GVG wird die für Donnerstag, den 17. März 2016, 11.00 Uhr, anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung abberaumt.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die für Donnerstag, den
GG eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit am 12.01.2016 zugestelltem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2015, Zl V***1, wurde AA Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Die Firma A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, diese ist unbeschänkt haftender Gesellschafter der Firma A Reisen GmbH & Co. KG, welche als Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges mit Schreiben vom 06.12.2013 der Bezirkshauptmannschaft Y aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Z-****1 am 23.06.2013 um 10.31 Uhr in W auf der A** bei km 28.755 in Richtung Knoten Y/X gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie wären als Geschäftsführer der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen. Sie haben diese Auskunft nicht erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs 2 KFG“. Paragraph 103, Absatz 2, KFG“. Aus diesem Grund wurde über ihn
Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
G mit EUR 30,00 bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde
Paragraph 64, VStG mit EUR 30,00 bestimmt. Dagegen erhob AA, vertreten durch BB, pA A Bus GmbH, Adresse1, Z, Deutschland, unter Übermittlung der Beschlüsse des Amtsgerichtes Q vom 24.09.2013 und vom 28.11.2013, beide Zl S/***/1, mit E-Mail vom 18.01.2016 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Unter Verweis auf die beiden Beschlüsse des Amtsgerichtes Q wurde festgehalten, dass über die A Reisen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, nämlich die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Insofern sei die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zur weiteren Veranlassung an den Insolvenzverwalter übergeben worden.Dagegen erhob AA, vertreten durch BB, pA A Bus GmbH, Adresse1, Z, Deutschland, unter Übermittlung der Beschlüsse des Amtsgerichtes Q vom 24.09.2013 und vom 28.11.2013, beide Zl S/***/1, mit E-Mail vom 18.01.2016 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde
Unter Verweis auf die beiden Beschlüsse des Amtsgerichtes Q wurde festgehalten, dass über die A Reisen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, nämlich die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Insofern sei die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zur weiteren Veranlassung an den Insolvenzverwalter übergeben worden. Mit Schreiben vom 04.02.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Y das Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2016 erstattete die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 11.02.2016 eine Stellungnahme. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.02.2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft U deren Akt zur Zl V***
MG nicht entsprochen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Der Reise- & Kombibus mit dem behördlichen Kennzeichen Z-****1 (D) wurde am 23.06.2013 um 10.31 Uhr auf der A** Autobahn im Gemeindegebiet von W, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Knoten Y/X, bei Straßenkilometer 28,755 gelenkt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stellte mittels eines automatischen Überwachungssystems fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt wurde, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Konkret wurde festgestellt, dass der Vertrag zu dem betreffenden Fahrzeuggerät ungültig war, den Verhaltenspflichten
Paragraph 8, Absatz 2, BStMG nicht entsprochen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Am 23.06.2013 war die A Reisen GmbH und Co. KG Zulassungsbesitzerin des Reise- & Kombibusses mit dem behördlichen Kennzeichen Z-****1 (D). Die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH war persönlich haftende Gesellschafterin der A Reisen GmbH und Co. KG. Der Beschwerdeführer und sein Bruder DA waren Geschäftsführer der A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Q vom 24.09.2013, Zl S/***/1, wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der A Reisen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, nämlich die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch DA und den Beschwerdeführer, vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. CC, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
O angeordnet:Mit Beschluss des Amtsgerichtes Q vom 24.09.2013, Zl S/***/1, wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der A Reisen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, nämlich die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch DA und den Beschwerdeführer, vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. CC, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse
Paragraph 21, Absatz 2, S 1 Nr 5 InsO angeordnet: „Folgende Gegenstände, die für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind, da sie zur Durchführung der von der Schuldnerin erbrachten Reise- und Transportdienstleistungen unerlässlich sind, dürfen von der Gläubigerin K-Bus GmbH MM, T, nicht verwertet oder eingezogen, sondern durch die Schuldnerin eingesetzt werden: Reise- & Kombibus, amtl Kennz Z-****2, Reise- & Kombibus, amtl Kennz Z-****3, Reise- & Kombibus, amtl Kennz Z-****1“. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Q vom 28.11.2013, Zl S/***/1, wurde über das Vermögen der A Reisen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, nämlich die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch DA und den Beschwerdeführer, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.11.2013 um 09.07 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt Dr. CC wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.11.2013 gehörte der Reise- & Kombibus, amtl Kennz Z-****1 (D), zur Insolvenzmasse. Mit Schreiben vom 06.12.2013, der A Reisen GmbH & Co. KG zugestellt am 17.02.2014, verlangte die belangte Behörde von der A Reisen GmbH & Co. KG als Zulassungsbesitzerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
Abs 2 KFG 1967 Auskunft darüber, wer das Fahrzeug (Fahrzeug über 3,5 t) mit dem behördlichen Kennzeichen Z-****1 (D) am 23.06.2013 um 10.31 Uhr im Gemeindegebiet von W Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Knoten Y/X, auf der A** bei km 28,755 gelenkt hat. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthielt folgenden Hinweis: „Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach den oben genannten Rechtsvorschriften strafbar.“. Mit Schreiben vom 06.12.2013, der A Reisen GmbH & Co. KG zugestellt am 17.02.2014, verlangte die belangte Behörde von der A Reisen GmbH & Co. KG als Zulassungsbesitzerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 Auskunft darüber, wer das Fahrzeug (Fahrzeug über 3,5 t) mit dem behördlichen Kennzeichen Z-****1 (D) am 23.06.2013 um 10.31 Uhr im Gemeindegebiet von W Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Knoten Y/X, auf der A** bei km 28,755 gelenkt hat. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthielt folgenden Hinweis: „Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach den oben genannten Rechtsvorschriften strafbar.“. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2014, Zl V***1, wurde DA als Geschäftsführer der A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, die wiederum persönliche haftende Gesellschafterin der A Reisen GmbH & Co. KG war, eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde DA am 24.01.2015 zugestellt. Infolge dieser Strafverfügung setzte Rechtsanwalt EE die belangte Behörde über die mit Beschluss des Amtsgerichtes Q vom 08.10.2014, Zl S/***/2, erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen des DA mit am 30.01.2015 der Post übergebenem Schreiben in Kenntnis. Mit Schreiben vom 05.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.02.2015, verwies DA auf das vorzitierte Schreiben des Rechtsanwaltes EE und teilte mit, dass er für den Fuhrpark der A Reisen GmbH & Co. KG, die seit 2013 insolvent sei, nie informiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer, der sein Bruder sei, sei alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer des Fuhrparks gewesen. Nicht festgestellt werden kann, wann das Schreiben vom 05.02.2015 der Post übergeben worden war. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2014, Zl V***1, wurde DA als Geschäftsführer der A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, die wiederum persönliche haftende Gesellschafterin der A Reisen GmbH & Co. KG war, eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde DA am 24.01.2015 zugestellt. Infolge dieser Strafverfügung setzte Rechtsanwalt EE die belangte Behörde über die mit Beschluss des Amtsgerichtes Q vom 08.10.2014, Zl S/***/2, erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen des DA mit am 30.01.2015 der Post übergebenem Schreiben in Kenntnis. Mit Schreiben vom 05.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.02.2015, verwies DA auf das vorzitierte Schreiben des Rechtsanwaltes EE und teilte mit, dass er für den Fuhrpark der A Reisen GmbH & Co. KG, die seit 2013 insolvent sei, nie informiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer, der sein Bruder sei, sei alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer des Fuhrparks gewesen. Nicht festgestellt werden kann, wann das Schreiben vom 05.02.2015 der Post übergeben worden war. Mit Schreiben vom 16.03.2015, Zl V***1, forderte die belangte Behörde AA zur Rechtfertigung betreffend die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 auf. Mit Schreiben vom 16.03.2015, Zl V***1, forderte die belangte Behörde AA zur Rechtfertigung betreffend die Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 auf. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vom 29.11.2013, GZ: ****1, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 06.12.2013, die Strafverfügung vom 21.05.2014, das Schreiben des Rechtsanwaltes EE vom 30.01.2015, das Schreiben des DA vom 05.02.2015, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.03.2015, die im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Zustellnachweise und die Beschlüsse des Amtsgerichtes Q vom 24.09.2013 und vom 28.11.2013, beide Zl S/***/1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 02. und vom 03.03.2016 Stellungnahmen. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Reise- & Kombibus, amtl Kennz Z-****1 (D), bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte. Die getroffenen Feststellungen blieben unbestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967 in den Fassungen BGBl I Nr 90/2013 bis 73/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2013, bis 73/2015: „(…) § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder AnhängersParagraph 103, Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
G einzustellen. Insofern hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der A Reisen GmbH & Co. KG ist, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die für den 17. März 2016 anberaumte Verhandlung war aus diesem Grund mittels verfahrensleitenden Beschlusses abzuberaumen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zulassungsbesitzers der Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung
Abs 2 KFG 1967 zuständig ist und die anfragende Behörde an diesen das Auskunftsbegehren zu richten hat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl hierzu die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zulassungsbesitzers der Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zuständig ist und die anfragende Behörde an diesen das Auskunftsbegehren zu richten hat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hierzu die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0243.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.