← Österreich

{'item': 'LVwG-2015/26/3144-9'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/26/3144-9 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse1, Z, gegen Spruchpunkt 1) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2015, Zahl SPG***1, betreffend die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung nach dem Sicherheitspolizeigesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 65 Abs 1 SPG zu unterziehen hat, wobei aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist mit zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, SPG zu unterziehen hat, wobei aus Anlass des Beschwerdeverfahrens die Leistungsfrist mit zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses neu festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1.) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.12.2015 wurde - zu Spruchpunkt 1) der Rechtsmittelwerber verpflichtet, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Bescheidzustellung bei der Polizeiinspektion X einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, dies auf der Grundlage der Bestimmungen des § 65 Abs 4 iVm § 77 Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz, wobei zu Spruchpunkt 1) der Rechtsmittelwerber verpflichtet, sich binnen zwei Wochen ab erfolgter Bescheidzustellung bei der Polizeiinspektion römisch zehn einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, dies auf der Grundlage der Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz, wobei - zu Spruchpunkt 2) einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die belangte Behörde begründete dabei ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung schon zweimal zur Anzeige gebracht habe werden müssen, und zwar einmal durch die Polizeiinspektion Y-1 und einmal von der Polizeiinspektion W, wobei letztere eine Tatbegehung mit einem Messer angezeigt habe. Bezüglich des Vorliegens von „Gefahr im Verzug“ sei auszuführen, dass die sofortige erkennungsdienstliche Behandlung deshalb dringend geboten sei, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft erneut straffällig werde und somit – sofern keine erkennungsdienstlichen Daten vorhanden seien – die öffentlichen Interessen an der Aufklärung von Straftaten wesentlich erschwert würden. 2.) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, womit die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides und die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung beantragt wurden. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die zwei von der belangten Behörde angesprochenen polizeilichen Vorfälle sich aus seiner Sicht wie folgt zugetragen hätten: Am 31.07.2015 habe er sich im Lokal „Q“ in Y aufgehalten, wobei eine andere Person die Asche der von ihr gerauchten Zigarette auf ihn fallen habe lassen. Im Zuge des Streitgespräches habe er dieser Person einen „Rempler“ gegeben und sei dies in einer Rangelei ausgeartet, wobei die andere Person zu Boden gefallen sei. Er selbst habe ein blaues Auge davongetragen. Am 02.08.2015 habe er im Zuge eines Gespräches diese Person nicht bedroht, sondern habe er nur geschimpft. Mittlerweile habe er sich mit der anderen Person ausgesprochen und sei das diesbezügliche Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Y aufgrund eines außergerichtlichen Tatausgleiches eingestellt worden. Am 31.05.2015 habe er einen Bekannten, der sein Fahrticket entwendet habe, zur Rede gestellt, habe er doch sein Fahrticket wieder zurückhaben wollen. Auch hier sei nur ein Streit unter Jugendlichen vorgelegen, der dann etwas eskaliert sei, wobei er die Tatbegehung mit einem Messer bestreite. Auch diese Angelegenheit solle außergerichtlich bereinigt werden. Die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 SPG würden gegenständlich nicht vorliegen. Selbstredend gehöre er keiner „kriminellen Verbindung“ an und machten auch weder die Art oder Ausführung der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Taten noch seine Persönlichkeit eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Die Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, SPG würden gegenständlich nicht vorliegen. Selbstredend gehöre er keiner „kriminellen Verbindung“ an und machten auch weder die Art oder Ausführung der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Taten noch seine Persönlichkeit eine erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich. Verfahrensgegenständlich seien lediglich Raufereien unter Jugendlichen, von einer brutalen oder gefährlichen Tatausführung könne keine Rede sein. Schwere Verletzungen seien nicht eingetreten. Zu den Tatzeitpunkten sei er noch 17 Jahre alt gewesen und sei ihm nicht bewusst gewesen, welche Folgen die Handlungen für ihn haben könnten. Ihm sei auch klar geworden, dass er sein Verhalten ändern müsse. Dazu wolle er in nächster Zeit eine Aggressionstherapie in Anspruch nehmen. Er habe aus den Vorfällen gelernt. Er wohne bei seinen Eltern und möchte nun die Lehrabschlussprüfung nachholen. Zur Frage der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung trug der Rechtsmittelwerber vor, dass „Gefahr im Verzug“ nicht angenommen werden könne, habe er doch aus den Vorfällen der vergangenen Monate gelernt, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Durch die erkennungsdienstliche Behandlung erfolge ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz und damit eng verbunden auch in das nach Art 8 EMRK geschützte Recht einer Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Durch die erkennungsdienstliche Behandlung erfolge ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz und damit eng verbunden auch in das nach Artikel 8, EMRK geschützte Recht einer Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes legte der Rechtsmittelwerber weiters dar, dass in diesem grundrechtsnahen sensiblen Rechtsbereich die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich erscheine, sofern nicht das öffentliche Interesse an einer effektiven Gefahrenabwehr die sofortige Vollstreckung einer erkennungsdienstlichen Behandlung rechtfertige, was gegenständlich nicht angenommen werden könne. 3.) Vom Landesverwaltungsgericht Tirol wurden mehrere den Beschwerdeführer betreffende Polizeianzeigen eingeholt, insbesondere jene betreffend die polizeilichen Vorfälle am 31.05.2015 sowie am 31.07.2015, also die von den beiden Polizeiinspektionen W und Y-1 erstatteten Abschlussberichte an die Staatsanwaltschaft Y. Mit Erkenntnis vom 22.12.2015 wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol Spruchpunkt 2) des in Beschwerde gezogenen Bescheides ersatzlos behoben und damit dem Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben. Am 17.02.2016 wurde die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, in deren Rahmen vier Zeugen zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen am 31.05.2015 sowie am 31.07.2015 einvernommen worden sind. Ebenso wurde der Beschwerdeführer einer Befragung unterzogen. Für den Beschwerdeführer bestand dabei die Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Zeugen zu richten. Bei der mündlichen Verhandlung am 17.02.2016 bekräftigte der Rechtsmittelwerber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Bestimmung des § 65 Abs 1 SPG vorliegend nicht gegeben seien. Bei der mündlichen Verhandlung am 17.02.2016 bekräftigte der Rechtsmittelwerber, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, SPG vorliegend nicht gegeben seien. Insbesondere sei er auch bei den zwei Vorfällen noch minderjährig gewesen und sei sich damals über die Folgen seines Handelns nicht ganz bewusst gewesen, weswegen er beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, sodass er sich keiner erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen habe. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat die von ihr aufgetragene erkennungsdienstliche Behandlung auf die Bestimmungen der §§ 65 und 77 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl Nr 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 5/2016, gestützt.Die belangte Behörde hat die von ihr aufgetragene erkennungsdienstliche Behandlung auf die Bestimmungen der Paragraphen 65 und 77 des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2016,, gestützt. Diese gesetzlichen Bestimmungen haben – soweit verfahrensrelevant – folgenden Wortlaut: „Erkennungsdienstliche Behandlung § 65.Paragraph 65,

(1)Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, erkennungsdienstlich zu behandeln, wenn er im Rahmen einer kriminellen Verbindung tätig wurde oder dies wegen der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe erforderlich scheint.
(2)
(3)
(4)Wer erkennungsdienstlich zu behandeln ist, hat an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken.
(5)… Verfahren § 77.Paragraph 77,
(1)Die Behörde hat einen Menschen, den sie einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen hat, unter Bekanntgabe des maßgeblichen Grundes formlos hiezu aufzufordern.
(2)Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß § 65 Abs. 4 bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird.Kommt der Betroffene der Aufforderung gemäß Absatz eins, nicht nach, so ist ihm die Verpflichtung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, bescheidmäßig aufzuerlegen. Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Grunde angehalten wird.
(3)Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (§ 39 AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (§ 19 AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.Wurde wegen des für die erkennungsdienstliche Behandlung maßgeblichen Verdachtes eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet, so gelten die im Dienste der Strafjustiz geführten Erhebungen als Ermittlungsverfahren (Paragraph 39, AVG) zur Erlassung des Bescheides. Dieser kann in solchen Fällen mit einer Ladung (Paragraph 19, AVG) zur erkennungsdienstlichen Behandlung verbunden werden.
(4)Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß § 65 Abs. 4 fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.“Steht die Verpflichtung zur Mitwirkung gemäß Paragraph 65, Absatz 4, fest, so kann der Betroffene, wenn er angehalten wird, zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt werden.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1.) In der gegenständlichen Beschwerdesache werden vom Rechtsmittelwerber jene Vorfälle, die die belangte Behörde zum Anlass genommen hat, die streitverfangene erkennungsdienstliche Behandlung anzuordnen, zumindest teilweise anders – als von der belangten Behörde angenommen – dargestellt, womit er der belangten Behörde auf Tatsachenebene entgegengetreten ist und den von dieser der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt in Streit gezogen hat. So hat der Beschwerdeführer insbesondere eine Tatbegehung mit einem Messer in Abrede gestellt. Zur Klärung der tatsächlichen Geschehensabläufe bei den zwei verfahrensrelevanten Vorfällen und zur Feststellung des sich daraus ergebenden entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der beantragten öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung vier Zeugen und der Beschwerdeführer selbst einer Befragung unterzogen. Die befragten Personen gaben zu den relevanten Vorfällen am 17.02.2016 Folgendes zu Protokoll:
  1. a)Zeuge BB: „Richtig ist, dass ich bereits zu einem Vorfall mit dem Beschwerdeführer Angaben vor der Polizei in W gemacht habe, dies war am 31.05.2015. Meine damaligen Angaben vor der Polizei sind richtig und halte ich diese aufrecht. Es ist also so gewesen, dass ich mich mit dem Beschwerdeführer am 31.05.2015 am Bahnhof in W verabredet habe, dies zwecks Rückgabe eines Freifahrscheines des Beschwerdeführers an diesen. Als wir zusammengetroffen sind, hat mich der Beschwerdeführer sofort geohrfeigt. Er wollte dann von mir einen Betrag von Euro 300,-- haben, dies wegen des Umstandes, dass ich seinen Freifahrtschein einige Zeit gehabt habe und ihm dieser Freifahrtschein also eine gewisse Zeit nicht zur Verfügung gestanden hat. Nachdem ich ihm den Betrag nicht sofort geben habe können und auch nicht wollte, hat mich der Beschwerdeführer mit einem Butterfly-Messer bedroht. Er hat mir dabei das Butterfly-Messer mit geöffneter bzw aufgeklappter Klinge vorgehalten und von mir den Betrag von Euro 300,-- gefordert. Außerdem hat er mich am Hals gewürgt.“
  2. b)Zeuge CC: „Richtig ist, dass ich zu einem Vorfall zwischen BB und dem Beschwerdeführer am 31.05.2015 bereits von der Polizei in W befragt worden bin. Meine damaligen Angaben in der Zeugenvernehmung sind richtig und halte ich diese ausdrücklich als zutreffend aufrecht. Es ist also so gewesen, dass am 31.05.2015 am Bahnhof in W der Zeuge BB und der Beschwerdeführer zusammengetroffen sind. Der Beschwerdeführer hat dem Zeugen BB sofort eine „Watsche“ ins Gesicht gegeben. Außerdem hat der Beschwerdeführer den Zeugen BB an der „Gurgel“ gepackt, sodass dem Zeugen BB kurz die Luft weggeblieben ist. Es war damals so, dass der Beschwerdeführer vom Zeugen BB einen Betrag von Euro 300,-- haben wollte. In diesem Zusammenhang hat der Beschwerdeführer ein Butterfly-Messer aus seiner Tasche genommen und die Klinge geöffnet. Damit hat er den Zeugen BB bedroht. Über Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass das beim Vorfall am 31.05.2015 verwendete Butterfly-Messer jenes des Beschwerdeführers gewesen ist. Über weitere Frage durch den Beschwerdeführer erklärte der Zeuge, dass er dieses Messer nicht zum Vorfall mitgebracht hat. Wer dieses Messer zum Vorfall mitgebracht hat, kann er nicht sagen.“
  3. c)Zeuge DD: „Richtig ist, dass ich bezüglich eines Vorfalles am 31.07.2015 im Lokal „Q“ in Y Angaben vor der Polizeiinspektion Y-1 gemacht habe, dies war am 01.08.2015. Meine damaligen Angaben in der Zeugeneinvernahme vor der Polizei sind richtig und halte ich diese ausdrücklich als wahrheitsgemäß aufrecht. Es ist also richtig, dass ich damals im Lokal „Q“ auf einem Barhocker gesessen bin. Nach einer Meinungsverschiedenheit hat der Beschwerdeführer mit seinen Füßen gegen den Barhocker getreten, sodass dieser umgefallen ist. Dabei bin ich zu Boden gestürzt. Nachdem ich mich wieder aufrichten konnte, hat mir der Beschwerdeführer mit der Faust in mein Gesicht geschlagen, wobei er mich im Bereich des linken Auges, und zwar unterhalb des Auges, getroffen hat. Im Zuge der Auseinandersetzung bin ich schließlich wieder zu Boden gegangen. Als ich am Boden gelegen bin, hat mir der Beschwerdeführer Fußtritte versetzt, und zwar in den Bereich meiner rechten Schulter und in den Bereich der rechten Hüfte. Aufgrund dieses Vorfalles wurde meine Brille beschädigt, diese hatte bei einem Glas einen Sprung. Außerdem hatte ich ca 14 Tage Schmerzen in den Bereichen, wo ich Fußtritte bzw den Faustschlag erhalten hatte. Richtig ist weiters, dass mich der Beschwerdeführer am 01.08.2015 kontaktiert hatte, dies nachdem ich bereits bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe. Am Abend desselben Tages hat er dann zu mir gesagt, ich solle bei der Polizei keine ungünstigen Aussagen über den Vorfall in der „Q“ treffen. Er sagte zu mir: „Geh ja nicht zur Polizei, sonst bring ich Dich um“.
  4. d)Zeuge EE: „Richtig ist, dass ich zu einem Vorfall am 31.07.2015 im Lokal „Q“ in Y von der Polizei bereits einvernommen worden bin. Meine damaligen Angaben vor den Beamten der Polizeiinspektion X am 19.08.2015 bei meiner Zeugeneinvernehmung sind richtig und halte ich diese Angaben ausdrücklich als wahrheitsgemäß aufrecht. „Richtig ist, dass ich zu einem Vorfall am 31.07.2015 im Lokal „Q“ in Y von der Polizei bereits einvernommen worden bin. Meine damaligen Angaben vor den Beamten der Polizeiinspektion römisch zehn am 19.08.2015 bei meiner Zeugeneinvernehmung sind richtig und halte ich diese Angaben ausdrücklich als wahrheitsgemäß aufrecht. Es ist also damals so gewesen, dass wir am 31.07.2015 im Lokal „Q“ gewesen sind. Mit „wir“ meine ich den Beschwerdeführer AA, den Zeugen DD und mich. Der Zeuge DD ist damals an der Bar auf einem Hocker gesessen. Nachdem es zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen ist, hat der Beschwerdeführer mit seinen Füßen gegen den Barhocker getreten, sodass dieser umgefallen ist und der Zeuge DD zu Boden gestürzt ist. Nachdem sich der Zeuge DD wieder aufgerichtet hat, hat ihm der Beschwerdeführer einen Faustschlag versetzt, wobei ich heute nicht mehr genau angeben kann, ob dieser Faustschlag ins Gesicht des Zeugen DD gerichtet gewesen ist. Jedenfalls ist es sodann so gewesen, dass der Zeuge DD im Zuge der Auseinandersetzung zu Boden gegangen ist. Als der Zeuge DD am Boden gelegen ist, hat ihm der Beschwerdeführer dann noch zwei- bis dreimal einen Fußtritt versetzt. Soweit ich mich erinnern kann, hat er die Fußtritte in den Bereich der Hüfte versetzt. Mir ist es schließlich gelungen, den Beschwerdeführer vom Zeugen DD wegzuziehen und damit die Auseinandersetzung zu beenden. Ich kann mich heute auch nicht mehr erinnern, welche Verletzungen der Zeuge DD aus der Auseinandersetzung davongetragen hat. Es ist schließlich auch so gewesen, dass ich mit Herrn DD einige Tage nach dem Vorfall unterwegs gewesen bin. Wir haben auch den Beschwerdeführer getroffen und hat dieser etwas zu Herrn DD wegen der Aussage vor der Polizei gesagt. Was er damals genau gesagt hat, habe ich nicht genau verstanden.“
  5. e)Beschwerdeführer AA: „Zu den heutigen Zeugenaussagen gebe ich wie folgt zu Protokoll: Richtig ist, dass es zu einem Zusammentreffen am Bahnhof in W gekommen ist, wo ich mit den beiden Zeugen BB und CC zusammengetroffen bin. Es ist damals um ein Fahrticket gegangen, welches ich einem Kollegen geliehen hatte. Dieses Fahrticket landete schließlich beim Zeugen BB. Ich wollte mein Fahrticket zurück und bin daher zu Herrn BB gegangen. Richtig ist, dass ich diesem eine „aufgelegt“ habe. Nicht richtig ist aber, dass ich dem BB ein Messer vorgehalten haben soll. Ich habe damals überhaupt kein Messer gesehen, lediglich der Zeuge CC hat zu mir gesagt, dass er ein Messer von einem Marokkaner gekauft habe. Ich habe aber damals überhaupt kein Messer gesehen. Bezüglich des Vorfalles im Lokal „Q“ gebe ich an, dass die Zeugen in etwa den Vorfall richtig geschildert haben. Richtigstellen möchte ich nur, dass ich nicht aktiv den Zeugen DD angegangen bin, vielmehr ist es so gewesen, dass Herr DD auf mich losgegangen ist. Der Zeuge DD hat auch mir einen Schlag versetzt. Bezüglich des geforderten Betrages beim Vorfall am 31.05.2015 gebe ich an, dass ich vom Zeugen BB nicht Euro 300,--, sondern nur einen Betrag von Euro 100,-- gefordert habe. Dies deshalb, da ich einen Strafbetrag zahlen musste wegen der Benützung der Bahn, da ich das mir gehörende Fahrticket nicht zur Verfügung hatte.“ 2.) Das Landesverwaltungsgericht Tirol konnte sich bei der durchgeführten öffentlichen mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 17.02.2016 einen persönlichen Eindruck über die einvernommenen Personen verschaffen. Die befragten Zeugen hinterließen beim erkennenden Verwaltungsgericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck. Weder zögerten sie bei den Antworten, noch kamen sie dabei ins Stocken. Die Zeugen wurden vom Gericht auch wahrheitserinnert und wurden sie eingehend über die Folgen einer falschen Zeugenaussage aufgeklärt, dies insbesondere in Ansehung der ihnen drohenden strafrechtlichen Konsequenzen im Falle einer Falschaussage. Zudem lassen sich die jeweiligen Zeugenangaben zu den beiden verfahrensrelevanten Vorfällen am 31.05.2015 am Bahnhof in W und am 31.07.2015 im Lokal „Q“ in Y jeweils bestens in Einklang bringen, Widersprüche in den Zeugenaussagen liegen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht vor. Hervorzuheben ist weiters, dass die Angaben der Zeugen vor Gericht am 17.02.2016 auch mit ihren Angaben vor der Polizei harmonieren. Zu den beiden verfahrensmaßgeblichen Vorfällen wurden je zwei Zeugen einvernommen und sind deren Angaben jeweils sehr gut in Übereinstimmung zu bringen. Es besteht daher für das erkennende Gericht überhaupt keine Veranlassung, den Zeugenaussagen zu misstrauen und diesen nicht zu folgen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht daher im Gegenstandsfall davon aus, dass sich die beiden verfahrensrelevanten Vorfälle am 31.05.2015 am Bahnhof in W und am 31.07.2015 im Lokal „Q“ in Y so zugetragen haben, wie dies von den einvernommenen vier Zeugen geschildert wurde. Die nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts wahrheitsgemäßen Zeugenangaben lassen sich – zumindest teilweise – auch mit den Aussagen des Beschwerdeführers selbst vereinbaren. So hat etwa der Rechtsmittelwerber bei der Verhandlung am 17.02.2016 dargelegt, dass die zum Vorfall im Lokal „Q“ befragten Zeugen die Geschehnisse in etwa richtig geschildert haben. Insoweit sich die Aussagen der Zeugen mit jenen des Rechtsmittelwerbers nicht in Einklang bringen lassen, insbesondere bezüglich des Umstandes, ob beim Vorfall am Bahnhof in W ein Butterfly-Messer im Spiel gewesen ist oder nicht, wird vom erkennenden Verwaltungsgericht den Zeugenangaben ein höherer Beweiswert zugemessen, als den Darlegungen des Rechtsmittelwerbers. Den – zumindest teilweise – gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den beiden verfahrensgegenständlichen Vorfällen kann nämlich nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Darlegungen als Versuch des Rechtsmittelwerbers zu werten sind, das eigene Verhalten in ein besseres Licht zu rücken. Die Beurteilung des mit den Zeugenaussagen nicht vereinbaren Vorbringens des Rechtsmittelwerbers als Schutzbehauptung ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass den Beschwerdeführer keine Verletzung der Wahrheitspflicht trifft, wenn er beschönigende Angaben zu den Vorfällen macht. Demgegenüber hätten die Zeugen im Falle wahrheitswidriger Angaben strafgerichtliche Konsequenzen zu tragen. Insbesondere aufgrund des persönlich gewonnenen Eindrucks von den einvernommenen Zeugen geht das erkennende Verwaltungsgericht vorliegend also davon aus, dass der Beschwerdeführer - am 31.05.2015 am Bahnhof in W eine andere Person unter Vorzeigen eines Butterfly-Messers mit aufgeklappter Klinge bedroht hat und - am 31.07.2015 im Lokal „Q“ in Y einer anderen Person einen Faustschlag ins Gesicht und Fußtritte gegen den Körper versetzt hat, als die Person am Boden gelegen hatte, wodurch diese Person Verletzungen davongetragen hat, die ca 14 Tage Schmerzen verursachten. 3.) Nach der vorstehend dargelegten Rechtslage ermächtigt § 65 Abs 1 SPG die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen (vgl VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276).Nach der vorstehend dargelegten Rechtslage ermächtigt Paragraph 65, Absatz eins, SPG die Sicherheitsbehörden, einen Menschen, der im Verdacht steht, eine mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlung begangen zu haben, unter weiteren Voraussetzungen erkennungsdienstlich zu behandeln. Diese Befugnis dient sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen. Sie ist gefährlichkeitsbezogen. Nach der dargelegten Rechtslage ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung - zusätzlich zu dem Verdacht einer mit Strafe bedrohten Handlung - an eine weiter hinzukommende Voraussetzung geknüpft: Der Betroffene muss entweder im Rahmen einer "kriminellen Verbindung" tätig geworden sein oder die erkennungsdienstliche Behandlung muss sonst auf Grund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheinen vergleiche , VwGH 20.03.2013, 2013/01/0006; und VwGH 31.05.2012, 2011/01/0276). Im vorliegenden Fall bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer „kriminellen Verbindung“ tätig geworden ist. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrücke über die bei der Rechtsmittelverhandlung am 17.02.2016 einvernommenen Personen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend – wie bereits aufgezeigt – davon aus, dass der Rechtsmittelwerber mehrere mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen begangen hat, nämlich eine Körperverletzung nach § 83 StGB und eine gefährliche Drohung nach § 107 StGB. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vom Gericht gewonnenen persönlichen Eindrücke über die bei der Rechtsmittelverhandlung am 17.02.2016 einvernommenen Personen geht das Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegend – wie bereits aufgezeigt – davon aus, dass der Rechtsmittelwerber mehrere mit gerichtlicher Strafe bedrohte vorsätzliche Handlungen begangen hat, nämlich eine Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB und eine gefährliche Drohung nach Paragraph 107, StGB. Es ist daher zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung für eine erkennungsdienstliche Behandlung vorliegt, nämlich ob aufgrund der Art oder Ausführung der Tat oder der Persönlichkeit des Betroffenen die erkennungsdienstliche Behandlung zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich erscheint. Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen (vgl Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2011, Seite 695, Anm 6.3.2. und 6.3.3. sowie VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134).Will die Behörde sich auf den Tatbestand "Art oder Ausführung der Tat oder Persönlichkeit des Betroffenen" stützen, hat sie darzutun (zu begründen), auf welche Überlegungen sie das Vorbeugungserfordernis stützt. Zur Alternative "Ausführung der Tat" kommt es auf die konkrete Ausführung der konkreten Tat an und auch hinsichtlich der "Persönlichkeit des Betroffenen" ist auf dessen konkrete Persönlichkeitsmerkmale abzustellen vergleiche , Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2011, Seite 695, Anmerkung 6 Punkt 3 Punkt 2,, und 6.3.3. sowie VwGH 18.06.2014, 2013/01/0134). Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem relativ kurzen Zeitraum von nur vier Monaten mehrere strafrechtlich relevante Delikte verwirklicht hat. Hervorgehoben wurde, dass bei einer gefährlichen Drohung die Tatbegehung mit einem Messer erfolgt ist. Auch das unkooperative und uneinsichtige Verhalten des Rechtsmittelwerbers bei seiner Einvernahme vor der Polizei wurde in die Betrachtung miteinbezogen. Mit Blick auf die vom erkennenden Verwaltungsgericht zusätzlich gewonnenen Ermittlungsergebnisse über die verfahrensrelevanten Vorfälle kann der Auffassung der belangten Behörde gefolgt werden, dass in Ansehung des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen des § 65 Abs 1 SPG vorliegen, diesen einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Mit Blick auf die vom erkennenden Verwaltungsgericht zusätzlich gewonnenen Ermittlungsergebnisse über die verfahrensrelevanten Vorfälle kann der Auffassung der belangten Behörde gefolgt werden, dass in Ansehung des Beschwerdeführers die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, SPG vorliegen, diesen einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer hat einer anderen Person einen Faustschlag ins Gesicht, und zwar in den Bereich des linken Auges, versetzt. Außerdem hat er gegen diese Person, als diese im Zuge der Auseinandersetzung bereits zu Boden gegangen war, mehrere Fußtritte ausgeführt, und zwar in den Hüft- sowie in den Schulterbereich der am Boden liegenden Person. Derartige Handlungen gegen die körperliche Integrität eines Menschen sind erfahrungsgemäß mit einem erheblichen Verletzungsrisiko verbunden und zeigen eine erhebliche Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers. Der Rechtsmittelwerber hat zweifelsohne ein Problem mit seiner Aggressionsbeherrschung. Selbst wenn man dem Rechtsmittelwerber zugestehen wollte, dass nicht er, sondern die von ihm verletzte Person am 31.07.2015 im Lokal „Q“ in Y den Anlass für eine Auseinandersetzung gegeben hat, weil die Asche der von dieser anderen Person gerauchten Zigarette auf die Hose des Beschwerdeführers gefallen ist, so ist dennoch vom Verwaltungsgericht festzuhalten, dass die gewalttätige Reaktion des Rechtsmittelwerbers in dieser Situation völlig überzogen gewesen ist, wenn er mit seinen Füßen den Barhocker der anderen Person so umgestoßen hat, dass diese Person zu Boden gestürzt ist, und wenn er der sich vom Boden wieder aufrichtenden Person einen Faustschlag in das Gesicht versetzt hat. Besonders tritt die Gewaltbereitschaft und die Aggressivität des Beschwerdeführers dadurch hervor, dass er der am Boden bereits liegenden Person noch Fußtritte in den Körper versetzt hat. Dieses brutale Vorgehen gegen eine andere Person aufgrund eines im Grunde nichtigen Anlasses reicht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol bereits für die Annahme aus, die aufgetragene erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe aufgrund der „Persönlichkeit des Rechtsmittelwerbers“ erforderlich. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer am 31.05.2015 am Bahnhof in W eine andere Person bedroht hat, dies unter Vorzeigen eines Butterfly-Messers mit geöffneter Klinge. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugutehält, dass er verständlicherweise darüber verärgert gewesen ist, dass ihm sein Fahrticket einige Zeit nicht zur Verfügung gestanden war, weil dies von einer anderen Person verwendet worden war, so zeigt gerade die Verwendung eines Messers mit offener Klinge, um eine Drohung bzw Forderung zu unterstreichen, dass der Beschwerdeführer in bestimmten Situationen zu einem sehr aggressiven Verhalten neigt. Der Vorfall am Bahnhof in W macht nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts deutlich, dass nicht nur die „Persönlichkeit des Beschwerdeführers“ die erkennungsdienstliche Behandlung desselben erfordert, sondern ist diese Maßnahme auch aufgrund der „Ausführung der Tat“ mit einem Messer zweifelsfrei geboten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien reicht im zweiten Fall des § 65 Abs 1 SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme aus, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich (vgl dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 18.06.2014, Zl 2013/01/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien reicht im zweiten Fall des Paragraph 65, Absatz eins, SPG bereits eine abstrakte Form von Wahrscheinlichkeit, die an der verwirklichten Tat anknüpft, für die Annahme aus, die erkennungsdienstliche Behandlung sei zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe erforderlich vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 18.06.2014, Zl 2013/01/0134). Mit Blick auf die zuvor beschriebenen Tatausführungen (gewalttätige Überreaktion in einer nur subjektiv vom Beschwerdeführer als Provokation wahrgenommenen Situation beim Vorfall im Lokal „Q“ und Verwendung eines Messers zur Verstärkung einer Drohung bzw Forderung) ist – bei einer abstrakten Wahrscheinlichkeitsbeurteilung – jedenfalls der Schluss gerechtfertigt, dass die Taten keine Einzelfälle bleiben werden und zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe eine erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich ist. 4.) Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen –soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – Folgendes festzuhalten ist:
  6. a)Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 14.12.2015 darlegt, er habe aus den verfahrensrelevanten Vorfällen gelernt und möchte er in nächster Zeit eine Aggressionstherapie in Anspruch nehmen, um in schwierigen Situationen richtig zu reagieren, ist darauf hinzuweisen, dass er über Befragung durch das erkennende Gericht bei der Verhandlung am 17.02.2016 dazu angegeben hat, dass die Aggressionstherapie erst in etwa in zwei Wochen beginnen solle. Hat aber die von ihm selbst für notwendig befundene Aggressionstherapie noch nicht einmal begonnen, womit auch nicht feststeht, ob der in Aussicht genommene therapeutische Prozess vom Beschwerdeführer auch (erfolgreich) abgeschlossen werden kann, so vermag das diesbezügliche Rechtsmittelvorbringen an der vorliegenden Entscheidung auch nichts zu ändern (vgl in diesem Sinne die beiden Beschlüsse des VwGH vom 29.04.2011, Zl AW 2011/01/0014, und vom 14.03.2011, Zl AW 2011/01/0012). Hat aber die von ihm selbst für notwendig befundene Aggressionstherapie noch nicht einmal begonnen, womit auch nicht feststeht, ob der in Aussicht genommene therapeutische Prozess vom Beschwerdeführer auch (erfolgreich) abgeschlossen werden kann, so vermag das diesbezügliche Rechtsmittelvorbringen an der vorliegenden Entscheidung auch nichts zu ändern vergleiche in diesem Sinne die beiden Beschlüsse des VwGH vom 29.04.2011, Zl AW 2011/01/0014, und vom 14.03.2011, Zl AW 2011/01/0012).
  7. b)In der Beschwerde wird vorgetragen, seitens der Staatsanwaltschaft Y sei bezüglich des Vorfalles am 31.07.2015 im Lokal „Q“ in Y bereits nach außergerichtlichem Tatausgleich von der Verfolgung zurückgetreten worden. Damit ist für den Rechtsmittelwerber aber nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts nichts zu gewinnen. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 204 Abs 1 der Strafprozessordnung 1975 für einen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat schließt nämlich keineswegs die Bewertung eines Sachverhaltes dahingehend aus, dass dieser der Bestimmung des § 65 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz zu unterstellen ist und der Rechtsverletzer einer erkennungsdienstlichen Behandlung demzufolge zu unterziehen ist. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 204, Absatz eins, der Strafprozessordnung 1975 für einen Rücktritt der Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat schließt nämlich keineswegs die Bewertung eines Sachverhaltes dahingehend aus, dass dieser der Bestimmung des Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz zu unterstellen ist und der Rechtsverletzer einer erkennungsdienstlichen Behandlung demzufolge zu unterziehen ist. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Y im Sinne der Bestimmung des § 204 Abs 1 Strafprozessordnung 1975 zeigt bloß, dass auch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich von der Verwirklichung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung ausgegangen ist, hätte sie doch ansonsten nicht nach außergerichtlichem Tatausgleich von der Verfolgung zurücktreten können. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Y im Sinne der Bestimmung des Paragraph 204, Absatz eins, Strafprozessordnung 1975 zeigt bloß, dass auch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich von der Verwirklichung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung ausgegangen ist, hätte sie doch ansonsten nicht nach außergerichtlichem Tatausgleich von der Verfolgung zurücktreten können. Dementsprechend ist dieses Beschwerdevorbringen nicht geeignet, das vom Rechtsmittelwerber gewünschte Verfahrensergebnis der ersatzlosen Behebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides herbeizuführen.
  8. c)Was das Beschwerdevorbringen anbelangt, der Rechtsmittelwerber sei bei den beiden verfahrensmaßgeblichen Vorfällen erst 17 Jahre alt gewesen und seien ihm die Folgen seines Handelns noch nicht bewusst gewesen, ist Folgendes zu bemerken: Das Alter des Rechtsmittelwerbers von 17 Jahren bei der Ausführung der hier verfahrensentscheidenden Handlungen mag bei der strafrechtlichen Abhandlung der Vorfälle eine Rolle spielen, bildet aber keineswegs einen Hinderungsgrund, die zu beurteilenden Handlungen des Rechtsmittelwerbers nicht darauf hin zu überprüfen, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers vorzunehmen ist oder nicht. Der Anwendungsbereich des § 65 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz erfasst sehr wohl auch Handlungen, die von Menschen im Alter von 17 Jahren begangen werden (vgl etwa dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.04.1998, Zl 97/01/0623).Der Anwendungsbereich des Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz erfasst sehr wohl auch Handlungen, die von Menschen im Alter von 17 Jahren begangen werden vergleiche etwa dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.04.1998, Zl 97/01/0623). Auch dieses Rechtsmittelvorbringen vermag die vorliegende Beschwerde folglich nicht zum Erfolg zu führen. 5.) Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl die Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz gegeben sind, um ihn einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen.Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sehr wohl die Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz gegeben sind, um ihn einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Demgemäß war die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt 1) des angefochtenen Bescheides zu bestätigen. Nachdem sich die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde als unberechtigt erweist, war sie als unbegründet abzuweisen. Dem erkennenden Verwaltungsgericht erschien aber eine Klarstellung im Spruch dahingehend geboten, dass sich der Rechtsmittelwerber lediglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach § 65 Abs 1 SPG, nicht aber einer solchen nach § 67 Abs 1 SPG (DNA-Untersuchung) zu unterziehen hat, mag sich dies auch aus der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides aus der Bezugnahme auf § 65 Abs 1 SPG ergeben, zumal von einer DNA-Untersuchung nach § 67 SPG in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auch gar nicht die Rede ist. Dem erkennenden Verwaltungsgericht erschien aber eine Klarstellung im Spruch dahingehend geboten, dass sich der Rechtsmittelwerber lediglich einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Paragraph 65, Absatz eins, SPG, nicht aber einer solchen nach Paragraph 67, Absatz eins, SPG (DNA-Untersuchung) zu unterziehen hat, mag sich dies auch aus der Bescheidbegründung des angefochtenen Bescheides aus der Bezugnahme auf Paragraph 65, Absatz eins, SPG ergeben, zumal von einer DNA-Untersuchung nach Paragraph 67, SPG in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auch gar nicht die Rede ist. Dennoch war eine Klarstellung über den Umfang der aufgetragenen Mitwirkungspflicht im Spruch nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol vorzunehmen, um erst gar keine Zweifel über den Umfang der durchzuführenden erkennungsdienstlichen Behandlung aufkommen zu lassen. Zudem war die Leistungsfrist mit Bedachtnahme auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen. Die von der belangten Behörde für die aufgetragene Leistung gesetzte Frist von zwei Wochen ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keineswegs zu kurz bemessen, ist es doch innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen für den Beschwerdeführer sicherlich möglich und zumutbar, auf der für ihn zuständigen Polizeiinspektion X zu erscheinen und dort an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. Zudem war die Leistungsfrist mit Bedachtnahme auf den mit dem Rechtsmittelverfahren verstrichenen Zeitraum neu zu bestimmen. Die von der belangten Behörde für die aufgetragene Leistung gesetzte Frist von zwei Wochen ist nach Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts keineswegs zu kurz bemessen, ist es doch innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen für den Beschwerdeführer sicherlich möglich und zumutbar, auf der für ihn zuständigen Polizeiinspektion römisch zehn zu erscheinen und dort an einer erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken. Irgendwelche Argumente gegen die Frist hat der Rechtsmittelwerber im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht Tirol auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine Leistungsfrist von zwei Wochen unangemessen wäre. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu festgelegt, dass der Rechtsmittelwerber zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses Zeit hat, einen entsprechenden Termin in seiner Zeitplanung einzuteilen und zeitgerecht auf der Polizeiinspektion X zu erscheinen. Aufgrund dieser Überlegungen wurde vom erkennenden Gericht die Leistungsfrist so neu festgelegt, dass der Rechtsmittelwerber zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses Zeit hat, einen entsprechenden Termin in seiner Zeitplanung einzuteilen und zeitgerecht auf der Polizeiinspektion römisch zehn zu erscheinen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der Entscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.3144.9

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.