RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/17/1140-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A A, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.03.2015, Zahl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A A, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.03.2015, Zahl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG zur Einstellung gebracht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen, und ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren:römisch eins. Vorverfahren: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Übertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 37 Abs 2 lit a GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß eine Übertretung nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz zur Last gelegt und wurde ihm gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera a, GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, in welcher er die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragte. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Einbeziehung des Verfahrens LVwG-2015/17/
- In diesem Verfahren wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht als verantwortlich Beauftragter im Sinne des § 9 Abs 2 VStG zur Verantwortung herangezogen werden kann. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hatte zum Zeitpunkt der nunmehr vorgeworfenen gesetzten Übertretung vom 14.06.2014 der Geschäftsführer B B inne. Dieser ist Prokurist der Firma C.In diesem Verfahren wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, dabei stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer nicht als verantwortlich Beauftragter im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, VStG zur Verantwortung herangezogen werden kann. Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung hatte zum Zeitpunkt der nunmehr vorgeworfenen gesetzten Übertretung vom 14.06.2014 der Geschäftsführer B B inne. Dieser ist Prokurist der Firma C. Er hat mit Schreiben vom 10.12.2015 seine „Abberufung und Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 VStG“ vom 13.07.2007 in Kopie vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass der Prokurist B B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse, als österreichischer Staatsbürger, zum verantwortlichen Beauftragten ua hinsichtlich der Einhaltung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des ADR und anderer Verwaltungsvorschriften bestellt worden ist. Er hat mit Schreiben vom 10.12.2015 seine „Abberufung und Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG“ vom 13.07.2007 in Kopie vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass der Prokurist B B, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse, als österreichischer Staatsbürger, zum verantwortlichen Beauftragten ua hinsichtlich der Einhaltung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, des ADR und anderer Verwaltungsvorschriften bestellt worden ist. II.römisch zwei. Rechtliche Bestimmung: Im gegenständlichen Fall kommt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 194/1999 idF BGBl I Nr 33/2013, zur Anwendung:Im gegenständlichen Fall kommt das Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zur Anwendung: § 9 Abs 1 und 2 VStG:Paragraph 9, Absatz eins und 2 VStG:
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere durch die Einsichtnahme in das Schreiben des B B ergibt sich unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht zu verantworten hat. Aus der Bestellungsurkunde zum verantwortlichem Beauftragten vom 13.07.2007, die in Kopie vorgelegt wurde, ergibt sich eindeutig, dass die Verantwortlichkeit bezüglich der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfene Verwaltungsübertretung in rechtswirksamer Weise auf Herrn B B als verantwortlichem Beauftragten übertragen worden ist und daher auch diesem zur Last zu legen gewesen wäre. Die gegenständlichen Übertretungen sind solche, für welche die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit an den bestellten verantwortlichen Beauftragten delegiert worden sind. A A war zum Tatzeitpunkt erwiesener Maßen nicht verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn aus diesem Grund zur Einstellung zu bringen war. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.1140.1