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{'item': 'LVwG-2015/40/2860-1'}

Obsah (6)§ 32§ 52§ 5§ 2§ 4§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/40/2860-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 32

GKV 2011 EUR 560,-1.

Paragraph 32, GKV 2011 EUR 560,- 2.

§ 32

GKC 2011 EUR 560,-2.

Paragraph 32, GKC 2011 EUR 560,- 3.

§ 52

AAV EUR 560,-3.

Paragraph 52, AAV EUR 560,- § 130 Z 7 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchGParagraph 130, Ziffer 7, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG 4.

§ 5

Vexat EUR 330,-4.

Paragraph 5, Vexat EUR 330,- 5.

§ 2

DOK-VO EUR 330,-5.

Paragraph 2, DOK-VO EUR 330,- § 130 Z 15 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchGParagraph 130, Ziffer 15, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG 6.

§ 4ASt

V EUR 560,-6.

Paragraph 4, AStV EUR 560,- § 130 Z 16 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchGParagraph 130, Ziffer 16, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG 7.

§ 25

AM-VO EUR 560,-7.

Paragraph 25, AM-VO EUR 560,- §130 Abs. 5 Z 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG§130 Absatz 5, Ziffer 2, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz - ASchG 8.

Auflagenpunktes 6 des Bescheides der BH Z vom 07.07.1977, Zl. ****2 Punkt 6 EUR 560,- Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 40 Tagen. Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß §, 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 402,-- zu bezahlen.Ferner haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß §, 64 Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 402,-- zu bezahlen. Sohin beträgt die Gesamtsumme EUR 4.422,--“ In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass hinsichtlich der in Spruchpunkt 6 angeführten Verwaltungsübertretung der genannte Bescheid dem Grunde und der Strafhöhe nach bekämpft werde, hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen bezüglich der Strafhöhe. Es werde auf die Rechtfertigung vom 14.09.2015 verwiesen. Im angefochtenen Bescheid werde die Höhe des angeblich zu niedrigen Geländers ausdrücklich mit nur ca 90 cm angegeben. In der Begründung dieses Bescheides würden sich dazu keine näher begründenden Ausführungen finden. Nicht ersichtlich sei, von welchem genauen Messpunkt aus die Messung durch das kontrollierende Organ erfolgt sei und folglich wie dieses auf diese Messzahl komme. Das im Strafbescheid angegebene bloß ungefähre Maß scheine für die mit der Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Sicherheit nicht feststellbar. Jedenfalls sei das beanstandete Geländer auf eine Höhe von 110 cm umgebaut worden. Hinsichtlich der übrigen angelasteten Verwaltungsübertretungen bestreite der Beschuldigte nicht das grundsätzliche Bestehen der Verwaltungsübertretungen. Er ersuche jedoch dahingehend nochmals ausdrücklich den Umstand zu berücksichtigten, dass sich bereits zum Zeitpunkt der Feststellung der Übertretungen ein umfangreiches Sicherheits- und Sanierungskonzept durch DI C in Ausarbeitung befunden habe, welches nunmehr auch zum überwiegenden Teil umgesetzt worden sei. Bisher seien keine konkreten Schädigungen eingetreten, dessen Abwehr die angelasteten Schutznormen bewirken sollten. Insofern scheine der Unrechtsgehalt der Tatbegehungen um doch erheblich weniger zu sein, als dies durch die von der belangten Behörde festgesetzten Strafhöhen zum Ausdruck komme. Zum weiteren sei der Beschuldigte bisher unbescholten, weshalb die Strafhöhen deutlich zu hoch festgesetzt worden seien. Dieses Argument würde durch den Umstand erhärtet, als die Behörde davon ausgehe, dass keine Erschwerungsgründe vorliegend seien, wenngleich sie sich offenbar wiederspreche, wenn sie lediglich zwei Absätze weiter vom Ausmaß der Schädigung des beeinträchtigten Rechtsguts als erschwerend ausgeht. Zudem sei der Umstand, dass ein Sicherheits- und Sanierungskonzept tatsächlich und ehest in Auftrag gegeben worden sei, für sich selbst als wesentlicher Milderungsgrund zu werten, welchen die Behörde offenbar nicht berücksichtigt habe. Es würden daher die Milderungsgründe ganz deutlich und erheblich die Erschwerungsgründe überwiegen, weshalb wohl auch eine Anwendung des § 20 VStG in Betracht gezogen werden müsse. Derzeit werde aus dem vom Beschuldigten mitbetriebenen Unternehmen kein Einkommen erwirtschaftet. Es könne jederzeit durch die Beibringung einer Unternehmensbilanz vom Steuerberater glaubhaft dargelegt werden. Der Beschuldigte habe Sorgepflichten für drei minderjährige und schulpflichtige Kinder im Alter zwischen 8 und 12 Jahren. Über relevantes Vermögen verfüge er nicht. In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass hinsichtlich der in Spruchpunkt 6 angeführten Verwaltungsübertretung der genannte Bescheid dem Grunde und der Strafhöhe nach bekämpft werde, hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen bezüglich der Strafhöhe. Es werde auf die Rechtfertigung vom 14.09.2015 verwiesen. Im angefochtenen Bescheid werde die Höhe des angeblich zu niedrigen Geländers ausdrücklich mit nur ca 90 cm angegeben. In der Begründung dieses Bescheides würden sich dazu keine näher begründenden Ausführungen finden. Nicht ersichtlich sei, von welchem genauen Messpunkt aus die Messung durch das kontrollierende Organ erfolgt sei und folglich wie dieses auf diese Messzahl komme. Das im Strafbescheid angegebene bloß ungefähre Maß scheine für die mit der Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsstrafverfahrens erforderlichen Sicherheit nicht feststellbar. Jedenfalls sei das beanstandete Geländer auf eine Höhe von 110 cm umgebaut worden. Hinsichtlich der übrigen angelasteten Verwaltungsübertretungen bestreite der Beschuldigte nicht das grundsätzliche Bestehen der Verwaltungsübertretungen. Er ersuche jedoch dahingehend nochmals ausdrücklich den Umstand zu berücksichtigten, dass sich bereits zum Zeitpunkt der Feststellung der Übertretungen ein umfangreiches Sicherheits- und Sanierungskonzept durch DI C in Ausarbeitung befunden habe, welches nunmehr auch zum überwiegenden Teil umgesetzt worden sei. Bisher seien keine konkreten Schädigungen eingetreten, dessen Abwehr die angelasteten Schutznormen bewirken sollten. Insofern scheine der Unrechtsgehalt der Tatbegehungen um doch erheblich weniger zu sein, als dies durch die von der belangten Behörde festgesetzten Strafhöhen zum Ausdruck komme. Zum weiteren sei der Beschuldigte bisher unbescholten, weshalb die Strafhöhen deutlich zu hoch festgesetzt worden seien. Dieses Argument würde durch den Umstand erhärtet, als die Behörde davon ausgehe, dass keine Erschwerungsgründe vorliegend seien, wenngleich sie sich offenbar wiederspreche, wenn sie lediglich zwei Absätze weiter vom Ausmaß der Schädigung des beeinträchtigten Rechtsguts als erschwerend ausgeht. Zudem sei der Umstand, dass ein Sicherheits- und Sanierungskonzept tatsächlich und ehest in Auftrag gegeben worden sei, für sich selbst als wesentlicher Milderungsgrund zu werten, welchen die Behörde offenbar nicht berücksichtigt habe. Es würden daher die Milderungsgründe ganz deutlich und erheblich die Erschwerungsgründe überwiegen, weshalb wohl auch eine Anwendung des Paragraph 20, VStG in Betracht gezogen werden müsse. Derzeit werde aus dem vom Beschuldigten mitbetriebenen Unternehmen kein Einkommen erwirtschaftet. Es könne jederzeit durch die Beibringung einer Unternehmensbilanz vom Steuerberater glaubhaft dargelegt werden. Der Beschuldigte habe Sorgepflichten für drei minderjährige und schulpflichtige Kinder im Alter zwischen 8 und 12 Jahren. Über relevantes Vermögen verfüge er nicht. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Arbeitsinspektorates Z vom 19.08.2014, Zl ****3, in die Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 14.09.2014 sowie in das Schreiben des Arbeitsinspektorates Z vom 31.05.2012, Zl ****4 an den Beschwerdeführer. Darüber hinaus fand am 26.02.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Vertreter des Arbeitsinspektorates Z persönlich einvernommen wurden. Aufgrund dieser Beweisaufnahme ist von folgendem entscheidungswesentlichen Sachenverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG mit Sitz in X, Adresse 1. An diesem Standort wird von der A KG das Tischlereigewerbe gem § 94 Z 21 GewO 1994 ausgeübt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer ist unbeschränkt haftender Gesellschafter der A KG mit Sitz in römisch zehn, Adresse 1. An diesem Standort wird von der A KG das Tischlereigewerbe gem Paragraph 94, Ziffer 21, GewO 1994 ausgeübt. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer. Am 08.08.2014 wurde um 07.30 Uhr in der Arbeitsstätte A KG, Adresse 1, X vom Arbeitsinspektorat Z folgendes festgestellt:Am 08.08.2014 wurde um 07.30 Uhr in der Arbeitsstätte A KG, Adresse 1, römisch zehn vom Arbeitsinspektorat Z folgendes festgestellt: 1. Für die vorhandene Holzstaubabsauganlage (Überdruck mit Baumwollfilter und Überströmung in den Arbeitsraum) wurde keine wiederkehrende Prüfung durchgeführt und konnte kein Nachweis der Wirksamkeit erbracht werden, dass die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz innerhalb der geltenden Grenzwerte liegt. Es konnte daher weder ein Nachweis für die Einhaltung des TRK-Wertes für Holzstaub gemäß § 15 Abs. 2 Z 2 GKV noch der ordnungsgemäße Zustand gemäß § 17 Abs. 3 GKV nachgewiesen werden.Für die vorhandene Holzstaubabsauganlage (Überdruck mit Baumwollfilter und Überströmung in den Arbeitsraum) wurde keine wiederkehrende Prüfung durchgeführt und konnte kein Nachweis der Wirksamkeit erbracht werden, dass die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz innerhalb der geltenden Grenzwerte liegt. Es konnte daher weder ein Nachweis für die Einhaltung des TRK-Wertes für Holzstaub gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, GKV noch der ordnungsgemäße Zustand gemäß Paragraph 17, Absatz 3, GKV nachgewiesen werden. 2. Für die vorhandene Spritzlackieranlage wurde keine wiederkehrende Prüfung durchgeführt und konnte kein Nachweis der Wirksamkeit erbracht werden, dass die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz innerhalb der geltenden Grenzwerte liegt. Eine Bewertung der Stoffgemische im Sinne des § 7 GKV konnte nicht vorgelegt werden.Für die vorhandene Spritzlackieranlage wurde keine wiederkehrende Prüfung durchgeführt und konnte kein Nachweis der Wirksamkeit erbracht werden, dass die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz innerhalb der geltenden Grenzwerte liegt. Eine Bewertung der Stoffgemische im Sinne des Paragraph 7, GKV konnte nicht vorgelegt werden. 3. Die Lagermenge an gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (Lacke, Adler Legnopur) im Spritzraum lag bei ca. 20 l Lack. 4. Für die vorhandenen Absauganlagen und die Spänelagerung (Blechsilo) konnte kein VEXAT Dokument vorgelegt werden. 5. Es ist konnte kein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe (Arbeitsstoffliste) vorgelegt werden. 6. Der Aufgang in das Lager im Obergeschoß ist mit einem nur ca. 90 cm hohen Geländer Ausgeführt 7. Bei den Schleifböcken waren keine geeigneten Auflagen angebracht. 8. Die Sammlung der Späne erfolgt in einem teilweise umgebauten Blechsilo, der keinen wirksamen, konstruktiven Explosionsschutz aufwies. Die Geländerhöhe wurde vom Arbeitsinspektor Dr. B entsprechend der EU-Norm B 5371, somit lotrecht von der Stufenvorderkante bis zur Oberkante der Absturzsicherung gemessen und dabei festgestellt, dass diese Absturzsicherung eine Höhe von ca 90 cm aufweist. Ein Sanierungskonzept wurde ausgearbeitet, jedoch gewerberechtlich bisher noch nicht genehmigt. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige des Arbeitsinspektorates Z vom 19.08.2014, Zl ****3, dem vorgelegten Akt der belangten Behörde sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Zeugen Dr. B B im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Entsprechend der eingebrachten Beschwerde werden die Übertretungspunkte mit Ausnahme des Spruchpunktes 6. nicht bestritten. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Firmenbuchauszug vom 20.8.2014 sowie dem Auszug aus dem Gewerberegister vom 24.02.2016. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: § 32 Abs 1 der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl II Nr 2001/253 idgF lautet wie folgt:Paragraph 32, Absatz eins, der Grenzwerteverordnung 2011 – GKV 2011, BGBl römisch zwei Nr 2001/253 idgF lautet wie folgt: „Prüfungen

(1)Absaug- oder mechanische Lüftungsanlagen zur Abführung von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme ihre Wirksamkeit bezogen auf die zu erwartende Exposition am Arbeitsplatz durch eine repräsentative Messung der Absaug- bzw. Lüftungsleistung nachgewiesen wurde. …“ § 52 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, BGBl Nr 218/1984 idgF lautet:Paragraph 52, Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung – AAV, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1984, idgF lautet: „Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Absatz eins und 2 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,) (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und BGBl. II Nr. 77/2007)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,)
(4)Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe dürfen an Arbeitsplätzen nur in der für den Fortgang der Arbeiten erforderlichen Menge, höchstens jedoch jener eines Tagesbedarfes, vorhanden sein. Verschüttete Arbeitsstoffe sind unverzüglich unter Beachtung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu beseitigen. Abfälle und Rückstände sind gefahrlos zu entfernen.
(5)Bei Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen ist das Essen, Trinken und Rauchen, die Einnahme von Medikamenten und die Verwendung von kosmetischen Mitteln verboten. In Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen vorgenommen werden, dürfen Getränke, Eß- und Rauchwaren nicht mitgebracht werden. Auf diese Verbote muß durch deutlich sichtbare Anschläge hingewiesen sein. Arbeitnehmer, die Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durchführen, sind zu verhalten, sich insbesondere vor dem Essen, Trinken oder Rauchen und nach Arbeitsschluß gründlich zu reinigen. Arbeitnehmer mit Erkrankungen oder Verletzungen der Haut, die eine Aufnahme von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen durch die Haut begünstigen, dürfen zu Arbeiten mit solchen Arbeitsstoffen nicht herangezogen werden.
(6)Zum Entnehmen von gesundheitsgefährdenden, heißen oder tiefgekühlten Flüssigkeiten aus Behältern, die keine Ablaßhähne besitzen, müssen außer der erforderlichen Schutzausrüstung geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitsheber, Pumpen oder Kippeinrichtungen, beigestellt sein.
(7)Die Abs. 1 bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.“
(7)Die Absatz eins bis 6 sind auch für Arbeitsplätze in Laboratorien aller Art, sofern sie mit den speziellen Aufgaben der Laboratorien in Einklang zu bringen sind, anzuwenden.“ § 5 der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären – VEXAT, BGBl II Nr 2004/309 idgF lautet:Paragraph 5, der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären – VEXAT, BGBl römisch zwei Nr 2004/309 idgF lautet: „Explosionsschutzdokument
(1)Arbeitgeber/innen müssen auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung ein Explosionsschutzdokument erstellen und auf dem letzten Stand halten.
(2)Das Explosionsschutzdokument muss jedenfalls Angaben enthalten über:
  1. die festgestellten Explosionsgefahren, insbesondere bei a. Normalbetrieb b. vorhersehbaren Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung, c. Arbeiten nach § 6 Abs. 3; c. Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3,;
  2. die zur Gefahrenvermeidung durchzuführenden primären, sekundären und konstruktiven Explosionsschutzmaßnahmen, einschließlich Maßnahmen und Vorkehrungen für vorhersehbare Störungen, Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Störungsbehebung;
  3. die örtliche Festlegung der explosionsgefährdeten Bereiche und deren Einstufung in Zonen;
  4. die Eignung der in den jeweiligen explosionsgefährdeten Bereichen verwendeten Arbeitsmittel, elektrischen Anlagen, Arbeitskleidung und persönlichen Schutzausrüstung sowie über Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen;
  5. Umfang und Ergebnisse von Prüfungen und Messungen in Zusammenhang mit explosionsgefährdeten Bereichen;
  6. die im Fall von Warn- oder Alarmbedingungen zur Explosionsvermeidung erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen und durchzuführenden Maßnahmen;
  7. Arbeiten nach § 6 Abs. 3;
  8. Arbeiten nach Paragraph 6, Absatz 3,;
  9. Angaben über Ziel, Maßnahmen und Modalitäten der Koordination, wenn in der Arbeitsstätte auch betriebsfremde Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
(3)Das Explosionsschutzdokument ist vor Aufnahme der Arbeit zu erstellen. Es ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, die Auswirkungen auf den Schutz vor explosionsfähigen Atmosphären haben, vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Änderungen der Arbeitsvorgänge, der Art der verwendeten Arbeitsstoffe, der Arbeitsstätte einschließlich der elektrischen Anlage, der Arbeitsmittel, der Arbeitskleidung, der persönlichen Schutzausrüstung oder der Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen, die für den sicheren Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.“ § 2 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl 1996/478 idgF lautet:Paragraph 2, der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl 1996/478 idgF lautet: „Inhalt
(1)Das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument muß jedenfalls enthalten:
  1. Angaben über die Person, die die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren durchgeführt hat; wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren von mehreren Personen durchgeführt wurde, weiters Angaben über ihren Aufgabenbereich; Angaben über allfällige für Messungen, Berechnungen und Analysen beigezogene fachkundige Personen;
  2. Angaben über den Tag oder den Zeitraum der erstmaligen Ermittlung und Beurteilung der Gefahren;
  3. Angaben über den Bereich (insbesondere Arbeitsplatz, Arbeitsraum, Organisationseinheit, Arbeitsstätte), auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht und über die Anzahl der in diesem Bereich zum Zeitpunkt der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren beschäftigten Arbeitnehmer/innen;
  4. die festgestellten Gefahren;
  5. die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung auf technischem und organisatorischem Gebiet;
  6. bei jenen vorgesehenen Maßnahmen, die nicht umgehend umgesetzt werden können, zusätzlich Angaben über die Zuständigkeit für die Umsetzung und über die Umsetzungsfrist.
(2)Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muß es auch enthalten:
  1. die Festlegung der Arbeitsplätze oder Arbeitsbereiche, für die nach dem
  2. Abschnitt des ASchG Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen, Untersuchungen bei Lärmeinwirkung oder sonstige besondere Untersuchungen vorgesehen sind;
  3. die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des § 63 ASchG notwendig ist;
  4. die Festlegung der Tätigkeiten, für die ein Nachweis der Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 63, ASchG notwendig ist;
  5. Angaben über die notwendigen persönlichen Schutzausrüstungen;
  6. Angaben über Bereiche, die besonders zu kennzeichnen sind, oder für die Zutrittsbeschränkungen bestehen;
  7. Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 ASchG.
  8. Vorkehrungen für ernste und unmittelbare Gefahren im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 ASchG.
(3)Soweit dies für den Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, zutrifft, muß es auch enthalten:
  1. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des § 40 ASchG;
  2. ein Verzeichnis der verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffe im Sinne des Paragraph 40, ASchG;
  3. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des § 37 ASchG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen;
  4. ein Verzeichnis der Arbeitsmittel, für die Prüfungen im Sinne des Paragraph 37, ASchG notwendig sind, samt allfälligen Prüfplänen; gegebenenfalls Wartungspläne für Arbeitsmittel;
  5. Brandschutzordnung, Evakuierungspläne, Explosionsschutzdokument.
(4)Die in Abs. 3 angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(4)Die in Absatz 3, angeführten Unterlagen können auch gesondert geführt werden. In diesem Fall muß das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument einen Verweis auf diese Unterlagen enthalten.
(5)Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des § 45 ASchG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.
(5)Werden in dem Bereich, auf den sich das Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument bezieht, gefährliche Arbeitsstoffe verwendet, für die Grenzwerte im Sinne des Paragraph 45, ASchG gelten, sind im Dokument auch die zur Anwendung kommenden MAK-Werte oder TRK-Werte anzuführen.
(6)Werden bei der Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ÖNORMEN, harmonisierte europäische Normen (EN oder ÖNORM EN), ÖVE-Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Technische Richtlinien oder sonstige anerkannte Regeln der Technik zugrundegelegt, sind diese im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument anzuführen.“ § 4 der Arbeitsstättenverordnung – AStV, BGBl II Nr 368/1998 idgF lautet:Paragraph 4, der Arbeitsstättenverordnung – AStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 368 aus 1998, idgF lautet: „Stiegen
(1)Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(1)Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2)Stiegen sind so zu gestalten, daß 1. die Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist, 2. die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt, 3. die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
  1. a)mindestens 13 cm und
  2. b)höchstens 40 cm. 4. in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muß:
  3. a)nach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
  4. b)vor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
(3)Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, daß sich Arbeitnehmer/innen nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.
(4)Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5)Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(5)Absatz 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(6)Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7)§ 47 ist anzuwenden auf
(7)Paragraph 47, ist anzuwenden auf
  1. dem Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag
  2. Dezember 1983;dem Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag
  3. Dezember 1983;
  4. dem Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag
  5. Dezember 1998;dem Absatz 2, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag
  6. Dezember 1998;
  7. dem Abs. 2 Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag
  8. Dezember 1983;dem Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag
  9. Dezember 1983;
  10. dem Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag
  11. Dezember 1998;dem Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag
  12. Dezember 1998;
  13. dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag
  14. Dezember 1951;dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag
  15. Dezember 1951;
  16. dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag
  17. Dezember 1983.“dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag
  18. Dezember 1983.“ § 25 der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl II Nr 2000/164 idgF lautet:Paragraph 25, der Arbeitsmittelverordnung – AM-VO, BGBl römisch zwei Nr 2000/164 idgF lautet: „Bearbeitungsmaschinen …
(3)Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus § 35 Abs. 1 Z 2 ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
(3)Durch geeignete Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Schleifwerkzeugen und Schleifkörpern eine Gefährdung der ArbeitnehmerInnen durch ein Zerplatzen des Schleifwerkzeuges oder durch Einzugsstellen soweit wie möglich verhindert wird. Soweit sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG in Verbindung mit der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt Folgendes:
  1. Schleifwerkzeuge sind vor Stoß und Schlag zu schützen. Sie sind trocken und frostsicher bei möglichst gleich bleibender Temperatur zu lagern.
  2. Vor jedem Aufspannen ist das Schleifwerkzeug auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Keramisch gebundene Schleifwerkzeuge sind überdies einer Klangprobe zu unterziehen.
  3. Bei Arbeiten, bei denen das Werkstück dem Schleifwerkzeug von Hand zugeführt wird, sind nachstellbare Werkstückauflagen zu benützen. Diese sind so nachzustellen, dass der Abstand zwischen Werkstückauflage und Schleifwerkzeug nicht mehr als 3 mm beträgt.
  4. Jedes Schleifwerkzeug mit einem Außendurchmesser von mehr als 100 mm ist vor der ersten Inbetriebnahme sowie nach jedem Wiederaufspannen einer Erprobung im Leerlauf mit der höchstzulässigen Arbeitsgeschwindigkeit zu unterziehen. Der Probelauf muss bei Handschleifmaschinen mindestens eine halbe Minute, bei allen anderen Schleifmaschinen eine Minute dauern. Der Probelauf darf erst vorgenommen werden, nachdem der Gefahrenbereich abgesichert und, sofern das Schleifwerkzeug mit einer Schutzverdeckung verwendet werden muss, diese angebracht ist. …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, BGBl Nr 450/1994 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – AschG, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF lauten wie folgt: § 40Paragraph 40 „Gefährliche Arbeitsstoffe
(1)Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß § 41 ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang I Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
(1)Gefährliche Arbeitsstoffe sind explosionsgefährliche, brandgefährliche und gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sowie biologische Arbeitsstoffe, sofern nicht die Ermittlung und Beurteilung gemäß Paragraph 41, ergeben hat, daß es sich um einen biologischen Arbeitsstoff der Gruppe 1 ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt. Soweit im Folgenden Gefahrenklassen oder -kategorien genannt sind, sind diese im Sinne der Kriterien nach Anhang römisch eins Teil 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272 aus 2008, (CLP-Verordnung) zu verstehen, auch wenn der Arbeitsstoff nicht aufgrund dieser Verordnung eingestuft ist.
(2)Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können:
  1. explosiven Stoffen/Gemischen und Erzeugnissen mit Explosivstoff (Gefahrenklasse 2.1),
  2. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8), Typ A und B,
  3. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ A und B.
(2a)Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(2a)Explosionsgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die explosionsgefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
(3)Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind
  1. oxidierende (entzündende) Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: a. oxidierenden Gasen (Gefahrenklasse 2.4), b. oxidierenden Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.13), c. oxidierenden Feststoffen (Gefahrenklasse 2.14);
  2. extrem entzündbare, leicht entzündbare und entzündbare Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können: a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6), d. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), e. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) außer Typ A und B, f. pyrophoren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.9), g. pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.10), h. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), i. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12), j. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) außer Typ A und B.
(3a)Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(3a)Brandgefährliche Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
(4)Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
  1. Akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1),
  2. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2),
  3. Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3),
  4. Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut (Gefahrenklasse 3.4),
  5. Keimzellmutagenität (Gefahrenklasse 3.5),
  6. Karzinogenität (Gefahrenklasse 3.6),
  7. Reproduktionstoxizität (Gefahrenklasse 3.7),
  8. Spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8),
  9. Spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9),
  10. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10).
(4a)Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, aufweisen.
(4a)Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die sehr giftige, giftige, gesundheitsschädliche (mindergiftige), ätzende, reizende, krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder sensibilisierende Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, des Chemikaliengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, aufweisen.
(4b)Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe sind weiters Arbeitsstoffe, die eine der folgenden Eigenschaften aufweisen:
  1. „fibrogen“, wenn sie als Schwebstoffe durch Einatmen mit Bindegewebsbildung einhergehende Erkrankungen der Lunge verursachen können;
  2. „radioaktiv“, wenn sie zufolge spontaner Kernprozesse ionisierende Strahlen aussenden;
  3. „biologisch inert“, wenn sie als Stäube weder giftig noch fibrogen wirken und keine spezifischen Krankheitserscheinungen hervorrufen, jedoch eine Beeinträchtigung von Funktionen der Atmungsorgane verursachen können.
(5)Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen, einschließlich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten. Entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko gilt folgende Unterteilung in vier Risikogruppen:
  1. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, daß sie beim Menschen eine Krankheit verursachen.
  2. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten. Eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich, eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich.
  3. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für die Arbeitnehmer darstellen können. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich.
  4. Biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen. Die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß, normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich. (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2015)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2015,)
(7)Als gefährliche Arbeitsstoffe gelten weiters Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können:
  1. Gase unter Druck (Gefahrenklasse 2.5) oder
  2. auf Metalle korrosiv wirkende Stoffe oder Gemische (Gefahrenklasse 2.16).
(8)Bestimmungen über gefährliche Arbeitsstoffe in Verordnungen zu diesem Bundesgesetz oder in Rechtsvorschriften, die nach dem
  1. Abschnitt dieses Bundesgesetzes weitergelten, gelten mit folgenden Maßgaben:
  2. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Abs. 3 Z 1;
  3. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit brandfördernden Eigenschaften gelten auch für oxidierende Arbeitsstoffe im Sinne des Absatz 3, Ziffer eins,;
  4. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können a. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 3, b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2, c. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15), Typ E und F;
  5. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit leicht entzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können a. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 2, b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3) Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2, c. entzündbaren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.7), d. selbstzersetzlichen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.8) Typ C, D, E und F, e. pyrophoren Flüssigkeiten und pyrophoren Feststoffen (Gefahrenklasse 2.9 und 2.10), f. selbsterhitzungsfähigen Stoffen oder Gemischen (Gefahrenklasse 2.11), g. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 2 und 3, h. organischen Peroxiden (Gefahrenklasse 2.15) Typ C und D;
  6. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit hochentzündlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die zugeordnet werden können a. entzündbaren Gasen (Gefahrenklasse 2.2), b. entzündbaren Aerosolen (Gefahrenklasse 2.3), Kategorie 1, sowie – wenn sich dies auf Grund anerkannter physikalischer Stoffdaten (z. B. Gefahrstoffdatenbanken oder –literatur) stoffspezifisch ergibt – Kategorie 2, c. entzündbaren Flüssigkeiten (Gefahrenklasse 2.6) Kategorie 1, d. Stoffen oder Gemischen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Gefahrenklasse 2.12) Kategorie 1;
  7. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit giftigen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können a. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 1 bis 3, b. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger oder wiederholter Exposition (Gefahrenklasse 3.8 oder 3.9) jeweils Kategorie 1, c. Aspirationsgefahr (Gefahrenklasse 3.10);
  8. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit gesundheitsschädlichen Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können a. akute Toxizität (Gefahrenklasse 3.1) Kategorie 4, b. spezifische Zielorgan-Toxizität, einmalige Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorien 2 und 3, c. spezifische Zielorgan-Toxizität, wiederholte Exposition (Gefahrenklasse 3.9) Kategorie 2;
  9. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit ätzenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können a. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorien 1A, 1B und 1C, b. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 1;
  10. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit reizenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die einer der folgenden Gefahrenklassen zugeordnet werden können a. Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Gefahrenklasse 3.2) Kategorie 2, b. schwere Augenschädigung/Augenreizung (Gefahrenklasse 3.3) Kategorie 2, c. spezifische Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition (Gefahrenklasse 3.8) Kategorie 3;
  11. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit sensibilisierenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.4 (Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut) zugeordnet werden können;
  12. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit erbgutverändernden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.5 (Keimzellmutagenität) zugeordnet werden können;
  13. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit krebserzeugenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.6 (Karzinogenität) zugeordnet werden können;
  14. Bestimmungen für Arbeitsstoffe mit fortpflanzungsgefährdenden Eigenschaften gelten auch für Arbeitsstoffe, die der Gefahrenklasse 3.7 (Reproduktionstoxizität) zugeordnet werden können.“ § 130Paragraph 130 „Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen
  1. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß § 3 Abs. 3 und 4 vorgehen können,
  2. nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr gemäß Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können,
  3. die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,
  4. die Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 5, verletzt,
  5. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß § 3 Abs. 6 verletzt,
  6. die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person gemäß Paragraph 3, Absatz 6, verletzt,
  7. die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt,
  8. die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt,
  9. die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt,
  10. die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt,
  11. Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
  12. Arbeitnehmer entgegen Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,
  13. die Beschäftigungsverbote und beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt,
  14. die Koordinationspflichten verletzt,
  15. die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt,
  16. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß § 10 Abs. 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß § 10 Abs. 4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
  17. die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben gemäß Paragraph 10, Absatz 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten gemäß Paragraph 10, Absatz 4,, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,
  18. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Z 3,
  19. die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,,
  20. die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt,
  21. die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt,
  22. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,
  23. die Verpflichtungen betreffend Arbeitsstoffe verletzt,
  24. die Verpflichtungen betreffend Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen verletzt,
  25. die Verpflichtungen betreffend die Vorbereitung, Gestaltung und Durchführung von Arbeitsvorgängen oder die Einrichtung, Beschaffenheit und Erhaltung von Arbeitsplätzen verletzt,
  26. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß § 62 Abs. 1 bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen § 62 Abs. 7 solche Arbeiten durchführt,
  27. Arbeitnehmer mit Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz eins bis 3 beschäftigt, obwohl sie die zu deren Durchführung erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, oder selbst entgegen Paragraph 62, Absatz 7, solche Arbeiten durchführt,
  28. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß § 62 Abs. 4 durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen § 62 Abs. 7 durchführt,
  29. nicht dafür sorgt, daß die Organisation und Vorbereitung von Arbeiten gemäß Paragraph 62, Absatz 4, durch Personen erfolgt, die hiefür geeignet sind und die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen, oder selbst die Organisation und Vorbereitung entgegen Paragraph 62, Absatz 7, durchführt,
  30. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß § 62 Abs. 5 erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
  31. Arbeitnehmer beschäftigt, ohne daß die gemäß Paragraph 62, Absatz 5, erforderliche Aufsicht gewährleistet ist,
  32. die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Handhabung von Lasten verletzt,
  33. die Verpflichtungen betreffend Lärm oder sonstigen Einwirkungen und Belastungen verletzt,
  34. die Verpflichtungen betreffend Bildschirmarbeit verletzt,
  35. die Verpflichtungen betreffend persönliche Schutzausrüstungen oder Arbeitskleidung verletzt,
  36. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß § 78 Abs. 1 Z 2 in Anspruch genommen wurde,
  37. die Verpflichtung zur Bestellung oder zur Beiziehung von Sicherheitsfachkräften oder von Arbeitsmedizinern verletzt, ihnen die erforderlichen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stellt, oder nicht dafür sorgt, daß sie ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, sofern kein Präventionszentrum gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 2, in Anspruch genommen wurde, 27a. die Verpflichtung zur Anforderung oder zur Beiziehung des von ihm in Anspruch genommenen Präventionszentrums des zuständigen Unfallversicherungsträgers verletzt, 27b. die Aufgaben nach § 84 Abs. 1 und 3 sowie § 85 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat, 27b. die Aufgaben nach Paragraph 84, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 85, Absatz 2, nicht ordnungsgemäß wahrnimmt, sofern er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat, 27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß § 82a verletzt, 27c. die Verpflichtungen betreffend Präventionszeit gemäß Paragraph 82 a, verletzt, 27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß § 82b verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen, 27d. die Verpflichtungen betreffend die sonstigen Fachleute gemäß Paragraph 82 b, verletzt oder nicht dafür sorgt, dass sie in der Präventionszeit ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen,
  38. die Verpflichtung zur Beschäftigung von Fach- und Hilfspersonal für die sicherheitstechnische oder arbeitsmedizinische Betreuung oder die Verpflichtung zur Beistellung der notwendigen Räume, Ausstattung oder Mittel verletzt,
  39. die Verpflichtungen betreffend den Arbeitsschutzausschuß oder den zentralen Arbeitsschutzausschuß verletzt,
  40. eine Arbeitsstätte errichtet, betreibt oder ändert, ohne daß die erforderliche Arbeitsstättenbewilligung vorliegt,
  41. Meldepflichten verletzt. (Anm.: Z 32 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)Anmerkung, Ziffer 32, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2001,) …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Festgehalten wird, dass die gegenständliche Betriebsanlage bereits am 22.05.2012 vom Arbeitsinspektorat Z überprüft wurde und der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.05.2012 über zahlreiche Mängel, darunter auch jene, die Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens sind, in Kenntnis gesetzt wurde und dem Beschwerdeführer jeweils eine Frist für die Behebung der festgestellten Mängel gesetzt wurde. Weiters ist festzuhalten, dass die beschwerdegegenständlichen 8 Übertretungen am 08.08.2014, sohin mehr als zwei Jahre nach der erstmaligen Kontrolle vom Arbeitsinspektorat wiederum festgestellt werden mussten. Die Übertretungen, mit Ausnahme des Spruchpunktes 6 wurden darüber hinaus vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht bestritten. Hinsichtlich des Übertretungspunktes 6, wonach der Aufgang in das Lager im Obergeschoss nur mit einem ca 90 cm hohen Geländer ausgeführt sei und dadurch § 4 Abs 4 der Arbeitsstättenverordnung übertreten worden sei, wonach auf der freien Seite von Stiegen ein standsicheres, mindestens 1 m hohes Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz abzubringen ist, wird vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen, dass die Messung korrekt gewesen sei. Im Zuge der Einvernahme des Arbeitsinspektors vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte dieser schlüssig und glaubwürdig angeben, dass die von ihm selbst durchgeführte Messung entsprechend Ö-NORM B 3571 durchgeführt wurde. Er hat dabei lotrecht bei der Stufenaußenkante bis zur Oberkante der Absturzsicherung gemessen und dabei die tatgegenständliche Unterschreitung der Mindesthöhe von 1 m festgestellt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt worden wäre, dass das Geländer 90 cm betragen habe, ist entgegenzuhalten, dass vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde, dass die tatgegenständliche Absturzsicherung über die erforderliche Mindesthöhe von 1,0 m verfügen würde. Aufgrund der ergänzend erfolgten Einvernahme des Arbeitsinspektors im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte dieser glaubwürdig schildern, dass die gegenständliche Absturzsicherung lediglich über eine Höhe von 90 cm verfügt hatte. Hinsichtlich des Übertretungspunktes 6, wonach der Aufgang in das Lager im Obergeschoss nur mit einem ca 90 cm hohen Geländer ausgeführt sei und dadurch Paragraph 4, Absatz 4, der Arbeitsstättenverordnung übertreten worden sei, wonach auf der freien Seite von Stiegen ein standsicheres, mindestens 1 m hohes Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz abzubringen ist, wird vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen, dass die Messung korrekt gewesen sei. Im Zuge der Einvernahme des Arbeitsinspektors vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte dieser schlüssig und glaubwürdig angeben, dass die von ihm selbst durchgeführte Messung entsprechend Ö-NORM B 3571 durchgeführt wurde. Er hat dabei lotrecht bei der Stufenaußenkante bis zur Oberkante der Absturzsicherung gemessen und dabei die tatgegenständliche Unterschreitung der Mindesthöhe von 1 m festgestellt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt worden wäre, dass das Geländer 90 cm betragen habe, ist entgegenzuhalten, dass vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet wurde, dass die tatgegenständliche Absturzsicherung über die erforderliche Mindesthöhe von 1,0 m verfügen würde. Aufgrund der ergänzend erfolgten Einvernahme des Arbeitsinspektors im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte dieser glaubwürdig schildern, dass die gegenständliche Absturzsicherung lediglich über eine Höhe von 90 cm verfügt hatte. Somit steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm als gem § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der A KG im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten 1 bis 8 angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Somit steht unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer sämtliche ihm als gem Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Organ der A KG im angefochtenen Straferkenntnis unter den Punkten 1 bis 8 angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten hat. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass gem § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres Anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, währenddessen es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die innere Tatseite anbelangt, so ist festzuhalten, dass gem Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Handeln genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anders bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres Anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, währenddessen es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei Verstößen gegen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer hatte demnach glaubhaft zu machen, dass ihn die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist und hatte dabei initiativ alles darzulegen und glaubhaft zu machen, was für seine Entlastung spricht. Um sein geringes Verschulden glaubhaft zu machen wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sich bereits zum Zeitpunkt der Feststellung der Übertretungen ein umfangreiches Sicherheits- und Sanierungskonzept durch DI C in Ausarbeitung befunden hätte, welches nunmehr auch zum überwiegenden Teil umgesetzt worden sei. Weiters seien bisher keine konkreten Schädigungen eingetreten, dessen Abwehr die angelasteten Schutznormen bewirken sollten. Diesem Vorbringen ist das Schreiben des Arbeitsinspektorates Z vom 31.05.2012, Zl ****4, entgegenzuhalten, wonach sämtliche vorgeworfenen Übertretungen dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurden und der Beschwerdeführer über mehr als zwei Jahre hindurch die Gelegenheit gehabt hätte, die festgestellten Mängel zu beheben. Dass der Beschwerdeführer dabei zwar andere Mängel behoben hätte, mag durchaus den Tatsachen entsprechen, entbindet ihn jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der einschlägigen Arbeitnehmervorschriften, welche sich unmittelbar durch das Gesetz bzw die entsprechenden Verordnungen ergeben. Der Beschwerdeführer wurde nachweislich bereits mehr als zwei Jahre vor der weiteren Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat von den bestehenden Mängeln in Kenntnis gesetzt und hatte es verabsäumt, diese Mängel zu beseitigen, daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass ein Sanierungskonzept ausgearbeitet worden wäre. Es mag zwar richtig sein, dass ein Sanierungskonzept den einzigen sinnvollen Weg für den Weiterbetrieb der gegenständlichen Tischlerei darstellt. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch dabei, dass es sich bei den übertretenen Normen um Normen zum Schutz der Arbeitnehmer vor gesundheitsschädlichen Einwirkungen handelt. Wie der Beschwerdeführer selbst in seiner Rechtfertigung vom 14.09.2014 zum Spruchpunkt 1 vorbringt würden die bestehenden Feinstaubwerte jedenfalls überschritten. Weiters ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich bei Holzstaub um einen Stoff mit begründetem Verdacht auf ein krebserzeugendes Potenzial handelt. Damit wurden die betroffenen Arbeitnehmer einer unzulässigen Gefährdung für Leben und Gesundheit ausgesetzt. In Bezug auf die Spritzlackieranlage ist festzuhalten, dass ohne Nachweis der Wirksamkeit die Spritzlackieranlage nicht in Betrieb genommen werden darf und die regelmäßigen Überprüfungen ebenfalls nicht durchgeführt wurden. Hinsichtlich der gelagerten Arbeitsstoffe (Lacke) ist festzuhalten, dass die Behälter grundsätzlich zulässig sind, sofern sie ordnungsgemäß gelagert werden. Dass dies der Fall gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet. Hinsichtlich der Erstellung des VEXAT-Dokumentes ist festzuhalten, dass dafür eine klare gesetzliche Verpflichtung besteht, der der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt hat. Dass die Arbeitsstoffliste mittlerweile erstellt wurde, ist zwar grundsätzlich als positiv zu bewerten, ändert aber nichts an der Übertretung zum Tatzeitpunkt. Ebenso verhält es sich mit den Schleifböcken, diese Mängel waren leicht behebbar. Hinsichtlich des Übertretungspunktes 8 ist festzuhalten, dass diesbezüglich auch eine Gefährdung von Personen durch den Silo gegeben ist. Es ist daher unverständlich, warum der Beschwerdeführer dem Aufforderungsschreiben des Arbeitsinspektorates vom 31.05.2012 nicht nachgekommen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den ihn obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen erkennbar zuwidergehandelt hat und dieses Zuwiderhandeln selbst durch das Schreiben des Arbeitsinspektorates Z vom 31.05.2012 nicht zur Gänze unterlassen hat. Die im Jahre 2012 festgestellten Übertretungen wären bereits an sich strafbar gewesen. Eine Anzeige seitens des Arbeitsinspektorates wurde dennoch nicht erstattet, sondern dem Beschwerdeführer Zeit und Gelegenheit gegeben, die festgestellten Missstände zu beheben. Mangelndes Verschulden kann daher vom Beschwerdeführer keinesfalls ins Treffen geführt werden, vielmehr ist zumindest von einem bedingten Vorsatz auszugehen. Der Beschwerdeführer war in Kenntnis sämtlicher Mängel und hat es ohne erkennbaren Grund unterlassen, diese Mängel umgehend, jedenfalls aber über mehr als zwei Jahre hinweg zu beseitigen. Weiters ist festzuhalten, dass es von jedem Unternehmer zu verlangen ist, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der von ihm ausgeübten gewerblichen Tätigkeit konkret auseinanderzusetzen. Dies ist nach den Feststellungen jedenfalls nicht geschehen. Zur Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Beschwerde an, über kein Vermögen zu verfügen und aus dem Betrieb des Unternehmens kein Einkommen zu erwirtschaften. Zudem habe er Sorgepflichten für drei minderjährige und schulpflichtige Kinder. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab er schließlich an, über ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 1.750,- 12x pro Jahr zu verfügen. Der Beschwerdeführer wies zur Tatzeit zwei Vormerkungen wegen Verletzung der Straßenverkehrsordnung auf. Er ist somit nicht unbescholten, wenngleich auch nicht einschlägig vorbestraft. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist als beträchtlich zu werten, zumal durch das Nichteinhalten der ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften Personen in ihrer Gesundheit geschädigt werden können. Auch ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben des Arbeitsinspektorates Z vom 31.05.2012 über das Bestehen von zahlreichen Mängel informiert und aufgefordert wurde diese Mängel umgehend zu beseitigen von einer auffallenden Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der behördlichen Anordnung durch das Arbeitsinspektorat auszugehen, sodass die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen schuld- und tatangemessen und sowohl aus general- aber auch spezialpräventiven Gründen erforderlich sind. Festzuhalten ist, dass für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ein Strafrahmen von € 166,-- bis € 8.324,-- vorgesehen ist. Die Herabsetzung auf die Mindeststrafe kam nicht in Betracht, zumal der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen als hoch anzusetzen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sich über die Anordnung des Arbeitsinspektorates vom 31.05.2012 ohne triftigen Grund hinweggesetzt hat. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen sind ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens (max 7 %) und aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Anwendung des § 20 VStG kam nicht in Betracht, zumal schon nicht von einem Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden kann. Auch ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG kam nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gering ist und auch hinsichtlich des Verschuldens nicht von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden konnte. Die Anwendung des Paragraph 20, VStG kam nicht in Betracht, zumal schon nicht von einem Überwiegen der Milderungsgründe gesprochen werden kann. Auch ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kam nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gering ist und auch hinsichtlich des Verschuldens nicht von einer Geringfügigkeit ausgegangen werden konnte. Im Ergebnis kam der Beschwerde dennoch teilweise Berechtigung zu. Die belangte Behörde verhängte im angefochtenen Straferkenntnis eine pauschale Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen, während insgesamt 8 Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes festgestellt wurden. Ein solcher Ausspruch lässt nicht erkennen, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede Verwaltungsübertretung ist, sodass keine nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dahingehend möglich ist, ob die belangte Behörde von dem ihr im Zuge der Strafbemessung zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes gebrauch gemacht hat (VwGH 12.12.1986, 86/18/0176). Wurde im Bescheid rechtswidrigerweise in undifferenzierter Weise eine einheitliche Ersatzfreiheitsstrafe für insgesamt 8 selbstständig verhängten Geldstrafen festgesetzt, so hat die Berufungsbehörde bzw nunmehr das Landesverwaltungsgericht Tirol diese Rechtswidrigkeit mit einer entsprechenden Änderung des Spruches des Straferkenntnisses richtig zu stellen. Eine ersatzlose Behebung des Strafausspruches ist hingegen ausgeschlossen (zB VwGH 27.04.1995, 95/11/0018). Die Ersatzfreiheitsstrafe war dementsprechend durch das Landesverwaltungsgericht Tirol neu festzusetzen. Weiters war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu korrigieren, als im Strafausspruch lediglich § 130 Z 17 bzw Z 7 bzw Z 15 bzw 16 genannt waren, während es richtigerweise § 130 Abs 1 Z 17 bzw Z 7 bzw Z 15 bzw Z 16 heißen müsste. Diesbezüglich war offensichtlich von einer undifferenzierten Übernahme der Strafanzeige auszugehen, sohin von einem offensichtlichen Übertragungsfehler. Weiters war der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend zu korrigieren, als im Strafausspruch lediglich Paragraph 130, Ziffer 17, bzw Ziffer 7, bzw Ziffer 15, bzw 16 genannt waren, während es richtigerweise Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 17, bzw Ziffer 7, bzw Ziffer 15, bzw Ziffer 16, heißen müsste. Diesbezüglich war offensichtlich von einer undifferenzierten Übernahme der Strafanzeige auszugehen, sohin von einem offensichtlichen Übertragungsfehler. Gem § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Beschwerde war hinsichtlich der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe teilweise erfolgreich, weshalb keine Kosten vorzuschreiben waren. Gem Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Beschwerde war hinsichtlich der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe teilweise erfolgreich, weshalb keine Kosten vorzuschreiben waren. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.2860.1

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