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{'item': 'LVwG-2015/21/2215-2'}

Obsah (8)Art 133§ 155§ 157§ 189§ 167§ 1§ 2§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/21/2215-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

Art 133Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2015, GZ NÄ***1, wurde gemäß §§ 1 und 2 Abs 1 Z 8 und 9 des Namensänderungsgesetzes 1988 dem mj BA, geb xx.xx.xxxx in Y, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Z, Adresse2, die Änderung seines Familiennamens in „C“ bewilligt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2015, GZ NÄ***1, wurde gemäß Paragraphen eins und 2 Absatz eins, Ziffer 8 und 9 des Namensänderungsgesetzes 1988 dem mj BA, geb xx.xx.xxxx in Y, österreichischer Staatsbürger, wohnhaft in Z, Adresse2, die Änderung seines Familiennamens in „C“ bewilligt. Dagegen hat der Beschwerdeführer und Kindesvater Beschwerde erhoben und im Einzelnen ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau GG, vielen herzlichen Dank für Ihr Schreiben.

unserer Trennung beantragte meine ehemalige Lebenspartnerin, Frau CC, die Änderung des Familiennamens unseres gemeinsamen Sohnes BA. Dies geschah ohne mein Wissen und während meiner

weislichen Abwesenheit für eine Montagebautätigkeit in X. Ich bin nun erst zum 30.08.2015 wieder zurück gekehrt. Die Post wurde einstweilen von meiner Familie angenommen und gesammelt.

unserer Trennung beantragte meine ehemalige Lebenspartnerin, Frau CC, die Änderung des Familiennamens unseres gemeinsamen Sohnes BA. Dies geschah ohne mein Wissen und während meiner

weislichen Abwesenheit für eine Montagebautätigkeit in römisch zehn. Ich bin nun erst zum 30.08.2015 wieder zurück gekehrt. Die Post wurde einstweilen von meiner Familie angenommen und gesammelt. Dadurch ist mir auch jetzt erst die Möglichkeit gegeben, mich rückzumelden. Ich bitte die berufsbedingte zeitliche Verzögerung zu entschuldigen und bitte in jedem Fall mir als Kindsvater auch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme und Anhörung zu geben. CC und ich haben im Rahmen der Vaterschaftsanerkenntnis am 30.12.2013 gemeinsam festgelegt, dass sowohl B als auch seine verstorbene Zwillingsschwester D meinen Familiennamen, A, erhalten.

dem der Verlust und frühe Tod seiner Zwillingsschwester für unseren Sohn B sowieso einmal nicht leicht zu bewältigen sein wird, erachte ich es zum Wohle des Kindes nicht für förderlich, wenn er nun auch noch einen anderen Namen als seine Zwillingsschwester erhalten soll. D ist unter dem Namen „DA“ am Grabstein beerdigt und alleine dieses sichtbare Zeichen würde B immer mit Fragen belasten, wieso dann auch noch sein Name

träglich geändert wurde und er nicht einmal den gleichen Familiennamen wie seine Zwillingsschwester behalten durfte. In Respekt vor den menschlichen und psychischen Zusammenhängen, der gerade ein Verlust eines Zwillings darstellt, sollten hier nun nicht auch noch die Namen auseinander gerissen werden. Zumal dies nur aus einer persönlichen Laune der Kindsmutter aufgrund ihrer persönlichen Rachegefühle

unserer Trennung darstellt. Das Wohl des Kindes sollte hier an erster Stelle stehen. Dies bitte ich zu beachten und mir die Möglichkeit zu geben, gegen die Bewilligung Rechtsmittel einzulegen. Hiermit erkläre ich meinen Einspruch und meine Beschwerde und bitte die Bewilligung rückzuziehen und den Fall unter Anhörung beider Parteien neu zu behandeln. Ich danke Ihnen im Sinne des Gesamtwohle von B. Für eine Information, ob Sie weitere Informationen benötigen, wäre ich Ihnen sehr dankbar, gerne auch via Telefon unter ******.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y, GZ NÄ***1, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, GZ 2015/21/

  1. Beweis wurde weiters aufgenommen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.02.
  2. Zu dieser Verhandlung ist der Beschwerdeführer nicht erschienen, obwohl er von der gesetzlichen Vertreterin des mj BA, Frau CC, mehrfach auf den Verhandlungstermin hingewiesen worden ist. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer während der Verhandlung ist erfolglos geblieben. Eine Anfrage beim Zentralen Melderegister hat die Adresse3 in Z ergeben. Dort ist er jedoch seit 23.11.2015 nicht mehr gemeldet. Laut telefonischer Anfrage bei der Gemeinde Z ist der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bekannt. Diesbezüglich befindet sich ein Aktenvermerk auf der ZMR-Anfrage vom 05.02.
  3. In der Verhandlung am 29.02.2016 wurde die gesetzliche Vertreterin des mj BA als Partei einvernommen und führte diese aus wie folgt: „Ich bin die gesetzliche Vertreterin des mj BA, geb xx.xx.xxxx. Ich habe das alleinige Sorgerecht für den mj BA. Anlässlich der Geburt habe ich mich mit dem Kindesvater AA geeinigt, dass das Kind den Familiennamen A tragen soll. Am xx.xx.xxxx wurde der mj BA zusammen mit seiner Zwillingsschwester D geboren. Beide Zwillinge trugen den Familiennamen A. DA ist sodann am xx.xx.xxxx gestorben und wurde als solche auch begraben. Am Grabkreuz steht der Name DA. Die Zwillinge waren Frühchen. Der mj BA ist aus dem Krankenhaus Y zu mir am 01.03.2014 heimgekommen. Ich habe damals zusammen mit dem Kindesvater AA unter der Adresse Adresse3 in Z gewohnt. Im Juni 2014 habe ich zusammen mit dem mj BA den gemeinsamen Haushalt mit Herrn AA verlassen und bin mit meinem Sohn zu meinen Eltern

W, Adresse4, gezogen. Im Dezember 2014 habe ich dann in Z, Adresse2, meine Wohnung bezogen und wohne seitdem unter dieser Adresse. Ich wohne in dieser Wohnung seit Dezember 2014 alleine. Es besteht Kontakt zwischen mir bzw dem mj BA und Herrn AA. Herr AA sieht den mj BA ca zweimal in der Woche. Er kommt jeweils für zwei bis drei Stunden zu mir in die Wohnung am Feldweg. Von AA bekomme ich für unseren gemeinsamen Sohn BA keine Alimente. Ich erhalte Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt in Höhe von Euro 150,-- pro Monat. Meines Wissens ist AA selbständig als Berg- und Wanderführer. Ob AA etwas verdient oder nicht, weiß ich nicht. Meines Wissens wohnt AA in der Liegenschaft seiner Eltern in Z. Ob er dort gemeldet ist, weiß ich nicht. AA weiß von der heutigen Verhandlung. Ich habe ihm mehrfach gesagt, dass heute Verhandlung ist. Ich habe zum Kindesvater mehrfach gesagt, wir können die Sache ja auch außergerichtlich regeln. Er hat daraufhin gesagt, das müsse er sich überlegen. Er wisse auch nicht, ob er heute am Montag dem 29.

  1. zur Verhandlung erscheinen könne, weil er womöglich keine Zeit habe. Ich habe ihm daraufhin die Nummer des Gerichts bzw des Richters gegeben. Er hat zugesagt, beim Gericht anzurufen und zwar zuletzt am vergangenen Freitag, dies war der 26.02.
  2. Ob er tatsächlich angerufen hat, weiß ich nicht. Auf jeden Fall weiß AA auf jeden Fall um den heutigen Verhandlungstermin Bescheid. Ich habe ihn mehrfach auf die Verhandlung hingewiesen. Wenn mir die Argumentation des AA vorgehalten wird, wonach er gegen die Namensänderung deshalb sei, weil er der Meinung sei, dass es für das Kind abträglich sei, wenn es nicht den Namen seiner Zwillingsschwester haben würde, so gebe ich an, dass dies ein Witz ist, weil sich der Kindesvater um den mj BA ohnehin kaum kümmert. Über Vorhalt, dass der AA zweimal die Woche beim mj BA vorbei schaut, erkläre ich, dass dies erst seit drei Wochen so ist, seit er sich von seiner Lebensgefährtin, welche selber drei Kinder hat, getrennt hat. Ich ziehe den mj B alleine groß. Ich komme für alle Kosten auf. So lange der AA noch eine Lebensgefährtin hatte, hat er sich um das Kind kaum gekümmert. Er hat es vielleicht alle vier bis sechs Wochen gesehen damals. Im April 2015 wurde bei mir die Diagnose Krebs gestellt und zwar Brustkrebs. Ich bin seit damals in Behandlung und zwar in Form von Chemotherapien. Die Behandlung ist bis heute nicht abgeschlossen. Ich hätte in der Vergangenheit gerade wegen meiner Krankheit intensive Unterstützung durch den Kindesvater gebraucht. Diese Unterstützung hat er mir und dem Kind jedoch nicht angedeihen lassen. Meine Mutter hat mir in dieser Zeit geholfen. Derzeit verhält es sich so, dass der Kindesvater schon manchmal bei mir bzw dem Kind vorbei schaut, aber immer dann, wann es ihm passt und nicht zu geregelten Zeiten. Der ursprüngliche Name des Kindesvaters ist nicht AA, sondern AE. Weil sie AA mit seinen Eltern nicht sonderlich verträgt, hat er den Familiennamen A angenommen. Warum gerade A weiß ich auch nicht. Tatsache ist, dass AA fünf oder sechs A-Tiere besitzt. Wahrscheinlich hat er deshalb den Namen A angenommen. Womöglich auch, um sich von seinen Eltern abzugrenzen. Auch deshalb bin ich der Meinung, dass es nicht zum Wohle des Kindes gereicht, wenn er den frei erfundenen Familiennamen „A“ trägt. Ich war seinerzeit kurz

der Geburt mit der Namensgebung einverstanden. Es war die eine emotionale Entscheidung. Wenn mir etwas passieren würde, glaube ich kaum, dass der Kindesvater in der Lage wäre, sich um das Kind zu kümmern. Weder emotional, noch wäre er wirtschaftlich hiezu in der Lage. Die Eltern des Kindesvaters AA grüßen mich nicht einmal, wenn sie mich im Ort sehen. Dabei hatte ich mit ihnen niemals einen Streit. Die Eltern des AA, welche wie gesagt im selben Ort wie ich leben, haben keinen Kontakt zu ihrem Enkel. Sie wollen diesen auch nicht. Nur meine Mutter kümmert sich um den Buben, ebenso mein Vater.“ I. Sachverhaltsfeststellung:römisch eins. Sachverhaltsfeststellung: Am 14.07.2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingelangt am 16.07.2015, hat der mj BA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch seine Mutter CC bei der Bezirkshauptmannschaft Y beantragt, seinen Familiennamen von „A“ in „C“ zu ändern. Begründend wird ausgeführt, dass Mutter und Kind im gemeinsamen Haushalt leben und den gleichen Familiennamen tragen wollen. Die Mutter hat das alleinige Sorgerecht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 05.08.2015 wurde die Änderung des Familiennamens in „C“ bewilligt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer trotz Kenntnis von der Verhandlung nicht erschienen ist, sind keine Gründe hervorgekommen, die die Vermutung zulassen würden, dass es dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, wenn sein Name von „A“ in „C“ abgeändert würde. Festzustellen ist weiters, dass die Kindesmutter CC mit dem Antragsteller, dem mj BA, in einem Haushalt lebt und zwar alleine und das alleinige Sorgerecht für das Kind hat.

der Geburt des mj B haben sich die Eltern im Sinne des § 155 Abs 2 ABGB auf den Familiennamen „A“ für das Kind geeinigt. Ebenso für die kurze Zeit später, nämlich am xx.xx.xxxx verstorbene Zwillingsschwester des mj B. Die Kindesmutter CC hat den Namen „A“ für ihre beiden Kinder aufgrund einer im Zusammenhang mit der Geburt entstandenen emotionalen Situation zugestimmt.

der Geburt des mj B haben sich die Eltern im Sinne des Paragraph 155, Absatz 2, ABGB auf den Familiennamen „A“ für das Kind geeinigt. Ebenso für die kurze Zeit später, nämlich am xx.xx.xxxx verstorbene Zwillingsschwester des mj B. Die Kindesmutter CC hat den Namen „A“ für ihre beiden Kinder aufgrund einer im Zusammenhang mit der Geburt entstandenen emotionalen Situation zugestimmt. Der Beschwerdeführer trug ursprünglich den Familiennamen „E“ und hat erst als erwachsener Mann den Familiennamen „A“ angenommen, wobei zu diesem Namen kein familiärer Bezug besteht, sondern der Beschwerdeführer diesen Namen offensichtlich deshalb angenommen hat, weil er Besitzer mehrerer A-Tiere ist. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und weitgehend auch widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt bzw aus dem abgeführten Beweisverfahren. Die Angaben der Kindesmutter decken sich weitgehend mit jenen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinter stehenden Rechtsfrage, ob die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl entspricht bzw dem Kindeswohl zuwider laufen würde. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. Von einer neuerlichen Ladung des Beschwerdeführers konnte Abstand genommen werden, weil der Beschwerdeführer trotz Wissens um die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 29.02.2015 zur Verhandlung nicht erschienen ist und mit dem Gericht trotz mündlicher Zusage an die Kindesmutter keinen Kontakt aufgenommen hat. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

§ 155Abs 1 ABGB erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern.

Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

Paragraph 155, Absatz eins, ABGB erhält das Kind den gemeinsamen Familiennamen der Eltern. Es kann aber auch der Doppelname eines Elternteils zum Familiennamen des Kindes bestimmt werden.

§ 155

Abs 2 ABGB kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen.

Paragraph 155, Absatz 2, ABGB kann zum Familiennamen des Kindes der Familienname eines Elternteils bestimmt werden, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen führen.

§ 157

Abs 1 ABGB ist die Bestimmung eines Familiennamens

§ 155

nur einmal zulässig.

Paragraph 157, Absatz eins, ABGB ist die Bestimmung eines Familiennamens

Paragraph 155, nur einmal zulässig.

§ 189

Abs 1 ABGB ist ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen

§ 167

Abs 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern.

Paragraph 189, Absatz eins, ABGB ist ein nicht mit der Obsorge betrauter Elternteil durch die mit der Obsorge betraute Person von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen

Paragraph 167, Absatz 2 und 3, rechtzeitig zu verständigen und kann sich hiezu in angemessener Frist äußern. Eine Äußerung

dieser Bestimmung ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht.

§ 167

Abs 2 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Elternteils zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils, soweit hievon die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens umfasst ist.

Paragraph 167, Absatz 2, ABGB bedürfen Vertretungshandlungen eines Elternteils zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils, soweit hievon die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens umfasst ist. Hiezu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt hinsichtlich des mj BA ist.

§ 1

Abs 1 Namensänderungsgesetz 1998 ist die Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 vorliegt und § 3 der Bewilligung nicht entgegen steht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft.

Paragraph eins, Absatz eins, Namensänderungsgesetz 1998 ist die Änderung des Familiennamens oder Vornamens auf Antrag zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des Paragraph 2, vorliegt und Paragraph 3, der Bewilligung nicht entgegen steht und die Namensänderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft. Hiezu ist in Ergänzung zu den oben getroffenen Feststellungen festzuhalten, dass es sich beim mj BA um einen österreichischen Staatsbürger handelt. Dies ist dem im Akt einliegenden Antrag auf Namensänderung zu entnehmen und sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen.

§ 2

Abs 1 Z 8 Namensänderungsgesetz 1988 liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller

bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs 1 ABGB) einen Familiennamen

§ 155ABGB erhalten will.

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Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 8, Namensänderungsgesetz 1988 liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens vor, wenn der Antragsteller

bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen

Paragraph 155, ABGB erhalten will.

§ 2

Abs 1 Z 9 Namensänderungsgesetz 1988 liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen jener Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Namensänderungsgesetz 1988 liegt ein Grund für die Änderung des Familiennamens insbesondere dann vor, wenn der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen jener Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist. § 189 Abs 1 ABGB stellt bei der Namensänderung ausdrücklich ab auf das Kindeswohl.Paragraph 189, Absatz eins, ABGB stellt bei der Namensänderung ausdrücklich ab auf das Kindeswohl.

§ 3

Abs 1 Z 6 Namensänderungsgesetz 1988 wäre die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nur dann nicht zu bewilligen, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich wäre.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, Namensänderungsgesetz 1988 wäre die Änderung des Familiennamens oder Vornamens nur dann nicht zu bewilligen, wenn die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich wäre. Gegenständlich kann nicht festgestellt werden, dass die Namensänderung dem Wohl des mj BA abträglich wäre. Ganz im Gegenteil ist davon auszugehen, dass es im Sinne und zum Wohl des mj BA beitragen würde, wenn er denselben Familiennamen wie seine Mutter führt, in deren Haushalt er lebt und der die alleinige Obsorge zukommt. Der Beschwerdeführer hat keine tauglichen Gründe vorgebracht, welche dieser Rechtsansicht entgegen stehen würden. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Volker-Georg Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.21.2215.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.