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{'item': 'LVwG-2015/17/0517-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/17/0517-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A A, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2015 zu Zl ****1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des A A, römisch zehn, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.01.2015 zu Zl ****1, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und bezüglich aller Punkte eine Ermahnung erteilt wird. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und bezüglich aller Punkte eine Ermahnung erteilt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer 6 Übertretungen nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz/ADR zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 2.838,-- auferlegt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt wie folgt: Die Behörde sei auf keine der von ihm in der Rechtfertigung vorgebrachten Argumente und Milderungsgründe sowie Ansuchen eingegangen. Er sei unbescholten und halte die Gesetze der Republik Österreich ein. Während der Tat und 2 Tage zuvor sei er aus Gesundheitsgründen nicht geschäftsfähig gewesen und habe dies mitgeteilt. Er habe keine Kenntnis von diesem Transport gehabt und sei an der Überwachung verhindert gewesen. In dieser Zeit habe sein Sohn als Prokurist bzw. GOA die Firma geleitet und sei in dieser Zeit Fuhrparkverantwortlicher gewesen. Die Ware sei entgegen den Angaben auf den Etiketten aus Gründen der Betriebssicherheit und Dosierbarkeit auf unter 10% herunterverdünnt gewesen. Der reduzierten Einkommenssituation seit seiner gesundheitlichen Einschränkung sei in keiner Weise Rechnung getragen. Die Behörde habe die Möglichkeit in besonderen Fällen die Mindeststrafe zu mindern oder auch eine Verwarnung auszusprechen. Die Firma beschäftige sich nicht mit dem Transport von Chemikalien sondern sei ein rein technischer Betrieb. Dieser Sonderfall sei aufgrund des Drängens einer Kundschaft nämlich dem Hotel H der Familie B in Z und des Nachgebens und der Unkenntnis des Servicetechnikers der Firma aufgetreten. Dies sei nie zuvor und auch nie danach geschehen. Eine Gefahr sei also vorher und auch danach nie gegeben gewesen. Es werde daher ersucht den Beschwerdeführer nicht mit der gleichen Härte zu behandeln wie zB einen Spediteur der ständig Transporte dieser Art durchführe und darüber Bescheid wissen müsste. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Einholung einer ärztlichen Bestätigung für den Zeitraum
  3. bis 12.07.
  4. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Lenker C C lenkte am 11.07.2013 um 11.40 Uhr auf der Autobahn A 1** im Gemeindegebiet von Y bei km 125,820 sein Fahrzeug, einen Lkw Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX (A) in Fahrtrichtung Westen und wurde dabei einer Lenker- und Fahrzeug- sowie einer Gefahrengutkontrolle unterzogen, dabei wurde festgestellt, dass das Fahrzeug mit UN 1791 Hypochloritlösung 8, II, (E), 23 Kanister á 25 kg / Gesamtmenge 575 kg, UN 2796 Schwefelsäure Batterieflüssigkeit, Sauer 8, II, (E), 3 Kanister zu á 22 kg / Gesamtmenge 66 kg beladen gewesen sei. Es wurden dann die in der Anzeige angeführten Übertretungen nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz festgestellt.Der Lenker C C lenkte am 11.07.2013 um 11.40 Uhr auf der Autobahn A 1** im Gemeindegebiet von Y bei km 125,820 sein Fahrzeug, einen Lkw Mercedes Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX (A) in Fahrtrichtung Westen und wurde dabei einer Lenker- und Fahrzeug- sowie einer Gefahrengutkontrolle unterzogen, dabei wurde festgestellt, dass das Fahrzeug mit UN 1791 Hypochloritlösung 8, römisch zwei, (E), 23 Kanister á 25 kg / Gesamtmenge 575 kg, UN 2796 Schwefelsäure Batterieflüssigkeit, Sauer 8, römisch zwei, (E), 3 Kanister zu á 22 kg / Gesamtmenge 66 kg beladen gewesen sei. Es wurden dann die in der Anzeige angeführten Übertretungen nach dem Gefahrengutbeförderungsgesetz festgestellt. In der Anzeige ist unter c) ausgeführt, dass der Lenker angegeben habe, dass ihm die Ladung in X übergeben worden sei und die Beladung durch ihn selbst erfolgt sei. Die Lieferung sei vom Hotel H in Z bestellt worden, das Hotel habe die Kanister für das hoteleigene Schwimmbad benötigt, in der Woche werde etwa 1 Kanister Chlor verbraucht. Diese Dosierung sei durch den Hotelbesitzer bzw durch Angestellte selbst erfolgt. Der Lenker habe das Fahrzeug selbst beladen. Er habe nicht gewusst, dass das als Gefahrenguttransport gelte, das habe er noch nie gehört.In der Anzeige ist unter c) ausgeführt, dass der Lenker angegeben habe, dass ihm die Ladung in römisch zehn übergeben worden sei und die Beladung durch ihn selbst erfolgt sei. Die Lieferung sei vom Hotel H in Z bestellt worden, das Hotel habe die Kanister für das hoteleigene Schwimmbad benötigt, in der Woche werde etwa 1 Kanister Chlor verbraucht. Diese Dosierung sei durch den Hotelbesitzer bzw durch Angestellte selbst erfolgt. Der Lenker habe das Fahrzeug selbst beladen. Er habe nicht gewusst, dass das als Gefahrenguttransport gelte, das habe er noch nie gehört. Die Angaben in der Anzeige sind durch Checkliste, Fotobeilage und Wiegeschein objektiviert. III.römisch drei. Rechtliche Bestimmungen: Im gegenständlichen Fall kommen nachstehende rechtliche Bestimmungen zur Anwendung: Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 194/1999 idF BGBl I Nr 33/2013: Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 194 aus 1999, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: § 5 VStG - SchuldParagraph 5, VStG - Schuld

(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 45 VerwaltungsstrafgesetzParagraph 45, Verwaltungsstrafgesetz
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste. Der Beschwerdeführer hat, wie aus der Bestätigung des behandelnden Arztes und aus einem vorgelegten Zeitungsartikel hervorgeht, einen Herzstillstand erlitten und war zwischen 09. bis 12.07.2013 in ärztlicher Behandlung beim entsprechenden Hausarzt. Der Beschwerdeführer brach auf einer Baustelle plötzlich zusammen. Ein Mann, der in seiner Nähe war und bei ihm beschäftigt ist, hat die Rettung verständigt und sofort mit der Herzmassage begonnen. Der Beschwerdeführer musste dreimal mit dem Defibrillator behandelt werden, bevor sein Herz wieder zu schlagen begann. In der Folge war er fünf Tage lang im künstlichen Tiefschlaf. Er hat nur überlebt, weil sein Mitarbeiter so rasch geholfen und klaren Kopf bewahrt hat. Im gegenständlichen Fall ist die Schuld des Beschwerdeführers aufgrund dieser angeführten außergewöhnlichen Umstände geringfügig, da das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der entsprechenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.09.1986, 86/18/0059, 10.12.2001, 2001/0049 uva). Der Beschwerdeführer hat insofern leicht fahrlässig gehandelt, als er nicht Maßnahmen getroffen hat, die die Überwachung seiner Firma hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wahrung der übertragenen Aufgaben ausreichend sichergestellt hätten. Es hätte dem Beschwerdeführer klar sein müssen, dass auch er, wie im gegenständlichen Fall dann auch eingetreten, durch gewisse Schicksalsschläge die Leitung der Firma nicht mehr hätte halten können und vorausschauend einen Stellvertreter bestellen müssen, der dann seine Aufgaben voll inhaltlich hätte übernommen können. Diese Vorsorgepflicht hat der Beschwerdeführer vernachlässigt, im Glauben, dass er alle Vorschriften nach dem GGBG überwachen und umsetzen könnte. Dieses Verhalten ist als leichte Fahrlässigkeit zu werten. Der Beschwerdeführer war aufgrund des plötzlichen Herzstillstandes nicht mehr in der Lage gewesen auch nur im Geringsten zu reagieren. Im gegenständlichen Fall wurde, wie der Beschwerdeführer glaubhaft versichert hat, Gefahrgut transportiert, welches auf unter 10 % mit Wasser verdünnt worden war, sodass es weit weniger gefährlich gewesen ist als ohne Verdünnung. Es war daher im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtguts, nämlich der Schutz des Gefahrgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat aufgrund der starken Verdünnung auf unter 10 % sowie das Verschulden des Beschwerdeführers als gering einzustufen. Zweifelsfrei war jedoch das Verhalten des Beschwerdeführers rechtswidrig und wird ihm eindringlich geraten in seiner Firma einen kundigen Stellvertreter zu installieren um von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art Abstand halten zu können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.0517.4

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