Abs 1 BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
der der Beschwerde beigelegten Planbeilage erstrecken. Es wurde diesbezüglich um Überprüfung der Berechnung ersucht. In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde L am 03.12.2015 eine Beschwerdevorentscheidung zur Zl **/**-*****/*, ***-****-**, mit welcher die Beschwerde der A Z
Abs 1, § 9 Abs 1 und 2 und § 11 Abs 2 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz TVAG 2011 als unbegründet abgewiesen wurde. In der Folge erließ der Bürgermeister der Stadtgemeinde L am 03.12.2015 eine Beschwerdevorentscheidung zur Zl **/**-*****/*, ***-****-**, mit welcher die Beschwerde der A Z
Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 11, , Absatz 2, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz TVAG 2011 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin der Erschließungsbeitrag für die mit Bescheid vom 04.08.2011, Zl ***/**, bewilligten Baumaßnahmen auf dem Gst Nr ****/**, KG L-Land, Adresse, vorgeschrieben worden sei.
Abs 1 TVAG 2011 würden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Der Erschließungsbeitrag sei
Abs 1 die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin der Erschließungsbeitrag für die mit Bescheid vom 04.08.2011, Zl ***/**, bewilligten Baumaßnahmen auf dem Gst Nr ****/**, KG L-Land, Adresse, vorgeschrieben worden sei.
Paragraph 7, Absatz eins, TVAG 2011 würden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Der Erschließungsbeitrag sei
Paragraph 9, Absatz eins, die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
H des Erschließungsbeitragssatzes.
Abs 2 TVAG 2011 sei festgehalten, dass für den Fall, dass auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach dem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet worden sei, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestünden, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert werde, dass seine Baumasse vergrößert werde, so sei ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergebe, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhalte, wie die dem Baumassenanteil zugrundeliegende Baumasse des zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt dürfe dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden.
Paragraph 9, Absatz 2, TVAG 2011 sei der Bauplatzanteil vorbehaltlich des Absatz 3, das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in m² und 150 vH des Erschließungsbeitragssatzes.
Paragraph 11, Absatz 2, TVAG 2011 sei festgehalten, dass für den Fall, dass auf einem Bauplatz, für den noch kein Erschließungsbeitrag oder ein Erschließungsbeitrag nach dem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung nur einer Teilfläche des Bauplatzes entrichtet worden sei, auf dem aber bereits ein oder mehrere Gebäude bestünden, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert werde, dass seine Baumasse vergrößert werde, so sei ein Erschließungsbeitrag zu entrichten, der dem Baumassenanteil sowie einem Bauplatzanteil entspricht, der sich unter Zugrundelegung jener Teilfläche des Bauplatzes ergebe, die sich zur Gesamtfläche des Bauplatzes verhalte, wie die dem Baumassenanteil zugrundeliegende Baumasse des zur Summe aus dieser Baumasse und der Baumasse des bestehenden Gebäudes oder der bestehenden Gebäude. Insgesamt dürfe dem Bauplatzanteil jedoch höchstens die Gesamtfläche des Bauplatzes zugrunde gelegt werden. Aufgrund der zitierten Bestimmung des § 11 Abs 2 TVAG ergebe sich nachstehende Formel für die Berechnung der Teilfläche des Bauplatzes:Aufgrund der zitierten Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, TVAG ergebe sich nachstehende Formel für die Berechnung der Teilfläche des Bauplatzes: X = Baumasse x Gesamtfläche des Bauplatzesrömisch zehn = Baumasse x Gesamtfläche des Bauplatzes Baumasse + Baumassebestand Im konkreten Fall ergebe sich daher nachstehende Berechnung: 1.827,75 x 2.709 1.827,75 + 1.412,62 = 1.528,03 Für die Berechnung des Bauplatzanteiles
Vm § 11 Abs 2 TVAG sei somit eine Bauplatzfläche von 1.528,03 m² heranzuziehen. Diese Fläche sei jedoch nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, die gesamte Fläche der Liegenschaft, sondern betrage die gesamte Fläche der Liegenschaft 2.709,02 m². Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sei sohin
den einschlägigen Bestimmungen des TVAG 2011 erfolgt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei. Für die Berechnung des Bauplatzanteiles
Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, TVAG sei somit eine Bauplatzfläche von 1.528,03 m² heranzuziehen. Diese Fläche sei jedoch nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, die gesamte Fläche der Liegenschaft, sondern betrage die gesamte Fläche der Liegenschaft 2.709,02 m². Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages sei sohin
den einschlägigen Bestimmungen des TVAG 2011 erfolgt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen sei. In der Folge stellte die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin ergänzend aus wie folgt: Bei den mit Bescheid vom 04.08.2011 bewilligten Baumaßnahmen handle es sich um einen Zubau zu einem auf dem betroffenen Grundstück bereits vorhandenen Gebäude. Auf dem Grundstück befinde sich zudem weiterer vorbestehender Baubestand. Im angefochtenen Bescheid sei hinsichtlich der Berechnung des Bauplatzanteiles rechtswidrig ein Grundstück im Ausmaß von 1.528 m² zugrunde gelegt worden. Mit den bewilligten Baumaßnahmen sei lediglich eine Fläche von 285 m² verbaut worden. Zudem handle es sich bei diesen Baumaßnahmen um eine Änderung des auf dem Grundstück bereits bestehenden Baubestandes, nämlich um einen Zubau zu einem auf dem auf dem Grundstück bereits errichteten Gebäude. Von Seiten der Beschwerdeführerin werde angenommen, dass anlässlich der Errichtung der vorbestehenden Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet worden sei. Aber auch falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte der bestehende Baubestand bei der Berechnung des Bauplatzes berücksichtigt und die Verhältnismäßigkeitsformel des § 11 Abs 2 TVAG unter Aufschlüsselung der entsprechenden Berechnungen angewandt werden müssen. Die Berechnung und Vorschreibung des Bauplatzanteiles und die Zugrundelegung der gesamten Grundstücksfläche sei daher jedenfalls rechtswidrig. Aber auch falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hätte der bestehende Baubestand bei der Berechnung des Bauplatzes berücksichtigt und die Verhältnismäßigkeitsformel des Paragraph 11, Absatz 2, TVAG unter Aufschlüsselung der entsprechenden Berechnungen angewandt werden müssen. Die Berechnung und Vorschreibung des Bauplatzanteiles und die Zugrundelegung der gesamten Grundstücksfläche sei daher jedenfalls rechtswidrig. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, sowie den angefochtenen Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Abgabenbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, sowie in die Bauakten der Stadtgemeinde L zu BAU-****-**. Am 08.03.2016 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungstirol Tirol statt, anlässlich welche die Sach- und Rechtslage mit der Beschwerdeführervertreterin erörtert wurde, die Beschwerdeführerin selbst ist nicht erschienen, ebenso ist für die Abgabenbehörde niemand erschienen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 08.04.2011, Zl ***/**-*****/**, BAU-****-**, wurde E Z, Adresse, hinsichtlich des Bauvorhabens auf Gst Nr ****/** (EZ ****, KG L Land) die Baubewilligung nach Maßgabe der Einreichunterlagen der Ing. F Z GmbH, Adresse, vom 12. April 2011 und des DI G Z vom 10. Juni 2011, GZl ****/**, die mit dem Genehmigungsvermerk versehen sind, erteilt. Dieser Bescheid ist seit 31.08.2011 rechtskräftig (Rechtskraftsvermerk vom 08.09.2011, Bauakt Stadtamt L, Zl BAU-****/**). Die Baubewilligung erfolgte aufgrund des Bauansuchens des E Z vom 12./20.04.2011. Aufgrund dieses bewilligten Zubaus erfolgte gegenständlichenfalls die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages durch den Bürgermeister der Stadtgemeine L.
Baudatenblatt vom 10.06.2011, Bauakt Nr ****/**, Bauvorhaben: Zubau eines Beherbergungsbetriebes beim bestehenden Gebäude „Hocheck“, beträgt die Baumasse im Sinne des § 2 Abs 4 TVAG 2011 1.827,75 m³, diese wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.
Baudatenblatt vom 10.06.2011, Bauakt Nr ****/**, Bauvorhaben: Zubau eines Beherbergungsbetriebes beim bestehenden Gebäude „Hocheck“, beträgt die Baumasse im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, TVAG 2011 1.827,75 m³, diese wird von Seiten der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten. Mit Kaufvertrag vom 24.10.2011 erwarb die Beschwerdeführerin von E Z ***/**** Anteile an der Liegenschaft EZ ****, KG ***** L, Grundstücksnummer ****/**. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 16. Dezember 2011, Zahl TZ ****/**, wurde das Eigentum für die Beschwerdeführerin an den vorgenannten Anteilen an der genannten Liegenschaft im Grundbuch einverleibt, der Beschluss ist seit 23.01.2012 rechtskräftig (E-Mail GB L vom 18.02.2016 samt Beilage). Die gesamte Grundstücksfläche der genannten Liegenschaft beträgt 2.709 m². Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 03.02.1993, Zl ****/**, wurde von E Z ein Erschließungsbeitrag in Höhe von ATS 20.659,00 für das mit Bescheid vom 21.12.1992, AZ ****/** bewilligte Bauvorhaben eingehoben. Der Bauplatzanteil errechnete sich dazumal mit 71,49 m², der Baumassenanteil mit 358,89 m³. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 18.11.1996, Zl ****/**/**/**, wurde E Z ein Erschließungsbeitrag in Höhe von ATS 58.800,00 für das mit Bescheid vom 24.03.1994, Zl ****/**, bewilligte Bauvorhaben vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde ein Bauplatzanteil von 201 m² und als Baumasse 1.024 m³ herangezogen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 22.08.2003, Zl ***/**/******, ERS-****-**, wurde E Z ein Erschließungsbeitrag in Höhe von 307,68 Euro für das mit Bescheid vom 21.05.2003, Zl ***/**, bewilligte Bauvorhaben vorgeschrieben. Der Bauplatzanteil wurde mit 30,62 m² festgesetzt, der Baumassenanteil mit 29,73 m³. Die Baumasse der bereits auf dem Grundstück bestehenden Gebäude beträgt sohin 1.412,62 m³. Die vorgenannten Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Akt der Behörde, sowie den vorgelegten Bauakten für den Zubau, sowie für die ursprünglichen Bauten. Daraus ergeben sich insbesondere die vorgenannten Kubaturen der Baumassen, ebenso wie aus den von Seiten der Abgabenbehörde vorgelegten Bescheiden betreffend die vorherigen Vorschreibungen des Erschließungsbeitrages für das gegenständliche Grundstück. III. in rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. in rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Abs 1 lit b Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) regelt dieses Gesetz die Einhebung von Beiträgen und Vorauszahlung zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogene Erschließungsbeitrag).
Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz 2011 (TVAG 2011) regelt dieses Gesetz die Einhebung von Beiträgen und Vorauszahlung zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogene Erschließungsbeitrag).
Abs 1 TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
Paragraph 2, Absatz eins, TVAG 2011 ist Bauplatz ein Grundstück, auf dem ein Gebäude errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde.
Abs 2 leg cit sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Absatz 2, leg cit sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Abs 3 leg cit sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
Absatz 3, leg cit sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie
Abs 5 leg cit ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
Absatz 5, leg cit ist Baumasse der durch ein Gebäude umbaute Raum. Die Baumasse ist geschoßweise zu ermitteln, wobei bei Räumen mit einer lichten Höhe von mehr als 3,5 m der diese Höhe übersteigende Teil außer Betracht bleibt. Der umbaute Raum ist jener Raum, der durch das Fußbodenniveau des untersten Geschoßes und durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte lotrechte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird.
Abs 7 leg cit ist Baubeginn der Tag, mit dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
Absatz 7, leg cit ist Baubeginn der Tag, mit dem mit den Erd- oder Bauarbeiten, die der Herstellung der baulichen Anlage dienen, begonnen wird.
Abs 1 TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
Paragraph 7, Absatz eins, TVAG 2011 werden die Gemeinden ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.
Abs 2 leg cit erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).
Absatz 2, leg cit erfolgt die Erhebung des Erschließungsbeitrages durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Absatz 3,).
Abs 3 leg cit ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf von 5 vH des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
Absatz 3, leg cit ist der Erschließungsbeitragssatz ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach Paragraph 5, Absatz 2, Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf von 5 vH des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.
Abs 1 TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
Paragraph 8, Absatz eins, TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.
Abs 2 leg cit ist abweichend von Abs 1 bei Neubauten vom Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw des Gebäudes, im Fall des Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
Absatz 2, leg cit ist abweichend von Absatz eins, bei Neubauten vom Gebäuden auf fremdem Grund der Eigentümer des Neubaus bzw des Gebäudes, im Fall des Baurechtes der Bauberechtigte, Abgabenschuldner.
Abs 1 TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).
Paragraph 9, Absatz eins, TVAG 2011 ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil (Absatz 2,) und dem Baumassenanteil (Absatz 4,).
Abs 1 TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.
Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011 entsteht der Abgabenanspruch bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des Paragraph 30, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn. Vorauszuschicken ist, dass der von Seiten der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 27.08.2015, Zl ***/**-**/**, (auch) E Z am 02.09.2015 durch Hinterlegung zugestellt wurde und er dagegen keine Beschwerde erhoben hat, gegenüber E Z ist der Bescheid sohin in Rechtskraft erwachsen. In rechtlicher Hinsichtlich ist zur von A Z erhobenen Beschwerde festzuhalten, dass, wie ausgeführt,
Abs 1 TVAG 2011 Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes ist, auf dem der Neubau errichtet oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit abzustellen.In rechtlicher Hinsichtlich ist zur von A Z erhobenen Beschwerde festzuhalten, dass, wie ausgeführt,
Paragraph 8, Absatz eins, TVAG 2011 Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes ist, auf dem der Neubau errichtet oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Abgabenfälligkeit abzustellen.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft, im vorliegenden Fall sohin mit Rechtskraft der gegenständlichen Baubewilligung, sohin mit Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 04.08.2011, Zl ***/** (§ 12 Abs 1 TVAG 2011). Der dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Baubescheid ist am 31.08.2011 in Rechtskraft erwachsen, mit diesem Zeitpunkt ist die Abgabenfälligkeit eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch E Z Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft GstNr ****/**.
der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft, im vorliegenden Fall sohin mit Rechtskraft der gegenständlichen Baubewilligung, sohin mit Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 04.08.2011, Zl ***/** (Paragraph 12, Absatz eins, TVAG 2011). Der dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Baubescheid ist am 31.08.2011 in Rechtskraft erwachsen, mit diesem Zeitpunkt ist die Abgabenfälligkeit eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch E Z Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft GstNr ****/**. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat erst mit Kaufvertrag vom 24.10.2011 ***/**** Miteigentumsanteile an der gegenständlichen Liegenschaft von E Z erworben. Das Eigentum der Beschwerdeführerin an den genannten Anteilen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes L vom 16.12.2011 zur TZ ****/**, verbüchert und ist der Beschluss seit 23.01.2012 rechtskräftig. Für die Vorschreibung einer Abgabe ist die zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches gegebene Sach- und Rechtslage maßgeblich. Die Abgabe ist sohin jener Person vorzuschreiben, welche nach der im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches geltenden Rechtslage als Abgabenschuldner in Betracht kommt. Für einen allfälligen Wechsel in der Stellung des Abgabenschuldners nach Entstehen des Abgabenanspruches (gleichgültig ob bereits ein Bescheid zur Festsetzung der Abgabe ergangen ist oder nicht), bedürfte es einer ausdrücklichen diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung (VwGH 10.08.2010, 2009/17/0264 ua). Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung für einen Wechsel der Stellung des Abgabenschuldners sieht das TVAG 2011 jedoch nicht vor, sodass gegenständlichenfalls die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages von Seiten der Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig war, da sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, nämlich dem 31.08.2011, nicht (Mit)Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes war. Dass sie Bauberechtigte im Sinne des § 8 Abs 2 TVAG 2011 gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung für einen Wechsel der Stellung des Abgabenschuldners sieht das TVAG 2011 jedoch nicht vor, sodass gegenständlichenfalls die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages von Seiten der Abgabenbehörde gegenüber der Beschwerdeführerin nicht rechtmäßig war, da sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, nämlich dem 31.08.2011, nicht (Mit)Eigentümerin des gegenständlichen Grundstückes war. Dass sie Bauberechtigte im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, TVAG 2011 gewesen wäre, hat das Beweisverfahren nicht ergeben. Die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages für den mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde L vom 04.08.2011, Zl ***/**-*****/**, BAU-****-**, bewilligten Zubau gegenüber der Beschwerdeführerin war daher nicht rechtmäßig, weshalb der angefochtene Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin ersatzlos zu beheben war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.29.0259.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.