GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) auf Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird. 1.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) auf Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird. 2.
G werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Z mit Euro 10,-- neu bestimmt. 2.
Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Z mit Euro 10,-- neu bestimmt. 3.
GVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.12.2015, Zahl J***1, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr AA hat am 22.08.2015 im GJ Y einen Rehbock der Klasse I erlegt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte (Nummer ****) war. Wer die Jagd ausübt, muss
Tiroler Jagdgesetz eine auf seinen Namen gültige Tiroler Jagdkarte mit sich führen.„Herr AA hat am 22.08.2015 im GJ Y einen Rehbock der Klasse römisch eins erlegt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte (Nummer ****) war. Wer die Jagd ausübt, muss
Paragraph 27, Tiroler Jagdgesetz eine auf seinen Namen gültige Tiroler Jagdkarte mit sich führen. Die Gültigkeit der Jagdkarte, Nummer ****, ist am 31.03.2015 mangels Verlängerung erloschen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 27 Abs. 1 iVm § 70 Abs. 2 lit. h Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2014“27 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, Litera h, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, in der Fassung LGBl. Nr. 103/2014“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer
Weiters wurde dem Beschuldigten
G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,-- vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 70, Absatz 2, Litera h, TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten
Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Wie bereits im Einspruch vom 17.11.2015 mitgeteilt, überwies ich am 7.4.2015 den Jahresbeitrag des Tiroler Jägerverbandes mittels Onlinebanking. In der Vorlage klickte ich versehentlich anstatt des Tiroler Jägerverbandes den Empfänger BB an und überwies somit nichts ahnend dieser Firma den richtigen Betrag von 91,75 Euro für das Jagdjahr 2015/2016! Im Verwendungszweck hinterlegte ich TJV und die Jagdkartennummer. Da diese Firma die Falschbuchung nicht retour überwies (erst nach Anfrage von mir Ende August 2015) konnte ich meine versehentlich falschgeleitete Buchung dadurch nicht feststellen. Auch vom Tiroler Jägerverband bekommt man bei fehlender Überweisung weder Mahnung oder einen anderen Hinweis. Bei diversen anderen Vereinen oder Verbänden erhält man nach Einzahlung des Mitgliedsbeitrags oder Jahresbeitrages eine Aufkleber etc.! Dies ist beim TJV nicht der Fall und somit ist auch diese Kontrolle hinfällig. Erst am 24.8.2015 wurde ich darauf aufmerksam da mich die BH Z anrief und mitteilte dass ich einen Rehbock im GJ Y rechtswidrig aufgrund der fehlenden gültigen Jagdkarte erlegte. Mit ziemlicher Sicherheit dachte ich mir den Betrag im April überwiesen zu haben. Um so mehr war mein Erstaunen als ich im Onlinebanking die Fehlüberweisung feststellte! Ich eilte am selben Tag sofort zur BH und beantragte eine neue Jagdkarte (ca. 150 Euro)! Aufgrund dieser Umstände – welche wahrscheinlich täglich bei Onlineüberweisungen passieren beantrage ich die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung der Verwaltungsstrafe.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 16.02.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer am 22.08.2015 in der Genossenschaft Jagd Y einen Rehbock der Klasse I erlegt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte war.Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer am 22.08.2015 in der Genossenschaft Jagd Y einen Rehbock der Klasse römisch eins erlegt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte war. Die Gültigkeit der auf den Beschwerdeführer ausgestellten Jagdkarte mit der Nummer **** ist am 31.03.2015 erloschen. Der Beschwerdeführer hat am 07.04.2015 einen Betrag in der Höhe von Euro 91,75 in der Annahme, dass er damit den Jahresbeitrag des Tiroler Jägerverbandes mit der auch die Verlängerung der Tiroler Jagdkarte erfolgt wäre, an einen falschen Empfänger überwiesen. Diese Fehlüberweisung wurde schließlich vom falschen Empfänger am 26.08.2015 zurücküberwiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerde vom 29.12.2015 und den damit übermittelten Buchungsbelegen bei der X-Bank. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung an sich nicht bestreitet, sondern vorbringt, einen falschen Empfänger der Zahlung bei der Onlineüberweisung verwendet zu haben, nimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 103/2014, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,, lauten wie folgt: § 27Paragraph 27
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) sind über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, – 46) sind über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd konnte im gegenständlichen Fall gewertet werden, dass der Beschwerdeführer sofort nach Hinweis auf den gegebenen Sachverhalt eine neue Tiroler Jagdkarte löste. Als mildernd ist auch seine Unbescholtenheit zu werten. Als erschwerend konnte nichts festgestellt werden. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnte von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der belangten Behörde in der Höhe von Euro 300,-- bemessene Geldstrafe (ein Fünftel der möglichen Höchststrafe) in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dem Ausmaß der Fahrlässigkeit nicht schuld- und tatangemessen ist. Die verhängte Geldstrafe war daher spruchgemäß herabzusetzen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.0087.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.