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{'item': 'LVwG-2016/35/0082-4'}

Obsah (11)§ 28§ 15a§ 25a§ 15Art. 10§ 44§ 1a§ 22§ 40§ 17§ 17a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/0082-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der vorliegenden Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der vorliegenden Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Hinsichtlich der von AA und BB mit Schreiben vom 31.8.2015 beantragte Teilung des Gst. 4*** KG. Z in die Teilfläche 1 im Ausmaß von 300 m2, Teilfläche 2 im Ausmaß von 176 m2, Teilfläche 3 im Ausmaß von 191 m2 und Teilfläche 4 im Ausmaß von 603 m2 laut Planurkunde des DD vom 7.8.2015, GZ. *** wird

§ 15aAbs 1 Z 2 Forstgesetz 1975 i.V.m.

§ 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 festgestellt, dass diese Teilung vom Teilungsverbot nach § 44 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 ausgenommen ist und nicht gegen das Teilungsverbot nach § 15 Forstgesetz 1975 verstößt.“ „Hinsichtlich der von AA und BB mit Schreiben vom 31.8.2015 beantragte Teilung des Gst. 4*** KG. Z in die Teilfläche 1 im Ausmaß von 300 m2, Teilfläche 2 im Ausmaß von 176 m2, Teilfläche 3 im Ausmaß von 191 m2 und Teilfläche 4 im Ausmaß von 603 m2 laut Planurkunde des DD vom 7.8.2015, GZ. *** wird

Paragraph 15 a, Absatz eins, Ziffer 2, Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 festgestellt, dass diese Teilung vom Teilungsverbot nach Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 ausgenommen ist und nicht gegen das Teilungsverbot nach Paragraph 15, Forstgesetz 1975 verstößt.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab wird festgestellt, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch *** Z beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 14.12.2015, ZL ***: AA und BB haben mit Schreiben vom 31.8.2015 die Teilung des Gst. 4***, KG Z, in insgesamt 4 Teilflächen beantragt. Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang ein forstfachliches Gutachten eingeholt, welches zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass aus forstfachlicher Sicht eine Aufteilung und damit eine Zersplitterung der Waldfläche auf Gst. 4*** undenkbar sei und dass die beantragten Waldteilungen jedenfalls den Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 und der Tiroler Waldordnung 1979 widersprechen würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft XY Folgendes ausgesprochen: „Die von AA und BB mit Schreiben vom 31.8.2015 beantragte Teilung des Gst. 4*** KG. Z in die Teilfläche 1 im Ausmaß von 300 m2, Teilfläche 2 im Ausmaß von 176 m2, Teilfläche 3 im Ausmaß von 191 m2 und Teilfläche 4 im Ausmaß von 603 m2 laut Planurkunde des DD vom 7.8.2015, GZ. *** wird

§ 15(1) Forstgesetz 1975 i.V.m.

§ 44

(1)Tiroler Waldordnung 1979 versagt.“„Die von AA und BB mit Schreiben vom 31.8.2015 beantragte Teilung des Gst. 4*** KG. Z in die Teilfläche 1 im Ausmaß von 300 m2, Teilfläche 2 im Ausmaß von 176 m2, Teilfläche 3 im Ausmaß von 191 m2 und Teilfläche 4 im Ausmaß von 603 m2 laut Planurkunde des DD vom 7.8.2015, GZ. *** wird

Paragraph 15,

(1)Forstgesetz 1975 in Verbindung mit Paragraph 44,
(1)Tiroler Waldordnung 1979 versagt.“ Begründend führt die belangte Behörde wie folgt aus: „Beim Gst. 4*** KG. Z handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Dies ergibt sich aus der Nutzungsbeschreibung des Grundstückes im Grundbuch, der Nutzungsbeschreibung in der digitalen Katastermappe, dem TIRIS-Orthofoto auf welchem ein entsprechender Bewuchs klar ersichtlich ist sowie den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass dieser Sachverhalt auch seitens der Antragsteller in keinster Weise anerkannt wird, da dies gerade durch die Antragstellung auf Waldteilung bestätigt wurde.

§ 15

(1)Forstgesetz 1975 ist die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

§ 15

(4)Forstgesetz 1975 wird die Landesgesetzgebung wird

Art. 10Abs.

2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung,

Abs. 3 festzusetzen.

§ 44

(1)Tiroler Waldordnung 1979 ist die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, nicht zulässig. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 44
(2)Tiroler Waldordnung 1979 konnte im gegenständlichen Fall nicht als gegeben angenommen werden. Diesbezüglich war auch auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen Bedacht zu nehmen, welcher auf Grund der Eigenschaft als Schutzwald jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung feststellte. Unter das Teilungsverbot im Sinne des § 15
(1)Forstgesetz 1975 fällt eine Waldfläche auch dann, wenn sie bereits vor der Teilung die in den Landesausführungsgesetzen festgesetzten Mindestgrößen unterschreitet. Im gegenständlichen Fall soll nunmehr ein Waldgrundstück geteilt werden, wobei dadurch Grundstücksteile mit Größen zwischen 176 m2 und 603 m3 und durchschnittlichen Breiten von ca. 10 m entstehen sollen. Somit würden alle 4 entstehenden Teilflächen das Mindestausmaß im Sinne des § 44
(1)Tiroler Waldordnung unterschreiten, sodass diese beantragte Waldteilung klar unter das Teilungsverbot der Bestimmungen des § 15
(1)Forstgesetz 1975 fällt. Ein öffentliches Interesse an der beantragten Waldteilung konnte zudem von den Antragstellern nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die im Spruch angeführten Bestimmungen.“„Beim Gst. 4*** KG. Z handelt es sich um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Dies ergibt sich aus der Nutzungsbeschreibung des Grundstückes im Grundbuch, der Nutzungsbeschreibung in der digitalen Katastermappe, dem TIRIS-Orthofoto auf welchem ein entsprechender Bewuchs klar ersichtlich ist sowie den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass dieser Sachverhalt auch seitens der Antragsteller in keinster Weise anerkannt wird, da dies gerade durch die Antragstellung auf Waldteilung bestätigt wurde.

Paragraph 15,

(1)Forstgesetz 1975 ist die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.

Paragraph 15,

(4)Forstgesetz 1975 wird die Landesgesetzgebung wird

Artikel 10

, Absatz 2, B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung,

Absatz 3, festzusetzen.

Paragraph 44,

(1)Tiroler Waldordnung 1979 ist die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, nicht zulässig. Ein Ausnahmetatbestand im Sinne des Paragraph 44,
(2)Tiroler Waldordnung 1979 konnte im gegenständlichen Fall nicht als gegeben angenommen werden. Diesbezüglich war auch auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen Bedacht zu nehmen, welcher auf Grund der Eigenschaft als Schutzwald jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung feststellte. Unter das Teilungsverbot im Sinne des Paragraph 15,
(1)Forstgesetz 1975 fällt eine Waldfläche auch dann, wenn sie bereits vor der Teilung die in den Landesausführungsgesetzen festgesetzten Mindestgrößen unterschreitet. Im gegenständlichen Fall soll nunmehr ein Waldgrundstück geteilt werden, wobei dadurch Grundstücksteile mit Größen zwischen 176 m2 und 603 m3 und durchschnittlichen Breiten von ca. 10 m entstehen sollen. Somit würden alle 4 entstehenden Teilflächen das Mindestausmaß im Sinne des Paragraph 44,
(1)Tiroler Waldordnung unterschreiten, sodass diese beantragte Waldteilung klar unter das Teilungsverbot der Bestimmungen des Paragraph 15,
(1)Forstgesetz 1975 fällt. Ein öffentliches Interesse an der beantragten Waldteilung konnte zudem von den Antragstellern nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die im Spruch angeführten Bestimmungen.“
  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben Frau AA und Herr BB, jeweils vertreten durch Herrn CC, Beschwerde, welche am 30.12.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft XY einlangte. Beantragt wurde insbesondere, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die mit Eingabe vom 31.8.2015 beantragte Teilung des Gst. 4*** KG Z zu bewilligen bzw. die beantragte Bescheinigung nach § 15a ForstG 1975 auszustellen.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhoben Frau AA und Herr BB, jeweils vertreten durch Herrn CC, Beschwerde, welche am 30.12.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft XY einlangte. Beantragt wurde insbesondere, den angefochtenen Bescheid abzuändern und die mit Eingabe vom 31.8.2015 beantragte Teilung des Gst. 4*** KG Z zu bewilligen bzw. die beantragte Bescheinigung nach Paragraph 15 a, ForstG 1975 auszustellen. Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 19.12.2015 zugestellt. Begründet wird die vorliegende Beschwerde zunächst mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Dies insofern, als nach § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 das Mindestausmaß für Waldteilungen beim Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, nicht gelte. Die belangte Behörde habe dies nicht erkannt, da sie den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf die Tiroler Waldordnung 1979 gestützt habe. § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 stelle auch nicht auf ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung ab. Zudem sei es nicht von Belang, dass sich der forstfachliche Amtssachverständige gegen die beantragte Teilung ausspreche, da forstfachliche Bedenken für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 nicht von Bedeutung seien.Begründet wird die vorliegende Beschwerde zunächst mit einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Dies insofern, als nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 das Mindestausmaß für Waldteilungen beim Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, nicht gelte. Die belangte Behörde habe dies nicht erkannt, da sie den angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf die Tiroler Waldordnung 1979 gestützt habe. Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 stelle auch nicht auf ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung ab. Zudem sei es nicht von Belang, dass sich der forstfachliche Amtssachverständige gegen die beantragte Teilung ausspreche, da forstfachliche Bedenken für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 nicht von Bedeutung seien. Sollte entgegen den oben dargelegten Ausführungen doch eine Ausnahmebewilligung vom Verbot nach § 44 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 erforderlich sein, so sei eine solche zu erteilen, da an der beantragten Teilung auch ein berechtigtes und erheblich überwiegendes öffentliches Interesse iSd § 45 Tiroler Waldordnung 2005 bestehe.Sollte entgegen den oben dargelegten Ausführungen doch eine Ausnahmebewilligung vom Verbot nach Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 erforderlich sein, so sei eine solche zu erteilen, da an der beantragten Teilung auch ein berechtigtes und erheblich überwiegendes öffentliches Interesse iSd Paragraph 45, Tiroler Waldordnung 2005 bestehe. Weiters bringen die Beschwerdeführer vor, dass die beantragte Teilung auch deshalb zulässig sei, weil das allgemeine Teilungsverbot dann nicht gelte, wenn für die betreffenden Grundstücksteile eine (dauerhafte) Rodungsbewilligung vorliege. Im Gegenstandsfall sei aber aufgrund näherer Begründung von einer bereits bewilligten Rodung auszugehen. Insbesondere habe die Forstbehörde das angemeldete Vorhaben nicht binnen 6 Wochen schriftlich untersagt, weshalb das Rodungsvorhaben als genehmigt gelte. Schließlich wird der angefochtene Bescheid auch noch wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit bekämpft. Es sei nämlich festzuhalten, dass die gegenständliche Teilfläche des Gst. 4*** bereits seit Jahrzehnten zu waldfremden Zwecken verwendet worden sei und daher kein Wald im Sinne des Forstgesetzes sein könne. Auch das von der belangten Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten weise mehrere näher bezeichnete Mängel auf. So sei etwa entgegen diesem Gutachten nie „vereinbart“ oder „festgelegt“ worden, dass die sich als Bacheinhang bzw. Böschung darstellende Restfläche des Gst. 4*** auf Dauer bestockt und als Wald im Sinne des Forstgesetzes erhalten werden müsse. Auch die „Ansprache“ als Schutzwald sei unrichtig.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde aufgrund der vorliegenden Beschwerde die Stellungnahme eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahmen geht zunächst hinsichtlich der Plausibilität der im behördlichen Verfahren eingeholten forstfachlichen Gutachten zur beantragten Waldteilung und zur beabsichtigten Rodung zusammengefasst Folgendes hervor: „Die Ausführungen für den Erhalt des schmalen Waldgürtels auf Gst. 4*** werden fachlich vollinhaltlich bestätigt, jedoch ist aus Sicht des Unterfertigten kein Zusammenhang mit im Zuge des Rodungsverfahrens 2013 getroffenen Vereinbarungen oder Festlegungen, betreffend das Gst. 4***, erkennbar. Ob die Ausnahmetatbestände für Waldteilungen, insbesondere

Tiroler Waldordnung 2005, im Verfahren hinreichend überprüft wurden, kann nur auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. (…) Die beantragte Rodung ist forstfachlich nicht vertretbar, da die Schutzfunktionalität dadurch verunmöglicht wird.“ Sodann werden die vom Landesverwaltungsgericht gestellten Fragen wie folgt beantwortet: „1. Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück 4*** um Wald? Und wenn ja, welcher Kategorie? Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so sind die Bestimmungen des § 5 Forstgesetz 1975 heranzuziehen. Ausschlaggebend sind demnach der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. die vorangegangenen 10 Jahre. Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Forstgesetz 1975 heranzuziehen. Ausschlaggebend sind demnach der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. die vorangegangenen 10 Jahre. Vorliegende Luftbilder aus den Jahren 2001 (Aufnahmedatum: 26.08.), 2005 (07.09.) und 2010 (01.08.) belegen klar, dass die zur Rodung beantragte Fläche von 667 m² auf dem Gst. 4*** im maßgebenden Zeitraum ausreichend mit Holzgewächsen überschirmt war. Auf Basis des Lokalaugenscheins wird festgehalten, dass der in der Natur noch vorhandene Teil der für die Rodung beantragten Fläche mit Holzgewächsen

§ 1aAbs.

1 Forstgesetz 1975 (forstlicher Bewuchs) bestockt ist, wobei der Überschirmungsgrad mit 8/10 angesprochen wird. Im Verbund mit den angrenzenden Waldflächen sind auch die Voraussetzungen der Mindestfläche von 1.000 m² bzw. der durchschnittlichen Breite von 10 m klar gegeben. Die Waldeigenschaft trifft auf die allenfalls drei neu zu bildenden Grundstücke im selben Maß zu.Vorliegende Luftbilder aus den Jahren 2001 (Aufnahmedatum: 26.08.), 2005 (07.09.) und 2010 (01.08.) belegen klar, dass die zur Rodung beantragte Fläche von 667 m² auf dem Gst. 4*** im maßgebenden Zeitraum ausreichend mit Holzgewächsen überschirmt war. Auf Basis des Lokalaugenscheins wird festgehalten, dass der in der Natur noch vorhandene Teil der für die Rodung beantragten Fläche mit Holzgewächsen

Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 (forstlicher Bewuchs) bestockt ist, wobei der Überschirmungsgrad mit 8/10 angesprochen wird. Im Verbund mit den angrenzenden Waldflächen sind auch die Voraussetzungen der Mindestfläche von 1.000 m² bzw. der durchschnittlichen Breite von 10 m klar gegeben. Die Waldeigenschaft trifft auf die allenfalls drei neu zu bildenden Grundstücke im selben Maß zu. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach Teile des Grundstückes bereits seit Jahrzehnten zu waldfremden Zwecken (Bestandeskanal) genutzt werden, kann angemerkt werden, dass es sich auch in diesem Fall um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Wurde vor Errichtung des Bestandeskanals eine Bewilligung zur befristeten Rodung erteilt, so hätte dies die Verpflichtung zur Wiederbewaldung mit sich gebracht. Für den Fall einer dauernden Rodung träfen die Bestimmungen des § 4 Forstgesetz 1975 (Neubewaldung) zu. Wenn nun der Beschwerdeführer selbst anführt, dass sich die vom Bestandeskanal betroffene Fläche ‚bereits seit Jahrzehnten‘ so darstellt, so ist oben dargelegte Waldfeststellung im selben Maß zutreffend.Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach Teile des Grundstückes bereits seit Jahrzehnten zu waldfremden Zwecken (Bestandeskanal) genutzt werden, kann angemerkt werden, dass es sich auch in diesem Fall um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Wurde vor Errichtung des Bestandeskanals eine Bewilligung zur befristeten Rodung erteilt, so hätte dies die Verpflichtung zur Wiederbewaldung mit sich gebracht. Für den Fall einer dauernden Rodung träfen die Bestimmungen des Paragraph 4, Forstgesetz 1975 (Neubewaldung) zu. Wenn nun der Beschwerdeführer selbst anführt, dass sich die vom Bestandeskanal betroffene Fläche ‚bereits seit Jahrzehnten‘ so darstellt, so ist oben dargelegte Waldfeststellung im selben Maß zutreffend. Der zur Rodung beantragte Waldstreifen (bzw. der nach Durchführung der Kanalarbeiten noch übrige Teil davon) wird gutachterlich als Schutzwald angesprochen. Die Bestockung wirkt hangsichernd innerhalb des im Gefahrenzonenplan als rote Zone (WR) ausgewiesenen Einflussbereichs des Niederbaches. Der Beschwerdeführer führt außerdem selbst an, dass auch Hangwässer in diesem Bereich ein Problem darstellen. Mit einer gärtnerischen Nutzung könnte keinesfalls eine vergleichbare Schutzwirkung erzielt werden. Vorkommende Gehölzarten (Weiden, Erlen, Eschen u.a.) sind gut in der Lage, solche durch Wasser beeinflussten Böden mit ihren Wurzeln zu erschließen und somit eine verankernde Bodenwirkung zu erzielen. Der forstliche Bewuchs übt somit eine wichtige Bodenschutzfunktion aus. 2. Sind durch die gegenständliche Teilung im Sinn des § 15 Forstgesetz 1975 Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen und entstehen Grundstücke, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet?2. Sind durch die gegenständliche Teilung im Sinn des Paragraph 15, Forstgesetz 1975 Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen und entstehen Grundstücke, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet? Durch die gegenständliche Teilung ist das Gst. 4***, KG *** Z betroffen, welches seit einer durchgeführten Parzellierung (neue Gst. 43**, 4*3/*,…,4***1) überwiegend die Benützungsart Wald aufweist. In § 15 Abs.1 hat das Forstgesetz 1975 die Stellung eines Bundesgrundsatzgesetzes im Sinne des Art. 12 B-VG, wonach das Mindestausmaß für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung

Art. 10Abs.

2 B-VG durch die Landesgesetzgebung festgesetzt werden kann. Für das Bundesland Tirol ist dies innerhalb der Tiroler Waldordnung 2005 umgesetzt worden (vgl. nachfolgende Fragen).In Paragraph 15, Absatz eins, hat das Forstgesetz 1975 die Stellung eines Bundesgrundsatzgesetzes im Sinne des Artikel 12, B-VG, wonach das Mindestausmaß für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung

Artikel 10, Absatz 2, B-VG durch die Landesgesetzgebung festgesetzt werden kann.

Für das Bundesland Tirol ist dies innerhalb der Tiroler Waldordnung 2005 umgesetzt worden vergleiche nachfolgende Fragen).

  1. Handelt es sich bei der gegenständlichen Teilung im Sinn des § 44 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 um die Teilung eines Waldgrundstücks, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und Bannwäldern von weniger als 80 m entstehen würden?
  2. Handelt es sich bei der gegenständlichen Teilung im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 um die Teilung eines Waldgrundstücks, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und Bannwäldern von weniger als 80 m entstehen würden? Die im § 44 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 festgelegte Mindestfläche von einem Hektar wird von den entstehenden Trennflächen jeweils ebenso unterschritten wie die Mindestbreite von 80 m für Schutzwälder, jedoch gibt es Ausnahmetatbestände

Abs. 2 bzw. § 45, auf die noch näher einzugehen sein wird.Die im Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 festgelegte Mindestfläche von einem Hektar wird von den entstehenden Trennflächen jeweils ebenso unterschritten wie die Mindestbreite von 80 m für Schutzwälder, jedoch gibt es Ausnahmetatbestände

Absatz 2, bzw. Paragraph 45,, auf die noch näher einzugehen sein wird.

  1. Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. c Tiroler Waldordnung 2005 Grundstücke, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind?
  2. Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 Grundstücke, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind? Die gegenständliche Teilung betrifft das Grundstück 4***, KG *** Z. Die Beschaffenheit lässt zumindest eine einzelstammweise Nutzung von vorwiegend Brennholz zu, in einem solch geringen Ausmaß (Holzmenge) ist diese Nutzungsmöglichkeit jedoch für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich in der Regel nicht von Bedeutung. Bezogen auf Lage und Größe des Grundstücks ist eine zweckmäßige Bewirtschaftung jedenfalls möglich. Hinsichtlich der Erschließungssituation für die forstliche Bringung wird ausgeführt, dass diese als ausreichend erachtet wird. Wie sich die Situation nach etwaigen weiteren Bautätigkeiten darstellt, kann aus Sicht des Unterfertigten nicht hinreichend abgeschätzt werden, jedoch ist auf Basis der vorliegenden Planurkunde DD vom 07.08.2015, GZ. *** anzunehmen, dass über Gst. 43** weiterhin ausreichende Bringungsmöglichkeiten bestehen.
  3. Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Tiroler Waldordnung 2005 eine Parzelle, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweist und umfassen die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar und wird die bisherige Breite nicht verringert.
  4. Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera b, Tiroler Waldordnung 2005 eine Parzelle, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweist und umfassen die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar und wird die bisherige Breite nicht verringert. Die betroffene Parzelle (=Gst. 4***) weist eine Breite von weniger als 40 bzw. 80 m auf und die entstehenden Trennflächen umfassen jeweils eine Fläche von weit weniger als einem Hektar. Die bisherige Breite des Waldgürtels wird durch die gegenständlichen Waldteilungen selbst nicht verringert.
  5. Lässt die geplante Teilung im Sinn des § 45 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 Nachteile für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung erwarten?
  6. Lässt die geplante Teilung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 Nachteile für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung erwarten?

§ 22Abs.

1 Forstgesetz 1975 ist ein Schutzwald so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist. Aktuell sind forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, mit Ausnahme etwaiger Forstschutzmaßnahmen

§ 40bis 45, zur Aufrechterhaltung der Schutzwirksamkeit jedoch nicht notwendig.

Schlussfolgernd ergeben sich durch die Waldteilungen selbst keine nachteiligen Wirkungen hinsichtlich der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen bzw. einer zweckmäßigen Bewirtschaftung so der forstliche Bewuchs auf den entstehenden Trennflächen dauernd erhalten bleibt.

Paragraph 22, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist ein Schutzwald so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist. Aktuell sind forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, mit Ausnahme etwaiger Forstschutzmaßnahmen

Paragraph 40 bis 45, zur Aufrechterhaltung der Schutzwirksamkeit jedoch nicht notwendig. Schlussfolgernd ergeben sich durch die Waldteilungen selbst keine nachteiligen Wirkungen hinsichtlich der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen bzw. einer zweckmäßigen Bewirtschaftung so der forstliche Bewuchs auf den entstehenden Trennflächen dauernd erhalten bleibt.

  1. Wurden in den vergangenen 10 Jahren entsprechend dem § 17a Abs. 2 Forstgesetz 1975 unmittelbar angrenzend an die zur Rodung angemeldete Fläche für denselben Zweck bereits andere Rodungen durchgeführt? Wenn ja, in welchem Ausmaß?
  2. Wurden in den vergangenen 10 Jahren entsprechend dem Paragraph 17 a, Absatz 2, Forstgesetz 1975 unmittelbar angrenzend an die zur Rodung angemeldete Fläche für denselben Zweck bereits andere Rodungen durchgeführt? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Hier kann auf die behördliche Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XY ZL*** vom 22.10.2015 verwiesen werden, wonach

§ 17Abs.

2 Forstgesetz 1975 auf einer direkt angrenzenden Fläche auf dem Gst. 4*** (damaliger Grundbuchstand) eine Rodungsbewilligung im Ausmaß von 1.250 m² erteilt wurde.Hier kann auf die behördliche Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XY ZL*** vom 22.10.2015 verwiesen werden, wonach

Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 auf einer direkt angrenzenden Fläche auf dem Gst. 4*** (damaliger Grundbuchstand) eine Rodungsbewilligung im Ausmaß von 1.250 m² erteilt wurde. Aus dem entsprechenden Bescheid ZL*** vom 06.06.2013 geht der Rodungszweck ‚Baulandnutzung‘ hervor, was sinngemäß innerhalb des Rodungszweckes ‚Siedlungswesen‘ aufzufassen ist. Somit liegt derselbe Rodungszweck vor.

  1. Steht der beantragten Rodung im Sinn des § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 ein besonderes öffentliches Interesse an Erhaltung der Fläche als Wald entgegen?
  2. Steht der beantragten Rodung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 ein besonderes öffentliches Interesse an Erhaltung der Fläche als Wald entgegen? Die Ausscheidung Wirtschaftswald als Waldkategorie kann für den schmalen Waldstreifen entlang des Niederbaches vor Ort nicht bestätigt werden, da wirkungsbedingt Schutzwald anzusprechen ist. Im Unterschied zu der Wertziffer 112 im großflächigen Waldentwicklungsplan (Mindestfläche für eine eigens abgegrenzte Funktionsfläche 10 Hektar) wird der zur Rodung beantragten Waldfläche keine mittlere Erholungswirkung zugestanden, jedoch aus oben erläuterten Gründen eine hohe Schutzwirkung. Lokal lautet die Wertziffer im Sinne des WEP daher 311, wonach ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Waldfläche gegeben ist. Hinsichtlich einer durchzuführenden Abwägung der öffentlichen Interessen

§ 17Abs.

3 Forstgesetz 1975 wird darauf hingewiesen, dass im Rodungserlass des BMLFUW angeführt wird, dass Rodungen für Siedlungstätigkeiten, ‚die raumordnerisch überhaupt nicht erfasst sind‘ nicht automatisch ‚als im öffentlichen Interesse gelegen‘ aufzufassen sind. Gegenständlich ist im Örtlichen Raumordnungskonzept eine ‚ökologisch wertvolle Freihaltefläche‘ ausgewiesen.Hinsichtlich einer durchzuführenden Abwägung der öffentlichen Interessen

Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 wird darauf hingewiesen, dass im Rodungserlass des BMLFUW angeführt wird, dass Rodungen für Siedlungstätigkeiten, ‚die raumordnerisch überhaupt nicht erfasst sind‘ nicht automatisch ‚als im öffentlichen Interesse gelegen‘ aufzufassen sind. Gegenständlich ist im Örtlichen Raumordnungskonzept eine ‚ökologisch wertvolle Freihaltefläche‘ ausgewiesen. Aus Sicht des Unterfertigten ist hinsichtlich der Wertung des öffentlichen Interesses an der Rodung außerdem zu differenzieren, welche Flächen für die Kanaltrasse beansprucht werden und welche nur für eine gärtnerische Nutzung des Grabens.“ In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 23.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der im behördlichen Verfahren beigezogene als auch der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige nochmals ihre bereits schriftlich erstatteten Äußerungen nochmals eingehend darlegten. Der Bürgermeister der Gemeinde Z wurde als Zeuge insbesondere zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der geplanten Rodung bzw. an der geplanten Teilung befragt. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen das schon erstattete schriftliche Vorbringen nochmals wiederholt und untermauert. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  3. Zur Sache: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 3, 15, 15a, 17 und 17a) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (Paragraphen 3, 15, 15 a, 17 und 17 a) lauten auszugsweise wie folgt: „Wald im Verhältnis zum Grenz- und Grundsteuerkataster § 3.

(1)Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurdeParagraph 3,
(1)Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde
  1. für diese Grundfläche eine dauernde Rodungsbewilligung nicht erteilt oder
  2. eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht

§ 17adurchgeführt,2.

eine angemeldete dauernde Rodung dieser Grundfläche nicht

Paragraph 17 a, durchgeführt, so gilt sie als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.

(2)Die Behörde hat von allen Bescheiden, die für die Eintragung der Benützungsart Wald im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster von Bedeutung sind, wie Rodungsbewilligungen und Bescheide über die Feststellung eines Grundstückes oder Grundstücksteiles als Wald, nach Eintritt der Rechtskraft eine Ausfertigung dem Vermessungsamt zu übermitteln.
(3)Das Vermessungsamt hat, wenn es anläßlich von Erhebungen eine Änderung in der Benützungsart Wald festgestellt hat, hievon der Behörde Mitteilung zu machen und geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4)Sofern es sich um agrargemeinschaftliche oder um mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke handelt, hat die Behörde von den im Abs. 2 genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde Mitteilung zu machen.
(4)Sofern es sich um agrargemeinschaftliche oder um mit Einforstungsrechten belastete Grundstücke handelt, hat die Behörde von den im Absatz 2, genannten Bescheiden auch der Agrarbehörde Mitteilung zu machen.
(5)Wird in einer Katastralgemeinde das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde durch Kundmachung die Eigentümer der Grundstücke dieser Katastralgemeinde aufzufordern, in Zweifelsfällen innerhalb einer bestimmten Frist Anträge nach § 5 Abs. 1 bei der Behörde einzubringen. Die Frist ist so zu bemessen, daß die Entscheidungen über diese Anträge im Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters berücksichtigt werden können. Ist im Feststellungsverfahren ein Augenschein vorzunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig mit der Grenzverhandlung der Vermessungsbehörde (§ 24 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) durchzuführen.“
(5)Wird in einer Katastralgemeinde das Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters eingeleitet, so hat die Behörde durch Kundmachung die Eigentümer der Grundstücke dieser Katastralgemeinde aufzufordern, in Zweifelsfällen innerhalb einer bestimmten Frist Anträge nach Paragraph 5, Absatz eins, bei der Behörde einzubringen. Die Frist ist so zu bemessen, daß die Entscheidungen über diese Anträge im Verfahren zur allgemeinen Neuanlegung des Grenzkatasters berücksichtigt werden können. Ist im Feststellungsverfahren ein Augenschein vorzunehmen, so ist er tunlichst gleichzeitig mit der Grenzverhandlung der Vermessungsbehörde (Paragraph 24, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) durchzuführen.“ „Waldteilung § 15.
(1)Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.Paragraph 15,
(1)Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet.
(2)Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zutreffen.
(2)Vom Teilungsverbot nach Absatz eins, ausgenommen sind Teilungen, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 15, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zutreffen.
(3)Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot

Abs. 1 zu bewilligen.

(3)Ferner hat die Behörde in besonders begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Teilungsverbot

Absatz eins, zu bewilligen.

(4)Die Landesgesetzgebung wird

Art. 10Abs.

2 B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung,

Abs. 3 festzusetzen.“

(4)Die Landesgesetzgebung wird

Artikel 10

, Absatz 2, B-VG ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung,

Absatz 3, festzusetzen.“ „Grundbuchsrechtliche Bestimmungen § 15a.

(1)Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wennParagraph 15 a,
(1)Das Grundbuchsgericht darf – mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 – die Teilung eines Grundstückes, das im Grenz- oder Grundsteuerkataster zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, nur dann bewilligen oder anordnen, wenn
  1. keine Grundfläche mit der Benützungsart Wald geteilt werden soll oder
  2. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen § 15 verstößt.
  3. eine Bescheinigung der Behörde vorliegt, dass die Eintragung nicht gegen Paragraph 15, verstößt.
(2)Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen § 15, kann dies die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen, soweit dadurch nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung zulässig.
(2)Verstößt eine Grundbuchseintragung gegen Paragraph 15,, kann dies die Behörde von Amts wegen mit Bescheid feststellen. Auf Grund dieses Bescheides ist auf Antrag der Behörde der frühere Grundbuchsstand wiederherzustellen, soweit dadurch nicht bücherliche Rechte dritter Personen berührt werden, die inzwischen auf Grund eines Rechtsgeschäftes erwirkt wurden. Der Antrag ist nur innerhalb von drei Jahren nach der Grundbuchseintragung zulässig.
(3)Die Einleitung eines Verfahrens

Abs. 2 ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern.“

(3)Die Einleitung eines Verfahrens

Absatz 2, ist auf Antrag der Behörde im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß bücherliche Rechte, die nach der Überreichung des Anmerkungsantrages erwirkt wurden, die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes nicht hindern.“ „Rodung § 17.

(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“ „Anmeldepflichtige Rodung § 17a.
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wennParagraph 17 a,
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
  1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
  2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
  3. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
  4. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.
  5. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(3)Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.“
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden.“ Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Waldordnung 2005 (§§ 44 und 45) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Waldordnung 2005 (Paragraphen 44 und 45) lauten auszugsweise wie folgt: „Waldteilung § 44Paragraph 44 Mindestausmaß
(1)Die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, ist nicht zulässig.
(2)Abs. 1 gilt nicht:
(2)Absatz eins, gilt nicht:
  1. a)bei der Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück, wenn sowohl beim neuen Waldgrundstück als auch beim Restwaldgrundstück die Mindestausmaße nach Abs. 1 gegeben sind,
  2. a)bei der Vereinigung einer Trennfläche mit einem Waldgrundstück, wenn sowohl beim neuen Waldgrundstück als auch beim Restwaldgrundstück die Mindestausmaße nach Absatz eins, gegeben sind,
  3. b)bei der Teilung von Parzellen, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweisen, wenn die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar umfassen und die bisherige Breite nicht verringert wird,
  4. c)beim Rechtserwerb an Grundstücken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind, und
  5. d)bei der Teilung von Parzellen im Zuge eines Verfahrens in den Angelegenheiten der Bodenreform.“ „§ 45 Ausnahmen
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach § 44 Abs. 1 bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen vom Verbot nach Paragraph 44, Absatz eins, bewilligen, wenn an einer solchen Teilung ein öffentliches Interesse besteht, das die für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile aus dieser Teilung erheblich überwiegt. Als öffentliche Interessen kommen insbesondere solche des Siedlungswesens, der Agrarstrukturverbesserung, der Landesverteidigung, des öffentlichen Fernmeldewesens, des Bergbaues, des Wasserbaues und der Energiewirtschaft in Betracht.
(2)Dem Antrag ist ein Plan mit der Darstellung der beabsichtigten Teilung anzuschließen, dessen Maßstab nicht kleiner als jener der digitalen Katastermappe sein darf.
(3)Im Verfahren über den Antrag ist die für die Wahrung des in Betracht kommenden öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.“ Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob gegenständlich von einer bereits bewilligten Rodung ausgegangen werden kann. Dies ist entgegen dem Beschwerdevorbringen zu verneinen. Aufgrund des behördlichen Verwaltungsaktes steht fest, dass die gegenständliche Rodungsanmeldung am 31.8.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Das in weiterer Folge an die nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 28.9.2015, Zl***, erfolgte somit innerhalb der nach § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist. Mit diesem Schreiben erfolgte zwar keine ausdrückliche Mitteilung, dass eine Rodungsbewilligung notwendig ist, sondern wurde damit lediglich das eingeholte forstfachliche Gutachten zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig um Mitteilung ersucht, ob das beantragte Verfahren weitergeführt werden soll; der Inhalt dieses Schreibens lässt sich aber dennoch nicht anders als eine Mitteilung im Sinn des § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 deuten, „dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf.“ Das genannte Schreiben lässt nämlich klar erkennen, dass die belangte Behörde aufgrund der eingeholten forstfachlichen Stellungnahme – die im § 17a Forstgesetz 1975 eingeräumte Sechs-Wochen-Frist dient gerade der Vornahme sachverständiger Erhebungen über die Zulässigkeit der Rodung (siehe Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 [2015] Anm 4 zu § 17a) – vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 17a Forstgesetz 1975 ausgeht. Die übermittelten Gutachten, auf die sich die belangte Behörde offenkundig stützt, sind zweifellos so zu verstehen, dass eine Rodungsanmeldung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung nicht in Frage kommt. Bei anderer Deutung wäre auch das Ersuchen der belangten Behörde um Mitteilung, ob die beantragten Verfahren weitergeführt werden sollen, sinnlos. Laut VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226, wird mit einer Mitteilung nach § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 „nur eine den Gang des Verfahrens, nicht normative Willensentscheidung getroffen und der Anmelder auf das (ordentliche) Bewilligungsverfahren nach § 17 ForstG verwiesen.“ Ein solcher Verweis kann aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.9.2015 zweifellos herausgelesen werden - die gegenteilige Auffassung, dass mit dem Schreiben vom 28.9.2015 die Rodungsanmeldung zustimmend zur Kenntnis genommen worden wäre, dagegen zweifellos nicht.Aufgrund des behördlichen Verwaltungsaktes steht fest, dass die gegenständliche Rodungsanmeldung am 31.8.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Das in weiterer Folge an die nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 28.9.2015, Zl***, erfolgte somit innerhalb der nach Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist. Mit diesem Schreiben erfolgte zwar keine ausdrückliche Mitteilung, dass eine Rodungsbewilligung notwendig ist, sondern wurde damit lediglich das eingeholte forstfachliche Gutachten zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig um Mitteilung ersucht, ob das beantragte Verfahren weitergeführt werden soll; der Inhalt dieses Schreibens lässt sich aber dennoch nicht anders als eine Mitteilung im Sinn des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 deuten, „dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf.“ Das genannte Schreiben lässt nämlich klar erkennen, dass die belangte Behörde aufgrund der eingeholten forstfachlichen Stellungnahme – die im Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 eingeräumte Sechs-Wochen-Frist dient gerade der Vornahme sachverständiger Erhebungen über die Zulässigkeit der Rodung (siehe Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 [2015] Anmerkung 4 zu Paragraph 17 a,) – vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 ausgeht. Die übermittelten Gutachten, auf die sich die belangte Behörde offenkundig stützt, sind zweifellos so zu verstehen, dass eine Rodungsanmeldung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung nicht in Frage kommt. Bei anderer Deutung wäre auch das Ersuchen der belangten Behörde um Mitteilung, ob die beantragten Verfahren weitergeführt werden sollen, sinnlos. Laut VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226, wird mit einer Mitteilung nach Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 „nur eine den Gang des Verfahrens, nicht normative Willensentscheidung getroffen und der Anmelder auf das (ordentliche) Bewilligungsverfahren nach Paragraph 17, ForstG verwiesen.“ Ein solcher Verweis kann aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.9.2015 zweifellos herausgelesen werden - die gegenteilige Auffassung, dass mit dem Schreiben vom 28.9.2015 die Rodungsanmeldung zustimmend zur Kenntnis genommen worden wäre, dagegen zweifellos nicht. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass das in weiterer Folge von der belangten Behörde an die nunmehrigen Beschwerdeführer erstattete Schreiben vom 22.10.2015, welches einen eindeutigen Hinweis im Sinn des § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 darauf enthält, dass eine Rodungsanmeldung nach § 17a Forstgesetz 1975 nicht möglich war, erst nach Ablauf der vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist erfolgte. Wie erwähnt, entsprach schon das Schreiben vom 28.9.2015 den Vorgaben des § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975, sodass die Beschwerdeführer nicht von der fehlenden Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung aufgrund ihrer Rodungsanmeldung ausgehen konnten.Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass das in weiterer Folge von der belangten Behörde an die nunmehrigen Beschwerdeführer erstattete Schreiben vom 22.10.2015, welches einen eindeutigen Hinweis im Sinn des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 darauf enthält, dass eine Rodungsanmeldung nach Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 nicht möglich war, erst nach Ablauf der vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist erfolgte. Wie erwähnt, entsprach schon das Schreiben vom 28.9.2015 den Vorgaben des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975, sodass die Beschwerdeführer nicht von der fehlenden Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung aufgrund ihrer Rodungsanmeldung ausgehen konnten. Ebenso keine Rolle spielt es insofern, dass die von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 22.10.2015 vertreten Rechtsauffassung, dass im vorliegenden Fall wegen eines Flächenausmaßes von über 1000m2 eine Rodungsanmeldung nicht möglich sei, unzutreffend ist. Der oben wiedergegebene § 17a Abs 2 Forstgesetz 1975 normiert zwar tatsächlich, dass in das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung alle an die zur Rodung angemeldeten Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen anzurechnen sind, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen; im vorliegenden Fall konnte aber keine solche Zusammenrechnung erfolgen. Laut Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4
(2015)Anm 6 zu § 17a bzw. auch Jäger, Forstrecht3
(2003)Anm 1 zu § 17a, erfolgt eine Zusammenrechnung nämlich dann nicht, wenn Rodungen auf benachbarten Flächen nach § 17 vorgenommen wurden oder der Rodungszweck bei Rodungen nach § 17a ein anderer war als für die aktuell zu rodende Fläche. Im vorliegenden Fall beruft sich die belangte Behörde bei der Zusammenrechnung aber auf eine laut Bescheid vom 6.6.2013, Zl ***, nach § 17 Forstgesetz 1975 bewilligte Rodung. Somit darf aber keine Zusammenrechnung erfolgen und ist – selbst wenn der Zweck der genannten Rodungen vorbehaltlich einer näheren Prüfung dieser Frage derselbe gewesen sein dürfte - entsprechend dem § 17a Abs 1 Z 1 Forstgesetz 1975 von einer Rodungsfläche im Ausmaß von weniger als 1000m2, konkret nämlich von 667m2, auszugehen.Ebenso keine Rolle spielt es insofern, dass die von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 22.10.2015 vertreten Rechtsauffassung, dass im vorliegenden Fall wegen eines Flächenausmaßes von über 1000m2 eine Rodungsanmeldung nicht möglich sei, unzutreffend ist. Der oben wiedergegebene Paragraph 17 a, Absatz 2, Forstgesetz 1975 normiert zwar tatsächlich, dass in das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung alle an die zur Rodung angemeldeten Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen anzurechnen sind, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen; im vorliegenden Fall konnte aber keine solche Zusammenrechnung erfolgen. Laut Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4
(2015)Anmerkung 6 zu Paragraph 17 a, bzw. auch Jäger, Forstrecht3
(2003)Anmerkung 1 zu Paragraph 17 a,, erfolgt eine Zusammenrechnung nämlich dann nicht, wenn Rodungen auf benachbarten Flächen nach Paragraph 17, vorgenommen wurden oder der Rodungszweck bei Rodungen nach Paragraph 17 a, ein anderer war als für die aktuell zu rodende Fläche. Im vorliegenden Fall beruft sich die belangte Behörde bei der Zusammenrechnung aber auf eine laut Bescheid vom 6.6.2013, Zl ***, nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975 bewilligte Rodung. Somit darf aber keine Zusammenrechnung erfolgen und ist – selbst wenn der Zweck der genannten Rodungen vorbehaltlich einer näheren Prüfung dieser Frage derselbe gewesen sein dürfte - entsprechend dem Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 von einer Rodungsfläche im Ausmaß von weniger als 1000m2, konkret nämlich von 667m2, auszugehen. Im vorliegenden Fall scheidet aber eine Rodungsanmeldung wie erwähnt aufgrund der Mitteilung der Behörde vom 28.9.2015 und der daraus ableitbaren Rücksichtnahmepflicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aus. Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall somit davon auszugehen, dass es

§ 17

Forstgesetz 1975 einer Rodungsbewilligung bedurfte und von keiner gültigen Rodungsanmeldung auszugehen ist.Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall somit davon auszugehen, dass es

Paragraph 17, Forstgesetz 1975 einer Rodungsbewilligung bedurfte und von keiner gültigen Rodungsanmeldung auszugehen ist. Eine Rodungsbewilligung wurde nun freilich mit dem gleichzeitig mit dem vorliegenden Erkenntnis erlassenen LVwG-Erkenntnis vom 29.2.2016 zu Zl 2016/35/0083-4 rechtskräftig versagt. Aufgrund der nicht erteilten Rodungsbewilligung besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an der Waldeigenschaft des zur Teilung beantragten Grundstückes 4***. Dies wurde einerseits von den beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen anhand von Luftbildern und aufgrund der Durchführung eines Lokalaugenscheins schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, ohne dass diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre; außerdem zeigt auch der verfahrenseinleitende Rodungsantrag bzw. Rodungsanmeldung, dass die Beschwerdeführer selbst vom Vorliegen von Wald ausgingen. Zudem hat auch der in der Verhandlung vom 23.2.2016 einvernommene Zeuge glaubwürdig ausgesagt, dass es sich aus seiner Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls aufgrund der Überschirmung um Wald gehandelt hätte. Wenn zwischenzeitlich durch die laut Zeugenaussage im Frühjahr 2015 erfolgte bewilligungslose Errichtung einer Kanaltrasse forstlicher Bewuchs an der verfahrensgegenständlichen Grundfläche entfernt wurde, kann dies an der angenommenen Waldeigenschaft zweifellos nichts ändern. Auch im Grundbuch ist hinsichtlich des zu teilenden Grundstückes die Benützungsart Wald festgeschrieben. Nach § 15 Abs 1 Forstgesetz 1975 ist eine Teilung schon dann verboten, wenn das zu teilende Grundstück nur teilweise die Benützungsart Wald aufweist. Dass aber das gesamte zu teilende Grundstück 4*** nicht der Benützungsart Wald entspricht, konnte wie erwähnt im durchgeführten Verfahren nicht festgestellt werden. Nach Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist eine Teilung schon dann verboten, wenn das zu teilende Grundstück nur teilweise die Benützungsart Wald aufweist. Dass aber das gesamte zu teilende Grundstück 4*** nicht der Benützungsart Wald entspricht, konnte wie erwähnt im durchgeführten Verfahren nicht festgestellt werden. Die geplante Teilung des Grundstückes 4*** ist also im Sinn des § 15 Abs 1 Forstgesetz 1975 grundsätzlich verboten, weil dieses zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Wie der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige schlüssig dargelegt hat, weisen die durch die geplante Teilung entstehenden Trennflächen ein Ausmaß von weniger als einem Hektar auf und unterschreiten zudem die nach § 44 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 entsprechend der Ermächtigung nach § 15 Abs 4 Forstgesetz 1975 festgelegte Mindestbreite von 80 m für Schutzwälder.Die geplante Teilung des Grundstückes 4*** ist also im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz 1975 grundsätzlich verboten, weil dieses zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweist, durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet. Wie der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige schlüssig dargelegt hat, weisen die durch die geplante Teilung entstehenden Trennflächen ein Ausmaß von weniger als einem Hektar auf und unterschreiten zudem die nach Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 entsprechend der Ermächtigung nach Paragraph 15, Absatz 4, Forstgesetz 1975 festgelegte Mindestbreite von 80 m für Schutzwälder. An der grundsätzlichen Geltung des Teilungsverbotes nach § 15 Abs 1 Forstgesetz 1975 besteht somit für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. In weiterer Folge war allerdings zu prüfen, ob allenfalls im vorliegenden Fall entsprechend dem Beschwerdevorbringen eine Ausnahme von diesem Teilungsverbot besteht oder ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot im vorliegenden Fall gegeben waren.An der grundsätzlichen Geltung des Teilungsverbotes nach Paragraph 15, Absatz eins, Forstgesetz 1975 besteht somit für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. In weiterer Folge war allerdings zu prüfen, ob allenfalls im vorliegenden Fall entsprechend dem Beschwerdevorbringen eine Ausnahme von diesem Teilungsverbot besteht oder ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von diesem Verbot im vorliegenden Fall gegeben waren. Von dem genannten grundsätzlichen Teilungsverbot können nach § 15 Abs 3 Forstgesetz 1975 Ausnahmen mit Bescheid bewilligt werden. Zudem wird nach Abs 4 leg cit die Landesgesetzgebung ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung, festzusetzen.Von dem genannten grundsätzlichen Teilungsverbot können nach Paragraph 15, Absatz 3, Forstgesetz 1975 Ausnahmen mit Bescheid bewilligt werden. Zudem wird nach Absatz 4, leg cit die Landesgesetzgebung ermächtigt, das Mindestausmaß unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sowie die Voraussetzungen für die Ausnahmen, wie für Trassenführungen oder Errichtung von Anlagen der militärischen Landesverteidigung, festzusetzen. In diesem Sinn wurde vom Landesgesetzgeber entsprechend der Ermächtigung nach Abs 4 leg cit im § 44 Tiroler Waldordnung 2005 zunächst im Abs 1 festgelegt, dass die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, nicht zulässig ist, um dann im Abs 2 Ausnahmen von dieser Bestimmung zu normieren. In diesem Sinn wurde vom Landesgesetzgeber entsprechend der Ermächtigung nach Absatz 4, leg cit im Paragraph 44, Tiroler Waldordnung 2005 zunächst im Absatz eins, festgelegt, dass die Teilung von Waldgrundstücken, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, entstehen würden, nicht zulässig ist, um dann im Absatz 2, Ausnahmen von dieser Bestimmung zu normieren. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall – wie oben dargelegt – entstehenden Trennflächen im Ausmaß von weniger als einem Hektar und weniger als 80 m Breite war nun vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer der im Abs 2 genannten Ausnahmen vom Teilungsverbot gegeben sind. Von den Beschwerdeführern wird diesbezüglich behauptet, dass die gegenständliche Teilung ein Grundstück betrifft, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seiner Lage oder seiner geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung ist. Im Hinblick auf die im vorliegenden Fall – wie oben dargelegt – entstehenden Trennflächen im Ausmaß von weniger als einem Hektar und weniger als 80 m Breite war nun vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Vorliegen einer der im Absatz 2, genannten Ausnahmen vom Teilungsverbot gegeben sind. Von den Beschwerdeführern wird diesbezüglich behauptet, dass die gegenständliche Teilung ein Grundstück betrifft, das aufgrund seiner Beschaffenheit, seiner Lage oder seiner geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung ist. Entsprechend den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 29.1.2016 trifft diese Annahme zu. Laut diesen Ausführungen sind die Nutzungsmöglichkeiten des zu teilenden Grundstücks 4*** zwar gegeben, allerdings in einem so geringen Ausmaß, dass dies für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich nicht von Bedeutung ist. Von dem bereits im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen wurde in der am 23.2.2016 durchgeführten Verhandlung zwar schlüssig dargelegt, weshalb eine Teilung für die Bewirtschaftung der Waldfläche problematisch sein könne; mit diesem Vorbringen werden allerdings nur allfällig zu erwartende Nachteile der geplanten Teilung für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung im Sinn des § 45 Abs 1 Tiroler Waldordnung 2005 dargelegt. Dass auch eine wirtschaftliche Bedeutsamkeit des zu teilenden Grundstückes für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gegeben wäre, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich dieser Frage den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen anschließt. Entsprechend den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 29.1.2016 trifft diese Annahme zu. Laut diesen Ausführungen sind die Nutzungsmöglichkeiten des zu teilenden Grundstücks 4*** zwar gegeben, allerdings in einem so geringen Ausmaß, dass dies für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich nicht von Bedeutung ist. Von dem bereits im behördlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen wurde in der am 23.2.2016 durchgeführten Verhandlung zwar schlüssig dargelegt, weshalb eine Teilung für die Bewirtschaftung der Waldfläche problematisch sein könne; mit diesem Vorbringen werden allerdings nur allfällig zu erwartende Nachteile der geplanten Teilung für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 dargelegt. Dass auch eine wirtschaftliche Bedeutsamkeit des zu teilenden Grundstückes für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gegeben wäre, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht, weshalb sich das Landesverwaltungsgericht hinsichtlich dieser Frage den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen anschließt. Insofern liegt aber eine Ausnahme vom Teilungsverbot im Sinn des § 44 Abs 2 lit c Tiroler Waldordnung 2005 vor und war der vorliegenden Beschwerde insofern stattzugeben, als das Vorliegen einer solchen Ausnahme vom Landesverwaltungsgericht festzustellen war. Insofern liegt aber eine Ausnahme vom Teilungsverbot im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 vor und war der vorliegenden Beschwerde insofern stattzugeben, als das Vorliegen einer solchen Ausnahme vom Landesverwaltungsgericht festzustellen war. Vor diesem Hintergrund war auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0082.4

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