RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/17/2125-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Beschwerde des Ing. Mag. AA, Z gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 16.06.2015 zur Zl TM-***1 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 16.06.2015 zu Zl TM-***1 wurde gemäß § 1 Abs 8 TMSG iVm § 33 TMSG die Zuerkennung einer Kostenübernahme für einen Einbaukühlschrank inklusive Lieferung in der Höhe von Euro 308,99 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer angeschaffte Einbaukühlschrank nicht den genehmigungsfähigen Kriterien von maximal finanzierbaren Euro 179,-- inklusive Umsatzsteuer entspreche. Der Behörde sei zudem keinerlei Möglichkeit gegeben worden, den Sachverhalt des Defekts durch den städtischen Erhebungsdienst zu prüfen. Insbesondere sei der Behörde auch kein Kostenvoranschlag zur Prüfung vorgelegt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 16.06.2015 zu Zl TM-***1 wurde gemäß Paragraph eins, Absatz 8, TMSG in Verbindung mit Paragraph 33, TMSG die Zuerkennung einer Kostenübernahme für einen Einbaukühlschrank inklusive Lieferung in der Höhe von Euro 308,99 abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der vom Beschwerdeführer angeschaffte Einbaukühlschrank nicht den genehmigungsfähigen Kriterien von maximal finanzierbaren Euro 179,-- inklusive Umsatzsteuer entspreche. Der Behörde sei zudem keinerlei Möglichkeit gegeben worden, den Sachverhalt des Defekts durch den städtischen Erhebungsdienst zu prüfen. Insbesondere sei der Behörde auch kein Kostenvoranschlag zur Prüfung vorgelegt worden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt: Am 03.05.2015 habe er feststellen müssen, dass sein Kühlschrank nach über 25 Jahren nicht mehr funktioniere. Er sei auf diesen angewiesen. Am 04.05.2015 habe er persönlich telefonisch und per Internet verschiedene Angebote für einen neuen Kühlschrank inklusive Lieferung Einbau, Anschluss und Entsorgung des defekten Gerätes eingeholt. Das günstigste Komplettangebot habe er von der Firma BB erhalten. Er habe diese am Folgetag ausgesucht, den Kühlschrank bestellt und bezahlt. Die Lieferung und Montage sei am 06.05.2015 erfolgt. Am selben Tag habe er die Ersatzkosten für den Kühlschrank beim Amt für Soziales unter Beifügung der Rechnungskopie beantragt. Am 19.07.2015 sei der Bescheid des Ansuchens um Kostenübernahme abgewiesen worden. Bezüglich der Ausführungen der Sachbearbeiterin unter Verweis auf § 1 Abs 8 Tiroler Mindestsicherungsgesetz und Einschließung einer Kopie aus dem Internet der Firma CC über einen Kühlschrank (Standgerät) als Ersatz für seinen Einbaukühlschrank weise er auf das technische und wirtschaftliche Unverständnis dieser Sachbearbeiterin hin. Um diesen vorgeschriebenen Kühlschrank platzmäßig aufstellen zu können, hätte er seine komplette Einbauküche demontieren und verwerfen müssen. Der Bearbeiterin sei offensichtlich entgangen, dass er über kein Fahrzeug verfüge und auch aufgrund seiner Wirbelschäden keine Gewichte mit 10kg heben und tragen dürfe. Also würde der von ihr vorgeschriebene Standkühlschrank ab Euro 179,-- zuzüglich Euro 51,-- Transportpauschale und Euro 139,-- Anschlusspauschale somit in Summe Euro 377,-- kosten. (Richtig zusammengezählt ergibt sich allerdings eine Summe von insgesamt € 369,--, Anmerkung der Richterin).Am 03.05.2015 habe er feststellen müssen, dass sein Kühlschrank nach über 25 Jahren nicht mehr funktioniere. Er sei auf diesen angewiesen. Am 04.05.2015 habe er persönlich telefonisch und per Internet verschiedene Angebote für einen neuen Kühlschrank inklusive Lieferung Einbau, Anschluss und Entsorgung des defekten Gerätes eingeholt. Das günstigste Komplettangebot habe er von der Firma BB erhalten. Er habe diese am Folgetag ausgesucht, den Kühlschrank bestellt und bezahlt. Die Lieferung und Montage sei am 06.05.2015 erfolgt. Am selben Tag habe er die Ersatzkosten für den Kühlschrank beim Amt für Soziales unter Beifügung der Rechnungskopie beantragt. Am 19.07.2015 sei der Bescheid des Ansuchens um Kostenübernahme abgewiesen worden. Bezüglich der Ausführungen der Sachbearbeiterin unter Verweis auf Paragraph eins, Absatz 8, Tiroler Mindestsicherungsgesetz und Einschließung einer Kopie aus dem Internet der Firma CC über einen Kühlschrank (Standgerät) als Ersatz für seinen Einbaukühlschrank weise er auf das technische und wirtschaftliche Unverständnis dieser Sachbearbeiterin hin. Um diesen vorgeschriebenen Kühlschrank platzmäßig aufstellen zu können, hätte er seine komplette Einbauküche demontieren und verwerfen müssen. Der Bearbeiterin sei offensichtlich entgangen, dass er über kein Fahrzeug verfüge und auch aufgrund seiner Wirbelschäden keine Gewichte mit 10kg heben und tragen dürfe. Also würde der von ihr vorgeschriebene Standkühlschrank ab Euro 179,-- zuzüglich Euro 51,-- Transportpauschale und Euro 139,-- Anschlusspauschale somit in Summe Euro 377,-- kosten. (Richtig zusammengezählt ergibt sich allerdings eine Summe von insgesamt € 369,--, Anmerkung der Richterin). Das billigste Vergleichsangebot der Firma CC für einen Einbaukühlschrank koste Euro 249,-- zuzüglich Lieferung, Einbaukosten von Euro 59,-- und einer Anschlusspauschale von Euro 139,-- in Summe Euro 447,--. Vergleichbare Angebote anderer Firmen würden sich in derselben Höhe bewegen. Nur die Firma BB sei sowohl beim Gerätepreis als auch bei der Liefer- und Einbaupauschale entgegengekommen. Somit habe er mit diesem Angebot auch im Vergleich zu dem vorgeschriebenen Gerät die günstigste Variante mit Gesamtkosten von Euro 308,99 ausgewählt. Auch der Verweis auf § 33 TMSG in diesem Zusammenhang sei für ihn nicht nachvollziehbar und eine seines Erachtens denkunmögliche Auslegung. Das billigste Vergleichsangebot der Firma CC für einen Einbaukühlschrank koste Euro 249,-- zuzüglich Lieferung, Einbaukosten von Euro 59,-- und einer Anschlusspauschale von Euro 139,-- in Summe Euro 447,--. Vergleichbare Angebote anderer Firmen würden sich in derselben Höhe bewegen. Nur die Firma BB sei sowohl beim Gerätepreis als auch bei der Liefer- und Einbaupauschale entgegengekommen. Somit habe er mit diesem Angebot auch im Vergleich zu dem vorgeschriebenen Gerät die günstigste Variante mit Gesamtkosten von Euro 308,99 ausgewählt. Auch der Verweis auf Paragraph 33, TMSG in diesem Zusammenhang sei für ihn nicht nachvollziehbar und eine seines Erachtens denkunmögliche Auslegung. Dass die vom Amt für Soziales argumentierten, maximal finanzierbaren Ersatzkosten von Euro 179,-- nicht zugesprochen worden seien, könne er nur als vorsätzliche planmäßige Schädigung seiner selbst verstehen. Er beantrage daher die Aufhebung dieser Entscheidung bzw die Abänderung und Genehmigung des günstigsten Einzelersatzkühlschrankes inklusive Anschluss und Transportkosten. II. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer hat sich am 05.05.2015 einen Einbau-Kühlschrank bei der Fa. BB gekauft. In der Folge plante er die Übernahme der Kosten für diese Neuanschaffung und hat zu diesem Zweck auch die saldierte Rechnung vorgelegt. Er hat die Behörde vor vollendete Tatsachen gestellt, auch keinen Kostenvoranschlag vorgelegt und ihr die Möglichkeit, den Defekt des alten Kühlschranks zu überprüfen, genommen. Recherchen der belangten Behörde haben in der Folge dann ergeben, dass ein Einbaukühlschrank auch bei der Firma DD durchaus kostengünstiger zu erwerben gewesen wäre. Sie bietet etwa Einbaukühlschränke schon ab Euro 159,-- und normale Kühlschränke ab Euro 144,-- an. Diese Feststellungen ergeben sich in unzweifelhafter Weise aus den im Akt einliegenden Unterlagen und aufgrund von Recherchen der belangten Behörde. III. In rechtlicher Hinsicht folgt Nachstehendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht folgt Nachstehendes: Es kommt das Gesetz vom
- November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) LGBl Nr 99/2010 in der Fassung 130/2013 zur Anwendung:Es kommt das Gesetz vom
- November 2010, mit dem die Mindestsicherung in Tirol geregelt wird (Tiroler Mindestsicherungsgesetz – TMSG) Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung 130 aus 2013, zur Anwendung: §1 Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. …
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen. …
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren. … § 14Paragraph 14 Zusatzleistungen …
(3)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle ist unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes durch die Übernahme der Kosten auch für unabdingbare einmalige Aufwendungen für die Leistung einer Kaution und die Errichtung von Bestandverträgen sowie für die Grundausstattung mit Möbeln und Hausrat zu gewähren. § 33Paragraph 33 Mitwirkung des Hilfesuchenden Der Hilfesuchende hat an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen und die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen. Nachweise und Unterlagen, die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können, sind davon ausgenommen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Wie schon durch die Sachbearbeiterin im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt, hätte es unter Umständen bei CC einen günstigeren Kühlschrank gegeben, ebenso haben Recherchen des erkennenden Gerichts ergeben, dass auch bei der Firma DD ein günstigerer Kühlschrank, sogar ein Einbaukühlschrank zu erwerben gewesen wäre. Entscheidend im gegenständlichen Fall ist aber, dass der Beschwerdeführer an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhalts nicht mitgewirkt hat. Er hat sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen entzogen, er hat vollkommen eigenmächtig ausgeführt, dass er das nicht für sinnvoll erachtet. Er hat die entsprechenden Angaben zum defekten Kühlschrank erst gemacht, nachdem der neue bereits gekauft war. Der Beschwerdeführer hat somit verhindert, dass der angeblich defekte Kühlschrank von entsprechenden Mitarbeitern des städtischen Erhebungsdienstes geprüft werden konnte. Er hat einen Kühlschrank gekauft hat, ohne der Erstinstanz einen Kostenvoranschlag zur Prüfung vorzulegen. Es konnten daher im gegenständlichen Fall die Mindestgründe der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nicht geprüft werden und auch die Zweckmäßigkeit dieser Ausgabe keiner Überprüfung unterzogen werden. Dies wäre aber die Voraussetzung für die Erstattung der beantragten Geldsumme gewesen und auch eine Voraussetzung wie sie das Gesetz festschreibt. Die erstinstanzliche Entscheidung ist deshalb zu Recht ergangen und die Zuerkennung einer Kostenübernahme für einen Einbaukühlschrank inklusive Lieferung in der Höhe von Euro 308,99 zu Recht abgewiesen worden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.17.2125.2