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{'item': 'LVwG-2016/35/0083-4'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 17§ 1aArt. 10§ 22§ 40

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/35/0083-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorab wird festgestellt, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch **1** X beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist.Vorab wird festgestellt, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch **1** römisch zehn beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 14.12.2015, ****1: A A und B A haben mit Schreiben vom 31.8.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z die dauernde Rodung einer Teilfläche des Gst. 1** im Ausmaß von 667 m2 zum Zwecke der Errichtung einer Leitungstrasse für Schmutz- und Oberflächenwasserkanal sowie zur gärtnerischen Gestaltung angemeldet bzw. - falls das Anmeldeverfahren aus fachlichen Gründen nicht anwendbar ist - als Eventualantrag um diese Rodung angesucht. Von der belangten Behörde wurde in diesem Zusammenhang ein forstfachliches Gutachten eingeholt, welches zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass aus forstfachlicher Sicht die beantragte Rodung undenkbar sei, weil diese Rodungen möglicherweise das Hanggefüge beeinträchtigen, jedenfalls aber die Erhaltung der Schutzfunktionalität verunmöglichen würden. Darüber hinaus widerspreche eine „gärtnerische Nutzung" dem im Örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Freiraumschutz „ökologisch wertvolle Freihaltefläche". Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Z Folgendes ausgesprochen: „Die mit Schreiben vom 31.8.2015 von A A und B A beantragte dauernde Rodung einer Teilfläche des Gst. 1** im Ausmaß von 667 m2 zum Zwecke der Errichtung einer Leitungstrasse für Schmutz- und Oberflächenwasserkanal sowie zur gärtnerischen Gestaltung wird versagt.“ Begründend führt die belangte Behörde zur Rodungsanmeldung im Wesentlichen wie folgt aus: „Mit Schreiben vom 28.9.2015 wurde den Antragstellern die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 16.9.2015 übermittelt. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich eindeutig, dass die verfahrensgegenständliche Rodung forstfachlich negativ beurteilt wurde und daher daraus klar ersichtlich ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung zu verstehen ist. In diesem Sinne erfolgte auch die Anfrage an die Antragsteller, ob trotz dieser Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen das beantragte Verfahren weitergeführt werden soll. Die entscheidende Behörde geht daher davon dass, dass durch die Übermittlung dieser Stellungnahme und den Ausführungen im Schreiben vom 28.9.2015 dem Erfordernis des § 17a

(1)Zi. 3 Forstgesetz 1975 entsprochen wurde. Das Forstgesetz 1975 sieht hinsichtlich einer solchen Untersagung keine detaillierten formellen Vorschriften vor, in welcher Form eine solche Untersagung zu erfolgen hat (...dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf...). Auf Grund dieser Feststellungen hatte die Bezirkshauptmannschaft Z daher entsprechend dem gestellten Eventualantrag nunmehr das ‚Ansuchen um Rodungsbewilligung

§ 17

Forstgesetz‘ zu behandeln.“„Mit Schreiben vom 28.9.2015 wurde den Antragstellern die Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 16.9.2015 übermittelt. Aus dieser Stellungnahme ergibt sich eindeutig, dass die verfahrensgegenständliche Rodung forstfachlich negativ beurteilt wurde und daher daraus klar ersichtlich ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung zu verstehen ist. In diesem Sinne erfolgte auch die Anfrage an die Antragsteller, ob trotz dieser Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen das beantragte Verfahren weitergeführt werden soll. Die entscheidende Behörde geht daher davon dass, dass durch die Übermittlung dieser Stellungnahme und den Ausführungen im Schreiben vom 28.9.2015 dem Erfordernis des Paragraph 17 a,

(1)Zi. 3 Forstgesetz 1975 entsprochen wurde. Das Forstgesetz 1975 sieht hinsichtlich einer solchen Untersagung keine detaillierten formellen Vorschriften vor, in welcher Form eine solche Untersagung zu erfolgen hat (...dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf...). Auf Grund dieser Feststellungen hatte die Bezirkshauptmannschaft Z daher entsprechend dem gestellten Eventualantrag nunmehr das ‚Ansuchen um Rodungsbewilligung

Paragraph 17, Forstgesetz‘ zu behandeln.“ Zum Ansuchen um Rodungsbewilligung führt die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: „Sowohl aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen, aus dem vorliegenden Katasterlageplan als auch aus dem betreffenden Grundbuchsauszug ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Fläche Wald im Sinne des Fortgesetzes darstellt. Zudem ist dieser Tatbestand auch aus dem TIRIS Orthofoto (Stand 2013) sowie den in den TIRIS-Karten dargestellten Waldflächen ersichtlich.

§ 17

(1)Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Errichtung einer Leitungstrasse für Schmutz- und Oberflächenwasserkanal sowie die gärtnerische Nutzung stellt jedenfalls eine andere Nutzung von Waldboden als für solche der Waldkultur und somit eine Rodung im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar.

§ 17(2) Forstgesetz 1975 kann unbeschadet der Bestimmungen des Abs.

1 die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen geht jedoch klar hervor, dass sehr wohl ein öffentliches Interessen an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald gegeben ist. Dieser führt aus, dass der betroffene Waldbereich als Schutzwald einzustufen ist, was auch durch die Lage innerhalb der roten Wildbach-Gefahrenzone belegt wird. Die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung im Sinne des § 17

(2)Forstgesetz 1975 war somit nicht möglich. Kann eine Bewilligung nach § 17 Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde

§ 17

(3)Forstgesetz 1975 eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurden die Antragsteller auf dieses Erfordernis hingewiesen und gleichzeitig aufgefordert, der Behörde ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung darzulegen. Dies erfolgte jedoch bisher nicht. Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind

Abs. 4 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz. Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass kein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung im beantragten Ausmaß von 667 m2 zum Zwecke der Leitungsverlegung und gärtnerischen Gestaltung vorliegt. Nachdem somit die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodung im Sinne des § 17

(3)Forstgesetz 1975 nicht vorliegen, kam die entscheidende Behörde zum Schluss, dass die beantragte Rodungsbewilligung zu versagen war. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die im Spruch (einschließlich Kostenspruch) angeführten Bestimmungen.“„Sowohl aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen, aus dem vorliegenden Katasterlageplan als auch aus dem betreffenden Grundbuchsauszug ergibt sich, dass die verfahrensgegenständliche Fläche Wald im Sinne des Fortgesetzes darstellt. Zudem ist dieser Tatbestand auch aus dem TIRIS Orthofoto (Stand 2013) sowie den in den TIRIS-Karten dargestellten Waldflächen ersichtlich.

Paragraph 17,

(1)Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Die Errichtung einer Leitungstrasse für Schmutz- und Oberflächenwasserkanal sowie die gärtnerische Nutzung stellt jedenfalls eine andere Nutzung von Waldboden als für solche der Waldkultur und somit eine Rodung im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar.

Paragraph 17,

(2)Forstgesetz 1975 kann unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Forstwesen geht jedoch klar hervor, dass sehr wohl ein öffentliches Interessen an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald gegeben ist. Dieser führt aus, dass der betroffene Waldbereich als Schutzwald einzustufen ist, was auch durch die Lage innerhalb der roten Wildbach-Gefahrenzone belegt wird. Die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung im Sinne des Paragraph 17,
(2)Forstgesetz 1975 war somit nicht möglich. Kann eine Bewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde

Paragraph 17,

(3)Forstgesetz 1975 eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurden die Antragsteller auf dieses Erfordernis hingewiesen und gleichzeitig aufgefordert, der Behörde ein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung darzulegen. Dies erfolgte jedoch bisher nicht. Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind

Absatz 4, insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz. Die entscheidende Behörde kam daher zum Schluss, dass kein öffentliches Interesse an der beantragten Rodung im beantragten Ausmaß von 667 m2 zum Zwecke der Leitungsverlegung und gärtnerischen Gestaltung vorliegt. Nachdem somit die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodung im Sinne des Paragraph 17,

(3)Forstgesetz 1975 nicht vorliegen, kam die entscheidende Behörde zum Schluss, dass die beantragte Rodungsbewilligung zu versagen war. Im Übrigen stützt sich die Entscheidung auf die im Spruch (einschließlich Kostenspruch) angeführten Bestimmungen.“
  1. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhoben Frau A A und Herr B A, jeweils vertreten durch Herrn Mag. C C, Beschwerde, welche am 30.12.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einlangte. Beantragt wurde insbesondere, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben bzw den angefochtenen Bescheid in eventu abzuändern und die mit Eingabe vom 31.8.2015 beantragte Rodung auf Gst. 1** KG X zu bewilligen.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhoben Frau A A und Herr B A, jeweils vertreten durch Herrn Mag. C C, Beschwerde, welche am 30.12.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Z einlangte. Beantragt wurde insbesondere, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit ersatzlos zu beheben bzw den angefochtenen Bescheid in eventu abzuändern und die mit Eingabe vom 31.8.2015 beantragte Rodung auf Gst. 1** KG römisch zehn zu bewilligen. Laut dem gegenständlichen Verfahrensakt wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid den Beschwerdeführern am 19.12.2015 zugestellt. Begründet wird die vorliegende Beschwerde zunächst damit, dass im Gegenstandsfall aufgrund näherer Begründung von einer bereits bewilligten Rodung auszugehen sei. Insbesondere habe die Forstbehörde das angemeldete Vorhaben nicht binnen 6 Wochen schriftlich untersagt, weshalb das Rodungsvorhaben als genehmigt gelte. Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, da die Behörde die ordnungsgemäß angemeldete Rodung (Hauptantrag) nicht fristgerecht untersagt habe und deshalb nicht über den Eventualantrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 ForstG absprechen hätte dürfen.Vor dem Hintergrund dieses Vorbringens sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, da die Behörde die ordnungsgemäß angemeldete Rodung (Hauptantrag) nicht fristgerecht untersagt habe und deshalb nicht über den Eventualantrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, ForstG absprechen hätte dürfen. Sollte das Landesverwaltungsgericht von der Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung ausgehen, so sei eine solche zu erteilen, da im vorliegenden Fall ein näher bezeichnetes öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiege. Schließlich wird der angefochtene Bescheid auch noch wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit bekämpft. Es sei nämlich festzuhalten, dass die gegenständliche Teilfläche des Gst. 1** bereits seit Jahrzehnten zu waldfremden Zwecken verwendet worden sei und daher kein Wald im Sinne des Forstgesetzes sein könne. Auch das von der belangten Behörde eingeholte forstfachliche Gutachten weise mehrere näher bezeichnete Mängel auf. So sei etwa entgegen diesem Gutachten nie „vereinbart“ oder „festgelegt“ worden, dass die sich als Bacheinhang bzw. Böschung darstellende Restfläche des Gst. 1** auf Dauer bestockt und als Wald im Sinne des Forstgesetzes erhalten werden müsse. Auch die „Ansprache“ als Schutzwald sei unrichtig. Zudem liege auch der vom Sachverständigen behauptete (und im forstrechtlichen Verfahren unbeachtliche) Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept nicht vor.
  2. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Vom Landesverwaltungsgericht wurde aufgrund der vorliegenden Beschwerde die Stellungnahme eines forstfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahmen geht zunächst hinsichtlich der Plausibilität des im behördlichen Verfahren eingeholten forstfachlichen Gutachtens zur beantragten Waldteilung und zur beabsichtigten Rodung zusammengefasst Folgendes hervor: „Die Ausführungen für den Erhalt des schmalen Waldgürtels auf Gst. 1** werden fachlich vollinhaltlich bestätigt, jedoch ist aus Sicht des Unterfertigten kein Zusammenhang mit im Zuge des Rodungsverfahrens 2013 getroffenen Vereinbarungen oder Festlegungen, betreffend das Gst. 1**, erkennbar. Ob die Ausnahmetatbestände für Waldteilungen, insbesondere

Tiroler Waldordnung 2005, im Verfahren hinreichend überprüft wurden, kann nur auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. (…) Die beantragte Rodung ist forstfachlich nicht vertretbar, da die Schutzfunktionalität dadurch verunmöglicht wird.“ Sodann werden die vom Landesverwaltungsgericht gestellten Fragen wie folgt beantwortet: „1. Handelt es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück 1** um Wald? Und wenn ja, welcher Kategorie? Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so sind die Bestimmungen des § 5 Forstgesetz 1975 heranzuziehen. Ausschlaggebend sind demnach der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. die vorangegangenen 10 Jahre. Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Forstgesetz 1975 heranzuziehen. Ausschlaggebend sind demnach der Zeitpunkt der Antragstellung bzw. die vorangegangenen 10 Jahre. Vorliegende Luftbilder aus den Jahren 2001 (Aufnahmedatum: 26.08.), 2005 (07.09.) und 2010 (01.08.) belegen klar, dass die zur Rodung beantragte Fläche von 667 m² auf dem Gst. 1** im maßgebenden Zeitraum ausreichend mit Holzgewächsen überschirmt war. Auf Basis des Lokalaugenscheins wird festgehalten, dass der in der Natur noch vorhandene Teil der für die Rodung beantragten Fläche mit Holzgewächsen

§ 1aAbs.

1 Forstgesetz 1975 (forstlicher Bewuchs) bestockt ist, wobei der Überschirmungsgrad mit 8/10 angesprochen wird. Im Verbund mit den angrenzenden Waldflächen sind auch die Voraussetzungen der Mindestfläche von 1.000 m² bzw. der durchschnittlichen Breite von 10 m klar gegeben. Die Waldeigenschaft trifft auf die allenfalls drei neu zu bildenden Grundstücke im selben Maß zu.Vorliegende Luftbilder aus den Jahren 2001 (Aufnahmedatum: 26.08.), 2005 (07.09.) und 2010 (01.08.) belegen klar, dass die zur Rodung beantragte Fläche von 667 m² auf dem Gst. 1** im maßgebenden Zeitraum ausreichend mit Holzgewächsen überschirmt war. Auf Basis des Lokalaugenscheins wird festgehalten, dass der in der Natur noch vorhandene Teil der für die Rodung beantragten Fläche mit Holzgewächsen

Paragraph eins a, Absatz eins, Forstgesetz 1975 (forstlicher Bewuchs) bestockt ist, wobei der Überschirmungsgrad mit 8/10 angesprochen wird. Im Verbund mit den angrenzenden Waldflächen sind auch die Voraussetzungen der Mindestfläche von 1.000 m² bzw. der durchschnittlichen Breite von 10 m klar gegeben. Die Waldeigenschaft trifft auf die allenfalls drei neu zu bildenden Grundstücke im selben Maß zu. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach Teile des Grundstückes bereits seit Jahrzehnten zu waldfremden Zwecken (Bestandeskanal) genutzt werden, kann angemerkt werden, dass es sich auch in diesem Fall um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Wurde vor Errichtung des Bestandeskanals eine Bewilligung zur befristeten Rodung erteilt, so hätte dies die Verpflichtung zur Wiederbewaldung mit sich gebracht. Für den Fall einer dauernden Rodung träfen die Bestimmungen des § 4 Forstgesetz 1975 (Neubewaldung) zu. Wenn nun der Beschwerdeführer selbst anführt, dass sich die vom Bestandeskanal betroffene Fläche ‚bereits seit Jahrzehnten‘ so darstellt, so ist oben dargelegte Waldfeststellung im selben Maß zutreffend.Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach Teile des Grundstückes bereits seit Jahrzehnten zu waldfremden Zwecken (Bestandeskanal) genutzt werden, kann angemerkt werden, dass es sich auch in diesem Fall um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Wurde vor Errichtung des Bestandeskanals eine Bewilligung zur befristeten Rodung erteilt, so hätte dies die Verpflichtung zur Wiederbewaldung mit sich gebracht. Für den Fall einer dauernden Rodung träfen die Bestimmungen des Paragraph 4, Forstgesetz 1975 (Neubewaldung) zu. Wenn nun der Beschwerdeführer selbst anführt, dass sich die vom Bestandeskanal betroffene Fläche ‚bereits seit Jahrzehnten‘ so darstellt, so ist oben dargelegte Waldfeststellung im selben Maß zutreffend. Der zur Rodung beantragte Waldstreifen (bzw. der nach Durchführung der Kanalarbeiten noch übrige Teil davon) wird gutachterlich als Schutzwald angesprochen. Die Bestockung wirkt hangsichernd innerhalb des im Gefahrenzonenplan als rote Zone (WR) ausgewiesenen Einflussbereichs des Niederbaches. Der Beschwerdeführer führt außerdem selbst an, dass auch Hangwässer in diesem Bereich ein Problem darstellen. Mit einer gärtnerischen Nutzung könnte keinesfalls eine vergleichbare Schutzwirkung erzielt werden. Vorkommende Gehölzarten (Weiden, Erlen, Eschen u.a.) sind gut in der Lage, solche durch Wasser beeinflussten Böden mit ihren Wurzeln zu erschließen und somit eine verankernde Bodenwirkung zu erzielen. Der forstliche Bewuchs übt somit eine wichtige Bodenschutzfunktion aus. 2. Sind durch die gegenständliche Teilung im Sinn des § 15 Forstgesetz 1975 Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen und entstehen Grundstücke, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet?2. Sind durch die gegenständliche Teilung im Sinn des Paragraph 15, Forstgesetz 1975 Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen und entstehen Grundstücke, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet? Durch die gegenständliche Teilung ist das Gst. 1**, KG **1** X betroffen, welches seit einer durchgeführten Parzellierung (neue Gst. 1**/1, 1**/2,…,**1/3) überwiegend die Benützungsart Wald aufweist.Durch die gegenständliche Teilung ist das Gst. 1**, KG **1** römisch zehn betroffen, welches seit einer durchgeführten Parzellierung (neue Gst. 1**/1, 1**/2,…,**1/3) überwiegend die Benützungsart Wald aufweist. In § 15 Abs.1 hat das Forstgesetz 1975 die Stellung eines Bundesgrundsatzgesetzes im Sinne des Art. 12 B-VG, wonach das Mindestausmaß für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung

Art. 10Abs.

2 B-VG durch die Landesgesetzgebung festgesetzt werden kann. Für das Bundesland Tirol ist dies innerhalb der Tiroler Waldordnung 2005 umgesetzt worden (vgl. nachfolgende Fragen).In Paragraph 15, Absatz eins, hat das Forstgesetz 1975 die Stellung eines Bundesgrundsatzgesetzes im Sinne des Artikel 12, B-VG, wonach das Mindestausmaß für eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung

Artikel 10, Absatz 2, B-VG durch die Landesgesetzgebung festgesetzt werden kann.

Für das Bundesland Tirol ist dies innerhalb der Tiroler Waldordnung 2005 umgesetzt worden vergleiche nachfolgende Fragen).

  1. Handelt es sich bei der gegenständlichen Teilung im Sinn des § 44 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 um die Teilung eines Waldgrundstücks, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und Bannwäldern von weniger als 80 m entstehen würden?
  2. Handelt es sich bei der gegenständlichen Teilung im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 um die Teilung eines Waldgrundstücks, durch die Grundstücksteile (Trennflächen) mit einem Ausmaß von weniger als einem Hektar oder mit einer Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und Bannwäldern von weniger als 80 m entstehen würden? Die im § 44 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 festgelegte Mindestfläche von einem Hektar wird von den entstehenden Trennflächen jeweils ebenso unterschritten wie die Mindestbreite von 80 m für Schutzwälder, jedoch gibt es Ausnahmetatbestände

Abs. 2 bzw. § 45, auf die noch näher einzugehen sein wird.Die im Paragraph 44, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 festgelegte Mindestfläche von einem Hektar wird von den entstehenden Trennflächen jeweils ebenso unterschritten wie die Mindestbreite von 80 m für Schutzwälder, jedoch gibt es Ausnahmetatbestände

Absatz 2, bzw. Paragraph 45,, auf die noch näher einzugehen sein wird.

  1. Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. c Tiroler Waldordnung 2005 Grundstücke, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind?
  2. Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera c, Tiroler Waldordnung 2005 Grundstücke, die aufgrund ihrer Beschaffenheit, ihrer Lage oder ihrer geringen Größe für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes wirtschaftlich nicht von Bedeutung sind? Die gegenständliche Teilung betrifft das Grundstück 1**, KG **1** X. Die Beschaffenheit lässt zumindest eine einzelstammweise Nutzung von vorwiegend Brennholz zu, in einem solch geringen Ausmaß (Holzmenge) ist diese Nutzungsmöglichkeit jedoch für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich in der Regel nicht von Bedeutung. Bezogen auf Lage und Größe des Grundstücks ist eine zweckmäßige Bewirtschaftung jedenfalls möglich.Die gegenständliche Teilung betrifft das Grundstück 1**, KG **1** römisch zehn. Die Beschaffenheit lässt zumindest eine einzelstammweise Nutzung von vorwiegend Brennholz zu, in einem solch geringen Ausmaß (Holzmenge) ist diese Nutzungsmöglichkeit jedoch für einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb wirtschaftlich in der Regel nicht von Bedeutung. Bezogen auf Lage und Größe des Grundstücks ist eine zweckmäßige Bewirtschaftung jedenfalls möglich. Hinsichtlich der Erschließungssituation für die forstliche Bringung wird ausgeführt, dass diese als ausreichend erachtet wird. Wie sich die Situation nach etwaigen weiteren Bautätigkeiten darstellt, kann aus Sicht des Unterfertigten nicht hinreichend abgeschätzt werden, jedoch ist auf Basis der vorliegenden Planurkunde Dipl.-Ing. D vom 07.08.2015, GZ. ****4 anzunehmen, dass über Gst. 1**/1 weiterhin ausreichende Bringungsmöglichkeiten bestehen.
  3. Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des § 44 Abs. 2 lit. b Tiroler Waldordnung 2005 eine Parzelle, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweist und umfassen die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar und wird die bisherige Breite nicht verringert.
  4. Betrifft die gegenständliche Teilung im Sinn des Paragraph 44, Absatz 2, Litera b, Tiroler Waldordnung 2005 eine Parzelle, die eine Breite von weniger als 40 m, in Schutz- und in Bannwäldern von weniger als 80 m, aufweist und umfassen die entstehenden Trennflächen nicht weniger als einen Hektar und wird die bisherige Breite nicht verringert. Die betroffene Parzelle (=Gst. 1**) weist eine Breite von weniger als 40 bzw. 80 m auf und die entstehenden Trennflächen umfassen jeweils eine Fläche von weit weniger als einem Hektar. Die bisherige Breite des Waldgürtels wird durch die gegenständlichen Waldteilungen selbst nicht verringert.
  5. Lässt die geplante Teilung im Sinn des § 45 Abs. 1 Tiroler Waldordnung 2005 Nachteile für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung erwarten?
  6. Lässt die geplante Teilung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Waldordnung 2005 Nachteile für die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen sowie für die zweckmäßige Waldbewirtschaftung erwarten?

§ 22Abs.

1 Forstgesetz 1975 ist ein Schutzwald so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist. Aktuell sind forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, mit Ausnahme etwaiger Forstschutzmaßnahmen

§ 40bis 45, zur Aufrechterhaltung der Schutzwirksamkeit jedoch nicht notwendig.

Schlussfolgernd ergeben sich durch die Waldteilungen selbst keine nachteiligen Wirkungen hinsichtlich der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen bzw. einer zweckmäßigen Bewirtschaftung so der forstliche Bewuchs auf den entstehenden Trennflächen dauernd erhalten bleibt.

Paragraph 22, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ist ein Schutzwald so zu behandeln, dass seine Erhaltung als möglichst stabiler, dem Standort entsprechender Bewuchs mit kräftigem inneren Gefüge bei rechtzeitiger Erneuerung gewährleistet ist. Aktuell sind forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen, mit Ausnahme etwaiger Forstschutzmaßnahmen

Paragraph 40 bis 45, zur Aufrechterhaltung der Schutzwirksamkeit jedoch nicht notwendig. Schlussfolgernd ergeben sich durch die Waldteilungen selbst keine nachteiligen Wirkungen hinsichtlich der Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen bzw. einer zweckmäßigen Bewirtschaftung so der forstliche Bewuchs auf den entstehenden Trennflächen dauernd erhalten bleibt.

  1. Wurden in den vergangenen 10 Jahren entsprechend dem § 17a Abs. 2 Forstgesetz 1975 unmittelbar angrenzend an die zur Rodung angemeldete Fläche für denselben Zweck bereits andere Rodungen durchgeführt? Wenn ja, in welchem Ausmaß?
  2. Wurden in den vergangenen 10 Jahren entsprechend dem Paragraph 17 a, Absatz 2, Forstgesetz 1975 unmittelbar angrenzend an die zur Rodung angemeldete Fläche für denselben Zweck bereits andere Rodungen durchgeführt? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Hier kann auf die behördliche Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Z ****3 vom 22.10.2015 verwiesen werden, wonach

§ 17Abs.

2 Forstgesetz 1975 auf einer direkt angrenzenden Fläche auf dem Gst. 1** (damaliger Grundbuchstand) eine Rodungsbewilligung im Ausmaß von 1.250 m² erteilt wurde.Hier kann auf die behördliche Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Z ****3 vom 22.10.2015 verwiesen werden, wonach

Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 auf einer direkt angrenzenden Fläche auf dem Gst. 1** (damaliger Grundbuchstand) eine Rodungsbewilligung im Ausmaß von 1.250 m² erteilt wurde. Aus dem entsprechenden Bescheid ****5 vom 06.06.2013 geht der Rodungszweck ‚Baulandnutzung‘ hervor, was sinngemäß innerhalb des Rodungszweckes ‚Siedlungswesen‘ aufzufassen ist. Somit liegt derselbe Rodungszweck vor.

  1. Steht der beantragten Rodung im Sinn des § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 ein besonderes öffentliches Interesse an Erhaltung der Fläche als Wald entgegen?
  2. Steht der beantragten Rodung im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 ein besonderes öffentliches Interesse an Erhaltung der Fläche als Wald entgegen? Die Ausscheidung Wirtschaftswald als Waldkategorie kann für den schmalen Waldstreifen entlang des Niederbaches vor Ort nicht bestätigt werden, da wirkungsbedingt Schutzwald anzusprechen ist. Im Unterschied zu der Wertziffer 112 im großflächigen Waldentwicklungsplan (Mindestfläche für eine eigens abgegrenzte Funktionsfläche 10 Hektar) wird der zur Rodung beantragten Waldfläche keine mittlere Erholungswirkung zugestanden, jedoch aus oben erläuterten Gründen eine hohe Schutzwirkung. Lokal lautet die Wertziffer im Sinne des WEP daher 311, wonach ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Waldfläche gegeben ist. Hinsichtlich einer durchzuführenden Abwägung der öffentlichen Interessen

§ 17Abs.

3 Forstgesetz 1975 wird darauf hingewiesen, dass im Rodungserlass des BMLFUW angeführt wird, dass Rodungen für Siedlungstätigkeiten, ‚die raumordnerisch überhaupt nicht erfasst sind‘ nicht automatisch ‚als im öffentlichen Interesse gelegen‘ aufzufassen sind. Gegenständlich ist im Örtlichen Raumordnungskonzept eine ‚ökologisch wertvolle Freihaltefläche‘ ausgewiesen.Hinsichtlich einer durchzuführenden Abwägung der öffentlichen Interessen

Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 wird darauf hingewiesen, dass im Rodungserlass des BMLFUW angeführt wird, dass Rodungen für Siedlungstätigkeiten, ‚die raumordnerisch überhaupt nicht erfasst sind‘ nicht automatisch ‚als im öffentlichen Interesse gelegen‘ aufzufassen sind. Gegenständlich ist im Örtlichen Raumordnungskonzept eine ‚ökologisch wertvolle Freihaltefläche‘ ausgewiesen. Aus Sicht des Unterfertigten ist hinsichtlich der Wertung des öffentlichen Interesses an der Rodung außerdem zu differenzieren, welche Flächen für die Kanaltrasse beansprucht werden und welche nur für eine gärtnerische Nutzung des Grabens.“ In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 23.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der im behördlichen Verfahren beigezogene als auch der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige nochmals ihre bereits schriftlich erstatteten Äußerungen nochmals eingehend darlegten. Der Bürgermeister der Gemeinde X wurde als Zeuge insbesondere zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der geplanten Rodung bzw. an der geplanten Teilung befragt. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen das schon erstattete schriftliche Vorbringen nochmals wiederholt und untermauert. In weiterer Folge wurde vom Landesverwaltungsgericht am 23.2.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der im behördlichen Verfahren beigezogene als auch der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige nochmals ihre bereits schriftlich erstatteten Äußerungen nochmals eingehend darlegten. Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn wurde als Zeuge insbesondere zur Frage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der geplanten Rodung bzw. an der geplanten Teilung befragt. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen das schon erstattete schriftliche Vorbringen nochmals wiederholt und untermauert. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:

  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.
  2. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
  3. Zur Sache: Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (§§ 17 und 17a) lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 (Paragraphen 17 und 17 a) lauten auszugsweise wie folgt: „Rodung § 17.

(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.Paragraph 17,
(1)Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(2)Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3)Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(3)Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(4)Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
(5)Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“ „Anmeldepflichtige Rodung § 17a.
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wennParagraph 17 a,
(1)Einer Rodungsbewilligung bedarf es nicht, wenn
  1. die Rodungsfläche ein Ausmaß von 1 000 m² nicht übersteigt und
  2. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in § 19 Abs. 2 genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
  3. der Antragsberechtigte das Rodungsvorhaben unter Anschluss der in Paragraph 19, Absatz 2, genannten Unterlagen bei der Behörde anmeldet und
  4. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf. § 91 Abs. 2 gilt sinngemäß.
  5. die Behörde dem Anmelder nicht innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der Anmeldung mitteilt, dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf. Paragraph 91, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(2)In das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung einzurechnen sind alle an die zur Rodung angemeldete Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen.
(3)Die Gültigkeit der Anmeldung erlischt, wenn die angemeldete Rodung nicht innerhalb eines Jahres ab Einlangen der Anmeldung bei der Behörde durchgeführt wird.
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des § 18 Abs. 4, die nach Abs. 1 Z 3 durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des § 13 wiederzubewalden.“
(4)Im Falle der Anmeldung einer befristeten Rodung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4,, die nach Absatz eins, Ziffer 3, durchgeführt werden darf, ist die Waldfläche vom Rodungsberechtigten bis spätestens fünf Jahre nach Ablauf der in der Anmeldung angeführten Frist im Sinne des Paragraph 13, wiederzubewalden.“ Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall zunächst zu prüfen, ob gegenständlich von einer bereits bewilligten Rodung ausgegangen werden kann. Dies ist entgegen dem Beschwerdevorbringen zu verneinen. Aufgrund des behördlichen Verwaltungsaktes steht fest, dass die gegenständliche Rodungsanmeldung am 31.8.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Das in weiterer Folge an die nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 28.9.2015, ****2, erfolgte somit innerhalb der nach § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist. Mit diesem Schreiben erfolgte zwar keine ausdrückliche Mitteilung, dass eine Rodungsbewilligung notwendig ist, sondern wurde damit lediglich das eingeholte forstfachliche Gutachten zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig um Mitteilung ersucht, ob das beantragte Verfahren weitergeführt werden soll; der Inhalt dieses Schreibens lässt sich aber dennoch nicht anders als eine Mitteilung im Sinn des § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 deuten, „dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach § 17 nicht durchgeführt werden darf.“ Das genannte Schreiben lässt nämlich klar erkennen, dass die belangte Behörde aufgrund der eingeholten forstfachlichen Stellungnahme – die im § 17a Forstgesetz 1975 eingeräumte Sechs-Wochen-Frist dient gerade der Vornahme sachverständiger Erhebungen über die Zulässigkeit der Rodung (siehe Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 [2015] Anm 4 zu § 17a) – vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 17a Forstgesetz 1975 ausgeht. Die übermittelten Gutachten, auf die sich die belangte Behörde offenkundig stützt, sind zweifellos so zu verstehen, dass eine Rodungsanmeldung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung nicht in Frage kommt. Bei anderer Deutung wäre auch das Ersuchen der belangten Behörde um Mitteilung, ob die beantragten Verfahren weitergeführt werden sollen, sinnlos. Laut VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226, wird mit einer Mitteilung nach § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 „nur eine den Gang des Verfahrens, nicht normative Willensentscheidung getroffen und der Anmelder auf das (ordentliche) Bewilligungsverfahren nach § 17 ForstG verwiesen.“ Ein solcher Verweis kann aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.9.2015 zweifellos herausgelesen werden - die gegenteilige Auffassung, dass mit dem Schreiben vom 28.9.2015 die Rodungsanmeldung zustimmend zur Kenntnis genommen worden wäre, dagegen zweifellos nicht.Aufgrund des behördlichen Verwaltungsaktes steht fest, dass die gegenständliche Rodungsanmeldung am 31.8.2015 bei der belangten Behörde eingelangt ist. Das in weiterer Folge an die nunmehrigen Beschwerdeführer gerichtete Schreiben vom 28.9.2015, ****2, erfolgte somit innerhalb der nach Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist. Mit diesem Schreiben erfolgte zwar keine ausdrückliche Mitteilung, dass eine Rodungsbewilligung notwendig ist, sondern wurde damit lediglich das eingeholte forstfachliche Gutachten zur Kenntnisnahme übermittelt und gleichzeitig um Mitteilung ersucht, ob das beantragte Verfahren weitergeführt werden soll; der Inhalt dieses Schreibens lässt sich aber dennoch nicht anders als eine Mitteilung im Sinn des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 deuten, „dass die Rodung aus Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, nicht durchgeführt werden darf.“ Das genannte Schreiben lässt nämlich klar erkennen, dass die belangte Behörde aufgrund der eingeholten forstfachlichen Stellungnahme – die im Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 eingeräumte Sechs-Wochen-Frist dient gerade der Vornahme sachverständiger Erhebungen über die Zulässigkeit der Rodung (siehe Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4 [2015] Anmerkung 4 zu Paragraph 17 a,) – vom Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 ausgeht. Die übermittelten Gutachten, auf die sich die belangte Behörde offenkundig stützt, sind zweifellos so zu verstehen, dass eine Rodungsanmeldung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen an der Walderhaltung nicht in Frage kommt. Bei anderer Deutung wäre auch das Ersuchen der belangten Behörde um Mitteilung, ob die beantragten Verfahren weitergeführt werden sollen, sinnlos. Laut VwGH 16.10.2006, 2003/10/0226, wird mit einer Mitteilung nach Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 „nur eine den Gang des Verfahrens, nicht normative Willensentscheidung getroffen und der Anmelder auf das (ordentliche) Bewilligungsverfahren nach Paragraph 17, ForstG verwiesen.“ Ein solcher Verweis kann aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 28.9.2015 zweifellos herausgelesen werden - die gegenteilige Auffassung, dass mit dem Schreiben vom 28.9.2015 die Rodungsanmeldung zustimmend zur Kenntnis genommen worden wäre, dagegen zweifellos nicht. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass das in weiterer Folge von der belangten Behörde an die nunmehrigen Beschwerdeführer erstattete Schreiben vom 22.10.2015, welches einen eindeutigen Hinweis im Sinn des § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975 darauf enthält, dass eine Rodungsanmeldung nach § 17a Forstgesetz 1975 nicht möglich war, erst nach Ablauf der vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist erfolgte. Wie erwähnt, entsprach schon das Schreiben vom 28.9.2015 den Vorgaben des § 17a Abs 1 Z 3 Forstgesetz 1975, sodass die Beschwerdeführer nicht von der fehlenden Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung aufgrund ihrer Rodungsanmeldung ausgehen konnten.Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass das in weiterer Folge von der belangten Behörde an die nunmehrigen Beschwerdeführer erstattete Schreiben vom 22.10.2015, welches einen eindeutigen Hinweis im Sinn des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975 darauf enthält, dass eine Rodungsanmeldung nach Paragraph 17 a, Forstgesetz 1975 nicht möglich war, erst nach Ablauf der vorgesehenen Sechs-Wochen-Frist erfolgte. Wie erwähnt, entsprach schon das Schreiben vom 28.9.2015 den Vorgaben des Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 3, Forstgesetz 1975, sodass die Beschwerdeführer nicht von der fehlenden Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung aufgrund ihrer Rodungsanmeldung ausgehen konnten. Ebenso keine Rolle spielt es insofern, dass die von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 22.10.2015 vertretene Rechtsauffassung, dass im vorliegenden Fall wegen eines Flächenausmaßes von über 1000m2 eine Rodungsanmeldung nicht möglich sei, unzutreffend ist. Der oben wiedergegebene § 17a Abs 2 Forstgesetz 1975 normiert zwar tatsächlich, dass in das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung alle an die zur Rodung angemeldeten Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Abs. 1 durchgeführten Rodungen anzurechnen sind, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen; im vorliegenden Fall konnte aber keine solche Zusammenrechnung erfolgen. Laut Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4
(2015)Anm 6 zu § 17a bzw. auch Jäger, Forstrecht3
(2003)Anm 1 zu § 17a, erfolgt eine Zusammenrechnung nämlich dann nicht, wenn Rodungen auf benachbarten Flächen nach § 17 vorgenommen wurden oder der Rodungszweck bei Rodungen nach § 17a ein anderer war als für die aktuell zu rodende Fläche. Im vorliegenden Fall beruft sich die belangte Behörde bei der Zusammenrechnung aber auf eine laut Bescheid vom 6.6.2013, ****5, nach § 17 Forstgesetz 1975 bewilligte Rodung. Somit darf aber keine Zusammenrechnung erfolgen und ist – selbst wenn der Zweck der genannten Rodungen vorbehaltlich einer näheren Prüfung dieser Frage derselbe gewesen sein dürfte - entsprechend dem § 17a Abs 1 Z 1 Forstgesetz 1975 von einer Rodungsfläche im Ausmaß von weniger als 1000m2, konkret nämlich von 667m2, auszugehen.Ebenso keine Rolle spielt es insofern, dass die von der belangten Behörde in ihrem Schreiben vom 22.10.2015 vertretene Rechtsauffassung, dass im vorliegenden Fall wegen eines Flächenausmaßes von über 1000m2 eine Rodungsanmeldung nicht möglich sei, unzutreffend ist. Der oben wiedergegebene Paragraph 17 a, Absatz 2, Forstgesetz 1975 normiert zwar tatsächlich, dass in das Flächenausmaß einer angemeldeten Rodung alle an die zur Rodung angemeldeten Fläche unmittelbar angrenzenden und für den selben Zweck nach Absatz eins, durchgeführten Rodungen anzurechnen sind, sofern diese nicht länger als zehn Jahre zurückliegen; im vorliegenden Fall konnte aber keine solche Zusammenrechnung erfolgen. Laut Brawenz/Kind/Wieser, ForstG4
(2015)Anmerkung 6 zu Paragraph 17 a, bzw. auch Jäger, Forstrecht3
(2003)Anmerkung 1 zu Paragraph 17 a,, erfolgt eine Zusammenrechnung nämlich dann nicht, wenn Rodungen auf benachbarten Flächen nach Paragraph 17, vorgenommen wurden oder der Rodungszweck bei Rodungen nach Paragraph 17 a, ein anderer war als für die aktuell zu rodende Fläche. Im vorliegenden Fall beruft sich die belangte Behörde bei der Zusammenrechnung aber auf eine laut Bescheid vom 6.6.2013, ****5, nach Paragraph 17, Forstgesetz 1975 bewilligte Rodung. Somit darf aber keine Zusammenrechnung erfolgen und ist – selbst wenn der Zweck der genannten Rodungen vorbehaltlich einer näheren Prüfung dieser Frage derselbe gewesen sein dürfte - entsprechend dem Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 von einer Rodungsfläche im Ausmaß von weniger als 1000m2, konkret nämlich von 667m2, auszugehen. Im vorliegenden Fall scheidet aber eine Rodungsanmeldung wie erwähnt aufgrund der Mitteilung der Behörde vom 28.9.2015 und der daraus ableitbaren Rücksichtnahmepflicht auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung aus. Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall somit davon auszugehen, dass es

§ 17

Forstgesetz 1975 einer Rodungsbewilligung bedurfte und von keiner gültigen Rodungsanmeldung auszugehen ist.Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall somit davon auszugehen, dass es

Paragraph 17, Forstgesetz 1975 einer Rodungsbewilligung bedurfte und von keiner gültigen Rodungsanmeldung auszugehen ist. In weiterer Folge war insofern zu prüfen, ob die belangte Behörde die beantragte Rodungsbewilligung zu Recht versagt hat. Diesbezüglich besteht zunächst kein Zweifel an der Waldeigenschaft der gegenständlichen Rodungsfläche. Dies wurde einerseits von den beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen anhand von Luftbildern und aufgrund der Durchführung eines Lokalaugenscheins schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, ohne dass diesen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre; außerdem zeigt auch der verfahrenseinleitende Rodungsantrag bzw. Rodungsanmeldung, dass die Beschwerdeführer selbst vom Vorliegen von Wald ausgingen. Zudem hat auch der in der Verhandlung vom 23.2.2016 einvernommene Zeuge glaubwürdig ausgesagt, dass es sich aus seiner Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls aufgrund der Überschirmung um Wald gehandelt hätte. Wenn zwischenzeitlich durch die laut Zeugenaussage im Frühjahr 2015 erfolgte bewilligungslose Errichtung einer Kanaltrasse forstlicher Bewuchs an der verfahrensgegenständlichen Grundfläche entfernt wurde, kann dies an der angenommenen Waldeigenschaft zweifellos nichts ändern. Entsprechend den Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und gestützt auf die vorliegenden forstfachlichen Gutachten – denen wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde – steht für das Landesverwaltungsgericht in weiterer Folge fest, dass es sich bei der gegenständlichen Rodungsfläche um Schutzwald handelt und ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen besteht, weshalb eine Anwendung des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 nicht in Frage kommt. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.1.2016, ausdrücklich ausgeführt, dass dem gegenständlichen Wald eine hohe Schutzfunktion insbesondere deshalb zukomme, da die Bestockung hangsichernd innerhalb des im Gefahrenzonenplan als rote Zone ausgewiesenen Einflussbereichs des Niederbaches wirke und die Wertziffer daher 311 laute. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.6.2013, 2012/10/0133, aber ergibt sich, dass ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nach den Gesetzesmaterialien (RV zur Novelle BGBl. I Nr. 59/2002, 970 Blg. NR 21. GP, 32) dann gegeben ist, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung

Waldentwicklungsplan zukommt. Dies ist gegenständlich entsprechend dem vorliegenden forstfachlichen Sachverständigengutachten der Fall.Entsprechend den Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und gestützt auf die vorliegenden forstfachlichen Gutachten – denen wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde – steht für das Landesverwaltungsgericht in weiterer Folge fest, dass es sich bei der gegenständlichen Rodungsfläche um Schutzwald handelt und ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der betroffenen Waldflächen besteht, weshalb eine Anwendung des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 nicht in Frage kommt. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene forstfachliche Amtssachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 29.1.2016, ausdrücklich ausgeführt, dass dem gegenständlichen Wald eine hohe Schutzfunktion insbesondere deshalb zukomme, da die Bestockung hangsichernd innerhalb des im Gefahrenzonenplan als rote Zone ausgewiesenen Einflussbereichs des Niederbaches wirke und die Wertziffer daher 311 laute. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 18.6.2013, 2012/10/0133, aber ergibt sich, dass ein besonderes, einer Rodungsbewilligung nach Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 entgegenstehendes öffentliches Interesse an der Walderhaltung nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002,, 970 Blg. NR 21. GP, 32) dann gegeben ist, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen mittlere oder hohe Schutzwirkung, mittlere oder hohe Wohlfahrtswirkung oder hohe Erholungswirkung

Waldentwicklungsplan zukommt. Dies ist gegenständlich entsprechend dem vorliegenden forstfachlichen Sachverständigengutachten der Fall. Auch anlässlich der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung haben die beiden forstfachlichen Amtssachverständigen nochmals klar das öffentliche Interesse an der Erhaltung der für die Rodung vorgesehenen Fläche bekräftigt. Aufgrund der Verneinung der Anwendbarkeit des § 17 Abs 2 Forstgesetz 1975 hatte das Landesverwaltungsgericht in weiterer Folge zu prüfen, ob die begehrte Rodungsbewilligung unter Anwendung des Abs 3 leg cit erteilt werden konnte. Von der belangten Behörde wurde diese Frage verneint. Aufgrund der Verneinung der Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz 1975 hatte das Landesverwaltungsgericht in weiterer Folge zu prüfen, ob die begehrte Rodungsbewilligung unter Anwendung des Absatz 3, leg cit erteilt werden konnte. Von der belangten Behörde wurde diese Frage verneint. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes spielen bei der Prüfung der Richtigkeit dieser Annahme folgende Erwägungen eine Rolle: Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach § 17 Abs 4 Forstgesetz 1975 ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung etwa im Siedlungswesen begründet sein kann. Ein solches öffentliches Interesse wird nun von den Beschwerdeführern ins Treffen geführt. An der dauerhaften Rodung zum Zweck der Errichtung eines Schmutz- und Oberflächenwasserkanals bzw. der gärtnerischen Nutzung auf den Flächen der neu zu bildenden Gste. 1**/4, 1**/5 und 1**/6 bestünde ein erhebliches im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse. Zunächst ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass nach Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz 1975 ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung etwa im Siedlungswesen begründet sein kann. Ein solches öffentliches Interesse wird nun von den Beschwerdeführern ins Treffen geführt. An der dauerhaften Rodung zum Zweck der Errichtung eines Schmutz- und Oberflächenwasserkanals bzw. der gärtnerischen Nutzung auf den Flächen der neu zu bildenden Gste. 1**/4, 1**/5 und 1**/6 bestünde ein erhebliches im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse. Diese Auffassung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Aufgrund der Verhandlung vom 23.2.2016, insbesondere aufgrund der dort erfolgten Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde X, kommt das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei zum Schluss, dass die beantragte Rodung ausschließlich im Interesse der Antragsteller und jedenfalls nicht im Interesse der Gemeinde X liegt. Zwar mag die Errichtung eines Kanals im öffentlichen Interesse gelegen sein; der verfahrensgegenständliche Antrag bezieht sich aber auf eine dauernde – und nicht etwa für den Kanalbau befristete - Rodungsfläche von 667 m² und somit eine Fläche, die das Ausmaß der für einen Kanalbau nötigen Fläche zweifellos deutlich übersteigt und auch dem Zweck einer gärtnerischen Nutzung dienen soll. Eine Einschränkung dieses ursprünglichen Ansuchens um Rodungsbewilligung erfolgte nicht und bedürfte eine solche Antragsänderung auch nachvollziehbarer Projektsunterlagen. Laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)Rz 833 mwH, wäre zwar grundsätzlich eine Abänderung des verfahrensgegenständlichen Antrages im Beschwerdeverfahren zulässig, soweit dadurch das „Wesen“ des Projekts unberührt bleibt und dies im Rahmen des durch die Beschwerdegründe und des Begehrens abgesteckten Prüfumfanges des Verwaltungsgerichtes bleibt. Und insbesondere seien „Reduzierungen des Projekts“ laut Rechtsprechung zulässig. Da im vorliegenden Fall aber gerade keine solche ausdrückliche „Reduzierung“ des verfahrensgegenständlichen Antrags erfolgte, war vom Landesverwaltungsgericht auch nicht zu erörtern, ob im Fall einer allfälligen Einschränkung des verfahrensgegenständlichen Antrages ein öffentliches Interesse an einer Rodung bestünde.Diese Auffassung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt. Aufgrund der Verhandlung vom 23.2.2016, insbesondere aufgrund der dort erfolgten Einvernahme des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn, kommt das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei zum Schluss, dass die beantragte Rodung ausschließlich im Interesse der Antragsteller und jedenfalls nicht im Interesse der Gemeinde römisch zehn liegt. Zwar mag die Errichtung eines Kanals im öffentlichen Interesse gelegen sein; der verfahrensgegenständliche Antrag bezieht sich aber auf eine dauernde – und nicht etwa für den Kanalbau befristete - Rodungsfläche von 667 m² und somit eine Fläche, die das Ausmaß der für einen Kanalbau nötigen Fläche zweifellos deutlich übersteigt und auch dem Zweck einer gärtnerischen Nutzung dienen soll. Eine Einschränkung dieses ursprünglichen Ansuchens um Rodungsbewilligung erfolgte nicht und bedürfte eine solche Antragsänderung auch nachvollziehbarer Projektsunterlagen. Laut Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
(2014)Rz 833 mwH, wäre zwar grundsätzlich eine Abänderung des verfahrensgegenständlichen Antrages im Beschwerdeverfahren zulässig, soweit dadurch das „Wesen“ des Projekts unberührt bleibt und dies im Rahmen des durch die Beschwerdegründe und des Begehrens abgesteckten Prüfumfanges des Verwaltungsgerichtes bleibt. Und insbesondere seien „Reduzierungen des Projekts“ laut Rechtsprechung zulässig. Da im vorliegenden Fall aber gerade keine solche ausdrückliche „Reduzierung“ des verfahrensgegenständlichen Antrags erfolgte, war vom Landesverwaltungsgericht auch nicht zu erörtern, ob im Fall einer allfälligen Einschränkung des verfahrensgegenständlichen Antrages ein öffentliches Interesse an einer Rodung bestünde. Vom forstfachlichen Amtssachverständigen wurde jedenfalls das Beschwerdevorbringen klar widerlegt, wonach im Bereich der Böschung durch eine geeignete Bepflanzung auch anderer als der im Anhang zum Forstgesetz angeführten Arten das Hanggefüge nachhaltig gesichert werden müsse. Mit einer gärtnerischen Nutzung könnte vielmehr laut Amtssachverständigem eine vergleichbare Schutzwirkung wie mit dem derzeitigen forstlichen Bewuchs nicht erzielt werden bzw wäre bei einer alternativen Bepflanzung mit Weiden und einer vorhergehenden flächigen Entfernung des forstlichen Bewuchses jedenfalls mittelfristig die Schutzwirkung des Waldes nicht mehr gegeben und sei eine solche Vorgehensweise im Hinblick auf die Schutzwirkung des Waldes daher nicht vertretbar. Sonstige öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht, obwohl diese diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft. Aus dem VwGH-Erkennntis vom 16.12.2002, 2000/10/0171, ergibt sich etwa, dass die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen als Sache der Partei angesehen werden muss; Sache der Behörde hingegen sei es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl auch das Erkenntnis vom 27.3.2000, 97/10/0149).Sonstige öffentliche Interessen sind nicht ersichtlich und werden von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht, obwohl diese diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht trifft. Aus dem VwGH-Erkennntis vom 16.12.2002, 2000/10/0171, ergibt sich etwa, dass die Formulierung des Interesses und das Vorbringen dafür erforderlicher Behauptungen als Sache der Partei angesehen werden muss; Sache der Behörde hingegen sei es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen vergleiche auch das Erkenntnis vom 27.3.2000, 97/10/0149). Insgesamt kann das Landesverwaltungsgericht jedenfalls aufgrund der obigen Ausführungen kein öffentliches Interesse erkennen, das geeignet wäre, die von den beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargestellten Interessen an der Erhaltung der gegenständlichen Waldfläche zu überwiegen. Somit sind aber die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Rodungsbewilligung nicht gegeben und war die gegen die Versagung der forstrechtlichen Bewilligung gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.35.0083.4

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