RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/16/3111-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der A GmbH, X, vertreten durch RAe B, C und D, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.11.2015, Zahl ****1Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der A GmbH, römisch zehn, vertreten durch RAe B, C und D, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.11.2015, Zahl ****1 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Die Beschwerdeführerin betreibt eine betriebsanlagenrechtlich genehmigte Anlage für ein Hotel in der Adresse 1, X. Anlässlich des Änderungsgenehmigungsverfahrens für die Errichtung eines dreigeschossigen Zubaus sowie einer überdachten Außentreppe wurde von dem Vertreter einer Nachbarin geltend gemacht, dass keine Genehmigung für einen Kinderspielplatz samt entsprechenden Animationsgeräten wie Trampolin ,Tischtennis und dergleichen genehmigt sei (siehe Verhandlungsschrift vom 16.04.2015).Die Beschwerdeführerin betreibt eine betriebsanlagenrechtlich genehmigte Anlage für ein Hotel in der Adresse 1, römisch zehn. Anlässlich des Änderungsgenehmigungsverfahrens für die Errichtung eines dreigeschossigen Zubaus sowie einer überdachten Außentreppe wurde von dem Vertreter einer Nachbarin geltend gemacht, dass keine Genehmigung für einen Kinderspielplatz samt entsprechenden Animationsgeräten wie Trampolin ,Tischtennis und dergleichen genehmigt sei (siehe Verhandlungsschrift vom 16.04.2015). Eine zusätzliche ausführliche Kritik dieser Nachbarin wurde mit dem Schriftsatz vom 11.08.2015 samt Fotobeilagen geltend gemacht. Der Lärm aus diesem Bereich würde den Aufenthalt der Nachbarn bei geöffneten Fenstern oder gar im Garten der gegenüberliegenden Wohnanlage unmöglich machen. Da die Behörde einstweilen die Ansicht vertrat, ein Kinderspielplatz an dieser Stelle sei nicht genehmigt und der Betrieb daher einzustellen, brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Anzeige über eine stattgefundene emissionsneutrale Änderung durch Verlegung eines Kinderspielplatzes auf den Standort einer ursprünglich genehmigten Grünanlage. Der frühere Kinderspielplatz habe sich ursprünglich an der Nordseite befunden. In dem Zeitpunkt, in dem sich zum Zeitpunkt der Untersagung des Kinderspielplatzes die Spieleinrichtungen befunden hätten, existiere eine genehmigte Grünanlage entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 05.05.
- Schon definitionsgemäß dürfe eine Grünanlage von den Gästen des Hotels genützt werden, insbesondere auch von Kindern. Dazu komme, dass der ursprüngliche Kinderspielplatz an der Nordseite entfernt worden sei (früherer Standort im Lageplan, genehmigt am 23.09.2004) ausgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 81 Abs 2 Z 7 und 9, Abs 3 und § 345 Abs 5 und 6 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen würden. Unstrittig sei, dass sich der Spielplatz auf dem genehmigten Plan aus dem Jahr 2004 auf dem nördlichen Bereich befunden habe und nunmehr im Bereich einer im Projekt aus 2005 beschriebenen Grünanlage.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7 und 9, Absatz 3 und Paragraph 345, Absatz 5 und 6 GewO 1994 fest, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Anzeigeverfahrens nicht vorliegen würden. Unstrittig sei, dass sich der Spielplatz auf dem genehmigten Plan aus dem Jahr 2004 auf dem nördlichen Bereich befunden habe und nunmehr im Bereich einer im Projekt aus 2005 beschriebenen Grünanlage. Die Grundvoraussetzung dass eine emissionsneutrale Änderung in Bezug auf die Nachbarn vorliege, werde aber nicht erfüllt. Eine „Grünanlage“ sei ein Oberbegriff für verschiedene Nutzungsarten. Die genaue Nutzung dieser „Grünanlage“ sei weder dem Projekt vom 22.06.2005 noch dem Genehmigungsbescheid vom 05.05.2006 zu entnehmen. Noch viel weniger könne unterstellt werden, mit dem zitierten Bescheid hätte die Behörde einen dauerhaften Aufenthalt von Gästen konkludent genehmigt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des Bescheides beantragt, da die Voraussetzungen für die Kenntnisnahme einer emissionsneutralen Änderung vorliegen würden. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die Anrainerbeschwerden erst nach der Verlegung des Kinderspielplatzes in die ehemalige Grünfläche geltend gemacht wurden. Der Grünanlageplan gibt keinen Hinweis auf eine Nutzung durch Hotelgäste oder Einrichtungen, die einem Kinderspielplatz gleichzuhalten wären. Eine Grünanlage mit einem Gästenutzungsverhalten oder gar einer Kinderspielplatznutzung gleichzuhalten ist vom Sinn und Zweck gewerberechtlich genehmigter Planunterlagen zu verneinen. Der Zweck dieser Planunterlagen besteht darin, die gewerberechtliche Nutzung so wirklichkeitsnah abzubilden wie möglich. Es kann daher auf eine genehmigte Grünanlage keine emissionsneutrale Änderung gestützt werden. III.römisch drei. Rechtslage: Die anzuwendenden Bestimmungen für Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage lauten: § 81.Paragraph 81,
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Abs. 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
(2)Eine Genehmigungspflicht nach Absatz eins, ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:
- bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 79c Abs. 2,bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß Paragraph 79 c, Absatz 2,,
- Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 oder § 79b,Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz eins, oder Paragraph 79 b,,
- Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs. 1,Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des Paragraph 82, Absatz eins,,
- Bescheiden gemäß § 82 Abs. 3 oder 4 entsprechende Änderungen,Bescheiden gemäß Paragraph 82, Absatz 3, oder 4 entsprechende Änderungen,
- Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs. 1 zu behandeln ist.Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, daß der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Absatz eins, zu behandeln ist.
- Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs. 3 nicht entgegensteht,Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß Paragraph 76, Absatz eins, fallen oder in Bescheiden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, angeführt sind, sofern Paragraph 76, Absatz 3, nicht entgegensteht,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage zu den Nachbarn nicht nachteilig beeinflussen und die auf Grund der besonderen Situation des Einzelfalles erwarten lassen, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden Auflagen Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Personen vermieden und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden,
- Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl. Nr. 380/1988,Sanierung gemäß Paragraph 12, des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1988,,
- Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,
- Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit. c),Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (Paragraph 353, Ziffer eins, Litera c,),
- Änderungen von vorübergehender, vier Wochen nicht überschreitender Dauer, die keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen bewirken und aus Anlass von Ereignissen oder Veranstaltungen, die in kulturellem oder sportlichem Interesse überregional breiter Kreise der Bevölkerung stattfinden, vorgenommen werden.
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs. 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs. 2 Z 7, Z 9 und Z 11 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs. 6 aufzubewahren.
(3)Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7,, Ziffer 9 und Ziffer 11, sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 345, Absatz 6, aufzubewahren.
(4)Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs. 1, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl. Nr. L 342 vom 22. 12. 2009, S. 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(4)Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Absatz eins,, jedoch mindestens alle sieben Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben. Die Fortschreibung einer gültigen Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221 aus 2009, über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), Amtsblatt Nummer L 342 vom
- 2009, Seite 1, gilt als Fortschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes. IV.römisch vier. Erwägungen: Eine Verschiebung des Kinderspielplatzes von einem bisher nicht beanstandeten Standort in die Nähe der Nachbarn kann keinesfalls als nur anzeigepflichtige genehmigungsfreie Änderung behandelt werden. Es ist ein Genehmigungsverfahren aus Gründen des Nachbarschutzes, aber auch der Kundensicherheit durchzuführen. V.römisch fünf. Ergebnis: Die Beschwerde ist daher abzuweisen VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.16.3111.1