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{'item': 'LVwG-2016/46/0087-2'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 52§ 25a§ 27§ 70§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.02.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/46/0087-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) auf Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird. 1.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 67 Stunden) auf Euro 50,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Stunden) herabgesetzt wird. 2.

§ 64Abs 1 und Abs 2 VSt

G werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Z mit Euro 10,-- neu bestimmt. 2.

Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG werden die Verfahrenskosten der Bezirkshauptmannschaft Z mit Euro 10,-- neu bestimmt. 3.

§ 52Abs 8 Vw

GVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen für das Beschwerdeverfahren keine Kosten an. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 01.12.2015, Zahl J***1, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Herr AA hat am 22.08.2015 im GJ Y einen Rehbock der Klasse I erlegt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte (Nummer ****) war. Wer die Jagd ausübt, muss

§ 27

Tiroler Jagdgesetz eine auf seinen Namen gültige Tiroler Jagdkarte mit sich führen.„Herr AA hat am 22.08.2015 im GJ Y einen Rehbock der Klasse römisch eins erlegt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte (Nummer ****) war. Wer die Jagd ausübt, muss

Paragraph 27, Tiroler Jagdgesetz eine auf seinen Namen gültige Tiroler Jagdkarte mit sich führen. Die Gültigkeit der Jagdkarte, Nummer ****, ist am 31.03.2015 mangels Verlängerung erloschen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 27 Abs. 1 iVm § 70 Abs. 2 lit. h Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl. Nr. 41/2004 in der Fassung LGBl. Nr. 103/2014“27 Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 2, Litera h, Tiroler Jagdgesetz 2004, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2004, in der Fassung LGBl. Nr. 103/2014“ Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

§ 70Abs 2 lit h TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- verhängt.

Weiters wurde dem Beschuldigten

§ 64VSt

G ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,-- vorgeschrieben.Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 70, Absatz 2, Litera h, TJG 2004 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten

Paragraph 64, VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 30,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus wie folgt: „Wie bereits im Einspruch vom 17.11.2015 mitgeteilt, überwies ich am 7.4.2015 den Jahresbeitrag des Tiroler Jägerverbandes mittels Onlinebanking. In der Vorlage klickte ich versehentlich anstatt des Tiroler Jägerverbandes den Empfänger BB an und überwies somit nichts ahnend dieser Firma den richtigen Betrag von 91,75 Euro für das Jagdjahr 2015/2016! Im Verwendungszweck hinterlegte ich TJV und die Jagdkartennummer. Da diese Firma die Falschbuchung nicht retour überwies (erst nach Anfrage von mir Ende August 2015) konnte ich meine versehentlich falschgeleitete Buchung dadurch nicht feststellen. Auch vom Tiroler Jägerverband bekommt man bei fehlender Überweisung weder Mahnung oder einen anderen Hinweis. Bei diversen anderen Vereinen oder Verbänden erhält man nach Einzahlung des Mitgliedsbeitrags oder Jahresbeitrages eine Aufkleber etc.! Dies ist beim TJV nicht der Fall und somit ist auch diese Kontrolle hinfällig. Erst am 24.8.2015 wurde ich darauf aufmerksam da mich die BH Z anrief und mitteilte dass ich einen Rehbock im GJ Y rechtswidrig aufgrund der fehlenden gültigen Jagdkarte erlegte. Mit ziemlicher Sicherheit dachte ich mir den Betrag im April überwiesen zu haben. Um so mehr war mein Erstaunen als ich im Onlinebanking die Fehlüberweisung feststellte! Ich eilte am selben Tag sofort zur BH und beantragte eine neue Jagdkarte (ca. 150 Euro)! Aufgrund dieser Umstände – welche wahrscheinlich täglich bei Onlineüberweisungen passieren beantrage ich die Aufhebung des Bescheides und die Einstellung der Verwaltungsstrafe.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 16.02.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer am 22.08.2015 in der Genossenschaft Jagd Y einen Rehbock der Klasse I erlegt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte war.Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, dass der Beschwerdeführer am 22.08.2015 in der Genossenschaft Jagd Y einen Rehbock der Klasse römisch eins erlegt hat, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte war. Die Gültigkeit der auf den Beschwerdeführer ausgestellten Jagdkarte mit der Nummer **** ist am 31.03.2015 erloschen. Der Beschwerdeführer hat am 07.04.2015 einen Betrag in der Höhe von Euro 91,75 in der Annahme, dass er damit den Jahresbeitrag des Tiroler Jägerverbandes mit der auch die Verlängerung der Tiroler Jagdkarte erfolgt wäre, an einen falschen Empfänger überwiesen. Diese Fehlüberweisung wurde schließlich vom falschen Empfänger am 26.08.2015 zurücküberwiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Beschwerde vom 29.12.2015 und den damit übermittelten Buchungsbelegen bei der X-Bank. Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Tathandlung an sich nicht bestreitet, sondern vorbringt, einen falschen Empfänger der Zahlung bei der Onlineüberweisung verwendet zu haben, nimmt das Landesverwaltungsgericht Tirol den bereits von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 103/2014, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,, lauten wie folgt: § 27Paragraph 27

(1)Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich führen und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorweisen. Nach § 52a Abs. 1 oder 3 von der Landesregierung ermächtigte Personen benötigen für die von der Ermächtigung erfasste Tätigkeit keine Tiroler Jagdkarte.
(1)Wer die Jagd ausübt, muss eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das jeweilige Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich führen und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten und den Organen der öffentlichen Sicherheit vorweisen. Nach Paragraph 52 a, Absatz eins, oder 3 von der Landesregierung ermächtigte Personen benötigen für die von der Ermächtigung erfasste Tätigkeit keine Tiroler Jagdkarte.
(2)Die Jagdkarte hat die Bezirksverwaltungsbehörde auszustellen, in deren Bereich der Antragsteller den Hauptwohnsitz hat; hat er keinen Hauptwohnsitz in Tirol, jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Antragsteller die Jagd ausüben will.
(3)Die Tiroler Jagdkarte ist für den Bereich des Landes Tirol gültig. Sie ist unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Ausstellung nur für das jeweilige Jagdjahr auszustellen. Das Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März des folgenden Jahres.
(4)Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr ihre Gültigkeit, wenn bis zum
  1. Juni dieses Jahres die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung eingezahlt wird. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum
  2. Juli eines Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen mitzuteilen, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach § 58 Abs. 2 lit. d rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.
(4)Eine für das abgelaufene Jagdjahr gültig gewesene Tiroler Jagdkarte erlangt für das jeweils unmittelbar folgende Jagdjahr ihre Gültigkeit, wenn bis zum
  1. Juni dieses Jahres die Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung eingezahlt wird. Sie ist nur zusammen mit dem Nachweis der Einzahlung gültig. Der Tiroler Jägerverband hat bis zum
  2. Juli eines Jahres den Bezirksverwaltungsbehörden jene Personen mitzuteilen, für die er für das jeweilige Jagdjahr nach Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, rechtswirksam eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat. … § 70Paragraph 70 …
(2)Wer …
  1. h)entgegen dem § 27 Abs. 1 die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist,
  2. h)entgegen dem Paragraph 27, Absatz eins, die Jagd ausübt, ohne eine auf seinen Namen lautende gültige Tiroler Jagdkarte oder eine für das betreffende Jagdgebiet gültige Jagdgastkarte mit sich zu führen, oder diese Karte dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit nicht vorweist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.500,– Euro zu bestrafen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat am 22.08.2015 einen Rehbock der Klasse I erlegt, obwohl seine Tiroler Jagdkarte mit der Nummer **** bereits am 31.03.2015 mangels Verlängerung erloschen war. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten.Der Beschwerdeführer hat am 22.08.2015 einen Rehbock der Klasse römisch eins erlegt, obwohl seine Tiroler Jagdkarte mit der Nummer **** bereits am 31.03.2015 mangels Verlängerung erloschen war. Dies wird seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher davon aus, dass der objektive Tatbestand erfüllt wurde. Auf der subjektiven Seite ist festzustellen, dass der Beschuldigte fahrlässig gehandelt hat. Er hat am 07.04.2015 eine Onlineüberweisung durchgeführt und aufgrund seiner bereits abgespeicherten Vorlagen eine falsche Vorlage angeklickt und wurde daher der Betrag in der Höhe von Euro 91,75 für die Jagdhaftpflichtversicherung an einen falschen Empfänger überwiesen. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich daher objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des einzelnen Falles verpflichtet ist und subjektiv
  3. a)nach Befähigung des Täters und
  4. b)der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsausübung. Bei der Beurteilung der objektiven Sorgfalt ist vom vergleichbaren Verhalten eines einsichtigen, besonnenen Menschen, aus dem Verkehrskreis des Täters auszugehen. Eine solche Maßfigur hätte jedenfalls überprüft, ob die Onlineüberweisung korrekt durchgeführt wurde. Ein Jäger muss sich vergewissern, dass er berechtigt ist zu jagen, also ob seine Jagdkarte (noch) gültig ist. Deshalb ist von ihm auch zu verlangen, dass er sich überzeugt, dass die für die Gültigkeit der Jagdkarte maßgebliche Überweisung der Jagdkartenabgabe auf das Konto des Landesjagdverbandes tatsächlich erfolgt ist. Bei der Durchsicht der Kontoauszüge hätte leicht festgestellt werden können, ob der wichtige Betrag beim Landesjagdverband gutgeschrieben wurde oder nicht. Bei der hier wegen der Bedeutung der Zahlung erforderlichen sorgfältigen Durchsicht - der einzelnen Buchungszahlen des Kontoauszuges – wäre ihm aufgefallen, dass die Abbuchung zugunsten eines falschen Empfängers abgebucht wurde. Der Fehler, der von ihm mit der Zahlung beauftragen Bank ist ihm insoweit anzulasten, als er ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit bei der genauen Durchsicht der Kontoauszüge hätte feststellen können. Bei Einhaltung der einzuhaltenden Sorgfalt hätte überprüft werden müssen, ob der Empfänger tatsächlich der Tiroler Jägerverband ist. Gerade im Zusammenhang mit der gesetzlichen Lage, dass eine verlängerte Tiroler Jagdkarte nur gültig ist, wenn bis zum 30. Juni des Jahres die Prämie für die Jagdhaftverpflichtung Versicherung eingezahlt wird, wäre eine dementsprechende Kontrolle notwendig gewesen. Dieser Überweisungsbeleg ist auch zusammen mit der Tiroler Jagdkarte mitzuführen und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Der Beschwerdeführer hat daher die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre und ist ihm diesbezüglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen.Bei Einhaltung der einzuhaltenden Sorgfalt hätte überprüft werden müssen, ob der Empfänger tatsächlich der Tiroler Jägerverband ist. Gerade im Zusammenhang mit der gesetzlichen Lage, dass eine verlängerte Tiroler Jagdkarte nur gültig ist, wenn bis zum , 30. Juni des Jahres die Prämie für die Jagdhaftverpflichtung Versicherung eingezahlt wird, wäre eine dementsprechende Kontrolle notwendig gewesen. Dieser Überweisungsbeleg ist auch zusammen mit der Tiroler Jagdkarte mitzuführen und auf Verlangen dem Jagdschutzberechtigten oder den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen. Der Beschwerdeführer hat daher die Sorgfalt außer Acht gelassen, zu der er nach den Umständen verpflichtet gewesen wäre und ist ihm diesbezüglich Fahrlässigkeit vorzuwerfen. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Die Bestrafung ist somit aufgrund oben angeführter Erwägungen dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltungsübertretung ist auch nicht unerheblich.

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) sind über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40, – 46) sind über dies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerung- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd konnte im gegenständlichen Fall gewertet werden, dass der Beschwerdeführer sofort nach Hinweis auf den gegebenen Sachverhalt eine neue Tiroler Jagdkarte löste. Als mildernd ist auch seine Unbescholtenheit zu werten. Als erschwerend konnte nichts festgestellt werden. Hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse konnte von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen werden. In Zusammenhalt aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zu der Ansicht gelangt, dass die von der belangten Behörde in der Höhe von Euro 300,-- bemessene Geldstrafe (ein Fünftel der möglichen Höchststrafe) in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dem Ausmaß der Fahrlässigkeit nicht schuld- und tatangemessen ist. Die verhängte Geldstrafe war daher spruchgemäß herabzusetzen. Bei einer gesamthaften Betrachtung erscheint die nunmehr verhängte Geldstrafe angemessen und erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung ausreichend Rechnung zu tragen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.46.0087.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.