GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.11.2015, Zahl V-***1, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
Vm § 8 Abs 2 Führerscheingesetz (FSG) und § 3 Abs 1 FSG-Gesundheitsverordnung, zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, sich innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.11.2015, Zahl V-***1, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) und Paragraph 3, Absatz eins, FSG-Gesundheitsverordnung, zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, sich innerhalb von einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen. Weiters wurde der Beschwerdeführer in diesem Bescheid darauf hingewiesen, dass die Nichtbefolgung der Anordnung zu einer Entziehung der Lenkberechtigung führt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Verkehrsunfallbericht vom 02.10.2015, Zahl U-***1, am 29.09.2015 um 17:45 Uhr auf der A** bei km 31,750 Gemeindegebiet Y in Fahrtrichtung X (Baustellenbereich Höhe W) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt habe, da er die Unfallstelle verlassen habe und an dieser nicht angehalten sei. Obwohl der zweitbeteiligte PKW den Beschwerdeführer auf die Streifung mittels Lichtsignal aufmerksam und zum Anhalten bewegen habe wollen, sei dieser einfach weiter gefahren und sei erst anhand einer Zulassungsabfrage in der Nähe seiner Wohnsitzadresse von einer Funkstreife angetroffen werden können. Auffällig sei gewesen, dass der Beschwerdeführer selber zugegeben habe den Unfall bemerkt zu haben, er habe jedoch die Meldung bei der Polizei unterlassen, weil er keine Daten sowie kein Kennzeichen des zweitbeteiligten Fahrzeuglenkers habe. Der Beschwerdeführer habe auch den Unfallort an komplett anderer Stelle angegeben, als der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker. Der Beschwerdeführer habe von der Ausfahrt Q gesprochen, während es sich laut Meldung um die Baustelle auf Höhe W gehandelt habe. Laut der Polizei seien bei der Besichtigung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers an beiden Fahrzeugseiten Beschädigungen festgestellt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer laut Verkehrsunfallbericht vom 02.10.2015, Zahl U-***1, am 29.09.2015 um 17:45 Uhr auf der A** bei km 31,750 Gemeindegebiet Y in Fahrtrichtung römisch zehn (Baustellenbereich Höhe W) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und an der Sachverhaltsdarstellung nicht mitgewirkt habe, da er die Unfallstelle verlassen habe und an dieser nicht angehalten sei. Obwohl der zweitbeteiligte PKW den Beschwerdeführer auf die Streifung mittels Lichtsignal aufmerksam und zum Anhalten bewegen habe wollen, sei dieser einfach weiter gefahren und sei erst anhand einer Zulassungsabfrage in der Nähe seiner Wohnsitzadresse von einer Funkstreife angetroffen werden können. Auffällig sei gewesen, dass der Beschwerdeführer selber zugegeben habe den Unfall bemerkt zu haben, er habe jedoch die Meldung bei der Polizei unterlassen, weil er keine Daten sowie kein Kennzeichen des zweitbeteiligten Fahrzeuglenkers habe. Der Beschwerdeführer habe auch den Unfallort an komplett anderer Stelle angegeben, als der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker. Der Beschwerdeführer habe von der Ausfahrt Q gesprochen, während es sich laut Meldung um die Baustelle auf Höhe W gehandelt habe. Laut der Polizei seien bei der Besichtigung des Kraftfahrzeuges des Beschwerdeführers an beiden Fahrzeugseiten Beschädigungen festgestellt worden. Auf Grund dieses Vorfalls bestehen für die belangte Behörde berechtigte Bedenken, ob der Beschwerdeführer eine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen besitzt bzw. über ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Für die belangte Behörde ergeben sich folgende Bedenken: „
Abs 1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Fahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9 FSG).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Fahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9 FSG). Nach § 8 Abs 2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens insbesondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisches auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahme zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Nach Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens insbesondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisches auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahme zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
Abs 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten
Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
Abs 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenGemäß Paragraph 3, Absatz eins, FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 17.06.2009, Zahl 2009/11/0052). Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103).Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG sind, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 17.06.2009, Zahl 2009/11/0052). Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 13.08.2003, 2002/11/0103). Zweifel an der gesundheitlichen Eignung können nicht ohne zusätzliche Anhaltspunkte bloß mit dem Alter des Beschwerdeführers begründet werden (VwGH 02.03.2010, 2006/11/0125). Es ist davon auszugehen, dass genügend begründete Bedenken bei dem Beschwerdeführer hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen. Dies insbesondere aus folgenden Erwägungen: Besonders auffallend ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines kurzen Zeitraums von zwei Jahren 25-mal wegen diverser Vergehen nach dem Kraftfahrzeuggesetz und der Straßenverkehrsordnung bestraft wurde. Auch der Unfallhergang, insbesondere das Nichterkennen der mehrmals betätigten Lichthupe sowie das Nichtanhalten nach dem Unfall des Beschwerdeführers sowie die verspätete Anzeige lassen auf eine eingeschränkte Wahrnehmungsfähigkeit schließen. Diese Tatsachen sowie das Alter (80 Jahre) des Beschwerdeführers deuten darauf hin, dass begründete Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen bzw. seine kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nachgelassen haben könnte. Es scheint sehr wohl angebracht zumindest eine diesbezügliche Überprüfung vorzunehmen, wobei dabei Bedenken auch durchaus ausgeräumt werden könnten. Letztlich sei lediglich noch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides irrtümlich die Uhrzeit des Verkehrsunfalls mit 17:45 Uhr angegeben hat. Dieser ereignete sich jedoch laut Verkehrsunfallbericht vom 02.10.2015 um 17:05 Uhr. Zudem weist der Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister entgegen der Angabe der belangten Behörde 25 Bestrafungen und nicht 23 auf. Man darf dabei von einem Versehen ausgehen. VI.römisch sechs. Ergebnis: Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie dem Beschwerdeführer aufgefordert hat, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers bestehen und war somit die Aufforderung an diesen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen, durchaus rechtskonform. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.3239.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.