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{'item': 'LVwG-2015/20/2084-2'}

Obsah (8)§ 279§ 25a§ 278§ 265§ 93§ 6§ 20§ 264

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/20/2084-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird den Beschwerden des Herrn AA Folge gegeben und werden die an die Stelle der Ausgangsbescheide getretenen Beschwerdevorentscheidungen behoben.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird den Beschwerden des Herrn AA Folge gegeben und werden die an die Stelle der Ausgangsbescheide getretenen Beschwerdevorentscheidungen behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. den Beschluss gefasst:

§ 278

Abs 1 lit a Bundesabgabenordnung (BAO) werden die Beschwerden der Frau BB als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, Bundesabgabenordnung (BAO) werden die Beschwerden der Frau BB als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit einem Bescheid vom 11.11.2014, Zl 1***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z Herrn AA hinsichtlich des Objektes Straße in PLZ Z (iZm einer Objekterweiterung) eine Wasseranschlussgebühr in der Höhe von insgesamt € 10.769,08 vor. In der Begründung wurde ausgeführt, dass sich dieser Bescheid auf den angeführten Gemeinderatsbeschluss und die Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Z stütze. Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Anschlussgebühr aus dem umbauten Raum des Objektes und der je m³ festgesetzten Anschlussgebühr ergebe. Mit einem weiteren Bescheid vom 11.11.2014, Zl 2***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z Herrn AA hinsichtlich des gleichen Objektes eine Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr in Höhe von insgesamt € 15.682,48 vor. In der Begründung wurde auf den Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.xxxx idgF und die Kanalgebührenordnung verwiesen. Die Höhe der Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr ergebe sich aus dem umbauten Raum obigen Objektes (Objekterweiterung) und der je m³ festgesetzten in der nach § 4 der Gebührenordnung zuzuordnenden Gruppe. Mit einem weiteren Bescheid vom 11.11.2014, Zl 2***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z Herrn AA hinsichtlich des gleichen Objektes eine Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr in Höhe von insgesamt € 15.682,48 vor. In der Begründung wurde auf den Gemeinderatsbeschluss vom xx.xx.xxxx idgF und die Kanalgebührenordnung verwiesen. Die Höhe der Kanalanschluss- und Erweiterungsgebühr ergebe sich aus dem umbauten Raum obigen Objektes (Objekterweiterung) und der je m³ festgesetzten in der nach Paragraph 4, der Gebührenordnung zuzuordnenden Gruppe. Mit einem Bescheid vom 11.11.2014, Zl 4***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z Herrn AA den Müllkostenbeitrag „Deponie“ für das genannte Objekt in einer Höhe von € 1.166,65 vor. In der Begründung wurde auf die Müllgebührenordnung der Gemeinde verwiesen. Mit einem Abgabenbescheid vom 11.11.2014, Zl 3***, schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z Herrn AA den Müllkostenbeitrag „Recyclinghof“ in Höhe von € 1.615,36 vor. Die Begründung entspricht jener des vorgenannten Abgabenbescheides betreffend den Müllkostenbeitrag „Deponie“. In der Zustellverfügung der genannten Bescheide ist neben der Gemeindekasse lediglich Herr AA angeführt. Gegen diese Bescheide wurde mit einem Schriftsatz vom 27.11.2014 innerhalb offener Frist von Frau BB und Herrn AA Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde durch den Verweis auf eine ÖNORM (B 1800) im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Brutto-Rauminhalt nicht richtig berechnet worden sei. Nach einer bescheidmäßigen Aufforderung zur Behebung von inhaltlichen Mängeln der Beschwerden und einem anschließenden Ermittlungsverfahren erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z eine mit 05.08.2015 datierte, alle vier Abgaben betreffende Beschwerdevorentscheidung, mit welcher er die Beschwerden als unbegründet abwies und die angefochtenen Bescheide bestätigte. Mit einem Schreiben vom 24.08.2015 beantragten Frau BB und Herr AA die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Tirol. Nachdem die Vorlage des Abgabenaktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol mangelhaft war, erließ das Verwaltungsgericht gegenüber der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 22.12.2015 den Auftrag, den Abgabenakt dem Verwaltungsgericht unter Beachtung mehrerer näher angeführter Verpflichtungen und nach Durchführung etwa noch erforderlicher Ermittlungen neuerlich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht forderte mit diesem Schreiben auch auf, einen Vorlagebericht

§ 265Abs 3 BAO zu erstellen.

Ergänzend wurde die Abgabenbehörde auch gebeten, zur Frage Stellung zu nehmen, weshalb in den angefochtenen Abgabenbescheiden - anders als in den Beschwerdevorentscheidungen - lediglich Herr AA (und nicht auch Frau BB) als Bescheidadressat angeführt ist. Nachdem die Vorlage des Abgabenaktes an das Landesverwaltungsgericht Tirol mangelhaft war, erließ das Verwaltungsgericht gegenüber der Abgabenbehörde mit Schreiben vom 22.12.2015 den Auftrag, den Abgabenakt dem Verwaltungsgericht unter Beachtung mehrerer näher angeführter Verpflichtungen und nach Durchführung etwa noch erforderlicher Ermittlungen neuerlich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht forderte mit diesem Schreiben auch auf, einen Vorlagebericht

Paragraph 265, Absatz 3, BAO zu erstellen. Ergänzend wurde die Abgabenbehörde auch gebeten, zur Frage Stellung zu nehmen, weshalb in den angefochtenen Abgabenbescheiden - anders als in den Beschwerdevorentscheidungen - lediglich Herr AA (und nicht auch Frau BB) als Bescheidadressat angeführt ist. Die Abgabenbehörde kam diesem Auftrag mit Schreiben vom 13.01.2016 nach und führte dazu aus, dass die Abgabenbescheide mittels Excel-Tabelle und Serienbrief erstellt würden und hier irrtümlich nur Herr AA als Bescheidempfänger erfasst worden und in den Bescheiden angeführt worden sei. Die Abgabenbehörde verwies auch darauf, dass gleichzeitig mit den angeführten Bescheiden den Beschwerdeführern auch die als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichnete Vorschreibung, in welcher man beide Steuerpflichtige als Adressat bezeichnet habe, übermittelt worden seien. Frau BB und Herr AA sind Grundeigentümer in Bezug auf jenes Objekt, hinsichtlich dessen die Abgabenvorschreibung erfolgte. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich im Übrigen aus den Abgabenakten. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen der BAO idF BGBl I 2013/14 haben folgenden Wortlaut:Die hier maßgeblichen Bestimmungen der BAO in der Fassung BGBl römisch eins 2013/14 haben folgenden Wortlaut: „§ 6.

(1)Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).„§ 6.
(1)Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, Paragraph 891, ABGB.).
(2)Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist. § 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.Paragraph 20, Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 77.
(1)Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.Paragraph 77,
(1)Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.
(2)Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden. § 93. ...Paragraph 93, ...
(2)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. … § 199. Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist.Paragraph 199, Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden, und zwar auch dann, wenn nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis die Abgabe nicht von allen Gesamtschuldnern zu tragen ist. § 262.
(1)Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.Paragraph 262,
(1)Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.
(2)Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,
  1. a)wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und
  2. b)wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.
(3)Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.
(4)Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat. § 263.
(1)Ist in der Beschwerdevorentscheidung die BescheidbeschwerdeParagraph 263,
(1)Ist in der Beschwerdevorentscheidung die Bescheidbeschwerde
  1. a)weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
  2. a)weder als unzulässig oder als nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  3. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
  4. b)als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandslos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so ist der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) hinzuweisen.
(2)In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (Paragraph 264,) hinzuweisen.
(3)Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (§ 278) bzw. ein Erkenntnis (§ 279) über die Beschwerde.
(3)Eine Beschwerdevorentscheidung wirkt wie ein Beschluss (Paragraph 278,) bzw. ein Erkenntnis (Paragraph 279,) über die Beschwerde.
(4)§ 281 gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; § 281 Abs. 2 allerdings nur, soweit sich aus der in § 278 Abs. 3 oder in § 279 Abs. 3 angeordneten Bindung nicht anderes ergibt.
(4)Paragraph 281, gilt sinngemäß für Beschwerdevorentscheidungen; Paragraph 281, Absatz 2, allerdings nur, soweit sich aus der in Paragraph 278, Absatz 3, oder in Paragraph 279, Absatz 3, angeordneten Bindung nicht anderes ergibt. § 264.
(1)Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.Paragraph 264,
(1)Gegen eine Beschwerdevorentscheidung kann innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (Paragraph 97,) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.
(2)Zur Einbringung eines Vorlageantrages ist befugt
  1. a)der Beschwerdeführer, ferner
  2. b)jeder, dem gegenüber die Beschwerdevorentscheidung wirkt.
(3)Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, so gilt die Bescheidbeschwerde von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt. Die Wirksamkeit der Beschwerdevorentscheidung wird durch den Vorlageantrag nicht berührt. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die Bescheidbeschwerde wieder als durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt; dies gilt, wenn solche Anträge von mehreren hiezu Befugten gestellt wurden, nur für den Fall der Zurücknahme aller dieser Anträge.
(4)Für Vorlageanträge sind sinngemäß anzuwenden:
  1. a)§ 93 Abs. 4 und 5 sowie § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 5 (Frist),
  2. a)Paragraph 93, Absatz 4 und 5 sowie Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 5 (Frist),
  3. b)§ 93 Abs. 6 und § 249 Abs. 1 (Einbringung),
  4. b)Paragraph 93, Absatz 6 und Paragraph 249, Absatz eins, (Einbringung),
  5. c)§ 255 (Verzicht),
  6. c)Paragraph 255, (Verzicht),
  7. d)§ 256 (Zurücknahme),
  8. d)Paragraph 256, (Zurücknahme),
  9. e)§ 260 Abs. 1 (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
  10. e)Paragraph 260, Absatz eins, (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung),
  11. f)§ 274 Abs. 3 Z 1 und 2 sowie Abs. 5 (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
  12. f)Paragraph 274, Absatz 3, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 5, (Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung).
(5)Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt dem Verwaltungsgericht. § 278.
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des VerwaltungsgerichtesParagraph 278,
(1)Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
  1. a)weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) nochweder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (Paragraph 260,) noch
  2. b)als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandlos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,als zurückgenommen (Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86 a, Absatz eins,) oder als gegenstandlos (Paragraph 256, Absatz 3,, Paragraph 261,) zu erklären, so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (Paragraph 115, Absatz eins,) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. § 279.
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.“
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: IV.1.:römisch vier.1.:

§ 93

Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024 uHa. Ritz, BAO5, § 93 Tz 6, mwH).

Paragraph 93, Absatz 2, BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der Bescheidadressat, also die Person, an die der Bescheid ergeht, ist im Spruch des Bescheides namentlich zu nennen, wobei eine Nennung im Adressfeld ebenfalls reicht (VwGH 30.09.2015, Ra 2014/15/0024 uHa. Ritz, BAO5, Paragraph 93, Tz 6, mwH). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der „Personsumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Abgabenbescheides und damit ein konstituierendes Bescheidmerkmal (vgl. z.B. den Beschluss des VwGH vom 28.02.2007, 2004/13/0151, und Erk d VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062). Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht. Andererseits sind Fehlzitate und Schreibfehler als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde (vgl. das VwGH-Erk - eines verstärkten Senates - vom 25.05.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675/F).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der „Personsumschreibung" einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Abgabenbescheides und damit ein konstituierendes Bescheidmerkmal vergleiche z.B. den Beschluss des VwGH vom 28.02.2007, 2004/13/0151, und Erk d VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062). Eine Umdeutung des Bescheidadressaten kommt nicht in Betracht. Andererseits sind Fehlzitate und Schreibfehler als unbeachtlich, d.h. als dem richtigen Bescheidverständnis selbst dann nicht im Wege stehend anzusehen, wenn noch kein Berichtigungsbescheid erlassen wurde vergleiche , das VwGH-Erk - eines verstärkten Senates - vom 25.05.1992, 91/15/0085, VwSlg 6675/F). Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist als ein Ganzes zu beurteilen. Spruch und Begründung bilden eine Einheit; bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen. Die "Formstrenge", die einem "Umdeuten" des Bescheidadressaten entgegensteht, dient dazu, Rechtsunsicherheiten vorzubeugen (VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062). Im gegenständlichen Fall wurde in den angefochtenen Bescheiden im Adressfeld und in der Zustellverfügung jeweils nur Herr AA angeführt. Die Begründung der Bescheide ist allgemein gehalten und findet sich darin kein Hinweis, dass neben Herrn AA noch jemand anderer als Adressat dieses Bescheides in Betracht kommen soll. Die Abgabenbescheide sind also in Bezug auf jene Person, an die sich das Leistungsgebot richtet, eindeutig und sind einer Auslegung, wonach auch Frau BB als Bescheidadressatin anzusehen ist, nicht zugänglich. Die Abgabenbehörde räumte in ihrem Vorlagebericht auch ein, dass sie irrtümlich nur AA als Bescheidempfänger erfasst habe. Sie verwies idZ allerdings auch darauf, dass man gleichzeitig mit den Abgabenbescheiden die als „Bescheid/Lastschriftanzeige/Rechnung“ bezeichnete (Abgaben-)Vorschreibung, in welcher beide Steuerpflichtige als Adressat angeführt worden seien, übermittelt habe. Dazu ist festzuhalten, dass für die Beurteilung, an wen ein Bescheid gerichtet ist, der Bescheid selbst, insbesondere dessen Spruch und Begründung (siehe dazu das oben angeführte Erk vom 26.06.2014) und nicht ein dem Bescheid beigefügtes Schriftstück, auf welches im Bescheid auch nicht ansatzweise verwiesen wird und das deshalb auch keinen integrierenden Bestandteil des Abgabenbescheides darstellt, heranzuziehen ist. IV.2.:römisch vier.2.: Nach den hier maßgeblichen Abgabenvorschriften sind zur Entrichtung der mit den angefochtenen Bescheiden vorgeschriebenen Abgaben jeweils der/die Eigentümer des angeschossenen Grundstückes verpflichtet. Im gegenständlichen Fall sind BB und AA Grundstückseigentümer. Beide sind somit Abgabenschuldner.

§ 6

Abs 2 BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist (vgl. VwGH 29.05.2001, 2001/14/0033).

Paragraph 6, Absatz 2, BAO sind Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist vergleiche VwGH 29.05.2001, 2001/14/0033). Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. VwGH 24.06.2010, 2010/15/0096, uHa das Erk vom 01.10.2008, 2006/13/0123).Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden vergleiche VwGH 24.06.2010, 2010/15/0096, uHa das Erk vom 01.10.2008, 2006/13/0123). IV.3.:römisch vier.3.: Nun liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; 30.01.2007, 2004/17/0096). Würde man annehmen, dass dem Abgabengläubiger Belieben eingeräumt wäre, so unterstellte man dem § 6 Abs 1 BAO einen verfassungswidrigen (weil mit dem sich aus Art 18 B-VG ableitbaren Bestimmtheitsgebot unvereinbaren) Inhalt (Ritz, BAO5, Tz 6 zu § 6).Nun liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will (VwGH 17.10.2002, 2000/17/0009; 30.01.2007, 2004/17/0096). Würde man annehmen, dass dem Abgabengläubiger Belieben eingeräumt wäre, so unterstellte man dem Paragraph 6, Absatz eins, BAO einen verfassungswidrigen (weil mit dem sich aus Artikel 18, B-VG ableitbaren Bestimmtheitsgebot unvereinbaren) Inhalt (Ritz, BAO5, Tz 6 zu Paragraph 6,). Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar (vgl VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; 23.05.2012, 2008/17/0115). Wird nur einer von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, ist dies entsprechend zu begründen (vgl VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Eine solche Entscheidung ist

§ 20BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (Vw

GH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des § 20 BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen.Die Entscheidung über die Geltendmachung einer Abgabenschuld bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses stellt eine Ermessensentscheidung dar vergleiche VwGH 28.11.2011, 2008/13/0180; 23.05.2012, 2008/17/0115). Wird nur einer von mehreren Gesamtschuldnern in Anspruch genommen, ist dies entsprechend zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2012, 2011/17/0245). Eine solche Entscheidung ist

Paragraph 20, BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 26.06.2003, 2002/16/0301). Bei der Auslegung des Paragraph 20, BAO ist dabei dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung von Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff „Zweckmäßigkeit“ das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben beizumessen. Bei der Ermessensübung sind das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Auch wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabenpflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar ist, ist doch dieses Innenverhältnis für die Ermessensübung von Bedeutung (vgl. Ritz, BAO5, Tz 8 und 9 zu § 6). Bei der Ermessensübung sind das Wesen und der Zweck von Gesamtschuldverhältnissen zu beachten. Auch wenn durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Gesamtschuldnern die Abgabenpflicht eines Gesamtschuldners nicht ausschließbar ist, ist doch dieses Innenverhältnis für die Ermessensübung von Bedeutung vergleiche Ritz, BAO5, Tz 8 und 9 zu Paragraph 6,). Wenn wie im gegenständlichen Fall das Leistungsgebot auf Grund eines Irrtums der Abgabenbehörde lediglich an einen Gesamtschuldner ergeht und diesem die gesamte Steuerlast aufgebürdet wird, bedeutet dies, dass gar kein Ermessen geübt wurde. Dass lediglich Herr AA als Abgabenschuldner herangezogen wurde, kann, da dafür keine sachgerechten Kriterien vorliegen, jedenfalls nicht als billig im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmung angesehen werden. Vielmehr wäre das Leistungsgebot jeweils gegenüber allen Grundeigentümern geltend zu machen (gewesen). IV.4.:römisch vier.4.: Die Einbeziehung von Frau BB als Abgabenschuldnerin erfolgte erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung. Ein Wechsel des Bescheidadressaten, im Verlauf des gemeindebehördlichen Abgabenverfahrens ist grundsätzlich nicht zulässig (vgl VwGH 30.07.1992, 90/17/0333). Der VwGH hat in seinem Erk vom 17.11.1988, 87/16/0147, zum Ausdruck gebracht, dass sich die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nur auf die „Sache“ beziehe, also auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des mit Berufung bekämpften Bescheides gebildet habe. „Sache“ im Sinne der zitierten Gesetzesstellen sei die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses. Die Einbeziehung von Frau BB als Abgabenschuldnerin erfolgte erst im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung. Ein Wechsel des Bescheidadressaten, im Verlauf des gemeindebehördlichen Abgabenverfahrens ist grundsätzlich nicht zulässig vergleiche VwGH 30.07.1992, 90/17/0333). Der VwGH hat in seinem Erk vom 17.11.1988, 87/16/0147, zum Ausdruck gebracht, dass sich die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde nur auf die „Sache“ beziehe, also auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des mit Berufung bekämpften Bescheides gebildet habe. „Sache“ im Sinne der zitierten Gesetzesstellen sei die Erfassung eines bestimmten Abgabenschuldverhältnisses. In der vorgenannten Entscheidung hat der VwGH weiters ausgesprochen, dass auch eine an den unrichtigen Bescheidadressaten gerichtete Berufungsvorentscheidung keineswegs die Wirkung hat, dass der unrichtig bezeichnete Bescheidadressat nunmehr Partei des Verwaltungsverfahrens wird, weil einerseits ein Wechsel der Partei rechtens nicht möglich ist, andererseits die Berufungsvorentscheidung ihre Wirkung als Bescheid durch den Vorlageantrag verloren hat und im angefochtenen Bescheid über die Berufung, nicht jedoch über einen Vorlageantrag abgesprochen wird (VwGH 17.11.1988, 87/16/0147 uHa B 19.03.1987, 85/16/0101). In der vorgenannten Entscheidung hat der VwGH weiters ausgesprochen, dass auch eine an den unrichtigen Bescheidadressaten gerichtete Berufungsvorentscheidung keineswegs die Wirkung hat, dass der unrichtig bezeichnete Bescheidadressat nunmehr Partei des Verwaltungsverfahrens wird, weil einerseits ein Wechsel der Partei rechtens nicht möglich ist, andererseits die Berufungsvorentscheidung ihre Wirkung als Bescheid durch den Vorlageantrag verloren hat und im angefochtenen Bescheid über die Berufung, nicht jedoch über einen Vorlageantrag abgesprochen wird (VwGH 17.11.1988, 87/16/0147 uHa , B 19.03.1987, 85/16/0101). IV.5.:römisch vier.5.: Durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung vom 01.01.2014 wurde eine neue (Verfahrens-)Rechtslage geschaffen. In dem durch die BAO geregelten Abgabenverfahren wurde die Berufungsvorentscheidung durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt. Deren Wirksamkeit bleibt

§ 264Abs 3 BAO durch die Erhebung eines Vorlagenantrages zunächst unberührt.

Trotz Änderung der Rechtslage können die oben dargestellten Erwägungen des VwGH auch auf die aktuell geltende Rechtslage übertragen werden und finden nicht nur bei einem Austausch des Bescheidadressaten Anwendung sondern auch dann, wenn ein Abgabenschuldner durch eine Rechtsmittelentscheidung erstmals in das Verfahren einbezogen wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass es nicht zulässig ist, im Rahmen einer Beschwerde(vor)entscheidung das Leistungsgebot auf weitere Mitglieder der Personengemeinschaft auszudehnen und eine Partei dadurch erstmals in eine Schuldnerposition zu verweisen.Durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Wirkung vom 01.01.2014 wurde eine neue (Verfahrens-)Rechtslage geschaffen. In dem durch die BAO geregelten Abgabenverfahren wurde die Berufungsvorentscheidung durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt. Deren Wirksamkeit bleibt

Paragraph 264, Absatz 3, BAO durch die Erhebung eines Vorlagenantrages zunächst unberührt. Trotz Änderung der Rechtslage können die oben dargestellten Erwägungen des VwGH auch auf die aktuell geltende Rechtslage übertragen werden und finden nicht nur bei einem Austausch des Bescheidadressaten Anwendung sondern auch dann, wenn ein Abgabenschuldner durch eine Rechtsmittelentscheidung erstmals in das Verfahren einbezogen wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass es nicht zulässig ist, im Rahmen einer Beschwerde(vor)entscheidung das Leistungsgebot auf weitere Mitglieder der Personengemeinschaft auszudehnen und eine Partei dadurch erstmals in eine Schuldnerposition zu verweisen. Da die Abgabenbescheide trotz Vorliegens einer Gesamtschuldnerschaft ohne sachgerechten Grund lediglich an AA ergingen und eine Einbeziehung der weiteren Gesamtschuldnerin BB im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht zulässig ist, erweisen sich die Abgabenbescheide bzw die Beschwerdevorentscheidungen als rechtswidrig. IV.6.:römisch vier.6.: Zur Frage der Behebung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung und zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid hat sich der VwGH in dem zuletzt ergangenen Erk vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, grundlegend geäußert. Demnach bleibt auch im Falle der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Wenn die Beschwerdevorentscheidung (anders als dies für die Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG normiert wurde) durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft tritt (vgl dazu § 264 Abs 3 zweiter Satz BAO), kann – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, geändert oder bestätigt werden.Zur Frage der Behebung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung und zum Verhältnis der Beschwerdevorentscheidung zum ursprünglichen Bescheid hat sich der VwGH in dem zuletzt ergangenen Erk vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, grundlegend geäußert. Demnach bleibt auch im Falle der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Wenn die Beschwerdevorentscheidung (anders als dies für die Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG normiert wurde) durch den Vorlageantrag nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu Paragraph 264, Absatz 3, zweiter Satz BAO), kann – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – nur die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung aufgehoben, geändert oder bestätigt werden. Im gegenständlichen Fall war daher der von AA erhobenen Beschwerde Folge zu geben und waren die Beschwerdevorentscheidungen, mit welchen der Kreis der Abgabenschuldner unzulässig erweitert wurde, zu beheben. IV.7.:römisch vier.7.: Frau BB wurde in keinem der angefochtenen Ausgangsbescheide als Adressatin benannt. Die Bescheide sind ihr gegenüber daher nicht wirksam geworden. Die Erhebung einer Beschwerde durch einen Miteigentümer (der Liegenschaft), an den der verwaltungsbehördliche Abgabenbescheid nicht ergangen war, ist mangels Beschwerdelegitimation nicht zulässig. Auch kann weder die Beschwerdeerhebung noch der Vorlageantrag eines Miteigentümers als Beitritt zur Beschwerde iSd § 257 BAO verstanden werden, weil ein solcher Beitritt formell zu erklären wäre. Selbst im Falle eines Beitritts zur Beschwerde dürfte es nicht dazu kommen, dass der Miteigentümer in einer Beschwerde(vor)entscheidung erstmals als Abgabepflichtiger behandelt wird (vgl VwGH 17.08.1998, 98/17/0089). Es war daher die Beschwerde von Frau BB

§ 278Abs 1 lit a BAO mit Beschluss, der insoweit an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl Vw

GH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) zurückzuweisen. Frau BB wurde in keinem der angefochtenen Ausgangsbescheide als Adressatin benannt. Die Bescheide sind ihr gegenüber daher nicht wirksam geworden. Die Erhebung einer Beschwerde durch einen Miteigentümer (der Liegenschaft), an den der verwaltungsbehördliche Abgabenbescheid nicht ergangen war, ist mangels Beschwerdelegitimation nicht zulässig. Auch kann weder die Beschwerdeerhebung noch der Vorlageantrag eines Miteigentümers als Beitritt zur Beschwerde iSd Paragraph 257, BAO verstanden werden, weil ein solcher Beitritt formell zu erklären wäre. Selbst im Falle eines Beitritts zur Beschwerde dürfte es nicht dazu kommen, dass der Miteigentümer in einer Beschwerde(vor)entscheidung erstmals als Abgabepflichtiger behandelt wird vergleiche VwGH 17.08.1998, 98/17/0089). Es war daher die Beschwerde von Frau BB

Paragraph 278, Absatz eins, Litera a, BAO mit Beschluss, der insoweit an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026) zurückzuweisen. IV.8.:römisch vier.8.: Da sich der für die gegenständlichen Entscheidungen maßgebliche Sachverhalt aus den Akten ergibt und es lediglich um die Lösung verfahrensrechtlicher Fragen ging, was zu einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidungen bzw Zurückweisung der Beschwerden führte, konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. Die Abgabenbehörde hat im fortgesetzten Verfahren (neue) an beide Gemeinschuldner gerichtete Bescheide zu erlassen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl Erk v 25.04.2005, 2004/17/0215; 28.11.2001, 98/17/0311; 30.07.1992, 90/17/0333), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche Erk v 25.04.2005, 2004/17/0215; 28.11.2001, 98/17/0311; 30.07.1992, 90/17/0333), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.2084.2

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