GB, Zusatzgeldstrafe 300 Tagessätze, Tatzeit 25.09.2009;Landesgericht Gemeinde2, Urteil vom 12.03.2010, Zl H***2, Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 125, StGB, Zusatzgeldstrafe 300 Tagessätze, Tatzeit 25.09.2009;
GB, Zusatzstrafe 200 Tagessätze, Tatzeit 27.02.2011;Landesgericht Gemeinde2, Urteil vom 17.04.2012, Zl H***1, Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Zusatzstrafe 200 Tagessätze, Tatzeit 27.02.2011; Mit E-Mail vom 28.12.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Gemeinde2 vom 25.05.2015, Zl U***4, zum Vorwurf des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 Waffengesetz freigesprochen wurde. Mit E-Mail vom 28.12.2015 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des BG Gemeinde2 vom 25.05.2015, Zl U***4, zum Vorwurf des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Waffengesetz freigesprochen wurde. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens der belangten Behörde und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie aufgezeigt, zu mehreren Geldstrafen insbesondere wegen Gewaltanwendungen im Rahmen von Körperverletzungen verurteilt wurde. Das Vergehen nach dem SMG betraf in wiederholten Fällen den Erwerb und den Besitz von insgesamt ca 10 g Kokain. Eine Gewaltanwendung oder sonstige relevante Tathandlung für die Rechtfertigung des Waffenverbotes ergeben sich aus diesem Gerichtsverfahren nicht. Letztmalig beging der Beschwerdeführer am 27.02.2011 eine Körperverletzung nach §
eine gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (Verurteilung durch das LG Gemeinde2 am 17.04.2012). Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Tathandlungen innerhalb der letzten 5 Jahre nicht mehr gerichtlich verurteilt. Aufgrund des durchgeführten Verfahrens der belangten Behörde und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie aufgezeigt, zu mehreren Geldstrafen insbesondere wegen Gewaltanwendungen im Rahmen von Körperverletzungen verurteilt wurde. Das Vergehen nach dem SMG betraf in wiederholten Fällen den Erwerb und den Besitz von insgesamt ca 10 g Kokain. Eine Gewaltanwendung oder sonstige relevante Tathandlung für die Rechtfertigung des Waffenverbotes ergeben sich aus diesem Gerichtsverfahren nicht. Letztmalig beging der Beschwerdeführer am 27.02.2011 eine Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und eine gefährliche Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (Verurteilung durch das LG Gemeinde2 am 17.04.2012). Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Tathandlungen innerhalb der letzten 5 Jahre nicht mehr gerichtlich verurteilt. Mit dem Aufhebungsantrag wurde seitens des Beschwerdeführers ein psychologisches Gutachten des Univ. Prof. MMag. DDr. DD, Gemeinde2, Adresse5, vom 06.03.2015 vorgelegt, aus dem in der Gesamtbeurteilung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zum gegenwertigen Zeitpunkt weder psychopathologische, psychotische oder neurotische Auffälligkeiten zeige. Auch in der Stressimmunität zeige sich ein unauffälliger Befund. Zusammengenommen sei der Beschwerdeführer derzeit aus fachärztlicher Sicht als unauffällig zu bezeichnen. Dies würde laut den Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen die Annahme rechtfertigen, dass Herr AA unter psychischen Belastungen mit einer Waffe nicht unvorsichtig oder leichtfertig umgehen würde (§ 3 Abs 1 1. WaffV) Mit dem Aufhebungsantrag wurde seitens des Beschwerdeführers ein psychologisches Gutachten des Univ. Prof. MMag. DDr. DD, Gemeinde2, Adresse5, vom 06.03.2015 vorgelegt, aus dem in der Gesamtbeurteilung hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zum gegenwertigen Zeitpunkt weder psychopathologische, psychotische oder neurotische Auffälligkeiten zeige. Auch in der Stressimmunität zeige sich ein unauffälliger Befund. Zusammengenommen sei der Beschwerdeführer derzeit aus fachärztlicher Sicht als unauffällig zu bezeichnen. Dies würde laut den Ausführungen des gerichtlich beeideten Sachverständigen die Annahme rechtfertigen, dass Herr AA unter psychischen Belastungen mit einer Waffe nicht unvorsichtig oder leichtfertig umgehen würde (Paragraph 3, Absatz eins, 1. WaffV) II. Gesetzliche Grundlagen:römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Waffenvergesetz 1996 lauten wie folgt: „Waffenverbot § 12.
GB) begangen. Die Verurteilungen im Zeitraum zwischen 2009 und 2010 erfolgten immer zu Geldstrafen. Eine Verhängung von Haftstrafen war noch nicht als notwendig erachtet worden. Die letzte Tathandlung liegt nunmehr 5 Jahre zurück und hat sich der Beschwerdeführer in diesem Beobachtungszeitraum sehr wohl in seiner Persönlichkeit verändert und verfestigt. Dies ergibt sich auch aus seinem beruflichen Werdegang, der ihn schlussendlich zu einer Führungskraft in einem Sicherheits- und Bewachungsunternehmen führte. In dieser Funktion sind dem Beschwerdeführer die einschlägigen zu beachtenden Bestimmungen insbesondere auch des Strafgesetzbuches jedenfalls vertraut. Es entspricht auch den Tatsachen, dass die ihm angelasteten Tathandlungen zum Teil auch im Rahmen der Berufsausübung im Sicherheits- und Überwachungsbereich erfolgten und dass bei keinen der zu Verurteilungen führenden Tathandlungen Waffen bzw die missbräuchliche Verwendung von Waffen im Spiel waren. Auch das vorgelegte vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene psychologische Gutachten im Sinne des § 8 Abs 7 Waffengesetz attestiert dem Beschwerdeführer nunmehr, dass die durchgeführte Untersuchung durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen die Annahme rechtfertigt, dass Herr AA auch unter psychischer Belastung mit Waffen nicht unvorsichtig oder leichtfertig umgehen wird. Aufgrund des vom Beschwerdeführer im Jahre 2009 und 2010 gezeigten Verhaltens erfolgte seitens der belangten Behörde vollkommen zu Recht die Verhängung eines Waffenverbotes mit Bescheid vom 07.05.2010. Der Beschwerdeführer hat auch noch tatsächlich nach der Verhängung des Waffenverbotes im Februar 2011 eine gerichtlich strafbare Handlung (Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 107, StGB) begangen. Die Verurteilungen im Zeitraum zwischen 2009 und 2010 erfolgten immer zu Geldstrafen. Eine Verhängung von Haftstrafen war noch nicht als notwendig erachtet worden. Die letzte Tathandlung liegt nunmehr 5 Jahre zurück und hat sich der Beschwerdeführer in diesem Beobachtungszeitraum sehr wohl in seiner Persönlichkeit verändert und verfestigt. Dies ergibt sich auch aus seinem beruflichen Werdegang, der ihn schlussendlich zu einer Führungskraft in einem Sicherheits- und Bewachungsunternehmen führte. In dieser Funktion sind dem Beschwerdeführer die einschlägigen zu beachtenden Bestimmungen insbesondere auch des Strafgesetzbuches jedenfalls vertraut. Es entspricht auch den Tatsachen, dass die ihm angelasteten Tathandlungen zum Teil auch im Rahmen der Berufsausübung im Sicherheits- und Überwachungsbereich erfolgten und dass bei keinen der zu Verurteilungen führenden Tathandlungen Waffen bzw die missbräuchliche Verwendung von Waffen im Spiel waren. Auch das vorgelegte vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene psychologische Gutachten im Sinne des Paragraph 8, Absatz 7, Waffengesetz attestiert dem Beschwerdeführer nunmehr, dass die durchgeführte Untersuchung durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen die Annahme rechtfertigt, dass Herr AA auch unter psychischer Belastung mit Waffen nicht unvorsichtig oder leichtfertig umgehen wird. Zusammenfassend ergibt sich einerseits aufgrund der Dauer des Beobachtungszeitraumes und andererseits aufgrund der aufgezeigten persönlichen und beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers hin zu einem verlässlichen und führenden Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, dass die seinerzeit im Mai 2010 festgestellte qualifizierte Gefährdungsprognose gem § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 07.05.2010 erlassene Waffenverbot dem Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers entsprechend aufzuheben. Zusammenfassend ergibt sich einerseits aufgrund der Dauer des Beobachtungszeitraumes und andererseits aufgrund der aufgezeigten persönlichen und beruflichen Entwicklung des Beschwerdeführers hin zu einem verlässlichen und führenden Mitarbeiter eines Sicherheitsunternehmens, dass die seinerzeit im Mai 2010 festgestellte qualifizierte Gefährdungsprognose gem Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr aufrecht erhalten werden kann und war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das von der belangten Behörde mit Bescheid vom 07.05.2010 erlassene Waffenverbot dem Aufhebungsantrag des Beschwerdeführers entsprechend aufzuheben. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung nicht über eine etwaige Verlässlichkeit nach § 8 Waffengesetz 1996 abgesprochen wurde. Hinsichtlich der im § 8 Abs 3 Waffengesetz 1996 angeführten spezifischen Verurteilungen kommt es ganz wesentlich auf eine etwaige Tilgung seinerzeitiger Verurteilungen an. Es wird darauf hingewiesen, dass mit der gegenständlichen Entscheidung nicht über eine etwaige Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Waffengesetz 1996 abgesprochen wurde. Hinsichtlich der im Paragraph 8, Absatz 3, Waffengesetz 1996 angeführten spezifischen Verurteilungen kommt es ganz wesentlich auf eine etwaige Tilgung seinerzeitiger Verurteilungen an. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und ist auch die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.30.2047.11
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