GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Y vom 17.06.2015, Zl FSE***2, wurde der Beschwerdeführer
Abs 4 FSG aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides untersuchen zu lassen und dabei die allenfalls zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen.Mit Mandatsbescheid der Landespolizeidirektion Y vom 17.06.2015, Zl FSE***2, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides untersuchen zu lassen und dabei die allenfalls zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde beizubringen. Begründend führte die Erstbehörde lediglich aus, dass gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignete Lenker eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellen und dass die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in Zweifel zu ziehen sei. Der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung lag der Bericht des Stadtpolizeikommandos X vom 11.06.2015, Zl B*/*, zugrunde, wonach sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 09.06.2015 auf den 10.06.2015 in einer „Skater Parkanlage“ in X, Adresse3 mit einer weiteren Person befunden habe. Dort habe der Beschwerdeführer am 09.06.2015 um ca. 22:00 Uhr mit der zweiten Person getrocknete „Pilze“ konsumiert, wodurch sich dann bei ihnen halluzinogene Zustände eingestellt hätten, die Sinneswahrnehmung wesentlich verzerrt worden sei und sie sich dermaßen bedrohlich unwohl gefühlt hätten, dass sie von sich aus die Rettung verständigt hätten. Die Rettung habe demnach am 10.06.2015 um 01:25 Uhr die Exekutive angefordert, weil der Beschwerdeführer und die zweite Person verdächtige „Pilze“ eingenommen hätten.Der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung lag der Bericht des Stadtpolizeikommandos römisch zehn vom 11.06.2015, Zl B*/*, zugrunde, wonach sich der Beschwerdeführer in der Nacht vom 09.06.2015 auf den 10.06.2015 in einer „Skater Parkanlage“ in römisch zehn, Adresse3 mit einer weiteren Person befunden habe. Dort habe der Beschwerdeführer am 09.06.2015 um ca. 22:00 Uhr mit der zweiten Person getrocknete „Pilze“ konsumiert, wodurch sich dann bei ihnen halluzinogene Zustände eingestellt hätten, die Sinneswahrnehmung wesentlich verzerrt worden sei und sie sich dermaßen bedrohlich unwohl gefühlt hätten, dass sie von sich aus die Rettung verständigt hätten. Die Rettung habe demnach am 10.06.2015 um 01:25 Uhr die Exekutive angefordert, weil der Beschwerdeführer und die zweite Person verdächtige „Pilze“ eingenommen hätten. Im Zuge der Sachverhaltsaufnahme sei durch die Exekutivbeamten festgestellt worden, dass die Pupillen des Beschwerdeführers extrem geweitet seien und dieser keinerlei Reaktion auf Lichteinfall zeige. Es sei dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht leicht gefallen den Fragestellungen der Beamten zu folgen und es würden sich Erinnerungslücken, selbst betreffend seine persönlichen Daten, bei ihm zeigen. Zudem sei ein Schwanken wie bei Alkoholisierten gegeben. Aufgrund des kritischen Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer sowie die zweite Person seitens der Rettung in ein Krankenhaus verbracht worden. Am 01.09.2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die amtsärztliche Stellungnahme der Landespolizeidirektion Y vom 29.09.2015 ergab, dass zur Erstellung eines Gutachtens bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ein Drogenlaborbefund sowie ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten beizubringen erforderlich sind. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Y vom 30.09.20015 wurde aufgrund des Hauptwohnsitzwechsels des Beschwerdeführers das gegenständliche Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Z zur Enderledigung übermittelt. Darin hieß es unter anderem, dass das amtsärztliche Gutachten aufgrund „Nichteinbringung“ der geforderten Befunde nicht fertiggestellt werden konnte. Demnach wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, Zahl FSE***1, aufgefordert
Abs 1 Z 3, § 8 und § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG), innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides die zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (einschließlich Motorfahrrädern, vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge) erforderlichen Befunde, nämlich einen Harnbefund auf Drogen und eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zu erbringen.Demnach wurde der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 12.10.2015, Zahl FSE***1, aufgefordert
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8 und Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG), innerhalb einer Frist von einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides die zur Erstattung eines ärztlichen Gutachtens betreffend seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (einschließlich Motorfahrrädern, vierrädriger Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge) erforderlichen Befunde, nämlich einen Harnbefund auf Drogen und eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme zu erbringen. Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass ihm bei fruchtlosem Ablauf der Frist (1 Woche), die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen ist. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Y vom 29.09.2015 die Notwendigkeit zur Vorlage obiger Befunde ergebe. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den Bescheid zu beheben und das Verfahren einzustellen; in eventu wird beantragt, die Angelegenheit nach Behebung des angefochtenen Bescheides zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen sei, warum der Beschwerdeführer zur Erstattung der geforderten Befunde verpflichtet sei. Insbesondere sei keine Rede davon, aus welchem Grund, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen sollten. Insgesamt seien keinerlei Gründe für eine amtsärztliche Untersuchung erkennbar. Es sei nicht einmal behauptet worden, dass der Beschwerdeführer irgendwelche Übertretungen begangen habe, die berechtigte Zweifel an seiner Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorzurufen geeignet seien. Es würde sich demgemäß als rechtswidrig erweisen, dem Beschwerdeführer als unbescholtenen Verkehrsteilnehmer rechtsgrundlos die Beibringung entsprechender Befunde aufzutragen. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer konsumierte am 09.06.2015 um ca. 22:00 Uhr mit einer weiteren Person getrocknete halluzinogene Pilze, wodurch sich dann bei ihm halluzinogene Zustände einstellten, seine Sinneswahrnehmung wesentlich verzerrt wurde und er sich aufgrund dessen dermaßen bedrohlich unwohl fühlte, dass er von sich aus die Rettung verständigte und in weiterer Folge einen Polizeieinsatz auslöste. Zudem ist festzuhalten, dass die Pupillen des Beschwerdeführers extrem geweitet waren und er keinerlei Reaktion auf Lichteinfall zeigte. Es fiel dem Beschwerdeführer nicht leicht den Fragestellungen der Beamten zu folgen und es zeigten sich Erinnerungslücke bei ihm, selbst hinsichtlich seiner persönlichen Daten. Außerdem war ein Schwanken wie bei Alkoholisierten gegeben. Der Beschwerdeführer sowie die zweite Person wurden aufgrund ihres kritischen Gesundheitszustandes in ein Krankenhaus eingeliefert. Demnach steht zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer in jener Nacht unter Einfluss von Suchtmitteln – und zwar halluzinogenen „Pilzen“ - gestanden ist. Am 01.09.2015 unterzog sich der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung zur Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Die in der amtsärztlichen Stellungnahme der Landespolizeidirektion Y vom 29.09.2015 zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens geforderten Befunde (Drogenlaborbefund, fachärztliches psychiatrisches Gutachten) wurden vom Beschwerdeführer nicht beigebracht. Eine Abfrage des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystems (EKIS) verlief negativ. Zudem ist der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus dem Führerscheinregister nicht negativ in Erscheinung getreten. Diese Feststellungen sind im Wesentlichen unbestritten und ergeben sich zweifelsfrei aus dem behördlichen Verwaltungsakt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Fahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Fahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9 FSG). Nach § 8 Abs 2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens insbesondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisches auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahme zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Nach Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens insbesondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisches auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahme zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Abs 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
Abs 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
Paragraph 5, Absatz eins, FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: […] 4. schwere psychische Erkrankungen
schwere psychische Erkrankungen
Paragraph 13, sowie:
Abs 1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.
Abs 3 FSG-GV darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.
Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV darf Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 17.06.2009, Zahl 2009/11/0052). Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 17.06.2009, Zahl 2009/11/0052). Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung wäre ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestanden hätten, dem Betreffenden fehle infolge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (VwGH 24.04.2001, Zahl 2000/11/0231; 21.01.2001; Zahl 2002/11/0244). Aus § 14 der FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.08.1999, Zahl 99/11/0092; 24.05.2011, Zahl 2011/11/0026).Aus Paragraph 14, der FSG-GV ergibt sich, dass ein geringfügiger Suchtmittelgenuss - wie auch ein geringfügiger Alkoholgenuss ohne Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges - die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Suchtmittelkonsums die gesundheitliche Eignung begründeterweise in Zweifel zu ziehen (VwGH 24.08.1999, Zahl 99/11/0092; 24.05.2011, Zahl 2011/11/0026). Im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass von einem gehäuften Suchtmittelmissbrauch noch von einer Suchtmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers die Rede sein kann. Es wurde nur einmalig bekannt, dass der Beschwerdeführer halluzinogene Pilze konsumiert hat. Zudem liegen weder Verwaltungsübertretungen noch Vormerkdelikte in diesem Zusammenhang vor. Es kann zweifelsfrei festgestellt werden, dass ein geringfügiger Suchtmittelkonsum des Beschwerdeführers vorlag und er, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, zu diesem Zeitpunkt kein Kraftfahrzeug gelenkt hat, dies berührt jedoch nicht seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Weiters sei darauf hingewiesen, dass ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur zulässig ist, wenn im Sinne des § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden. Der Hinweis der belangten Behörde auf das diesbezügliche „Verlangen“ der Amtsärztin reicht dafür nicht aus (VwGH im oben zitierten Erkenntnis vom 17.06.2009 unter Hinweis auf E. vom 23.04.2002, Zahl 2001/11/0009).Weiters sei darauf hingewiesen, dass ein Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nur zulässig ist, wenn im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt werden. Der Hinweis der belangten Behörde auf das diesbezügliche „Verlangen“ der Amtsärztin reicht dafür nicht aus (VwGH im oben zitierten Erkenntnis vom 17.06.2009 unter Hinweis auf E. vom 23.04.2002, Zahl 2001/11/0009). Zudem fordert § 14 Abs 3 FSG-GV - als Voraussetzung für den Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – einen Zusammenhang zwischen Alkohol- bzw. Suchtmittelmissbrauch und dem Lenken eines Kraftfahrzeugs (VwGH 17.06.2009, Zahl 2009/11/0052). Zudem fordert Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV - als Voraussetzung für den Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – einen Zusammenhang zwischen Alkohol- bzw. Suchtmittelmissbrauch und dem Lenken eines Kraftfahrzeugs (VwGH 17.06.2009, Zahl 2009/11/0052). Im vorliegenden Verfahren geht es zwar nicht um die Aufforderung zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, sondern vielmehr um die Aufforderung, ein fachärztlich-psychiatrisches Gutachten vorzulegen. Dennoch sind die oben dargelegten, vom VwGH geforderten, Kriterien für die Rechtmäßigkeit einer solchen Aufforderung auch auf den gegenständlichen Fall umzulegen. Dies bedeutet, dass genügend begründete Bedenken dahingehend vorliegen müssen, ob beim Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen gegeben ist. Demnach liegen keine begründeten Bedenken der belangten Behörde vor, da diese in ihrer Begründung lediglich auf die amtsärztliche Stellungnahme der Landespolizeidirektion Y vom 29.09.2015 verweist. Zudem lenkte der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Nacht vom 09.06.2015 auf den 10.06.2015 kein Kraftfahrzeug, somit fehlt es am Zusammenhang zwischen Suchtmittelmissbrauch und dem Lenken eines Kraftfahrzeugs. Es sei noch darauf hingewiesen, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berühre, weshalb im Ergebnis die Auffassung vertreten wurde, dass ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht des Fehlens der gesundheitlichen Eignung infolge Suchtmittelabhängigkeit nicht bestünden. An dieser Rechtsauffassung, betreffend die Auswirkung des gelegentlichen Konsums von Cannabis auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner seitdem ergangenen Judikatur, wenngleich ausdrücklich bisher nur im Zusammenhang mit Verfahren nach § 24 FSG, festgehalten (vgl. VwGH 24.04.2001, Zahl 2001/11/0231, 04.07.2002, Zahl 2001/11/0024).Es sei noch darauf hingewiesen, dass in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben wurde, dass der gelegentliche Konsum von Cannabis die gesundheitliche Eignung nicht berühre, weshalb im Ergebnis die Auffassung vertreten wurde, dass ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht des Fehlens der gesundheitlichen Eignung infolge Suchtmittelabhängigkeit nicht bestünden. An dieser Rechtsauffassung, betreffend die Auswirkung des gelegentlichen Konsums von Cannabis auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner seitdem ergangenen Judikatur, wenngleich ausdrücklich bisher nur im Zusammenhang mit Verfahren nach Paragraph 24, FSG, festgehalten vergleiche VwGH 24.04.2001, Zahl 2001/11/0231, 04.07.2002, Zahl 2001/11/0024). Ausgehend von dieser Rechtsprechung kann dem Beschwerdeführer nicht bereits nach einmaliger Einnahme von halluzinogenen Pilzen die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeugs abgesprochen werden, insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Konsum von Cannabis gegenüber dem Konsum von halluzinogenen Pilzen ein höheres Suchtpotential aufweist. Es erweis sich jedenfalls als überschießend und rechtswidrig, dem Beschwerdeführer als unbescholtenen Verkehrsteilnehmer rechtsgrundlos die Beibringung der geforderten Befunde (Harnbefund auf Drogen, fachärztlich-psychiatrisches Gutachten) aufzutragen. Auch wenn zu attestieren ist, dass der Beschwerdeführer zumindest einmalig Suchtmittel (halluzinogene Pilze) konsumiert hat, so ist dieses Verhalten im Lichte der oben zitierten Judikatur des VwGH noch nicht geeignet, die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken eines Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in Zweifel zu ziehen bzw Anhaltspunkte für eine mangelnde gesundheitliche Eignung zu begründen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: Für die Rechtfertigung eines Aufforderungsbescheides wegen begründeter Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, reicht das Verhalten des Beschwerdeführers in der oben genannten Situation jedenfalls nicht aus. Die amtsärztliche Stellungnahme vermag somit die von der Behörde geäußerten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht zu stützen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.2676.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.