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{'item': 'LVwG-2015/15/3194-4'}

Obsah (6)§ 25a§ 22Art 15aArtikel 15§ 9Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/3194-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gem § 22 Abs 1 TMSG zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von € 4,650,42, zahlbar bis längstens 15.12.2015, verpflichtet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin gem Paragraph 22, Absatz eins, TMSG zu einem Kostenrückersatz in der Höhe von € 4,650,42, zahlbar bis längstens 15.12.2015, verpflichtet. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2015 die Vorschreibung eines Kostenrückersatzes angekündigt worden sei. Es sei der Beschwerdeführerin mittgeteilt worden, dass im Falle, dass binnen zwei Wochen keine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgt, davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin mit der Ersatzverpflichtung einverstanden sei. Am 09.10.2015 sei ein Schreiben der Beschwerdeführerin eingegangen in welchem sie mitgeteilt habe, dass sie keinen Beleg vom Nachlassgericht erhalten habe und die Ansicht vertrete, dass sie nicht rückzahlungspflichtig sei. Die Beschwerdeführerin habe trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung keinen Erbschein bzw Bestätigung über den Nachlass des Nachlassgerichtes nach ihrer verstorbenen Mutter vorgelegt. Da sie diesem Ersuchen nicht nachgekommen sei und auch das zuständige Nachlassgericht der Behörde nicht namhaft gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Erbschaft angetreten worden sei. Außerdem sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2015 eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht fristgerecht nachgekommen. Aus diesem Grund würden die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Kostenersatzbescheides vorliegen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel im welchem zusammenfassend nach Wiedergabe des Sachverhalt ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 15.06.2015 der belangten Behörde mitgeteilt habe, dass in der Erbschaftsangelegenheit bis dato keinerlei Ergebnisse vorliegen würden. Zuvor habe sie sich bereits mehrfach beim zuständigen Nachlassgericht in München erkundigt und sei ihr mitgeteilt worden, dass aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens mit einer langen Bearbeitungszeit zu rechnen sei. In ihrem Schreiben vom 15.06.2015 habe die Beschwerdeführerin auch bekannt gegeben, dass mit einem Betrag von lediglich € 1.200,-- zu rechnen sei. Auch habe sie der belangten Behörde bereits mitgeteilt, dass ein Erbschein nicht vorliegen würde. Die Beschwerdeführerin sei stets bemüht gewesen mit der belangten Behörde zu kooperieren. Aus dem von ihr übermittelten Kontoauszug gehe klar hervor, dass ihr am 16.06.2015 90 % als Vorschuss auf ihren Erbanteil, sohin ein Betrag in der Höhe von € 1.189,32 überwiesen worden sei. Dies habe sie der belangten Behörde auch mit Schreiben vom 01.10.2015 mitgeteilt. Soweit die belangte Behörde darauf verweise, dass die Mitteilung der Beschwerdeführerin verspätet erfolgt sei, so werde dem mit dem Argument entgegengetreten, dass es sich dabei um eine behördliche Frist gehandelt habe und nicht um eine Präklusivfrist, weshalb die entsprechende Stellungnahme von der Behörde berücksichtigt hätte werden müssen. Zudem wurde angemerkt, dass der belangten Behörde das besagte Schreiben ja vor Bescheiderlassung zugekommen sei. Insgesamt vertritt die Beschwerdeführerin daher die Auffassung, dass eine Verpflichtung zum Kostenrückersatz nicht bestehe. Nach Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin die Geschäftszahl des Nachlassverfahrens beim Amtsgericht München mit ****2, Nachlassverfahren C C, geb am xx.xx.xxxx, verstorben 08.12.2014, bekannt gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat daraufhin eine Stellungnahme beim Amtsgericht München eingeholt. Das Landesverwaltungsgericht hat den Parteien des Verfahrens den Inhalt der Stellungnahme des Amtsgerichts München mit Schreiben vom 04.02.2016 zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 12.02.2016 vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin selbst eingestehe, dass sie am 16.06.2015 einen vorläufigen Erbanteil in der Höhe von € 1.189,32 erhalten habe. Dabei handle es sich um Vermögen im Sinne des § 22 Abs 1 lit a TMSG, weshalb ersucht werde, der Beschwerdeführerin einen vorläufigen Kostenrückersatz in der Höhe von besagten € 1.189,32 vorzuschreiben. Ergänzend wurde um Mitteilung der Geschäftszahl zum Nachlassverfahren nach der am 08.12.2014 verstorbenen C C beim Amtsgericht München ersucht. Das Landesverwaltungsgericht hat den Parteien des Verfahrens den Inhalt der Stellungnahme des Amtsgerichts München mit Schreiben vom 04.02.2016 zur Kenntnis gebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Schreiben vom 12.02.2016 vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin selbst eingestehe, dass sie am 16.06.2015 einen vorläufigen Erbanteil in der Höhe von € 1.189,32 erhalten habe. Dabei handle es sich um Vermögen im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, TMSG, weshalb ersucht werde, der Beschwerdeführerin einen vorläufigen Kostenrückersatz in der Höhe von besagten € 1.189,32 vorzuschreiben. Ergänzend wurde um Mitteilung der Geschäftszahl zum Nachlassverfahren nach der am 08.12.2014 verstorbenen C C beim Amtsgericht München ersucht. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Die Beschwerdeführerin hat vom 01.09.2014 bis zum 31.01.2015 Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz bezogen. Am 08.12.2014 ist die Mutter der Beschwerdeführerin verstorben. Das Nachlassverfahren, geführt beim Amtsgericht München, war bis zum 27.01.2016 (Zeitpunkt Stellungnahme Amtsgericht München) noch nicht abgeschlossen. Dokumentiert ist aus dem Nachlass bisher lediglich eine Zahlung in der Höhe von € 1.189,32, dies ausgewiesen als 90 % Vorschuss auf den Erbanteil, welcher der Beschwerdeführerin zusteht. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin über diesen Betrag hinausgehende Zahlungen aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Mutter erhalten hat oder dass ihr tatsächlich ein Anspruch darauf zukäme. Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass das Nachlassverfahren bis zum 27.01.2016 noch nicht abgeschlossen war, ergibt sich aus der Stellungnahme des Amtsgerichtes München. Die Höhe des Nachlasses war dem Amtsgericht München nicht bekannt, zumal die Erben den Nachlass nach entsprechender Auskunft des Amtsgerichts München untereinander aufteilen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich außerdem aus dem vorgelegten Akt, insbesondere aus dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszug. Rechtliche Erwägungen: Der Mindestsicherungsbezieher ist

§ 22Abs 1 TMSG zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit

Der Mindestsicherungsbezieher ist

Paragraph 22, Absatz eins, TMSG zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit

  1. a)er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
  2. b)nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,
  3. c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (Paragraph 15, Absatz 7,),
  4. d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.ihm eine nach Paragraph 31, Absatz 2, vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird. Was als Vermögen

§ 22Abs 1 TMSG zu verstehen ist ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz.

Zwar bestimmt § 15 Abs 5 lit e TMSG im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung, dass von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen ist, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs. 1 TMSG. Was als Vermögen

Paragraph 22, Absatz eins, TMSG zu verstehen ist ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz. Zwar bestimmt Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG im Zusammenhang mit der Leistungsgewährung, dass von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen ist, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG. Dass sich diese Freibetragsgrenze auch auf die Rückersatzverpflichtung

§ 22

Abs 1 TMSG bezieht wird im Tiroler Mindestsicherungsgesetz aber nicht unmittelbar geregelt.Dass sich diese Freibetragsgrenze auch auf die Rückersatzverpflichtung

Paragraph 22, Absatz eins, TMSG bezieht wird im Tiroler Mindestsicherungsgesetz aber nicht unmittelbar geregelt. Eine entsprechende Regelung findet sich aber in der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Art 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr 96/2010, die nach der Judikatur (vgl Vw

GH 24.06.2015, Ra 2015/10/0060) zur Auslegung der – ihrer Umsetzung dienenden – Mindestsicherungsgesetze der Länder heranzuziehen ist. Eine entsprechende Regelung findet sich aber in der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,, die nach der Judikatur vergleiche VwGH 24.06.2015, Ra 2015/10/0060) zur Auslegung der – ihrer Umsetzung dienenden – Mindestsicherungsgesetze der Länder heranzuziehen ist. Art 15 Abs 1 besagter Vereinbarung normiert, dass für Leistungen nach den Art 10 bis 12 der Vereinbarung – damit auch Leistungen nach den §§ 5 und 6 TMSG, welche der Beschwerdeführerin gewährt wurden – von den jeweiligen BezieherInnen nur Ersatz verlangt werden darf, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des Art. 13 Abs 4 verwertbaren Vermögen gelangt sind, oder wenn ein im Sinne des Art. 13 Abs 4 verwertbares Vermögen nach Art 13 Abs 5 sichergestellt wurde. Artikel 15, Absatz eins, besagter Vereinbarung normiert, dass für Leistungen nach den Artikel 10 bis 12 der Vereinbarung – damit auch Leistungen nach den Paragraphen 5 und 6 TMSG, welche der Beschwerdeführerin gewährt wurden – von den jeweiligen BezieherInnen nur Ersatz verlangt werden darf, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des Artikel 13, Absatz 4, verwertbaren Vermögen gelangt sind, oder wenn ein im Sinne des Artikel 13, Absatz 4, verwertbares Vermögen nach Artikel 13, Absatz 5, sichergestellt wurde. Nach Art 13 Abs 4 Z 4 der Vereinbarung darf die Verwertung von Vermögen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangswertes nach Art 10 Abs 2 der Vereinbarung nicht verlangt werden. Ein Fall nach Art 13 Abs 5 (bestimmte Ausnahmen von der Verwertungspflicht unbeweglichen Vermögens) liegt nicht vor. Nach Artikel 13, Absatz 4, Ziffer 4, der Vereinbarung darf die Verwertung von Vermögen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangswertes nach Artikel 10, Absatz 2, der Vereinbarung nicht verlangt werden. Ein Fall nach Artikel 13, Absatz 5, (bestimmte Ausnahmen von der Verwertungspflicht unbeweglichen Vermögens) liegt nicht vor. Auf das Wesentliche zusammengefasst kennt die Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung daher einen Freibetrag, welcher sowohl bei der Leistungsgewährung, als auch bei der Frage des Rückersatzes zu berücksichtigen ist. Wenn nach Bezug der Mindestsicherung beispielsweise aus einer Erbschaft Vermögen erlangt wird, so ist dieses nach der Vereinbarung daher nur dann im Wege des Rückersatzes an den Mindestsicherungsträger abzuführen, wenn dieses den angeführten Freibetrag überschreitet. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keinerlei Zweifel daran, dass diese Bestimmung der Vereinbarung nach Art 15a B-VG auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keinerlei Zweifel daran, dass diese Bestimmung der Vereinbarung nach Artikel 15 a, B-VG auch im vorliegenden Fall anzuwenden ist: Dies ergibt sich neben den Festlegungen in der Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch aus einem Vergleich zu § 15 Abs 5 lit e TMSG, in welchem der Gesetzgeber einen Freibetrag festgesetzt hat, welcher bei der Berechnung von Leistungen nach dem TMSG außer Ansatz zu bleiben hat. Wenn dieser Freibetrag nicht auch bei der Frage anzuwenden wäre, in wie fern erhaltene Leistungen zurückzuerstatten sind, ergäbe sich ein mit sachlichen Argumenten nicht erklärbarer Widerspruch: So wäre ein aus einer Schenkung oder Erbschaft erlangtes bewegliches Vermögen, das betragsmäßig unter dieser Schwelle liegt und vor dem Bezug einer Leistung nach dem Mindestsicherungsgesetz erhalten wird, nicht bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen; ein gleichartiges Vermögen aus einer Schenkung oder Erbschaft, welches allerdings erst nach dem Bezug der Leistung erlangt wird, müsste vom Hilfeempfänger wiederum an den Mindestsicherungsträger im Wege der Rückerstattung abgetreten werden. Damit wäre eine Leistung trotz vorhandener Mittel zu gewähren; bei Erlangung von Mitteln in derselben Höhe nach dem Bezug der Leistung müssten diese dann aber wieder im Wege des Rückersatzes an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Regelung ist nicht erkennbar. Dies ergibt sich neben den Festlegungen in der Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung auch aus einem Vergleich zu Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG, in welchem der Gesetzgeber einen Freibetrag festgesetzt hat, welcher bei der Berechnung von Leistungen nach dem TMSG außer Ansatz zu bleiben hat. Wenn dieser Freibetrag nicht auch bei der Frage anzuwenden wäre, in wie fern erhaltene Leistungen zurückzuerstatten sind, ergäbe sich ein mit sachlichen Argumenten nicht erklärbarer Widerspruch: So wäre ein aus einer Schenkung oder Erbschaft erlangtes bewegliches Vermögen, das betragsmäßig unter dieser Schwelle liegt und vor dem Bezug einer Leistung nach dem Mindestsicherungsgesetz erhalten wird, nicht bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen; ein gleichartiges Vermögen aus einer Schenkung oder Erbschaft, welches allerdings erst nach dem Bezug der Leistung erlangt wird, müsste vom Hilfeempfänger wiederum an den Mindestsicherungsträger im Wege der Rückerstattung abgetreten werden. Damit wäre eine Leistung trotz vorhandener Mittel zu gewähren; bei Erlangung von Mitteln in derselben Höhe nach dem Bezug der Leistung müssten diese dann aber wieder im Wege des Rückersatzes an den Leistungsträger zurückerstattet werden. Eine sachliche Rechtfertigung für eine derartige Regelung ist nicht erkennbar. Auf Grund der oben wiedergegebenen klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anwendung der genannten Vereinbarung zur Auslegung der Mindestsicherungsgesetze der Länder und der Festlegung des Landesgesetzgebers, dass durch das TMSG besagte Vereinbarung umgesetzt werden soll (vgl dazu die Ausführungen unter Punkt I.A.1. in den erläuternden Bemerkungen zum TMSG) bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol daher keinerlei Zweifel daran, dass der Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG auch bei der Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen nach § 22 Abs 1 TMSG anzuwenden ist.Auf Grund der oben wiedergegebenen klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Anwendung der genannten Vereinbarung zur Auslegung der Mindestsicherungsgesetze der Länder und der Festlegung des Landesgesetzgebers, dass durch das TMSG besagte Vereinbarung umgesetzt werden soll vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch eins.A.1. in den erläuternden Bemerkungen zum TMSG) bestehen beim Landesverwaltungsgericht Tirol daher keinerlei Zweifel daran, dass der Freibetrag nach Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG auch bei der Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen nach Paragraph 22, Absatz eins, TMSG anzuwenden ist. Dies bedeutet, dass der Rückersatz von Leistungen dann nicht zu erfolgen hat, wenn das erlangte Vermögen des Mindestsicherungsbeziehers geringer ist als das Fünffache des für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehenen Betrages abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung (vgl Art 10 Abs 2 der Vereinbarung), sohin des Ausgangsbetrages

§ 9Abs 1 TMSG.

Nach der aktuell geltenden Rechtslage (vgl dazu die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016, LGBl Nr 137/2015) beträgt diese Grenze somit bei einem Ausgangsbetrag in der Höhe von Euro 837,76 Euro 4.188,80. Erst aus einem diesen Betrag übersteigenden Vermögen ist der Empfänger von Leistungen der Mindestsicherung daher zum Rückersatz verpflichtet. Aus diesem Grund war daher dem „Ersuchen“ der belangten Behörde vom 12.02.2016 nicht zu entsprechen. Zumal die Beschwerdeführerin nach dem oben festgestellten Sachverhalt aus dem Nachlass einen wesentlich geringeren Betrag als Euro 4.188,80 erhalten hat, war sie daher insgesamt nicht zum Rückersatz nach der angeführten Bestimmung zu verpflichten.Dies bedeutet, dass der Rückersatz von Leistungen dann nicht zu erfolgen hat, wenn das erlangte Vermögen des Mindestsicherungsbeziehers geringer ist als das Fünffache des für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehenen Betrages abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung vergleiche Artikel 10, Absatz 2, der Vereinbarung), sohin des Ausgangsbetrages

Paragraph 9, Absatz eins, TMSG. Nach der aktuell geltenden Rechtslage vergleiche dazu die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2016, Landesgesetzblatt Nr 137 aus 2015,) beträgt diese Grenze somit bei einem Ausgangsbetrag in der Höhe von Euro 837,76 Euro 4.188,80. Erst aus einem diesen Betrag übersteigenden Vermögen ist der Empfänger von Leistungen der Mindestsicherung daher zum Rückersatz verpflichtet. Aus diesem Grund war daher dem „Ersuchen“ der belangten Behörde vom 12.02.2016 nicht zu entsprechen. Zumal die Beschwerdeführerin nach dem oben festgestellten Sachverhalt aus dem Nachlass einen wesentlich geringeren Betrag als Euro 4.188,80 erhalten hat, war sie daher insgesamt nicht zum Rückersatz nach der angeführten Bestimmung zu verpflichten. Soweit sich die belangte Behörde weiteres darauf beruft, dass sie der (zum damaligen Zeitpunkt noch unvertretenen) Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2015 eine Frist von zwei Wochen gesetzt habe und daher die Stellungnahme vom 09.10.2015 nicht fristgerecht erfolgt sei, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren: Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde eingelangt, weshalb dem Umstand, dass die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde, von vorn herein keinerlei Bedeutung zukommen konnte und die Behörde zur Berücksichtigung dieser Stellungnahme schon auf Grund ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts und des Prinzips der materiellen Wahrheit verpflichtet war: dies ist – losgelöst vom vorliegenden Verfahren – selbst dann der Fall, wenn die Behörde einen förmlichen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG erlässt (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb AVG2, Rz 31 zu § 13 AVG). Soweit sich die belangte Behörde weiteres darauf beruft, dass sie der (zum damaligen Zeitpunkt noch unvertretenen) Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.09.2015 eine Frist von zwei Wochen gesetzt habe und daher die Stellungnahme vom 09.10.2015 nicht fristgerecht erfolgt sei, so hat dies keinerlei Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren: Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde eingelangt, weshalb dem Umstand, dass die von der Behörde gesetzte Frist nicht eingehalten wurde, von vorn herein keinerlei Bedeutung zukommen konnte und die Behörde zur Berücksichtigung dieser Stellungnahme schon auf Grund ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des Sachverhalts und des Prinzips der materiellen Wahrheit verpflichtet war: dies ist – losgelöst vom vorliegenden Verfahren – selbst dann der Fall, wenn die Behörde einen förmlichen Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG erlässt vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb AVG2, Rz 31 zu Paragraph 13, AVG). Der angefochtene Bescheid war somit ersatzlos zu beheben. Festgehalten wird daher abschließend nochmals, dass eine Rückersatzpflicht der Beschwerdeführerin erst dann und in dem Ausmaß eintritt, dass sie ein den angesprochenen Freibetrag übersteigendes Vermögen erlangt hat. Diesfalls läge eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vor, der eine neue bescheidmäßige Vorschreibung rechtfertigen würde. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Zumal das Tiroler Mindestsicherungsgesetz einen Freibetrag im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht nach § 22 Abs 1 TMSG nicht ausdrücklich regelt und dazu auch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soweit ersichtlich nicht besteht, liegt eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision dazu ist daher zulässig.Zumal das Tiroler Mindestsicherungsgesetz einen Freibetrag im Zusammenhang mit der Rückerstattungspflicht nach Paragraph 22, Absatz eins, TMSG nicht ausdrücklich regelt und dazu auch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soweit ersichtlich nicht besteht, liegt eine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision dazu ist daher zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.3194.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.