RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/13/2651-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft XY vom 10.09.2015, GZ *** nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 313,-- (zu Spruchpunkt
- Euro 240,-- und zu Spruchpunkt
- Euro 73,--)zu leisten.
- Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Euro 313,-- (zu Spruchpunkt
- Euro 240,-- und zu Spruchpunkt
- Euro 73,--)zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Tatzeit: 01.03.2015 um 12.30 Tatort: Gemeinde X, auf der Autobahn A 13, bei km xxTatort: Gemeinde römisch zehn, auf der Autobahn A 13, bei km xx Fahrzeug(e): PKW KZ
- Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,62 mg/l.
- Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.“ Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt: „
- § 99 Abs. 1a i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO„
- Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO
- § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG”
- Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG” Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) gemäß den eingeführten Bestimmungen verhängt wurden: „Geldstrafe (€):
- 1.200,00
- 365,00 Gemäß: § 99 Abs. 1a StVOParagraph 99, Absatz eins a, StVO § 37 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 3 Zif. 1 FSGParagraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Zif. 1 FSG Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tag(e) 7 Tag(e)“ Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass er die Tat nicht begangen und das Fahrzeug nicht gelenkt habe. Es gäbe auch keinerlei Hinweise dafür, dass er dies getan habe. Das Telefonieren in einem nicht in Betrieb genommenen Fahrzeug auf einem Parkplatz stelle keine Inbetriebnahme eines Fahrzeuges dar. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 30.11.2015 und am 14.12.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen GI BB und CC im Beisein der gerichtlich beeideten Dolmetscherin DD. Weiters wurde Einsicht genommen in den behördlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Demnach steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer AA lenkte am 01.03.2015 um 12.30 Uhr das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen KZ auf der Brennerautobahn A 13 von Italien kommend vom Brenner bis zur Raststation XX, wo er von den Beamten der Polizeiinspektion Innsbruck GI BB und Insp. EE im Zuge einer Fahndungskontrolle überprüft wurde.Der Beschwerdeführer AA lenkte am 01.03.2015 um 12.30 Uhr das auf ihn zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen KZ auf der Brennerautobahn A 13 von Italien kommend vom Brenner bis zur Raststation römisch zwanzig, wo er von den Beamten der Polizeiinspektion Innsbruck GI BB und Insp. EE im Zuge einer Fahndungskontrolle überprüft wurde. Die beiden Beamten haben das Fahrzeug des Beschwerdeführers am Brenner vor der Tankstelle das erste Mal festgestellt, im Bereich J an der Tankstelle fiel ihnen das Fahrzeug neuerlich auf. Zu diesem Zeitpunkt saß der Beschwerdeführer am Fahrersitz, am Beifahrersitz seine Ehefrau CC. Die von ihnen durchgeführte Halteranfrage hat ergeben, dass der Fahrzeuganhalter keinen Führerschein besitzt, weshalb sich die Beamten entschlossen haben, die Personen im Fahrzeug zu kontrollieren. GI BB fragte zunächst den Beschwerdeführer, welcher hinter dem Steuer saß, wer das Fahrzeug vom Brenner bis nach J gelenkt hat. Der Beschwerdeführer behauptete zunächst eine andere Person, welche sich nunmehr in der Raststätte aufhalte, habe das Fahrzeug gelenkt. Nachdem GI BB in den Räumlichkeiten des Betriebes Ausschau gehalten und daraufhin die betreffende Person nicht angetroffen hat, gab der Beschwerdeführer zu, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer Lenkberechtigung. Mit dem Beschwerdeführer wurde daraufhin der Alkomattest durchgeführt. Dieser brachte am 01.03.2015 um 13.00 Uhr ein Messergebnis von 0,63 mg/l und um 13.01 ein solches von 0,62 mg/l. Hinsichtlich seines Alkoholkonsums gab der Beschwerdeführer gegenüber den kontrollierenden Beamten an, vor der Atemluftmessung um 12.00 Uhr drei Leibwächter getrunken zu haben. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, in H Alkohol getrunken zu haben und, dass es sich beim positiven Alkomatmesswert um einen Restalkohol handle. Vom Beschwerdeführer wurde im gesamten Verwaltungsstrafverfahren das positive Alkomatmessergebnis von 0,62 mg/l (1,24 ‰) nicht bestritten, jedoch sowohl im behördlichen Verwaltungsstrafverfahren als auch noch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht seine Lenkereigenschaft. Im behördlichen Verfahren gab er an, ein Bekannter habe das Fahrzeug von H bis zur Autobahnraststätte J gelenkt, dessen Namen und Adresse er noch bekanntgeben werde. Bis dato hat er diesbezüglich keinen Namen bekanntgegeben. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht führte er aus, dass nachdem der Bekannte zurück nach H gefahren sei, wäre seine Frau von M nach Hause gefahren. Über Vorhalt, dass der kontrollierende Beamte GI BB angegeben habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung letztendlich eingestand das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht aus, dass diese nicht richtig sei und der Beamte dies wahrscheinlich falsch verstanden habe. Anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 30.11.2015 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Einvernahme der Gattin des Beschwerdeführers CC unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache als Tatzeugin. Ihre Einvernahme am 14.12.2015 ergab, dass CC nach Belehrung über die Entschlagungsrecht aussagen wollte sowie unter Wahrheitsbelehrung angab, dass ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, das Fahrzeug von Italien (H) bis hin zu diesem Parkplatz (Tankstelle) gelenkt hat. Diese Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen auf der Grundlage des einvernommenen Zeugen GI BB, welcher anlässlich seiner Einvernahme anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung einen guten und verlässlichen Eindruck hinterließ, dies in Verbindung der diesem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige der Polizeiinspektion XY vom 02.03.2015 GZ VStV/*** in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme im behördlichen Verfahren vom 02.07.
- Der einvernommene Beamte konnte den gegenständlichen Sachverhalt, wie er sich damals abgespielt hat, völlig nachvollziehbar und schlüssig schildern. Er gab an, dass die gegenständliche Amtshandlung ohne Probleme vonstattengegangen und der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Durchführung des Alkomattestes anstandslos nachgekommen ist. Es hat der Beschwerdeführer letztlich anlässlich der Anhaltung ein Geständnis dahingehend abgegeben, das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, nachdem er zuvor behauptet hatte, eine andere Person habe sein Fahrzeug gelenkt. Ebenso hinterließ die einvernommene Zeugin CC einen glaubwürdigen Eindruck anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Auch sie gab an, dass ihr Ehemann das Fahrzeug von H bis hin zur Tankstelle gelenkt habe. Im gesamten Verwaltungsstrafverfahren ergaben sich sohin keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die kontrollierenden Beamten oder Gattin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belastet hätten. Insofern bestand auch keine Veranlassung am Wahrheitsgehalt der Angaben dieser Zeugen zu zweifeln. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht es somit als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer das auf ihn zugelassene Fahrzeug zum Tatzeitpunkt von Italien zum Parkplatz J in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,62 mg/l, 1,24 ‰) gelenkt hat. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Nach § 5 Abs 1 StVO darf, derjenige, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO darf, derjenige, der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8‰) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. Nach § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,-- bis Euro 4.400,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1.6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.Nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1.200,-- bis Euro 4.400,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 10 Tagen bis 6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 ‰) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1.6 ‰) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen § 5 Abs 1 StVO in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung § 99 Abs 1a StVO zur Anwendung.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer gegen Paragraph 5, Absatz eins, StVO in objektiver sowie subjektiver Hinsicht verstoßen. Auf der Grundlage des festgestellten Alkoholisierungsgrades kommt als Strafbestimmung Paragraph 99, Absatz eins a, StVO zur Anwendung. Die vom Beschwerdeführer missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahr durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei in einem erheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Dem Beschwerdeführer wird groß fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt. Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung. Mithin hat er gegen die Bestimmung des § 1 Abs 3 FSG verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.Mithin hat er gegen die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG verstoßen. Nach dieser Bestimmung ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Absatz 5,, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (Paragraph 2,), in die das Kraftfahrzeug fällt. Es lagen weder mildernde noch erschwerende Umstände vor. Die im Gegenstandsfall zur Anwendung gelangenden Strafrahmen reichen zu Spruchpunkt
- von Euro 1.200,-- bis Euro 4.400,-- und zu Spruchpunkt
- beträgt die Mindeststrafe Euro 363,--. Insofern handelt es sich bei den von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen zu Spruchpunkt
- von Euro 1.200,-- bei einem Alkoholisierungsgrad von 1,24 ‰ als auch zu Spruchpunkt
- von Euro 365,-- um die jeweilige Mindestgeldstrafe. Diese verhängten Geldstrafen sind schuld- und tatangemessen und waren sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.13.2651.5