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{'item': 'LVwG-2016/34/0243-8'}

Obsah (11)§ 31§ 25a§ 50§ 45§ 134§ 64Art 130§ 8§ 21§ 103Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/34/0243-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 31Abs 1 Vw

GVG wird die für Donnerstag, den 17. März 2016, 11.00 Uhr, anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung abberaumt.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die für Donnerstag, den

  1. März 2016, 11.00 Uhr, anberaumte öffentliche mündliche Verhandlung abberaumt.
  2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aAbs 3 Vw

GG eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG eine abgesonderte Revision nicht zulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensablauf: Mit am 12.01.2016 zugestelltem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2015, Zl V***1, wurde AA Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Die Firma A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, diese ist unbeschänkt haftender Gesellschafter der Firma A Reisen GmbH & Co. KG, welche als Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges mit Schreiben vom 06.12.2013 der Bezirkshauptmannschaft Y aufgefordert wurde, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen Z-****1 am 23.06.2013 um 10.31 Uhr in W auf der A** bei km 28.755 in Richtung Knoten Y/X gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt. Sie wären als Geschäftsführer der genannten Firma verpflichtet gewesen, diese Auskunft zu erteilen. Sie haben diese Auskunft nicht erteilt. Sie haben auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 103 Abs 2 KFG“. Paragraph 103, Absatz 2, KFG“. Aus diesem Grund wurde über ihn

§ 134

Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

§ 64VSt

G mit EUR 30,00 bestimmt. Aus diesem Grund wurde über ihn

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von EUR 300,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Der von ihm zu leistende Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens wurde

Paragraph 64, VStG mit EUR 30,00 bestimmt. Dagegen erhob AA, vertreten durch BB, pA A Bus GmbH, Adresse1, Z, Deutschland, unter Übermittlung der Beschlüsse des Amtsgerichtes Q vom 24.09.2013 und vom 28.11.2013, beide Zl S/***/1, mit E-Mail vom 18.01.2016 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.

Unter Verweis auf die beiden Beschlüsse des Amtsgerichtes Q wurde festgehalten, dass über die A Reisen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, nämlich die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Insofern sei die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zur weiteren Veranlassung an den Insolvenzverwalter übergeben worden.Dagegen erhob AA, vertreten durch BB, pA A Bus GmbH, Adresse1, Z, Deutschland, unter Übermittlung der Beschlüsse des Amtsgerichtes Q vom 24.09.2013 und vom 28.11.2013, beide Zl S/***/1, mit E-Mail vom 18.01.2016 das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

Unter Verweis auf die beiden Beschlüsse des Amtsgerichtes Q wurde festgehalten, dass über die A Reisen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, nämlich die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Insofern sei die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zur weiteren Veranlassung an den Insolvenzverwalter übergeben worden. Mit Schreiben vom 04.02.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Y das Rechtsmittel dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vor. Infolge des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.02.2016 erstattete die Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 11.02.2016 eine Stellungnahme. Über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 17.02.2016 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft U deren Akt zur Zl V***

  1. Infolge des Schreibens des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 26.02.2016 übermittelte BB eine mit 15.01.2016 datierte Vollmacht. Konkret geht daraus hervor, dass AA BB mit der Erhebung des gegenständlichen Rechtsmittels und seiner Vertretung im Beschwerdeverfahren beauftragt und bevollmächtigt hatte. Die Anfrage des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom
  2. und vom 02.03.2016 beantwortete der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. CC mit Schreiben vom
  3. und vom 03.03.
  4. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Reise- & Kombibus mit dem behördlichen Kennzeichen Z-****1 (D) wurde am 23.06.2013 um 10.31 Uhr auf der A** Autobahn im Gemeindegebiet von W, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Knoten Y/X, bei Straßenkilometer 28,755 gelenkt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stellte mittels eines automatischen Überwachungssystems fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt wurde, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Konkret wurde festgestellt, dass der Vertrag zu dem betreffenden Fahrzeuggerät ungültig war, den Verhaltenspflichten

§ 8Abs 2 BSt

MG nicht entsprochen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Der Reise- & Kombibus mit dem behördlichen Kennzeichen Z-****1 (D) wurde am 23.06.2013 um 10.31 Uhr auf der A** Autobahn im Gemeindegebiet von W, Mautabschnitt, Richtungsfahrbahn: Knoten Y/X, bei Straßenkilometer 28,755 gelenkt. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft stellte mittels eines automatischen Überwachungssystems fest, dass das mehrspurige Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt wurde, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Konkret wurde festgestellt, dass der Vertrag zu dem betreffenden Fahrzeuggerät ungültig war, den Verhaltenspflichten

Paragraph 8, Absatz 2, BStMG nicht entsprochen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Am 23.06.2013 war die A Reisen GmbH und Co. KG Zulassungsbesitzerin des Reise- & Kombibusses mit dem behördlichen Kennzeichen Z-****1 (D). Die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH war persönlich haftende Gesellschafterin der A Reisen GmbH und Co. KG. Der Beschwerdeführer und sein Bruder DA waren Geschäftsführer der A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Q vom 24.09.2013, Zl S/***/1, wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der A Reisen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, nämlich die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch DA und den Beschwerdeführer, vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. CC, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse

§ 21Abs 2 S 1 Nr 5 Ins

O angeordnet:Mit Beschluss des Amtsgerichtes Q vom 24.09.2013, Zl S/***/1, wurde in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der A Reisen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, nämlich die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch DA und den Beschwerdeführer, vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. CC, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse

Paragraph 21, Absatz 2, S 1 Nr 5 InsO angeordnet: „Folgende Gegenstände, die für die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens von erheblicher Bedeutung sind, da sie zur Durchführung der von der Schuldnerin erbrachten Reise- und Transportdienstleistungen unerlässlich sind, dürfen von der Gläubigerin K-Bus GmbH MM, T, nicht verwertet oder eingezogen, sondern durch die Schuldnerin eingesetzt werden: Reise- & Kombibus, amtl Kennz Z-****2, Reise- & Kombibus, amtl Kennz Z-****3, Reise- & Kombibus, amtl Kennz Z-****1“. Mit Beschluss des Amtsgerichtes Q vom 28.11.2013, Zl S/***/1, wurde über das Vermögen der A Reisen GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, nämlich die A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, diese vertreten durch DA und den Beschwerdeführer, wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 28.11.2013 um 09.07 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Rechtsanwalt Dr. CC wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.11.2013 gehörte der Reise- & Kombibus, amtl Kennz Z-****1 (D), zur Insolvenzmasse. Mit Schreiben vom 06.12.2013, der A Reisen GmbH & Co. KG zugestellt am 17.02.2014, verlangte die belangte Behörde von der A Reisen GmbH & Co. KG als Zulassungsbesitzerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

§ 103

Abs 2 KFG 1967 Auskunft darüber, wer das Fahrzeug (Fahrzeug über 3,5 t) mit dem behördlichen Kennzeichen Z-****1 (D) am 23.06.2013 um 10.31 Uhr im Gemeindegebiet von W Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Knoten Y/X, auf der A** bei km 28,755 gelenkt hat. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthielt folgenden Hinweis: „Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach den oben genannten Rechtsvorschriften strafbar.“. Mit Schreiben vom 06.12.2013, der A Reisen GmbH & Co. KG zugestellt am 17.02.2014, verlangte die belangte Behörde von der A Reisen GmbH & Co. KG als Zulassungsbesitzerin binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 Auskunft darüber, wer das Fahrzeug (Fahrzeug über 3,5 t) mit dem behördlichen Kennzeichen Z-****1 (D) am 23.06.2013 um 10.31 Uhr im Gemeindegebiet von W Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: Knoten Y/X, auf der A** bei km 28,755 gelenkt hat. Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe enthielt folgenden Hinweis: „Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung bzw unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach den oben genannten Rechtsvorschriften strafbar.“. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2014, Zl V***1, wurde DA als Geschäftsführer der A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, die wiederum persönliche haftende Gesellschafterin der A Reisen GmbH & Co. KG war, eine Übertretung nach § 103 Abs 2 KFG 1967 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde DA am 24.01.2015 zugestellt. Infolge dieser Strafverfügung setzte Rechtsanwalt EE die belangte Behörde über die mit Beschluss des Amtsgerichtes Q vom 08.10.2014, Zl S/***/2, erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen des DA mit am 30.01.2015 der Post übergebenem Schreiben in Kenntnis. Mit Schreiben vom 05.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.02.2015, verwies DA auf das vorzitierte Schreiben des Rechtsanwaltes EE und teilte mit, dass er für den Fuhrpark der A Reisen GmbH & Co. KG, die seit 2013 insolvent sei, nie informiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer, der sein Bruder sei, sei alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer des Fuhrparks gewesen. Nicht festgestellt werden kann, wann das Schreiben vom 05.02.2015 der Post übergeben worden war. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.05.2014, Zl V***1, wurde DA als Geschäftsführer der A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, die wiederum persönliche haftende Gesellschafterin der A Reisen GmbH & Co. KG war, eine Übertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde DA am 24.01.2015 zugestellt. Infolge dieser Strafverfügung setzte Rechtsanwalt EE die belangte Behörde über die mit Beschluss des Amtsgerichtes Q vom 08.10.2014, Zl S/***/2, erfolgte Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen des DA mit am 30.01.2015 der Post übergebenem Schreiben in Kenntnis. Mit Schreiben vom 05.02.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 23.02.2015, verwies DA auf das vorzitierte Schreiben des Rechtsanwaltes EE und teilte mit, dass er für den Fuhrpark der A Reisen GmbH & Co. KG, die seit 2013 insolvent sei, nie informiert gewesen sei. Der Beschwerdeführer, der sein Bruder sei, sei alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer des Fuhrparks gewesen. Nicht festgestellt werden kann, wann das Schreiben vom 05.02.2015 der Post übergeben worden war. Mit Schreiben vom 16.03.2015, Zl V***1, forderte die belangte Behörde AA zur Rechtfertigung betreffend die Übertretung des § 103 Abs 2 KFG 1967 auf. Mit Schreiben vom 16.03.2015, Zl V***1, forderte die belangte Behörde AA zur Rechtfertigung betreffend die Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 auf. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf die Anzeige der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft vom 29.11.2013, GZ: ****1, die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe vom 06.12.2013, die Strafverfügung vom 21.05.2014, das Schreiben des Rechtsanwaltes EE vom 30.01.2015, das Schreiben des DA vom 05.02.2015, die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16.03.2015, die im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Zustellnachweise und die Beschlüsse des Amtsgerichtes Q vom 24.09.2013 und vom 28.11.2013, beide Zl S/***/1. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatte der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 02. und vom 03.03.2016 Stellungnahmen. Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass der Reise- & Kombibus, amtl Kennz Z-****1 (D), bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehörte. Die getroffenen Feststellungen blieben unbestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: A. Maßgebliche Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl Nr 267/1967 in den Fassungen BGBl I Nr 90/2013 bis 73/2015:Maßgebliche Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), Bundesgesetzblatt Nr 267 aus 1967, in den Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2013, bis 73/2015: „(…) § 103. Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder AnhängersParagraph 103, Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1)(…)
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. (…) § 134. StrafbestimmungenParagraph 134, Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 2013/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Weg von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 2013 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Weg von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (…)“ B. Maßgebliche Bestimmungen der deutschen Insolvenzordnung (dInsO), BGBl I S 2866 in den Fassungen BGBl I S 2258 bis BGBl I S 2010:Maßgebliche Bestimmungen der deutschen Insolvenzordnung (dInsO), Bundesgesetzblatt römisch eins S 2866 in den Fassungen Bundesgesetzblatt römisch eins S 2258 bis Bundesgesetzblatt römisch eins S 2010: „(…) § 21Paragraph 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen
(1)Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2)Das Gericht kann insbesondere (…)
  1. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Abs 3 und die §§ 56, 56a, 58 bis 66 entsprechend gelten,
  2. einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den Paragraph 8, Absatz 3 und die Paragraphen 56, 56 a, 58 bis 66 entsprechend gelten, (…)
  3. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eigenzogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; (…)
  4. anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von Paragraph 166, erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eigenzogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; (…) (…) § 35Paragraph 35 Begriff der Insolvenzmasse
(1)Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). (…) § 80Paragraph 80 Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts
(1)Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. (…)“ C. Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013:Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 33/2013: „(…) Besondere Fälle der Verantwortlichkeit § 9.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Paragraph 9,
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. (…) § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. (…)
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen; (…)“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs 2 KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Von daher gesehen bedarf es keiner näheren Erörterung, dass als „Zulassungsbesitzer“ im Sinne der erwähnten Vorschrift nur jene Person gemeint sein kann, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog. Dass die Pflicht des Zulassungsbesitzers durch eine Änderung der Zulassung in Hinsicht auf die Person nicht erlöschen kann, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass in einem Falle, wo etwa die Zulassung eines Kraftfahrzeuges durch Abmeldung bei der Behörde erlischt und auch keine neue Zulassung erfolgt, die Ausforschung eines Lenkers im Wege des § 103 Abs 2 KFG 1967 nicht mehr möglich wäre (vgl VwGH 25.04.1997, 97/02/0117; 23.11.2001, 2001/02/0184; 19.12.2006, 2006/02/0014). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 die Absicht des Gesetzgebers zugrunde sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Von daher gesehen bedarf es keiner näheren Erörterung, dass als „Zulassungsbesitzer“ im Sinne der erwähnten Vorschrift nur jene Person gemeint sein kann, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog. Dass die Pflicht des Zulassungsbesitzers durch eine Änderung der Zulassung in Hinsicht auf die Person nicht erlöschen kann, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass in einem Falle, wo etwa die Zulassung eines Kraftfahrzeuges durch Abmeldung bei der Behörde erlischt und auch keine neue Zulassung erfolgt, die Ausforschung eines Lenkers im Wege des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 nicht mehr möglich wäre vergleiche VwGH 25.04.1997, 97/02/0117; 23.11.2001, 2001/02/0184; 19.12.2006, 2006/02/0014). Wie festgestellt, bezog sich die Lenkeranfrage auf den 23.06.
  3. An diesem Tag war die A Reisen GmbH & Co. KG Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges. Sofern über das Vermögen der A Reisen GmbH & Co. KG nicht am 28.11.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet worden wäre, hätte die belangte Behörde die Lenkeranfrage folglich zu Recht an die A Reisen GmbH & Co. KG gerichtet. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.11.2013 verlor die A Reisen GmbH & Co. KG aber die Befugnis, ihr zur Insolvenzmasse (vgl § 35 dInsO) gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Rechtsanwalt Dr. CC trat als Insolvenzverwalter in sämtliche vermögensrechtliche Positionen der A Reisen GmbH & Co. KG mit der Folge ein, dass ihm die gleichen Rechte zustehen und die gleichen Pflichten obliegen wie der A Reisen GmbH & Co. KG selbst (vgl Uhlenbruck/Mock § 80 InsO Rn 69; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0194). Als Insolvenzverwalter treffen Rechtsanwalt Dr. CC auch öffentlich-rechtliche Pflichten (vgl Uhlenbruck/Mock § 80 InsO Rn 247 ff). Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28.11.2013 verlor die A Reisen GmbH & Co. KG aber die Befugnis, ihr zur Insolvenzmasse vergleiche Paragraph 35, dInsO) gehöriges Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen. Rechtsanwalt Dr. CC trat als Insolvenzverwalter in sämtliche vermögensrechtliche Positionen der A Reisen GmbH & Co. KG mit der Folge ein, dass ihm die gleichen Rechte zustehen und die gleichen Pflichten obliegen wie der A Reisen GmbH & Co. KG selbst vergleiche Uhlenbruck/Mock Paragraph 80, InsO Rn 69; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0194). Als Insolvenzverwalter treffen Rechtsanwalt Dr. CC auch öffentlich-rechtliche Pflichten vergleiche Uhlenbruck/Mock Paragraph 80, InsO Rn 247 ff). Ab seiner Einführung ist der Insolvenzverwalter für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zur Insolvenzmasse gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig (vgl VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184; 26.04.2002, 2001/02/0172; 16.11.2012, 2012/02/0193). Den Insolvenzverwalter trifft hinsichtlich der zur Insolvenzmasse gehörigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge auch die Pflicht zur Führung allenfalls erforderlicher Aufzeichnungen und zur Beantwortung von Anfragen, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Insolvenzeröffnung und Bestellung als Insolvenzverwalter beziehen (vgl VwGH 16.11.2012, 2012/02/0193).Ab seiner Einführung ist der Insolvenzverwalter für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zur Insolvenzmasse gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig vergleiche VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184; 26.04.2002, 2001/02/0172; 16.11.2012, 2012/02/0193). Den Insolvenzverwalter trifft hinsichtlich der zur Insolvenzmasse gehörigen mehrspurigen Kraftfahrzeuge auch die Pflicht zur Führung allenfalls erforderlicher Aufzeichnungen und zur Beantwortung von Anfragen, auch wenn sich letztere auf Zeiträume vor Insolvenzeröffnung und Bestellung als Insolvenzverwalter beziehen vergleiche VwGH 16.11.2012, 2012/02/0193). Wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zulassungsbesitzers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, muss das Auskunftsbegehren an den Insolvenzverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Schuldner gerichtete Anfragen müssen vom Insolvenzverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Behörde hat nämlich zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist (vgl VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184; 26.04.2002, 2001/02/0172). Wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Zulassungsbesitzers eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, muss das Auskunftsbegehren an den Insolvenzverwalter gerichtet werden. Fälschlich an den Schuldner gerichtete Anfragen müssen vom Insolvenzverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Behörde hat nämlich zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist vergleiche VwGH 23.11.2001, 2001/02/0184; 26.04.2002, 2001/02/0172). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Insolvenzverwalter als Vertreter im Sinne des § 9 Abs 1 VStG die Pflichten des Schuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Insolvenzmasse gehören, und somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 103 Abs 2 KFG 1967, treffen (vgl VwGH 25.10.1996, 95/17/0618). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Insolvenzverwalter als Vertreter im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG die Pflichten des Schuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Insolvenzmasse gehören, und somit auch die Pflicht zur Auskunftserteilung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967, treffen vergleiche VwGH 25.10.1996, 95/17/0618). Insofern hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der A Reisen GmbH & Co. KG ist, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen. Insofern hat der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A Reisen Verwaltungsgesellschaft mbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der A Reisen GmbH & Co. KG ist, die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die für den 17. März 2016 anberaumte Verhandlung war aus diesem Grund mittels verfahrensleitenden Beschlusses abzuberaumen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zulassungsbesitzers der Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung

§ 103

Abs 2 KFG 1967 zuständig ist und die anfragende Behörde an diesen das Auskunftsbegehren zu richten hat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl hierzu die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Dass im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Zulassungsbesitzers der Insolvenzverwalter zur Auskunftserteilung

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zuständig ist und die anfragende Behörde an diesen das Auskunftsbegehren zu richten hat, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche hierzu die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Insofern liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht vor und war auszusprechen, dass die ordentliche Revision unzulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Schütz (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.34.0243.8

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