GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: Mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt X vom 07.01.2016, GZ ****1, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer A A zur Last gelegt, am 06.04.2015 um 16.20 Uhr auf A 1**, bei Strkm 133,39 als Lenker des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX die
Abs 1 der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBL Nr 145/2014, im Sanierungsgebiet auf der A 1** und der A 2** erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn A A
Vm der zitierten Verordnung eine Geldstrafe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass Herr A A das Recht hat, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben, wobei dieser innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der belangten Behörde einzubringen ist. Mit Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 07.01.2016, GZ ****1, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer A A zur Last gelegt, am 06.04.2015 um 16.20 Uhr auf A 1**, bei Strkm 133,39 als Lenker des KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX die
Paragraph 3, Absatz eins, der IG-L Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBL Nr 145 aus 2014,, im Sanierungsgebiet auf der A 1** und der A 2** erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 23 km/h überschritten zu haben, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wurde über Herrn A A
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, IG-L in Verbindung mit der zitierten Verordnung eine Geldstrafe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, verhängt. In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass Herr A A das Recht hat, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben, wobei dieser innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) bei der belangten Behörde einzubringen ist. Diese Strafverfügung wurde Herrn A A am 11.01.2016 zugestellt, wobei diese von einem Mitbewohner mit Unterschrift übernommen wurde. Gegen diese Strafverfügung wurde von Herrn A A mit E-Mail vom 05.02.2016 Einspruch erhoben und darauf hingewiesen, dass er sich nicht sicher sei, dass er zum Zeitpunkt dort gefahren sei. Um Übermittlung der Radardaten und um Aussetzung des Zahlungszieles wurde gebeten. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 05.02.2016, GZ ****1, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass
G der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben kann. Die Strafverfügung sei laut dem Akt der belangten Behörde (Zustellnachweis RSb – Rückschein) am 11.01.2016 von einem Mitbewohner persönlich übernommen worden und gelte mit diesem Datum als zugestellt. Die Übernahme des Dokumentes sei mit der Unterschrift des Mitbewohners bestätigt worden. Der Einspruch sei am 05.02.2016 per E-Mail und damit erst nach Fristablauf eingebracht worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 ebenfalls im Wege der Ersatzzustellung zugestellt und die Übernahme wiederum von einem Mitbewohner – laut Unterschriftenvergleich vom gleichen Mitbewohner, der auch am 11.01.2016 die Strafverfügung übernommen hat – mit seiner Unterschrift bestätigt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 05.02.2016, GZ ****1, wurde dieser Einspruch als verspätet zurückgewiesen und die Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass
Paragraph 49, Absatz eins, VStG der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben kann. Die Strafverfügung sei laut dem Akt der belangten Behörde (Zustellnachweis RSb – Rückschein) am 11.01.2016 von einem Mitbewohner persönlich übernommen worden und gelte mit diesem Datum als zugestellt. Die Übernahme des Dokumentes sei mit der Unterschrift des Mitbewohners bestätigt worden. Der Einspruch sei am 05.02.2016 per E-Mail und damit erst nach Fristablauf eingebracht worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.02.2016 ebenfalls im Wege der Ersatzzustellung zugestellt und die Übernahme wiederum von einem Mitbewohner – laut Unterschriftenvergleich vom gleichen Mitbewohner, der auch am 11.01.2016 die Strafverfügung übernommen hat – mit seiner Unterschrift bestätigt. Am 10.02.2016 wurde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt X vom 05.02.2016, wiederum per E-Mail, eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde eingebracht und darauf hingewiesen, dass, wenn ihm ein wichtiger Brief zugesendet würde, sicher zu gehen sei, dass dies in Zukunft auch eingeschrieben erfolge. Ein Mitbewohner hafte nun wirklich nicht für ihn. Er habe den Brief erst an dem Tag bekommen, wo er der belangten Behörde zum ersten Mal geschrieben habe. Er verlange einen Nachweis, der die Strafe rechtfertige, da er schon einmal mitgeteilt habe, dass er sich einer Übertretung nicht bewusst sei. Am 10.02.2016 wurde gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 05.02.2016, wiederum per E-Mail, eine als Einspruch bezeichnete Beschwerde eingebracht und darauf hingewiesen, dass, wenn ihm ein wichtiger Brief zugesendet würde, sicher zu gehen sei, dass dies in Zukunft auch eingeschrieben erfolge. Ein Mitbewohner hafte nun wirklich nicht für ihn. Er habe den Brief erst an dem Tag bekommen, wo er der belangten Behörde zum ersten Mal geschrieben habe. Er verlange einen Nachweis, der die Strafe rechtfertige, da er schon einmal mitgeteilt habe, dass er sich einer Übertretung nicht bewusst sei. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: § 16 des Zustellgesetzes, BGBl Nr 200/1982 idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet samt Überschrift:Paragraph 16, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet samt Überschrift: "Ersatzzustellung § 16.
Abs 1 Zustellgesetz an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Abs 2 dieser Bestimmung kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt und die –außer wenn sie mit Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Kann eine Sendung nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf
Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann Ersatzempfänger jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt und die –außer wenn sie mit Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist. Die Zustellung ist
Abs 1 Zustellgesetz vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Die Zustellung ist
Paragraph 22, Absatz eins, Zustellgesetz vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden. Nach Abs 2 hat der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises und der Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Nach Absatz 2, hat der Übernehmer der Sendung die Übernahme durch Unterfertigung des Zustellnachweises und der Beifügung des Datums und, soweit er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Der Rückschein dient der Behörde als Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (vgl VwGH vom 27.01.2005, Zl 2004/16/0197). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl VwGH vom 13.11.1992, Zahl 91/17/0047). Die bloße Behauptung, es bestehe die Möglichkeit, dass der Zusteller die Brieffächer verwechselt habe, oder die wiederholte Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angaben über Zeitraum und Grund der Abwesenheit begründen beispielsweile keine Pflicht der Behörde, von Amts wegen Nachforschungen über die Zustellung anzustellen. Vielmehr hat die Partei konkrete Angaben zu machen, welche die Rechtmäßigkeit der Zustellung in Zweifel ziehen (vgl VwGH vom 28.06.2005, Zl 2005/05/0095). Der Rückschein dient der Behörde als Beweis der ordnungsgemäßen Zustellung. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen vergleiche VwGH vom 27.01.2005, Zl 2004/16/0197). Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen vergleiche VwGH vom 13.11.1992, Zahl 91/17/0047). Die bloße Behauptung, es bestehe die Möglichkeit, dass der Zusteller die Brieffächer verwechselt habe, oder die wiederholte Behauptung der Ortsabwesenheit ohne konkrete Angaben über Zeitraum und Grund der Abwesenheit begründen beispielsweile keine Pflicht der Behörde, von Amts wegen Nachforschungen über die Zustellung anzustellen. Vielmehr hat die Partei konkrete Angaben zu machen, welche die Rechtmäßigkeit der Zustellung in Zweifel ziehen vergleiche VwGH vom 28.06.2005, Zl 2005/05/0095). Der Mangel einer ausdrücklichen Vollmachtserteilung an den Ersatzempfänger durch den Beschwerdeführer wie auch eine allfällige Unkenntnis des Ersatzempfängers von der Bedeutung der Zustellung des Bescheides kann die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an den Beschwerdeführer im Sinn des § 16 Abs 1 Zustellgesetz nicht hindern (vgl VwGH vom 13.12.2011, Zl 2009/05/0243). Der Mangel einer ausdrücklichen Vollmachtserteilung an den Ersatzempfänger durch den Beschwerdeführer wie auch eine allfällige Unkenntnis des Ersatzempfängers von der Bedeutung der Zustellung des Bescheides kann die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an den Beschwerdeführer im Sinn des Paragraph 16, Absatz eins, Zustellgesetz nicht hindern vergleiche VwGH vom 13.12.2011, Zl 2009/05/0243). Eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes setzt nicht notwendig voraus, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (zB Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (dh rechtswirksam zustande gekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss (vgl VwGH vom 24.01.1995, Zl 94/20/0610). Eine rechtswirksame Zustellung eines Schriftstückes setzt nicht notwendig voraus, dass es dem Empfänger auch tatsächlich zukommt; vielmehr gilt nach dem Gesetz eine Zustellung unter bestimmten Voraussetzungen (zB Ersatzzustellung, Hinterlegung, öffentliche Bekanntmachung), als vollzogen (dh rechtswirksam zustande gekommen), obwohl der Empfänger selbst das Schriftstück nicht erhalten haben muss vergleiche VwGH vom 24.01.1995, Zl 94/20/0610). Nach § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen 2 Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. In der dem Beschwerdeführer am 11.02.2016 im Wege der Ersatzzustellung übermittelten Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt X vom 07.01.2016 wurde auf diese 2-Wochen-Frist hingewiesen.In der dem Beschwerdeführer am 11.02.2016 im Wege der Ersatzzustellung übermittelten Strafverfügung der Bürgermeisterin der Stadt römisch zehn vom 07.01.2016 wurde auf diese 2-Wochen-Frist hingewiesen.
Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Mit der Zustellung der angefochtenen Strafverfügung durch Aushändigung an einen Mitbewohner am Montag, dem 11.01.2016, ist die 2-wöchige Einspruchsfrist, auf welche auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen wurde, am Montag, dem 25.01.2016, abgelaufen (vgl zur Fristberechnung etwa VwGH vom 18.10.1996, Zahl 96/153). Der am Freitag, dem 05.02.2016 per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 05.02.2016 weder geltend gemacht, dass der Zusteller Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der Beschwerdeführer oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 Zustellgesetz nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält noch, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle befunden hätte. In der Beschwerde wird auch nicht behauptet, dass der die Briefsendung (Strafverfügung) entgegen genommene Mitbewohner der Abgabestelle nicht die Voraussetzungen im Sinne des § 16 Abs 2 Zustellgesetz gehabt hätte. Mit der Zustellung der angefochtenen Strafverfügung durch Aushändigung an einen Mitbewohner am Montag, dem 11.01.2016, ist die 2-wöchige Einspruchsfrist, auf welche auch in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Strafverfügung ausdrücklich hingewiesen wurde, am Montag, dem 25.01.2016, abgelaufen vergleiche zur Fristberechnung etwa VwGH vom 18.10.1996, Zahl 96/153). Der am Freitag, dem 05.02.2016 per E-Mail eingebrachte Einspruch erweist sich vor diesem Hintergrund als verspätet. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 05.02.2016 weder geltend gemacht, dass der Zusteller Grund zur Annahme gehabt hätte, dass sich der Beschwerdeführer oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, Zustellgesetz nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhält noch, dass er sich zum Zeitpunkt der Zustellung nicht an der Abgabestelle befunden hätte. In der Beschwerde wird auch nicht behauptet, dass der die Briefsendung (Strafverfügung) entgegen genommene Mitbewohner der Abgabestelle nicht die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, Zustellgesetz gehabt hätte. Unter Hinweis auf die oben dargelegte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann somit die bloße Behauptung des Beschwerdeführers, die RSb-Sendung, beinhaltend die Strafverfügung vom 07.01.2016, erst am Tag, als er den Einspruch verfasst hat (05.02.2016) erhalten zu haben, ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel, das Vorliegen einer unwirksamen Ersatzzustellung nicht begründen. Dass es sich beim auf dem Zustellnachweis aufscheinenden Mitbewohner um eine zuverlässige Person handelt, wird auch dadurch dokumentiert, dass dieser auch den nunmehr angefochtenen Bescheid am 09.02.2016 als Mitbewohner (RSb-Sendung) übernommen hat und die dagegen eingebrachte Beschwerde bereits am nächsten Tag erfolgte. Somit war wie im Spruch zu entscheiden.
GVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Die Berechnung der Fristen ergibt sich bereits ausdrücklich aus der anzuwendenden Gesetzesbestimmung. Insofern liegt keine Rechtsfrage vor, welcher erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.41.0376.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.