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LVwG-2015/22/3195-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/22/3195-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über die Beschwerde des Herrn A A, geb. xx.xx.xxxx, Adresse, römisch zehn, v.d. Rechtsanwalt Mag. B B, Adresse, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13.11.2015, Zl. ****1

Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt

  1. Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die außerordentliche Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 23.11.2015, entzogen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Z aus, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 26.8.2015 bereits zum sechsten Mal gemäß § 83 StGB und einmal nach § 84 StGB bestraft wurde.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war der 23.11.2015, entzogen. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft Z aus, dass der Beschuldigte mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 26.8.2015 bereits zum sechsten Mal gemäß Paragraph 83, StGB und einmal nach Paragraph 84, StGB bestraft wurde. In der rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zunächst selbst aus wie folgt (E-Mail vom 30.11.2015): „Beschwerde gegen das schreiben vom 13.11.2015 ich bin mit die 6monate abgebens meines Scheines nicht zufrieden da das schreiben so nicht stimmt der vorfall war am 22.11.14und nicht am 17.04.2015 und da ich ja berufskraftfahrer bin und auf meinen schein angewiesen bin und ich Alimente zahlen muss so hatte ich ja keine arbeit mehr darum bitte ich sie die strafe niedererer zumachen da das schreiben einfach nit stimmt so wie es geschrieben wurde auch di bh macht fehler nit nur andere menschen danke A A“ Sein Rechtsvertreter ergänzte binnen offener Frist mit Eingabe vom 10.12.2015 wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er Herrn RA Mag. B B, Adresse, Z, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt hat. Durch den Vertreter wird in Ergänzung zur bereits eingebrachten Beschwerde vom 30.11.2015 binnen offener Frist nachstehend ÄUSSERUNG erstattet:
  5. Zur Rechtzeitigkeit Der Bescheid wurde am 13.11.2015 erlassen. Die Beschwerdefrist endet daher (frühestens) am 11.12.
  6. Sowohl die Beschwerde vom 30.11.2015 als auch die vorliegende Äußerung sind demnach rechtzeitig.
  7. Zur Anfechtungserklärung Der Bescheid wird zur Gänze angefochten und ausgeführt wie folgt.
  8. Zur aufschiebenden Wirkung Der Beschwerdeführer bekämpft ausdrücklich auch die verfahrensrechtliche Verfügung der erstinstanzlichen Behörde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Die Voraussetzungen dafür sind jedenfalls nicht gegeben. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels nur dann ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles

Gefahr in Verzug dringend geboten erscheint. Gemäß § 64 Abs 2 AVG ist Gefahr in Verzug erst dann anzunehmen, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde dies bedingt (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108). Dabei hat die Behörde eine Interessensabwägung durchzuführen und die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und jene allfälliger weiterer Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen (BVwG W228 2112309-1).Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels nur dann ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles

Gefahr in Verzug dringend geboten erscheint. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ist Gefahr in Verzug erst dann anzunehmen, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde dies bedingt (VwGH 22.3.1988, 87/07/0108). Dabei hat die Behörde eine Interessensabwägung durchzuführen und die Interessen des Beschwerdeführers gegen die berührten öffentlichen Interessen und jene allfälliger weiterer Parteien abzuwägen, wobei in einem ersten Schritt festzustellen ist, welche Interessen überwiegen (BVwG W228 2112309-1). Gegenständlich wurde ein bestimmtes Verhalten, das die Verkehrszuverlässigkeit in Zweifel ziehen soll, bereits am 22.11.2014 gesetzt. In weiterer Folge wurde knapp ein Jahr zugewartet, ehe das Entzugsverfahren eingeleitet wurde. In diesem Zeitraum sind keine Vorfälle mehr zu Tage getreten, die eine Gefährdung öffentlicher Interessen erkennen lassen würden. Die Behörde vermag daher keine Umstände aufzuzeigen, warum nunmehr - plötzlich - Gefahr in Verzug vorliegen soll und Anlass zu und Grund für eine solche verfahrensrechtliche Verfügung geben würden. Mangels Vorliegen einer schlüssigen Begründung kommt daher ein Vorgehen nach § 64 Abs 2 AVG nicht in Betracht (VwGH 2005/11/0123).Die Behörde vermag daher keine Umstände aufzuzeigen, warum nunmehr - plötzlich - Gefahr in Verzug vorliegen soll und Anlass zu und Grund für eine solche verfahrensrechtliche Verfügung geben würden. Mangels Vorliegen einer schlüssigen Begründung kommt daher ein Vorgehen nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG nicht in Betracht (VwGH 2005/11/0123). Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass der allfällige sofortige Vollzug des Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich bringen würde. So ist der Beschwerdeführer als Berufskraftfahrer und daher berufsbedingt auf seinen Führerschein angewiesen und kann nur durch die regelmäßige Auszahlung seines Lohnes seinen Sorgepflichten nachkommen. Aus dem Bescheid ist jedenfalls nicht erkennbar, welche konkreten Annahmen im Hinblick auf mögliche Feststellungen die Behörde bewogen hat, die aufschiebende Wirkung zu versagen. Dies wäre aber jedenfalls erforderlich, um die Rechtmäßigkeit beurteilen zu können. Solange keine eindeutigen Feststellungen dazu getroffen wurden, ist diese verfahrensrechtliche Verfügung nicht zulässig. 4. Beschwerdegründe Geltend gemacht werden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger / unvollständiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Diese Beschwerdegründe werden wie folgt ausgeführt: 4.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens Entgegen dem in § 39 Abs 2 AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit sowie dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat es die Behörde unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt abschließend zu erheben. So wurden weder Zeitpunkt der bestimmten Tat noch der Erlassung des Urteiles richtig wieder gegeben und hat es die Behörde unterlassen, sich zur Frage, ob der Beschwerdeführer aus den Vorfällen etwas gelernt hat und als „unbelehrbar“ einzustufen ist, ein persönliches Bild des Beschwerdeführers zu verschaffen. Die Behörde ist daher in vorliegender Angelegenheit ihrer Ermittlungspflicht nur unzureichend nachgekommen und wird aus diesem Grund gestellt derEntgegen dem in Paragraph 39, Absatz 2, AVG normierten Grundsatz der Amtswegigkeit sowie dem Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat es die Behörde unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt abschließend zu erheben. So wurden weder Zeitpunkt der bestimmten Tat noch der Erlassung des Urteiles richtig wieder gegeben und hat es die Behörde unterlassen, sich zur Frage, ob der Beschwerdeführer aus den Vorfällen etwas gelernt hat und als „unbelehrbar“ einzustufen ist, ein persönliches Bild des Beschwerdeführers zu verschaffen. Die Behörde ist daher in vorliegender Angelegenheit ihrer Ermittlungspflicht nur unzureichend nachgekommen und wird aus diesem Grund gestellt der ANTRAG auf Einvernahme des Beschwerdeführers, sodass sich die Behörde einen unmittelbaren Eindruck vom Beschwerdeführer, dessen Vorleben sowie seinem Verhalten nach der Tat machen und dies ihrer Prognoseentscheidung zugrundelegen kann. 4.2 Unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger / unvollständiger Beweiswürdigung Die Erstbehörde stellt auf Seite 3 des bekämpften Bescheides unrichtigerweise fest, dass Herr A mit Urteil vom 26.08.2015 bereits zum sechsten Mal gemäß § 83 StGB und einmal nach § 84 StGB verurteilt wurde. Aufgrund des Wohlverhaltens seit der Begehung der Tat am 17.04.2015 erscheint die ausgesprochene Entzugsdauer als das unterste Maß zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Herrn A wieder herzustellen.Die Erstbehörde stellt auf Seite 3 des bekämpften Bescheides unrichtigerweise fest, dass Herr A mit Urteil vom 26.08.2015 bereits zum sechsten Mal gemäß Paragraph 83, StGB und einmal nach Paragraph 84, StGB verurteilt wurde. Aufgrund des Wohlverhaltens seit der Begehung der Tat am 17.04.2015 erscheint die ausgesprochene Entzugsdauer als das unterste Maß zu sein, um die Verkehrszuverlässigkeit des Herrn A wieder herzustellen. Diese Feststellung ist unrichtig und hätte statt dessen festgestellt werden müssen: „Herr A wurde mit Urteil vom 14.07.2015 nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt, dies aufgrund eines Vorfalles vom 21.11.2014 in Y. Seit Begehung der Tat ist mittlerweile ein Jahr vergangen. Herr A hat sich seither nichts weiter zu Schulden kommen lassen und ist daher davon auszugehen, dass Herr A für einen weiteren Zeitraum von zumindest drei Monaten nicht mehr als verkehrsunzuverlässig einzustufen ist.“„Herr A wurde mit Urteil vom 14.07.2015 nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt, dies aufgrund eines Vorfalles vom 21.11.2014 in Y. Seit Begehung der Tat ist mittlerweile ein Jahr vergangen. Herr A hat sich seither nichts weiter zu Schulden kommen lassen und ist daher davon auszugehen, dass Herr A für einen weiteren Zeitraum von zumindest drei Monaten nicht mehr als verkehrsunzuverlässig einzustufen ist.“ Zu diesen Feststellungen hätte die Behörde insbesondere bei ordnungsgemäßer Prüfung des Akteninhaltes sowie Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes gelangen müssen. Es liegt aber auch ein sekundärer Feststellungsmangel vor. So ist der Beschwerdeführer Berufskraftfahrer und auf seinen Führerschein zur Ausübung seines Berufes und Erzielung eines regelmäßigen Einkommens zur Begleichung der ausständigen Unterhaltsforderungen dringend angewiesen. Dies ist insbesondere für die Frage, ob dem bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist oder eben nicht, von Bedeutung, da den Beschwerdeführer ein sofortiger Entzug seiner Lenkberechtigung unbillig hart treffen würde. Beweis: Abschlussbericht der PI Y vom 28.01.2015, Strafantrag vom 20.05.2015, Einvernahme des Beschwerdeführers. 4.2 Unrichtige rechtliche Beurteilung Gemäß § 7 Abs 1 FSG ist nicht bereits bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit auszugehen, sondern nur, wenn deren Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG die Prognose erlaubt, dass die Person

ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden sowie sich

der erleichternden Umstände im Zusammenhang mit dem Lenken von Kfz sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG ist nicht bereits bei Vorliegen einer bestimmten Tatsache von einer mangelnden Verkehrszuverlässigkeit auszugehen, sondern nur, wenn deren Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG die Prognose erlaubt, dass die Person

ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden sowie sich

der erleichternden Umstände im Zusammenhang mit dem Lenken von Kfz sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. Zusätzlich hat die Behörde zu prüfen, ob das Entzugsverfahren rechtzeitig eingeleitet wurde, und sohin - nach wie vor - davon auszugehen ist, dass die betroffene Person für einen Zeitraum von zumindest drei weiteren Monaten verkehrsunzuverlässig sein wird. Dadurch soll gewährleistet werden, dass den Inhabern von Lenkberechtigungen diese nur für Zeiten entzogen wird, in denen sie als verkehrsunzuverlässig anzusehen sind (Stöbich/Triendl, Alkohol- und Geschwindigkeitsdelikte im Straßenverkehr, S. 511; VwGh 2000/11/0017). Vorliegend ist sowohl die Prognoseentscheidung der Behörde insofern unrichtig getroffen worden, als der Beschwerdeführer seit Tatbegehung am 22.11.2014 und sohin seit mehr als einem Jahr als Berufskraftfahrer am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat, ohne im Straßenverkehr auffällig in Erscheinung getreten zu sein oder es des Schutzes Dritter vor dem Beschwerdeführer bedurft hätte. Es ist sohin nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 13.11.2015 für weitere sechs Monate nicht dazu in der Lage ist, ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit ein KFZ zu lenken. Insbesondere vermag die Behörde aber auch nicht darzulegen, inwiefern eine zeitliche Nähe zwischen der Tat und der Entziehung der Lenkberechtigung vorliegt. Die „bestimmte Tatsache“ hat sich bereits vor einem Jahr zugetragen und ist (erst) durch die Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides vom 13.11.2015 und sohin nach Ablauf von einem Jahr von einer unzulässigen Entziehung auf Grund von Zeitablauf auszugehen. 5. Dauer des Entzuges Sollte der Ansicht des Beschwerdeführers insofern, als vom Vorliegen der Verkehrszuverlässigkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auszugehen ist, nicht gefolgt werden, ist da rauf hinzuweisen, dass durch Festlegung der Entzugsdauer von sechs Monaten die dargestellten Umstände des Einzelfalles nur unvollständig berücksichtigen wurden. So bestehen für die Annahme, es bedürfe eines Zeitraumes von insgesamt 1,5 Jahren, um die Verkehrszuverlässigkeit wiederzuerlangen, keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist aufgrund des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit dem 22.11.2014 davon auszugehen, dass die Mindestentziehungsdauer von drei Monaten ausreichend ist, um eine Gefahr Dritter hintanzuhalten. Es wird daher gestellt der ANTRAG Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2) eine mündliche Verhandlung anberaumen und insbesondere den Beschwerdeführer einvernehmen; 3) der Beschwerde Folge geben und das Entzugsverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen; in eventu 4) den Bescheid vom 13.11.2015 aufheben und dahingehend abändern, dass die Lenkerberechtigung für einen Zeitraum von drei Monaten ab Bescheidzustellung entzogen werden möge. Z, am 10.12.2015“ Beweis wurde aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 22.2.2016 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. II. Rechtsgrundlagenrömisch zwei. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl I 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl I 2015/74 (FSG) zu berücksichtigen:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl römisch eins 1997/120 in der hier maßgeblichen BGBl römisch eins 2015/74 (FSG) zu berücksichtigen: „Verkehrszuverlässigkeit § 7.Paragraph 7,

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie

ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie

ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich

der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird. …

(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: …
  1. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
  2. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. … Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines § 24.Paragraph 24,
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. …
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2.

einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder2.

einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3.

einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960. 3.

einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(

  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. … Dauer der Entziehung § 25.Paragraph 25,

(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. …
(3)Bei einer Entziehung

mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung

mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

(3)Bei einer Entziehung

mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung

mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, …“ III. Rechtliche Erwägungenrömisch drei. Rechtliche Erwägungen Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Bezirksgericht Z

einer Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB verurteilt worden zu sein. Er bringt (zunächst) allein vor, die Tatzeit stimme nicht. Mit diesem Vorbringen ist er im Recht. Die seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol angeordnete Aufklärung durch die Bezirkshauptmannschaft Z ergab, dass die dem Urteil des Bezirksgerichts Z vom 14.7.2015 (bzw. 26.8.2015) zugrundeliegende Tatzeit richtig 22.11.2014 lauten hätte müssen. Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Reduktion der Entziehungsdauer nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vom Bezirksgericht Z

einer Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB verurteilt worden zu sein. Er bringt (zunächst) allein vor, die Tatzeit stimme nicht. Mit diesem Vorbringen ist er im Recht. Die seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol angeordnete Aufklärung durch die Bezirkshauptmannschaft Z ergab, dass die dem Urteil des Bezirksgerichts Z vom 14.7.2015 (bzw. 26.8.2015) zugrundeliegende Tatzeit richtig 22.11.2014 lauten hätte müssen. Damit ist jedoch für den Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Reduktion der Entziehungsdauer nichts gewonnen. Für die Bestätigung der seitens der Bezirkshauptmannschaft Z angeordneten Entziehungsdauer waren für das Landesverwaltungsgericht Tirol, im Sinne einer vorzunehmenden Wertung, folgende Aspekte des gegenständlichen Falles von Belang: Zunächst fallen beim Beschwerdeführer die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen

Verurteilungen nach §§ 83 und 84 StGB auf. Dem im behördlichen Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 23.10.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte beginnend mit dem Jahre 2001 insgesamt fünfmal (!)

§ 83Abs 1 St

GB und einmal, im Jahre 2012,

§ 83Abs 1 i

Vm § 84 Abs 2 Z 4 StGB verurteilt wurde. Beginnend mit der Verurteilung durch das Bezirksgericht Z vom 31.1.2006, Zl ****2 (es handelt sich dabei um die bereits dritte Strafe

§ 83Abs 1 St

GB, zuvor Urteil des Landesgerichts Z vom 18.9.2001, ****7 – Jugendstraftat und Urteil des Bezirksgericht Z vom 9.12.2003, ****8 Geldstrafe), verhängte das Gericht stets unbedingte Freiheitsstrafen:Zunächst fallen beim Beschwerdeführer die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen

Verurteilungen nach Paragraphen 83 und 84 StGB auf. Dem im behördlichen Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 23.10.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte beginnend mit dem Jahre 2001 insgesamt fünfmal (!)

Paragraph 83, Absatz eins, StGB und einmal, im Jahre 2012,

Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB verurteilt wurde. Beginnend mit der Verurteilung durch das Bezirksgericht Z vom 31.1.2006, Zl ****2 (es handelt sich dabei um die bereits dritte Strafe

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zuvor Urteil des Landesgerichts Z vom 18.9.2001, ****7 – Jugendstraftat und Urteil des Bezirksgericht Z vom 9.12.2003, ****8 Geldstrafe), verhängte das Gericht stets unbedingte Freiheitsstrafen: ● Urteil des Bezirksgerichts Z vom 31.1.2006, Zl ****2

§ 83Abs 1 St

GB, Freiheitsstrafe 1 Monat,Urteil des Bezirksgerichts Z vom 31.1.2006, Zl ****2

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 1 Monat, ● Urteil des Landesgerichts Z vom 26.4.2006, ****3 u.a.

§ 83Abs 1 St

GB, Freiheitsstrafe 4 Monate,Urteil des Landesgerichts Z vom 26.4.2006, ****3 u.a.

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 4 Monate, ● Urteil des Bezirksgerichts Z vom 19.8.2009, ****4

§ 83Abs 1 St

GB, Freiheitsstrafe 2 Monate,Urteil des Bezirksgerichts Z vom 19.8.2009, ****4

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, ● Urteil des Landesgerichts Z vom 25.5.2012, ****5 u.a.

§ 83Abs 1 i

Vm § 84 Abs 2 Z 4 StGB, Freiheitsstrafe 12 Monate.Urteil des Landesgerichts Z vom 25.5.2012, ****5 u.a.

Paragraph 83, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Freiheitsstrafe 12 Monate. Für den aktuellen Vorfall verhängte das Bezirksgericht Z eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Der Urteilsbegründung ist zum Vorfall selbst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer dem C C einen Faustschlag ins Gesicht und dem D D ebenfalls einen Faustschlag ins Gesicht versetzt sowie zumindest einen Finger in dessen Auge gedrückt hat. Für das Gericht gab es keinerlei Milderungsgründe, erschwerend war, dass der Beschwerdeführer einschlägig vorbestraft war und es zwei Verletzte gab. Weiters gilt zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits sechsmal (!) die Lenkberechtigung entzogen wurde, wobei jene Entziehung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2009, ****6) besonders schwer wiegt, die (ebenfalls) auf einer Körperverletzung beruht. Dieser Entziehung der Lenkberechtigung (für einen Zeitraum von 6 Monaten) lag das oben zitierte Urteil des Bezirksgerichts Z vom 19.8.2009, ****4

§ 83Abs 1 St

GB, Freiheitsstrafe 2 Monate, zugrunde. Der Begründung dieses Urteiles ist zu entnehmen, dass er dabei der E E (nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war diese zum damaligen Zeitpunkt schwanger), einen Stoß versetzt hat, wodurch diese mit dem Kopf gegen die Wand und mit dem Knie an die Bettkante stieß und einen Bluterguss am rechten Knie erlitt und tags darauf durch Stoßen mit seinem Knie gegen den Beckenknochen der Genannten sowie durch fortgesetztes Würgen, wodurch diese mehrere Prellung und Abschürfungen im Hals- und Kieferbereich Schmerzen im Kehlkopfbereich und eine Prellung im Bereich des rechten Beckenknochens erlitt. Der Beschwerdeführer hat sohin eine schwangere (!) Frau zweimal hintereinander am Körper verletzt – eine wohl als besonders verwerflich zu qualifizierende Tat, die auch (erschwerend war auch hier die „einschlägigen massiven Vorstrafen“) hier zur Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe geführt hat.Weiters gilt zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits sechsmal (!) die Lenkberechtigung entzogen wurde, wobei jene Entziehung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2009, ****6) besonders schwer wiegt, die (ebenfalls) auf einer Körperverletzung beruht. Dieser Entziehung der Lenkberechtigung (für einen Zeitraum von 6 Monaten) lag das oben zitierte Urteil des Bezirksgerichts Z vom 19.8.2009, ****4

Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, zugrunde. Der Begründung dieses Urteiles ist zu entnehmen, dass er dabei der E E (nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol war diese zum damaligen Zeitpunkt schwanger), einen Stoß versetzt hat, wodurch diese mit dem Kopf gegen die Wand und mit dem Knie an die Bettkante stieß und einen Bluterguss am rechten Knie erlitt und tags darauf durch Stoßen mit seinem Knie gegen den Beckenknochen der Genannten sowie durch fortgesetztes Würgen, wodurch diese mehrere Prellung und Abschürfungen im Hals- und Kieferbereich Schmerzen im Kehlkopfbereich und eine Prellung im Bereich des rechten Beckenknochens erlitt. Der Beschwerdeführer hat sohin eine schwangere (!) Frau zweimal hintereinander am Körper verletzt – eine wohl als besonders verwerflich zu qualifizierende Tat, die auch (erschwerend war auch hier die „einschlägigen massiven Vorstrafen“) hier zur Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe geführt hat. Die Entziehung der Lenkberechtigung im Jahre 2012 (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 30.5.2012, ****9)

eines Alkoholdeliktes wurde für die Dauer von 15 Monaten ausgesprochen. Weiters wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens sowie einer VPU angeordnet. Eine Nachschulung wurde ebenfalls vorgeschrieben. Der Führerschein wurde dem Beschwerdeführer schlussendlich erst am 14.11.2013 ausgefolgt. Der Beschwerdeführer verfügte sohin vor dem gegenständlichen Vorfall (22.11.2014) erst seit ca. einem Jahr über eine gültige Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer zeigte sich vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol in Bezug auf seine bisherigen Verurteilungen völlig uneinsichtig und versuchte u.a., diese Vorfälle zu verharmlosen. So erklärte er etwa, dass für ihn das Versetzen eines Faustschlages ein „Wegschupfen“ sei und hätte er die schwangere E E „lediglich“ vom Selbstmord „gerettet“. In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs 3 Z 9 FSG ausgegangen ist. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt eine fehlerfrei Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs 4 FSG voraus. Bei Gewaltdelikten, wie jenen in § 7 Abs 3 Z 9 FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/11/0136). Es ist jedoch auch bei diesen Delikten erforderlich, eine Wertung in Bezug auf § 7 Abs 1 Z 1 FSG durchzuführen, mithin ob das Verhalten des Verurteilten nicht auf eine Sinnesart hinweist, auf Grund derer anzunehmen ist, dass die betreffende Person im Sinne des § 7 Abs 1 Z 1 FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern

der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es kommt daher – wie erwähnt - bei Gewaltdelikten wie der gegenständlichen Art nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen besteht vielmehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise.In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass die Behörde richtigerweise vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG ausgegangen ist. Die Verneinung der Verkehrszuverlässigkeit beim Beschwerdeführer setzt eine fehlerfrei Wertung dieser bestimmten Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 4, FSG voraus. Bei Gewaltdelikten, wie jenen in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 9, FSG angeführten, kommt es nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden vergleiche VwGH 27.5.1999, 98/11/0136). Es ist jedoch auch bei diesen Delikten erforderlich, eine Wertung in Bezug auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG durchzuführen, mithin ob das Verhalten des Verurteilten nicht auf eine Sinnesart hinweist, auf Grund derer anzunehmen ist, dass die betreffende Person im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit. Es muss daher von Kraftfahrzeuglenkern

der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen eine gegenteilige, nämlich nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart erwartet werden. Unbeherrschte Aggressivität lässt befürchten, dass die betreffende Person entweder mit betont aggressiver Fahrweise oder aggressivem Verhalten nach einem allfälligen Verkehrsunfall auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer reagiert. Es kommt daher – wie erwähnt - bei Gewaltdelikten wie der gegenständlichen Art nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen werden. Der vom Gesetz vorausgesetzte Zusammenhang zwischen solchen Delikten und dem Lenken von Kraftfahrzeugen besteht vielmehr in der vorhin aufgezeigten Art und Weise. Das vom Beschuldigten in zahlreichen oben dargelegten Vorfällen in Zusammenhang mit Körperverletzungen gezeigte Verhalten weist nun nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unzweifelhaft auf eine Sinnesart hin, aufgrund derer anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer auch beim Lenken von Kraftfahrzeugen durch besonders rücksichtsloses und aggressives Auftreten die Verkehrssicherheit gefährden wird. Bei ihm muss befürchten werden, dass er in den im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen anderen Verkehrsteilnehmers gegenüber besonders aggressiv auftritt und mitunter sogar handgreiflich wird. Von einem Kraftfahrzeuglenker ist jedoch eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart zu verlangen (vgl. etwa VwGH 26.2.2002, 2011/11/0379 mwN). Der Beschwerdeführer hat jedoch in den zahlreichen Vorfällen in der Vergangenheit ein Verhalten an den Tag gelegt, das eine Neigung, Konflikte durch Gewalt auszutragen, bestätigt. Er ist zudem, und das wurde oben näher begründet, nach wie vor völlig uneinsichtig und versucht, die Bedeutung all seiner Verurteilungen herabzusetzen. Das vom Beschuldigten in zahlreichen oben dargelegten Vorfällen in Zusammenhang mit Körperverletzungen gezeigte Verhalten weist nun nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol unzweifelhaft auf eine Sinnesart hin, aufgrund derer anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer auch beim Lenken von Kraftfahrzeugen durch besonders rücksichtsloses und aggressives Auftreten die Verkehrssicherheit gefährden wird. Bei ihm muss befürchten werden, dass er in den im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktsituationen anderen Verkehrsteilnehmers gegenüber besonders aggressiv auftritt und mitunter sogar handgreiflich wird. Von einem Kraftfahrzeuglenker ist jedoch eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart zu verlangen vergleiche etwa VwGH 26.2.2002, 2011/11/0379 mwN). Der Beschwerdeführer hat jedoch in den zahlreichen Vorfällen in der Vergangenheit ein Verhalten an den Tag gelegt, das eine Neigung, Konflikte durch Gewalt auszutragen, bestätigt. Er ist zudem, und das wurde oben näher begründet, nach wie vor völlig uneinsichtig und versucht, die Bedeutung all seiner Verurteilungen herabzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände dieses Falles erscheint daher die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer auch im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH, 28.6.2001, 2001/11/0114, 23.4.2002, 2001/11/0346, 25.11.2003, 2003/11/0240 mwH, 14.9.2004, 2004/11/0119 sowie die weiteren bei Grundtner/Pürstl, FSG6

(2015), § 25, 220ff zu den Körperverletzungen angeführten Entscheidungen des VwGH) keinesfalls überhöht. Sie läuft insgesamt auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit beim uneinsichtigen Beschwerdeführer von 1 ½ Jahren hinaus. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 22.11.2014 wohlverhalten hat, kann dies zu keiner kürzeren Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen. Zu massiv sind seine einschlägigen Vorstrafen sowie führerscheinrechtlichen Vorfälle, zu auffällig seine offensichtliche völlige Uneinsichtigkeit. Dass der Beschwerdeführer den Führerschein (die Lenkberechtigung) für die Ausübung einer Beschäftigung benötigt, ist dabei ohne Belang.Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände dieses Falles erscheint daher die seitens der Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer auch im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH, 28.6.2001, 2001/11/0114, 23.4.2002, 2001/11/0346, 25.11.2003, 2003/11/0240 mwH, 14.9.2004, 2004/11/0119 sowie die weiteren bei Grundtner/Pürstl, FSG6
(2015), Paragraph 25, 220 f, f, zu den Körperverletzungen angeführten Entscheidungen des VwGH) keinesfalls überhöht. Sie läuft insgesamt auf eine Verkehrsunzuverlässigkeit beim uneinsichtigen Beschwerdeführer von 1 ½ Jahren hinaus. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 22.11.2014 wohlverhalten hat, kann dies zu keiner kürzeren Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit führen. Zu massiv sind seine einschlägigen Vorstrafen sowie führerscheinrechtlichen Vorfälle, zu auffällig seine offensichtliche völlige Uneinsichtigkeit. Dass der Beschwerdeführer den Führerschein (die Lenkberechtigung) für die Ausübung einer Beschäftigung benötigt, ist dabei ohne Belang. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.22.3195.3

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