RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/14/1401-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Klaus Dollenz über die Beschwerde des Herrn A A, Adresse, Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 15.05.2015, GZ ****1, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.02.2016, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 50 VwGVG iVm § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Nach § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch Euro 10,--, zu Punkt 1 Euro 10,--, zu Punkt 2 Euro 10,-- zu Punkt 3 Euro 10,--, somit Euro 30,-- insgesamt zu bezahlen.2. Nach Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens, 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch Euro 10,--, zu Punkt 1 Euro 10,--, zu Punkt 2 Euro 10,-- zu Punkt 3 Euro 10,--, somit Euro 30,-- insgesamt zu bezahlen. 3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG hinsichtlich Punkt 1 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig, hinsichtlich der Punkte 2 und 3 des Straferkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs 4 VwGG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG hinsichtlich Punkt 1 eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, hinsichtlich der Punkte 2 und 3 des Straferkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder hinsichtlich der Übertretung nach dem KFG eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „1. Sie haben am 18.12.2014 um 11:13Uhr in Z, Adresse 1 als Lenker des Kraftfahrzeuges KFZ mit dem Kennzeichen XX-XXXX den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, und, obwohl dies bei einer Anhaltung festgestellt wurde, die Bezahlung des Strafbetrages mit einer Organstrafverfügung verweigert. 2. Sie haben am 18.12.2014 um 11:13Uhr in Z, Adresse 1 das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXals Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl in Ihrem Taxilenkerausweis nicht die aktuellen Führerscheindaten eingetragen waren. 3. Sie haben am 18.12.2014 um 11:13Uhr in Z, Adresse 1 das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXXals Lenker im Fahrdienst verwendet, und den Taxilenkerausweis einem Organ der Straßenaufsicht auf dessen Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 134 Abs. 3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs. 2 KFGParagraph 134, Absatz 3 d, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 106, Absatz 2, KFG § 5 Abs. 2 Z. 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F.Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F. § 4 Abs. 3 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F.Paragraph 4, Absatz 3, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F. Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von Gemäß € 50,00 0 Tage(
- n)10 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 134 Abs. 3d KFGParagraph 134, Absatz 3 d, KFG € 30,00 0 Tage(
- n)13 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 25 Abs. 1 BO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG. i.d.g.F.Paragraph 25, Absatz eins, BO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG. i.d.g.F. € 30,00 0 Tage(
- n)13 Stunde(
- n)0 Minute(
- n)§ 25 Abs. 1 BO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG. i.d.g.F.Paragraph 25, Absatz eins, BO in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG. i.d.g.F. Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 140,00“ Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 20.05.2015 zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachangeführte Beschwerde erhoben: „ Betr.: ****1 Beschwerde und Antrag auf Einstellung Straferkenntnis vom 15.05.2015 Wie ich feststellen musste wurde meine Sachverhaltsdarstellung schriftlich vom 22.01.2015 und meine persönliche Darstellung am 11.05.2015 im Amt nicht gewürdigt. Ich teile nochmals mit, dass ich den Sicherheitsgurt verwendet habe, ein wenig mit dem Ellbogen auf die Seite gedruckt, auf Grund einer leichten Prellung. Der Beamte hat mir sogar zugeschaut wie ich diesen geöffnet habe. Am Strafamt versuchte der Sachbearbeiter mir einzureden, dass ich auf Grund der Prellung nicht Autofahren hätte dürfen (ich musste mir das Lachen verhalten) – einen Anderen hätte er sicher in Angst und Schrecken versetzt, ist meine Meinung. Weiters hatte der Polizist bei der Anhaltung behauptet ich hätte während des Fahrens telefoniert. Als ich ihm das Handy gab mit der Aufforderung nachzuprüfen musste er feststellen, dass dies nicht der Wahrheit entsprach (sonst wäre es in der Anzeige erwähnt). Wie ich in meinem Einspruch vom 22.01.2015 bereits geschrieben habe war ich mit meinem PKW privat gefahren und hatte vorne den Zettel „Taxi außer Betrieb“ liegen. Das genügt, da braucht man auch die Taxileuchte nicht abmontieren und ich brauche daher auch keinen Taxiausweis mitführen. Wenn der Sachbearbeiter am Strafamt behauptet der Meldungsleger sei besonders ausgebildet und unter Diensteid stehendes Organ der Strassenaufsicht, durch die Behörde durchaus zugetraut Verwaltungsübertretungen richtig zu erkennen und zur Anzeite zu bringen, bin ich aber anderer Meinung! Er behauptet ich hätte telefoniert während des Fahrens, was nicht wahr war, er sieht nicht die aufliegende Tafel „Taxi außer Betrieb“, er schaut mir noch zu wie ich den Sicherheitsgurt öffne – dann hat er meiner Meinung einen Augen-/Sehfehler. Ich beantrage die Einstellung. Zur Information teile ich mit, dass ich meinen Urlaub in den nächsten Wochen auf einem entlegenen Bauernhof verbringe und daher nicht erreichbar bin.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 17.02.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Zeugen Insp. B B sowie Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Tirol mit der Zahl ****2. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen. Dieser teilte am Abend vor der Verhandlung mit, dass er wegen Grippe nicht erscheinen könne. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Insp. B B war mit einem Kollegen mit einem Streifenfahrzeug unterwegs. Dabei bemerkte er, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von der Brücke C nach links Richtung Straße S abgebogen ist. Dabei kam dem Inspektor vor, dass der Beschwerdeführer die Hand am Ohr hielt, um zu telefonieren. Dies war der Grund, warum die Streife nachgefahren ist und den Beschwerdeführer in Z Adresse 1 mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen XX-XXXX anhielt. Bei der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer auf das Telefonieren angesprochen, was bestritten wurde. Im Zuge der Anhaltung fragte der Inspektor nach den Papieren: Zulassung, Führerschein und Taxiausweis. Zuvor nahm er wahr, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß angegurtet war, da er den Gurt unter der Achsel hatte. Dazu befragt, gab er an, dass er es deswegen tue, weil er verletzt sei. Er fahre zum Arzt. Dem Inspektor wurde nur eine Kopie des Taxiausweises gezeigt. Die Daten des Führerscheins stammten mit dem Taxiausweis nicht überein. Das Taxischild war ausgeschaltet.Insp. B B war mit einem Kollegen mit einem Streifenfahrzeug unterwegs. Dabei bemerkte er, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug von der Brücke C nach links Richtung Straße S abgebogen ist. Dabei kam dem Inspektor vor, dass der Beschwerdeführer die Hand am Ohr hielt, um zu telefonieren. Dies war der Grund, warum die Streife nachgefahren ist und den Beschwerdeführer in Z Adresse 1 mit seinem Fahrzeug mit dem Kennzeichen , XX-XXXX anhielt. Bei der Amtshandlung wurde der Beschwerdeführer auf das Telefonieren angesprochen, was bestritten wurde. Im Zuge der Anhaltung fragte der Inspektor nach den Papieren: Zulassung, Führerschein und Taxiausweis. Zuvor nahm er wahr, dass der Beschwerdeführer nicht ordnungsgemäß angegurtet war, da er den Gurt unter der Achsel hatte. Dazu befragt, gab er an, dass er es deswegen tue, weil er verletzt sei. Er fahre zum Arzt. Dem Inspektor wurde nur eine Kopie des Taxiausweises gezeigt. Die Daten des Führerscheins stammten mit dem Taxiausweis nicht überein. Das Taxischild war ausgeschaltet. Vom Inspektor wurde nicht gesehen, dass sich im Fahrzeug ein Schild „außer Dienst“ befunden hat. Ihm wurde auch nicht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Taxi nicht im Dienst sei. Ein Nachweis für eine Verletzung wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgewiesen. Der Zeuge Insp. B hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck. Er schilderte die Angelegenheit lebensnah. Da er sich betreffend des Telefonierens nicht sicher war, erstattete er diesbezüglich keine Anzeige, ein Umstand, der für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht. Aufgrund der Zeugenaussage und dem Inhalt der Anzeige ergibt sich, dass der von der Landespolizeidirektion Tirol im Straferkenntnis erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Ein Nachweis dafür, dass der Beschwerdeführer nicht als Taxifahrer unterwegs gewesen ist, wurde weder im Verfahren vor der Landespolizeidirektion Tirol noch vor dem Verfahren des Landesverwaltungsgerichts vorgelegt. Was die Schuldform anlangt, so ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe ist auszuführen, dass die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des Strafrahmens liegen und somit nicht als überhöht bezeichnet werden können. Festzuhalten ist ferner, dass der Beschwerdeführer sich betreffend des Termins bei der Landespolizeidirektion Tirol vom 27.04.2015 damit entschuldigte, dass er den Termin nicht einhalten könne, da er an Grippe laboriere. Auf den Termin vom 11.05.2015 erfolgte keine Reaktion. Im Zuge der Verhandlung erklärte Insp. B, dass ein Kollege von ihm zwei Tage vor der Verhandlung eine Amtshandlung mit dem Beschwerdeführer gehabt hat. Hinsichtlich der Übertretung nach dem KFG ist eine ordentliche Revision unzulässig, da im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage iSd Art 33 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Betreffend Übertretungen nach dem Gelegenheits-Verkehrsgesetz ist auszuführen, dass der Gesetzgeber für die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Übertretung die Verhängung von Geldstrafen bis zu Euro 726,-- vorgesehen hat und hinsichtlich dieser Übertretungen Geldstrafen von jeweils Euro 30,-- verhängt wurden, sodass die Erhebung einer Revision nach § 25a Abs 4 VwGG unzulässig ist.Hinsichtlich der Übertretung nach dem KFG ist eine ordentliche Revision unzulässig, da im Gegenstandsfall keine Rechtsfrage iSd Artikel 33, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer solchen. Betreffend Übertretungen nach dem Gelegenheits-Verkehrsgesetz ist auszuführen, dass der Gesetzgeber für die vom Beschwerdeführer zu verantwortende Übertretung die Verhängung von Geldstrafen bis zu Euro 726,-- vorgesehen hat und hinsichtlich dieser Übertretungen Geldstrafen von jeweils Euro 30,-- verhängt wurden, sodass die Erhebung einer Revision nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig ist. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.1401.3