GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der erste Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der erste Absatz des Spruches des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert wird, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat: „
TMSG vom 1.1.2016 bis 30.4.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 941,--. Die Leistung wird auf das Konto des CC, AT****, Y-Bank, angewiesen.“„
Paragraph 6, TMSG vom 1.1.2016 bis 30.4.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 941,--. Die Leistung wird auf das Konto des CC, AT****, Y-Bank, angewiesen.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mindestsicherungsantrag vom 8.12.2015, beim Stadtmagistrat Z am 9.12.2015 eingelangt, begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer die Verlängerung/Weitergewährung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bzw des Wohnbedarfes. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 15.12.2015, TM-***1, wurden dem Antragsteller für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen nachfolgende Leistungen gewährt: 1.
TMSG vom 1.1.2016 bis 30.4.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 881,--,
Paragraph 6, TMSG vom 1.1.2016 bis 30.4.2016 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 881,--, 2.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idgF, vom 1.1.2016 bis 30.4.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 930,10 undgemäß Paragraph 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, idgF, vom 1.1.2016 bis 30.4.2016 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von € 930,10 und 3.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 im Monat März 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 372,50.
Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, im Monat März 2016 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 372,50. Laut Begründung setzt sich die monatliche Unterstützung für Miete folgendermaßen zusammen: Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Basis anerkannt Betriebskosten 201,00 134,00 Miete 950,00 890,00 Mietzinsbeihilfe -143,00 -143,00 881,00 In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde beantragte AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Anerkennung der tatsächlichen Mietkosten von Euro 950,-- als Unterstützung für Miete, da
Abs 1 TMSG die tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und die Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Kosten für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen, zu gewähren sind. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde beantragte AA durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Anerkennung der tatsächlichen Mietkosten von Euro 950,-- als Unterstützung für Miete, da
Paragraph 6, Absatz eins, TMSG die tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und die Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Kosten für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen, zu gewähren sind. Zusätzlich wurde vorgebracht, dass Heizkosten in Höhe von Euro 134,-- fälschlicherweise als Betriebskosten in die Rechnung einbezogen wurden. Die Wohnung werde von fünf Personen bewohnt und die Mietkosten inklusive Betriebskosten für eine Wohnnutzfläche von 70 m2 seien für Z durchaus ortsüblich. In der Stellungnahme der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z zur vorliegenden Beschwerde vom 18.1.2016 wurde ausgeführt, dass im Rahmen der Anmietung der besagten Wohnung vom Beschwerdeführer die Regelung akzeptiert wurde, dass nur die Miete im Höchstausmaß für eine Drei-Zimmer-Wohnung übernommen werde und der Beschwerdeführer den Restbetrag selbst bezahlt. Seitens des Sozialamtes würden ohnehin für Miete und Heizkosten insgesamt Euro 1.024,00 anerkannt, was für eine Wohnung von 70 m2 über dem ortsüblichen Durchschnitt läge; im Großraum Z wären deutlich günstigere Wohnungen verfügbar. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt. Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da
GVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt.Die Entscheidung konnte ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ergehen, da
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen steht. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „§ 1 Ziel, Grundsätze
TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs 2 nicht übersteigen.
Paragraph 6, TMSG besteht die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Damit hat der Gesetzgeber folgendes System zur Berechnung des Anspruchs auf Ersatz der Wohnkosten vorgesehen: Entscheidungswesentlich ist zunächst, wie viele Personen in einem Haushalt leben, weil sich nur so die in § 6 Abs 2 TMSG festgesetzte Bezugsgröße ermitteln lässt. Dabei ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich maßgebend, wie viele Personen in der jeweiligen Wohnung leben, nicht jedoch wie alt diese sind und wie viele Zimmer die Wohnung hat. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung unstrittiger Weise von 5 Personen bewohnt. Die in § 6 Abs 2 TMSG vorgesehene Bezugsgröße beträgt daher 90 m².Entscheidungswesentlich ist zunächst, wie viele Personen in einem Haushalt leben, weil sich nur so die in Paragraph 6, Absatz 2, TMSG festgesetzte Bezugsgröße ermitteln lässt. Dabei ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich maßgebend, wie viele Personen in der jeweiligen Wohnung leben, nicht jedoch wie alt diese sind und wie viele Zimmer die Wohnung hat. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung unstrittiger Weise von 5 Personen bewohnt. Die in Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehene Bezugsgröße beträgt daher 90 m². In einem weiteren Schritt ist sodann zu erheben, wie hoch die ortsüblichen Wohnkosten für eine 90 m² große Wohnung sind. § 6 Abs 1 TMSG bestimmt ausdrücklich, dass die Übernahme der Kosten an diese Feststellung gebunden ist. In einem weiteren Schritt ist sodann zu erheben, wie hoch die ortsüblichen Wohnkosten für eine 90 m² große Wohnung sind. Paragraph 6, Absatz eins, TMSG bestimmt ausdrücklich, dass die Übernahme der Kosten an diese Feststellung gebunden ist. So können nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten übernommen werden, sofern sie diesen Wert nicht übersteigen. Für die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Kosten ist indes die tatsächliche Größe der konkret zu beurteilenden Wohnung irrelevant, entscheidungswesentlich ist ausschließlich, wie hoch die Kosten einer Wohnung wären, die für die entsprechende Anzahl von Personen nach § 6 Abs 2 TMSG vorgesehen ist. Genauso ist es nicht relevant, wie viele Zimmer die Wohnung hat. Die Anzahl der Zimmer einer Wohnung ist generell kein Kriterium nach dem TMSG, das Gesetz nimmt darauf keinen Bezug. So können nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten übernommen werden, sofern sie diesen Wert nicht übersteigen. Für die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Kosten ist indes die tatsächliche Größe der konkret zu beurteilenden Wohnung irrelevant, entscheidungswesentlich ist ausschließlich, wie hoch die Kosten einer Wohnung wären, die für die entsprechende Anzahl von Personen nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehen ist. Genauso ist es nicht relevant, wie viele Zimmer die Wohnung hat. Die Anzahl der Zimmer einer Wohnung ist generell kein Kriterium nach dem TMSG, das Gesetz nimmt darauf keinen Bezug. Wenn daher von der belangten Behörde vorgebracht wird, dass (offenbar fußend auf der Niederschrift vom 27.3.2014) nur die Kosten für eine Drei-Zimmer-Wohnung übernommen werden, ist dazu auszuführen, dass dies - wie ausgeführt - nach § 6 Abs 2 TMSG irrelevant ist. Wenn daher von der belangten Behörde vorgebracht wird, dass (offenbar fußend auf der Niederschrift vom 27.3.2014) nur die Kosten für eine Drei-Zimmer-Wohnung übernommen werden, ist dazu auszuführen, dass dies - wie ausgeführt - nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG irrelevant ist. Die darüber getroffene Vereinbarung mit dem Mindestsicherungswerber ist daher nicht zu berücksichtigen. Abzustellen ist vielmehr auf die ortsüblichen Kosten für eine Wohnung, die von der Größe her für die entsprechende Anzahl von Personen wie beantragt vorgesehen ist und dies ist im gegenständlichen Fall eine Wohnung im Ausmaß von 90 m² (und nicht 70 m² bzw eine Drei-Zimmer-Wohnung). Die belangte Behörde verwies rechtfertigend auf vergleichbare Wohnungsangebote aus dem Großraum Z vor und schlussfolgerte, dass im Großraum Z deutlich günstigere Wohnungen zwischen 70 und 85 m2 zu finden seien. Wohnungsangebote aus dem Stadtgebiet Z wurden nicht herangezogen. Die gegenständliche Wohnung widerspreche daher den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem TMSG. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 26.5.1987, 86/17/0018) hat zum Thema „ortsüblicher Preis“ festgehalten, dass bei der Ermittlung des ortsüblichen Preises von möglichst gleichartigen Betrieben auszugehen ist. Nur dann, wenn infolge der Gleichartigkeit der Waren (Bedarfsleistungen) und des Geschäfts sich im ordentlichen Geschäftsverkehr ein besonderer Preis gebildet hat, ist dieser als ortsüblich zu bezeichnen. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass sich die belangte Behörde bei der Ermittlung eines ortsüblichen Mietpreises nicht nur auf die Statistik Austria und Angebote aus Z nahe gelegenen Gemeinden hätte berufen dürfen. Sie hätte konkrete vergleichbare Wohnungsangebote im Stadtgebiet erheben müssen, um auf dieser Grundlage zu dem tatsächlichen, ortsüblichen und durchschnittlichen Quadratmeterpreis für das Stadtgebiet Z zu gelangen. Die Daten der Statistik Austria beruhen auf einer Hochrechnung aufgrund der Befragung einer Stichprobe (siehe methodische Hinweise auf der Homepage) und sind daher nur begrenzt aussagekräftig. Im 3. Quartal 2015 ist
deren Daten von einer durchschnittlichen Miete inklusive Betriebskosten von 7,98 pro m2 auszugehen, was hochgerechnet auf 90 m2 Euro 718,20 ausmacht. Eine am 15.2.2016 durchgeführte Recherche auf den aktuellen Immobilienmietangeboten im Raum Z-Stadt durch das Landeverwaltungsgericht Tirol hat ergeben, dass Wohnungen in der Größe von ca 90 m2 vom Bruttomietpreis inklusive Betriebskosten zwischen etwa Euro 1.060,-- (inklusive Euro 240,-- Betriebskosten, 85 m2) und Euro 1.200,00 (inklusive Euro 208,-- Betriebskosten, 90 m2) schwanken; besonders hochpreisige Angebote wurden nicht berücksichtigt, da in § 6 TMSG ausdrücklich festgehalten ist, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine ortsübliche Wohnung besteht und im Sinne des TMSG das Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten ist. Eine am 15.2.2016 durchgeführte Recherche auf den aktuellen Immobilienmietangeboten im Raum Z-Stadt durch das Landeverwaltungsgericht Tirol hat ergeben, dass Wohnungen in der Größe von ca 90 m2 vom Bruttomietpreis inklusive Betriebskosten zwischen etwa Euro 1.060,-- (inklusive Euro 240,-- Betriebskosten, 85 m2) und Euro 1.200,00 (inklusive Euro 208,-- Betriebskosten, 90 m2) schwanken; besonders hochpreisige Angebote wurden nicht berücksichtigt, da in Paragraph 6, TMSG ausdrücklich festgehalten ist, dass ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine ortsübliche Wohnung besteht und im Sinne des TMSG das Prinzip der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten ist. Auch bei einer aktuell am Angebot orientierten Darstellung der Preise (immopreise.at) ist im Stadtgebiet von Z von einem durchschnittlichen Mietpreis von 15,78 pro m2 auszugehen, was bei einer Wohnung mit 90 m2 einen Betrag von Euro 1420,20 ausmacht. Die Daten der Statistik Austria decken sich also nicht mit den realen Immobilienangeboten im Raum Z-Stadt, sodass von deutlich höheren ortsüblichen Miet- und Betriebskosten auszugehen ist. Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit ist vom konkreten Wohnort auszugehen, weswegen nicht die Mietangebote aus naheliegenden (typischerweise bezüglich der Wohnungskosten günstigeren) Ortschaften herangezogen werden dürfen. Bei einer solchen Vorgansweise zeigt sich bei städtischen Ballungsräumen üblicherweise ein Preisgefälle zwischen Stadtgebiet und Umland und erscheinen die Wohnungskosten in der Stadt auf diese Weise stets vergleichsweise überhöht. Da die Wohnung des Beschwerdeführers tatsächlich monatlich Euro 950,00,-- für Miete (Euro 800,--) inklusive Betriebskostenakonto (Euro 150,--) kostet und die Stromkosten/Monat Euro 201,-- betragen, von denen 2/3 (das sind Euro 134,00) auf die elektrische Heizung entfallen, ergibt sich ein Gesamtaufwand iSd § 6 TMSG in der Höhe von Euro 1.084,--. Davon werden Euro 143,-- aus dem Titel der Mietzinsbeihilfe gedeckt.Da die Wohnung des Beschwerdeführers tatsächlich monatlich Euro 950,00,-- für Miete (Euro 800,--) inklusive Betriebskostenakonto (Euro 150,--) kostet und die Stromkosten/Monat Euro 201,-- betragen, von denen 2/3 (das sind Euro 134,00) auf die elektrische Heizung entfallen, ergibt sich ein Gesamtaufwand iSd Paragraph 6, TMSG in der Höhe von Euro 1.084,--. Davon werden Euro 143,-- aus dem Titel der Mietzinsbeihilfe gedeckt. Angesichts des (oben angeführten) Wohnungsmarktes in Z ist ein solcher Aufwand als ortüblich anzusehen und entspricht noch den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit. Um diesen Grundsätzen zu entsprechen, bewohnt der Beschwerdeführer mit seiner Familie eine deutlich kleinere Wohnung (70 m2) als ihm nach dem System des TMSG zugesprochen werden könnte (90 m2). Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer als Asylberechtigter auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt gravierenden Zugangsbeschränkungen ausgesetzt ist. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer zu tragenden Stromkosten ist zu unterscheiden: Fallen diese für die Heizung an, sind diese als Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs zu qualifizieren, ansonsten haben diese bezüglich des Wohnbedarfs außer Betracht zu bleiben, weil sie im jeweiligen Richtsatz (vgl § 2 Abs 7 TMSG) inkludiert sind. Fallen diese für die Heizung an, sind diese als Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs zu qualifizieren, ansonsten haben diese bezüglich des Wohnbedarfs außer Betracht zu bleiben, weil sie im jeweiligen Richtsatz vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, TMSG) inkludiert sind. Genau dies hat die belangte Behörde getan, indem sie von den Gesamtkosten für Strom von Euro 201,00 einen Zweidrittelanteil (Euro 134,00) als Heizkosten berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer führt richtig aus, dass die Heizkosten im bekämpften Bescheid in der Berechnung fälschlicherweise als Betriebskosten ausgewiesen wurden; allein schon aufgrund der Formulierung des § 6 Abs 1 TMSG, in dem Betriebskosten und Heizkosten getrennt erwähnt werden, ist davon auszugehen, dass nach der Terminologie des TMSG Heizkosten nicht mit Betriebskosten gleichzusetzen sind.Genau dies hat die belangte Behörde getan, indem sie von den Gesamtkosten für Strom von Euro 201,00 einen Zweidrittelanteil (Euro 134,00) als Heizkosten berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer führt richtig aus, dass die Heizkosten im bekämpften Bescheid in der Berechnung fälschlicherweise als Betriebskosten ausgewiesen wurden; allein schon aufgrund der Formulierung des Paragraph 6, Absatz eins, TMSG, in dem Betriebskosten und Heizkosten getrennt erwähnt werden, ist davon auszugehen, dass nach der Terminologie des TMSG Heizkosten nicht mit Betriebskosten gleichzusetzen sind. Dem Beschwerdeführer ist daher Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfs in Höhe von Euro 941,-- zu gewähren (Miete Euro 950,-- plus Heizkosten von Euro 134,-- minus Mietzinsbeihilfe von Euro 143,--). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0160.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.