Obsah (11)
§ 30§ 25a§ 28§ 52§ 64§ 10§ 2§ 7§ 38§ 24Art 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/19/1280-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin
§ 30Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I.
- und I.
- als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 30, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins.3. und römisch eins.4. als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25a
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) zu Recht erkannt: 1.
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird die Beschwerde im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt I. Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde im Übrigen mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. Einleitungssatz wie folgt zu lauten hat: „I. Die Bezirkshauptmannschaft Y trägt BB als Jagdausübungsberechtigtem im Genossenschaftsjagdgebiet Z zur Hintanhaltung weiterer Wildschäden im Revierteil „X" (W bis zur Jagdgebietsgrenze der Genossenschaftsjagd U),
§ 52
Abs 1 und Abs 2 lit a und lit b Tiroler Jagdgesetz 2004 -TJG 2004, LGBl Nr 41, in der Fassung LGBl Nr 103/2014, von Amts wegen folgendes auf:Die Bezirkshauptmannschaft Y trägt BB als Jagdausübungsberechtigtem im Genossenschaftsjagdgebiet Z zur Hintanhaltung weiterer Wildschäden im Revierteil „X" (W bis zur Jagdgebietsgrenze der Genossenschaftsjagd U),
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und Litera b, Tiroler Jagdgesetz 2004 -TJG 2004, LGBl Nr 41, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,, von Amts wegen folgendes auf: (…)“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25a
Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 16.01.2015, Zl J***1, hat die Bezirkshauptmannschaft Y von Amts wegen folgendes angeordnet: „I. Die Bezirkshauptmannschaft Y ordnet von Amts wegen zur Hintanhaltung weiterer Wildschäden in der Genossenschaftsjagd Z im Revierteil „X" (W bis zur Jagdgebietsgrenze der Genossenschaftsjagd U),
§ 52
Abs 1 und Abs 2 lit a und lit b Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), LGBl Nr 41/2004, in der Fassung LGBl Nr 103/2014, nachstehende Maßnahmen an:Die Bezirkshauptmannschaft Y ordnet von Amts wegen zur Hintanhaltung weiterer Wildschäden in der Genossenschaftsjagd Z im Revierteil „X" (W bis zur Jagdgebietsgrenze der Genossenschaftsjagd U),
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und Litera b, Tiroler Jagdgesetz 2004 (TJG 2004), Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2014,, nachstehende Maßnahmen an:
- Die Rotwildfütterung „V“ ist aufzulassen und sämtliche Fütterungseinrichtungen sind bis längstens 01.07.2015 nachweislich abzutragen und zu entfernen.
- In dem von den Wildschäden betroffenen Revierteil sind noch ungeschädigte Forstpflanzen durch entsprechenden Einsatz von chemischen und mechanischen Verbiss- und Fegeschutzmitteln nach den Vorgaben der Forstaufsichtsorgane der Gemeinde Z und der Bezirksforstinspektion Y gegen Verbiss- und Fegeschäden zu schützen. Die mechanischen oder chemischen Mittel zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen sind bis längstens 01.11.2015 an- bzw. aufzubringen.
- Der von den Wildschäden betroffene Revierteil X ist ab Rechtskraft des Bescheides schwerpunktmäßig zu bejagen, wobei bei den Schalenwildarten Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild - mit Ausnahme von trächtigen Stücken - folgende Stückzahlen freigegeben werden:Der von den Wildschäden betroffene Revierteil römisch zehn ist ab Rechtskraft des Bescheides schwerpunktmäßig zu bejagen, wobei bei den Schalenwildarten Rot-, , Reh-, Gams- und Steinwild - mit Ausnahme von trächtigen Stücken - folgende Stückzahlen freigegeben werden: Rotwild: 8 Tiere, 8 Kälber und 2 Schmalspießer; Rehwild: 7 Geißen, 7 Kitze und 6 Böcke der Kl. III;Rehwild: 7 Geißen, 7 Kitze und 6 Böcke der Kl. römisch drei; Gamswild: 3 Geißen der Kl. III und 2 Kitze;Gamswild: 3 Geißen der Kl. römisch drei und 2 Kitze; Steinwild: 3 Geißen der Kl. III, 2 Kitze und 2 Böcke der Kl. III;Steinwild: 3 Geißen der Kl. römisch drei, 2 Kitze und 2 Böcke der Kl. römisch drei;
- Sämtliches in der potentiellen Schadfläche erlegtes Schalenwild ist am Erlegungsort in „grünem Zustand“ dem Forstaufsichtsorgan der Gemeinde Z vorzulegen. Das Kontrollorgan hat über die „Grünvorlage“ Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind. II.römisch zwei. Einer allfälligen Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt I. vorgeschriebenen Auflagen wird
§ 64
Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 161/2013, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt römisch eins. vorgeschriebenen Auflagen wird
Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Dieser Bescheid wurde unter anderem der Bezirkslandwirtschaftskammer Y zugestellt. Mit Eingabe vom 16.02.2015 haben gegen diesen Bescheid die Bezirkslandwirtschafts-kammer Y, vertreten durch den Obmann AA, und die Grundeigentümerin CC, beide vertreten durch DD Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben. Diese Beschwerden wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 26.02.2015, Zl LVwG-2015/23/0464-1, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde darin zur Parteistellung der beschwerdeführenden Bezirkslandwirtschaftskammer Y ausgeführt, dass dieser keine Parteistellung (mehr) zukomme. In der Urfassung des Tiroler Jagdgesetzes sei im hier verfahrensrelevanten § 52 TJG noch die Bezirkslandwirtschaftskammer als Partei normiert gewesen; allerdings habe der Gesetzgeber mit LGBl Nr 9/2008 die Rechtslage insofern geändert, dass nunmehr der Obmann der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer Partei des Verfahrens sei. Mit Eingabe vom 16.02.2015 haben gegen diesen Bescheid die Bezirkslandwirtschafts-kammer Y, vertreten durch den Obmann AA, und die Grundeigentümerin CC, beide vertreten durch DD Rechtsanwälte GmbH, Beschwerde erhoben. Diese Beschwerden wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Beschluss vom 26.02.2015, Zl LVwG-2015/23/0464-1, mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde darin zur Parteistellung der beschwerdeführenden Bezirkslandwirtschaftskammer Y ausgeführt, dass dieser keine Parteistellung (mehr) zukomme. In der Urfassung des Tiroler Jagdgesetzes sei im hier verfahrensrelevanten Paragraph 52, TJG noch die Bezirkslandwirtschaftskammer als Partei normiert gewesen; allerdings habe der Gesetzgeber mit Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2008, die Rechtslage insofern geändert, dass nunmehr der Obmann der jeweiligen Bezirkslandwirtschaftskammer Partei des Verfahrens sei. Mit Eingabe vom 03.03.2015 hat der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer Y, AA, vertreten durch DD Rechtsanwälte GmbH, bei der Bezirkshauptmannschaft Y den Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 16.01.2015, J***1, gestellt; dieser Bescheid wurde ihm am 10.04.2015 zugestellt. Mit Eingabe vom 30.04.2015 hat der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2015, J***1, Beschwerde erhoben und darin Folgendes ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache teilen die Beschwerdeführer zunächst mit, dass sie die DD Rechtsanwälte GmbH, Adresse1, mit der rechtsfreundlichen Vertretung ihrer Interessen beauftragt hat. Die Einschreiterin beruft sich
§ 10
AVG (§ 8 RAO) auf die erteilte Bevollmächtigung und erheben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Y vom 16.01.2015, J***1, zugestellt am 10.04.2015, sohin binnen offener Frist nachstehendeDie Einschreiterin beruft sich
Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die erteilte Bevollmächtigung und erheben die Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH Y vom 16.01.2015, J***1, zugestellt am 10.04.2015, sohin binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol wegen Rechtswidrigkeit, insbesondere Vorliegen von Verfahrensmängel, unrichtiger Feststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Der angefochtene Bescheid wird im vollen Umfang bekämpft und hiezu ausgeführt wir folgt: I )römisch eins ) Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2015, J***1 (im Folgenden: angefochtener Bescheid genannt), wurde im Spruch unter II. einer allfälligen Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt I. vorgeschriebenen Auflagen
§ 64Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idg
F die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2015, J***1 (im Folgenden: angefochtener Bescheid genannt), wurde im Spruch unter römisch zwei. einer allfälligen Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt römisch eins. vorgeschriebenen Auflagen
Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt. Unabhängig davon, ob der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Folgenden Folge gegeben wird, ist darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid
Zustellnachweis in Seite 17 der Gemeinde Z, dem Bezirksjägermeister EE, dem Hegemeister FF, der Bezirkslandwirtschaftskammer, dem Landesforstdirektor DI GG, der Bezirksforstinspektion Y und dem Amt der Tiroler Landesregierung Abteilung landwirtschaftliches Schulwesen, jeweils per E-Mail zugestellt wurde. Nach Information der Beschwerdeführer haben diese Verfahrensbeteiligten in dem gegenständlichen Verfahren als Empfänger der belangten Behörde keine elektronische Adresse für die Zustellung des Bescheides angegeben. Der Bescheid ist daher all jenen, die keine „elektronische Zustelladresse“
§ 2
Zustellgesetz im gegenständlichen Verfahren angegeben haben, zunächst ordnungsgemäß zuzustellen.Der Bescheid ist daher all jenen, die keine „elektronische Zustelladresse“
Paragraph 2, Zustellgesetz im gegenständlichen Verfahren angegeben haben, zunächst ordnungsgemäß zuzustellen. Zuvor kann er keinesfalls in Rechtskraft erwachsen. II.)römisch zwei.) Zunächst wird Punkt II. des Spruches, mit welchem der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt:Zunächst wird Punkt römisch zwei. des Spruches, mit welchem der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde angefochten und hiezu ausgeführt wie folgt: Die aufschiebende Wirkung kann nur dann aberkannt werden, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Da im gegenständlichen Fall die in § 52 TJG angeführten Verfahrensparteien nicht geschädigt sind - durch die angegebenen Verbissschäden sind die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten geschädigt - besteht diesbezüglich in keinem Fall „Gefahr in Verzug“.Da im gegenständlichen Fall die in Paragraph 52, TJG angeführten Verfahrensparteien nicht geschädigt sind - durch die angegebenen Verbissschäden sind die Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten geschädigt - besteht diesbezüglich in keinem Fall „Gefahr in Verzug“. Auch das öffentliche Wohl ist hier nicht unmittelbar gefährdet, zumal die nunmehr dem Bescheid angeblich zugrunde liegenden Wildschäden schon seit Jahren bestehen, die Wildschadensituation - wie sich aus dem Akt ergibt -schon seit Jahren diskutiert wird, und keine unmittelbare Verschlechterung eingetreten ist. Dass offensichtlich auch die belangte Behörde nicht von einer „Gefahr in Verzug“ ausgeht, ergibt sich ja aus Punkt I. 3. des Spruches, der zwar den zusätzlichen Abschuss von Wild vorschreibt, hier aber keine zeitliche Staffelung vornimmt!!Dass offensichtlich auch die belangte Behörde nicht von einer „Gefahr in Verzug“ ausgeht, ergibt sich ja aus Punkt römisch eins. 3. des Spruches, der zwar den zusätzlichen Abschuss von Wild vorschreibt, hier aber keine zeitliche Staffelung vornimmt!! Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass der Jagdausübungsberechtigte die vorgeschriebenen Abschüsse
§ 52
Abs 1 TJG letztendlich längstens bis zum Auslaufen seiner Pachtperiode erfüllen muss, zuvor kann gegen ihn aufgrund dieses Bescheides (die Unrichtigkeit dieser Vorschreibung wird noch gesondert ausgeführt) nicht vorgegangen werden.Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass der Jagdausübungsberechtigte die vorgeschriebenen Abschüsse
Paragraph 52, Absatz eins, TJG letztendlich längstens bis zum Auslaufen seiner Pachtperiode erfüllen muss, zuvor kann gegen ihn aufgrund dieses Bescheides (die Unrichtigkeit dieser Vorschreibung wird noch gesondert ausgeführt) nicht vorgegangen werden. Wenn man also dem Jagdausübungsberechtigten von Seiten der Behörde die Möglichkeit einräumt, die nächsten 5 Jahre kein einziges Stück Wild im betroffenen angeblichen Schadgebiet zu erlegen und sich dieser den gesamten zusätzlich vorgeschriebenen „Abschuss“ auf das letzte Jagdjahr „aufbewahren“ kann, so kann auch keine unmittelbare Gefährdungssituation vorliegen, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Unrecht erfolgt ist. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher jedenfalls zu beheben, und kann in der Folge die Rechtskraft erst nach Vorliegen der Entscheidung des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes Tirol eintreten.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher jedenfalls zu beheben, und kann in der Folge die Rechtskraft erst nach Vorliegen der Entscheidung des angerufenen Landesverwaltungsgerichtes Tirol eintreten. III.)römisch drei.) Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2015 (im Folgenden: angefochtener Bescheid genannt) wurden von Amts wegen zur Hintanhaltung weiterer Wildschäden in der Genossenschaftsjagd Z, im Revierteil „X“ (W bis zur Jagdgebietsgrenze der Genossenschaftsjagd U)
§ 52Abs 1 und Abs 2 lit a und lit b TJG idg
F folgende Maßnahmen „angeordnet“:Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2015 (im Folgenden: angefochtener Bescheid genannt) wurden von Amts wegen zur Hintanhaltung weiterer Wildschäden in der Genossenschaftsjagd Z, im Revierteil „X“ (W bis zur Jagdgebietsgrenze der Genossenschaftsjagd U)
Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, Litera a und Litera b, TJG idgF folgende Maßnahmen „angeordnet“:
- Die Rotwildfütterung „V“ ist aufzulassen und sämtliche Fütterungseinrichtungen sind bis längstens 01.07.2015 nachweislich abzutragen und zu entfernen.
- In dem von den Wildschäden betroffenen Revierteil sind noch ungeschädigte Forstpflanzen durch entsprechenden Einsatz von chemischen und mechanischen Verbiss- und Fegeschutzmitteln nach den Vorgaben der Forstaufsichtsorgane der Gemeinde Z und der Bezirksforstinspektion Y gegen Verbiss- und Fegeschäden zu schützen. Die mechanischen oder chemischen Mittel zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen sind bis längstens 01.11.2015 an- bzw. aufzubringen.
- Der von den Wildschäden betroffene Revierteil X ist ab Rechtskraft des Bescheides schwerpunktmäßig zu bejagen, wobei bei den Schalenwildarten Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild - mit Ausnahme von trächtigen Stücken - folgende Stückzahlen freigegeben werden:Der von den Wildschäden betroffene Revierteil römisch zehn ist ab Rechtskraft des Bescheides schwerpunktmäßig zu bejagen, wobei bei den Schalenwildarten Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild - mit Ausnahme von trächtigen Stücken - folgende Stückzahlen freigegeben werden: Rotwild: 8 Tiere, 8 Kälber und 2 Schmalspießer; Rehwild: 7 Geißen, 7 Kitze und 6 Böcke der Kl. III;Rehwild: 7 Geißen, 7 Kitze und 6 Böcke der Kl. römisch drei; Gamswild: 3 Geißen der Kl. III und 2 Kitze;Gamswild: 3 Geißen der Kl. römisch drei und 2 Kitze; Steinwild: 3 Geißen der Kl. III, 2 Kitze und 2 Böcke der Kl. III;Steinwild: 3 Geißen der Kl. römisch drei, 2 Kitze und 2 Böcke der Kl. römisch drei;
- Sämtliches in der potentiellen Schadfläche erlegtes Schalenwild ist am Erlegungsort in „grünem Zustand“ dem Forstaufsichtsorgan der Gemeinde Z vorzulegen. Das Kontrollorgan hat über die „Grünvorlage“ Aufzeichnungen zu führen, welche auf Verlangen der Behörde vorzulegen sind. Die belangte Behörde stützt sich dabei im Wesentlichen auf das forstfachliche Gutachten (ohne anzuführen von welchem Gutachter dieses erstattet wurde), auf ein Protokoll über die Begehung Zer X am 10.09.2014 und auf das jagdfachliche Gutachten (ebenfalls ohne anzuführen, wer dieses erstattet hat).Die belangte Behörde stützt sich dabei im Wesentlichen auf das forstfachliche Gutachten (ohne anzuführen von welchem Gutachter dieses erstattet wurde), auf ein Protokoll über die Begehung Zer römisch zehn am 10.09.2014 und auf das jagdfachliche Gutachten (ebenfalls ohne anzuführen, wer dieses erstattet hat). Aus diesen zitierten Unterlagen ergibt sich nach Ansicht der belangten Behörde im Revierteil „X“ der GJ Z eine flächenhafte Gefährdung des forstlichen Bewuchses im Revierteil „X“. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid lediglich die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes insbesondere zu § 52 TJG aus, dass der Behörde der „Sachverhalt bekannt sei“, und daher die entsprechenden Maßnahmen zu verfügen waren.Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid lediglich die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes insbesondere zu Paragraph 52, TJG aus, dass der Behörde der „Sachverhalt bekannt sei“, und daher die entsprechenden Maßnahmen zu verfügen waren. IV.)römisch vier.) Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 10.4.2015 zugestellt. Die
§ 7Abs 4 Vw
GVG binnen einer Frist von 4 Wochen zur Post gegebene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ist daher rechtzeitig.Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 10.4.2015 zugestellt. Die
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG binnen einer Frist von 4 Wochen zur Post gegebene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit ist daher rechtzeitig. GRUNDE FÜR DIE RECHTSWIDRIGKEIT: Zunächst ist allgemein auszuführen, dass sich die gegenständliche Wildschadensituation - und das ergibt sich bereits aus dem gegenständlichen Akt - in keinster Weise seit 2011 wesentlich verschlechtert hat. Unstrittig ist, dass eine gewisse Fläche - laut dem zitierten Gutachten 1,6 ha - geschädigt ist, wobei nicht überprüft wurde, ob diese Schädigungen neu oder alt sind, bzw. ob sich die Situation insgesamt im Vergleich zur Einstellung des seinerzeitigen Projektes JI-Z wesentlich verschlechtert hat. Offensichtlich ging es nunmehr dem Jagdpächter - der seit Jahren praktisch alle Abschüsse gegen Bezahlung an Abschussnehmer weitergibt - um die Erhöhung von Abschusszahlen insbesondere Trophäenträgern im Bereich Gams- und Steinwild, was im Rahmen des normalen „Abschussplanes“ nicht erreichbar war. Nachdem es auch der BFI gelungen ist mit dem gegenständlichen Bescheid die Auflassung einer weiteren Rotwildfütterung zu erreichen, ist man mit dem angefochtenen Bescheid wiederum „den Weg des vermutlich geringsten Widerstandes“ bzw. den (rechts-)politisch am einfachsten durchsetzbaren Weg gegangen, indem man Abschusserhöhungen und Schutzmaßnahmen sowie Auflassung von Fütterungen vorschreibt, ohne entsprechende begleitende weitere Maßnahmen zusätzlich vorzuschreiben. Es ist weder die Frage der Beunruhigung noch die Frage des Errichtens möglicher Schussschneissen überhaupt thematisiert worden, sondern wurde lediglich als „Hinweis“ der Gemeinde Z mit auf den Weg gegeben, dass Waldweide, die nicht berechtigt ist, einzustellen ist bzw. diesbezüglich Anzeigen zu erfolgen haben. Diesbezüglich wird die mangelhafte Befundung unten noch genau ausgeführt. Allein mit diesem Hinweis gesteht die belangte Behörde schon zu, dass die gegenständlichen Schäden mit Sicherheit nicht alleine vom Wild herrühren. Im Einzelnen wird hinsichtlich der Gründe für die Rechtswidrigkeit ausgeführt wie folgt: A) Mangelhaftigkeit des Verfahrens a) Zunächst ist darauf zu verweisen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers wesentliche Parteien in das Verfahren überhaupt nicht miteinbezogen wurden. Einer der wesentlichen Grundeigentümer ist die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z, die zwar in Substanzangelegenheiten vom Substanzverwalter Bürgermeister HH vertreten wird, in Angelegenheiten der Agrargemeinschaft selbst bzw. des Haus- und Hofgutsbestandes nach wie vor vom Obmann. Dieser wurde als Vertreter im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht beigezogen, die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z hat auch den angefochtenen Bescheid nie zugestellt erhalten. Da die angesprochenen Wildschäden vor allem die künftige Holznutzung beeinflussen, und damit auch den Haus- und Gutsbedarf, sind selbstverständliche die Agrargemeinschaft bzw die bezugsberechtigten Mitglieder daraus im gegenständlichen Fall als Partei mit einzubeziehen und war es nicht ausreichend, hier lediglich den Substanzverwalter als Partei zu hören bzw. den Bescheid zuzustellen. Auch übrige Grundbesitzer im „X“ jedenfalls in dem vom Bescheid umfassten Gebiet W bis zur Jagdgebietsgrenze der Genossenschaftsjagd U wurden nicht in das Verfahren mit einbezogen. Beispielsweise sei hier CC, Adresse2, Y, welche Eigentümerin der Grundstücknummern ***/1 und ***/2, ***/3 und ***/4, KG Z ist, erwähnt. Diese hätte sich, wäre sie als Partei gehört worden, mit Sicherheit gegen vor allem die Abschussmaßnahmen
Punkt I. 3. des Spruches ausgesprochen.Diese hätte sich, wäre sie als Partei gehört worden, mit Sicherheit gegen vor allem die Abschussmaßnahmen
Punkt römisch eins. 3. des Spruches ausgesprochen. Da offensichtlich mehrere Parteien nicht gehört wurden, ist jedenfalls das zugrundeliegende Ermittlungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet, sodass der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
- b)Aus anwaltlicher Vorsicht - weil aus dem Akt nicht eindeutig ersichtlich - wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des § 52 Abs 6 TJG den Beschwerdeführer nicht von den Waldverwüstungen in Kenntnis gesetzt hat, sodass auch aus diesem Grund das Verfahren mangelhaft geblieben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.Aus anwaltlicher Vorsicht - weil aus dem Akt nicht eindeutig ersichtlich - wird darauf verwiesen, dass die belangte Behörde entgegen der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, TJG den Beschwerdeführer nicht von den Waldverwüstungen in Kenntnis gesetzt hat, sodass auch aus diesem Grund das Verfahren mangelhaft geblieben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben ist.
- c)Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Punkt I. 3. eine genaue Abschussanzahl von Wildtieren vorgeschrieben.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Punkt römisch eins. 3. eine genaue Abschussanzahl von Wildtieren vorgeschrieben. Zum einen ist die Vorschreibung dieser Maßnahmen im Detail nicht begründet, zum anderen vor allem durch kein objektives Ergebnis des Ermittlungsverfahrens gedeckt. Da die Vorschreibung von Abschüssen
§ 52Abs.
1 TJG eine Zwangsmaßnahme und sohin einen Pflichtabschuss darstellt, wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, objektiv den Bestand in der zu bejagenden Schwerpunktfläche zu erheben, und erst aufgrund dieser Erhebung entsprechende Vorschreibungen zu tätigen.Da die Vorschreibung von Abschüssen
Paragraph 52, Absatz eins, TJG eine Zwangsmaßnahme und sohin einen Pflichtabschuss darstellt, wäre es jedenfalls erforderlich gewesen, objektiv den Bestand in der zu bejagenden Schwerpunktfläche zu erheben, und erst aufgrund dieser Erhebung entsprechende Vorschreibungen zu tätigen. Nur beispielsweise sei angeführt, dass im vorgeschriebenen Gebiet keine Steinböcke der Klasse III (und zwar während des ganzen Jahres) aufhältig sind, was bedeutet, dass bereits jetzt schon klar ist, dass der gegenständliche Bescheid nicht erfüllt werden kann, und werden dann entsprechende Strafmaßnahmen an jene Partei, die die schwerpunktmäßige Bejagung durchzuführen hat, vorzuschreiben sein.Nur beispielsweise sei angeführt, dass im vorgeschriebenen Gebiet keine Steinböcke der Klasse römisch drei (und zwar während des ganzen Jahres) aufhältig sind, was bedeutet, dass bereits jetzt schon klar ist, dass der gegenständliche Bescheid nicht erfüllt werden kann, und werden dann entsprechende Strafmaßnahmen an jene Partei, die die schwerpunktmäßige Bejagung durchzuführen hat, vorzuschreiben sein. Allein daraus ist bereits ersichtlich, dass der gegenständliche Bescheid weder ordnungsgemäß begründet noch durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gedeckt, nicht vollziehbar ist und daher in jedem Fall rechtswidrig ist. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Behörde zu den gegenständlichen Stückzahlen kommt, da im jagdfachlichen Gutachten solche nicht vorgeschrieben und genannt sind. Es wäre daher von Seiten der Behörde jedenfalls erforderlich gewesen, hier das jagdfachliche Gutachten dahingehend ergänzen zu lassen, dass auch eine Stückzahl der jeweiligen Wildart, welche ganzjährig zu erlegen sind, vorgeschrieben wird. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in diesem Bereich ist der gegenständliche Bescheid jedenfalls ersatzlos zu beheben.
- d)Nachdem der belangten Behörde offensichtlich bewusst ist, dass im Schadensgebiet unzulässige Waldweide ausgeübt wird, wäre es im Ermittlungsverfahren selbstverständlich auch notwendig gewesen, abzuklären, welche Auswirkungen diese Waldweide im Vergleich zu den Verbiss- und Fegeschäden hat, und ob im gegenständlichen Fall dann überhaupt eine Verhältnismäßigkeit der nunmehr vorgeschriebenen jagdlichen Maßnahmen vorliegt. Auch wäre es erforderlich gewesen, hier bescheidmäßig genauer und strikter vorzugehen, und nicht nur einen Hinweis für die Gemeinde aufzunehmen. Die belangte Behörde hätte daher jedenfalls ein forstfachliches Gutachten zur Frage aufzunehmen gehabt, welche Verbissschäden von jagdbaren Tieren und welche von unberechtigt aufgetriebenem Wiedevieh stammen. Erst dann wäre eine allfällige Begründung für die nunmehrigen jagdlichen Maßnahmen zulässig gewesen. Eine Erörterung des gegenständlichen Bescheides mit dem zuständigen Waldaufsichtsorgan, KK, welcher offensichtlich bei der Begehung des Zer Xes am 10.09.2014 nicht beigezogen wurde, obwohl KK jene Person ist, die täglich mit der Situation vor Ort konfrontiert ist, hat im Rahmen der Vorbereitung dieser Beschwerde folgende Erkenntnisse gebracht: Waldaufseher KK hat bestätigt, dass er im X noch nie Steinwild gesichtet hat, Schafe jedoch regelmäßig.Waldaufseher KK hat bestätigt, dass er im römisch zehn noch nie Steinwild gesichtet hat, Schafe jedoch regelmäßig. Er hat auch erklärt, dass erst seit zwei Jahren Verbissmittel verstrichen wird, und sich seither bereits ein langsamer Erfolg abzeichnet. Er hat auch bestätigt, dass keine Verschlechterung der Verbisssituation in den letzten zwei Jahren eingetreten ist. Sowohl im Frühjahr als auch im Herbst, vor allem bei Schneefall, stellt er immer wieder weidende Schafe im Revierteil X fest; eine Unterscheidung der Verbissschäden zwischen Wild- und Weidetieren wurde nicht gemacht. Die vorgenommene forstfachliche Befundung ist daher jedenfalls mangelhaft, da auf den Einfluss der Waldweide überhaupt nicht eingegangen wurde.Sowohl im Frühjahr als auch im Herbst, vor allem bei Schneefall, stellt er immer wieder weidende Schafe im Revierteil römisch zehn fest; eine Unterscheidung der Verbissschäden zwischen Wild- und Weidetieren wurde nicht gemacht. Die vorgenommene forstfachliche Befundung ist daher jedenfalls mangelhaft, da auf den Einfluss der Waldweide überhaupt nicht eingegangen wurde. Was die Kontrolle der Grünvorlage betrifft, so hat KK erklärt, dass man vom Tal aus ohnehin in den entsprechenden „Reisen“ sieht und wo welche Tiere geschossen wurden. Er werde jedenfalls nicht zum jeweiligen Anschuss gehen, sondern die Angelegenheit vom Tal aus beurteilen. All dies ist allerdings ein wesentlicher Sachverhaltsteil des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens, der die Ergebnisse in einem völlig anderen Licht erscheinen lässt. Es wird daher auch erforderlich sein, KK, p.A. der Gemeinde Z, Hausnr. 1**, als Zeuge im Ermittlungsverfahren oder im Beschwerdeverfahren einzuvernehmen, was hiemit ausdrücklich beantragt wird. Die Einholung eines derartiges ergänzenden forstfachlichen Gutachtens zur Frage der Schadensverursachung der Verbissschäden durch Schalenwild bzw. unberechtigt aufgetriebenem Weidevieh insbesondere Schafen, wird hiermit ausdrücklich beantragt.
- e)Im angefochtenen Bescheid wird in Spruchpunkt I.1. die Auflassung der Rotwildfütterung V gefordert, was dazu führt, dass im gegenständlichen Bereich auch Rehwild nicht mehr gefüttert wird.Im angefochtenen Bescheid wird in Spruchpunkt römisch eins.1. die Auflassung der Rotwildfütterung römisch fünf gefordert, was dazu führt, dass im gegenständlichen Bereich auch Rehwild nicht mehr gefüttert wird. Nachdem hier unbestrittenermaßen ganzjährig Rehwild aufhältig ist und auch in Hinkunft aufhältig sein wird, vor allem auch im Winter, ist die Auflassung auch der Rehwildfütterung absolut kontraproduktiv und wird zu vermehrten Wildschäden führen. Diesbezüglich wäre es erforderlich gewesen, eine Ergänzung des jagdfachlichen Gutachtens zur Frage, ob die Auflassung der Rehwildfütterung nicht zu vermehrten Verbiss- und Fegeschäden führt, einzufordern, was hiermit ausdrücklich beantragt wurde. Eine Ergänzung ist auch deshalb erforderlich, weil der jagdfachliche Gutachter DI LL in seinem wildökologisch-jagdfachlichen Gutachten vom 15.12.2014 die Wildstandserhebungen an der Fütterung „V“ dokumentiert. Hier ergibt sich klar, dass seit dem Jahr 2004 niemals mehr als 6 Stück Rotwild bei dieser Fütterung waren. Aus diesem Grund wird ja auch die Auflassung der Fütterung empfohlen. Woraus sich allerdings dann ein Abschuss von insgesamt 18 Stück Rotwild im Schadgebiet rechnerisch und faktisch ergeben soll, ist weder nachvollziehbar noch jagdlich tatsächlich durchführbar. Die belangte Behörde hätte - nachdem der Gutachter keine Abschusszahlen für den Schadbereich vorgegeben hat - jedenfalls das jagdfachliche Gutachten dahingehend ergänzen müssen, und wäre man zum Ergebnis gekommen, dass der entsprechende Abschuss von insgesamt 18 Stück Rotwild weder notwendig noch faktisch möglich ist, und mit dem tatsächlichen Schadensbild nicht im Geringsten in Einklang zu bringen ist. Es wird daher diesbezüglich ausdrücklich die Ergänzung des jagdfachlichen Gutachtens zur Frage der notwendigen Anzahl des Rotwildabschusses hiemit beantragt. Bis dahin ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft und der Bescheid ersatzlos zu beheben.
- f)Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
Punkt 1.4. die Grünvorlage für sämtliches in den potentiellen Schadflächen erlegtes Schalenwild angeordnet. Abgesehen davon, dass eine Grünvorlage, die ausschließlich in § 38 TJG unter dem Titel „Überwachung des Abschussplanes“ geregelt ist, und in Form einer Verordnung zu erfolgen hat - worauf noch unten wegen fehlerhafter rechtlicher Beurteilung näher eingegangen wird - ist das eine Grünvorlage rechtfertigende Ermittlungsverfahren ebenfalls mangelhaft und damit rechtswidrig.Abgesehen davon, dass eine Grünvorlage, die ausschließlich in Paragraph 38, TJG unter dem Titel „Überwachung des Abschussplanes“ geregelt ist, und in Form einer Verordnung zu erfolgen hat - worauf noch unten wegen fehlerhafter rechtlicher Beurteilung näher eingegangen wird - ist das eine Grünvorlage rechtfertigende Ermittlungsverfahren ebenfalls mangelhaft und damit rechtswidrig.
§ 38Abs.
3 TJG kann eine Grünvorlage nur verordnet werden, wenn zuvor der Bezirksjagdbeirat für das jeweilige Gebiet, welches zum Lebensraum des den Schaden verursachenden Wildes gehört, gehört wurde.
Paragraph 38, Absatz 3, TJG kann eine Grünvorlage nur verordnet werden, wenn zuvor der Bezirksjagdbeirat für das jeweilige Gebiet, welches zum Lebensraum des den Schaden verursachenden Wildes gehört, gehört wurde. Aus dem gesamten Akt ist eine derartige Anhörung des Bezirksjagdbeirates nicht dokumentiert, und daher auch davon auszugehen, dass dieser in rechtswidriger Weise nicht gehört wurde. Allein aus diesem Grund ist bereits die vorgeschriebene Grünvorlage rechtswidrig, und damit der Bescheid ersatzlos aufzuheben. Eine Grünvorlage kann im Übrigen nur verordnet werden, wenn Wildschäden aufgrund von überhöhten Wildbeständen vermehrt auftreten. Dies bedeutet, dass sowohl das vermehrte Auftreten von Wildschäden, als auch das Vorhandensein von überhöhten Wildbeständen gutachterlich festgestellt werden muss. Das Auftreten von vermehrten Wildschäden kann nur durch den „Vergleich“ zuletzt eingetretener, mit früheren festgestellten Wildschäden ermittelt werden. Aus dem gesamten Akt ergibt sich lediglich, dass die Wildschadenssituation sich keinesfalls verbessert hat (von einer Verschlechterung ist keine Rede) und daher Handlungsbedarf bestehe. Allein daraus ist ersichtlich, dass keine vermehrten Wildschäden im Revierteil X der GJ Z vorliegen, weshalb auch deshalb die Vorschreibung der Grünvorlage rechtswidrig ist und ersatzlos aufgehoben werden muss.Allein daraus ist ersichtlich, dass keine vermehrten Wildschäden im Revierteil römisch zehn der GJ Z vorliegen, weshalb auch deshalb die Vorschreibung der Grünvorlage rechtswidrig ist und ersatzlos aufgehoben werden muss. Zudem hat es die Behörde unterlassen, durch ein jagdfachliches Sachverständigengutachten einen allenfalls vorliegenden erhöhten Wildstand durch Vergleich mit früheren Wildständen zu objektivieren. Es wird daher die Einholung eines forstfachlichen und jagdfachlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob in dem Revierteil X der GJ Z vermehrte Wildschäden aufgrund überhöhter Wildstände gegeben sind, ausdrücklich beantragt.Es wird daher die Einholung eines forstfachlichen und jagdfachlichen Sachverständigengutachtens zur Frage, ob in dem Revierteil römisch zehn der GJ Z vermehrte Wildschäden aufgrund überhöhter Wildstände gegeben sind, ausdrücklich beantragt. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass bei Aufrechterhalten der Grünvorlage diese dahingehend abzuändern wäre, dass die weiblichen Stücke unaufgebrochen vorgelegt werden müssen, da nur so kontrolliert werden kann, ob tatsächlich auch nur nicht trächtige Stücke erlegt wurden. Was den Erlegungsort betrifft, kann dieser ja jederzeit mit einer GPS-Kamera dokumentiert werden, und anhand der Daten wäre dann der Erlegungsort nachvollziehbar. Wenn die Behörde schon Ausnahmen im Rahmen des § 52 „dazu erfindet“ (wie die Grünvorlage), kann sie unter einem auch gleich die Verwendung technischer zusätzlicher Hilfsmittel vorschreiben.Was den Erlegungsort betrifft, kann dieser ja jederzeit mit einer GPS-Kamera dokumentiert werden, und anhand der Daten wäre dann der Erlegungsort nachvollziehbar. Wenn die Behörde schon Ausnahmen im Rahmen des Paragraph 52, „dazu erfindet“ (wie die Grünvorlage), kann sie unter einem auch gleich die Verwendung technischer zusätzlicher Hilfsmittel vorschreiben. B) UNRICHTIGE FESTSTELLUNGEN
- a)Bekämpft wird die zwar nicht explizit getroffene (Feststellungen wurden nach Ansicht des Beschwerdeführers überhaupt keine getroffen, weshalb auch die entsprechenden Begründungsmängel im Rahmen der Rechtsrüge bekämpft werden), sondern nur aus der Gesamtbegründung zu entnehmende Feststellung, wonach Gamswild und Steinwild einen Einfluss auf die Verbiss- und Verjüngungssituation haben würden. Da die Feststellung durch welche Schalenwildarten hier tatsächlich Verbissschäden auftreten nach wie vor weder im forstfachlichen Gutachten noch im wildbiologischen jagdfachlichen Gutachten geklärt ist, ist diese implizite Feststellung schlichtweg unrichtig. Hier generell einfach alle zu bejagenden vier Schalenwildarten verantwortlich zu machen, ohne dafür objektive Ermittlungsgrundlagen zu haben, ist nicht zulässig. Es ist daher erforderlich auch hier Ergänzungen der Gutachten aus dem Bereich Forst und Jagd einzuholen um abzuklären, welche Schalenwildarten hier tatsächlich welche Verbissschäden und vor allem in welchem Umfang und allenfalls Prozentzahl durchführen, was hiemit ausdrücklich beantragt wird. C) UNRICHTIGE RECHTLICHE BEURTEILUNG:
- a)Zunächst wird auch darauf verwiesen, dass die unter Punkt IV.A.)
- a)geltend gemachte Verletzung des Parteigehörs, vor allem der übergangenen Parteien, unter diesem Beschwerdegrund neuerlich geltend gemacht und zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen verwiesen wird.Zunächst wird auch darauf verwiesen, dass die unter Punkt römisch vier.A.)
- a)geltend gemachte Verletzung des Parteigehörs, vor allem der übergangenen Parteien, unter diesem Beschwerdegrund neuerlich geltend gemacht und zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen verwiesen wird. Bevor nicht sämtliche betroffenen Parteien auch die Möglichkeit haben im gegenständlichen Verfahren Stellungnahmen abzugeben, und gehört zu werden, ist das gegenständliche Verfahren rechtlich unrichtig durchgeführt, und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
- b)Die belangte Behörde ordnet mit dem angefochtenen Bescheid in Punkt I. 1 bis 4 verschiedene Maßnahmen an, ohne darzulegen, wen diese Anordnung tatsächlich trifft.Die belangte Behörde ordnet mit dem angefochtenen Bescheid in Punkt römisch eins. 1 bis 4 verschiedene Maßnahmen an, ohne darzulegen, wen diese Anordnung tatsächlich trifft. Es ist nicht nachvollziehbar, wer die Rotwildfütterung aufzulassen und abzutragen hat; es ist nicht ersichtlich, wer die entsprechenden Verbiss- und Fegeschutzmaßnahmen durchzuführen hat. Auch ist nicht ersichtlich, wer schwerpunktmäßig im Revierteil X die Bejagung durchzuführen hat (der Bescheid richtet sich nicht an den Jagdausübungsberechtigten) und damit verbunden ist auch nicht ersichtlich, wer die Grünvorlage durchzuführen hat.Es ist nicht nachvollziehbar, wer die Rotwildfütterung aufzulassen und abzutragen hat; es ist nicht ersichtlich, wer die entsprechenden Verbiss- und Fegeschutzmaßnahmen durchzuführen hat. Auch ist nicht ersichtlich, wer schwerpunktmäßig im Revierteil römisch zehn die Bejagung durchzuführen hat (der Bescheid richtet sich nicht an den Jagdausübungsberechtigten) und damit verbunden ist auch nicht ersichtlich, wer die Grünvorlage durchzuführen hat. Mangels tatsächlich vorliegendem Bescheidadressaten ist der Spruch nicht vollziehbar, und daher aus diesem Grund jedenfalls ersatzlos zu beheben.
- c)Die in Punkt I. angegebenen Maßnahmen, vor allem in Punkt 2. und 3., sind räumlich nicht genau definiert, und ist der angefochtene Bescheid damit auch nicht vollziehbar.Die in Punkt römisch eins. angegebenen Maßnahmen, vor allem in Punkt 2. und 3., sind räumlich nicht genau definiert, und ist der angefochtene Bescheid damit auch nicht vollziehbar. Die belangte Behörde hätte in jedem Fall die Grundparzellen in den Spruch des Bescheides aufzunehmen gehabt, auf welchen die angeblichen Wildschäden vorhanden sind, und auf welchen daher die Maßnahmen
Punkt I.
- und
- durchzuführen sind.Die belangte Behörde hätte in jedem Fall die Grundparzellen in den Spruch des Bescheides aufzunehmen gehabt, auf welchen die angeblichen Wildschäden vorhanden sind, und auf welchen daher die Maßnahmen
Punkt römisch eins. 2. und 3. durchzuführen sind. Auch aus diesem Grunde ist der Bescheid ersatzlos zu beheben. Eine Einzeichnung einer blau eingefärbten Fläche auf einem Ausdruck des TIRIS-Plans ist weder zulässig noch ausreichend und in der Natur selbstverständlich auch nicht vollziehbar. Laut Punkt I.3. ist nur der von den Wildschäden betroffene Revierteil „X“ schwerpunktmäßig zu bejagen.Laut Punkt römisch eins.3. ist nur der von den Wildschäden betroffene Revierteil „X“ schwerpunktmäßig zu bejagen. Nachdem die Schadensfläche 1,6 ha aufweist, ist hier jedenfalls ein Widerspruch zu der örtlichen Definition „W bis zur Jagdgebietsgrenze der Genossenschaftsjagd U“ gegeben. Offensichtlich soll in den Schadflächen von 1,6 ha schwerpunktmäßig gejagt werden, was dann zu einem entsprechenden Vergrämungseffekt natürlich auch der umliegenden Flächen führen würde. Auch aus diesem Grund ist die räumliche Einschränkung keinesfalls ausreichend präzisiert, und der Spruch daher nicht vollziehbar bzw. rechtswidrig.
- d)Die Abschussauflage in Punkt I. 3. ist jedenfalls in der vorliegenden Form rechtswidrig und deckt sich nicht mit den (sehr dürftigen) Verfahrensergebnissen.Die Abschussauflage in Punkt römisch eins. 3. ist jedenfalls in der vorliegenden Form rechtswidrig und deckt sich nicht mit den (sehr dürftigen) Verfahrensergebnissen. Dies deshalb, da hier offensichtlich keine zeitlichen Vorschreibungen für die Abschusserfüllung gegeben sind. Sinn des gegenständlichen Bescheides ist es ja nicht dem Jagdpächter zusätzliche Abschüsse, insbesondere von Trophäenträgern, zu verschaffen, damit dieser mehr Abschusspakete verkaufen kann, sondern dass mit diesen Maßnahmen das Wild aus den Schadflächen vergrämt und auf Dauer ferngehalten wird. Durch das Unterlassen von zeitlich gestaffelten Mindestabschussvorschreibungen würde es mit dem gegenständlichen Bescheid groteskerweise dazu kommen, dass der Jagdausübungsberechtigte (sofern dieser Bescheidadressat dieser Maßnahme sein sollte) die nächsten 5 1/2 Jahre überhaupt keine Abschüsse im Revierteil X tätigt, und sich auf das letzte halbe Jahr seines Jagdpachtvertrages verlässt (oder auch nicht!!).Durch das Unterlassen von zeitlich gestaffelten Mindestabschussvorschreibungen würde es mit dem gegenständlichen Bescheid groteskerweise dazu kommen, dass der Jagdausübungsberechtigte (sofern dieser Bescheidadressat dieser Maßnahme sein sollte) die nächsten 5 1/2 Jahre überhaupt keine Abschüsse im Revierteil römisch zehn tätigt, und sich auf das letzte halbe Jahr seines Jagdpachtvertrages verlässt (oder auch nicht!!). Die Behörde hätte in diesem Fall keine wie immer geartete Möglichkeit aufgrund des vorliegenden Bescheides hier Druck auszuüben, sondern müsste einen neuen Bescheid mit entsprechenden Maßnahmen erlassen. Allein daraus ist ersichtlich, dass der gegenständliche Punkt 1.3. offensichtlich die Grundintention des gesamten Bescheides übersieht, und daher jedenfalls der gesamte Bescheid ersatzlos zu beheben sein wird. Es handelt sich nämlich um einen Schweizer Pächter „fortgeschrittenen“ Alters der nach Ablauf der Pachtperiode vermutlich die Jagd nicht mehr pachtet und daher bei Nichterfüllung der Abschussvorgaben des Kahlwildes und weiblichen Rehwildes verwaltungsstrafrechtlich „de facto“ nicht mehr verfolgt werden kann.
- e)Der angefochtene Bescheid ist auch deshalb rechtlich unrichtig, da die Verhältnismäßigkeit mit dem vorliegenden Spruch keinesfalls gewahrt bleibt. Aufgrund eines Schadensgebietes von 1,6 ha wird ein Abschuss von insgesamt 50 Stück Schalenwild vorgeschrieben, und diesbezüglich eine Fläche von 92 ha X-fläche mit einbezogen. Dies ist weder durch die vorliegenden Gutachten gedeckt noch jagdfachlich erforderlich. Die Behörde ist damit weit über das notwendige Ausmaß der Schadens Verhütung hinausgegangen.
- f)Nur der Vollständigkeit halber darf darauf verwiesen werden, dass es sich hier mit den vorgeschriebenen Maßnahmen um einen tierschutzmäßig- und jagdrechtlichen „Schädlingsbekämpfungsbescheid“ handelt, da allgemein bekannt ist, dass gerade in Notzeiten es jeder wildbiologischen Meinung widerstrebt, Stein- und Gamswild zu bejagen, da vor allem diese Wildarten aber auch Reh- und Rotwild in der Notzeit absolute Ruhe brauchen und keinen Jagddruck haben dürfen. Durch die Maßnahmen der sofortigen Bejagung während der Notzeit und in Zukunft während des gesamten Jahres kommt es zu nichts anderem als einer Schadensverlagerung, da möglicherweise das einstehende Wild vergrämt wird und die Schäden dann in einem anderen Bereich auf der Südseite der GJ Z macht. Auch dies ist kontraproduktiv, da ja praktisch all diese Flächen Objektschutzwald sind.
- g)Rechtlich völlig unrichtig ist die Vorschreibung des Abschusses von Steinwild. Selbst der Jagdsachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass es sich lediglich vermutend einstellt, dies aber in keinster Weise objektiv verifiziert ist. Hier ist auf Basis des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens rechtlich keinesfalls die gegenständliche Abschussvorschreibung zulässig. Ebenso unzulässig ist die Abschussvorschreibung von 6 Rehböcken der Klasse III, da der Jagdsachverständige in seinem Gutachten eindeutig ausführt, dass der Abschuss von Rehböcken im Schadgebiet jedenfalls kontraproduktiv ist, da aufgrund sofortigem neuen Einstellen von weiteren Böcken in den frei werdenden Territorien vermehrt Fegeschäden auftreten.Ebenso unzulässig ist die Abschussvorschreibung von 6 Rehböcken der Klasse römisch drei, da der Jagdsachverständige in seinem Gutachten eindeutig ausführt, dass der Abschuss von Rehböcken im Schadgebiet jedenfalls kontraproduktiv ist, da aufgrund sofortigem neuen Einstellen von weiteren Böcken in den frei werdenden Territorien vermehrt Fegeschäden auftreten. Weshalb die Behörde hier 6 Rehböcke der Klasse III vorschreibt, die selbstverständlich auch fegen, ist daher nicht ersichtlich und ebenfalls rechtsunrichtig. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid zu beheben.Weshalb die Behörde hier 6 Rehböcke der Klasse römisch drei vorschreibt, die selbstverständlich auch fegen, ist daher nicht ersichtlich und ebenfalls rechtsunrichtig. Auch aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid zu beheben.
- h)Insgesamt ist der gegenständliche Bescheid überhaupt nicht begründet, sondern wurde lediglich § 52 Abs. 1 und 2 TJG zitiert und angeführt, welche Maßnahmen möglich sind.Insgesamt ist der gegenständliche Bescheid überhaupt nicht begründet, sondern wurde lediglich Paragraph 52, Absatz eins und 2 TJG zitiert und angeführt, welche Maßnahmen möglich sind. Es liegt daher eine Scheinbegründung vor die keinesfalls ausreicht, den gegenständlichen Bescheid ausreichend objektiv zu überprüfen, weshalb auch aus diesem Grund der Bescheid ersatzlos zu beheben sein wird.
- i)Die Vorschreibung der Grünvorlage
Punkt I.4. ist ebenfalls rechtswidrig, da eine Grünvorlage rechtlich nicht mittels Bescheid während des Jagdjahres vorgeschrieben werden kann, sondern nur im Verordnungswege gem. § 38 Abs 3 TJG. Der Bescheid stützt sich diesbezüglich in diesem Punkt jedenfalls auf eine unrichtige Rechtsgrundlage, abgesehen davon - und darauf wurde schon verwiesen - wurde der Bezirksjagdbeirat nicht gehört.Die Vorschreibung der Grünvorlage
Punkt römisch eins.4. ist ebenfalls rechtswidrig, da eine Grünvorlage rechtlich nicht mittels Bescheid während des Jagdjahres vorgeschrieben werden kann, sondern nur im Verordnungswege gem. Paragraph 38, Absatz 3, TJG. Der Bescheid stützt sich diesbezüglich in diesem Punkt jedenfalls auf eine unrichtige Rechtsgrundlage, abgesehen davon - und darauf wurde schon verwiesen - wurde der Bezirksjagdbeirat nicht gehört.
- j)Aus Punkt I. 3. ist nicht ersichtlich, ob dem Jagdausübungsberechtigten die dort angeführten frei gegebenen Stückzahlen an Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild, zusätzlich zum genehmigten Abschussplan oder im Rahmen des genehmigten Abschussplanes frei gegeben wurden.Aus Punkt römisch eins. 3. ist nicht ersichtlich, ob dem Jagdausübungsberechtigten die dort angeführten frei gegebenen Stückzahlen an Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild, zusätzlich zum genehmigten Abschussplan oder im Rahmen des genehmigten Abschussplanes frei gegeben wurden. Nachdem sie offensichtlich den Abschuss nicht zusätzlich - aus dem gesamten Bescheid ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal der bestehende Abschussplan im Bescheid weder angeführt noch als Begründung herangezogen wurde - vorschreibt, sind hier lediglich Modalitäten zur Erfüllung des bestehenden auf - § 37 TJG - gestützten Abschussplanes vorgegeben.Nachdem sie offensichtlich den Abschuss nicht zusätzlich - aus dem gesamten Bescheid ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen, zumal der bestehende Abschussplan im Bescheid weder angeführt noch als Begründung herangezogen wurde - vorschreibt, sind hier lediglich Modalitäten zur Erfüllung des bestehenden auf - Paragraph 37, TJG - gestützten Abschussplanes vorgegeben. Das Tiroler Jagdgesetz unterscheidet zwischen zwei verschiedenen Regimen: Einerseits bietet § 52 TJG die Rechtsgrundlage einem Jagdrevier einen über den Abschussplan hinaus gehenden Abschuss vorzuschreiben, und andererseits finden sich im § 37 TJG die Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplanes.Einerseits bietet Paragraph 52, TJG die Rechtsgrundlage einem Jagdrevier einen über den Abschussplan hinaus gehenden Abschuss vorzuschreiben, und andererseits finden sich im Paragraph 37, TJG die Rechtsgrundlagen für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplanes. Zumal die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid keinen über den Abschussplan hinausgehenden weiteren Abschuss vorgeschrieben hat, hat sie in Wahrheit keine Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des § 52 TJG angeordnet, sondern lediglich besondere Modalitäten zur Erfüllung des auf § 37 TJG gestützten Abschussplanes vorgeschrieben (insbesondere Schwerpunktbejagung im Revierteil X).Zumal die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid keinen über den Abschussplan hinausgehenden weiteren Abschuss vorgeschrieben hat, hat sie in Wahrheit keine Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden im Sinne des Paragraph 52, TJG angeordnet, sondern lediglich besondere Modalitäten zur Erfüllung des auf Paragraph 37, TJG gestützten Abschussplanes vorgeschrieben (insbesondere Schwerpunktbejagung im Revierteil römisch zehn). In Ansehung dieses Inhaltes hat die belangte Behörde ihren Bescheid aber auf die falsche Rechtsgrundlage, hier nämlich auf § 52 TJG, gestützt.In Ansehung dieses Inhaltes hat die belangte Behörde ihren Bescheid aber auf die falsche Rechtsgrundlage, hier nämlich auf Paragraph 52, TJG, gestützt. Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
- k)Sollte Punkt I. 3. des Spruches jedoch so zu interpretieren sein, dass die darin vorgeschriebenen frei gegebenen Stückzahlen zusätzlich zum genehmigten Abschussplan aufgetragen werden, ist aus anwaltlicher Vorsicht, und mangels Parteistellung im Abschussplanverfahren des Jagdpächters der GJ Z folgendes auszuführen:Sollte Punkt römisch eins. 3. des Spruches jedoch so zu interpretieren sein, dass die darin vorgeschriebenen frei gegebenen Stückzahlen zusätzlich zum genehmigten Abschussplan aufgetragen werden, ist aus anwaltlicher Vorsicht, und mangels Parteistellung im Abschussplanverfahren des Jagdpächters der GJ Z folgendes auszuführen: Grundsätzlich lässt sich die unter Spruchpunkt I. 3. des angefochtenen Bescheides aufgetragene Maßnahme auf § 52 Abs 1 TJG stützen. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein dieser Anordnung zugrunde liegender genehmigter Abschussplan vor. Im JAFAT wird elektronisch ein Abschussplan vom jeweilig Berechtigten ausgefüllt und an die Behörde übermittelt.Grundsätzlich lässt sich die unter Spruchpunkt römisch eins. 3. des angefochtenen Bescheides aufgetragene Maßnahme auf Paragraph 52, Absatz eins, TJG stützen. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch kein dieser Anordnung zugrunde liegender genehmigter Abschussplan vor. Im JAFAT wird elektronisch ein Abschussplan vom jeweilig Berechtigten ausgefüllt und an die Behörde übermittelt. Diese kann wiederum elektronisch den bewilligten Abschuss im Formular eintragen und den Abschussplan im JAFAT „frei geben“. Unter der Überschrift „Bescheid“ stehen dann drei Versionen des Spruchs (Stattgabe, sowie zwei unterschiedliche Möglichkeiten der Festsetzung von Amts wegen) zur Auswahl, wobei der im konkreten Fall zutreffende Spruch durch Ankreuzen zu bestimmen wäre. Es besteht für die Behörden jedoch keine Möglichkeit dies elektronisch vor der Freigabe zu tun. Der „Abschussplan“ wird daher lediglich elektronisch frei gegeben und kann der Antragsteller anhand der letztlich bewilligten Abschusszahlen bei den einzelnen Tieren interpretieren, welche der drei Spruchpunkte auf ihn zutreffen. Ein Ausdruck dieses „Abschussplanes“ mit Unterfertigung oder gar nachweislicher Zustellung an den Antragsteller erfolgt meist nicht, und ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass dies ebenfalls nicht erfolgt ist. In diesem Fall existiert aber überhaupt kein „genehmigter Abschussplan“, sondern liegt lediglich eine elektronisch erfolgte Freigabe eines Formulars vor. Ein somit zusätzlicher Abschuss der auf einem rechtlich nicht existenten Abschussplan aufbaut, ist jedenfalls ersatzlos zu beheben. Dies trifft selbstverständlich auch auf die damit verbundene, in Punkt I. 4. des Spruches vorgeschriebene, Grünvorlage zu.Dies trifft selbstverständlich auch auf die damit verbundene, in Punkt römisch eins. 4. des Spruches vorgeschriebene, Grünvorlage zu.
- l)Was Spruchpunkt I. 2, Einzelschutzmaßnahmen, betrifft, liegt dieser Anordnung offenbar die Annahme der belangten Behörde zugrunde, dass forstliche Einzelschutzmaßnahmen im Sinne des § 52 Abs 2 TJG ohne behördliche Anordnung durchgeführt werden können.Was Spruchpunkt römisch eins. 2, Einzelschutzmaßnahmen, betrifft, liegt dieser Anordnung offenbar die Annahme der belangten Behörde zugrunde, dass forstliche Einzelschutzmaßnahmen im Sinne des Paragraph 52, Absatz 2, TJG ohne behördliche Anordnung durchgeführt werden können. Eine derartige Anordnung kommt als Rechtsgrundlage jedoch allenfalls und auch nur im Falle einer behördlichen Vorschreibung derartiger Einzelschutzmaßnahmen nach § 52 Abs. 2 TJG in Betracht, weshalb auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben ist (vgl. LVwG - 2014/19/1817-2).Eine derartige Anordnung kommt als Rechtsgrundlage jedoch allenfalls und auch nur im Falle einer behördlichen Vorschreibung derartiger Einzelschutzmaßnahmen nach Paragraph 52, Absatz 2, TJG in Betracht, weshalb auch dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben ist vergleiche LVwG - 2014/19/1817-2). Aus all diesen Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt nachfolgende ANTRÄGE: 1.) Der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; 2.)
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzufuhren undgemäß Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzufuhren und 3.a)
Art 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, dass die im Spruch unter Punkt I. 1 - 4 vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhütung ernster Wildschäden sowie Punkt. II. des Spruches, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird
Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dergestalt abzuändern, dass die im Spruch unter Punkt römisch eins. 1 - 4 vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verhütung ernster Wildschäden sowie Punkt. römisch zwei. des Spruches, mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wird ersatzlos gestrichen werden; in Eventu: 3.b) Den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“3.b) Den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben, und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ II.römisch zwei. Sachverhalt: Im Revierteil „X“ des Genossenschaftsjagdgebietes Z liegen waldgefährdende Wildschäden vor, welche dringend Maßnahmen zur Erreichung eines landeskulturell verträglichen Wildeinflusses erforderlich machen. Bei der Schadensfläche handelt es sich um einen Objektschutzwald. Die Waldverwüstung liegt aufgrund von Verbiss- und Fegeschäden durch Wild vor, wobei der massive Verbiss eine rechtzeitige Wiederbewaldung durch Naturverjüngung verhindert bzw eine Wiederbewaldung unmöglich macht. Als Maßnahmen sind jedenfalls die Auflassung der Rotwildfütterung V sowie der Einsatz von Verbiss- und Fegeschutzmitteln erforderlich.Im Revierteil „X“ des Genossenschaftsjagdgebietes Z liegen waldgefährdende Wildschäden vor, welche dringend Maßnahmen zur Erreichung eines landeskulturell verträglichen Wildeinflusses erforderlich machen. Bei der Schadensfläche handelt es sich um einen Objektschutzwald. Die Waldverwüstung liegt aufgrund von Verbiss- und Fegeschäden durch Wild vor, wobei der massive Verbiss eine rechtzeitige Wiederbewaldung durch Naturverjüngung verhindert bzw eine Wiederbewaldung unmöglich macht. Als Maßnahmen sind jedenfalls die Auflassung der Rotwildfütterung römisch fünf sowie der Einsatz von Verbiss- und Fegeschutzmitteln erforderlich. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und dabei insbesondere aus den Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen DI MM vom 23.10.2014, Zl J-F***1, und des wildökologischen Amtssachverständigen DI LL vom 15.12.2014, Zl WÖ***1. Da diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden ist, konnten sie dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 41, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2014: „§ 52Maßnahmen zur Hintanhaltung von Wildschäden
(1)Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im § 37 Abs. 2 angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.Soweit sich beim Auftreten von Wildschäden die Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern oder Fischwässern als notwendig erweist und eine andere zufriedenstellende Lösung nicht möglich ist, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Grundeigentümers sowie von Teilwaldberechtigten, Einforstungsberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder auf Antrag des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 37, Absatz 2, angeführten Ziele den Jagdausübungsberechtigten jener Jagdgebiete, die zum Lebensraum des den Wildschaden verursachenden Wildes gehören, einen ziffernmäßig und zeitlich sowie allenfalls auch örtlich zu begrenzenden Abschuss von Wild vorzuschreiben. Ein solcher Abschuss kann auch während der Schonzeit, zur Nachtzeit und abweichend vom Abschussplan vorgeschrieben werden.
(2)Bei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Abs. 3) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 1 oder zusätzlich zu einem solchen AuftragBei Auftreten waldgefährdender Wildschäden (Absatz 3,) kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem Jagdausübungsberechtigten anstelle der Erteilung eines Auftrages nach Absatz eins, oder zusätzlich zu einem solchen Auftrag a)Litera a die Durchführung geeigneter Maßnahmen zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen, wie die Anwendung geeigneter mechanischer oder chemischer Schutzmittel, b)Litera b die Errichtung, Verlegung oder Auflassung von Futterplätzen, c)Litera c die Errichtung und Erhaltung von Wildzäunen zum Schutz von Waldbeständen gegen Verbiss- oder Schälschäden vorschreiben, soweit dies zur Vermeidung von Wildschäden erforderlich ist.
(3)Wildschäden sind waldgefährdend, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen a)Litera a die fristgerechte Wiederbewaldung oder die Neubewaldung (§ 13 und § 4 des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oderdie fristgerechte Wiederbewaldung oder die Neubewaldung (Paragraph 13 und Paragraph 4, des Forstgesetzes 1975) mit standortgerechten Baumarten auf größeren Flächen verhindert oder gefährdet oder b)Litera b in Waldbeständen das Entstehen von Blößen verursacht oder auf größeren Flächen die Bestandesentwicklung unmöglich gemacht oder wesentlich verschlechtert wird.
(4)Maßnahmen nach Abs. 2 sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. b sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Abs. 2 lit. c dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Abs. 1 oder Abs. 2 lit. a oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.Maßnahmen nach Absatz 2, sind unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der anzuwendenden Mittel und unter Bedachtnahme darauf vorzuschreiben, dass die widmungsgemäße Bewirtschaftung und Benützung der Grundstücke nicht unzumutbar erschwert oder unmöglich gemacht wird. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera b, sind in jenen Fällen vorzuschreiben, in denen die aufgetretenen Wildschäden auf die ungünstige Lage eines Futterplatzes oder auf das Fehlen einer Fütterung zurückzuführen sind. Maßnahmen nach Absatz 2, Litera c, dürfen nur vorgeschrieben werden, wenn sich die nach Absatz eins, oder Absatz 2, Litera a, oder b vorgeschriebenen Maßnahmen innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren als unzureichend erwiesen haben.
(5)In den Fällen des Abs. 2 lit. b und c ist § 43 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5)In den Fällen des Absatz 2, Litera b und c ist Paragraph 43, Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach § 16 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer von den ihr nach Paragraph 16, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975 mitgeteilten, durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis zu setzen.
(7)Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Abs. 2 zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“Dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer ist auch ein Bescheid nach Absatz 2, zuzustellen; dieser kann gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die im gegenständlichen Fall vorgeschriebenen Maßnahmen gründen sich zum einen auf § 52 Abs 1 TJG 2004 (Spruchpunkt I.3.), zum anderen auf § 52 Abs 2 TJG 2004 (Spruchpunkt I.
- und 2.).Die im gegenständlichen Fall vorgeschriebenen Maßnahmen gründen sich zum einen auf Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004 (Spruchpunkt römisch eins.3.), zum anderen auf Paragraph 52, Absatz 2, TJG 2004 (Spruchpunkt römisch eins.
- und 2.). Nach den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen sind Maßnahmen nach § 52 Abs 1 TJG 2004 bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag (ua) des Obmanns der Bezirkslandwirtschaftskammer vorzuschreiben; Maßnahmen nach Abs 2 leg cit sind von Amts wegen vorzuschreiben. In diesem Fall ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer
§ 52
Abs 7 TJG 2004 auch ein Bescheid zuzustellen und kann dieser gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Nach den vorzitierten gesetzlichen Bestimmungen sind Maßnahmen nach Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004 bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Antrag (ua) des Obmanns der Bezirkslandwirtschaftskammer vorzuschreiben; Maßnahmen nach Absatz 2, leg cit sind von Amts wegen vorzuschreiben. In diesem Fall ist dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer
Paragraph 52, Absatz 7, TJG 2004 auch ein Bescheid zuzustellen und kann dieser gegen einen solchen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Zu Spruchpunkt A): Im gegenständlichen Fall wurde die Maßnahme nach § 52 Abs 1 TJG 2004, nämlich die Schwerpunktbejagung, von Amts wegen vorgeschrieben. Daher kommt dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer Y in diesem Umfang ein Beschwerderecht nicht zu. Er wäre nur dann Partei des Verfahrens und damit beschwerdelegitimiert, wenn dem Verfahren sein eigener Antrag zugrunde läge. Auch bezüglich der unter Spruchpunkt I.
- aufgetragenen Maßnahme kommt dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht nicht zu, da die Waldeigentümer, deren Interessen er vertritt, dadurch nicht beschwert sind. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass Grundeigentümern in Verfahren nach dem TJG 2004 nur in einzelnen und ausdrücklich genannten Verfahren Parteistellung zukommt (bspw VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059). Für den Bereich der hier entscheidungsrelevanten Bestimmung des § 52 Abs 1 TJG 2004 kommt einem Grundeigentümer nur dann Parteistellung zu, wenn dem Verfahren ein verfahrenseinleitender Antrag dieses Grundeigentümers zu Grunde liegt (VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059 mwN).Im gegenständlichen Fall wurde die Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004, nämlich die Schwerpunktbejagung, von Amts wegen vorgeschrieben. Daher kommt dem Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer Y in diesem Umfang ein Beschwerderecht nicht zu. Er wäre nur dann Partei des Verfahrens und damit beschwerdelegitimiert, wenn dem Verfahren sein eigener Antrag zugrunde läge. Auch bezüglich der unter Spruchpunkt römisch eins.
- aufgetragenen Maßnahme kommt dem Beschwerdeführer ein Beschwerderecht nicht zu, da die Waldeigentümer, deren Interessen er vertritt, dadurch nicht beschwert sind. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich festgehalten, dass Grundeigentümern in Verfahren nach dem TJG 2004 nur in einzelnen und ausdrücklich genannten Verfahren Parteistellung zukommt (bspw VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059). Für den Bereich der hier entscheidungsrelevanten Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, TJG 2004 kommt einem Grundeigentümer nur dann Parteistellung zu, wenn dem Verfahren ein verfahrenseinleitender Antrag dieses Grundeigentümers zu Grunde liegt (VwGH v 27.4.1992, 91/19/0059 mwN). Zu Spruchpunkt B): Die Beschwerdelegitimation des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer Y ist somit auf jene Maßnahmen, welche nach § 52 Abs 2 TJG 2004 vorgeschrieben worden sind, beschränkt. Die Beschwerdelegitimation des Obmannes der Bezirkslandwirtschaftskammer Y ist somit auf jene Maßnahmen, welche nach Paragraph 52, Absatz 2, TJG 2004 vorgeschrieben worden sind, beschränkt. Dabei handelt es sich um folgende Maßnahmen:
- Die Rotwildfütterung „V“ ist aufzulassen und sämtliche Fütterungseinrichtungen sind bis längstens 01.07.2015 nachweislich abzutragen und zu entfernen.
- In dem von den Wildschäden betroffenen Revierteil sind noch ungeschädigte Forstpflanzen durch entsprechenden Einsatz von chemischen und mechanischen Verbiss- und Fegeschutzmitteln nach den Vorgaben der Forstaufsichtsorgane der Gemeinde Z und der Bezirksforstinspektion Y gegen Verbiss- und Fegeschäden zu schützen. Die mechanischen oder chemischen Mittel zum Einzelschutz gefährdeter Forstpflanzen sind bis längstens 01.11.2015 an- bzw. aufzubringen.“ Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Auflassung der Rotwildfütterung „V“ - und die damit verbundene Auflassung der Rehwildfütterung - kontraproduktiv ist und zu vermehrten Wildschäden führen wird. Dazu hat der jagfachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass die Auflassung der Rotwildfütterung V alleine aufgrund des geringen Fütterungsbestandes keine gravierenden Schäden erwarten lässt, umso mehr, als dass die Finisun-Fütterung keine 2.000 Meter entfernt ist und somit ein Ausweichstandort auf der Südseite besteht. Darüber hinaus kann mit dieser Maßnahme auch kein anderes Schalenwild mehr angezogen werden. Entscheidend ist, dass sämtliche der Fütterung dienenden Anlagen entfernt werden, damit das sich im Spätherbst einstellende Wild keine Futtervorlage „erwartet“. Aufgrund dieser fachlichen Äußerung steht fest, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich und geeignet ist.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Auflassung der Rotwildfütterung „V“ - und die damit verbundene Auflassung der Rehwildfütterung - kontraproduktiv ist und zu vermehrten Wildschäden führen wird. Dazu hat der jagfachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass die Auflassung der Rotwildfütterung römisch fünf alleine aufgrund des geringen Fütterungsbestandes keine gravierenden Schäden erwarten lässt, umso mehr, als dass die Finisun-Fütterung keine 2.000 Meter entfernt ist und somit ein Ausweichstandort auf der Südseite besteht. Darüber hinaus kann mit dieser Maßnahme auch kein anderes Schalenwild mehr angezogen werden. Entscheidend ist, dass sämtliche der Fütterung dienenden Anlagen entfernt werden, damit das sich im Spätherbst einstellende Wild keine Futtervorlage „erwartet“. Aufgrund dieser fachlichen Äußerung steht fest, dass die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich und geeignet ist. Der Beschwerdeführer moniert, dass die in Punkt
- aufgetragene Maßnahme räumlich nicht genau definiert ist. Dies trifft jedoch nicht zu. Die gegenständliche Maßnahme wurde für den Revierteil „X“, das ist jener Bereich zwischen W und der Grenze der Genossenschaftsjagd U, angeordnet. Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verpflichtete als Jagdausübungsberechtigter weiß, um welchen Bereich es sich dabei handelt. Die Abbildung im angefochtenen Bescheid stellt nicht diesen Revierteil dar, sondern - wie sich auch aus der Bildunterschrift erschließt - den Bannwald „Zer X“. Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält Maßnahme 2 behördlich angeordnete Einzelschutzmaßnahmen, welche auch hinreichend determiniert sind. In vergleichbarem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass eine ausreichende Bestimmtheit einer Auflage auch dann vorliegen kann, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist (vgl VwGH v 20.11.2014, 2011/07/0244, mwN). Dies ist hier der Fall.Entgegen dem Beschwerdevorbringen enthält Maßnahme 2 behördlich angeordnete Einzelschutzmaßnahmen, welche auch hinreichend determiniert sind. In vergleichbarem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen, dass eine ausreichende Bestimmtheit einer Auflage auch dann vorliegen kann, wenn die Umsetzung des Bescheides durch den Bescheidadressaten unter Zuziehung von Fachleuten zu erfolgen hat und für diese Fachleute der Inhalt der Auflage objektiv eindeutig erkennbar ist vergleiche VwGH v 20.11.2014, 2011/07/0244, mwN). Dies ist hier der Fall. Dass die aufgetragenen Maßnahmen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widersprechen, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergeben sich dafür auch keine Anhaltspunkte. Der Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des § 52 Abs 6 TJG 2004 nicht von den durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis gesetzt hat, ist mit keinerlei rechtlichen Konsequenzen verbunden und führt insbesondere nicht zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides.Der Umstand, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer entgegen der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, TJG 2004 nicht von den durch jagdbare Tiere verursachten Waldverwüstungen in Kenntnis gesetzt hat, ist mit keinerlei rechtlichen Konsequenzen verbunden und führt insbesondere nicht zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides. Es war daher die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen, wobei der Spruch um die Anführung des Verpflichteten zu ergänzen war. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.19.1280.2