GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:römisch eins. Sachverhalt und rechtliche Erwägungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ordnete diese
Abs 1 und 3, § 27a und § 48a SPG anlässlich des Meisterschaftsspieles des FC B gegen den AA am xx.xx.xxxx (Anstoß 19:30 Uhr) im Fußballstadion B (XXstadion) die besondere Überwachung durch Organe der Polizei an. Dies im Umfang von 25 Polizeibeamten (1 Zug der EE/T mit Einsatzleitung = 5 Gruppen zu à 5 Beamte) sowie 1 Beamten des BPK-B (Gesamteinsatzleitung). Bei Bedarf beinhalte dies die sofortige Erhöhung bzw Aufstockung des Polizeipersonals. Die Überwachung wurde für die Zeit zwischen 18:00 und 22:00 Uhr angeordnet, mit der Option der Verlängerung bei Bedarf von Amts wegen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom xx.xx.xxxx, Zl ****, ordnete diese
Paragraph 5 a, Absatz eins und 3, Paragraph 27 a und Paragraph 48 a, SPG anlässlich des Meisterschaftsspieles des FC B gegen den AA am xx.xx.xxxx (Anstoß 19:30 Uhr) im Fußballstadion B (XXstadion) die besondere Überwachung durch Organe der Polizei an. Dies im Umfang von 25 Polizeibeamten (1 Zug der EE/T mit Einsatzleitung = 5 Gruppen zu à 5 Beamte) sowie 1 Beamten des BPK-B (Gesamteinsatzleitung). Bei Bedarf beinhalte dies die sofortige Erhöhung bzw Aufstockung des Polizeipersonals. Die Überwachung wurde für die Zeit zwischen 18:00 und 22:00 Uhr angeordnet, mit der Option der Verlängerung bei Bedarf von Amts wegen.
Abs 3 SPG treffe die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Ist die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht worden, so seien die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so treffe alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.
Paragraph 5 b, Absatz 3, SPG treffe die Verpflichtung zur Entrichtung der Überwachungsgebühren denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Ist die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht worden, so seien die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so treffe alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand. Dieser Bescheid erging sowohl an den FC B, als auch an den nunmehrigen Beschwerdeführer AA im gegenständlichen Verfahren. Dagegen richtete sich die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 07.11.2012, welche mit Bescheid des Landespolizeidirektors von Tirol vom 14.02.2013, Zl ****, als unbegründet abgewiesen wurde. Seitens des FC B wurde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom xx.xx.xxxx, Zl ****, kein Rechtsmittel ergriffen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.09.2013, Zl ****, wurden die angefallenen, nachgewiesenen und auf polizeiliche Aufforderung hin der Polizei nicht entrichteten Kosten der bescheidmäßig angeordneten polizeilichen Überwachung dem FC B und dem nunmehrigen Beschwerdeführer wie folgt vorgeschrieben: „
Bescheid der BH B vom xx.xx.xxxx, Geschäftszahl Zl ****, wurde das Meisterschaftsspiel FC B gegen AA im Rahmen der Regionalliga West am xx.xx.xxxx von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwacht (§ 48a SPG), wobei gem. §§ 1 bis 3 Sicherheitsgebührenverordnung Kosten in der Höhe von 2.267,20 Euro entstanden (26 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes je vier Stunden – von 18.00 bis 22.00 Uhr zu je 10,90 Euro).„
Bescheid der BH B vom xx.xx.xxxx, Geschäftszahl Zl ****, wurde das Meisterschaftsspiel FC B gegen AA im Rahmen der Regionalliga West am xx.xx.xxxx von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes überwacht (Paragraph 48 a, SPG), wobei gem. Paragraphen eins bis 3 Sicherheitsgebührenverordnung Kosten in der Höhe von 2.267,20 Euro entstanden (26 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes je vier Stunden – von 18.00 bis 22.00 Uhr zu je 10,90 Euro). SPRUCH Die Kostenvorschreibung in der angeführten Höhe (2.267,20 Euro) für die angeordnete Überwachung wird
3 SPG dem FC B als Veranstalter und dem AA als Verursacher zu ungeteilter Hand zur Entrichtung vorgeschrieben.“ Die Kostenvorschreibung in der angeführten Höhe (2.267,20 Euro) für die angeordnete Überwachung wird
Paragraph 5 b, Absatz 3, SPG dem FC B als Veranstalter und dem AA als Verursacher zu ungeteilter Hand zur Entrichtung vorgeschrieben.“ Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft B aus, dass der zugrunde liegende Überwachungsanordnungsbescheid (auch) gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen sei, die von der Landespolizeidirektion Tirol bekanntgegebenen Kosten in Höhe von € 2.267,20 nicht entrichtet worden seien und daher eine bescheidmäßige Kostenvorschreibung zu erfolgen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer an der notwendigen behördlichen Überwachungsanordnung ein Verschulden treffe, da das Verhalten seiner Fans bzw Fangruppen diesem als juristischer Person zumindest zum weitaus überwiegenden Teil zugerechnet werden müsse und ergebe sich diese Zurechnung auch klar daraus, dass es immer wieder vorkomme, dass Fußballvereine wegen Fehlverhaltens ihrer Fans vom Strafsenat der österreichischen Bundesliga zu einer (hohen) Geldstrafe verurteilt werden würden. Gegen diesen Bescheid richteten sich die Vorstellungen des FC B und des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 04.10.2013 bzw vom 24.09.2013, welche jeweils mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom xx.xx.xxxx, Zl ****, als unbegründet abgewiesen worden sind wie folgt: „Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.09.2013, GZ Zl ****, wurde
F i.V.m §§ 1 und 3 Sicherheitsgebührenverordnung, BGBI. 389/1996 idgF, in Ansehung des § 57 AVG eine Überwachungsgebühr für das am xx.xx.xxxx im Rahmen der Regionalliga WEST 2012/2013 im XXstadion B durchgeführte Meisterschaftsspiel FC B gegen AA in der Höhe von 2.267,20 EURO vorgeschrieben.„Mit Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.09.2013, GZ Zl ****, wurde
Paragraph 5 a, Absatz eins und 3, Paragraph 27 a, sowie Paragraph 48, a Sicherheitspolizeigesetz, BGBI. 566/191 idgF in Verbindung mit Paragraphen eins und 3 Sicherheitsgebührenverordnung, BGBI. 389 aus 1996, idgF, in Ansehung des Paragraph 57, AVG eine Überwachungsgebühr für das am xx.xx.xxxx im Rahmen der Regionalliga WEST 2012 aus 2013, im XXstadion B durchgeführte Meisterschaftsspiel FC B gegen AA in der Höhe von 2.267,20 EURO vorgeschrieben. Die Kostenvorschreibung in der angeführten Höhe für die angeordnete Überwachung erging zur ungeteilten Hand an den FC B als Veranstalter und an den AA als Verursacher. Gegen diesen Bescheid hat der FC B, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei XY, am 04.10.2013 Vorstellung erhoben. Auch der AA hat, vertreten durch Rechtsanwalt, am 24.09.2013 Vorstellung erhoben. Spruch Die Bezirkshauptmannschaft B entscheidet über die Vorstellungen des FC B und des AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.09.2013, GZ: ****, wie folgt: 1. Die Vorstellung des Vorstellungswerbers FC B wird
F., als unbegründet abgewiesen.Die Vorstellung des Vorstellungswerbers FC B wird
Paragraph 5 b, Absatz 3, Sicherheitspolizeigesetz, BGBI. 566 aus 1991, idgF., als unbegründet abgewiesen. 2. Die Vorstellung des Vorstellungswerbers AA wird
F., als unbegründet abgewiesen.“Die Vorstellung des Vorstellungswerbers AA wird
Paragraph 5 b, Absatz 3, Sicherheitspolizeigesetz, BGBI. 566 aus 1991, idgF., als unbegründet abgewiesen.“ In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde zunächst den Verfahrenslauf dar und gab anschließend die Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.09.2013, Zl ****, wieder. In weiterer Folge begründete die belangte Behörde in Bezug auf den nunmehrigen Beschwerdeführer wie folgt: „Bezugnehmend der eingebrachten Vorstellung durch den AA darf wie folgt ausgeführt werden: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.02.2013, Zl ****, wurde die vom Verein AA eingebrachte Berufung gegen die angeordnete besondere Überwachung als unbegründet abgewiesen. In der Spruchausfertigung wird von der LPD/T dargelegt, dass die besondere Überwachung im Sinne des § 27a SPG erforderlich war (es wird auf den Bescheid der BH-B vom xx.xx.xxxx verwiesen; die Notwendigkeit wurde dort ausführlich begründet). Weiters wird seitens der LPD/T angeführt, dass gem. § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG es nach der Intention des Gesetzes darauf ankommt, wer als Verursacher die Überwachung erforderlich macht, somit verschuldet und das war nach Ausführung der LPD/T in diesem Fall der AA bzw. die diesem Verein zuzurechnende Fangemeinde. Begründet wird dies damit, dass der FC B über keine organisierte Fanszene verfügt (die Fans des FC B sind ausschließlich ,Non-Risk-Fans‘). Dass das Fanverhalten einem Fußballverein zugerechnet werden muss, ergibt sich auch daraus, dass wegen Fehlverhaltens ihrer Fans vom Strafsenat der österr. Fußballbundesliga geahndet wird.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 14.02.2013, Zl ****, wurde die vom Verein AA eingebrachte Berufung gegen die angeordnete besondere Überwachung als unbegründet abgewiesen. In der Spruchausfertigung wird von der LPD/T dargelegt, dass die besondere Überwachung im Sinne des Paragraph 27 a, SPG erforderlich war (es wird auf den Bescheid der BH-B vom xx.xx.xxxx verwiesen; die Notwendigkeit wurde dort ausführlich begründet). Weiters wird seitens der LPD/T angeführt, dass gem. Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG es nach der Intention des Gesetzes darauf ankommt, wer als Verursacher die Überwachung erforderlich macht, somit verschuldet und das war nach Ausführung der LPD/T in diesem Fall der AA bzw. die diesem Verein zuzurechnende Fangemeinde. Begründet wird dies damit, dass der FC B über keine organisierte Fanszene verfügt (die Fans des FC B sind ausschließlich ,Non-Risk-Fans‘). Dass das Fanverhalten einem Fußballverein zugerechnet werden muss, ergibt sich auch daraus, dass wegen Fehlverhaltens ihrer Fans vom Strafsenat der österr. Fußballbundesliga geahndet wird. Wenn nun seitens der AA angeführt wird, dass eine besondere Überwachung allein auch deshalb nicht notwendig war, weil der AA alles Erdenkliche unternommen hat, um Zwischenfälle vorzubeugen. Insbesondere wurden die Fans mehrfach aufgefordert eine Anreise zum gegenständlichen Spiel zu unterlassen und zum anderen der Austragung eines ,Geisterspiels‘ zugestimmt hat, muss entgegengehalten werden, dass die Vorverlegung des Spiels entgegen einer Vereinbarung in keinster weise geheim gehalten wurde. Ganz im Gegenteil - durch den Aufruf in der Homepage des AA wurden die CC auf den Plan gerufen vehement für die Auswärtsfahrt nach B zu werben. Es konnte somit laut SKD D angenommen werden, dass nun zwischen 100 und 150 Fans der CC und der EE (Risk-Fans bzw. Problemfans des AA ) nach B anreisen und das Spiel verfolgen werden. Aufgrund der vom AA eingebrachten Vorstellung wurden weitere Erhebungen durchgeführt: Der SKD Tirol gibt in seiner weiteren Ausführung bekannt, dass die Gefährdungsanalyse und die darin enthaltene Prognosen für das Meisterschaftsspiel am 25.10.2015 (Geisterspiel) aufgrund intensiver Erhebungen in der Fanszene, Internetrecherchen und Erfahrungswerte aus der Vergangenheit resultieren. Dabei wurde auf die tiefe Feindschaft zwischen den Fans von AA und des FC XY hingewiesen, welche durch diverse Ausschreitungen in der Vergangenheit auch nachweislich belegbar ist. Auch wurde auf das Aggressionspotential der D Problemfans auch ohne Gegenüber in Form von Tiroler Fans hingewiesen, wobei auf die Ausschreitungen beim Spiel FC XY II gegen AA am xx.xx.xxxx Bezug genommen wurde.Dabei wurde auf die tiefe Feindschaft zwischen den Fans von AA und des FC XY hingewiesen, welche durch diverse Ausschreitungen in der Vergangenheit auch nachweislich belegbar ist. Auch wurde auf das Aggressionspotential der D Problemfans auch ohne Gegenüber in Form von Tiroler Fans hingewiesen, wobei auf die Ausschreitungen beim Spiel FC XY römisch zwei gegen AA am xx.xx.xxxx Bezug genommen wurde. Vom SKD D wurde eine Gefährdungsanalyse erstellt und dabei wurde berichtet, dass zu den 20 zugelassenen Der Zuschauern noch ca. 100 - 150 Der Fans, darunter auch Problemfans, nach B reisen werden. Bei Fans mit einem derartigen Aggressionspotential können Problemstellungen nie gänzlich ausgeschlossen werden und es reicht oft eine Kleinigkeit, um eine Eskalation der Lage herbeizuführen. Auch wenn im Nachhinein gesagt werden muss, dass es zu keinen wie auch immer gearteten Problemen kam, die Gefahreneinschätzung durch die beiden SKD für das Meisterschaftsspiel schloss eine Gefährdung der Ruhe und Ordnung aufgrund der angekündigten Dfans nicht aus. Aufgrund der Gefährdungsanalyse wurde seitens der ha. Behörde reagiert und eine besondere Überwachung angeordnet, entsprechend des Erfordernisses nach § 27a SPG.Aufgrund der Gefährdungsanalyse wurde seitens der ha. Behörde reagiert und eine besondere Überwachung angeordnet, entsprechend des Erfordernisses nach Paragraph 27 a, SPG. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48a SPG um eine Prognoseentscheidung, bei der die Behörde aufgrund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung zu schließen hat (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 10.1.2011, Zl. 2010/17/0253, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG um eine Prognoseentscheidung, bei der die Behörde aufgrund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung zu schließen hat vergleiche wiederum das hg. Erkenntnis vom 10.1.2011, Zl. 2010/17/0253, mwN). In seiner Rechtsprechung, Zl. Ro2014/01/0024-4, weist der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang der Rechtmäßigkeit der besonderen Überwachung darauf hin, dass, wenn die Überwachung durch das Verschulden einer anderen Person verursacht wurde, die Überwachungsgebühren nach den Bestimmungen des § 5b Abs. 3 zweiter Satz SPG von dieser Person zu tragen sind.In seiner Rechtsprechung, Zl. Ro2014/01/0024-4, weist der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang der Rechtmäßigkeit der besonderen Überwachung darauf hin, dass, wenn die Überwachung durch das Verschulden einer anderen Person verursacht wurde, die Überwachungsgebühren nach den Bestimmungen des Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG von dieser Person zu tragen sind. Erhebungen aufgrund der von beiden Fußballvereinen eingebrachten Vorstellungen brachten schlussendlich die ha. Behörde zu keinem anderen Ergebnis als im Kostenbescheid vom 02.09.2013. lm gegenständlichen Fall ändert die ha. Behörde nach erfolgter Ermittlung die Erstbeurteilung nicht. Die Behörde geht von einem beidseitigen Verschulden aus; dem FC B trifft als Veranstalter (und daher auch Verursacher) und der AA als Verursacher in Bezug auf seine Fans ein Verschulden. Prozentuell kann das Verschulden schwerlich bestimmt werden. Zum überwiegenden Teil trifft dem AA augenscheinlich aufgrund der vorgegebenen Problemstellung durch seine Fans - Risikofans - mehr Verschulden als dem FC B, der über keine Risikofans verfügt. Es muss jedoch dem FC B angelastet werden, das Meisterschaftsspiel gegen AA durchgeführt zu haben, trotz Kenntnis der Anordnung der besonderen Überwachung und somit in Kenntnis, dass es sich um ein sogenanntes Risikospiel handelt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.“ In der rechtzeitig dagegen eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt: „Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 31.8.2015, GZ:Zl ****, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 3.9.2015, erhebt Letzterer binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht: Der oben genannte Bescheid, mit dem die Vorstellung des Vorstellungswerbers AA als unbegründet abgewiesen wird, wird vollinhaltlich bestritten. Der genannte Bescheid ist mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behaftet und wurde der Sachverhalt rechtlich unrichtig beurteilt, dies aus folgenden Gründen: Die Kostenvorschreibung zur ungeteilten Hand auch des einschreitenden AA ist rechtswidrig: gem. § 5 b Abs. 3 SiPolG trifft die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren primär ,denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt‘.Die Kostenvorschreibung zur ungeteilten Hand auch des einschreitenden AA ist rechtswidrig: gem. Paragraph 5, b Absatz 3, SiPolG trifft die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren primär ,denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt‘. Dies ist im konkreten Fall eindeutig der Verein FC B als Veranstalter des gegenständlichen Meisterschaftsspiels der Regionalliga West vom xx.xx.xxxx. Nur dann, wenn ,die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht‘ wurde, sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen bzw., wenn die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zutreffen, allen zur Entrichtung zur ungeteilten Hand vorzuschreiben. Weder hat nun der einschreitende AA die Überwachung beantragt noch verschuldet. Der angefochtene Bescheid stellt offenbar nur auf die Verursachung ab; dies widerspricht dem eindeutigen Gesetzestext, der ein Verschulden fordert. lm konkreten Fall traf die Funktionäre des AA nicht das geringste Verschulden, das zu den Überwachungsmaßnahmen geführt haben könnte, und zwar auch nicht in Form eines allfälligen Organisationsverschuldens. Der Vorstand des AA hat stets alles in seiner Macht Stehende getan, um ein allfällig bestehendes Problem mit einer geringen Anzahl gewaltbereiter ,Fans‘ in den Griff zu bekommen. Neben umfassender Fan-Arbeit, insbesondere Treffen mit den Fan-Clubs vor jedem Spiel, Setzung diverser anderer ,erzieherischer‘ Maßnahmen und zahlreichen Beschlüssen und Maßnahmen auf Vorstandsebene wurden weiters all jene Personen aus der ,Fan-Szene‘, denen ein Fehlverhalten nachgewiesen werden konnte, unverzüglich mit Stadionverbot bedacht und diese Personen auch der Exekutive und über den Der Fußballverband auch den gastgebenden Auswärtsvereinen gemeldet. Offenbar geht der vorstellungsgegenständliche Bescheid fälschlicherweise davon aus, dass der Verein AA durch seine Fans repräsentiert wird. Dies ist insofern falsch, als ein Verein durch dessen Organe repräsentiert wird. Jedenfalls unternehmen die Organe der AA alles Erdenkliche, um Ausschreitungen ihrer Fans zu unterbinden. Es liegt daher weder eine Verursachung noch ein Verschulden vor. Beweis: - Einvernahme FF, sportlicher Leiter, p.A. AA , Adresse; - Einvernahme der JJ, Sicherheitsbeauftragte und Obfrau des Ordnerdienstes, p.A. AA, Adresse; - weitere Beweise für den Fall der Aufrechterhaltung des bekämpften Bescheides ausdrücklich vorbehalten. Zusammengefasst liegt daher seitens der Funktionäre des Beschwerdeführers weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit, somit kein Verschulden, vor und wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass alleine der veranstaltende Verein FC B in die Kostentragung verfällt werde.“ Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, nicht zuletzt auch aufgrund des ausdrücklichen Verzichtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024).Der gegenständliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, nicht zuletzt auch aufgrund des ausdrücklichen Verzichtes auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, entfallen. Eine mündliche Erörterung ließ eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.09.2013, Zl ****, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestätigt wurde, sind dem nunmehrigen Beschwerdeführer und dem FC B Überwachungsgebühren für die im Rahmen des Meisterschaftsspieles vom xx.xx.xxxx erbrachten, besonderen Überwachungsdienste zu ungeteilter Hand vorgeschrieben worden. Die im konkreten Fall zu entrichtenden Gebühren
SPG 1991 können regelmäßig erst dann vorgeschrieben werden, wenn feststeht, in welchem zeitlichen und personellen Umfang die Überwachung erfolgte. Die Gebührenvorschreibung wird daher im Regelfall erst nach durchgeführter Überwachung vorgenommen werden können und muss notwendigerweise von der Anordnung der Überwachung getrennt werden (vgl VwGH 07.10.2003, 98/01/0257).Die im konkreten Fall zu entrichtenden Gebühren
Paragraph 5 b, SPG 1991 können regelmäßig erst dann vorgeschrieben werden, wenn feststeht, in welchem zeitlichen und personellen Umfang die Überwachung erfolgte. Die Gebührenvorschreibung wird daher im Regelfall erst nach durchgeführter Überwachung vorgenommen werden können und muss notwendigerweise von der Anordnung der Überwachung getrennt werden vergleiche VwGH 07.10.2003, 98/01/0257). Ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste dürfen Überwachungsgebühren nicht eingehoben werden (vgl VwGH 17.12.2013, 2013/01/0060).Ohne vorherige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste dürfen Überwachungsgebühren nicht eingehoben werden vergleiche VwGH 17.12.2013, 2013/01/0060). Gegenständlich erfolgte die rechtskräftige bescheidmäßige Anordnung besonderer Überwachungsdienste gegenüber dem FC B und der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom xx.xx.xxxx, Zl ****, bzw. dem Berufungsbescheid der LPD Tirol vom 14.02.2013, Zl. ****. Die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen, die Überwachung anordnenden Bescheides ist aus Anlass eines Beschwerdefalles betreffend die Entrichtung der Überwachungsgebühren für diese rechtskräftig angeordnete Überwachung nicht mehr zu untersuchen. In diesem Verfahren ist alleine zu untersuchen, ob der Vorschreibung der Überwachungsgebühren zu Recht der entsprechende Gebührensatz zugrunde gelegt wurde (vgl VwGH 22.05.2014, Ro 2014/01/0024). Die Rechtmäßigkeit eines rechtskräftigen, die Überwachung anordnenden Bescheides ist aus Anlass eines Beschwerdefalles betreffend die Entrichtung der Überwachungsgebühren für diese rechtskräftig angeordnete Überwachung nicht mehr zu untersuchen. In diesem Verfahren ist alleine zu untersuchen, ob der Vorschreibung der Überwachungsgebühren zu Recht der entsprechende Gebührensatz zugrunde gelegt wurde vergleiche VwGH 22.05.2014, Ro 2014/01/0024). Im Übrigen wird in der gegenständlichen Beschwerde die Rechtskraft des die Überwachung anordneten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B bzw. der Berufungsentscheidung der LPD Tirol nicht in Zweifel gezogen.
Abs 3 SPG trifft die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand.
Paragraph 5 b, Absatz 3, SPG trifft die Verpflichtung zur Entrichtung von Überwachungsgebühren denjenigen, der das Vorhaben, dessen Überwachung bewilligt oder angeordnet wurde, durchführt. Wurde die Überwachung von einer anderen Person beantragt oder durch das Verschulden einer anderen Person verursacht, so sind die Überwachungsgebühren von dieser zu tragen. Treffen die Voraussetzungen auf mehrere Beteiligte zu, so trifft alle die Verpflichtung zur Entrichtung zu ungeteilter Hand. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ua vor, dass seitens des AA weder die Überwachung des gegenständlichen Meisterschaftsspieles beantragt, noch verschuldet wurde. Weiters bringt er vor, ein Verschulden der Funktionäre des Vereines im Sinne des § 5b Abs 3 zweiter Satz SPG, welches zu den Überwachungsmaßnahmen geführt haben könnte, sei nicht gegeben. Der Vorstand habe alles in seiner Macht stehende getan, um ein allfällig bestehendes Problem mit einer geringen Anzahl gewaltbereiter Fans in den Griff zu bekommen.Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde ua vor, dass seitens des AA weder die Überwachung des gegenständlichen Meisterschaftsspieles beantragt, noch verschuldet wurde. Weiters bringt er vor, ein Verschulden der Funktionäre des Vereines im Sinne des Paragraph 5 b, Absatz 3, zweiter Satz SPG, welches zu den Überwachungsmaßnahmen geführt haben könnte, sei nicht gegeben. Der Vorstand habe alles in seiner Macht stehende getan, um ein allfällig bestehendes Problem mit einer geringen Anzahl gewaltbereiter Fans in den Griff zu bekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach § 48a SPG um eine Prognoseentscheidung, bei der die Behörde auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung zu schließen hat (vgl VwGH 22.05.2014, Ro 2014/01/0024; 10.01.2011, 2010/17/0253).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Entscheidung über die Überwachung nach Paragraph 48 a, SPG um eine Prognoseentscheidung, bei der die Behörde auf Grund von in der Vergangenheit liegenden Ereignissen auf die Notwendigkeit der Überwachung zu schließen hat vergleiche , VwGH 22.05.2014, Ro 2014/01/0024; 10.01.2011, 2010/17/0253). Diesbezüglich ist die belangte Behörde auf die Begründung betreffend die gegenständliche Prognoseentscheidung im angefochtenen Bescheid eingegangen und hat diese schlüssig und nachvollziehbar dargetan sowie ihre eigenen Erhebungen ebenfalls schlüssig und nachvollziehbar begründet. Gegen die diesbezüglich zugrunde liegenden Feststellungen (insbesondere der Einschätzung, dass die Fans des Beschwerdeführers als problematisch einzuschätzen seien) bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Zudem wird festgehalten, dass es eine der Strategien, um Ausschreitungen beim Meisterschaftsspiel FC B gegen AA zu vermeiden war, den Termin für dessen Austragung vom xx.xx.xxxx auf den xx.xx.xxxx vorzuverlegen und diesen Termin geheim zu halten. Die Vorverlegung und (erfolgreiche) Geheimhaltung des Spieltermines hätte die Problematik mit anreisenden, sogenannten „Risk-Fans“ zur Gänze ausschließen sollen. Die Geheimhaltung des neuen Spieltermines scheiterte jedoch aufgrund eines am xx.xx.xxxx, sohin drei Tage vor dem neuen Termin, auf der vereinseigenen Website des Beschwerdeführers veröffentlichten Beitrages. Aufgrund dieses Beitrages musste berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass es zu diesem Zeitpunkt sogar noch wahrscheinlicher war, dass Risk-Fans, dazu noch empört über die Vorgangsweise in Bezug auf das Verschieben und die (erfolglose) Geheimhaltung des Austragungstermins, zur Veranstaltung anreisen werden. Diesbezüglich und in Anbetracht der obigen Ausführungen wurde die Überwachung durch das Verschulden des Beschwerdeführers verursacht. Zur Höhe der vorgeschriebenen Überwachungsgebühren wird ausgeführt wie folgt:
Abs 1 Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV) in der gegenständlich anzuwendenden Fassung vom xx.xx.xxxx, beträgt die Gebühr nach § 1 Abs 1, sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, je angefangene halbe Stunde € 10,90 , an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr je in dieser Zeit angefangenen halben Stunde € 14,53.
Paragraph 2, Absatz eins, Sicherheitsgebühren-Verordnung (SGV) in der gegenständlich anzuwendenden Fassung vom xx.xx.xxxx, beträgt die Gebühr nach Paragraph eins, Absatz eins,, sofern an Sportveranstaltungen und anderen Vorhaben ein öffentliches Interesse im Hinblick auf die Gesundheitsvorsorge besteht, je angefangene halbe Stunde € 10,90 , an Sonn- und Feiertagen sowie in der Zeit zwischen 22:00 und 06:00 Uhr je in dieser Zeit angefangenen halben Stunde € 14,53. Unbestritten handelte es sich bei der gegenständlichen Veranstaltung am xx.xx.xxxx um eine Sportveranstaltung und stellte sich im Rahmen einer ex-ante durchgeführten Gefährdungsanalyse heraus, dass an dieser Sportveranstaltung ein öffentliches Interesse bestehen werde. Sohin wurden für die gegenständliche Sportveranstaltung für acht halbe Stunden 26 Beamte bereitgestellt und erweist sich der vorgeschriebene Betrag sohin als korrekt berechnet. Im Übrigen wurden weder der Gebührensatz in Höhe von € 10,90 noch die Berechnung der vorgeschriebenen Überwachungsgebühren in Höhe von insgesamt € 2.267,20 beanstandet. Im Ergebnis war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abund ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abund ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Rudolf Rieser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.30.0231.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.