RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/24/1647-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde der A A, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2015, Zl ****1, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde der A A, geboren am xx.xx.xxxx, Adresse 1, Y, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B B, Adresse, römisch zehn gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.05.2015, Zl ****1, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnisse behoben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt: Tatzeit: 01.02.2014 bis 10.04.2014 Tatort: Hotel H, Adresse 1, Y Sie, Frau A, haben im oben angeführten Tatzeitraum für ihre Mutter C C, im Hotel H, Adresse 1 Y gearbeitet, ohne die Aufnahme dieser Tätigkeit gemäß § 12 Abs 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, obwohl Sie in diesem Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Sie, Frau A, haben im oben angeführten Tatzeitraum für ihre Mutter C C, im Hotel H, Adresse 1 Y gearbeitet, ohne die Aufnahme dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, obwohl Sie in diesem Zeitraum Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen haben. Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs 2 iVm § 50 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz begangen und wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt. Die Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 71, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz begangen und wurde eine Geldstrafe in Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, da die belangte Behörde nicht das gegenständliche Straferkenntnis erlassen hätte dürfen, als im selben Tatvorwurf bereits eine rechtskräftige Entscheidung einer anderen Behörde ergangen sei. Wegen des Vorwurfes, dass die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bezogen und gleichzeitig im Hotel H gearbeitet hätte ohne dies dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen, sei ein gerichtliches Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Mit Beschluss vom Dezember 2014 zu ****2, habe die Staatsanwaltschaft X das Strafverfahren wegen § 146 StGB zur Einstellung gebracht, dies mit der Begründung, dass es keinen Beweis gebe, dass die Beschwerdeführerin sich in einem aufrechten Angestelltenverhältnis bei C C befunden und dafür Lohn erhalten habe. Weiters sei der an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorwurf auch inhaltlich unrichtig. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum nicht in einem Dienstverhältnis zu C C gestanden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 31.01.2014 bei der Z Versicherung Vollzeit angestellt gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es gar nicht möglich gewesen, während ihrer Beschäftigung bei der Z Versicherung noch eine weitere Dienstnehmertätigkeit bei C C auszuüben. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin im Hotel ihrer Mutter zusammen mit ihrem Freund unentgeltlich gewohnt und habe kurzfristige manches Mal ihrer Mutter im Hotel unter die Arme gegriffen. Dies stelle eine Mithilfe im Rahmen der familiären Beistandspflicht dar. Nach der Kündigung bei der Z Versicherung mit Ende Jänner 2014 habe sich die Beschwerdeführerin eine Auszeit genommen. Als er die zu diesem Zeitpunkt angestellte Rezeptionistin D im Hotel ihrer Mutter zum 31.03.2014 gekündigt habe, habe sie sodann mit ihrer Mutter vereinbart, dass sie ab 11.04.2014 an der Rezeption zu arbeiten beginnen werde. Wenn die belangte Behörde auf angebliche Dienstpläne Bezug nehme, so sei auszuführen, dass diese Dienstpläne nicht in dieser Form umgesetzt worden seien. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage bereits glaubwürdig geschildert habe, habe die Eintragung ihres Namens in der Spalte Rezeption im Dienstplan nur bedeutet, dass sie für die Mitarbeiter/Gäste anstelle ihrer Mutter kurzfristig telefonisch erreichbar sei. Es sei in solchen Fällen eine Rufnummernumleitung von der Rezeption auf das Handy der Beschwerdeführerin eingerichtet worden. In dieser Zeit seien Gäste nur ab und zu am Wochenende gekommen, sodass in erster Linie nur gewährleistet habe sein müssen, dass jemand vom Hotel für allfällige Gäste, die buchen wollen, telefonisch erreichbar sei. In der Küche habe die Beschwerdeführerin im Übrigen zu diesem Zeitpunkt gar nicht mitarbeiten können, weil ein Küchenbetrieb des Hotels noch gar nicht stattgefunden habe. Wesentlich erscheine zunächst auch der Umstand, wie es zur gegenständlichen Strafanzeige durch die Finanzpolizei gekommen sei. Die Finanzpolizei habe die der Strafanzeige zu Grunde liegende Kontrolle nämlich nicht routinemäßig oder von Amts wegen durchgeführt, sondern aufgrund der Anschuldigungen des I I. I I sei vom 01.01.2014 bis zum 07.01.2014 als Arbeiter bei C C tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe wieder aufgelöst werden müssen, als sie festgestellt habe, dass I I im Hotel H Gelder veruntreut habe. Es sei daraufhin Anzeige erstattet worden. I suchte, welcher wegen Vermögensdelikt ein bereits einschlägig vorbestraft gewesen sei, sei dann am 01.03.2014 auf der Polizeiinspektion V zu den Vorwürfen als Beschuldigter einvernommen worden. Er habe bei seiner Einvernahme nicht nur alle Vorwürfe abgestritten, sondern gekonnt von seinem Fehlverhalten abgelenkt, in dem er behauptet habe, dass C C Arbeitnehmer im Hotel E angestellt habe und darüber hinaus noch Hotelrechnungen regelmäßig schwarz kassieren würde. Allein aufgrund dieser Aussage habe sich die Finanzpolizei veranlasst gesehen, eine Kontrolle im Hotel der C C durchzuführen. Wie sich aus der Einstellungsbenachrichtigung der Staatsanwaltschaft X vom 12.12.2014 zu ****2 ergebe, habe die Staatsanwaltschaft X das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen Betruges aufgrund von Arbeitslosengeld Bezug während aufrechter Dienstnehmertätigkeit mangels Beweis eingestellt. Weiters übersehe die Behörde, dass gemäß § 4 Abs 2 ASVG nur jener als Dienstnehmer gelte, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde. Dass die Beschwerdeführerin für die von der belangten Behörde angenommene Diensttätigkeit ein Entgelt erhalten hätte, sei nicht festgestellt worden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin auch kein Entgelt ihrer Mutter erhalten. Somit stehe fest, dass der Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs 2 ASVG nicht erfüllt sei.Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, da die belangte Behörde nicht das gegenständliche Straferkenntnis erlassen hätte dürfen, als im selben Tatvorwurf bereits eine rechtskräftige Entscheidung einer anderen Behörde ergangen sei. Wegen des Vorwurfes, dass die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld bezogen und gleichzeitig im Hotel H gearbeitet hätte ohne dies dem Arbeitsmarktservice anzuzeigen, sei ein gerichtliches Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Mit Beschluss vom Dezember 2014 zu ****2, habe die Staatsanwaltschaft römisch zehn das Strafverfahren wegen Paragraph 146, StGB zur Einstellung gebracht, dies mit der Begründung, dass es keinen Beweis gebe, dass die Beschwerdeführerin sich in einem aufrechten Angestelltenverhältnis bei C C befunden und dafür Lohn erhalten habe. Weiters sei der an die Beschwerdeführerin gerichtete Vorwurf auch inhaltlich unrichtig. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Zeitraum nicht in einem Dienstverhältnis zu C C gestanden. Die Beschwerdeführerin sei bis zum 31.01.2014 bei der Z Versicherung Vollzeit angestellt gewesen. Der Beschwerdeführerin sei es gar nicht möglich gewesen, während ihrer Beschäftigung bei der Z Versicherung noch eine weitere Dienstnehmertätigkeit bei C C auszuüben. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin im Hotel ihrer Mutter zusammen mit ihrem Freund unentgeltlich gewohnt und habe kurzfristige manches Mal ihrer Mutter im Hotel unter die Arme gegriffen. Dies stelle eine Mithilfe im Rahmen der familiären Beistandspflicht dar. Nach der Kündigung bei der Z Versicherung mit Ende Jänner 2014 habe sich die Beschwerdeführerin eine Auszeit genommen. Als er die zu diesem Zeitpunkt angestellte Rezeptionistin D im Hotel ihrer Mutter zum 31.03.2014 gekündigt habe, habe sie sodann mit ihrer Mutter vereinbart, dass sie ab 11.04.2014 an der Rezeption zu arbeiten beginnen werde. Wenn die belangte Behörde auf angebliche Dienstpläne Bezug nehme, so sei auszuführen, dass diese Dienstpläne nicht in dieser Form umgesetzt worden seien. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage bereits glaubwürdig geschildert habe, habe die Eintragung ihres Namens in der Spalte Rezeption im Dienstplan nur bedeutet, dass sie für die Mitarbeiter/Gäste anstelle ihrer Mutter kurzfristig telefonisch erreichbar sei. Es sei in solchen Fällen eine Rufnummernumleitung von der Rezeption auf das Handy der Beschwerdeführerin eingerichtet worden. In dieser Zeit seien Gäste nur ab und zu am Wochenende gekommen, sodass in erster Linie nur gewährleistet habe sein müssen, dass jemand vom Hotel für allfällige Gäste, die buchen wollen, telefonisch erreichbar sei. In der Küche habe die Beschwerdeführerin im Übrigen zu diesem Zeitpunkt gar nicht mitarbeiten können, weil ein Küchenbetrieb des Hotels noch gar nicht stattgefunden habe. Wesentlich erscheine zunächst auch der Umstand, wie es zur gegenständlichen Strafanzeige durch die Finanzpolizei gekommen sei. Die Finanzpolizei habe die der Strafanzeige zu Grunde liegende Kontrolle nämlich nicht routinemäßig oder von Amts wegen durchgeführt, sondern aufgrund der Anschuldigungen des römisch eins römisch eins. römisch eins römisch eins sei vom 01.01.2014 bis zum 07.01.2014 als Arbeiter bei C C tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis habe wieder aufgelöst werden müssen, als sie festgestellt habe, dass römisch eins römisch eins im Hotel H Gelder veruntreut habe. Es sei daraufhin Anzeige erstattet worden. römisch eins suchte, welcher wegen Vermögensdelikt ein bereits einschlägig vorbestraft gewesen sei, sei dann am 01.03.2014 auf der Polizeiinspektion römisch fünf zu den Vorwürfen als Beschuldigter einvernommen worden. Er habe bei seiner Einvernahme nicht nur alle Vorwürfe abgestritten, sondern gekonnt von seinem Fehlverhalten abgelenkt, in dem er behauptet habe, dass C C Arbeitnehmer im Hotel E angestellt habe und darüber hinaus noch Hotelrechnungen regelmäßig schwarz kassieren würde. Allein aufgrund dieser Aussage habe sich die Finanzpolizei veranlasst gesehen, eine Kontrolle im Hotel der C C durchzuführen. Wie sich aus der Einstellungsbenachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch zehn vom 12.12.2014 zu ****2 ergebe, habe die Staatsanwaltschaft römisch zehn das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren wegen Betruges aufgrund von Arbeitslosengeld Bezug während aufrechter Dienstnehmertätigkeit mangels Beweis eingestellt. Weiters übersehe die Behörde, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nur jener als Dienstnehmer gelte, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde. Dass die Beschwerdeführerin für die von der belangten Behörde angenommene Diensttätigkeit ein Entgelt erhalten hätte, sei nicht festgestellt worden. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin auch kein Entgelt ihrer Mutter erhalten. Somit stehe fest, dass der Dienstnehmerbegriff des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG nicht erfüllt sei. II.römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Finanzamtes X vom 23.07.2014, Zl ****3, samt Dienstplan und Niederschrift über die Einvernahme der Frau C C, in die Stellungname der Finanzpolizei vom 25.03.2015 und in das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die Anzeige des Finanzamtes römisch zehn vom 23.07.2014, Zl ****3, samt Dienstplan und Niederschrift über die Einvernahme der Frau C C, in die Stellungname der Finanzpolizei vom 25.03.2015 und in das Vorbringen der Beschwerdeführerin. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol, GZ LVwG-2015/40/1638 und 1639, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mutter der Beschwerdeführerin - Frau C C. In diesem Verfahren wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 111 Abs 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 33 Abs 1 ASVG vorgeworfen. Im Konkreten wurde ihr vorgeworfen sie habe als Betreiberin des Hotels H in Y zu verantworten, dass als Dienstgeberin ihre Tochter A A (die nunmehrige Beschwerdeführerin) im Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 10.04.2014 beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger zur Pflichtversicherung als voll versicherte Person angemeldet wurde. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol, GZ LVwG-2015/40/1638 und 1639, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Mutter der Beschwerdeführerin - Frau C C. In diesem Verfahren wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vorgeworfen. Im Konkreten wurde ihr vorgeworfen sie habe als Betreiberin des Hotels H in Y zu verantworten, dass als Dienstgeberin ihre Tochter A A (die nunmehrige Beschwerdeführerin) im Zeitraum vom 01.10.2013 bis zum 10.04.2014 beschäftigt zu haben, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Versicherungsträger zur Pflichtversicherung als voll versicherte Person angemeldet wurde. III.römisch drei. Entscheidungswesentliche Feststellungen und Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin – Frau C C - das Hotel G in X und das Hotel H in Y betreibt. Das Hotel H wurde von C C im Oktober 2013 übernommen. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht fest, dass die Mutter der Beschwerdeführerin – Frau C C - das Hotel G in römisch zehn und das Hotel H in Y betreibt. Das Hotel H wurde von C C im Oktober 2013 übernommen. A A war bis 31.01.2014 bei der Z Versicherung beschäftigt. Sie wohnte gemeinsam mit ihrem Freund im Hotel ihrer Mutter in Y. A A war im Hotel nicht ständig anwesend. Sie sollte im Haus anwesend sein, wenn die Rufumleitung des Telefons aktiv war. Sie ist ca Mitte/Ende September 2013 in das Hotel H in eine separate Wohnung gezogen. Sie hat ihre Mutter unterstützt, wenn sei Hilfe gebraucht hat. Sie wurde von ihrer Mutter bzw von Herrn F fallweise angerufen zB ein E-Mail anzuschauen. Sie hat im Haus gewohnt und es war wichtig, dass jemand erreichbar ist. Wochenlang war kein Gast im Hotel. Sie war im Vorhinein niemals eingeteilt. Während dieser Zeit Oktober 2013 bis April 2014 war mit ihr kein Entgelt vereinbart. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Akt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes in Tirol zu GZ 2015/40/1638 ua. So kam das Landesverwaltungsgericht Tirol im Parallelverfahren gegen die Mutter der Beschwerdeführerin – Frau C C - zu dem Ergebnis, dass zwischen Frau C C und ihrer Tochter A A kein Dienstverhältnis vorlag. A A sei fallweise für C C im Hotel H tätig gewesen, dies vor allem dadurch, als sie im Haus regelmäßig anwesend sowie telefonisch erreichbar gewesen sei und E-Mails bearbeitet habe. A A habe für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten. Auch die Wohnung im Hotel H sei A A von ihrer Mutter unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der A A gegenüber ihrer Mutter- (C C), die nach außen eindeutig zum Ausdruck komme, habe nicht festgestellt werden können. Ebenso nicht, dass A A im Betrieb ihrer Mutter voll integriert gewesen sein wäre. Im Zweifel sei daher von einer Tätigkeit im Rahmen der familienrechtlichen Mitwirkungspflicht für C C auszugehen. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen C C wurde daher nach § 45 Abs 1 Ziff 1 VStG eingestellt.So kam das Landesverwaltungsgericht Tirol im Parallelverfahren gegen die Mutter der Beschwerdeführerin – Frau C C - zu dem Ergebnis, dass zwischen Frau C C und ihrer Tochter A A kein Dienstverhältnis vorlag. A A sei fallweise für C C im Hotel H tätig gewesen, dies vor allem dadurch, als sie im Haus regelmäßig anwesend sowie telefonisch erreichbar gewesen sei und E-Mails bearbeitet habe. A A habe für ihre Tätigkeit kein Entgelt erhalten. Auch die Wohnung im Hotel H sei A A von ihrer Mutter unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der A A gegenüber ihrer Mutter- (C C), die nach außen eindeutig zum Ausdruck komme, habe nicht festgestellt werden können. Ebenso nicht, dass A A im Betrieb ihrer Mutter voll integriert gewesen sein wäre. Im Zweifel sei daher von einer Tätigkeit im Rahmen der familienrechtlichen Mitwirkungspflicht für C C auszugehen. Das Verwaltungsstrafverfahren gegen C C wurde daher nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziff 1 VStG eingestellt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten wie folgt: § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. § 71.
(1)Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach § 69 Abs 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt. Paragraph 71,
(1)Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im Paragraph 46, Absatz 4, vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach Paragraph 69, Absatz 2, obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.
(2)Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.
(3)Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines Anspruchsverlustes gemäß § 10 Abs 2 berücksichtigt wurden.
(3)Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines Anspruchsverlustes gemäß Paragraph 10, Absatz 2, berücksichtigt wurden. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl Nr 33/2013, idgF lauten wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr 33 aus 2013,, idgF lauten wie folgt: § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. (…) V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist ein Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist ein Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist außerdem die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist (vgl VwGH 16.04.1991, 90/08/0117; 19.06.1990, 88/08/0200 ua).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und damit eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist außerdem die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vor. Persönliche Arbeitspflicht ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn demjenigen, dessen Leistungserbringung zu beurteilen ist, eine generelle Vertretungsbefugnis bei Erbringung dieser Leistung eingeräumt ist vergleiche VwGH 16.04.1991, 90/08/0117; 19.06.1990, 88/08/0200 ua). Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß § 4 Abs 2 ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom
- März 2012, Zl 2009/08/0135 und vom
- Juli 2012, Zl 2010/08/0137, jeweils mit weiteren Nachweisen). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die persönliche Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSLG 12.325A). Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt.Zur Auslegung des Dienstnehmerbegriffs gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG besteht umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom
- März 2012, Zl 2009/08/0135 und vom
- Juli 2012, Zl 2010/08/0137, jeweils mit weiteren Nachweisen). So hängt die Beantwortung der Frage, ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die persönliche Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (zB aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) – nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, VwSLG 12.325A). Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie zB die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Die Beurteilung, ob im Einzelfall bei durch nahe Angehörige ausgeübten Tätigkeiten ein Dienstverhältnis oder bloße Mithilfe im Familienverband vorliegt, wirft Abgrenzungsfragen auf. Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wirtschaftskammer Österreich sowie dem Bundesministerium für Finanzen wurde deshalb ein Merkblatt akkordiert, das als Orientierungshilfe dienen soll. Darin wird mit Wirkung ab 01.01.2015 nun unter anderem klargestellt, dass bei Lebensgefährten trotz Fehlens einer gesetzlich verankerten Beistandspflicht – analog zu den Ehegatten – die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein wird. Auch hinsichtlich Kindern gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde (vgl ÖStz 2015, 120).Die Beurteilung, ob im Einzelfall bei durch nahe Angehörige ausgeübten Tätigkeiten ein Dienstverhältnis oder bloße Mithilfe im Familienverband vorliegt, wirft Abgrenzungsfragen auf. Vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Wirtschaftskammer Österreich sowie dem Bundesministerium für Finanzen wurde deshalb ein Merkblatt akkordiert, das als Orientierungshilfe dienen soll. Darin wird mit Wirkung ab 01.01.2015 nun unter anderem klargestellt, dass bei Lebensgefährten trotz Fehlens einer gesetzlich verankerten Beistandspflicht – analog zu den Ehegatten – die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein wird. Auch hinsichtlich Kindern gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nichts anderes vereinbart wurde vergleiche ÖStz 2015, 120). Bei Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis (ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis) oder lediglich familienhafte Mitarbeit anzunehmen ist, ist nicht bloß auf einzelne Umstände abzustellen. Vielmehr ist das gesamte Erscheinungsbild der Tätigkeit zu würdigen; im Zweifel ist familienhafte Mitarbeit anzunehmen (VwGH 29.10.1986, 85/11/0126). Für Dienste naher Verwandter kann die Entgeltsvermutung des § 1152 ABGB in der Regel nicht herangezogen werden, sofern diese im Haushalt, im Gewerbe bzw in der Landwirtschaft mithelfen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistand- und Mitwirkungspflichten gelten. Die familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit aus Gefälligkeit wird im Zweifel angenommen (VwGH 21.01.1988, Zl 87/09/0236).Für Dienste naher Verwandter kann die Entgeltsvermutung des Paragraph 1152, ABGB in der Regel nicht herangezogen werden, sofern diese im Haushalt, im Gewerbe bzw in der Landwirtschaft mithelfen. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Familiendienste der Erfüllung familiärer Beistand- und Mitwirkungspflichten gelten. Die familienhafte Mitarbeit oder Mitarbeit aus Gefälligkeit wird im Zweifel angenommen (VwGH 21.01.1988, Zl 87/09/0236). Unzweifelhaft war die Beschwerdeführerin als Tochter der C C fallweise für sie im Betrieb H tätig, dies vor allem dadurch, dass sie im Haus regelmäßig anwesend war sowie telefonisch erreichbar war bzw E-Mails bearbeitete. Frau A A bekam für ihre Tätigkeit allerdings kein Entgelt. Auch die Wohnung im Hotel H wurde der Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der A A gegenüber ihrer Mutter, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommt, konnte nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter voll integriert gewesen wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Zweifel war daher – wie auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol zu den GZ 2015/40/1638, 1639 - von einer Tätigkeit im Rahmen der familienrechtlichen Mitwirkungspflicht für die Beschwerdeführerin tätig war. Bei Frau A A handelt es sich sohin nicht um eine Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG weshalb der objektive Tatbestand des § 33 Abs 1 ASVG nicht erfüllt ist.Unzweifelhaft war die Beschwerdeführerin als Tochter der C C fallweise für sie im Betrieb H tätig, dies vor allem dadurch, dass sie im Haus regelmäßig anwesend war sowie telefonisch erreichbar war bzw E-Mails bearbeitete. Frau A A bekam für ihre Tätigkeit allerdings kein Entgelt. Auch die Wohnung im Hotel H wurde der Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Eine persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit der A A gegenüber ihrer Mutter, die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommt, konnte nicht festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Mutter voll integriert gewesen wäre, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Im Zweifel war daher – wie auch im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol zu den GZ 2015/40/1638, 1639 - von einer Tätigkeit im Rahmen der familienrechtlichen Mitwirkungspflicht für die Beschwerdeführerin tätig war. Bei Frau A A handelt es sich sohin nicht um eine Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG weshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt ist. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren letztlich nicht erwiesen werden konnten. Den Beschwerden war daher Folge zu geben und die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und die Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren letztlich nicht erwiesen werden konnten. Den Beschwerden war daher Folge zu geben und die angefochtenen Straferkenntnisse zu beheben und die Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.24.1647.1