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{'item': 'LVwG-2016/25/0319-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/25/0319-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geboren am 16.04.1977, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse, vom 01.02.2016 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.01.2016, Zahl VK-***-2015, betreffend eine Übertretung des Führerscheingesetzes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gem § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gem § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Gem Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gem Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gem § 25a VwGG eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gem Paragraph 25 a, VwGG eine ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA angelastet, er habe am 13.10.2015 um 20.35 Uhr in der Gemeinde X auf der Yer Straße B 171 auf Höhe Nr 90 bei der Kreuzung B *** bei Kilometer 70,4 den LKW mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2015, GZ: ***, ***-FSE, entzogen wurde. Er habe dadurch § 37 Abs 1 FSG iVm § 1 Abs 3 FSG verletzt, weshalb gemäß § 37 Abs 1 iVm Abs 4 Ziffer 1 FSG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bestimmt.Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA angelastet, er habe am 13.10.2015 um 20.35 Uhr in der Gemeinde römisch zehn auf der Yer Straße B 171 auf Höhe Nr 90 bei der Kreuzung B *** bei Kilometer 70,4 den LKW mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.09.2015, GZ: ***, ***-FSE, entzogen wurde. Er habe dadurch Paragraph 37, Absatz eins, FSG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verletzt, weshalb gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 1 FSG über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 10,-- bestimmt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass bei der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anzeige die Polizeibeamten keine eigene dienstliche Wahrnehmung gemacht hätten, sondern der Beschuldigte lediglich von seiner Tochter CC im Zuge eines Streits beschuldigt wurde, das gegenständliche Fahrzeug gelenkt zu haben. Diese Angaben seien aber lediglich ein Racheakt seiner Tochter im Zuge eines Streits gewesen und entsprächen in keiner Weise den Tatsachen. Die Erstbehörde habe CC nicht als Zeugin einvernommen und auch der Anzeige liege kein Einvernahmeprotokoll bei. Da nicht erwiesen sei, dass der Beschuldigte das gegenständliche Fahrzeug selbst gelenkt hat, wäre das Verfahren einzustellen gewesen. Unabhängig davon wäre die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe wesentlich zu hoch gegriffen. Es werde die Einvernahme der Zeugin CC und dann Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe beantragt. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2016 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin CC und durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei gab der Beschwerdeführer Folgendes an: „Wenn ich nach dem Geschehen am Abend des Dienstag, 13.10.2015, gefragt werde, so schildere ich den Sachverhalt folgendermaßen: Meine Tochter CC hatte ihren PKW zum Pickerl machen bei der KFZ-Werkstätte EE in X abgestellt. Das war noch vor 20.00 Uhr und der Firmenchef Franz EE war zu dieser Zeit noch im Betrieb. Meine Tochter CC holte mich mit den Klein-LKW *** bei der Firma FF in der Straße2 in X, wo ich arbeitete, ab. Von diesem Fahrzeug gibt es zwei Schlüssel und sie hatte einen davon. Anschließend fuhren wir, meine Tochter war am Steuer des Kraftfahrzeuges, zum KFZ EE. Zweck der Fahrt dorthin war es, mit Herrn EE zu besprechen, welche Reparaturen im Zuge der Wiedererteilung der Begutachtungsplakette notwendig sind und was durchzuführen ist. Das Fahrzeug meiner Tochter war zu dieser Zeit noch nicht fertig. Neben der KFZ-Firma EE ist noch eine türkische Werkstatt und meine Tochter hatte ihren Wagen im Bereich dieser Werkstatt abgestellt. Als wir dort hinkamen, wurden wir von dem über diese Betriebsfläche Verfügungsberechtigten gerügt, da das Auto schon einige Stunden auf dessen Fläche gestanden war. Der Verfügungsberechtigte wollte von meiner Tochter eine Entschuldigung haben. Diese verweigerte sie jedoch, was mich wiederum in Ärger versetzte und ich sie schimpfte, dass sie sich doch entschuldigten sollte. In diesem Zusammenhang entstand zwischen uns beiden ein Streit. Dies könnte auch Herr EE bestätigen. Es hat sich dabei um eine rein verbale Auseinandersetzung gehandelt. Danach fuhr CC mit mir mit dem Kastenwagen zur FF-Tankstell in der Yerstraße 90, weil wir uns dort noch etwas zum Essen kaufen wollten. Nach dem Kauf der Lebensmittel, als wir wieder wegfuhren, kam es wegen dieser Angelegenheit nochmals zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen uns beiden. Ungefähr 20 m vor der Ampel geregelten Kreuzung, die sich bei der FF-Tankstelle befindet, in der Bushaltestelle hat CC dann das Fahrzeug verlassen und hat die Rettung angerufen. Sie sagte dort, dass sie mit ihrem Vater einen Streit hatte und geschlagen worden sei. Daraufhin wartete ich das Eintreffen der Rettung ab. Ungefähr zur gleichen Zeit kam auch eine Polizeistreife vorbei. Der Polizei gegenüber behauptete meine Tochter, dass ich sie geschlagen hätte. Meine Tochter wurde dann von der Rettung auch mitgenommen. Eine Einvernahme auf der Polizeiinspektion hat nicht stattgefunden, es wurde auch kein Protokoll angefertigt. Die Angaben in der Anzeige beruhen einzig auf den Angaben meiner Tochter gegenüber den Polizisten an Ort und Stelle. Wenn ich gefragt werde, warum CC zuerst angab, dass sie gefahren sei und dann bei einer getrennten Einvernahme von mir angab, dass ich gefahren wäre, kann ich mir das nur so erklären, dass sie von der Polizei zu dieser Aussage gedrängt worden wäre. Sie hat dann nur noch ja oder nein gesagt. Später hat mir meine Tochter diesbezüglich geschildert, dass sie nicht recht verstanden habe, was die Polizisten zu ihr gesagt hätten, und sie einfach ja sagte.Meine Tochter CC hatte ihren PKW zum Pickerl machen bei der KFZ-Werkstätte EE in römisch zehn abgestellt. Das war noch vor 20.00 Uhr und der Firmenchef Franz EE war zu dieser Zeit noch im Betrieb. Meine Tochter CC holte mich mit den Klein-LKW *** bei der Firma FF in der Straße2 in römisch zehn, wo ich arbeitete, ab. Von diesem Fahrzeug gibt es zwei Schlüssel und sie hatte einen davon. Anschließend fuhren wir, meine Tochter war am Steuer des Kraftfahrzeuges, zum KFZ EE. Zweck der Fahrt dorthin war es, mit Herrn EE zu besprechen, welche Reparaturen im Zuge der Wiedererteilung der Begutachtungsplakette notwendig sind und was durchzuführen ist. Das Fahrzeug meiner Tochter war zu dieser Zeit noch nicht fertig. Neben der KFZ-Firma EE ist noch eine türkische Werkstatt und meine Tochter hatte ihren Wagen im Bereich dieser Werkstatt abgestellt. Als wir dort hinkamen, wurden wir von dem über diese Betriebsfläche Verfügungsberechtigten gerügt, da das Auto schon einige Stunden auf dessen Fläche gestanden war. Der Verfügungsberechtigte wollte von meiner Tochter eine Entschuldigung haben. Diese verweigerte sie jedoch, was mich wiederum in Ärger versetzte und ich sie schimpfte, dass sie sich doch entschuldigten sollte. In diesem Zusammenhang entstand zwischen uns beiden ein Streit. Dies könnte auch Herr EE bestätigen. Es hat sich dabei um eine rein verbale Auseinandersetzung gehandelt. Danach fuhr CC mit mir mit dem Kastenwagen zur FF-Tankstell in der Yerstraße 90, weil wir uns dort noch etwas zum Essen kaufen wollten. Nach dem Kauf der Lebensmittel, als wir wieder wegfuhren, kam es wegen dieser Angelegenheit nochmals zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen uns beiden. Ungefähr 20 m vor der Ampel geregelten Kreuzung, die sich bei der FF-Tankstelle befindet, in der Bushaltestelle hat CC dann das Fahrzeug verlassen und hat die Rettung angerufen. Sie sagte dort, dass sie mit ihrem Vater einen Streit hatte und geschlagen worden sei. Daraufhin wartete ich das Eintreffen der Rettung ab. Ungefähr zur gleichen Zeit kam auch eine Polizeistreife vorbei. Der Polizei gegenüber behauptete meine Tochter, dass ich sie geschlagen hätte. Meine Tochter wurde dann von der Rettung auch mitgenommen. Eine Einvernahme auf der Polizeiinspektion hat nicht stattgefunden, es wurde auch kein Protokoll angefertigt. Die Angaben in der Anzeige beruhen einzig auf den Angaben meiner Tochter gegenüber den Polizisten an Ort und Stelle. Wenn ich gefragt werde, warum CC zuerst angab, dass sie gefahren sei und dann bei einer getrennten Einvernahme von mir angab, dass ich gefahren wäre, kann ich mir das nur so erklären, dass sie von der Polizei zu dieser Aussage gedrängt worden wäre. Sie hat dann nur noch ja oder nein gesagt. Später hat mir meine Tochter diesbezüglich geschildert, dass sie nicht recht verstanden habe, was die Polizisten zu ihr gesagt hätten, und sie einfach ja sagte. Der Entzug der Lenkberechtigung beruht ebenfalls auf einer unrichtigen Anzeige eines Verwandten von mir. Mit Bescheid vom 04.09.2015 wurde mir die Lenkberechtigung für die Dauer von 13 Monaten entzogen. Dadurch, dass ich im Unternehmen meines Sohnes gearbeitet habe, ist mein Sohn nun in wirtschaftliche Turbulenzen geraten, da ich ihm nicht mehr helfen kann. Wenn ich gefragt werde, dass sich mein Sohn schließlich Fahrer anstellen könnte, so bejahe ich dies, das Problem ist aber, dass diese Fahrer aufgrund der unattraktiven Strecken, die zu befahren sind, relativ schnell wieder das Unternehmen verlassen. In 3-4 Monaten haben wir jetzt bereits den siebten Fahrer. Wenn ich nach dem Verhältnis zu meiner Tochter befragt werde, so erkläre ich, dass wir eigentlich immer ein gutes familiäres Verhältnis hatten. Meine Tochter war zum angelasteten Tatzeitpunkt auch schon schwanger und bekam damals Hormone. Möglicherweise in diesem Zusammenhang kam es diesen Anschuldigungen und Vorfällen. Am Straße3 in Y war meine Tochter nur einige Tage gemeldet, sie wohnt wieder in unserer Wohnung in der Straße1 in Z, wo sie ein eigenes Zimmer hat. Das Verhältnis zwischen und beiden ist inzwischen längst wieder in Ordnung. Nachdem der Kastenwagen im Haltestellenbereich abgestellt war, bat ich die Polizisten, ob ich diesen wenigstens von dort zur Firma FF wegfahren könnte. Der Polizist antwortete mir darauf, dass ich doch wisse, dass ich keinen Führerschein habe und es deshalb nicht möglich sei. Dann ging ich nochmals zur Tankstelle zurück und bat die dort diensthabende Frau mit dem Namen GG, dass sie den Klein-LKW zur Firma FF zurücklenke, was diese dann auch machte. Diese Frau GG hatte auch gesehen, dass meine Tochter den Klein-LKW lenkte. Sie hatte zu dieser Zeit nämlich gerade Aschenbecher draußen ausgelehrt.“ Die Zeugin CC gab Folgendes an: „Ich wohne inzwischen in der Wohnung bei meinen Vater, wo ich ein eigenes Zimmer habe. Zwischen uns herrscht wieder ein normales familiäres Verhältnis. Wenn ich nach dem Geschehen am Abend des 13.10.2015 gefragt werde, so schildere ich dies folgendermaßen: Ich habe am Abend des 13.10.2015 meinen Vater mit dem Klein-LKW *** an seiner Arbeitsstelle bei der Firma FF in der Straße2 in X abgeholt. Ich hatte ebenfalls einen Schlüssel von diesem Fahrzeug. Ich bin vor meiner Schwangerschaft nämlich auch für die Firma FF mit derartigen Klein-LKW gefahren. Anschließend fuhren wir mit dem Klein-LKW zur KFZ-Werkstätte EE, da ich dort meinen Privat-PKW zum Pickerl machen abgestellt hatte. Zu dieser Zeit war noch ein Mitarbeiter der Firma anwesend. Zweck der Vorsprache dort war, etwas wegen der Reparatur am Fahrzeug zu besprechen, das Fahrzeug war aber noch nicht fertig. Es gab dann eine Auseinandersetzung mit einem Verfügungsberechtigten der benachbarten türkischen KFZ-Werkstatt. Ich hatte nämlich meinen Wagen im Bereich dieser Werkstatt abgestellt, da ich nicht wusste, dass dies zwei verschiedene Unternehmen sind. Der Mann von der türkischen Werkstatt machte mir dann Vorwürfe, verlangte von mir eine Entschuldigung, was ich jedoch verweigerte und ich ihn gegenüber frech verhielt. Daraufhin kam es zu einer Diskussion mit meinem Vater, der von mir verlangte, dass ich mich entschuldigen und nicht frech sein soll. Der Mann von der türkischen Firma drohte mir nämlich eine Besitzstörungsklage an, was meinem Vater wieder in Sorge und Aufregung versetzte. Anschließend fuhren wir mit dem Klein-LKW zur Tankstelle der Firma FF in der Yerstraße
  3. Dieses Kraftfahrzeug wurde die ganze Zeit ausschließlich von mir gelenkt. Bei der Firma FF holten wir uns etwas zum Trinken und standen kurze Zeit vor dem Tankstellenshop. Als wir uns wieder ins Auto setzten, machte mir mein Vater wieder Vorhalte wegen der angedrohten Besitzstörungsklage, da wir für so etwas einfach kein Geld haben. Im Zuge dieser Auseinandersetzung wurde ich von meinem Vater am Oberarm gezwickt. Daraufhin bin ich dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe die Polizei angerufen und dort gesagt, dass ich mich vor meinem Vater fürchten würde. Daraufhin ist die Polizei gekommen. Da ich aus den Klein-LKW hinausgesprungen bin und etwas unsanft landete, verspürte ich (ich war zu dieser Zeit bereits schwanger) im Unterleib Schmerzen. Aufgrund meiner Aussage diesbezüglich verständige die Polizei dann die Rettung, welche mich mitnahm. Von der Polizei wurde ich gefragt, wer den Klein-LKW gelenkt hatte. Sie fragten mich, ob dies mein Vater war, ich sagte ja. Wenn ich nun gefragt werde, warum ich dies sagte, so kann ich mir dies nur so erklären, dass ich in dem Moment einfach eine Wut auf ihn hatte. Mein Vater ist definitiv selbst nicht diesen Kastenwagen gefahren. Wenn ich zum Inhalt der „weitere Mitteilung“ auf Seite 4 der Polizeianzeige gefragt werde, so erkläre ich dazu, dass mich die Polizisten fragten, wer für die Firma den LKW fährt und dann erkläre ich, dass mein Vater schon jemanden haben wird, der als Lenker arbeitet. Offenbar aus dieser Aussage von mir heraus ist es dann zu dieser Angabe in der Polizeianzeige gekommen. Ich habe am Abend des 13.10.2015 meinen Vater mit dem Klein-LKW *** an seiner Arbeitsstelle bei der Firma FF in der Straße2 in römisch zehn abgeholt. Ich hatte ebenfalls einen Schlüssel von diesem Fahrzeug. Ich bin vor meiner Schwangerschaft nämlich auch für die Firma FF mit derartigen Klein-LKW gefahren. Anschließend fuhren wir mit dem Klein-LKW zur KFZ-Werkstätte EE, da ich dort meinen Privat-PKW zum Pickerl machen abgestellt hatte. Zu dieser Zeit war noch ein Mitarbeiter der Firma anwesend. Zweck der Vorsprache dort war, etwas wegen der Reparatur am Fahrzeug zu besprechen, das Fahrzeug war aber noch nicht fertig. Es gab dann eine Auseinandersetzung mit einem Verfügungsberechtigten der benachbarten türkischen KFZ-Werkstatt. Ich hatte nämlich meinen Wagen im Bereich dieser Werkstatt abgestellt, da ich nicht wusste, dass dies zwei verschiedene Unternehmen sind. Der Mann von der türkischen Werkstatt machte mir dann Vorwürfe, verlangte von mir eine Entschuldigung, was ich jedoch verweigerte und ich ihn gegenüber frech verhielt. Daraufhin kam es zu einer Diskussion mit meinem Vater, der von mir verlangte, dass ich mich entschuldigen und nicht frech sein soll. Der Mann von der türkischen Firma drohte mir nämlich eine Besitzstörungsklage an, was meinem Vater wieder in Sorge und Aufregung versetzte. Anschließend fuhren wir mit dem Klein-LKW zur Tankstelle der Firma FF in der Yerstraße
  4. Dieses Kraftfahrzeug wurde die ganze Zeit ausschließlich von mir gelenkt. Bei der Firma FF holten wir uns etwas zum Trinken und standen kurze Zeit vor dem Tankstellenshop. Als wir uns wieder ins Auto setzten, machte mir mein Vater wieder Vorhalte wegen der angedrohten Besitzstörungsklage, da wir für so etwas einfach kein Geld haben. Im Zuge dieser Auseinandersetzung wurde ich von meinem Vater am Oberarm gezwickt. Daraufhin bin ich dann aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe die Polizei angerufen und dort gesagt, dass ich mich vor meinem Vater fürchten würde. Daraufhin ist die Polizei gekommen. Da ich aus den Klein-LKW hinausgesprungen bin und etwas unsanft landete, verspürte ich (ich war zu dieser Zeit bereits schwanger) im Unterleib Schmerzen. Aufgrund meiner Aussage diesbezüglich verständige die Polizei dann die Rettung, welche mich mitnahm. Von der Polizei wurde ich gefragt, wer den Klein-LKW gelenkt hatte. Sie fragten mich, ob dies mein Vater war, ich sagte ja. Wenn ich nun gefragt werde, warum ich dies sagte, so kann ich mir dies nur so erklären, dass ich in dem Moment einfach eine Wut auf ihn hatte. Mein Vater ist definitiv selbst nicht diesen Kastenwagen gefahren. Wenn ich zum Inhalt der „weitere Mitteilung“ auf Seite 4 der Polizeianzeige gefragt werde, so erkläre ich dazu, dass mich die Polizisten fragten, wer für die Firma den LKW fährt und dann erkläre ich, dass mein Vater schon jemanden haben wird, der als Lenker arbeitet. Offenbar aus dieser Aussage von mir heraus ist es dann zu dieser Angabe in der Polizeianzeige gekommen. Die Mitarbeiterin bei der Firma FF mit dem Namen GG hat uns kommen und uns wieder wegfahren gesehen. Wir haben ein gutes Verhältnis zueinander. GG hat auch gesehen, dass ich das Fahrzeug gelenkt habe.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war ausschließlich die Tatfrage zu klären, ob der Beschuldigte, wie im Spruch angelastet, den LKW gelenkt hat oder nicht. In der mündlichen Verhandlung wurde der Geschehensablauf an diesem Abend weitgehend übereinstimmend geschildert und gaben beide Einvernommenen an, dass der LKW nicht von AA, sondern immer von CC gelenkt wurde. Bezüglich der Tatanlastung liegt keine eigene dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten vor, die Anzeige stützt sich lediglich auf Angaben von CC gegenüber Polizeibeamten am Tatort. Dort antwortete CC auf die Frage eines Polizeibeamten, ob ihr Vater diesen LKW eben gelenkt hätte, mit ja. Diese Angabe begründete die Zeugin mit einer in dem Moment gegen ihren Vater bestehenden Emotion, da er sie zuvor im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung am Oberarm gezwickt hatte, woraufhin sie aus dem Fahrzeug hinausgesprungen war. Im Zuge der mündlichen Verhandlung haben sich keine Beweise in der Hinsicht ergeben, dass der Beschwerdeführer zur angelasteten Zeit den Kraftwagen tatsächlich gelenkt hätte. Die ihm angelastete Tat kann jedenfalls nicht erwiesen werden, weshalb spruchgemäß der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.25.0319.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.