RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/20/0271-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache von Dr. A A, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Y, über dessen Beschwerde vom 25.02.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.01.2014, Zl ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich in der Beschwerdesache von Dr. A A, römisch zehn, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B B, Y, über dessen Beschwerde vom 25.02.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.01.2014, Zl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 279 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Wasseranschlussgebühr für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst Nr 1**, KG X, Adresse 1, wie folgt festgesetzt:
- Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Wasseranschlussgebühr für den Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst Nr 1**, KG römisch zehn, Adresse 1, wie folgt festgesetzt:
- Untergeschoss 150,02 m² Erdgeschoss 205,06 m²
- Obergeschoss 128,31 m² Gesamtausmaß: 483,39 m² á € 27,27 € 13.182,05 Schwimmbeckeninhalt 31,00 m³ á € 63,64 € 1.972,84 € 15.154,89 10 % USt. € 1.515,49 Gesamtsumme: € 16.670,37
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
- E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid vom 31.01.2014, Zl ****1, setzte der Bürgermeister der Stadtgemeinde X gegenüber dem Beschwerdeführer die Wasseranschlussgebühr für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Gst Nr 1**, KG X, Adresse 1, nach den Bestimmungen der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde X vom 14.12.2009 und dem Gemeinderatsbeschluss vom 24.09.2013 unter Zugrundelegung einer Berechnung laut Baudatenplan wie folgt fest:Mit dem Bescheid vom 31.01.2014, Zl ****1, setzte der Bürgermeister der Stadtgemeinde römisch zehn gegenüber dem Beschwerdeführer die Wasseranschlussgebühr für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf Gst Nr 1**, KG römisch zehn, Adresse 1, nach den Bestimmungen der Wassergebührenordnung der Stadtgemeinde römisch zehn vom 14.12.2009 und dem Gemeinderatsbeschluss vom 24.09.2013 unter Zugrundelegung einer Berechnung laut Baudatenplan wie folgt fest: „
- Untergeschoss 150,02 m² Erdgeschoss 205,06 m²
- Obergeschoss 128,31 m² Gesamtausmaß: 483,39 m² á € 32,73 € 15.821,35 Schwimmbeckeninhalt 31,00 m³ á € 76,36 € 2.367,16 € 18.188,51 10 % Ust. € 1.818,85 Gesamtsumme: € 20.007,36“ Mit einem Schreiben vom 25.02.2014 hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine als Einspruch bzw Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde auf ein Angebot der Stadtgemeinde X vom 19.07.2013 verwiesen, wonach der Preis für den Wasseranschluss € 30.00/m² und € 70,00/m² Schwimmbadfläche bzw € 75,00/m² für den Kanal betragen würde. Der Bau- und Hauswasseranschluss sei laut Rechnung der Stadtgemeinde vom 29.08.2013 am
- und 25.07.2013 hergestellt worden. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf § 2 der Gebührenordnung, wonach die Anschlussgebühren mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses vom Grundstück an die bestehende Wasserversorgungsanlage entstehen würden. Bei der Berechnung seien die Gebühren für 2014 zu Grunde gelegt worden und werde diesbezüglich ersucht, die Gebühren an die Sätze von 2013 anzupassen. Mit einem Schreiben vom 25.02.2014 hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist eine als Einspruch bzw Berufung bezeichnete Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde auf ein Angebot der Stadtgemeinde römisch zehn vom 19.07.2013 verwiesen, wonach der Preis für den Wasseranschluss € 30.00/m² und € 70,00/m² Schwimmbadfläche bzw € 75,00/m² für den Kanal betragen würde. Der Bau- und Hauswasseranschluss sei laut Rechnung der Stadtgemeinde vom 29.08.2013 am
- und 25.07.2013 hergestellt worden. Dabei verwies der Beschwerdeführer auf Paragraph 2, der Gebührenordnung, wonach die Anschlussgebühren mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses vom Grundstück an die bestehende Wasserversorgungsanlage entstehen würden. Bei der Berechnung seien die Gebühren für 2014 zu Grunde gelegt worden und werde diesbezüglich ersucht, die Gebühren an die Sätze von 2013 anzupassen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2014 wurde unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben werde. Gleichzeitig wurde aber unter Spruchpunkt II. die Wasseranschlussgebühr für das in Rede stehende Objekt betragsmäßig ident wie im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass aus einem Arbeitsbericht der Stadtwerke X hervorgehe, dass an der gegenständlichen Adresse am 20.02.2014 Wasser-/Kanalzähler montiert worden wären. Erst zu diesem Zeitpunkt, dh mit dem Einbau des Wasserzählers, sei die Aufnahme in die städtische Wasserversorgung erfolgt und nicht bereits mit den Arbeiten für die Herstellung des Anschlusses gemäß der Rechnung der Stadtwerke vom 29.08.
- Dementsprechend seien auch die Gebühren für das Jahr 2014 heranzuziehen gewesen. Die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr am 31.01.2014 sei verfrüht gewesen und sei somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Wasseranschlussgebühr – nach dem Entstehen der Anschlussgebührenpflicht – erneut festzusetzen gewesen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2014 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen, dass der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben werde. Gleichzeitig wurde aber unter Spruchpunkt römisch zwei. die Wasseranschlussgebühr für das in Rede stehende Objekt betragsmäßig ident wie im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, dass aus einem Arbeitsbericht der Stadtwerke römisch zehn hervorgehe, dass an der gegenständlichen Adresse am 20.02.2014 Wasser-/Kanalzähler montiert worden wären. Erst zu diesem Zeitpunkt, dh mit dem Einbau des Wasserzählers, sei die Aufnahme in die städtische Wasserversorgung erfolgt und nicht bereits mit den Arbeiten für die Herstellung des Anschlusses gemäß der Rechnung der Stadtwerke vom 29.08.
- Dementsprechend seien auch die Gebühren für das Jahr 2014 heranzuziehen gewesen. Die Vorschreibung der Wasseranschlussgebühr am 31.01.2014 sei verfrüht gewesen und sei somit der angefochtene Bescheid zu beheben und die Wasseranschlussgebühr – nach dem Entstehen der Anschlussgebührenpflicht – erneut festzusetzen gewesen. Mit Vorlageantrag vom 23.12.2014 begehrte der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungs-gericht Tirol. In der Begründung wurde nochmals darauf verwiesen, dass die Stadtwerke X bereits am
- und 25.07.2013 die Wasserleitung umgelegt hätten und den Bau- und Hauswasseranschluss hergestellt hätten. Auch die Stadtgemeinde X gehe ebenso wie der Beschwerdeführer davon aus, dass die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage entstehe. Die belangte Behörde gehe aufgrund des Arbeitsberichtes der Stadtwerke X, wonach am 20.02.2014 ein Wasser-/Kanalzähler montiert worden sei, davon aus, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme in das städtische Wasserversorgungs- und Kanalisationsnetz erfolgt sei und deshalb die gültigen Tarife des Jahres 2014 heranzuziehen seien. Aufgrund der Vorlage der Rechnung der Stadtwerke X vom 29.08.2013 sei jedoch der tatsächliche Anschluss im Juli 2013 evident. Mit Vorlageantrag vom 23.12.2014 begehrte der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungs-gericht Tirol. In der Begründung wurde nochmals darauf verwiesen, dass die Stadtwerke römisch zehn bereits am
- und 25.07.2013 die Wasserleitung umgelegt hätten und den Bau- und Hauswasseranschluss hergestellt hätten. Auch die Stadtgemeinde römisch zehn gehe ebenso wie der Beschwerdeführer davon aus, dass die Anschlussgebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Kanalisationsanlage entstehe. Die belangte Behörde gehe aufgrund des Arbeitsberichtes der Stadtwerke römisch zehn, wonach am 20.02.2014 ein Wasser-/Kanalzähler montiert worden sei, davon aus, dass erst zu diesem Zeitpunkt die Aufnahme in das städtische Wasserversorgungs- und Kanalisationsnetz erfolgt sei und deshalb die gültigen Tarife des Jahres 2014 heranzuziehen seien. Aufgrund der Vorlage der Rechnung der Stadtwerke römisch zehn vom 29.08.2013 sei jedoch der tatsächliche Anschluss im Juli 2013 evident. Der zuständige Baumeister D D, der das gesamte Bauvorhaben täglich überwacht und kontrolliert habe, könne dies bestätigen und sei auch ab Juli 2013 das Grundstück und das Bauvorhaben mit Wasser aus dem städtischen Netz versorgt worden. Weshalb der Einbau der Zähler erst im Februar 2014 erfolgt sei, entziehe sich der Kenntnis des Beschwerdeführers und sei für die Frage des Entstehens der Gebührenpflicht irrelevant. Seitens der belangten Behörde wurde der gegenständliche Akt samt Vorlagebericht mit Schreiben vom 20.01.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde nochmals darauf verwiesen, dass der Anschluss des Grundstückes an die bestehende Wasserversorgungs- bzw Kanalisationsanlage nicht schon bei der Herstellung des Anschlusses für das Bauwasser (noch zum Zeitpunkt der Bauphase), sondern erst durch die Montage von Wasser-/Kanalzähler erfolgt sei. Für das Bauwasser würde im Übrigen eine sehr viel geringere Gebühr verrechnet und würden die laufenden Kanalgebühren auch erst nach Einbau des Zählers verrechnet werden. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde ein Schriftverkehr mit den Stadtwerken X gepflogen und wurde um Mitteilung ersucht, inwieweit im Zeitraum zwischen 25.07.2013 und 20.02.2014 eine volle Funktionsfähigkeit des Kanal- bzw Wasseranschlusses gegeben gewesen sei. Weiters wurde ein Schreiben an den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Baumeister Ing. D D gerichtet, in welchem ebenfalls um eine dahingehende Mitteilung ersucht wurde. Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde ein Schriftverkehr mit den Stadtwerken römisch zehn gepflogen und wurde um Mitteilung ersucht, inwieweit im Zeitraum zwischen 25.07.2013 und 20.02.2014 eine volle Funktionsfähigkeit des Kanal- bzw Wasseranschlusses gegeben gewesen sei. Weiters wurde ein Schreiben an den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Baumeister Ing. D D gerichtet, in welchem ebenfalls um eine dahingehende Mitteilung ersucht wurde. In einem Antwortschreiben (E-Mail) vom 20.01.2016 erstattete Frau Ing. G G vom Planungsbüro Baumeister Ing. D D entsprechende Ausführungen und übermittelte mehrere Unterlagen. Mit einem Schreiben vom 21.01.2016 antwortete Baumeister Ing. C C von den Stadtwerken X auf das Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dieser Schriftverkehr wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 08.02.2016 zur Kenntnis gebracht. In einem Antwortschreiben (E-Mail) vom 20.01.2016 erstattete Frau Ing. G G vom Planungsbüro Baumeister Ing. D D entsprechende Ausführungen und übermittelte mehrere Unterlagen. Mit einem Schreiben vom 21.01.2016 antwortete Baumeister Ing. C C von den Stadtwerken römisch zehn auf das Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dieser Schriftverkehr wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 08.02.2016 zur Kenntnis gebracht. Der Bürgermeister der Gemeinde X nahm in einem Schreiben (Email vom 11.02.2016) darauf Bezug und verwies auf die Ausführungen des Betriebsleiters der Stadtwerke X, Ing. C C, vom 21.01.
- Ergänzend führte er aus, dass bis zum 20.02.2014 lediglich der Bauwasseranschluss vorhanden gewesen sei und der tatsächliche Anschluss an die bestehende Kanalisations- bzw Wasserversorgungsanlage erst mit der Montage des Wasser- bzw Kanalzählers erfolgt sei.Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn nahm in einem Schreiben (Email vom 11.02.2016) darauf Bezug und verwies auf die Ausführungen des Betriebsleiters der Stadtwerke römisch zehn, Ing. C C, vom 21.01.
- Ergänzend führte er aus, dass bis zum 20.02.2014 lediglich der Bauwasseranschluss vorhanden gewesen sei und der tatsächliche Anschluss an die bestehende Kanalisations- bzw Wasserversorgungsanlage erst mit der Montage des Wasser- bzw Kanalzählers erfolgt sei. Mit einem Schreiben vom 02.03.2016 gab der Beschwerdeführer eine abschließende Stellungnahme ab. Darin wurde auf beigefügte Lichtbilder verwiesen, aus denen sich ergebe, dass das Bauwerk am 24.07.2013 entgegen der Darstellung der Abgabenbehörde nicht nur bis ca zur Kellerdecke fertiggestellt gewesen sei. Diese sei Mitte Mai 2013 fertig gewesen. Im Juli sei das Dach fertiggestellt worden. Im Herbst 2013 sei das gesamt Haus bereits verschlossen gewesen und sei auch den gesamten Herbst und Winter ordnungsgemäß beheizt worden. Daraus ergebe sich, dass im Jahre 2013 nicht nur ein Bauwasseranschluss, sondern ein ganz normaler Hausanschluss gegeben gewesen sei. Gemäß § 2 Zif 1 Wassergebührenordnung des Stadtamtes X entstehe die Anschlussgebühr im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage. Dieser Anschluss sei bereits im Frühjahr 2013 erfolgt. Auf den Einbau eines Zählers komme es nicht an. Der Einbau eines Zählers sei in keiner der Gebührenordnungen als gebührenauslösender Tatbestand normiert. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit einem Schreiben vom 02.03.2016 gab der Beschwerdeführer eine abschließende Stellungnahme ab. Darin wurde auf beigefügte Lichtbilder verwiesen, aus denen sich ergebe, dass das Bauwerk am 24.07.2013 entgegen der Darstellung der Abgabenbehörde nicht nur bis ca zur Kellerdecke fertiggestellt gewesen sei. Diese sei Mitte Mai 2013 fertig gewesen. Im Juli sei das Dach fertiggestellt worden. Im Herbst 2013 sei das gesamt Haus bereits verschlossen gewesen und sei auch den gesamten Herbst und Winter ordnungsgemäß beheizt worden. Daraus ergebe sich, dass im Jahre 2013 nicht nur ein Bauwasseranschluss, sondern ein ganz normaler Hausanschluss gegeben gewesen sei. Gemäß Paragraph 2, Zif 1 Wassergebührenordnung des Stadtamtes römisch zehn entstehe die Anschlussgebühr im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage. Dieser Anschluss sei bereits im Frühjahr 2013 erfolgt. Auf den Einbau eines Zählers komme es nicht an. Der Einbau eines Zählers sei in keiner der Gebührenordnungen als gebührenauslösender Tatbestand normiert. Ergänzend wurde ausgeführt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer errichtete auf dem Gst Nr 1**, KG X, Adresse 1, ein Einfamilienwohnhaus. Der Beschwerdeführer errichtete auf dem Gst Nr 1**, KG römisch zehn, Adresse 1, ein Einfamilienwohnhaus. Dieses Gebäude wies folgende Geschossflächen auf:
- Untergeschoss 150,02 m² Erdgeschoss 205,06 m²
- Obergeschoss 128,31 m² Gesamtausmaß: 483,39 m² Schwimmbeckeninhalt 31,00 m³ Diesem Bauvorhaben liegt ein Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 23.10.2012, Zl ****2, zu Grunde. Diesem Bauvorhaben liegt ein Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde römisch zehn vom 23.10.2012, Zl ****2, zu Grunde. Durch das hier maßgebliche Grundstück führte eine Wasserleitung, welche mehrere dahinterliegende Häuser versorgte und musste aufgrund der Bauarbeiten die Leitung umgelegt werden. Am
- und 25.07.2013 wurde deshalb die Wasserleitung verlegt und es wurde zu diesem Zeitpunkt auch der Hausanschluss für den Beschwerdeführer hergestellt, an welchem der Bauwasserzähler für die Baufirma F angebracht wurde. Bereits zuvor wurde der Schmutzwasserkanal ans Netz angeschlossen und war ab der am 07.06.2013 durchgeführten Dichtheitsprüfung voll funktionsfähig. Am 20.02.2014 wurden im Rahmen von Arbeiten, welche lediglich eine halbe Stunde in Anspruch nahmen, der Bauwasserzähler demontiert und ein (standardmäßiger) Wasser-/ Kanalzähler montiert. Die Anzeige zur Bauvollendung durch den Beschwerdeführer ist mit 18.03.2014 datiert. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aufgrund vorliegender Rechnungen bzw Bautages-berichte sowie der Stellungnahme von Ing. C C (von den Stadtwerken X) und Ing. D D. Im Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 20.01.2015 wurde ausgeführt, dass unstrittig sei, dass bereits im Jahre 2013 die Wasserleitung umgelegt und der Bauwasser- und Hauanschluss hergestellt worden seien. Auch sei der Einbau der Wasser- und Kanalzähler durch einen Mitarbeiter der Stadtwerke X am 20.02.2014 erfolgt.Der Sachverhalt ergibt sich insbesondere aufgrund vorliegender Rechnungen bzw Bautages-berichte sowie der Stellungnahme von Ing. C C (von den Stadtwerken römisch zehn) und Ing. D D. Im Vorlagebericht der Abgabenbehörde vom 20.01.2015 wurde ausgeführt, dass unstrittig sei, dass bereits im Jahre 2013 die Wasserleitung umgelegt und der Bauwasser- und Hauanschluss hergestellt worden seien. Auch sei der Einbau der Wasser- und Kanalzähler durch einen Mitarbeiter der Stadtwerke römisch zehn am 20.02.2014 erfolgt. Die Stadtwerke X haben an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wasseranschluss eine Rechnung vom 29.08.2013 gerichtet, in deren Betreff Folgendes angeführt ist: Die Stadtwerke römisch zehn haben an den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Wasseranschluss eine Rechnung vom 29.08.2013 gerichtet, in deren Betreff Folgendes angeführt ist: „24.
- und 25.07.2013 Adresse 1 Wasserleitung umgelegt, Bauwasser und Hauswasseranschluss hergestellt“ Diese Rechnung ist einerseits in Materialkosten sowie „Lohn“ aufgeschlüsselt, wobei insgesamt sieben Stunden an Arbeitszeit verrechnet wurden. Im Schreiben von Frau Ing. G G vom Bauleitungsbüro Ing. D D ist angeführt, dass die Wasserleitung laut Bautagesberichten, welche diesem Schreiben angeschlossen wurden, am 24./25.07.2013 angeschlossen worden seien. Es sei auch der Schmutzwasserkanal ans Netz angeschlossen worden, wobei dieser ab der am 07.06.2013 durchgeführten Dichtheitsprüfung funktionsfähig gewesen sei. Dabei verwies er auf einen mitübermittelten Prüfbericht. Daraus ergibt sich eindeutig, dass der Anschluss an die Wasserversorgung bzw städtische Kanalisationsanlage im Juni bzw Juli 2013 erfolgte. Auch im Schreiben von Ing. C C ist angeführt, dass im Zuge einer Leitungsverlegung am Grundstück von Dr. A (zur Versorgung der Häuser Adressen 2,3,4,5) am
- bzw 25.07.2013 auch der Hausanschluss für Dr. A hergestellt worden sei, auf den der Bauwasserzähler für die Firma F „gekommen“ sei. In diesem Zusammenhang wurde auch auf eine mitübermittelte Bauwasserabrechnung vom 19.03.2014 an die Ing. E E Bauges.m.b.H. & Co. KG verwiesen. Aus einem Arbeitsbericht der Stadtwerke X vom 19.02.2014 ergibt sich, dass am 20.02.2014 Wasser- und Kanalzähler montiert wurden, wofür eine halbe Stunde an Arbeitszeit in Anschlag gebracht wurde. Auch im Schreiben von Ing. C C ist angeführt, dass im Zuge einer Leitungsverlegung am Grundstück von Dr. A (zur Versorgung der Häuser Adressen 2,3,4,5) am
- bzw 25.07.2013 auch der Hausanschluss für Dr. A hergestellt worden sei, auf den der Bauwasserzähler für die Firma F „gekommen“ sei. In diesem Zusammenhang wurde auch auf eine mitübermittelte Bauwasserabrechnung vom 19.03.2014 an die Ing. E E Bauges.m.b.H. & Co. KG verwiesen. Aus einem Arbeitsbericht der Stadtwerke römisch zehn vom 19.02.2014 ergibt sich, dass am 20.02.2014 Wasser- und Kanalzähler montiert wurden, wofür eine halbe Stunde an Arbeitszeit in Anschlag gebracht wurde. IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Der Gemeinderat der Stadtgemeinde X hat mit Beschluss vom 14.12.2009 aufgrund des § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 iVm § 30 Abs 1 Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Wasser-gebührenordnung erlassen. Diese lautet auszugsweise wie folgt:Der Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch zehn hat mit Beschluss vom 14.12.2009 aufgrund des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz eins, Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Wasser-gebührenordnung erlassen. Diese lautet auszugsweise wie folgt: „§ 1 Einteilung der Gebühren
- Für den Anschluss eines Grundstückes oder Objektes an die Gemeindewasserleitung und für den laufenden Wasserbezug sowie für die Benützung von Wasserzähler erhebt die Gemeinde zur Deckung des Kostenaufwandes für die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage Benützungsgebühren in Form einer Anschlussgebühr, einer laufenden Gebühr (Wasserzins) und einer Zählergebühr.
- … § 2Paragraph 2 Entstehen der Gebührenpflicht
- Die Anschlussgebührenpflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage. … § 3Paragraph 3 Anschluss- und Erweiterungsgebühr
- Bemessungsgrundlage ist die Summe der verbauten Grundflächen der Geschosse der angeschlossenen Gebäude, wobei auch Keller und Dachböden als Geschosse zählen. Nicht ausgebaute Dachgeschosse werden nur zur Hälfte berechnet. Diese Anschlussgebührt ist auch für solche Objekte und Räume zu bezahlen, die keinen eigenen Wasseranschluss besitzen, jedoch auf Grundstücken (§ 3 Abs 4 TBO) errichtet werden, die an das städtische Wassernetz angeschlossen sind.Bemessungsgrundlage ist die Summe der verbauten Grundflächen der Geschosse der angeschlossenen Gebäude, wobei auch Keller und Dachböden als Geschosse zählen. Nicht ausgebaute Dachgeschosse werden nur zur Hälfte berechnet. Diese Anschlussgebührt ist auch für solche Objekte und Räume zu bezahlen, die keinen eigenen Wasseranschluss besitzen, jedoch auf Grundstücken (Paragraph 3, Absatz 4, TBO) errichtet werden, die an das städtische Wassernetz angeschlossen sind. …
- Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt. …“ Vom Gemeinderat der Stadtgemeinde X wurden die Wassertarife - Stadtwerke X für 2013 hinsichtlich der Anschlussgebühr wie folgt festgesetzt:Vom Gemeinderat der Stadtgemeinde römisch zehn wurden die Wassertarife - Stadtwerke römisch zehn für 2013 hinsichtlich der Anschlussgebühr wie folgt festgesetzt: Anschlussgebühr Netto inkl. 10 % MwSt. je m² verbaute Fläche pro Etage: 27,27 30,00 für Schwimmbäder je m² bebauter Grundfläche 27,27 30,00 für Schwimmbäder zusätzlich je m³ Inhalt 63,64 70,00 Aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 24.09.2013 wurden diese Tarife für das Jahr 2014 wie folgt erhöht: Anschlussgebühr Netto inkl. 10 % MwSt. je m² verbaute Fläche pro Etage: 32,73 36,00 für Schwimmbäder je m² bebauter Grundfläche 32,73 36,00 für Schwimmbäder zusätzlich je m³ Inhalt 76,36 84,00 V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: V.1.römisch fünf.
- In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Beschwerdevorentscheidung als Ganzes zu beurteilen ist (vgl VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062), sodass nicht von zwei voneinander zu trennenden Bescheiden, nämlich vom Vorliegen einer aufhebenden Beschwerdevorentscheidung und der Erlassung eines neuen Ausgangsbescheides, sondern vielmehr von einer bescheidmäßigen Erledigung, nämlich der Abänderung des ursprünglichen Bescheides in Bezug auf den Fälligkeitszeitpunkt, auszugehen ist. Andernfalls hätte nach Maßgabe des § 262 Abs 1 BAO vor der Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht neuerlich eine Beschwerdevorentscheidung ergehen müssen.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass die Beschwerdevorentscheidung als Ganzes zu beurteilen ist vergleiche VwGH 26.06.2014, 2013/15/0062), sodass nicht von zwei voneinander zu trennenden Bescheiden, nämlich vom Vorliegen einer aufhebenden Beschwerdevorentscheidung und der Erlassung eines neuen Ausgangsbescheides, sondern vielmehr von einer bescheidmäßigen Erledigung, nämlich der Abänderung des ursprünglichen Bescheides in Bezug auf den Fälligkeitszeitpunkt, auszugehen ist. Andernfalls hätte nach Maßgabe des Paragraph 262, Absatz eins, BAO vor der Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht neuerlich eine Beschwerdevorentscheidung ergehen müssen. V.2.römisch fünf.
- Mit Gemeinderatsbeschluss vom 24.09.2013 wurde seitens der Stadtgemeinde X hinsichtlich der Wasseranschluss-/Kanalanschlussgebühren eine Tariferhöhung mit Wirkung vom 01.01.2014 beschlossen. Insbesondere im Hinblick auf diese Tarifanhebung ist für das gegenständliche Verfahren entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Abgabenschuld entstanden ist. Nach der hier maßgeblichen Bestimmung (§ 2 Punkt
- der Wassergebühren-ordnung) ist auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage abzustellen. In dieser Regelung betreffend die Entstehung der Abgabenschuld fehlt jegliche Bezugnahme auf den Einbau von Zählern. Es kommt somit darauf an, inwieweit durch bauliche Maßnahmen der Anschluss so weit hergestellt ist, dass die Funktionsfähigkeit gegeben ist. Es geht also um die Herstellung einer bisher nicht bestandenen Verbindung zwischen der Gemeindeanlage und der betreffenden Liegenschaft (vgl VwGH 18.09.2000, 2000/17/0048). Nicht entscheidend ist daher, wie weit das mit dem Anschluss im Zusammenhang stehende Bauvorhaben gediehen ist. Ein Wasseranschluss ist auch dann hergestellt, wenn etwa aufgrund noch durchzuführender Baumaßnahmen lediglich „Bauwasser“ geliefert und abgerechnet wird. Die bauliche Fertigstellung des Anschlusses erfolgte, wie auch der Rechnung der Stadtwerke X vom 29.08.2013 zu entnehmen ist, bereits am 24.
- bzw 25.07.
- Es waren daher die für das Kalenderjahr 2013 geltenden (günstigeren) Wassertarife in Ansatz zu bringen.Mit Gemeinderatsbeschluss vom 24.09.2013 wurde seitens der Stadtgemeinde römisch zehn hinsichtlich der Wasseranschluss-/Kanalanschlussgebühren eine Tariferhöhung mit Wirkung vom 01.01.2014 beschlossen. Insbesondere im Hinblick auf diese Tarifanhebung ist für das gegenständliche Verfahren entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die Abgabenschuld entstanden ist. Nach der hier maßgeblichen Bestimmung (Paragraph 2, Punkt
- der Wassergebühren-ordnung) ist auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses von Grundstücken an die bestehende Wasserversorgungsanlage abzustellen. In dieser Regelung betreffend die Entstehung der Abgabenschuld fehlt jegliche Bezugnahme auf den Einbau von Zählern. Es kommt somit darauf an, inwieweit durch bauliche Maßnahmen der Anschluss so weit hergestellt ist, dass die Funktionsfähigkeit gegeben ist. Es geht also um die Herstellung einer bisher nicht bestandenen Verbindung zwischen der Gemeindeanlage und der betreffenden Liegenschaft vergleiche VwGH 18.09.2000, 2000/17/0048). Nicht entscheidend ist daher, wie weit das mit dem Anschluss im Zusammenhang stehende Bauvorhaben gediehen ist. Ein Wasseranschluss ist auch dann hergestellt, wenn etwa aufgrund noch durchzuführender Baumaßnahmen lediglich „Bauwasser“ geliefert und abgerechnet wird. Die bauliche Fertigstellung des Anschlusses erfolgte, wie auch der Rechnung der Stadtwerke römisch zehn vom 29.08.2013 zu entnehmen ist, bereits am 24.
- bzw 25.07.
- Es waren daher die für das Kalenderjahr 2013 geltenden (günstigeren) Wassertarife in Ansatz zu bringen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl VwGH 18.09.2000, 2000/17/0048; 26.09.2006, 2003/17/0234; 25.01.2008, 2004/17/018), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 18.09.2000, 2000/17/0048; 26.09.2006, 2003/17/0234; 25.01.2008, 2004/17/018), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.0271.8