RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/19/1551-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Barbara Glieber über die Beschwerde des Jagdausübungsberechtigten AA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.05.2015, Zahl ***, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Ausspruch betreffend die aufschiebende Wirkung wie folgt zu lauten hat:
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Ausspruch betreffend die aufschiebende Wirkung wie folgt zu lauten hat: Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt II. von Amts wegen vorgenommene Abschussplanfestsetzung wird gemäß § 13 Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.“Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die unter Spruchpunkt römisch zwei. von Amts wegen vorgenommene Abschussplanfestsetzung wird gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ausgeschlossen.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 20.05.2015, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Abschussplan 2015/2016 für das Genossenschaftsjagdgebiet Z abweichend vom beantragten Abschuss wie folgt festgesetzt.Mit Bescheid vom 20.05.2015, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Abschussplan 2015 aus 2016, für das Genossenschaftsjagdgebiet Z abweichend vom beantragten Abschuss wie folgt festgesetzt. Rotwild Hirsche Tiere Klasseneinteilung IIIrömisch drei IIrömisch zwei Irömisch eins IIIrömisch drei I + IIrömisch eins + römisch zwei Alter/Jahre 0 1 2 - 4 5 - 9 >10 0 1 - 2 > 3 Beantragter Abschuss 0 2 0 1 2 3 1 Vorschlag Hegemeister 1 0 1 0 0 0 1 Bewilligter Abschuss 1 0 1 0 1 0 1 Steinwild Böcke Geißen Klasseneinteilung IIIrömisch drei IIrömisch zwei Irömisch eins IIIrömisch drei IIrömisch zwei Irömisch eins Alter/Jahre 0 1 - 4 5 - 9 >10 0 1 - 4 5 - 11 >12 Beantragter Abschuss 0 2 0 1 2 3 1 1 Vorschlag Hegemeister 1 0 1 0 0 0 1 0 Bewilligter Abschuss 1 0 1 0 1 0 1 0 In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus: Beschwerde gegen den Abschussplanbescheid der BH Y für die GJ Z - Jagdjahr 2015/16 Gegen den Abschussplan der BH Y (20.05.2015) wird innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht und gleichzeitig um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angesucht. Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Antrag abweichende Abschussfestsetzung beim männlichen Rotwild Klasse I und beim Steinwild gegen die vom Antrag abweichende Festsetzung der Abschusshöhe, sowie der Klasseneinteilung.Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Antrag abweichende Abschussfestsetzung beim männlichen Rotwild Klasse römisch eins und beim Steinwild gegen die vom Antrag abweichende Festsetzung der Abschusshöhe, sowie der Klasseneinteilung. Allgemeines: Die GJ Z ist mit einer Fläche von 1.967 ha das größte Jagdgebiet in der HG X. Das Revier liegt im Zentrum des Hegebereiches und stellt aufgrund seiner Größe und des Lebensraumes für die vier vorkommenden Schalenwildarten ein Hauptrevier dar. Daraus ist schon abzuleiten, dass dieses Revier für die Schalenwildbewirtschaftung im gesamten Hegebereich eine maßgebliche Rolle spielt.Die GJ Z ist mit einer Fläche von 1.967 ha das größte Jagdgebiet in der HG römisch zehn. Das Revier liegt im Zentrum des Hegebereiches und stellt aufgrund seiner Größe und des Lebensraumes für die vier vorkommenden Schalenwildarten ein Hauptrevier dar. Daraus ist schon abzuleiten, dass dieses Revier für die Schalenwildbewirtschaftung im gesamten Hegebereich eine maßgebliche Rolle spielt. Rotwild Abweichend von meinem Antrag auf Abschuss eines Hirschen der Klasse I wurde ein Hirsch der Klasse III (einjährig) von der Behörde bewilligt. Der jagdfachliche Sachverständige, DI BB, führt in seiner jagdfachlichen Stellungnahme vom 15.05.2015, die von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeholt wurde, folgendes an:Abweichend von meinem Antrag auf Abschuss eines Hirschen der Klasse römisch eins wurde ein Hirsch der Klasse römisch drei (einjährig) von der Behörde bewilligt. Der jagdfachliche Sachverständige, DI BB, führt in seiner jagdfachlichen Stellungnahme vom 15.05.2015, die von der Bezirkshauptmannschaft Y eingeholt wurde, folgendes an: Im Hegebereich X wurden auf Basis einer Auswertung von 2004 bis 2014 auf einen Hirsch der Klasse I im Durchschnitt 15,5 Stk. Kahlwild, bzw. 9,5 Stk. weibliche adulte Tiere als Abgang gemeldet. Diese Abschusserfüllung entsprach bisher einer nachhaltigen Bejagung der Hirsche der Klasse I im Hegebereich.Im Hegebereich römisch zehn wurden auf Basis einer Auswertung von 2004 bis 2014 auf einen Hirsch der Klasse römisch eins im Durchschnitt 15,5 Stk. Kahlwild, bzw. 9,5 Stk. weibliche adulte Tiere als Abgang gemeldet. Diese Abschusserfüllung entsprach bisher einer nachhaltigen Bejagung der Hirsche der Klasse römisch eins im Hegebereich. In der von mir angepachteten GJ Z musste ich jedoch für die Freigabe eines Hirsches der Klasse I im selben Zeitraum 22,3 Stk. Kahlwild bzw. 13,4 adulte weibliche Tiere erlegen, obwohl mein Jagdgebiet ein Rotwildkerngebiet im Zentrum des Hegebereiches ist. Aus der jagdfachlichen Stellungnahme von DI BB geht somit nachweislich hervor, dass ich in der Vergangenheit bei der Zuteilung von Hirschen der Klasse I seitens der Jagdbehörde - sie stellt den Bescheid aus und nicht der Hegemeister - krass benachteiligt wurde. Ich habe dies schon lange geahnt und meine Vermutung wurde nun durch das vorliegende Gutachten des DI BB bestätigt.In der von mir angepachteten GJ Z musste ich jedoch für die Freigabe eines Hirsches der Klasse römisch eins im selben Zeitraum 22,3 Stk. Kahlwild bzw. 13,4 adulte weibliche Tiere erlegen, obwohl mein Jagdgebiet ein Rotwildkerngebiet im Zentrum des Hegebereiches ist. Aus der jagdfachlichen Stellungnahme von DI BB geht somit nachweislich hervor, dass ich in der Vergangenheit bei der Zuteilung von Hirschen der Klasse römisch eins seitens der Jagdbehörde - sie stellt den Bescheid aus und nicht der Hegemeister - krass benachteiligt wurde. Ich habe dies schon lange geahnt und meine Vermutung wurde nun durch das vorliegende Gutachten des DI BB bestätigt. Aus dem jagdfachlichen Gutachten geht ebenso eindeutig hervor, dass aufgrund meiner getätigten Abschüsse der letzten 10 Jahre, aber auch des Rotwildlebensraumes und Rotwildbestandes mit einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis jährlich ein Hirsch der Klasse I freizugeben ist.Aus dem jagdfachlichen Gutachten geht ebenso eindeutig hervor, dass aufgrund meiner getätigten Abschüsse der letzten 10 Jahre, aber auch des Rotwildlebensraumes und Rotwildbestandes mit einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis jährlich ein Hirsch der Klasse römisch eins freizugeben ist. Anmerken möchte ich noch, dass die Jagdbehörde bei meinem heurigen Antrag trotz Vorliegen einer jagdfachlichen Stellungnahme zu meinem Abschussantrag beim Rotwild eine vom Gutachten abweichende Abschussfestsetzung getroffen hat. Der jagdfachliche Sachverständige zitiert auch den Hegemeister CC, der behauptet, dass es eine Vereinbarung gebe, wonach in der GJ Z jährlich abwechselnd ein Hirsch der Klasse I oder der Klasse II freigegeben wird. Einer derartigen Vereinbarung wurde von meiner Seite nie zugestimmt, denn ansonsten hätte ich auch meinen Abschussantrag in Anlehnung an die Vereinbarung eingebracht.Der jagdfachliche Sachverständige zitiert auch den Hegemeister CC, der behauptet, dass es eine Vereinbarung gebe, wonach in der GJ Z jährlich abwechselnd ein Hirsch der Klasse römisch eins oder der Klasse römisch zwei freigegeben wird. Einer derartigen Vereinbarung wurde von meiner Seite nie zugestimmt, denn ansonsten hätte ich auch meinen Abschussantrag in Anlehnung an die Vereinbarung eingebracht. Aufgrund der dargestellten Gesamtsituation ersuche ich, dass meinem Antrag entsprechend entschieden wird und ich nicht weiterhin ein benachteiligter Jagdpächter im HB X bin.Aufgrund der dargestellten Gesamtsituation ersuche ich, dass meinem Antrag entsprechend entschieden wird und ich nicht weiterhin ein benachteiligter Jagdpächter im HB römisch zehn bin. Steinwild Das Revier GJ Z weist mit einem Flächenausmaß von 675 ha den größten Steinwildlebensraum im Hegebereich X auf und ist somit das Steinwild-Hauptrevier dieses Hegebereiches.Das Revier GJ Z weist mit einem Flächenausmaß von 675 ha den größten Steinwildlebensraum im Hegebereich römisch zehn auf und ist somit das Steinwild-Hauptrevier dieses Hegebereiches. Der bewilligte Steinwildabschuss für das Jagdjahr 2015/16 weicht sowohl bei der genehmigten Stückzahl als auch bei der Klassenzuteilung von meinem Abschussantrag maßgeblich ab. Auch dazu hat der jagdliche Sachverständige eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Darin ist festgehalten, dass die Verantwortlichen, Hegemeister CC und Koloniesprecher EE, bei der Abschussberechnung sowohl von falschen Bestandeszahlen als auch von falschen Zuwachsberechnungen ausgegangen sind. So wurden die Richtlinien des Tiroler Jägerverbandes bei der Berechnung des Zuwachses gänzlich missachtet und eine Zuwachsquote weit unter der in den Richtlinien festgesetzten Mindestquote angenommen. Die Vorschreibung einer geringeren Stückzahl beim Steinwildabschuss auf Basis dieser falschen Bestandesermittlung ist daher nicht nachvollziehbar und führt, wie der jagdfachliche Sachverständige festhält, zu einem weiteren Anwachsen des Bestandes. Die GJ Z hat sowohl ausgezeichnete Sommer- als auch Wintereinstände. Dies beweisen auch die durchgeführten amtlichen Zählungen, als auch meine mehrmals jährlich durchgeführten Bestandeserhebungen, über die ich auch Buch führe. Wechselwild habe ich bei meinem Abschussplanantrag selbstverständlich berücksichtigt, wobei die angrenzenden Kleinreviere von der in meinem Revier ganzjährig einstehenden Hauptpopulation profitieren. Allein aufgrund der Bestandeszahlen und dem auf Basis der Richtlinie des Tiroler Jagdverbandes ermittelten Abschusses, ist meinem Abschussantrag, der immer noch unter der Abschusszahl nach den Richtlinien liegt, sowohl der beantragten Stückzahl nach, als auch den beantragten Klassen nach, statt zu geben. Zur Stellungnahme des Hegemeisters CC vom 23.04.2015 Zu „Grundsätzliches“: Die Behauptung, dass die angegebenen Wildbestandszahlen bei allen Schalenwildarten jeder Grundlagen entbehren, ist aus der Luft gegriffen und entspricht absolut nicht den Tatsachen. Beim Rotwild schreibt Herr CC selber, dass die Behörde vorgegeben hat, die Bestandeszahlen aus dem Vorjahr einzupflegen, weil eine Zählung im letzten Winter nicht durchgeführt werden konnte. In meinem Revier habe ich trotzdem bei allen Rotwildfütterungen Bestandeserhebungen in Form von Sichtzählungen und ergänzend mit Wildkameras durchgeführt. Jedenfalls wage ich zu behaupten, dass ich und meine Mitjäger, da wir uns ganzjährig im Revier aufhalten, am besten in der Lage sind, den Wildbestand zu erfassen. Ich bestehe daher darauf, dass meine Wildbestandsangaben seriös sind und auch so behandelt werden. Eine seriöse Abschussplanung nach §37 TJG 2004 Abs. 2 setzt voraus, dass bei der Erstellung von Abschussplänen auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdreviere Bedacht zu nehmen ist. Dazu gehört aus meiner Sicht auch eine gerechte, nachvollziehbare Aufteilung der Abschüsse auf die Einzelreviere, wie es aber offensichtlich laut Stellungnahme des Sachverständigen DI BB nicht erfolgt ist (z.B. Zuteilung der Hirsche der Klasse I, Steinwild ).Eine seriöse Abschussplanung nach §37 TJG 2004 Absatz 2, setzt voraus, dass bei der Erstellung von Abschussplänen auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdreviere Bedacht zu nehmen ist. Dazu gehört aus meiner Sicht auch eine gerechte, nachvollziehbare Aufteilung der Abschüsse auf die Einzelreviere, wie es aber offensichtlich laut Stellungnahme des Sachverständigen DI BB nicht erfolgt ist (z.B. Zuteilung der Hirsche der Klasse römisch eins, Steinwild ). Zu den Schalenwildarten So wird mir vorgeworfen, bei der Abschussbeantragung beim Rehwild in keinster Weise auf die bezirks- und landesweiten Bestandesentnahmen einzugehen. Gleichzeitig nehmen sich die Verantwortlichen aber heraus, beim Steinwild die landesweit gültigen Richtlinien des TJV für die Bestandesentnahmen gänzlich zu ignorieren. Meine angebliche Verfehlung beträgt beim Rehwild lediglich 10% (Erhöhung von 38 Stk. auf 42 Stk. durch den Hegemeister), während die Abweichung durch die Verantwortlichen beim Steinwild 300% ergibt (meine seriöse Antragstellung von nur 10 Stk. - nach den Richtlinien des TJV ist der wirksame Zuwachs höher - wurde auf nur 4 Stk. reduziert). Beim Rotwild ist festzuhalten, dass nach Hegemeister CC für die Zuteilung eines Hirsches der Klasse I neue Gesetze eingeführt werden sollen. Demnach bekommen nur mehr jene Reviere Hirsche der Klasse I frei, die den Nachweis von mindestens drei Hirschen in dieser Klasse bringen können, oder es sollte zumindest eine Rotwildbewirtschaftung mit einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis und Altersklassen vorhanden sein. Dazu ist mir keine entsprechende Bestimmung bekannt. Ich kenne jede Menge Reviere im Bezirk, die keine Fütterung betreiben und damit den geforderten Nachweis nicht erbringen können, aber trotzdem Hirsche der Klasse I zugeteilt bekommen. Außerdem kenne ich noch viel mehr Reviere, die keiner Hegegemeinschaft angehören, weil es nur die HG W gibt, und damit nicht auf einen Pool einer Hegegemeinschaft zurückgreifen können.Beim Rotwild ist festzuhalten, dass nach Hegemeister CC für die Zuteilung eines Hirsches der Klasse römisch eins neue Gesetze eingeführt werden sollen. Demnach bekommen nur mehr jene Reviere Hirsche der Klasse römisch eins frei, die den Nachweis von mindestens drei Hirschen in dieser Klasse bringen können, oder es sollte zumindest eine Rotwildbewirtschaftung mit einem ausgeglichenen Geschlechterverhältnis und Altersklassen vorhanden sein. Dazu ist mir keine entsprechende Bestimmung bekannt. Ich kenne jede Menge Reviere im Bezirk, die keine Fütterung betreiben und damit den geforderten Nachweis nicht erbringen können, aber trotzdem Hirsche der Klasse römisch eins zugeteilt bekommen. Außerdem kenne ich noch viel mehr Reviere, die keiner Hegegemeinschaft angehören, weil es nur die HG W gibt, und damit nicht auf einen Pool einer Hegegemeinschaft zurückgreifen können. Obwohl ich den geforderten Nachweis (ausgeglichenes Geschlechtsverhältnis und Hirsche der Klasse I) durch die seriösen Wildstandsangaben im Abschussplan und vom jagdlichen Sachverständigen bestätigten Angaben vorgelegt habe, wurde mir eine Zuteilung eines Hirsches der Klasse I verwehrt.Obwohl ich den geforderten Nachweis (ausgeglichenes Geschlechtsverhältnis und Hirsche der Klasse römisch eins) durch die seriösen Wildstandsangaben im Abschussplan und vom jagdlichen Sachverständigen bestätigten Angaben vorgelegt habe, wurde mir eine Zuteilung eines Hirsches der Klasse römisch eins verwehrt. Zum Gamswild möchte ich nur erwähnen, dass die angeführte gelebte Praxis im HB X gleich wie beim Steinwild weit von den Richtlinien des TJV entfernt ist. Festhalten möchte ich jedoch, dass Steinwild und Gamswild im Winter ähnliche Lebensraumansprüche haben und bei Überpopulationen das Gamswild in suboptimale Lebensraumbereiche (in meinem Revier, in den Zer Bergwald), mit nachteiligen Folgewirkungen, abgedrängt wird.Zum Gamswild möchte ich nur erwähnen, dass die angeführte gelebte Praxis im HB römisch zehn gleich wie beim Steinwild weit von den Richtlinien des TJV entfernt ist. Festhalten möchte ich jedoch, dass Steinwild und Gamswild im Winter ähnliche Lebensraumansprüche haben und bei Überpopulationen das Gamswild in suboptimale Lebensraumbereiche (in meinem Revier, in den Zer Bergwald), mit nachteiligen Folgewirkungen, abgedrängt wird. Abschließend möchte ich betonen, dass ich, besonders seit ich aus der Rotwildhegegemeinschaft W ausgetreten bin, in jagdlichen Angelegenheiten nachteilig behandelt werde. Außerdem bin ich der Meinung, dass Jagdfunktionäre (Hegemeister) aus Gründen der Objektivität kein Revier im Hegebereich verantwortlich betreuen sollten. Für die Zukunft würde ich mir eine offene Vorgangsweise (Offenlegung aller Bestandeszahlen und Abschusszuteilungen aller Reviere) im Hegebereich X wünschen.Für die Zukunft würde ich mir eine offene Vorgangsweise (Offenlegung aller Bestandeszahlen und Abschusszuteilungen aller Reviere) im Hegebereich römisch zehn wünschen. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid vom 16.01.2015, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y unter anderem bezüglich Rot- und Steinwild Abschussaufträge erteilt. Unter Miteinbeziehung dieser Abschussaufträge ist zur Erreichung eines angemessenen Wildstandes im Genossenschaftsjagdgebiet Z der Abschuss von insgesamt 18 Stück Rotwild und 4 Stück Steinwild erforderlich, um einen angemessenen Wildstand zu erreichen. Unter Berücksichtigung des natürlichen Altersaufbaus und des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild war es beim Rotwild erforderlich, bei den einjährigen Hirschen der Klasse III einen zusätzlichen Abschuss vorzuschreiben, während kein Hirsch der Klasse I freigegeben werden konnte. Beim Steinwild war bei den Böcken der Abschuss eines Kitzes sowie eines Bocks der Klasse II erforderlich, während der beantragte Abschuss zweier weiterer Böcke der Klasse III und eines Bocks der Klasse I nicht genehmigt werden konnte. Bei den Geißen war der Abschuss eines Kitzes erforderlich, während ein sonstiger Abschuss in der Klasse III und in der Klasse I nicht genehmigt werden konnte.Mit Bescheid vom 16.01.2015, Zahl ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Y unter anderem bezüglich Rot- und Steinwild Abschussaufträge erteilt. Unter Miteinbeziehung dieser Abschussaufträge ist zur Erreichung eines angemessenen Wildstandes im Genossenschaftsjagdgebiet Z der Abschuss von insgesamt 18 Stück Rotwild und 4 Stück Steinwild erforderlich, um einen angemessenen Wildstand zu erreichen. Unter Berücksichtigung des natürlichen Altersaufbaus und des zahlenmäßigen Verhältnisses zwischen männlichem und weiblichem Wild war es beim Rotwild erforderlich, bei den einjährigen Hirschen der Klasse römisch drei einen zusätzlichen Abschuss vorzuschreiben, während kein Hirsch der Klasse römisch eins freigegeben werden konnte. Beim Steinwild war bei den Böcken der Abschuss eines Kitzes sowie eines Bocks der Klasse römisch zwei erforderlich, während der beantragte Abschuss zweier weiterer Böcke der Klasse römisch drei und eines Bocks der Klasse römisch eins nicht genehmigt werden konnte. Bei den Geißen war der Abschuss eines Kitzes erforderlich, während ein sonstiger Abschuss in der Klasse römisch drei und in der Klasse römisch eins nicht genehmigt werden konnte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt und dabei insbesondere aus dem Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen DI BB vom 15.05.2015, Zahl ***. Der Beschwerdeführer hat insbesondere im Hinblick auf den von ihm beantragten Abschuss von 10 Stück Steinwild ausgeführt, dass wesentlich mehr Steinwild im Revier vorhanden sei, als der jagdfachlichen Stellungnahme zu Grunde gelegt worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch bei seiner Einvernahme im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufträge nach § 52 TJG 2004 für das Genossenschaftsjagdgebiet Z geradezu gegenteilig argumentiert hat, bestand keine Veranlassung, an den vom jagdfachlichen Amtssachverständigen seinem Gutachten zu Grunde gelegten Bestandszahlen zu zweifeln. Aus diesem Grund war auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Zeugen FF abzuweisen.Der Beschwerdeführer hat insbesondere im Hinblick auf den von ihm beantragten Abschuss von 10 Stück Steinwild ausgeführt, dass wesentlich mehr Steinwild im Revier vorhanden sei, als der jagdfachlichen Stellungnahme zu Grunde gelegt worden ist. Nachdem der Beschwerdeführer jedoch bei seiner Einvernahme im Beschwerdeverfahren betreffend die Aufträge nach Paragraph 52, TJG 2004 für das Genossenschaftsjagdgebiet Z geradezu gegenteilig argumentiert hat, bestand keine Veranlassung, an den vom jagdfachlichen Amtssachverständigen seinem Gutachten zu Grunde gelegten Bestandszahlen zu zweifeln. Aus diesem Grund war auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Zeugen FF abzuweisen. Der jagdfachliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass es im Sinne der Bestandsstruktur fachlich jedenfalls sinnvoller ist, mit Freigaben in der Klasse II bei Hirschen schonend vorzugehen. Er hat daher angeregt, dass man dem Antrag insofern entgegenkommen könne, dass man statt des Hirschen der Klasse II einen Hirsch der Klasse I freigibt. Die belangte Behörde ist dieser Anregung mit der Begründung nicht nachgekommen, dass die übrigen Abschusspläne des Hegebezirkes X bereits freigegeben wurden und die Abschussplanung grundsätzlich immer großräumig zu betrachten ist. Daher müsste bei Freigabe eines Hirschen der Klasse I in der Genossenschaftsjagd Z die Abschussplanung der restlichen Reviere des Hegebezirkes ebenfalls neu überdacht werden. Diese Argumentation ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im konkreten Fall nachvollziehbar; künftig wird die Jagdbehörde jedoch darauf zu achten haben, dass die Freigabe der Abschusspläne für die Jagdgebiete des Hegebezirkes aufgrund der gebotenen großräumigen Betrachtungsweise zeitlich korreliert.Der jagdfachliche Amtssachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass es im Sinne der Bestandsstruktur fachlich jedenfalls sinnvoller ist, mit Freigaben in der Klasse römisch zwei bei Hirschen schonend vorzugehen. Er hat daher angeregt, dass man dem Antrag insofern entgegenkommen könne, dass man statt des Hirschen der Klasse römisch zwei einen Hirsch der Klasse römisch eins freigibt. Die belangte Behörde ist dieser Anregung mit der Begründung nicht nachgekommen, dass die übrigen Abschusspläne des Hegebezirkes römisch zehn bereits freigegeben wurden und die Abschussplanung grundsätzlich immer großräumig zu betrachten ist. Daher müsste bei Freigabe eines Hirschen der Klasse römisch eins in der Genossenschaftsjagd Z die Abschussplanung der restlichen Reviere des Hegebezirkes ebenfalls neu überdacht werden. Diese Argumentation ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol im konkreten Fall nachvollziehbar; künftig wird die Jagdbehörde jedoch darauf zu achten haben, dass die Freigabe der Abschusspläne für die Jagdgebiete des Hegebezirkes aufgrund der gebotenen großräumigen Betrachtungsweise zeitlich korreliert. Rechtsgrundlagen:
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 122/2013:Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung des Gesetzes BGBl römisch eins Nr 122/2013: „Aufschiebende Wirkung § 13Paragraph 13
(1)Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat aufschiebende Wirkung.Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat aufschiebende Wirkung.
(2)Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. (…)“ 2. Tiroler Jagdgesetz 2004 - TJG 2004, LGBl Nr 41, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2014: „§ 37 Abschussplan
(1)Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jedenfalls nur für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach § 18 Abs 1 dritter Satz ist, zu erstellen. Der Abschuss von Schalenwild - mit Ausnahme von Schwarzwild - und von Murmeltieren darf nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen. Dieser ist jedenfalls nur für ein Jagdgebiet sowie für den Teil eines Jagdgebietes, der Gegenstand eines Jagdpachtvertrages nach Paragraph 18, Absatz eins, dritter Satz ist, zu erstellen.
(2)Der Abschussplan ist so zu erstellen, dass der für das betreffende Jagdgebiet oder für den betreffenden Teil eines Jagdgebietes mit Rücksicht auf dessen Größe und Lage, auf natürliche Lesungsverhältnisse, auf den natürlichen Altersaufbau, auf ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichen und weiblichen Wild und auf die Interessen der Landeskultur angemessene Wildstand erreicht und erhalten, aber nicht überschritten wird. Bei der Erstellung des Abschussplanes ist im Interesse einer großräumigen Jagdbewirtschaftung auf die Wildstandsverhältnisse der benachbarten Jagdgebiete Bedacht zu nehmen. Der Wildstand ist vom Hegemeister zu erheben. (…)
(5)Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörden den Abschussplan für Schalenwild und Murmeltiere bis zum 1. Mai eines jeden Jahres in elektronischer Form zu übermitteln oder vorzulegen. (…)
(7)Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs 2 angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.Der Abschussplan bedarf der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes gewährleistet ist.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Abschussplan von amtswegen festzusetzen … b) wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Abs 2 angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist. wenn durch den vom Jagdausübungsberechtigten vorgelegten Abschussplan die Erhaltung oder Herstellung des nach Absatz 2, angemessenen Wildstandes nicht gewährleistet ist. (…)“ IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht für das Landesverwaltungsgericht Tirol außer Zweifel, dass der abweichend vom beantragten Abschuss von der Behörde bei Rot- und Steinwild von Amts wegen festgesetzte Abschuss zur Erreichung eines angemessenen Wildstandes im Genossenschaftsjagdgebiet Z erforderlich ist. Die Beschwerde war somit mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung an die geltende Rechtslage anzupassen war. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Barbara Glieber (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.19.1551.2