GVG iVm mit § 38 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft X verhängte Geldstrafe von € 726,00 auf € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit mit Paragraph 38, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn verhängte Geldstrafe von € 726,00 auf € 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) herabgesetzt wird. 2.
G wird der Verfahrenskostenbeitrag der Bezirkshauptmannschaft X mit € 50,00 neu festgesetzt.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Verfahrenskostenbeitrag der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit € 50,00 neu festgesetzt. 3. Gegen diese Entscheidung ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen 6 Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien und/oder eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Es ist eine Eingabengebühr von € 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wurde zH seines Vertreters am 05.08.2015 das Straferkenntnis vom 03.08.2015, Zahl V-***1 mit folgendem Spruch zugestellt: „Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke R, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen X-****1, für das Unternehmen CC, Adresse2, W, am 05.04.2015 im Zeitraum von 19.45 Uhr bis 20.00 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der Q-Straße B 1** bei Straßenkilometer 36,340 bei der Busbucht vor dem Lokal „S“ aufgefahren, obwohl in der Gemeinde W mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ***/2014/**, Standplätze nach § 96 Abs. 4 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf.„Sie sind als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke R, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen X-****1, für das Unternehmen CC, Adresse2, W, am 05.04.2015 im Zeitraum von 19.45 Uhr bis 20.00 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der Q-Straße B 1** bei Straßenkilometer 36,340 bei der Busbucht vor dem Lokal „S“ aufgefahren, obwohl in der Gemeinde W mit Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ***/2014/**, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) festgesetzt worden sind und nur dort aufgefahren werden darf. Beim oben angeführten Ort handelt es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 16 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe (€): € 726,--
: § 15 Abs. 5 Einleitungssatz Gelegen-heitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG)Paragraph 15, Absatz 5, Einleitungssatz Gelegen-heitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Wochen Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 72,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, wobei jedoch mindestens € 10,00 zu bemessen sind. Bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe mit € 100,-- anzusetzen. € 0,00 als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: € 798,60“ Innerhalb offener Rechtsmittelfrist wurde nachstehende Beschwerde erhoben: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.08.2015 zu V-***1, zugestellt am 05.08.2015, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter Dr. BB, Rechtsanwalt in Y, Adresse1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.08.2015 zu V-***1, zugestellt am 05.08.2015, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende BESCHWERDE: Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.08.2015 zu V-***1 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt:Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.08.2015 zu V-***1 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten, und weiter ausgeführt wie folgt: Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.04.2015 zu V-***1 wurde der Beschuldigte zur Rechtfertigung aufgefordert. Es wird ihm vorgeworfen, er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke R, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen X-****1, für das Unternehmen CC, Adresse2, W, am 05.04,2015 im Zeitraum von 19:45 Uhr bis 22:00 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der Q-Straße B 1**, bei Straßenkilometer 36,340 bei der Busbucht vor dem Lokal „S“ aufgefahren, obwohl in der Gemeinde W mit Verordnung vom 17.12,2014 zu ***/2014/**, Standplätze nach § 96 Abs. 4 StVO festgesetzt worden seien, und nur dort aufgefahren werden dürfe. Beim obangeführten Ort handle es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Der Beschuldigte habe hiedurch die Rechtsvorschrift des § 16 Abs. 1 und § 22 Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) verletzt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.04.2015 zu V-***1 wurde der Beschuldigte zur Rechtfertigung aufgefordert. Es wird ihm vorgeworfen, er sei als Lenker des Taxifahrzeuges der Marke R, Farbe rot, mit dem amtlichen Kennzeichen X-****1, für das Unternehmen CC, Adresse2, W, am 05.04,2015 im Zeitraum von 19:45 Uhr bis 22:00 Uhr im Gemeindegebiet von W auf der Q-Straße B 1**, bei Straßenkilometer 36,340 bei der Busbucht vor dem Lokal „S“ aufgefahren, obwohl in der Gemeinde W mit Verordnung vom 17.12,2014 zu ***/2014/**, Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, StVO festgesetzt worden seien, und nur dort aufgefahren werden dürfe. Beim obangeführten Ort handle es sich nicht um einen Taxistandplatz im Sinne der obgenannten Verordnung. Der Beschuldigte habe hiedurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 22, Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung 2000 (TPBO) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1996 (GelverkG) verletzt. Nachdem seitens der Polizeiinspektion W die Stellungnahme vom 13.06.2015 zu P-***1 vorgelegt worden ist, wurde dem Beschuldigten mit Verständigung der Bezirkshauptmannschaft X vom 25.06.2015 zu V-***1 die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen.Nachdem seitens der Polizeiinspektion W die Stellungnahme vom 13.06.2015 zu P-***1 vorgelegt worden ist, wurde dem Beschuldigten mit Verständigung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 25.06.2015 zu V-***1 die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 13.07.2015 erstattete der Beschuldigte eine weitere Stellungnahme. Mit nunmehr angefochtenem Straferkenntnis wurde allerdings am obbeschriebenen Vorwurf einer Verwaltungsübertretung festgehalten. Über die Beschuldigten wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 726,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Wochen angedroht. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Ihm ist unerklärlich, wie die Behörde zu dieser Behauptung kommt. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen erfahrenen Taxilenker, und kann er deswegen ausschließen, dass er zur Tatzeit am Tatort mit seinem Taxifahrzeug auf dem Parkstreifen vor dem Lokal „S' aufgefahren ist. Der Beschuldigte ist weder verordnungswidrig, noch verkehrsbehindernd mit seinem Taxi irgendwo in W zur Tatzeit gestanden. Es wurden bereits Verwaltungsstrafverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. Die vorherigen Anzeigen gegen den Beschuldigten, wie auch die gegenständliche, sind ein Resultat der „Aktion“ der Polizeiinspektion W gegen Taxilenker. Laut Information eines Polizeiinspektors der PI W aus einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten, welcher am Landesverwaltungsgericht Tirol (unter Wahrheitspflicht!) als Zeuge ausgesagt hatte, werden die Inspektoren der PI W von der Gemeinde W angewiesen, verstärkt Taxilenker zu kontrollieren. Offensichtlich wird hier ein gewisser „Druck“ auf die Polizeiinspektoren der PI W ausgeübt, Taxilenker verstärkt zu überwachen. Der Postenkommandant der PI W sagte hiezu sinngemäß aus, dass er von der Gemeinde W beauftragt wurde, dem „Wildwuchs“ der Taxilenker einzudämmen. Es fragt sich, um was für einen „Wildwuchs" es sich handeln sollte, wenn ein Taxifahrzeug nicht verkehrsbehindernd abgestellt auf Fahrgäste wartet. In der Stellungnahme des Beschuldigten vom 18.05.2015 wurde beantragt, die Behörde möge Lichtbilder vorlegen, welche beweisen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort gestanden ist. Seitens der Polizeiinspektion W wurde allerdings nur ein Lichtbild dieser Örtlichkeit vorgelegt. Auf diesem Lichtbild ist allerdings kein Taxifahrzeug, geschweige denn das Taxifahrzeug des Beschuldigten, zu erkennen. Ferner wird ausdrücklich die Einvernahme der einschreitenden Polizeibeamten, sowie auch des zuständigen Postenkommandanten der PI W, beantragt, insbesondere zu der Frage, weswegen überhaupt Taxilenker in der Gemeinde W dermaßen verstärkt überwacht werden. Weiters wird ausdrücklich bestritten, dass es sich beim angeblichen Tatort um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Es wird aus diesem Grunde beantragt, die Behörde wolle die ortspolizeiliche Verordnung vorlegen, welche den Tatort als öffentliche Verkehrsfläche ausweist. Sollte dieser Beweise nicht gelingen, ist zwingend davon auszugehen, dass es sich um eine Privatfläche handelt, weswegen folglich weder das TPBO, noch das GelverkG 1996, greifen. Es wird überdies die Durchführung eines Lokalaugenscheins beantragt, wobei genauestens zu konstruieren ist, wo genau der Beschuldigte mit seinem Taxifahrzeug gestanden haben, und wo und wie genau er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen haben soll. Ferner wird beantragt, die Bezirkshauptmannschaft X wolle ein Gutachten, bzw. zumindest eine Stellungnahme, der Wirtschaftskammer Tirol einholen, wo Auskunft darüber zu geben ist, in wie weit überhaupt die Gemeinde W berechtigt ist, vor einem Hotel, bzw. auch vor einem Gastgewerbebetrieb, Taxilenkern zu verbieten, dort stehen zu bleiben, Tirol ist touristenfreundlich, und ist es als Serviceleistung (unter anderem) unabdingbar, dass Gäste, welche abends ein Lokal besuchen, vor diesem Lokal auch ein Taxifahrzeug vorfinden, um so schnell wie möglich wieder zu ihrem Hotel zu gelangen. Erwartet die Gemeinde W, dass Tourismusgäste kilometerlang von ihrem Lokal, in denen sie konsumiert haben, zu ihrem Hotel, wo sie nächtigen, zu Fuß gehen? Über all diese Aspekte wolle die Wirtschaftskammer Tirol Auskunft geben. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang, dass die Wirtschaftskammer Tirol Auskunft geben möge, ob das Gemeindegebiet von W am 05.02.2014 (Winterzeit!!) von vielen Touristen frequentiert wird.Ferner wird beantragt, die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wolle ein Gutachten, bzw. zumindest eine Stellungnahme, der Wirtschaftskammer Tirol einholen, wo Auskunft darüber zu geben ist, in wie weit überhaupt die Gemeinde W berechtigt ist, vor einem Hotel, bzw. auch vor einem Gastgewerbebetrieb, Taxilenkern zu verbieten, dort stehen zu bleiben, Tirol ist touristenfreundlich, und ist es als Serviceleistung (unter anderem) unabdingbar, dass Gäste, welche abends ein Lokal besuchen, vor diesem Lokal auch ein Taxifahrzeug vorfinden, um so schnell wie möglich wieder zu ihrem Hotel zu gelangen. Erwartet die Gemeinde W, dass Tourismusgäste kilometerlang von ihrem Lokal, in denen sie konsumiert haben, zu ihrem Hotel, wo sie nächtigen, zu Fuß gehen? Über all diese Aspekte wolle die Wirtschaftskammer Tirol Auskunft geben. Nicht zu vergessen ist in diesem Zusammenhang, dass die Wirtschaftskammer Tirol Auskunft geben möge, ob das Gemeindegebiet von W am 05.02.2014 (Winterzeit!!) von vielen Touristen frequentiert wird. Ebenso möge das Tourismusbüro, bzw. der Tourismusverband W zu den obigen Umständen Stellung beziehen, und wird dies ausdrücklich beantragt, auch vom Tourismusbüro, bzw. Tourismusverband W, eine Stellungnahme, bzw. ein Gutachten, zu der obgeschilderten Problematik einzuholen. Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle 1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 03.08.2015 zu V-***1 ersatzlos beheben, in eventu1.) in Stattgebung dieser Beschwerde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 03.08.2015 zu V-***1 ersatzlos beheben, in eventu 2.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abänden, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu 3.) in Stattgebung dieser Beschwerde das angefochtene Straferkenntnis aufheben, und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu 4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen. 5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.“ Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 10.02.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Insp. DD als Zeuge einvernommen wurde. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft X mit der Zahl V-***1. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen, da er zur Verhandlung nicht erschien.Infolge der erhobenen Beschwerde wurde am 10.02.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Insp. DD als Zeuge einvernommen wurde. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit der Zahl V-***1. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers konnte nicht erfolgen, da er zur Verhandlung nicht erschien. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt fest: Am 05.04.2015 gegen 20.00 Uhr befanden sich RI EE und GI DD auf Streifendienst. Die Beamten hatten einen Einsatz und Insp. DD nahm wahr, dass der Beschwerdeführer mit dem Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen X-****1 in W auf der B 1** bei Straßenkilometer 36,340 in einer Busbucht vor dem Lokal S gestanden ist. Die Taxileuchte am Fahrzeug war eingeschaltet. Als der Einsatz beendet war, fuhren die Beamten wieder an den vorgenannten Ort vorbei und wollte GI DD eine Amtshandlung mit dem Taxilenker durchführen. Das Polizeifahrzeug blieb stehen. Zur Amtshandlung kam es vorerst nicht, weil das Taxifahrzeug weggefahren ist. Die Beamten fuhren mit ihrem Fahrzeug nach und konnten nach einer Strecke von 100 m das Fahrzeug, als es umdrehte, anhalten. Von Insp. DD wurde der Beschwerdeführer daraufhin angesprochen, dass er mit seinem Taxifahrzeug außerhalb der vorgeschriebenen Taxistandplätze gestanden sei und somit um Fahrgäste geworben habe. Der Beschwerdeführer erklärte dem Beamten, dass es das früher nicht gegeben hätte, es seien zu viele Taxis unterwegs. In W gibt es 20 bis 25 Standplätze die auf vier bis fünf Orte verteilt sind. Direkt beim Lokal S befindet sich kein Taxistandplatz. In der Verhandlung wurden vom Rechtsvertreter nachstehende Beweisanträge gestellt: „1.) Antrag auf Einholung des Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde W über die Erlassung der Verordnung vom 17.12.2014, GZl: ***/2014/** zum Beweis dafür, dass keine rechtswirksame Verordnung vorliegt. 2.) Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins, zum Beweis dafür, dass keine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung vorliegt. 3.) Antrag auf Einholung einer Stellungnahme, bzw. eines Gutachtens der Wirtschaftskammer Tirol, Tourismusabteilung, zur Frage, in wie weit überhaupt die Gemeinde W berechtigt ist, Taxilenkern zu verbieten, vor einem Hotel, bzw. auch vor einem Gastgewerbebetrieb, stehen zu bleiben, zumal das Land Tirol touristenfreundlich ist, und es als Serviceleistung unter anderem unabdingbar ist, dass Gäste, welche abends ein Lokal besuchen, vor diesem Lokal auch ein Taxifahrzeug vorfinden; 4.) Antrag auf Einholung einer Stellungnahme des Tourismusverbandes W zum unter Punkt 3 formulierten Beweisthema. 5.) Antrag auf Einholung der ortspolizeilichen Verordnung, welche den Tatort als öffentliche Verkehrsfläche ausweist, zum Beweis dafür, dass keine öffentliche Verkehrsfläche vorliegt.“
Abs 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.
Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 726,00 zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Nach § 16 Abs 1 der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung, die auf dem Gelegenheitsverkehrsgesetz basiert, dürfen, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs 4 der StVO 1960 festgesetzt worden sind, Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs 2 und 3 etwas anderes bestimmt (solche Ausnahmen sind im Gegenstandsfall nicht vorgelegen). Standplätze sind von der Gemeinde W mit Verordnung vom 18.12.2013 zu Zl ***/2013/** festgelegt worden. Bei dem Übertretungsort handelt es sich nicht um einen derartigen Standplatz. Nach Paragraph 16, Absatz eins, der Tiroler Personenbeförderungs-Betriebsordnung, die auf dem Gelegenheitsverkehrsgesetz basiert, dürfen, wenn in einer Gemeinde Standplätze nach Paragraph 96, Absatz 4, der StVO 1960 festgesetzt worden sind, Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre auf Grund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Absatz 2 und 3 etwas anderes bestimmt (solche Ausnahmen sind im Gegenstandsfall nicht vorgelegen). Standplätze sind von der Gemeinde W mit Verordnung vom 18.12.2013 zu Zl ***/2013/** festgelegt worden. Bei dem Übertretungsort handelt es sich nicht um einen derartigen Standplatz. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der von der Bezirkshauptmannschaft X erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Was die anlässlich der Verhandlung gestellten Anträge anlangt, so wurden diese wegen erklärter Sachlage abgewiesen. Ergänzend wird bemerkt, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung von Beschwerden bezüglich der Standplatzverordnung der Gemeinde abgelehnt hat (siehe Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 18.02.2016, E 1260/2015-10). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes verfolgt die Standplatzregelung den Zweck, den Wildwuchs von Abstellplätzen von Taxis zu vermeiden. Ferner ist auch das Ziel, den Wettbewerb der Taxiunternehmer untereinander zu regeln und sind Taxifahrzeuge nach § 16 Abs 3 bei den Standplätzen anzureihen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes verfolgt die Standplatzregelung den Zweck, den Wildwuchs von Abstellplätzen von Taxis zu vermeiden. Ferner ist auch das Ziel, den Wettbewerb der Taxiunternehmer untereinander zu regeln und sind Taxifahrzeuge nach Paragraph 16, Absatz 3, bei den Standplätzen anzureihen. Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, da betreffend des Beschwerdeführers hinsichtlich Übertretungen nach § 16 TPBO mehrere Strafvormerkungen aufscheinen. In Anbetracht dessen ist es auch gerechtfertigt, über ihn eine höhere Geldstrafe zu verhängen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass eine Geldstrafe von Euro 500,-- als schuld- und tatangemessen zu betrachten ist. Von der Erstbehörde wurde die Höchststrafe verhängt, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht gerechtfertigt ist. Der Beschwerde konnte bezüglich der Strafhöhe stattgegeben werden. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht.Hinsichtlich des Verschuldens ist zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen, da betreffend des Beschwerdeführers hinsichtlich Übertretungen nach Paragraph 16, TPBO mehrere Strafvormerkungen aufscheinen. In Anbetracht dessen ist es auch gerechtfertigt, über ihn eine höhere Geldstrafe zu verhängen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist der Auffassung, dass eine Geldstrafe von Euro 500,-- als schuld- und tatangemessen zu betrachten ist. Von der Erstbehörde wurde die Höchststrafe verhängt, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht gerechtfertigt ist. Der Beschwerde konnte bezüglich der Strafhöhe stattgegeben werden. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an solcher. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an solcher. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Klaus Dollenz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.14.2208.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.