RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/42/2132-6 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerald Schaber über die Beschwerde der A C und des B C, D-PLZ Z, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.07.2015, Zl *** – C, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß § 17 Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 festgestellt, dass die Verwendung des Wohnhauses auf dem Gst 88, KG Y, PLZ Y, Straße 3, als Freizeitwohnsitz zulässig ist.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 festgestellt, dass die Verwendung des Wohnhauses auf dem Gst 88, KG Y, PLZ Y, Straße 3, als Freizeitwohnsitz zulässig ist.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 17.06.2014, eingelangt beim Gemeindeamt Y am 20.06.2014, meldeten die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Y gemäß § 17 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 das Einfamilienhaus mit der Adresse PLZ Y, Straße 3, zum Freizeitwohnsitz an. Die Antragsteller seien je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der Liegenschaft Gst 88, EZ **, KG Y und des hierauf befindlichen Einfamilienhauses mit der Adresse PLZ Y, Straße 3.Mit Eingabe vom 17.06.2014, eingelangt beim Gemeindeamt Y am 20.06.2014, meldeten die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Y gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 das Einfamilienhaus mit der Adresse PLZ Y, Straße 3, zum Freizeitwohnsitz an. Die Antragsteller seien je zur Hälfte ideelle Miteigentümer der Liegenschaft Gst 88, EZ **, KG Y und des hierauf befindlichen Einfamilienhauses mit der Adresse PLZ Y, Straße
- Beigelegt wurden diesbezügliche Grundbuchsauszüge (historisch und aktuell), ein Auszug aus dem TIRIS betreffend das gegenständliche Objekt und dessen nähere Umgebung sowie ein Schreiben der Pro** GmbH & Co KG, wonach die Vorbesitzer, Herr D und Frau E F, in Deutschland und Spanien ein Firmenimperium aufgebaut und in beiden Ländern Wohnsitze gehabt haben. Im Rahmen der (versuchten) Einkommensteuerveranlagung des Herrn F in Österreich sei der Nachweis zu erbringen gewesen, dass Herr F in Österreich ansässig sei. Da dies nicht gelungen sei, sei das diesbezügliche Ansuchen nicht mehr weiterverfolgt worden und werde Herr F in Österreich nicht einkommensteuerrechtlich geführt. Darüber hinaus wurde dem genannten Antrag vom 17.06.2014 eine Erklärung des Sohnes der Eheleute F, Herrn G F, vom 16.06.2014 beigelegt, wonach dieser bestätige, dass das gegenständliche Objekt von der Familie F lediglich als Freizeitwohnsitz im Urlaub und an Wochenenden genutzt worden sei und dies für den Zeitraum von 1977 bis 2011 und insbesondere für den 31.12.1993 gelte. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.08.2014 an die nunmehrigen Beschwerdeführer wurde diesen ua mitgeteilt, dass die Vorbesitzer des gegenständlichen Objektes in den Jahren von 1977 bzw 2006 bis 2008 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien, sowie dass die nunmehrigen Beschwerdeführer sowohl im Kaufvertrag betreffend das gegenständliche Objekt, als auch der diesbezüglichen Erklärung gegenüber der Grundverkehrsbehörde ausdrücklich angegeben haben, dass der Kauf des Einfamilienhauses nicht der Begründung eines Freizeitwohnsitzes dienen solle. Diesbezüglich wurden die Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 04.09.2014 teilten diese der belangten Behörde mit, dass die Vorbesitzer in Deutschland und Spanien gelebt haben und es dem Vorbesitzer Herrn D im Rahmen einer allfälligen Einkommensteuerveranlagung in Österreich nicht gelungen sei, seine Ansässigkeit in Österreich nachzuweisen. Darüber hinaus haben langjährige Bürger der Gemeinde Y den Beschwerdeführern bestätig, dass die Vorbesitzer das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz verwendet haben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.10.2014 an die Beschwerdeführer wurde diesen mitgeteilt, dass der Vorbesitzer Herr F im Jahr 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen bekommen habe und in diesem Zusammenhang dem Amt der Tiroler Landesregierung eine Meldebestätigung vorgelegt habe, wonach er vom 07.03.1977 bis zur Ausstellung der Staatsbürgerschaft mit Hauptwohnsitz am gegenständlichen Objekt gemeldet gewesen sei. Diesbezüglich wurden die Beschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 30.12.2014 teilten diese der belangten Behörde ua mit, dass eine Meldebestätigung lediglich einen Hauptwohnsitz indizieren könne, dies aber nicht ausschließe, dass der betreffende Wohnsitz tatsächlich als Freizeitwohnsitz verwendet werde. Darüber hinaus seien weder Frau F, noch der Sohn der Vorbesitzer je mit Hauptwohnsitz an der gegenständlichen Adresse gemeldet gewesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 06.02.2015, Zl *** - C, wurde festgestellt, dass die Verwendung des Objektes auf Gst 88, EZ **, KG Y, Straße 3, PLZ Y, als Freizeitwohnsitz unzulässig ist. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer inhaltlich im Wesentlichen wie bereits in den genannten Stellungnahmen vor. Dieser Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.05.2015, Zl LVwG-2015/40/0682-1, stattgegeben, der gegenständliche Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Bürgermeister der Gemeinde Y zurückverwiesen. Begründend wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol ausgeführt, dass dem gegenständlichen Bescheid jegliche Feststellungen zum gegenständlichen Objekt in Bezug auf die Fragen, ob es sich beim Objekt um einen baurechtlich bewilligten Bestand handelt, fehlen, sowie ob die Nutzung des Objektes als Freizeitwohnsitz am 31.12.1993 nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften zulässig gewesen ist, fehlen. In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 22.07.2015, wonach die Verwendung des Objektes auf Gst 88, EZ **, KG Y, Straße 3, PLZ Y, als Freizeitwohnsitz unzulässig sei. Begründend wurde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass das gegenständliche Objekt als „Wohnhaus“ bewilligt worden sei und dass ein derart gewidmetes Gebäude der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene, eine entsprechende Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes baubehördlich nie bewilligt worden sei und sohin eine Verwendung als Freizeitwohnsitz unzulässig gewesen wäre. Zudem seien die seitens der Beschwerdeführer als „Beweis“ vorgelegten Urkunden dafür, dass das gegenständliche Objekt am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz genutzt worden sei, nicht ausreichend, um die Nutzung als Freizeitwohnsitz zu bescheinigen. Herr F sei vom 07.03.1977 bis zum 02.01.2008 am gegenständlichen Objekt mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und gehe die Behörde schon deshalb gegenständlich auch von einem „raumordnungsrechtlichen Hauptwohnsitz“ aus und dass das Wohnhaus nicht im Sinne des § 17 TROG als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei.Herr F sei vom 07.03.1977 bis zum 02.01.2008 am gegenständlichen Objekt mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen und gehe die Behörde schon deshalb gegenständlich auch von einem „raumordnungsrechtlichen Hauptwohnsitz“ aus und dass das Wohnhaus nicht im Sinne des Paragraph 17, TROG als Freizeitwohnsitz verwendet worden sei. Gegen die Nutzung als Freizeitwohnsitz spreche auch, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer sowohl im Kaufvertrag betreffend das gegenständliche Objekt als auch der diesbezüglichen Erklärung gegenüber der Grundverkehrsbehörde ausdrücklich angegeben haben, dass der Kauf des Einfamilienhauses nicht der Begründung eines Freizeitwohnsitzes dienen solle. Schließlich liege derzeit keine Nutzung des Hauses als Freizeitwohnsitz vor und sei davon auszugehen, dass eine solche erst für die Zukunft geplant sei. Somit seien aber die Kriterien des § 17 Abs 1 lit b TROG 2011, wonach der Freizeitwohnsitz auch „weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden“ müsse und welche kumulativ zu § 17 Abs 1 lit a TROG 2011 vorliegen müssen, nicht erfüllt.Schließlich liege derzeit keine Nutzung des Hauses als Freizeitwohnsitz vor und sei davon auszugehen, dass eine solche erst für die Zukunft geplant sei. Somit seien aber die Kriterien des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TROG 2011, wonach der Freizeitwohnsitz auch „weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden“ müsse und welche kumulativ zu Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 vorliegen müssen, nicht erfüllt. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde begründend ausgeführt wie folgt: „
- Die belangte Behörde trifft auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides die Feststellung, auf dem Grundstück der Beschwerdeführer sei mit Baubescheid vom 18.02.1961 ein Wohnhausbau bewilligt worden, mit Baubescheid vom 31.03.1966 der Anbau einer Garage und eines überdachten Freisitzes, mit Baubescheid vom 11.08.1977 der Anbau an das bestehende Wohnhaus für Wohnzwecke, und mit Baubescheid vom 16.11.1990 ein weiterer Anbau bewilligt worden. Sowohl die bauliche Zweckbestimmung, als auch der ausdrücklich festgelegte Verwendungszweck lauten daher auf ,Wohnhausbau‘ bzw. ,Wohnzwecke‘. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde auf Seite 7 des angefochtenen Bescheides ist dieser Zweckbestimmung in keiner Weise zu entnehmen, dass es sich beim bewilligten Wohnhaus um einen ,Hauptwohnsitz‘ handeln muss. Die Tiroler Bauordnung enthält keinerlei Bestimmungen, denen eine Zweckwidmung im Sinne der Unterscheidung zwischen ,Freizeitwohnsitz‘ und ,Hauptwohnsitz‘ zu entnehmen ist. Aber auch die angebliche Widmung zum Zeitpunkt der Errichtung und auch noch zum Stichtag am 31.12.1993 des Grundstücks der Beschwerdeführer in der Widmungskategorie ,Freiland‘ steht der rechtlich zulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen. Dass entgegen der Auffassung der belangten Behörde zum Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung des Bauvorhabens am 18.02.1961 noch keinerlei ,Widmungskategorie Freiland‘ bestand, zeigt sich darin, dass mit Einführung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1972 (TROG 1972) erstmals derartige verbindliche Widmungskategorien geschaffen wurden. Zum Zeitpunkt der baubehördlichen Bewilligung im Jahr 1961 bzw. 1966 existierte daher keinerlei Beschränkung, das Wohnhaus der Beschwerdeführer nicht als Freizeitwohnsitz zu verwenden. Aber auch der am 31.12.1993 in Geltung stehende § 15 TROG 1984, LGBI 4 idF 1990/76 enthielt keinerlei Bestimmung, wonach bestehende, baubewilligte Wohnhäuser in nachträglich als ,Freiland‘ gewidmeten Gebieten nicht als Freizeitwohnsitz verwendet hätten werden dürfen. Diese Bestimmung reglementierte lediglich die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen nach Maßgabe der Abs. 3 bis 7, und legte fest, dass die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zur diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume im Freiland nur zulässig ist, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind. Da es sich beim Wohnhaus Straße 3 um ein von Anfang an für Wohnzwecke bewilligtes Gebäude handelte, war die Verwendung des Wohnhauses als Freizeitwohnsitz nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen daher zulässig.Aber auch der am 31.12.1993 in Geltung stehende Paragraph 15, TROG 1984, LGBI 4 in der Fassung 1990/76 enthielt keinerlei Bestimmung, wonach bestehende, baubewilligte Wohnhäuser in nachträglich als ,Freiland‘ gewidmeten Gebieten nicht als Freizeitwohnsitz verwendet hätten werden dürfen. Diese Bestimmung reglementierte lediglich die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen nach Maßgabe der Absatz 3 bis 7, und legte fest, dass die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zur diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume im Freiland nur zulässig ist, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind. Da es sich beim Wohnhaus Straße 3 um ein von Anfang an für Wohnzwecke bewilligtes Gebäude handelte, war die Verwendung des Wohnhauses als Freizeitwohnsitz nach den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen daher zulässig. Da eine Nutzung auch als Freizeitwohnsitz von Beginn an dem baubehördlichen Konsens, und letztlich auch den raumordnungsrechtlichen Bestimmungen entsprach, erfolgte auch keine ,Änderung der Benützungsart‘. Zusammengefasst hat die belangte Behörde daher den Antrag der Beschwerdeführer in Verkennung der Rechtslage abgewiesen.
- Die Beschwerdeführer haben entgegen der Auffassung der belangten Behörde den urkundlichen Nachweis für die tatsächliche Nutzung des Wohnhauses zum Stichtag 31.12.1993 erbracht. Dieser ergibt sich zum einen aus dem vorgelegten E-Mail des Steuerberaters der Voreigentümer, Familie F, wonach Herr D F jedenfalls zum Stichtag 31.12.1993 in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig war, und dementsprechend seinen Hauptwohnsitz in Deutschland haben musste. Der für die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich erforderliche Nachweis der Ansässigkeit in Österreich konnte nicht erbracht werden. Zum anderen liegt die Erklärung des Sohnes der Familie F, G F, vom 16.06.2014 vor, die wörtlich lautet wie folgt: ,Sehr geehrter Herr C, gerne bestätige ich Ihnen, dass das Wohnhaus Straße 3 in PLZ Y, Österreich, welches sich im Vorbesitz von mir und vor mir wiederum von meiner Mutter, E F, befand, von unserer Familie lediglich als Freizeitimmobilie im Urlaub und an Wochenenden genutzt wurde. Dies gilt während unserer Besitzzeit von 1997 bis 2011 und speziell für den 31.12.1993.‘ Dieser eindeutigen Erklärung hält die belangte Behörde lediglich entgegen, dass Herr D F im Zeitraum 07.03.1977 bis 02.01.2008 mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Y gemeldet gewesen sei, und dies auch gegenüber dem Amt der Tiroler Landesregierung im Verfahren über die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erklärt hätte. Dabei übersieht die belangte Behörde. dass die Meldung nach dem Meldegesetz die tatsächliche Nutzung des Wohnhauses eben nur indizieren kann, und keinerlei Information darüber enthält, ob die so gemeldete Unterkunft tatsächlich als ,Hauptwohnsitz‘ verwendet wurde. Zum anderen waren unstrittig, einerseits G F, als auch E F, die Eigentümerin des Wohnhauses, zum fraglichen Zeitpunkt lediglich mit Nebenwohnsitz in Y gemeldet. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde spricht daher alles dafür, dass Familie F, wie von Herrn G F eindeutig bestätigt, das Wohnhaus am 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz verwendete. Die belangte Behörde hat darüber hinaus die von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen, G F, Adresse, sowie die Zeugen HH, PLZ Y, und II, PLZ Y, nicht einvernommen.Die belangte Behörde hat darüber hinaus die von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen, G F, Adresse, sowie die Zeugen HH, PLZ Y, und römisch zwei, PLZ Y, nicht einvernommen. Sämtliche Zeugen wurden zum Beweis der tatsächlichen Nutzung des Wohnhauses zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz angeboten. Da diese Beweismittel im Sinne des § 46 AVG nicht berücksichtigt wurden, ist der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet. Eine Einvernahme der Zeugen hätte den Nachweis der Freizeitwohnsitznutzung am 31.12.1993 jedenfalls erbracht.Sämtliche Zeugen wurden zum Beweis der tatsächlichen Nutzung des Wohnhauses zum Stichtag 31.12.1993 als Freizeitwohnsitz angeboten. Da diese Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG nicht berücksichtigt wurden, ist der angefochtene Bescheid mit wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet. Eine Einvernahme der Zeugen hätte den Nachweis der Freizeitwohnsitznutzung am 31.12.1993 jedenfalls erbracht. Inwiefern die beim Kauf der Liegenschaft abgegebenen Erklärungen der Beschwerdeführer Rückschlüsse auf die rechtmäßige Nutzung durch Herrn D F zulassen, bleibt die belangte Behörde auszuführen schuldig. Die abgegebenen Erklärungen sind für den Erwerb der Liegenschaft nach den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erforderlich, und liefern keinerlei Beweis für die rechtmäßige Nutzung oder die spätere Verwendung im Sinne des § 17 TROG. Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer sohin den urkundlichen Nachweis für die tatsächliche Verwendung als Freizeitwohnsitz erbracht, wohingegen die belangte Behörde diesem Beweise lediglich Indizien entgegen hält, und die dazu angebotenen Zeugen nicht einvernommen hat. Die Abweisung des Antrags erfolgte daher auch aus diesem Grund in Verkennung der Rechtslage.“Inwiefern die beim Kauf der Liegenschaft abgegebenen Erklärungen der Beschwerdeführer Rückschlüsse auf die rechtmäßige Nutzung durch Herrn D F zulassen, bleibt die belangte Behörde auszuführen schuldig. Die abgegebenen Erklärungen sind für den Erwerb der Liegenschaft nach den Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes erforderlich, und liefern keinerlei Beweis für die rechtmäßige Nutzung oder die spätere Verwendung im Sinne des Paragraph 17, TROG. Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer sohin den urkundlichen Nachweis für die tatsächliche Verwendung als Freizeitwohnsitz erbracht, wohingegen die belangte Behörde diesem Beweise lediglich Indizien entgegen hält, und die dazu angebotenen Zeugen nicht einvernommen hat. Die Abweisung des Antrags erfolgte daher auch aus diesem Grund in Verkennung der Rechtslage.“ Mit Schreiben der Beschwerdeführer vom 10.11.2015 an das erkennende Gericht übermittelten diese ein vom Sohn der Vorbesitzer an den Beschwerdeführer B C gerichtetes Schreiben (ohne Datum), wonach dieser bestätige, dass das gegenständliche Objekt von ihm und seiner Familie stets nur zum Aufenthalt während des Urlaubes, der Ferien, des Wochenendes oder sonst zu Erholungszwecken verwendet worden sei. Dies gelte während der gesamten Dauer der Besitzzeit, insbesondere auch für den 31.12.
- II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Zudem wurde am 01.02.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter, ein Vertreter der geladenen belangten Behörde und die Zeugen HH und II erschienen sind.Zudem wurde am 01.02.2016 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Beschwerdesache durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer und deren Rechtsvertreter, ein Vertreter der geladenen belangten Behörde und die Zeugen HH und römisch zwei erschienen sind. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) idF LGBl 2013/130 (TROG 2011) lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011, LGBl 56 (WV) in der Fassung LGBl 2013/130 (TROG 2011) lautet wie folgt: „§ 17 Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren
(1)Wohnsitze, die
- a)am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und
- b)weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum 30. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
- September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(2)In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
- September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
- Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(3)Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.
(4)Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(5)Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.
(6)Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(8)Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze zu verwendenden Formulare festlegen.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführer je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ **, KG Y, sind, zu welcher das gegenständliche Gst 88 gehört. Sohin sind die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wohnhauses auf der genannten Liegenschaft zur Antragsstellung gemäß § 17 TROG 2011 berechtigt.Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführer je Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ **, KG Y, sind, zu welcher das gegenständliche Gst 88 gehört. Sohin sind die Beschwerdeführer hinsichtlich des Wohnhauses auf der genannten Liegenschaft zur Antragsstellung gemäß Paragraph 17, TROG 2011 berechtigt. Gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 können Wohnsitze, die am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (lit a) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (lit b), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
- Juni 2014 nachträglich angemeldet werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 können Wohnsitze, die am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind (Litera a,) und die weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen (Litera b,), vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
- Juni 2014 nachträglich angemeldet werden. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen § 17 TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
- Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
- Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
- Juni 2014 angemeldet werden können. Wie den Erläuternden Bemerkungen der mit LGBl 2011/47 neu geschaffenen Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 17, TROG 2011 ua zu entnehmen ist, wurde damit die Frist zur Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, die am
- Dezember 1993 (dem Vortag des Inkrafttretens des seinerzeitigen Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, mit dem erstmals eine im Wesentlichen der heutigen Rechtslage entsprechende Freizeitwohnsitzregelung geschaffen wurde) rechtmäßig bestanden haben, wieder eröffnet. An sich waren solche Freizeitwohnsitze spätestens bis zum
- Dezember 1998 anzumelden, anderenfalls die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz verloren ging. Es hat sich jedoch gezeigt, dass ungeachtet dieser mehrjährigen Anmeldefrist eine erhebliche Anzahl ehemals rechtmäßig bestandener Freizeitwohnsitze nicht angemeldet wurde. Solche Freizeitwohnsitze sollen letztmalig bis zum
- Juni 2014 angemeldet werden können. Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach § 17 Abs 3 TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll.Die Genehmigung einer nachträglichen Anmeldung eines Freizeitwohnsitzes nach Paragraph 17, Absatz 3, TROG 2011 setzt sohin zwingend voraus, dass es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz handelt und dieser zudem am
- Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist und auch weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß § 17 Abs 1 TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach § 14 Abs 1 lit a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. Dass der betreffende Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, ist in der Anmeldung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, TROG 2011 vom Antragsteller durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen. Weiters hat die Anmeldung die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d TROG 2011 zu enthalten. Die Beweislast, dass der jeweils verfahrensgegenständliche Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, liegt somit beim Antragsteller. In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach § 17 Abs 2 TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des § 46 AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht (vgl VwGH 16.10.2014, RO 2014/06/0050; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066; ua).In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, ist der Nachweis nach Paragraph 17, Absatz 2, TROG 2011 durch Beweismittel im Sinne des Paragraph 46, AVG, insbesondere durch Urkunden, zu erbringen und reicht die bloße Glaubhaftmachung im Hinblick auf die gegebene Rechtslage nicht vergleiche VwGH 16.10.2014, RO 2014/06/0050; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/06/0066; ua). Festgehalten wird, dass das gegenständliche Gebäude mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 18.02.1961, Zl *** - Ro, bewilligt worden ist und die diesbezüglichen Anbauten in den Folgejahren ebenfalls aufgrund diverser Bescheide des Bürgermeisters der Gemeinde Y bewilligt worden sind. Diesbezüglich stellt auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, dass es sich beim Bestand um einen baurechtlich genehmigten Bestand und um einen Wohnsitz handelt. In diesem Zusammenhang wird seitens der belangten Behörde jedoch auch festgestellt, dass die Liegenschaft, auf welchem sich das gegenständliche Objekt befindet, zum Stichtag 31.12.1993 als Freiland gewidmet war und dass ein als „Wohnhaus“ gewidmetes Gebäude der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses diene, eine entsprechende Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes baubehördlich nie bewilligt worden sei und sohin eine Verwendung als Freizeitwohnsitz unzulässig gewesen wäre. Für das erkennende Gericht steht jedoch fest, dass das gegenständliche Wohnhaus baurechtlich rechtmäßig besteht (und wurde dies auch zu keinem Zeitpunkt bestritten – siehe oben) und auch bereits zum Stichtag 31.12.1993 rechtmäßig bestand. Zudem war und ist das Wohnhaus jedenfalls für (Freizeit-) Wohnzwecke geeignet. Dies geht nicht zuletzt aus der Begründung der belangten Behörde in dem angefochtenen Bescheid hervor. Die zwingenden Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Nutzung eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz zulässig ist, wonach das Objekt baurechtlich rechtmäßig bestehen muss und es sich beim angemeldeten Objekt um einen Wohnsitz (also um ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes für (Freizeit-) Wohnzwecke) handeln muss, sind sohin zweifellos erfüllt. Betreffend den gemäß § 17 TROG seitens der Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer zu erbringenden Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, wird ausgeführt wie folgt:Betreffend den gemäß Paragraph 17, TROG seitens der Antragsteller und nunmehrigen Beschwerdeführer zu erbringenden Nachweis, dass der Wohnsitz bereits am
- Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist, wird ausgeführt wie folgt: Zunächst übermittelten die Beschwerdeführer der belangten Behörde zwei Erklärungen des Sohnes der Vorbesitzer des Hauses, Herrn G F, wonach dieser bestätige, dass das gegenständliche Objekt von der Familie F lediglich als Freizeitwohnsitz im Urlaub und an Wochenenden bzw in den Ferien oder sonst zu Erholungszwecken genutzt worden sei und dies für den Zeitraum von 1977 bis 2011 und insbesondere für den 31.12.1993 gelte. Zudem gaben die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht an, dass das gegenständliche Objekt im Jahr 2011 von den Vorbesitzern D und E F, welche dieses als Freizeitwohnsitz genutzt haben, gekauft haben, um dieses in weiterer Folge als Freizeitwohnsitz anzumelden. Dies sei sogar mit dem Bürgermeister der Gemeinde Y besprochen worden. Sowohl von Seiten der Gemeinde, als auch den nächstgelegenen Nachbarn und der Putzfrau der Vorbesitzer, welche das Objekt 34 Jahre lang betreut habe, sei den Beschwerdeführern mitgeteilt worden, dass die Familie F lediglich zu Weihnachten und an den Wochenenden das Wohnhaus genutzt habe. Darüber hinaus sei der Sohn der Familie nie in Y in den Kindergarten oder zur Schule gegangen. Diesbezüglich habe es auch eine umfangreiche Kommunikation zwischen den Vorbesitzern und den Beschwerdeführern gegeben. Die im Rahmen des Kaufes im Kaufvertrag und gegenüber der Grundverkehrsbehörde ausdrücklich abgegebene Erklärung, dass der Kauf des Einfamilienhauses nicht der Begründung eines Freizeitwohnsitzes dienen solle, sei seitens der Beschwerdeführer in der Hoffnung abgegeben worden, dass das Wohnhaus in der Zukunft doch als Freizeitwohnsitz genutzt werden könne. Seit dem Kauf würden die Beschwerdeführer das Wohnhaus als Freizeitwohnsitz verwenden und sich darin etwa 100 Tage im Jahr aufhalten. Die Beschwerdeführerin Frau C habe sich in den letzten eineinhalb Jahren im Wohnhaus auf die Prüfung zur Bilanzbuchhalterin vorbereitet. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Zeuge II, geb 15.12.1962, glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er seit seiner Kindheit in unmittelbarer Nachbarschaft des gegenständlichen Gebäudes lebe. Er kenne die Vorbesitzer und seien diese nur selten, etwa fünf oder sechs Mal im Jahr, insbesondere an Weihnachten und ab und zu im Sommer, in Y gewesen, da es Frau F in Y nicht besonders gefallen habe. Deshalb hätten die Eheleute F auch eine Alarmanlage in das Haus einbauen lassen. Der Sohn der Familie sei nie in Y in den Kindergarten oder zur Schule gegangen. Zudem gab der Zeuge an, dass sich die Beschwerdeführer etwa 20 Mal im Jahr im gegenständlichen Wohnhaus aufhalten würden.In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab der Zeuge römisch zwei, geb 15.12.1962, glaubhaft und nachvollziehbar an, dass er seit seiner Kindheit in unmittelbarer Nachbarschaft des gegenständlichen Gebäudes lebe. Er kenne die Vorbesitzer und seien diese nur selten, etwa fünf oder sechs Mal im Jahr, insbesondere an Weihnachten und ab und zu im Sommer, in Y gewesen, da es Frau F in Y nicht besonders gefallen habe. Deshalb hätten die Eheleute F auch eine Alarmanlage in das Haus einbauen lassen. Der Sohn der Familie sei nie in Y in den Kindergarten oder zur Schule gegangen. Zudem gab der Zeuge an, dass sich die Beschwerdeführer etwa 20 Mal im Jahr im gegenständlichen Wohnhaus aufhalten würden. Der Zeuge HH, geb 13.08.1964, welcher seit seiner Geburt unmittelbar neben dem Wohnhaus lebt, gab in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht glaubhaft und nachvollziehbar an, dass Herr F etwa drei bis vier Mal im Jahr in Y gewesen sei und er ihn selten, etwa an Weihnachten gesehen habe. Folglich sei das Haus verwahrlost gewesen. Es seien weder das Haus, noch der Garten gepflegt worden. Die Beschwerdeführer hingegen würden sich öfters als deren Vorbesitzer im Jahr im Haus aufhalten, etwa alle 14 Tage an den Wochenenden. Im Rahmen der Einvernahme des Vertreters der belangten Behörde als Auskunftsperson gab dieser einleitend an festhalten zu wollen, dass er die Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen für glaubwürdig erachtet. Weiters gab dieser an, dass aufgrund des gelegentlichen Erscheinens des Herrn F auf dem Gemeindeamt, auch im Zusammenhang mit dessen Ansuchen um die österreichische Staatsbürgerschaft und der Einholung einer Wohnsitzbestätigung, darauf geschlossen worden wäre, dass sich dieser immer wieder in Y aufhalte und dies gegen das Vorliegen einer Freizeitwohnsitznutzung spreche. Dass Herr F vom 07.03.1977 bis zum 02.01.2008 am gegenständlichen Objekt mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen ist und die Behörde schon deshalb gegenständlich auch von einem „raumordnungsrechtlichen Hauptwohnsitz“ ausgeht, vermag nicht die tatsächlichen Gegebenheiten, insbesondere die tatsächliche Art der Nutzung des Objektes zu widerlegen. Eine Meldung einer Adresse als Hauptwohnsitz kann lediglich als ein Indiz für eine Nutzung als Hauptwohnsitz dienen. Sie stellt hingegen nicht einen (Gegen-) Beweis zur tatsächlichen Nutzung als Freizeitwohnsitz dar. Der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dahingehend, dass derzeit keine Nutzung des Hauses als Freizeitwohnsitz vorliege und davon auszugehen sei, dass eine solche erst für die Zukunft geplant sei, somit also die Kriterien des § 17 Abs 1 lit b TROG 2011, wonach der Freizeitwohnsitz auch „weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden“ müsse und welche kumulativ zu § 17 Abs 1 lit a TROG 2011 vorliegen müssen, nicht erfüllt seien, kann aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht gefolgt werden.Der Begründung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dahingehend, dass derzeit keine Nutzung des Hauses als Freizeitwohnsitz vorliege und davon auszugehen sei, dass eine solche erst für die Zukunft geplant sei, somit also die Kriterien des Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, TROG 2011, wonach der Freizeitwohnsitz auch „weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet werden“ müsse und welche kumulativ zu Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 vorliegen müssen, nicht erfüllt seien, kann aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht gefolgt werden. Für das erkennende Gericht steht zweifelsfrei fest, dass das gegenständliche Wohnhaus seit jeher zu Wohnzwecken geeignet war und ist sowie von den Vorbesitzern ausschließlich und seit jeher, insbesondere zum Stichtag 31.12.1993 und nach dem Kauf durch die Beschwerdeführer, als Freizeitwohnsitz genutzt worden ist. Darüber hinaus war seitens der Beschwerdeführer schon vor, während und nach dem Kauf, jedenfalls bei der diesbezüglichen Antragsstellung, beabsichtigt, das Wohnhaus zum Freizeitwohnsitz anzumelden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.42.2132.6