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LVwG-2015/44/2680-3

Obsah (4)§ 28§ 25a§ 45Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/2680-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren vor der belangten Behörde: Mit Schreiben vom 30.04.2015 suchte Herr A A, Adresse 1, X, bei der Straßenverkehrsbehörde um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot auf der Straße S zwischen den Hausnummern xx und xx an. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass sich dadurch der tägliche Transport seiner Kinder in den Kindergarten in der Adresse 2 von derzeit ca 6 km über die Straße U auf ca 2,6 km über die Straße S mehr als halbiere. Zudem sei die Straße U bereits derzeit verkehrsmäßig stark belastet, führe durch stark besiedeltes Gebiet und es komme aufgrund des Straßengefälles zu hohen Emissionen. Auch würden durch die Benützung der Straße S weniger Spaziergänger gestört. Die vom Fahrverbot betroffene Strecke sei auch nur knapp 500 m lang und führe lediglich an fünf Einfamilienhäusern vorbei.Mit Schreiben vom 30.04.2015 suchte Herr A A, Adresse 1, römisch zehn, bei der Straßenverkehrsbehörde um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot auf der Straße S zwischen den Hausnummern xx und xx an. Begründend führte er im Wesentlichen an, dass sich dadurch der tägliche Transport seiner Kinder in den Kindergarten in der Adresse 2 von derzeit ca 6 km über die Straße U auf ca 2,6 km über die Straße S mehr als halbiere. Zudem sei die Straße U bereits derzeit verkehrsmäßig stark belastet, führe durch stark besiedeltes Gebiet und es komme aufgrund des Straßengefälles zu hohen Emissionen. Auch würden durch die Benützung der Straße S weniger Spaziergänger gestört. Die vom Fahrverbot betroffene Strecke sei auch nur knapp 500 m lang und führe lediglich an fünf Einfamilienhäusern vorbei. Daraufhin teilte die Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller mit Parteiengehör vom 26.05.2015 mit, dass mangels erheblicher persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen des Antragstellers die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) nicht vorliegen würden.Daraufhin teilte die Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller mit Parteiengehör vom 26.05.2015 mit, dass mangels erheblicher persönlicher oder wirtschaftlicher Interessen des Antragstellers die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 45, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 01.06.2015 hat der Antragsteller erklärt, dass er neben seinem bereits dargelegten persönlichen Interesse an der Verkürzung des Kindergartenweges auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Befahrung der Straße S habe. Er sei nämlich Geschäftsführer der größten Bäckerei Westösterreichs, der C Bäckerei. Zumal die Produktion dieser Bäckerei an sechs Tagen in der Woche durchgehend 24 Stunden laufe, müsse er jederzeit ehest möglich von seinem Wohnort Adresse 1, X, zum Betriebsgelände Adresse 4 in Y fahren können, um bei allfälligen Produktionsproblemen eingreifen bzw entscheiden zu können. Die Störanfälligkeit der Maschinen sei sehr hoch und der Teig extrem empfindlich, da keine konventionellen Backmittel verwendet würden. Bei einem Ausfall mit einer Stehzeit von über 20 Minuten seien die davon betroffenen Produkte nicht mehr verwendbar und müssten entsorgt werden. Sollte sich ein Produktionsausfall nicht verhindern lassen, müsse sehr schnell entschieden werden, ob Waren von anderen Produktionsbetrieben zugekauft werden müssen. Neben diesen Obliegenheiten würden den Antragsteller auch die üblichen Aufgaben eines Geschäftsführers treffen, die gerade bei einer MitarbeiterInnenzahl von 136 häufig sein unverzügliches Eingreifen erfordern würden. Somit sei für den Antragsteller eine schnelle Reaktionszeit von besonderer Bedeutung und es zähle für ihn jede Minute. Abgesehen von seinen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen würden aber auch keine spezifischen öffentlichen Interessen gegen die Ausnahmegenehmigung sprechen.Mit Schreiben vom 01.06.2015 hat der Antragsteller erklärt, dass er neben seinem bereits dargelegten persönlichen Interesse an der Verkürzung des Kindergartenweges auch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Befahrung der Straße S habe. Er sei nämlich Geschäftsführer der größten Bäckerei Westösterreichs, der C Bäckerei. Zumal die Produktion dieser Bäckerei an sechs Tagen in der Woche durchgehend 24 Stunden laufe, müsse er jederzeit ehest möglich von seinem Wohnort Adresse 1, römisch zehn, zum Betriebsgelände Adresse 4 in Y fahren können, um bei allfälligen Produktionsproblemen eingreifen bzw entscheiden zu können. Die Störanfälligkeit der Maschinen sei sehr hoch und der Teig extrem empfindlich, da keine konventionellen Backmittel verwendet würden. Bei einem Ausfall mit einer Stehzeit von über 20 Minuten seien die davon betroffenen Produkte nicht mehr verwendbar und müssten entsorgt werden. Sollte sich ein Produktionsausfall nicht verhindern lassen, müsse sehr schnell entschieden werden, ob Waren von anderen Produktionsbetrieben zugekauft werden müssen. Neben diesen Obliegenheiten würden den Antragsteller auch die üblichen Aufgaben eines Geschäftsführers treffen, die gerade bei einer MitarbeiterInnenzahl von 136 häufig sein unverzügliches Eingreifen erfordern würden. Somit sei für den Antragsteller eine schnelle Reaktionszeit von besonderer Bedeutung und es zähle für ihn jede Minute. Abgesehen von seinen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen würden aber auch keine spezifischen öffentlichen Interessen gegen die Ausnahmegenehmigung sprechen. Daraufhin holte die Straßenverkehrsbehörde die Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos X vom 14.07.2015 ein. Dieses hat sich aus verkehrspolizeilicher Sicht gegen die Ausnahmegenehmigung ausgesprochen, da die Straße S baulich nicht für einen größeren Durchzugverkehr geeignet sei. Bei der Erteilung einer einzelnen Ausnahmegenehmigung sei aber mit gleichartigen Ansuchen von anderen Personen zu rechnen. Zudem gelte auf der Straße S aufgrund des großen Gefälles zwischen dem
  2. November und dem
  3. März jeden Jahres ein Verbot zur Einfahrt für den talwärts fahrenden Verkehr, welches nicht aufgeweicht bzw infrage gestellt werden sollte.Daraufhin holte die Straßenverkehrsbehörde die Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos römisch zehn vom 14.07.2015 ein. Dieses hat sich aus verkehrspolizeilicher Sicht gegen die Ausnahmegenehmigung ausgesprochen, da die Straße S baulich nicht für einen größeren Durchzugverkehr geeignet sei. Bei der Erteilung einer einzelnen Ausnahmegenehmigung sei aber mit gleichartigen Ansuchen von anderen Personen zu rechnen. Zudem gelte auf der Straße S aufgrund des großen Gefälles zwischen dem
  4. November und dem
  5. März jeden Jahres ein Verbot zur Einfahrt für den talwärts fahrenden Verkehr, welches nicht aufgeweicht bzw infrage gestellt werden sollte. Mit Schreiben vom 05.08.2015 brachte die Straßenverkehrsbehörde dem Antragsteller die Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und ergänzte, dass die Straße S im gegenständlichen Abschnitt über keinen Gehsteig verfüge. Der Antragsteller replizierte dazu mit Schreiben vom 14.08.2015, dass die bauliche Ausgestaltung der Straße S hinsichtlich des fehlenden Gehsteigs im Fahrverbotsbereich dem restlichen Straßenverlauf entspreche, der ohne Beschränkung befahren werden könne. Auch herrsche im betroffenen Bereich der Straße S nur ein geringer Verkehr. Der Einwand des Stadtpolizeikommandos, wonach aufgrund der begehrten Ausnahmegenehmigung mit weiteren derartigen Ansuchen zu rechnen sei, finde keine Deckung im Gesetz. Auch führe eine einzelne Ausnahmegenehmigung nicht zu einem Durchzugsverkehr von größerem Ausmaß. Im Übrigen werde keine Ausnahme von dem während der Winterzeit herrschenden Verbot zur Einfahrt für den talwärts fahrenden Verkehr beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2015 wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Erleichterung des Kindergartenweges kein erhebliches persönliches Interesse des Antragstellers darstelle. Es würden dadurch keine gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Umstände begründet. Was die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers betreffe, habe eine Berechnung mit einem Routenplaner ergeben, dass die Fahrtstrecke vom Wohnort des Antragstellers zum Betriebsgelände der Bäckerei sowohl über die Straße U als auch über die Straße S rund 20 Minuten betragen. Er könne also auch bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht rechtzeitig im Betrieb sein, um innerhalb der von ihm ins Treffen geführten 20 Minuten Entscheidungen zu treffen. Zudem müssten alle Bewohner der näheren Nachbarschaft des Beschwerdeführers – egal welchen Beruf sie ausüben – über die Straße U nach X fahren und seien daher im gleichen Maße vom Fahrverbot betroffen. Da die Fahrzeit über die Straße U zum Betriebsgelände der Bäckerei nicht wesentlich länger sei als jene über die Straße S, stelle die Straße U für den Antragsteller keinen unzumutbaren Umweg dar. Im Übrigen sei im Fall der Erteilung der Ausnahmebewilligung mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit zu rechnen. Die Straße S weise im gegenständlichen Abschnitt nämlich ein starkes Gefälle und eine geringe Straßenbreite auf. Auch gebe es keinen Gehsteig, obwohl der betroffene Straßenabschnitt auch von Fußgängern benützt werde.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 14.09.2015 wurde der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die bloße Erleichterung des Kindergartenweges kein erhebliches persönliches Interesse des Antragstellers darstelle. Es würden dadurch keine gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Umstände begründet. Was die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers betreffe, habe eine Berechnung mit einem Routenplaner ergeben, dass die Fahrtstrecke vom Wohnort des Antragstellers zum Betriebsgelände der Bäckerei sowohl über die Straße U als auch über die Straße S rund 20 Minuten betragen. Er könne also auch bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht rechtzeitig im Betrieb sein, um innerhalb der von ihm ins Treffen geführten 20 Minuten Entscheidungen zu treffen. Zudem müssten alle Bewohner der näheren Nachbarschaft des Beschwerdeführers – egal welchen Beruf sie ausüben – über die Straße U nach römisch zehn fahren und seien daher im gleichen Maße vom Fahrverbot betroffen. Da die Fahrzeit über die Straße U zum Betriebsgelände der Bäckerei nicht wesentlich länger sei als jene über die Straße S, stelle die Straße U für den Antragsteller keinen unzumutbaren Umweg dar. Im Übrigen sei im Fall der Erteilung der Ausnahmebewilligung mit wesentlichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit zu rechnen. Die Straße S weise im gegenständlichen Abschnitt nämlich ein starkes Gefälle und eine geringe Straßenbreite auf. Auch gebe es keinen Gehsteig, obwohl der betroffene Straßenabschnitt auch von Fußgängern benützt werde.
  6. Beschwerde: Gegen diesen am 23.09.2015 zugestellten Bescheid hat Herr A A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, mit Schreiben vom 13.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, dass die Ausnahmegenehmigung erteilt werde. In eventu möge die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen

§ 45Abs 3 St

VO erteilt werden bzw, der Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen werden. Das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wurde zum Inhalt des Rechtsmittels erhoben und zusammengefasst durch folgende Begründung ergänzt:Gegen diesen am 23.09.2015 zugestellten Bescheid hat Herr A A, vertreten durch die B Rechtsanwälte OG, mit Schreiben vom 13.10.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, dass die Ausnahmegenehmigung erteilt werde. In eventu möge die beantragte Genehmigung unter Vorschreibung von Auflagen

Paragraph 45, Absatz 3, StVO erteilt werden bzw, der Bescheid behoben und die Angelegenheit an die Behörde zurückverwiesen werden. Das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wurde zum Inhalt des Rechtsmittels erhoben und zusammengefasst durch folgende Begründung ergänzt: Hinsichtlich des wirtschaftlichen Interesses des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen argumentiert, dass bei Produktionsstörungen im Bäckereibetrieb die jederzeitige persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig sei, da ausschließlich er über die erforderliche Qualifikation zur Vermeidung von allfälligen Produktionsausfällen verfüge. Es sei somit zwingend notwendig, dass der Beschwerdeführer im Bedarfsfall jederzeit rasch zur Betriebsstätte fahren könne. Müsse er dabei den längeren Weg über die verkehrsmäßig stark belastete Straße U nehmen, könnten die damit verbundenen zeitlichen Verzögerungen zu schweren wirtschaftlichen Schäden für den Bäckereibetrieb führen. Es sei zudem allgemein bekannt, dass der Beschwerdeführer bzw seine Familie wirtschaftlicher Eigentümer des Betriebes sei, sodass sich finanzielle Einbußen durch Produktionsausfälle nicht nur auf das Unternehmen, sondern auch direkt auf den Beschwerdeführer auswirken würden. Der angefochtene Bescheid sei widersprüchlich, da zum einen von einer gleich langen Fahrzeit beider Varianten ausgegangen werde, andererseits aber argumentiert werde, dass die Fahrtstrecke über die Straße U nicht wesentlich länger sei und daher keinen unzumutbaren Umweg darstelle. Die belangte Behörde habe unzureichend ermittelt. Anhand der mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen zur Straße S hätte nicht auf eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit geschlossen werden können. Auch die Ermittlung der jeweiligen Fahrzeit mittels eines nicht näher beschriebenen Routenplaners sei untauglich, da die Berechnungen nicht nachvollziehbar seien und Routenplaner grundsätzlich nur Durchschnittswerte angeben würden. Völlig unterlassen habe es die Behörde, die finanziellen Auswirkungen eines allfälligen Produktionsausfalles zu ermitteln. Eine falsche Annahme habe die Behörde auch insofern getroffen, als sie die bei der Fahrt über die Straße U verursachten Emissionen mit jenen über die Straße S gleichsetzt habe. Unzulässig sei die Argumentation des Stadtpolizeikommandos, wonach bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit gleichartigen Anträgen anderer Personen zu rechnen sei. Zum einen handle es sich dabei lediglich um eine Vermutung, zum anderen habe die Behörde jeden Antrag im Einzelfall zu beurteilen und nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 45 Abs 2 StVO zu beurteilen.Unzulässig sei die Argumentation des Stadtpolizeikommandos, wonach bei Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit gleichartigen Anträgen anderer Personen zu rechnen sei. Zum einen handle es sich dabei lediglich um eine Vermutung, zum anderen habe die Behörde jeden Antrag im Einzelfall zu beurteilen und nach den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 45, Absatz 2, StVO zu beurteilen. Schließlich habe die Behörde auch nicht geprüft, ob die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung durch Vorschreibung von Auflagen ermöglicht werden könne.

  1. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.10.2015 zur Konkretisierung aufgefordert, wie sich das gegenständliche Fahrverbot auf sein eigenes wirtschaftliches Interesse auswirkt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Einkommenssituation im Einzelnen darzulegen. Mit Schreiben vom 13.11.2015 hat der Beschwerdeführer sein Einkommen als Leiter der gegenständlichen Bäckerei offen gelegt. Demnach habe er im Oktober 2015 ein Bruttogehalt (Grundgehalt, Überstunden-Grundbezug, Überstunden-Zuschlag und Sachbezug Kfz) in der Höhe von € 8.934,59 bezogen. Zusätzlich zu diesem laufenden Einkommen erhalte er eine Prämie in Abhängigkeit von den geleisteten Produktionsstunden. Diese Prämie sei gestaffelt vereinbart worden, sodass er eine höhere Prämie erhalte, umso weniger Produktionsausfälle eintreten. Beispielsweise betrage die Prämie bei 80 Ausfallstunden der Produktion pro Jahr € 30.000,-. Würden die geplanten Produktionszeiten pro Jahr um 20 Stunden überschritten, erhalte er eine Prämie von € 80.000,-. Bei 140 Ausfallstunden pro Jahr werde hingegen keine Prämie mehr ausgezahlt. Letztendlich bedeute jede Stunde, während der die Produktion ausfällt, einen Prämiennachteil von € 500,-. Für seinen Arbeitgeber bedeute jede Ausfallstunde hingegen einen Schaden von € 7.517,-.Mit Schreiben vom 13.11.2015 hat der Beschwerdeführer sein Einkommen als Leiter der gegenständlichen Bäckerei offen gelegt. Demnach habe er im Oktober 2015 ein Bruttogehalt (Grundgehalt, Überstunden-Grundbezug, Überstunden-Zuschlag und Sachbezug Kfz) in der Höhe von € 8.934,59 bezogen. Zusätzlich zu diesem laufenden Einkommen erhalte er eine Prämie in Abhängigkeit von den geleisteten Produktionsstunden. Diese Prämie sei gestaffelt vereinbart worden, sodass er eine höhere Prämie erhalte, umso weniger Produktionsausfälle eintreten. Beispielsweise betrage die Prämie bei 80 Ausfallstunden der Produktion pro Jahr , € 30.000,-. Würden die geplanten Produktionszeiten pro Jahr um 20 Stunden überschritten, erhalte er eine Prämie von € 80.000,-. Bei 140 Ausfallstunden pro Jahr werde hingegen keine Prämie mehr ausgezahlt. Letztendlich bedeute jede Stunde, während der die Produktion ausfällt, einen Prämiennachteil von € 500,-. Für seinen Arbeitgeber bedeute jede Ausfallstunde hingegen einen Schaden von € 7.517,-. Das Landesverwaltungsgericht hat am 09.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Adresse 1, X. Er ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bäckerei C der D GmbH, Adresse 4, Y. Die kürzeste zulässige Fahrtstrecke mit einem Kfz auf dem öffentlichen Straßennetz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seinem Arbeitsplatz führt über die Straße U in X und beträgt ca 12 km. Die von ihm begehrte Fahrtstrecke über die Straße S, auf der zum Teil ein Fahrverbot mit Ausnahme des Anrainerverkehrs besteht, beträgt ca 9 km und ist somit um ca 3 km bzw 25 % kürzer. Die durchschnittliche Fahrdauer über die Straße U beträgt ca 23 Minuten, jene über die Straße S ca 19 Minuten. Der durchschnittliche zeitliche Gewinn bei der Benützung der Straße S beträgt somit ca 4 Minuten.Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in Adresse 1,, römisch zehn. Er ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der Bäckerei C der D GmbH, Adresse 4, Y. Die kürzeste zulässige Fahrtstrecke mit einem Kfz auf dem öffentlichen Straßennetz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und seinem Arbeitsplatz führt über die Straße U in römisch zehn und beträgt ca 12 km. Die von ihm begehrte Fahrtstrecke über die Straße S, auf der zum Teil ein Fahrverbot mit Ausnahme des Anrainerverkehrs besteht, beträgt ca 9 km und ist somit um ca 3 km bzw 25 % kürzer. Die durchschnittliche Fahrdauer über die Straße U beträgt ca 23 Minuten, jene über die Straße S ca 19 Minuten. Der durchschnittliche zeitliche Gewinn bei der Benützung der Straße S beträgt somit ca 4 Minuten. Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Kindergarten seiner Kinder in der Adresse 2, X, beträgt über die Straße U ca 5 km und über die Straße S ca 3 km. Vom Wohnort des Beschwerdeführers aus befindet sich der nächstgelegene öffentliche Kindergarten jedoch in der Adresse 3, X, welcher in einer Entfernung von ca 1 km liegt.Die Distanz zwischen dem Wohnort des Beschwerdeführers und dem Kindergarten seiner Kinder in der Adresse 2, römisch zehn, beträgt über die Straße U ca 5 km und über die Straße S ca 3 km. Vom Wohnort des Beschwerdeführers aus befindet sich der nächstgelegene öffentliche Kindergarten jedoch in der Adresse 3, römisch zehn, welcher in einer Entfernung von ca 1 km liegt. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Bruttogehalt von € 8.934,59, welches unabhängig von allfälligen Produktionsausfällen in der Bäckerei ausgezahlt wird. Darüber hinaus besteht eine Prämienvereinbarung, welche zu einem zusätzlichen Bruttobezug von jährlich € 500,- für jede Stunde eines verhinderten Produktionsausfalls führt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (mündliche Verkündung des Erkenntnisses am 09.12.2015) hat der Beschwerdeführer nicht vom Gewinn der Bäckerei C bzw vom Gewinn der D GmbH profitiert. Weiters steht fest, dass die Teig- bzw Brotproduktion in der Bäckerei C eine hochkomplexe Angelegenheit darstellt, die mitunter rasche Eingriffe und Entscheidungen benötigt, um Produktionsausfälle zu verhindern. Derzeit verfügt im Bäckereibetrieb lediglich der Beschwerdeführer über die dazu notwendige Qualifikation. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der unterschiedlichen Fahrtstrecken wurden in der mündlichen Verhandlung gemeinsam anhand der Online-Routenplaner „Via Michelin“ und „ÖAMTC“ ermittelt und wurden nicht bestritten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw aus seiner glaubwürdigen Einvernahme in der mündlichen Verhandlung. Diese Aussagen wurden weder bestritten, noch haben sich diesbezügliche Zweifel ergeben, sodass der Sachverhalt als erwiesen feststeht. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentliche Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) lautet auszugsweise wie folgt: „§
  2. Ausnahmen in Einzelfällen. (…)

(2)In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.
(2)In anderen als in Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Eingangs ist zum Tatbestand des § 45 Abs 2 StVO auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen ist und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (VwGH 07.09.2015, 2013/02/0022).Eingangs ist zum Tatbestand des Paragraph 45, Absatz 2, StVO auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen ist und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen ist (VwGH 07.09.2015, 2013/02/0022). Weiters ist es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO erforderlich, dass zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Bewilligung und das Fehlen eines spezifischen öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Schon das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen muss zur Versagung der Ausnahmebewilligung führen (VwGH 27.06.2014, 2013/02/0084).Weiters ist es für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO erforderlich, dass zwei Voraussetzungen gegeben sind, nämlich ein qualifiziertes Interesse des Antragstellers an der Erteilung der Bewilligung und das Fehlen eines spezifischen öffentliches Interesse, das gegen die Erteilung spricht. Schon das Fehlen einer der Erteilungsvoraussetzungen muss zur Versagung der Ausnahmebewilligung führen (VwGH 27.06.2014, 2013/02/0084). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der im Gesetz angeführte Fall einer schweren Körperbehinderung ein Maß für das Gewicht dar, das ein persönliches Interesse des Antragstellers haben muss, um "erheblich" iSd § 45 Abs 2 StVO zu sein (VwGH 23.04.2013, 2012/02/0006).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der im Gesetz angeführte Fall einer schweren Körperbehinderung ein Maß für das Gewicht dar, das ein persönliches Interesse des Antragstellers haben muss, um "erheblich" iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO zu sein (VwGH 23.04.2013, 2012/02/0006). Hinsichtlich der erforderlichen erheblichen persönlichen Interessen des Antragstellers iSd § 45 Abs 2 StVO ist auch der Transport von Kindern in einen entfernt gelegenen Kindergarten denkbar, wobei aber der Besuch eines näher gelegenen Kindergartens nicht möglich oder nicht zumutbar sein darf. Im vorliegenden Fall liegt der nächstgelegene öffentliche Kindergarten in einer Entfernung von lediglich ca 1 km. Dafür, dass der Besuch dieses öffentlichen Kindergartens für die Kinder des Beschwerdeführers nicht möglich oder unzumutbar sein soll, liegen weder Anhaltspunkte vor, noch hat dies der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung behauptet. Wenn der Beschwerdeführer für seine Kinder dennoch aus freien Stücken einen weiter entfernten Kindergarten aussucht, muss er auch die Last des damit verbundenen längeren Anfahrtsweges tragen. Von außergewöhnlich harten Umständen, die eine Ausnahme von einem allgemein gültigen Fahrverbot rechtfertigen würden, kann in diesem Fall nicht die Rede sein. Abgesehen davon ist auch eine 5 km lange Fahrtstrecke zum Wunschkindergarten per se noch nicht ungebührlich lang. Zu bedenken ist weiters, dass auch die verkürzte Fahrtstrecke über die Straße S immer noch ca dreimal so lang wäre wie der Weg zum nächsten öffentlichen Kindergarten.Hinsichtlich der erforderlichen erheblichen persönlichen Interessen des Antragstellers iSd , Paragraph 45, Absatz 2, StVO ist auch der Transport von Kindern in einen entfernt gelegenen Kindergarten denkbar, wobei aber der Besuch eines näher gelegenen Kindergartens nicht möglich oder nicht zumutbar sein darf. Im vorliegenden Fall liegt der nächstgelegene öffentliche Kindergarten in einer Entfernung von lediglich ca 1 km. Dafür, dass der Besuch dieses öffentlichen Kindergartens für die Kinder des Beschwerdeführers nicht möglich oder unzumutbar sein soll, liegen weder Anhaltspunkte vor, noch hat dies der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung behauptet. Wenn der Beschwerdeführer für seine Kinder dennoch aus freien Stücken einen weiter entfernten Kindergarten aussucht, muss er auch die Last des damit verbundenen längeren Anfahrtsweges tragen. Von außergewöhnlich harten Umständen, die eine Ausnahme von einem allgemein gültigen Fahrverbot rechtfertigen würden, kann in diesem Fall nicht die Rede sein. Abgesehen davon ist auch eine 5 km lange Fahrtstrecke zum Wunschkindergarten per se noch nicht ungebührlich lang. Zu bedenken ist weiters, dass auch die verkürzte Fahrtstrecke über die Straße S immer noch ca dreimal so lang wäre wie der Weg zum nächsten öffentlichen Kindergarten. Was die ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen betrifft, ist vorweg festzuhalten, dass hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs 2 StVO nur jene wirtschaftlichen Interessen in Betracht kommen, die den Antragsteller selbst betreffen. Dies ergibt sich aus der Überschrift des § 45 StVO und der Wortfolge "wirtschaftliches Interesse des Antragstellers" (VwGH 27.06.2014, 2013/02/0084). Sofern also in der Beschwerde wirtschaftliche Interessen der Bäckerei C oder der D GmbH geltend gemacht werden, sind diese irrelevant. Entscheidend ist ausschließlich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers.Was die ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen betrifft, ist vorweg festzuhalten, dass hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 2, StVO nur jene wirtschaftlichen Interessen in Betracht kommen, die den Antragsteller selbst betreffen. Dies ergibt sich aus der Überschrift des Paragraph 45, StVO und der Wortfolge "wirtschaftliches Interesse des Antragstellers" (VwGH 27.06.2014, 2013/02/0084). Sofern also in der Beschwerde wirtschaftliche Interessen der Bäckerei C oder der D GmbH geltend gemacht werden, sind diese irrelevant. Entscheidend ist ausschließlich das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers. Hinsichtlich der Ermittlung der wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers vertritt der Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt, dass der Antragsteller seine Einkommenssituation im Einzelnen darzulegen hat und, dass die kostenmäßige Zumutbarkeit in Verbindung mit dem Einkommen und die finanzielle Verkraftbarkeit maßgebend sind. Der Antragsteller ist somit verpflichtet, bei der Feststellung seines "Betriebsergebnisses" mitzuwirken (VwGH 20.06.2006, 2006/02/0120). Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer durch Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse nachgekommen. Demnach steht fest, dass er über ein monatliches Bruttogehalt von € 8.934,59 verfügt, welches unabhängig von allfälligen Produktionsausfällen ausbezahlt wird. Dass die darüber hinaus maximal mögliche jährliche Bruttoprämie von€ 80.000,- durch jede Produktionsausfallstunde um € 500,- geschmälert wird, mag zwar aus Sicht des Beschwerdeführers schmerzhaft sein, ist aber in Anbetracht des überdurchschnittlichen Grundeinkommens für den Beschwerdeführer finanziell verkraftbar und stellt für ihn keine gravierende außergewöhnlich harte Beeinträchtigung dar.Dieser Mitwirkungspflicht ist der Beschwerdeführer durch Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse nachgekommen. Demnach steht fest, dass er über ein monatliches Bruttogehalt von € 8.934,59 verfügt, welches unabhängig von allfälligen Produktionsausfällen ausbezahlt wird. Dass die darüber hinaus maximal mögliche jährliche Bruttoprämie von, € 80.000,- durch jede Produktionsausfallstunde um € 500,- geschmälert wird, mag zwar aus Sicht des Beschwerdeführers schmerzhaft sein, ist aber in Anbetracht des überdurchschnittlichen Grundeinkommens für den Beschwerdeführer finanziell verkraftbar und stellt für ihn keine gravierende außergewöhnlich harte Beeinträchtigung dar. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung (mündliche Verkündung des Erkenntnisses am 09.12.2015) nicht an der der D GmbH beteiligt war und er somit nicht von deren Gewinn profitierte. Die Auswirkungen allfälliger Produktionsausfälle auf das Betriebsergebnis sind daher nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon kann ein wirtschaftliches Interesse iSd § 45 Abs 2 StVO nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken (VwGH 23.04.2013, 2012/02/0006). Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Interessen ist somit auch der Gleichheitssatz. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass die fallweise erforderliche rasche Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes für sich allein noch nicht das Vorliegen von gravierenden wirtschaftlichen Gründen darstellt, da die mit Verkehrsbeschränkungen auf dem Arbeitsweg verbundenen Nachteile auch andere Geschäftsführer in vergleichbarer Lage in ähnlicher Form treffen (vgl VwGH 23.10.1998, 97/02/0483). Würde die Behörde in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung des erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses einen großzügigen Maßstab anlegen, so würde sie sich im Falle der Stattgebung eines derartigen Antrages für zukünftige Anbringen präjudizieren, wollte sie sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aussetzen (VwGH 14.06.2005, 2004/02/0379).Abgesehen davon kann ein wirtschaftliches Interesse iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO nicht durch Umstände begründet werden, die alle Mitbewerber des Antragstellers im wirtschaftlichen Konkurrenzkampf in gleicher Weise betreffen und damit eine wirtschaftliche Benachteiligung des Antragstellers gegenüber seinen Konkurrenten nicht bewirken (VwGH 23.04.2013, 2012/02/0006). Maßstab für die Beurteilung der wirtschaftlichen Interessen ist somit auch der Gleichheitssatz. In diesem Zusammenhang ist zu konstatieren, dass die fallweise erforderliche rasche Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes für sich allein noch nicht das Vorliegen von gravierenden wirtschaftlichen Gründen darstellt, da die mit Verkehrsbeschränkungen auf dem Arbeitsweg verbundenen Nachteile auch andere Geschäftsführer in vergleichbarer Lage in ähnlicher Form treffen vergleiche VwGH 23.10.1998, 97/02/0483). Würde die Behörde in solchen Fällen bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzung des erheblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses einen großzügigen Maßstab anlegen, so würde sie sich im Falle der Stattgebung eines derartigen Antrages für zukünftige Anbringen präjudizieren, wollte sie sich nicht dem Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aussetzen (VwGH 14.06.2005, 2004/02/0379). Bemerkenswert ist auch, dass ein funktionierender Betrieb der nach Angaben des Beschwerdeführers größten Bäckerei Westösterreichs nur gewährleistet sein soll, wenn dieser persönlich anwesend ist. Dies umso mehr, als der Betrieb an sechs Tagen in der Woche jeweils 24 Stunden durchläuft. Eine adäquate Lösung dieses Problems kann nicht darin bestehen, allgemein gültige Verkehrsbeschränkungen exklusiv für den Beschwerdeführer aufzuheben. Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung muss vielmehr die Möglichkeit ausgeschöpft werden (vgl VwGH 19.10.2001, 99/02/0241), andere Mitarbeiter im Betrieb so auszubilden und zu ermächtigen, dass sie allfälligen Produktionsausfällen gleich wie der Beschwerdeführer entgegentreten können. Alternativ müsste die Einstellung entsprechend qualifizierter Mitarbeiter erwogen werden.Bemerkenswert ist auch, dass ein funktionierender Betrieb der nach Angaben des Beschwerdeführers größten Bäckerei Westösterreichs nur gewährleistet sein soll, wenn dieser persönlich anwesend ist. Dies umso mehr, als der Betrieb an sechs Tagen in der Woche jeweils 24 Stunden durchläuft. Eine adäquate Lösung dieses Problems kann nicht darin bestehen, allgemein gültige Verkehrsbeschränkungen exklusiv für den Beschwerdeführer aufzuheben. Unter Zugrundelegung des von der Rechtsprechung geforderten strengen Maßstabes bei Gewährung einer Ausnahmebewilligung muss vielmehr die Möglichkeit ausgeschöpft werden vergleiche VwGH 19.10.2001, 99/02/0241), andere Mitarbeiter im Betrieb so auszubilden und zu ermächtigen, dass sie allfälligen Produktionsausfällen gleich wie der Beschwerdeführer entgegentreten können. Alternativ müsste die Einstellung entsprechend qualifizierter Mitarbeiter erwogen werden. Bei diesem Ergebnis ist auf das weitere Begründungselement im angefochtenen Bescheid, wonach die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der Straße S führen würde, nicht weiter einzugehen. Auch die Frage, welche Fahrtstrecke eine geringere Belastung für die Umwelt darstellen würde, erübrigt sich damit. Die Bewilligung ist nämlich bereits dann zu versagen, wenn es an einer der im § 45 Abs 2 StVO angeführten Erteilungsvoraussetzungen mangelt (VwGH 28.02.2003, 2000/02/0324). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war abzuweisen.Bei diesem Ergebnis ist auf das weitere Begründungselement im angefochtenen Bescheid, wonach die Erteilung der Ausnahmebewilligung zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit auf der Straße S führen würde, nicht weiter einzugehen. Auch die Frage, welche Fahrtstrecke eine geringere Belastung für die Umwelt darstellen würde, erübrigt sich damit. Die Bewilligung ist nämlich bereits dann zu versagen, wenn es an einer der im Paragraph 45, Absatz 2, StVO angeführten Erteilungsvoraussetzungen mangelt (VwGH 28.02.2003, 2000/02/0324). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber wird noch zur Kritik des Beschwerdeführers an der Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos, wonach bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit weiteren gleichartigen Anträgen anderer Personen zu rechnen sei, angemerkt, dass die von der Behörde hinsichtlich einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu treffende Prognose auch die Präjudizialitätswirkung der Erteilung der Ausnahmebewilligung im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes ins Kalkül zu ziehen hat (Pürstl, StVO-ON14.00 Anmerkung 7 zu § 45 StVO).Nur der Vollständigkeit halber wird noch zur Kritik des Beschwerdeführers an der Stellungnahme des Stadtpolizeikommandos, wonach bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit weiteren gleichartigen Anträgen anderer Personen zu rechnen sei, angemerkt, dass die von der Behörde hinsichtlich einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu treffende Prognose auch die Präjudizialitätswirkung der Erteilung der Ausnahmebewilligung im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes ins Kalkül zu ziehen hat (Pürstl, StVO-ON14.00 Anmerkung 7 zu , Paragraph 45, StVO). VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist somit nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.2680.3

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