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{'item': 'LVwG-2015/44/2272-2'}

Obsah (12)§ 50§ 64§ 25a§ 85§ 16§ 35§ 86e§ 5§ 19§ 52§ 9Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/2272-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- auf € 200,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im angefochtenen Spruch die Wortfolge „und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ einer Körperschaft öffentlichen Rechts“ ersatzlos zu entfallen hat.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- auf € 200,-- und die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im angefochtenen Spruch die Wortfolge „und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ einer Körperschaft öffentlichen Rechts“ ersatzlos zu entfallen hat. 2.

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 20,-- neu festgesetzt.

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 20,-- neu festgesetzt. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „AA ist als Obmann und somit als das im Sinne des § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ einer Körperschaft öffentlichen Rechts – der Gemeindegutsagrargemeinschaft X – seiner Pflicht zumindest seit dem 21.05.2015 dahingehend nicht nachgekommen, da er trotz nachweislicher Aufforderung der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 20.04.2015, Zl. AGM***2 (nachweislich zugestellt am 22.04.2015), die Einberufung einer Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X für die Durchführung von Neuwahlen verweigert hat und hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen: Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs. 3 lit. c TFLG 1996 LBGl. 74/1996 idF. LGBl. 70/2014“„AA ist als Obmann und somit als das im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991) verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ einer Körperschaft öffentlichen Rechts – der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn – seiner Pflicht zumindest seit dem 21.05.2015 dahingehend nicht nachgekommen, da er trotz nachweislicher Aufforderung der Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) vom 20.04.2015, Zl. AGM***2 (nachweislich zugestellt am 22.04.2015), die Einberufung einer Vollversammlung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn für die Durchführung von Neuwahlen verweigert hat und hat dadurch nachfolgende Verwaltungsübertretung begangen: Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 LBGl. 74 aus 1996, in der Fassung LGBl. 70/2014“ Daher wurde über ihn

§ 85

Abs 3 letzter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden verhängt. Zusätzlich wurden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit € 45,-- festgesetzt.Daher wurde über ihn

Paragraph 85, Absatz 3, letzter Satz Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) eine Geldstrafe in der Höhe von € 450,-- bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Stunden verhängt. Zusätzlich wurden die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit € 45,-- festgesetzt. Gegen dieses am 11.08.2015 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Univ.-Doz. Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 03.09.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben; in eventu möge die verhängte Geldstrafe auf € 50,-- herabgesetzt werden. Dabei hat er nicht bestritten, die Neuwahl trotz Aufforderung durch die Agrarbehörde nicht durchgeführt zu haben. Allerdings vertritt er die Auffassung, weder Mitglied noch Obmann der Agrargemeinschaft zu sein. Als Nichtmitglied habe der Beschwerdeführer gar nicht zum Obmann gewählt werden dürfen. Seine Wahl zum Obmann sei daher rückwirkend ungültig. Zumindest aber hätten seine Erklärungen gegenüber der Agrarbehörde, wonach er nicht bereit sei, die Obmannpflicht weiter wahrzunehmen, als fristlose Rücktrittserklärung gewertet werden müssen. Aus Gründen anwaltlicher Vorsicht erklärte der Beschwerdeführer anlässlich des Rechtsmittels nochmals ausdrücklich, vom behaupteten Amt als Obmann fristlos und mit sofortiger Wirkung zurückzutreten. Abgesehen davon sei er faktisch gar nicht in der Lage gewesen, seine Aufgaben als Obmann wahrzunehmen, da die Kasse der Agrargemeinschaft von der Ortsgemeinde bzw vom Substanzverwalter beschlagnahmt worden sei. Schließlich hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er nie für seine Tätigkeit bezahlt worden sei. Am 11.02.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei die zu den Zahlen LVwG-2015/44/2272 und LVwG-2015/37/2688 anhängigen Beschwerden des Herrn AA gegen die Straferkenntnisse der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2015, Zahl AGM***1, und vom 14.09.2015, ZahlAGM***3,

§ 16

Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer, die Vertreterin der belangten Behörde und der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft einvernommen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes.Am 11.02.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, wobei die zu den Zahlen LVwG-2015/44/2272 und LVwG-2015/37/2688 anhängigen Beschwerden des Herrn AA gegen die Straferkenntnisse der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2015, Zahl AGM***1, und vom 14.09.2015, Zahl, AGM***3,

Paragraph 16, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz zur gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer, die Vertreterin der belangten Behörde und der Substanzverwalter der Agrargemeinschaft einvernommen. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Tirol Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme und Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes. II.römisch zwei. Sachverhalt: Bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft X handelt es sich um eine Agrargemeinschaft ohne Ausschuss.Bei der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn handelt es sich um eine Agrargemeinschaft ohne Ausschuss. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied dieser Agrargemeinschaft, da er seine Stammsitzliegenschaft bereits Anfang der 90er Jahre an seine Ehefrau übertragen hat. Dennoch hat ihn die Vollversammlung der Agrargemeinschaft in ihrer Sitzung am 20.03.2009 zum Obmann gewählt. Er hat die Wahl zum Obmann angenommen und die Agrargemeinschaft hat die Agrarbehörde mit Schriftsatz vom 12.03.2010 über die Wahl informiert. Diese Obmannwahl wurde weder bekämpft, noch hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen aufgehoben. Mit Bescheid vom 21.11.2011, Zahl AGR***1, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass das Gst Nr ***/1, KG W, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellt. Die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft X hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 03.10.2012, Zahl LAS***1, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 06.11.2013, Zahl LAS***2, hat der Landesagrarsenat die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen.Mit Bescheid vom 21.11.2011, Zahl AGR***1, hat das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde festgestellt, dass das Gst Nr ***/1, KG W, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellt. Die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft römisch zehn hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 03.10.2012, Zahl LAS***1, als unbegründet abgewiesen. Mit Erkenntnis vom 06.11.2013, Zahl LAS***2, hat der Landesagrarsenat die Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. In der Folge hat der Leiter der zur Gruppe Agrar des Amtes der Tiroler Landesregierung zählenden Organisationseinheit „Agrar V“ dem Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt mitgeteilt, dass er am 20.03.2009 gar nicht zum Obmann der Agrargemeinschaft gewählt werden hätte dürfen, da er nicht Mitglied der Agrargemeinschaft sei. Daraufhin hat der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Obmann eingestellt. Seit der Vollversammlung 20.03.2009 fand zumindest bis zum 07.08.2015 keine Vollversammlung zur Durchführung der Wahl agrargemeinschaftlicher Organe statt. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 14.10.2014 wurde der Beschwerdeführer als Obmann der Agrargemeinschaft aufgefordert, eine Vollversammlung zur Neuwahl der agrargemeinschaftlichen Organe einzuberufen. Am 16.10.2014 hat der Beschwerdeführer der Agrarbehörde telefonisch mitgeteilt, dass er keine Vollversammlung mehr machen werde und dass die Sache für ihn erledigt sei. Er habe alles der Gemeinde übergeben und er interessiere sich nicht mehr dafür. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 01.12.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, die Neuwahl der agrargemeinschaftlichen Organe zu veranlassen. Bereits gegen dieses damalige Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde, die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2014, Zahl LVwG-2014/35/3392-1, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 26.02.2015 und 20.04.2015 hat die Agrarbehörde den Beschwerdeführer erneut aufgefordert, eine Vollversammlung zur Wahl der Organe einzuberufen. Als Frist wurde der 20.05.2015 festgelegt. Ausdrücklich wurde auch auf die verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen einer Unterlassung hingewiesen. Trotz der ausdrücklichen Aufforderungen durch die Agrarbehörde hat der Beschwerdeführer zumindest bis zum 07.08.2015 keine Vollversammlung zur Wahl der agrargemeinschaftlichen Organe einberufen. Es fand auch keine derartige Wahl statt. Bis zum Rechtsmittel vom 03.09.2015 hat der Beschwerdeführer der Agrarbehörde gegenüber weder schriftlich noch mündlichen seinen Rücktritt als Obmann erklärt. Allerdings hat er der Behörde erklärt, dass er nicht bereit sei, die Obmannpflichten weiter wahrzunehmen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Strafakt der Behörde und der mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung am 11.02.2016. Der festgestellte Sachverhalt blieb dabei unbestritten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer außer Streit gestellt, in der Vollversammlung vom 20.03.2009 zum Obmann gewählt worden zu sein und diese Wahl angenommen zu haben. Weiters hat er nicht bestritten, trotz der Aufforderungen durch die Agrarbehörde zumindest bis zum 07.08.2015 keine Vollversammlung zur Neuwahl der agrargemeinschaftlichen Organe einberufen zu haben. Ausdrücklich hat er auch ausgesagt, dass er (abgesehen vom Rechtsmittel vom 03.09.2015) der Behörde gegenüber weder mündlich noch schriftlich seinen Rücktritt als Obmann erklärt hat. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996) lauten wie folgt: „§ 35 Organe, Willensbildung, Vertretung nach außen (…)

(6)Von der Wahl des Ausschusses ist abzusehen, wenn die Agrargemeinschaft weniger als 15 Mitglieder umfasst. In diesem Fall sind der Obmann und dessen Stellvertreter in getrennten Wahlgängen von der Vollversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von fünf Jahren zu wählen. Als zum Obmann (Stellvertreter) gewählt gilt jenes Mitglied, das die meisten Stimmen, die ohne Rücksicht auf die von den Stimmberechtigten vertretenen Anteilsrechte zu werten sind, auf sich vereint. Jedes Mitglied der Agrargemeinschaft ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Eine Neuwahl ist durchzuführen, wenn es mindestens die Hälfte der Mitglieder der Agrargemeinschaft verlangt.
(7)Dem Obmann obliegt die Einberufung der Vollversammlung und des Ausschusses. Der Obmann hat in den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse der Vollversammlung und des Ausschusses durchzuführen. Der Obmann hat ein Mitgliederverzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Jeder Wechsel des Eigentums an einer Stammsitzliegenschaft und der Erwerb eines Mitgliedschaftsrechtes an einer Agrargemeinschaft ist unverzüglich vom neuen Mitglied dem Obmann der Agrargemeinschaft schriftlich mitzuteilen. Auf die gleiche Weise ist eine Änderung der Wohnadresse mitzuteilen. Werden diese Mitteilungen unterlassen, so gilt das Mitgliederverzeichnis auch dann als ordnungsgemäß geführt, wenn die tatsächlichen Änderungen nicht berücksichtigt sind. (…)“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig.
(6)Beschlüsse (Verfügungen), die gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen und dabei wesentliche Interessen der Agrargemeinschaft, ihrer Mitglieder oder bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, auch der Gemeinde verletzen, sind von der Agrarbehörde aufzuheben. Nach dem Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (Verfügung) ist eine Aufhebung nicht mehr zulässig. (…)“ „§ 85 Strafbestimmungen (…)
(3)Wer (…)
  1. c)als Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach § 35 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 und 8 sowie § 36c Abs. 3 über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt,
  2. c)als Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach Paragraph 35, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2 und 8 sowie Paragraph 36 c, Absatz 3, über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt, (…) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen. (…)“ Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Verwaltungssatzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft X, genehmigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.02.1938, Zahl VIIIa-273/33, lautet auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Verwaltungssatzung der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn, genehmigt mit Bescheid der Agrarbehörde vom 10.02.1938, Zahl VIIIa-273/33, lautet auszugsweise wie folgt: „2./Gemeinschaftsobmann Jedes taugliche eigenberechtigte männliche Mitglied ist verpflichtet im Fall seiner Wahl durch die Vollversammlung mindestens 3 (drei) Jahre als Obmann der Gemeinschaft zu walten und die ihm als solchen und diesem Statut obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine Befreiung tritt nur aus wichtigen Gründen ein. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist der abtretende Obmann durch weitere 3 Jahre ohne weiteres von dieser Verpflichtung befreit. (…)“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft X hat den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Sitzung vom 20.03.2009 zu ihrem Obmann gewählt. Der Beschwerdeführer hat die Wahl angenommen. Die Wahl wurde weder bekämpft, noch wurde sie von der Agrarbehörde innerhalb der dreijährigen Frist des § 37 Abs 6 letzter Satz TFLG 1996 behoben. Die Wahl des Beschwerdeführers zum Obmann vom 20.03.2009 ist somit rechtskräftig.Die Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn hat den Beschwerdeführer anlässlich ihrer Sitzung vom 20.03.2009 zu ihrem Obmann gewählt. Der Beschwerdeführer hat die Wahl angenommen. Die Wahl wurde weder bekämpft, noch wurde sie von der Agrarbehörde innerhalb der dreijährigen Frist des Paragraph 37, Absatz 6, letzter Satz TFLG 1996 behoben. Die Wahl des Beschwerdeführers zum Obmann vom 20.03.2009 ist somit rechtskräftig. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mangels Stammsitzliegenschaft gar nicht zum Obmann gewählt werden hätte dürfen. Das TFLG 1996 sieht für diesen Mangel auch keinen Nichtigkeitsgrund vor. Die Wahl ist daher weder mit der Wirkung ex tunc nichtig, noch kann die fehlende Mitgliedschaft nach der Rechtskraft der Wahl aufgegriffen werden und so zu einer Behebung mit der Wirkung ex nunc führen. Dazu wird auch auf die vergleichbare Rechtslage nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) verwiesen, wonach etwa Bescheide, die die Rechte eines falschen Bescheidadressaten berühren, aus diesem Grund nach Rechtskraft nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können und ebenfalls nicht mit einem Nichtigkeitsmangel bedroht sind. Nach § 68 Abs 4 und 5 AVG können nach Ablauf von 3 Jahren nicht einmal mehr Bescheide als nichtig erklärt werden, die von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden.Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer mangels Stammsitzliegenschaft gar nicht zum Obmann gewählt werden hätte dürfen. Das TFLG 1996 sieht für diesen Mangel auch keinen Nichtigkeitsgrund vor. Die Wahl ist daher weder mit der Wirkung ex tunc nichtig, noch kann die fehlende Mitgliedschaft nach der Rechtskraft der Wahl aufgegriffen werden und so zu einer Behebung mit der Wirkung ex nunc führen. Dazu wird auch auf die vergleichbare Rechtslage nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) verwiesen, wonach etwa Bescheide, die die Rechte eines falschen Bescheidadressaten berühren, aus diesem Grund nach Rechtskraft nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden können und ebenfalls nicht mit einem Nichtigkeitsmangel bedroht sind. Nach Paragraph 68, Absatz 4 und 5 AVG können nach Ablauf von 3 Jahren nicht einmal mehr Bescheide als nichtig erklärt werden, die von einer unzuständigen Behörde erlassen wurden. Auch die Mitteilung des Leiters der „Agrar V“ an den Beschwerdeführer, dass er nicht zum Obmann der Agrargemeinschaft gewählt werden hätte dürfen, macht die erfolgte Wahl nicht ungültig; dadurch ist seine Funktion als Obmann nicht erloschen. Zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung dezidiert ausgesagt hat, dass er (vor dem Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums) der Agrarbehörde weder schriftlich noch mündlich seinen Rücktritt als Obmann erklärt hat, erübrigt sich an sich ein weiteres Eingehen auf diese Frage. Aber auch wenn man seine Erklärung, wonach er nicht mehr bereit sei, die Obmannpflichten weiter wahrzunehmen, als fristlose Rücktrittserklärung werten würde, wäre damit für ihn nichts gewonnen. Eine gegenüber der Agrarbehörde abgegebene Erklärung, sein Amt niederzulegen, beendet nämlich nicht unmittelbar die Funktion als Obmann. Weder die Satzung der Agrargemeinschaft, noch das TFLG 1996 sehen einen Rücktritt des Obmannes mit sofortiger Wirkung vor. Vielmehr endet eine Obmannschaft erst mit der Wahl eines neuen Obmannes bzw einer neuen Obfrau durch die Vollversammlung. Da aber seit 20.03.2009 kein neuer Obmann bzw keine neue Obfrau gewählt wurde, war der Beschwerdeführer im vorgeworfenen Tatzeitraum zwischen 21.05.2015 und 07.08.2015 rechtskräftig gewählter Obmann der Agrargemeinschaft. Als solcher war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum

§ 35

Abs 7 TFLG 1996 verpflichtet, die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe einzuberufen. Seit der Vollversammlung vom 20.03.2009 hat nämlich keine Neuwahl der Organe stattgefunden, obwohl

§ 35

Abs 6 TFLG 1996 die Amtsperiode des Obmannes und dessen Stellvertreters nach fünf Jahren – also am 20.3.2014 – geändert hat.Als solcher war der Beschwerdeführer im Tatzeitraum

Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 verpflichtet, die Vollversammlung zur Neuwahl der Organe einzuberufen. Seit der Vollversammlung vom 20.03.2009 hat nämlich keine Neuwahl der Organe stattgefunden, obwohl

Paragraph 35, Absatz 6, TFLG 1996 die Amtsperiode des Obmannes und dessen Stellvertreters nach fünf Jahren – also am 20.3.2014 – geändert hat. Der Beschwerdeführer hat somit gegen seine Verpflichtung nach § 35 Abs 7 TFLG 1996 zur Einberufung der Vollversammlung zur Durchführung von Wahlen verstoßen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 3 lit c TFLG 1996 begangen.Der Beschwerdeführer hat somit gegen seine Verpflichtung nach Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 zur Einberufung der Vollversammlung zur Durchführung von Wahlen verstoßen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz 3, Litera c, TFLG 1996 begangen. Nicht Zielführend ist dabei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei faktisch gar nicht in der Lage gewesen, seine Aufgaben als Obmann wahrzunehmen, da die Kasse der Agrargemeinschaft beschlagnahmt worden und er für seine Obmanntätigkeit nie bezahlt worden sei. Zum einen musste der Beschwerdeführer

§ 86e

Abs 4 lit c TFLG 1996 dem Substanzverwalter in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen die Handkasse übergeben, zum anderen hinderte den Beschwerdeführer weder die Übergabe der Handkasse, noch das Fehlen eines Obmannlohnes an der Einberufung der Vollversammlung. Allfällig anfallende Kosten hätte er ja im Wege einer Umlage von den Agrargemeinschaftsmitgliedern einheben können.Nicht Zielführend ist dabei das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei faktisch gar nicht in der Lage gewesen, seine Aufgaben als Obmann wahrzunehmen, da die Kasse der Agrargemeinschaft beschlagnahmt worden und er für seine Obmanntätigkeit nie bezahlt worden sei. Zum einen musste der Beschwerdeführer

Paragraph 86 e, Absatz 4, Litera c, TFLG 1996 dem Substanzverwalter in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen die Handkasse übergeben, zum anderen hinderte den Beschwerdeführer weder die Übergabe der Handkasse, noch das Fehlen eines Obmannlohnes an der Einberufung der Vollversammlung. Allfällig anfallende Kosten hätte er ja im Wege einer Umlage von den Agrargemeinschaftsmitgliedern einheben können. Die vorgeworfene Verwaltungsübertretung steht somit in objektiver Hinsicht fest.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit Fahrlässigkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Fall eines „Ungehorsamsdelikts“, als welches sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer wurde von der Agrarbehörde mehrfach ausdrücklich auf die ihn treffende Pflicht zur Einberufung einer Vollversammlung zur Wahl der Organe hingewiesen. Trotzdem ist er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, sondern hat der Agrarbehörde erklärt, dass er die Obmannfunktion nicht mehr ausübe. Dezidiert hat er der Behörde am 16.10.2014 gesagt, dass er keine Vollversammlung mehr machen werde, da es ihn nicht mehr interessiere. Es ist somit zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen. Es sind auch sonst keine Gründe aufgetreten, die ein mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers begründen würden. Daran ändert auch der mündliche Hinweis des Leiters der „Agrar V“ nichts, wonach der Beschwerdeführer gar nicht zum Obmann gewählt werden hätte dürfen. Zum einen hat der Leiter der „Agrar V“ damit nämlich nicht gesagt, dass die Wahl ungültig sei, zum anderen waren die schriftlichen Aufforderungen der Agrarbehörde an den Beschwerdeführer unmissverständlich. Die Übertretung steht somit auch in subjektiver Hinsicht fest.

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat bei ihrer Strafbemessung weder Milderung-, noch Erschwerungsgründe angenommen und den Strafrahmen von € 4.500,-- zu 10 % ausgeschöpft. Für das Landesverwaltungsgericht steht zwar fest, dass die Tatbegehung vorsätzlich war, allerdings hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren auch ergeben, dass beim Beschwerdeführer von unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist. Zudem bewertet das Landesverwaltungsgericht die an den Beschwerdeführer ergangene Mitteilung des Leiters der „Agrar V“, er hätte im Jahr 2009 gar nicht zum Obmann gewählt werden dürfen, als schuldmildernd, da er zu Recht davon ausgehen musste, eigentlich gar nicht zur Mühewaltung als Obmann verpflichtet werden zu können. Auch wenn die zuständige Agrarbehörde den Obmann in zahlreichen behördlichen Schreiben erfolglos auf seine Verpflichtung aufmerksam gemacht hat, wird somit unter Berücksichtigung der Vermögenssituation, der bisherigen Unbescholtenheit und der allenfalls missverständlichen Mitteilung des Leiters der „Agrar V“ eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf € 200,-- als schuld- und tatangemessen erachtet. Die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe war daher an die neu festgesetzte, niedrigere Geldstrafe anzupassen. Die belangte Behörde hat ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 450,-- den Verfahrenskostenbeitrag

§ 64VSt

G mit € 45,-- bestimmt. Infolge der Herabsetzung der Geldstrafe verringert sich der Kostenbetrag auf € 20,--. Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Strafe waren dem Beschwerdeführer aber

§ 52Abs 8 Vw

GVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.Die belangte Behörde hat ausgehend von der verhängten Geldstrafe in Höhe von € 450,-- den Verfahrenskostenbeitrag

Paragraph 64, VStG mit € 45,-- bestimmt. Infolge der Herabsetzung der Geldstrafe verringert sich der Kostenbetrag auf € 20,--. Aufgrund der Herabsetzung der verhängten Strafe waren dem Beschwerdeführer aber

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Abschließend ist zur Berichtigung des angefochtenen Spruches, wonach der Beschwerdeführer nicht als

§ 9Abs 1 VSt

G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu bestrafen ist, festzuhalten, dass die missachtete Verpflichtung des § 35 Abs 7 TFLG 1996 nicht die Agrargemeinschaft, sondern den Obmann trifft. Die gegenständliche Übertretung ist somit nicht der Agrargemeinschaft, sondern dem Beschwerdeführer persönlich anzulasten.Abschließend ist zur Berichtigung des angefochtenen Spruches, wonach der Beschwerdeführer nicht als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ zu bestrafen ist, festzuhalten, dass die missachtete Verpflichtung des Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996 nicht die Agrargemeinschaft, sondern den Obmann trifft. Die gegenständliche Übertretung ist somit nicht der Agrargemeinschaft, sondern dem Beschwerdeführer persönlich anzulasten. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.2272.2

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