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{'item': 'LVwG-2015/18/2985-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/18/2985-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des AA, Z, gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 25.06.2015, Zahl P***1, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 25.06.2015, Zahl P***1, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung vom 25.06.2015 unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. BB und den weiteren Mitgliedern des Ausschusses Mag. CC, Dr. DD, VP Dr. EE, Dr. FF und RAA MMag. GG unter Stimmenthaltung, Dr. HH und Dr. KK über die von AA, Rechtsanwalt, Adresse1, Z, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt. III, vom 23.04.2015 zu P***1 erhobene Vorstellung vom 09.06.2015 wie folgt entschieden:„Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat in seiner Sitzung vom 25.06.2015 unter dem Vorsitz des Präsidenten Dr. BB und den weiteren Mitgliedern des Ausschusses Mag. CC, Dr. DD, VP Dr. EE, Dr. FF und RAA MMag. GG unter Stimmenthaltung, Dr. HH und Dr. KK über die von AA, Rechtsanwalt, Adresse1, Z, gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt. römisch drei, vom 23.04.2015 zu P***1 erhobene Vorstellung vom 09.06.2015 wie folgt entschieden: Spruch 1. Der Vorstellung wird keine Folge gegeben, der Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt. III, vom 23.04.2015 zu P***1 wird zur Gänze bestätigt.Der Vorstellung wird keine Folge gegeben, der Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abt. römisch drei, vom 23.04.2015 zu P***1 wird zur Gänze bestätigt. 2. Der Antrag auf persönliche Einvernahme des Vorstellungswerbers wird abgewiesen.“ Dieser Vorstellungsbescheid erging aufgrund der von AA erhobenen Vorstellung gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung III, zu Zahl P***1. Mit dem angeführten Bescheid wurde der Antrag des AA auf Befreiung für das Jahr 2015 von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Vorsorgeeinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer „Zusatzpension“ gemäß § 12 Abs 5 Satzung Teil B abgewiesen.Dieser Vorstellungsbescheid erging aufgrund der von AA erhobenen Vorstellung gegen den Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung römisch drei, zu Zahl P***1. Mit dem angeführten Bescheid wurde der Antrag des AA auf Befreiung für das Jahr 2015 von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Vorsorgeeinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer „Zusatzpension“ gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Satzung Teil B abgewiesen. Gegen den eingangs angeführten Vorstellungsbescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer erhob AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. In dieser Beschwerde wurde wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 25. Juni 2015, zugestellt am 11. September 2015 binnen offener Frist nachstehende B e s c h w e r d e an das Landesverwaltungsgericht Tirol. 1. Zur Rechtzeitigkeit Der Bescheid vom 25. Juni 2015 zur Zahl P***1 wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2015 zugestellt. Die Frist von vier Wochen ab Zustellung endet daher am 09. Oktober 2015. Die Beschwerde ist rechtzeitig. 2. Anfechtungserklärung Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. 3. Zu den Beschwerdegründen 3.1 Mangelhaftigkeit des Verfahrens Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer hat sich mit dem beantragten Beweismittel, nämlich der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt. Dies führt dazu, dass die eigentliche Motivation aber auch die Verpflichtung des Beschwerdeführers, sich dauerhaft im „freiwilligen Pensionssystem“ nach den Bestimmungen des ASVG zu versichern, inhaltlich nicht geprüft wurde. Dies ist aber entscheidend für die Frage, ob beim Beschwerdeführer nicht zumindest inhaltlich dieselbe Situation vorliegt, wie bei einer gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Pensionsversicherung. Wenn der Beschwerdeführer sich tatsächlich dauerhaft und sowohl standes- als auch zivilrechtlich verbindlich dazu verpflichtet, dauerhaft im Rahmen der (freiwilligen) Pensionsversicherung Beiträge zu leisten, dann ist nicht erkennbar, warum dieser Sachverhalt von der Vorstellungsbehörde nicht geprüft und erhoben wurde. In diesem Zusammenhang liegt aber auch ein - im Rahmen der unrichtigen rechtlichen Beurteilung - auszuführender sogenannter „sekundärer Feststellungsmangel“ vor. 3.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung 3.2.1. Verfassungsrechtliche Bedenken Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer verweist in seiner Entscheidung lediglich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29. Oktober 2014 zur Zahl 2014-40-1965-4 sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015 zur Zahl 2015/03/0015. Demnach habe der Beschwerdeführer lediglich Beiträge zu einer „freiwilligen Weiterversicherung“ geleistet und seien daher die beiden Befreiungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B nicht erfüllt worden. Dementsprechend wurde der Antrag abgewiesen, ohne auf die aufgeworfene Rechtsfrage der Interpretation der im Detail zitierten Wortfolge „in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“ einzugehen.Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer verweist in seiner Entscheidung lediglich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29. Oktober 2014 zur Zahl 2014-40-1965-4 sowie des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 2015 zur Zahl 2015/03/0015. Demnach habe der Beschwerdeführer lediglich Beiträge zu einer „freiwilligen Weiterversicherung“ geleistet und seien daher die beiden Befreiungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B nicht erfüllt worden. Dementsprechend wurde der Antrag abgewiesen, ohne auf die aufgeworfene Rechtsfrage der Interpretation der im Detail zitierten Wortfolge „in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“ einzugehen. Dass selbst eine höchstgerichtliche Überprüfung dieser Wortfolge bislang unterblieben ist, wird anhand der vorliegenden Entscheidungen sichtbar. So wurde in der Entscheidung des VwGH zur Zahl 2015-03-0015 zwar festgehalten, dass entsprechend dem Erkenntnis von Mai 2008, Zahl 2007-06-0291 im Hinblick auf die gleichlautenden Bestimmungen des § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension vom 09. Juni 2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Satzungsbestimmung bestehen. In der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fassung der Satzung der Versorgungseinrichtung vom 23.März 2001 sowie in der gleichartigen Regelung in der Fassung vom 09 Juni 2006 wird jedoch festgehalten, dass eine Befreiung von Anträgen zur Zusatzpension vorgesehen sei, wenn der Anwalt nachweise, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leiste oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge beziehe. Die damalige Rechtsansicht des VfGH zur Verfassungskonformität der entsprechenden Wortfolge bezog sich sohin lediglich auf die Vorgängerregelung der nunmehr in Frage stehenden Wortfolge.Dass selbst eine höchstgerichtliche Überprüfung dieser Wortfolge bislang unterblieben ist, wird anhand der vorliegenden Entscheidungen sichtbar. So wurde in der Entscheidung des VwGH zur Zahl 2015-03-0015 zwar festgehalten, dass entsprechend dem Erkenntnis von Mai 2008, Zahl 2007-06-0291 im Hinblick auf die gleichlautenden Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Kärnten, Teil B: Zusatzpension vom 09. Juni 2006 keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Satzungsbestimmung bestehen. In der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fassung der Satzung der Versorgungseinrichtung vom 23.März 2001 sowie in der gleichartigen Regelung in der Fassung vom 09 Juni 2006 wird jedoch festgehalten, dass eine Befreiung von Anträgen zur Zusatzpension vorgesehen sei, wenn der Anwalt nachweise, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leiste oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge beziehe. Die damalige Rechtsansicht des VfGH zur Verfassungskonformität der entsprechenden Wortfolge bezog sich sohin lediglich auf die Vorgängerregelung der nunmehr in Frage stehenden Wortfolge. Eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Verfassungskonformität der gegenständlichen Wortfolge des § 12 Abs. 6 ist sohin - entgegen der Rechtsansicht des VwGH zur Zahl 2015-03-0015 - noch ausständig und erscheint vor allem aus folgenden Überlegungen geboten:Eine höchstgerichtliche Entscheidung zur Verfassungskonformität der gegenständlichen Wortfolge des Paragraph 12, Absatz 6, ist sohin - entgegen der Rechtsansicht des VwGH zur Zahl 2015-03-0015 - noch ausständig und erscheint vor allem aus folgenden Überlegungen geboten:

  1. a)Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes Gemäß Artikel 7 B-VG hat der Gesetzgeber verschiedene tatsächliche Gegebenheiten entsprechend unterschiedlich zu behandeln, wobei ihm Differenzierungen, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen abgeleitet werden können, verwehrt werden. Unterschiedliche Rechtsfolgen müssen also ihre jeweilige sachliche Rechtfertigung in Unterschieden im Bereich des Tatsächlichen finden (Pöschi, Gleichheitsrechte, Rz 33). Weiters verbietet das allgemeine Sachlichkeitsgebot sachlich nicht begründbare Regelungen, im Einsatz zur Zielerreichung völlig untaugliche Mittel oder aber wenn ein an sich taugliches Mittel zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung führt. Ungleichbehandlungen müssen daher auf einem vernünftigen Grund beruhen und dürfen nicht unverhältnismäßig sein. Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer legt § 12 Abs.6 zur Satzung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B so aus, dass lediglich eine Zwangsversicherung im Sinne einer Pflichtversicherung zu einer Befreiung von der Zusatzpension Teil B führt. Nur wenn die Einbeziehung in die Altersvorsorge unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt, soll es sich um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs. 6 der Satzung handeln. Dem gegenübergestellt werden jene Fälle, in denen die Einbeziehung von der freiwilligen Erklärung des Einzelnen abhängt, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt oder aber eine private Pensionsvorsorge angestrebt wird.Das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer legt Paragraph 12, Absatz 6, zur Satzung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B so aus, dass lediglich eine Zwangsversicherung im Sinne einer Pflichtversicherung zu einer Befreiung von der Zusatzpension Teil B führt. Nur wenn die Einbeziehung in die Altersvorsorge unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt, soll es sich um eine Altersvorsorge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung handeln. Dem gegenübergestellt werden jene Fälle, in denen die Einbeziehung von der freiwilligen Erklärung des Einzelnen abhängt, unabhängig davon, ob dies im Rahmen einer gesetzlichen Pensionsversicherung erfolgt oder aber eine private Pensionsvorsorge angestrebt wird. Diese Differenzierung lässt jedoch keinen sachlichen Grund erkennen. Auch eine Miteinbeziehung in das gesetzliche ASVG-Pensionssystem gem. § 17 ASVG erfolgt aufgrund einer „gesetzlichen Bestimmung“, dies unabhängig davon, dass dafür ein entsprechender Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu stellen ist. Geht es weiter darum, dass ein Ausstieg nicht ins freie Belieben des Betroffenen gestellt werden kann (LvWG 2014/40/1965-4), erscheint es umso mehr geboten, eine Unterscheidung an die Bereitschaft des Einzelnen zur dauerhaften Aufrechterhaltung dieser „freiwilligen Weiterversicherung“ nach § 17 ASVG - wie vom Beschwerdeführer in der Vorstellung auch vorgebracht - zu knüpfen.Diese Differenzierung lässt jedoch keinen sachlichen Grund erkennen. Auch eine Miteinbeziehung in das gesetzliche ASVG-Pensionssystem gem. Paragraph 17, ASVG erfolgt aufgrund einer „gesetzlichen Bestimmung“, dies unabhängig davon, dass dafür ein entsprechender Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu stellen ist. Geht es weiter darum, dass ein Ausstieg nicht ins freie Belieben des Betroffenen gestellt werden kann (LvWG 2014/40/1965-4), erscheint es umso mehr geboten, eine Unterscheidung an die Bereitschaft des Einzelnen zur dauerhaften Aufrechterhaltung dieser „freiwilligen Weiterversicherung“ nach Paragraph 17, ASVG - wie vom Beschwerdeführer in der Vorstellung auch vorgebracht - zu knüpfen. Allenfalls stellt eine Unterscheidung zwischen der Einbeziehung in ein privates oder aber gesetzliches Pensionsvorsorgesystem ein taugliches Mittel dar, um eine zur Versorgung der Rechtsanwältinnen für den Fall des Alters geeignete Einrichtung zu schaffen. Während eine freiwillige private Pensionsvorsorge von diversen anderen, nicht gesetzlich eindeutig geregelten Anspruchsgrundlagen abhängt und sohin eine hinreichende Vorsorge nicht gewährleistet werden kann, trifft dies auf das gesetzliche ASVG- System gerade nicht zu. Dass gegen solch eine Unterscheidung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, wurde bereits im Erkenntnis des VwGH vom 08. Mai 2008 zur Zahl 2007/06/0291 ausjudiziert.
  2. b)Vertrauensschutz Grundsätzlich genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solche zwar keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg 16.687/2002 mwN) und bleibt es dem Gesetzgeber aufgrund des hinzukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (z.B. VfSlg 18.010/2006). Unter besonderen Zuständen muss dem Betroffenen jedoch zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf eine neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSIg 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002). Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitsgrundsatz dann, wenn es bei Änderungen der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsbestimmungen - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem - aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - „Vertrauensschutz“ kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu (VfSIg 12.568/1990, 14.090/1995, 17.254/2004, u.v.a.).Grundsätzlich genießt das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solche zwar keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz vergleiche VfSlg 16.687 aus 2002, mwN) und bleibt es dem Gesetzgeber aufgrund des hinzukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (z.B. VfSlg 18.010 aus 2006,). Unter besonderen Zuständen muss dem Betroffenen jedoch zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf eine neue Rechtslage einzustellen vergleiche VfSIg 13.657 aus 1993,, 15.373 aus 1998,, 16.754 aus 2002,). Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitsgrundsatz dann, wenn es bei Änderungen der Rechtslage plötzlich - ohne entsprechende Übergangsbestimmungen - und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem - aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten - „Vertrauensschutz“ kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu (VfSIg 12.568 aus 1990,, 14.090 aus 1995,, 17.254 aus 2004,, u.v.a.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer jahrelang von den Beiträgen zur Zusatzpension Teil B ohne irgendwelche Hinweise oder Einwendungen befreit und zahlte dieser beträchtliche Beträge in die gesetzlich geregelte Pensionsversicherung (bereits im Jahr 2014 € 9.391,92) ein. Ohne weitere Begründung wurde die jeweilige Befreiung zugestanden, um sie nunmehr - sogar losgelöst von jeglicher Änderung der Rechtslage - plötzlich zu versagen. Dass der Beschwerdeführer doch wieder in die Zusatzpension Teil B mit einbezogen werden sollte, kommt für diesen gänzlich unerwartet und geht mit entsprechend intensiven Eingriffen in wohl erworbene Rechtspositionen einher. Da es keine Abstimmungsmöglichkeit zwischen dem anwaltlichen Versorgungssystem und dem ASVG System gibt, läuft der Beschwerdeführer nunmehr Gefahr, bereits erworbene Versicherungszeiten nur unzureichend im Rahmen seiner zukünftigen Pension berücksichtigt zu bekommen. Zugleich würden ihm wichtige Beitragsjahre im Hinblick auf die Zusatzpension Teil B fehlen, sodass allfällige Ansprüche, die der Beschwerdeführer daraus langfristig bekäme, wesentlich geringer sein würden als jene, die er aufgrund jahrelanger Beitragsleistung erworben hätte. Selbst wenn in der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Zahl 2014-40-1965-4 eine plötzlich geänderte rechtliche Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes und ein allenfalls damit einhergehender Verfahrensmangel im Zuge der Erhebung einer Vorstellung geheilt werden sollte, erscheint der vorliegende Eingriff in jahrelang zugestandene Rechtspositionen des Beschwerdeführers - nämlich auf wohl erworbene Ansprüche auf Leistungen zur Altersversorgung - unverhältnismäßig und damit nicht verfassungskonform.
  3. c)Verletzung des Eigentumsrechtes Dass die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen zur Zusatzpension keine Verletzung der Eigentumsfreiheit darstelle, wurde bereits im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. April 2001 zur Zahl 99/10/0241 festgehalten. Dies wurde damit begründet, dass eine ausreichende Versorgung eines Berufsstandes für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit auch im öffentlichen Interesse liege. Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegender Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Daher muss auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriffe in das Eigentum stehen. Es muss zum Einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegend öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist (VfSlg 17.071/2003 u.a.).Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegender Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Daher muss auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriffe in das Eigentum stehen. Es muss zum Einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegend öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen, als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist (VfSlg 17.071 aus 2003, u.a.). Der Beschwerdeführer hat sich bereits vor Jahren bei Prüfung der Sach- und Rechtslage dazu entschieden, aufgrund der im Rahmen seiner früheren beruflichen Tätigkeiten erworbenen Pensionsversicherungszeiten und den Möglichkeiten nach dem ASVG, seine „Grundpension“ durch die gesetzliche Pensionsversicherung zu sichern und insofern auch weiterhin in das gesetzliche Pensionssystem mit einbezogen zu werden. Jedenfalls erfüllt der Beschwerdeführer seit Jahren seine Beitragsleistungen und hat sich bereits in der Vorstellung vom 09. Juni 2015 ausdrücklich dazu bereit erklärt, auch dauerhaft diese „freiwilligen“ Versicherungsleistungen zu entrichten. Dementsprechend wird der Beschwerdeführer für den Falle des Alters auch Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen und ist seine Altersvorsorge daher jedenfalls gewährleistet. Dies unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer nun in die Zusatzpension Teil B mit einbezogen wird oder nicht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an weiterreichenden Eingriffen in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben. So erscheint ein durch den bekämpften Bescheid vorgenommener Eigentumseingriff weder notwendig noch verhältnismäßig und die pauschale Interpretation der gegenständlichen Wortfolge dahingehend, dass auch sämtliche Personen, die gemäß § 17 ASVG in das ASVG-Pensionssystem mit einbezogen werden, zu einer zusätzlichen Leistung von Beiträgen zur Zusatzpension Teil B zu verpflichten sind, verfassungswidrig.Ein überwiegendes öffentliches Interesse an weiterreichenden Eingriffen in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers ist daher nicht gegeben. So erscheint ein durch den bekämpften Bescheid vorgenommener Eigentumseingriff weder notwendig noch verhältnismäßig und die pauschale Interpretation der gegenständlichen Wortfolge dahingehend, dass auch sämtliche Personen, die gemäß Paragraph 17, ASVG in das ASVG-Pensionssystem mit einbezogen werden, zu einer zusätzlichen Leistung von Beiträgen zur Zusatzpension Teil B zu verpflichten sind, verfassungswidrig. 3.2.2. Sekundäre Feststellungsmängel Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sich das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer sohin weiters damit auseinandersetzen müssen, ob sich der Beschwerdeführer dauerhaft dazu verpflichtet, Beiträge nach § 17 ASVG entrichten zu wollen. Sich davon einen persönlichen Eindruck zu machen, wäre dem Plenum des Ausschusses im Rahmen einer mündlichen Einvernahme möglich gewesen und hätte dieses daher dem entsprechenden Beweisantrag stattgeben müssen.Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sich das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer sohin weiters damit auseinandersetzen müssen, ob sich der Beschwerdeführer dauerhaft dazu verpflichtet, Beiträge nach Paragraph 17, ASVG entrichten zu wollen. Sich davon einen persönlichen Eindruck zu machen, wäre dem Plenum des Ausschusses im Rahmen einer mündlichen Einvernahme möglich gewesen und hätte dieses daher dem entsprechenden Beweisantrag stattgeben müssen. Sodann hätte der Ausschuss weiter festzustellen gehabt wie folgt: „Der Beschwerdeführer verpflichtet sich, die Beitragszahlungen zur „freiwilligen Weiterversicherung“ gemäß § 17 ASVG dauerhaft aufrecht zu erhalten. Eine Versorgung des Beschwerdeführers für den Fall des Alters oder der Berufsunfähigkeit ist sohin jedenfalls gewährleistet.“„Der Beschwerdeführer verpflichtet sich, die Beitragszahlungen zur „freiwilligen Weiterversicherung“ gemäß Paragraph 17, ASVG dauerhaft aufrecht zu erhalten. Eine Versorgung des Beschwerdeführers für den Fall des Alters oder der Berufsunfähigkeit ist sohin jedenfalls gewährleistet.“ Beweis: PV 3.2.3. Sonstige rechtliche Argumente: Die bekämpfte Entscheidung ist aber auch aus weiteren rechtlichen Gründen nicht richtig. Wie vom Beschwerdeführer bereits in der Vorstellung ausgeführt, ist § 12 Abs. 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil b durch die Organe der Tiroler Rechtsanwaltskammer unrichtig interpretiert worden.Die bekämpfte Entscheidung ist aber auch aus weiteren rechtlichen Gründen nicht richtig. Wie vom Beschwerdeführer bereits in der Vorstellung ausgeführt, ist Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil b durch die Organe der Tiroler Rechtsanwaltskammer unrichtig interpretiert worden. Wörtlich lautet diese Bestimmung: „Der Rechtsanwalt der nachweist dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- und Ausland leistet in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht ist auf Anträgen von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien.“ Die „reine Wortinterpretation“ dieser Bestimmung führt jedenfalls dazu, dass nicht unterschieden wird, ob allenfalls zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge Beiträge „freiwillig“ oder aufgrund einer Pflichtversicherung geleistet werden. Der Begriff ist allgemein gehalten, sodass er beide Arten der Beitragsleistungen in gesetzlich geregelte Pensionssysteme erfasst. Aber auch eine teleologische Interpretation muss zum selben Ergebnis führen: Jene RA-Kolleginnen, die anderweitig im Rahmen eines gesetzlichen Pensionssystems Vorsorge treffen, sollen aus den Beitragsleistungen für die Zusatzpension Teil B befreit werden. Im Ergebnis geht es ja darum, dass Anwältlnnen die Wahlfreiheit eingeräumt wurde, sich entweder über die Zusatzpension Teil B oder eben über eine gesetzlich geregelte Pensionsversicherung langfristig abzusichern. Ich habe im konkreten Fall die Entscheidung getroffen, die „freiwillige“ gesetzlichen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen und insbesondere aufgrund meiner früheren beruflichen Tätigkeiten erworbenen Pensionsversicherungszeiten dafür zu nehmen, um mich weiterhin nach dem ASVG „freiwillig“ zu versichern. Wie ich bereits dargelegt habe, geht es selbstverständlich darum, dass langfristig - also bis zum Erreichen des Pensionsalters - dieses Pensionsversicherungssystem von mir zwingend aufrecht zu erhalten ist, ich ja ansonsten wiederum - was ich nachvollziehen kann - Leistungen für die Zusatzpension Teil b leisten müsste. Solange ich mich aber verpflichte, die Beitragsleistungen für die ASVG-Pension zu leisten, ist nicht zu erkennen, warum dies nicht zur Befreiung für die Leistungen Zusatzpension Teil B führen soll können! Es ist noch einmal anzumerken, dass durch die jetzige Vorgangsweise der zuständigen Organe der Tiroler Rechtsanwaltskammer ich gezwungen wäre, eine bereits vor Jahren langfristig getroffene Entscheidung zu revidieren und Beiträge sowohl für die Zusatzpension Teil B als auch für das gesetzlich geregelte ASVG-System zu leisten. Wie zwischenzeitig durch die Tiroler Rechtsanwaltskammer mitgeteilt wurde, ist ein „Nachkauf der Leistungen“ für die Zusatzpension Teil B nicht vorgesehen, sodass die gesamten Jahre für mich „verloren“ wäre, ich aber gleichzeitig zukünftig Leistungen für die Zusatzpension Teil B leisten müsste. Im Ergebnis würde ich wirtschaftlich gezwungen werden, entweder doppelte Pensionsversicherungszahlungen „zu leisten“ oder aber die „freiwilligen“ Zusatzpensionszahlungen einzustellen, um nur mehr die Zusatzpension Teil b zu bezahlen. Dort würde ich aber aufgrund der jahrelangen Nichteinbezahlung und der nicht gegebenen Möglichkeiten eines Versicherungsnachkaufs wirtschaftlich extreme Nachteile erleiden, da mir schlicht und einfach die Ansparzeiten fehlen! Es ist daher auch aus diese Sicht die Entscheidung unrichtig. Aus all diesen Gründen werden daher gestellt die A n t r ä g e das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1) eine mündliche Verhandlung anberaumen und die angebotenen Beweise aufnehmen, und 2) den angefochtenen Bescheid abändern und dem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Zusatzpension gemäß § 12 Abs. 5 Satzung Teil B für das Jahr 2015 stattgeben.“den angefochtenen Bescheid abändern und dem Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Beitragsleistung zur Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Zusatzpension gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Satzung Teil B für das Jahr 2015 stattgeben.“ Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen sowie der gegenständliche Akt der Tiroler Rechtsanwaltskammer dargetan. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass Rechtsanwalt AA mit 08.01.2015 bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer einen Antrag betreffend Beitragsbefreiung zur Zusatzpension gemäß Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer für das Jahr 2015 gestellt hat. AA war bis zum 30.06.1994 bei der Tiroler Landesverwaltung als Vertragsbediensteter tätig. Anschließend holte er das Gerichtsjahr nach und begann mit 01.06.2015 als Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei Dr. LL in Z. Mit 01.04.1996 wechselte er zu Rechtsanwalt Dr. MM in Z. Seit 01.09.1998 ist der Beschwerdeführer selbstständiger Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Z, damals Adresse2, mittlerweile Adresse1. Bei seiner Beschäftigung als Vertragsbediensteter bei der Tiroler Landesverwaltung war er naturgemäß pensionsversichert. Als Rechtsanwaltsanwärter bei Rechtsanwalt Dr. LL war er die ganze Zeit über nicht pensionsversichert, hingegen in seiner Zeit bei Rechtsanwalt Dr. MM vom April 1996 bis Dezember 1997 pensionsversichert. Als der Beschwerdeführer mit 01.09.1998 selbstständiger Anwalt geworden war, entrichtete er vorerst Beiträge an die Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Einige Zeit nach dem Beginn seiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt kam es zu einer Satzungsänderung hinsichtlich der Versorgungseinrichtung seitens der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Neben der Grundpension in der Tiroler Rechtsanwaltskammer wurde zusätzlich mit Teil B der Satzung eine Zusatzpension geschaffen. Die Beiträge zu dieser Zusatzpension werden über eine private Firma vermögensrechtlich veranlagt. Damit existiert innerhalb der Tiroler Rechtsanwaltskammer ein auf zwei Säulen fußendes Pensionssystem. Bis 31.12.2002 leistete der Beschwerdeführer Beiträge zu dieser Zusatzpension Teil B. Mit 01.01.2003 kam es dazu, dass sich der Beschwerdeführer freiwillig bei der PVA zur Pensionsversicherung weiterversicherte. Diese freiwillige Pensionsversicherung bei der PVA besteht bis heute. Im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer Euro 9.640,68 an Beiträgen zur Pensionsversicherung an die PVA entrichtet. Seit dem Jahr 2003 stellte der Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Befreiung von den Beiträgen zur Zusatzpension laut Teil B der Satzung bei der Tiroler Rechtsanwaltskammer. Diese Anträge wurden auch jeweils bewilligt. Erstmals für das Jahr 2015 wurde der Antrag auf Befreiung nicht bewilligt. Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der glaubwürdigen Ausführungen des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: Eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension ist gemäß § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B vorgesehen, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht.Eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension ist gemäß Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B vorgesehen, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass er Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet, in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird, oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht. Die Einfügung der Wortfolge „in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“ in § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B wurde im Rahmen der Vollversammlung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 27.04.2006 beschlossen und mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 14.07.2006, Zl BMJ-B16.207/0001-I 6/2006, genehmigt.Die Einfügung der Wortfolge „in die er aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“ in Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B wurde im Rahmen der Vollversammlung des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer am 27.04.2006 beschlossen und mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 14.07.2006, Zl BMJ-B16.207/0001-I 6 aus 2006,, genehmigt. Bis zu diesem Zeitpunkt regelte § 12 Abs 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, dass ein Rechtsanwalt auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien ist, wenn er nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht. Bis zur Satzungsänderung im Jahr 2006 waren somit sowohl verpflichtend als auch freiwillig geleistete Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge von der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension mitumfasst.Bis zu diesem Zeitpunkt regelte Paragraph 12, Absatz 5, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, dass ein Rechtsanwalt auf Antrag von Beiträgen zur Zusatzpension zu befreien ist, wenn er nachweist, dass er verpflichtend oder freiwillig Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge im In- oder Ausland leistet oder Leistungen aus einer solchen Altersvorsorge bezieht. Bis zur Satzungsänderung im Jahr 2006 waren somit sowohl verpflichtend als auch freiwillig geleistete Beiträge zu einer gesetzlich geregelten Altersvorsorge von der Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension mitumfasst. Damit erfolgten die bewilligten Anträge zur Befreiung von der Bezahlung der Beiträge zur Zusatzpension bis zu dieser Satzungsänderung im Jahr 2006 zurecht, zumal bis zu diesem Zeitpunkt auch freiwillig geleistete Beiträge Grund für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gewesen sind. Maßgeblich nach der geänderten Bestimmung des § 12 Abs 6 der Satzung ist jedoch, ob der Rechtsanwalt in eine „gesetzlich geregelte Altersvorsorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ einbezogen wurde oder wird.Damit erfolgten die bewilligten Anträge zur Befreiung von der Bezahlung der Beiträge zur Zusatzpension bis zu dieser Satzungsänderung im Jahr 2006 zurecht, zumal bis zu diesem Zeitpunkt auch freiwillig geleistete Beiträge Grund für eine Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension gewesen sind. Maßgeblich nach der geänderten Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung ist jedoch, ob der Rechtsanwalt in eine „gesetzlich geregelte Altersvorsorge aufgrund gesetzlicher Bestimmungen“ einbezogen wurde oder wird. § 17 ASVG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung möglich ist. Wie sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs 7 ASVG ergibt, herrscht im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung ebenso wie in vielen anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes das Antragsprinzip. Die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung steht in der Dispositionsbefugnis des Versicherten, wobei der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird und jeder Verfügungsgewalt der Versicherungsträger und des Versicherten entzogen ist. Nach § 17 Abs 7 ASVG beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des § 225 Abs 1 Z 3 ASVG mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es weiters frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will. Weiters kann nach § 17 Abs 8 Z 1 ASVG der Versicherte auch entscheiden, wann die Weiterversicherung enden soll. Aufgrund dieser Umstände ist die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG um eine Altersvorsorge im Sinne des § 12 Abs 6 der Satzung handle, nicht nachvollziehbar. Die Formulierung des § 12 Abs 6 der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“, geht eindeutig in die Richtung, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt. Durch die freiwillige Weiterversicherung im Sinne des § 17 ASVG wird der Beschwerdeführer nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen, sondern erfolgt seine Einbeziehung aufgrund eines entsprechenden Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz selbst bestimmt wird. Voraussetzung für die Einbeziehung ist damit die freiwillige Erklärung des Beschwerdeführers. (vgl dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 zu Zahl Ro 2015/03/0015).Paragraph 17, ASVG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung möglich ist. Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 7, ASVG ergibt, herrscht im Bereich der freiwilligen Weiterversicherung ebenso wie in vielen anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechtes das Antragsprinzip. Die freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung steht in der Dispositionsbefugnis des Versicherten, wobei der Inhalt der Rechte und Pflichten aus dieser Versicherung durch die Gesetze in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird und jeder Verfügungsgewalt der Versicherungsträger und des Versicherten entzogen ist. Nach Paragraph 17, Absatz 7, ASVG beginnt die Weiterversicherung, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG mit dem Zeitpunkt, den der Versicherte wählt, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. Dem Versicherten steht es weiters frei, in der Folge die Monate zu bestimmen, die er durch Beitragsentrichtung als Monate der Weiterversicherung erwerben will. Weiters kann nach Paragraph 17, Absatz 8, Ziffer eins, ASVG der Versicherte auch entscheiden, wann die Weiterversicherung enden soll. Aufgrund dieser Umstände ist die Argumentation des Beschwerdeführers, dass es sich bei einer freiwilligen Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG um eine Altersvorsorge im Sinne des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung handle, nicht nachvollziehbar. Die Formulierung des Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung, wonach der Rechtsanwalt in eine gesetzliche Altersvorsorge „aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen wurde oder wird“, geht eindeutig in die Richtung, dass dieser Befreiungstatbestand eine Einbeziehung in die Altersvorsorge voraussetzt, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten von Gesetzes wegen erfolgt. Durch die freiwillige Weiterversicherung im Sinne des Paragraph 17, ASVG wird der Beschwerdeführer nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einbezogen, sondern erfolgt seine Einbeziehung aufgrund eines entsprechenden Antrages, auch wenn der Inhalt der Versicherung in der Folge durch das Gesetz selbst bestimmt wird. Voraussetzung für die Einbeziehung ist damit die freiwillige Erklärung des Beschwerdeführers. vergleiche dazu die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015 zu Zahl Ro 2015/03/0015). In dieser Entscheidung wurde auch weiters ausgeführt, dass die (österreichischen) Rechtsanwaltskammern – als berufliche Selbstverwaltungskörper, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehörigen dieser Berufsgruppe wesentlich ist – verpflichtet sind, eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen. Die Rechtsanwaltskammern haben demnach gemäß § 49 Abs 1 RAO Einrichtungen zu Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unter anderem für den Fall des Alters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Gemäß § 50 Abs 3 RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden. Die von den Rechtsanwaltskammern zu schaffenden Versorgungseinrichtungen sind nach dieser Entscheidung für sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zu schaffen. Der Gesetzgeber sieht hiebei keine Möglichkeit für Rechtsanwälte vor, auf Leistungen der Versorgungseinrichtung zu verzichten. Das angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verweist auf die Vorerkenntnisse vom 23.06.2009, Zl 2007/06/0292 und vom 25.04.2001, Zl 99/10/0241, in denen ausgesprochen worden ist, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend bestehen, dass im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung private Vorsorgeleistungen des Rechtsanwaltes nicht berücksichtigt werden. Die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sind nämlich nach der Entscheidung Ro 2015/03/2015 derart ausgestaltet, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen werden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen Kammermitgliedes abhängen soll.In dieser Entscheidung wurde auch weiters ausgeführt, dass die (österreichischen) Rechtsanwaltskammern – als berufliche Selbstverwaltungskörper, für die das Element der Pflichtmitgliedschaft aller Angehörigen dieser Berufsgruppe wesentlich ist – verpflichtet sind, eine Versorgungseinrichtung für alle ihre Mitglieder zu schaffen. Die Rechtsanwaltskammern haben demnach gemäß Paragraph 49, Absatz eins, RAO Einrichtungen zu Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unter anderem für den Fall des Alters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrecht zu erhalten. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, RAO können zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden. Die von den Rechtsanwaltskammern zu schaffenden Versorgungseinrichtungen sind nach dieser Entscheidung für sämtliche Mitglieder der Rechtsanwaltskammern zu schaffen. Der Gesetzgeber sieht hiebei keine Möglichkeit für Rechtsanwälte vor, auf Leistungen der Versorgungseinrichtung zu verzichten. Das angesprochene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verweist auf die Vorerkenntnisse vom 23.06.2009, Zl 2007/06/0292 und vom 25.04.2001, Zl 99/10/0241, in denen ausgesprochen worden ist, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken dahingehend bestehen, dass im Zusammenhang mit einer beantragten Beitragsbefreiung private Vorsorgeleistungen des Rechtsanwaltes nicht berücksichtigt werden. Die Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwaltskammern sind nämlich nach der Entscheidung Ro 2015/03/2015 derart ausgestaltet, dass grundsätzlich sämtliche Kammermitglieder einbezogen werden und eine Einbeziehung nicht in jedem Fall von einer Entscheidung des einzelnen Kammermitgliedes abhängen soll. Soweit im Ergebnis in der Beschwerde moniert wird, dass es bei Eintritt in den Berufstand der Rechtsanwälte nach vorheriger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit keine Übertragung oder Mitnahme von Pensionsanwartschaften gäbe, ist auszuführen, dass mit der bereits mehrfach angesprochenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen worden ist, dass es einem Rechtsanwalt auch ohne Beitragsbefreiung nach § 12 Abs 6 der Satzung unbenommen bleibe, sich weiterhin freiwillig nach § 17 ASVG weiter zu versichern und hierdurch weitere Versicherungszeiten nach dem ASVG zu erwerben. In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis darauf, dass laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.1987, VfSlG 11.469 sowie dem Erkenntnis des VwGH vom 06.07.1999, Zl 99/10/0104, die Einbeziehung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte in das System der Wanderversicherung verfassungsrechtlich nicht geboten ist.Soweit im Ergebnis in der Beschwerde moniert wird, dass es bei Eintritt in den Berufstand der Rechtsanwälte nach vorheriger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit keine Übertragung oder Mitnahme von Pensionsanwartschaften gäbe, ist auszuführen, dass mit der bereits mehrfach angesprochenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochen worden ist, dass es einem Rechtsanwalt auch ohne Beitragsbefreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung unbenommen bleibe, sich weiterhin freiwillig nach Paragraph 17, ASVG weiter zu versichern und hierdurch weitere Versicherungszeiten nach dem ASVG zu erwerben. In diesem Zusammenhang verweist der Verwaltungsgerichtshof mit diesem Erkenntnis darauf, dass laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.1987, VfSlG 11.469 sowie dem Erkenntnis des VwGH vom 06.07.1999, Zl 99/10/0104, die Einbeziehung der Versorgungseinrichtungen der Rechtsanwälte in das System der Wanderversicherung verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den hier gegenständlichen § 12 Abs 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Zusatzpension) hegt.Überdies hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, dass er keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den hier gegenständlichen Paragraph 12, Absatz 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B der Tiroler Rechtsanwaltskammer (Zusatzpension) hegt. Unter diesen Gesichtspunkten ergeben sich auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol trotz diesbezüglichen Vorbringens in der Beschwerde keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gegenständliche Satzungsbestimmung, sodass kein Anlass besteht, einen Antrag auf Verordnungsprüfung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Die Beschwerde war demnach als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war im gegenständlichen Fall nicht zulässig, zumal mit dem bereits angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Zl Ro 2015/03/0015 praktisch über einen gleichgelagerten Fall – Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 29.10.2014, Zahl 2014/40/1965-4, betreffend Befreiung von Beiträgen zur Zusatzpension, abgesprochen worden ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.18.2985.2

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