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{'item': 'LVwG-2015/20/2675-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/20/2675-8 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau A Z, Adresse, gegen den kraftfahrrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 15.08.2015, Zl Ref.*/**-***** - § 44 KFG, nach Durchführung einer öffentlichen VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde der Frau A Z, Adresse, gegen den kraftfahrrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 15.08.2015, Zl Ref.*/**-***** - Paragraph 44, KFG, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl I 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl römisch eins 2013/33 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 BGBl 1985/10 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung für das Kraftfahrzeug der Marke M, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ************, Kennzeichen **-*****, gemäß § 44 Abs 2 lit g KFG aufgehoben. Das Fahrzeug ist auf die Beschwerdeführerin zugelassen und war daher auch der Bescheid an sie gerichtet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Zulassung für das Kraftfahrzeug der Marke M, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ************, Kennzeichen **-*****, gemäß Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG aufgehoben. Das Fahrzeug ist auf die Beschwerdeführerin zugelassen und war daher auch der Bescheid an sie gerichtet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug gemäß § 43 Abs 4 lit b KFG abzumelden sei, da die Beschwerdeführerin nie rechtmäßige Besitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges geworden sei.In der Begründung wurde ausgeführt, dass das Fahrzeug gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera b, KFG abzumelden sei, da die Beschwerdeführerin nie rechtmäßige Besitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe am 30.12.2014 mit der B Y GmbH einen Kaufvertrag über den Erwerb eines PKWs der Marke M geschlossen, wobei ein Kaufpreis von Euro 26.800,-- vereinbart worden sei. Das Fahrzeug sei auf die Beschwerdeführerin mit dem Kennzeichen **-***** zugelassen worden. Sie habe jedoch niemals eine Zahlung geleistet und sei das Fahrzeug der Beschwerdeführerin auch nie übergeben worden. Sie habe es trotz Aufforderung nie abgeholt. Es stehe bis heute auf dem Firmengelände der B Y GmbH. Seitens der B Y GmbH sei mit Schreiben vom 17.06.2014 unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen der Rücktritt erklärt worden und sei mit Schreiben vom 03.07.2014 auf die Rechtswirksamkeit des Rücktritts hingewiesen worden. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit in den (rechtmäßigen) Besitz des Fahrzeuges gelangen würde. Da die Beschwerdeführerin niemals in die Gewahrsame des KFZ gelangt sei, hätte sie die Verpflichtung getroffen, das Fahrzeug nach § 43 Abs 4 lit c KFG abzumelden. Aufgrund des Verstoßes gegen diese Verpflichtung sei nun – zuletzt im Hinblick auf den langen Zeitablauf nach der ersten Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises die Zulassung gemäß § 44 Abs 2 lit g KFG aufzuheben.Da die Beschwerdeführerin niemals in die Gewahrsame des KFZ gelangt sei, hätte sie die Verpflichtung getroffen, das Fahrzeug nach Paragraph 43, Absatz 4, Litera c, KFG abzumelden. Aufgrund des Verstoßes gegen diese Verpflichtung sei nun – zuletzt im Hinblick auf den langen Zeitablauf nach der ersten Aufforderung zur Zahlung des Kaufpreises die Zulassung gemäß , Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG aufzuheben. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht. In der Begründung führte sie aus, dass die Firma C CONSULTING LTD rechtsgültige Besitzerin des gegenständlichen KFZ sei. Das KFZ sei als Zweitfahrzeug „auf die bestehende Versicherung“ lautend auf A Z mit Wechselkennzeichen angemeldet. Das gegenständliche Fahrzeug sei noch nicht in Betrieb genommen worden und stehe in der Garage nach Zahlung zur Abholung bereit. Sie habe mit der Firma Y eine wechselseitige Vertragsvereinbarung unterzeichnet und bestehe auf Einhaltung der Verträge. Ein Rücktrittsrecht sei nie vereinbart worden. Die Geschäftsbestimmungen seien ihr nicht bekannt gewesen. Der Zahlungsverzug sei durch höhere Gewalt entstanden. Sie habe eine „eidesstattliche Erklärung“ abgegeben, dass der Kaufpreis zuzüglich Zinsen über der gesetzlichen Höhe zu 100% bezahlt werde. Die Firma Y habe ihr Auto (Marke M) abgeholt und sollte dieses günstigst repariert werden. Vereinbart worden sei, dass das Fahrzeug nach der Zahlung abgeholt werde. Gegen sie sei von der Firma Y ein rechtswidriges Strafverfahren eingeleitet worden. Sie sei freigesprochen worden und sei die Firma Y auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden. Es sei auch im erwähnten Strafverfahren zu „Privatrechtsverletzungen“ gekommen. Seitens der Firma Y sei ihr gegenüber telefonisch mitgeteilt worden, dass sie mit „vollem Programm“ vorgehen werde. Das Auto würde dann günstigst an Bekannte versteigert. Man würde den ausstehenden Kaufpreis zusätzlich von ihr holen. Die Beschwerdeführerin behalte sich vor, die Kredit- und Rufschädigung und die Privatrechtsverletzungen und andere zu verfolgen. Die Verbindlichkeiten in Höhe von Euro 270.000,-- seien durch ihre aufrechten und rechtmäßigen Forderungen um ein Vielfaches gedeckt. Ihr monatliches Einkommen könne sie nur „approxiamtiv“ mit Euro 10.000,-- angeben. Sie beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 25.02.2016 eine öffentliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser wurde die Beschwerdeführerin geladen. Die Ladung wurde von de Beschwerdeführerin, wie sie selbst in einem Schreiben vom 15.02.2016 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitteilte, am 15.02.2016 entgegengenommen. Die Beschwerdeführerin ist zur Verhandlung persönlich erschienen. Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde. I.römisch eins. Sachverhalt: Am 30.12.2013 schloss die Beschwerdeführerin mit der Firma Will Y GmbH, einem Autohändler in Lienz, einen sogenannten Kaufantrag über ein Cabriolet der Marke M. Als Preis für dieses Fahrzeug wurde zwischen der Beschwerdeführerin und dem Autohaus ein Betrag von Euro 26.800,-- vereinbart. Zugleich wurde eine Sondervereinbarung zu diesem Kaufvertrag und eingeschlossen, dass die Reparatur und die TÜV-Überprüfung des „alten“ Fahrzeuges (Marke M) der Beschwerdeführerin vom genannten Autohaus so günstig wie möglich durchgeführt werden solle. Der PKW der Marke M wurde vom Autohaus bestellt und zur Auslieferung im März bereitgestellt. Am 31.03.2014 wurde das Fahrzeug von der Beschwerdeführerin auf sie zugelassen. Der Vereinbarung, den offenen Rechnungsbetrag zu bezahlen und das Fahrzeug im April abzuholen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Mit einem eingeschriebenen Schreiben vom 27.05.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen zu übernehmen und zu bezahlen, dies unter Bezugnahme auf Punkt II./
  3. des Kaufvertrages.Der PKW der Marke M wurde vom Autohaus bestellt und zur Auslieferung im März bereitgestellt. Am 31.03.2014 wurde das Fahrzeug von der Beschwerdeführerin auf sie zugelassen. Der Vereinbarung, den offenen Rechnungsbetrag zu bezahlen und das Fahrzeug im April abzuholen, kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Mit einem eingeschriebenen Schreiben vom 27.05.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innerhalb von 10 Tagen zu übernehmen und zu bezahlen, dies unter Bezugnahme auf Punkt römisch zwei./
  4. des Kaufvertrages. Mit einem Schreiben des Rechtsvertreters der B Y GmbH vom 17.06.2014 an die Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich in Bezug auf den Kaufvertrag vom 30.12.2013 sowohl in Annahme als auch im Zahlungsverzug befinde. Dementsprechend wurde der Vertragsrücktritt erklärt, sofern nicht binnen 14 Tagen (bis spätestens 02.07.2014) der Kaufpreis von Euro 26.800,-- samt der vereinbarten Verzugszinsen von 5% bezahlt würde. Nachdem diese Frist ohne Bezahlung des Kaufpreises bzw Abholung des Fahrzeuges verstrichen ist, teilte der Rechtsvertreter der B Y GmbH in einem Schreiben vom 03.07.2014 mit, dass die gesetzte Frist ohne Zahlung verstrichen und somit der Rücktritt seiner Mandantschaft vom Vertrag rechtswirksam sei. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass der PKW und der Originaltypenschein bis 09.07.2014 an die B Y GmbH zu übermitteln sei. Der PWK der Marke M von der der Beschwerdeführerin auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt abgeholt. Es kam auch nicht zu einer Bezahlung des Kaufpreises. Die Beschwerdeführerin ist der irrigen Auffassung, dass der Kaufvertrag noch immer aufrecht sei und dass sie den Kaufpreis samt Verzugszinsen bis zum 15.03.2016 bezahlen könne. Mit einem Abwesenheitsurteil vom 04.05.2015 des Landesgerichtes Innsbruck zu ** Hv **/***, wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Herausgabe des M vom Vergehen des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2 StGB und im Zusammenhang mit der Nichtherausgabe des Typenscheins und Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB freigesprochen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Persönlichkeitsstörung keinen auch nur bedingten Vorsatz hinsichtlich der angelasteten Straftaten gehabt habe.Mit einem Abwesenheitsurteil vom 04.05.2015 des Landesgerichtes Innsbruck zu , ** Hv **/***, wurde die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Herausgabe des M vom Vergehen des versuchten schweren Betruges nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB und im Zusammenhang mit der Nichtherausgabe des Typenscheins und Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB freigesprochen. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Persönlichkeitsstörung keinen auch nur bedingten Vorsatz hinsichtlich der angelasteten Straftaten gehabt habe. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Diese Feststellungen stützt sich in erster Linie auf den Akt der Verwaltungsbehörde, insbesondere auf das ausgefüllte Kaufantragsformular sowie auf die Schreiben der B Y GmbH bzw deren Rechtsvertretung sowie auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 04.05.2015, Zahl ** Hv **/***. Dass es zu keiner Zahlung gekommen ist und das Fahrzeug noch nicht entgegengenommen wurde, räumte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf „höhere Gewalt“ selbst ein. Im Hinblick darauf, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt werden konnte, war die Aufnahme weiterer Beweise nicht erforderlich. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die hier wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, lauten wie folgt:Die hier wesentlichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,, lauten wie folgt: § 43 Abs 4 lit c KFGParagraph 43, Absatz 4, Litera c, KFG „Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn er nicht der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (§ 37 Abs. 2), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (§ 37 Abs. 2 lit. f).“„Der Zulassungsbesitzer hat sein Fahrzeug abzumelden, wenn er nicht der rechtmäßige Besitzer oder, bei Fahrzeugen, die der Zulassungsbesitzer auf Grund eines Abzahlungsgeschäftes im Namen des Besitzers innehatte (Paragraph 37, Absatz 2,), nicht mehr Inhaber des Fahrzeuges ist; die Pflicht zur Abmeldung des Fahrzeuges entfällt bei Zulassungsbesitzern, die das Fahrzeug in Bestand gegeben haben und keine Zustimmungserklärung zu einer vom Bestandnehmer beantragten Zulassung abgegeben haben (Paragraph 37, Absatz 2, Litera f,).“ § 44 Abs 2 lit g KFGParagraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG „Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß § 43 Abs. 4 lit. a bis c nicht nachkommt.“„Die Zulassung kann von der Behörde, die das Fahrzeug zugelassen hat, aufgehoben werden, wenn der Zulassungsbesitzer den Verpflichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c nicht nachkommt.“ § 44 Abs 4 KFGParagraph 44, Absatz 4, KFG „Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs. 1 angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“„Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung hat der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im Paragraph 43, Absatz eins, angeführten Behörden abzuliefern. Das gleiche gilt, wenn die Zulassung infolge Zeitablaufes erloschen ist. Die Ablieferung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung.“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach § 44 Abs 2 lit g KFG ist, dass der Zulassungsbesitzer den in § 43 Abs 4 lit a bis c KFG normierten Verpflichtungen nicht nachkommt. Im gegenständlichen Fall ist von einer rechtswirksamen Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Nichterfüllung des Vertrages durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Die im Strafurteil erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg bezieht sich auf schadenersatzrechtliche Ansprüche und auf die Frage der Gültigkeit des Kaufvertrages. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges M zu keinem Zeitpunkt eine Verfügungsmacht oder die Gewahrsame erlangt. Die Beschwerdeführerin war und ist somit nicht rechtmäßige Besitzerin des KFZ, weshalb sie als Zulassungsbesitzerin die Verpflichtung getroffen hat, das Fahrzeug nach § 43 Abs 4 lit c KFG abzumelden. Dieser Verpflichtung hat sie nicht entsprochen.Voraussetzung für die Aufhebung der Zulassung nach Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG ist, dass der Zulassungsbesitzer den in Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c KFG normierten Verpflichtungen nicht nachkommt. Im gegenständlichen Fall ist von einer rechtswirksamen Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Nichterfüllung des Vertrages durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Die im Strafurteil erfolgte Verweisung auf den Zivilrechtsweg bezieht sich auf schadenersatzrechtliche Ansprüche und auf die Frage der Gültigkeit des Kaufvertrages. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges M zu keinem Zeitpunkt eine Verfügungsmacht oder die Gewahrsame erlangt. Die Beschwerdeführerin war und ist somit nicht rechtmäßige Besitzerin des KFZ, weshalb sie als Zulassungsbesitzerin die Verpflichtung getroffen hat, das Fahrzeug nach Paragraph 43, Absatz 4, Litera c, KFG abzumelden. Dieser Verpflichtung hat sie nicht entsprochen. Es lagen somit die Voraussetzungen des § 44 Abs 2 lit g KFG vor, wonach im Falle der Verletzung der Verpflichtungen gemäß § 43 Abs 4 lit a bis c KFG die Zulassung aufgehoben werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin mehrfachen Aufforderungen zur Zahlung des Kaufpreises nicht nachgekommen ist und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kaufpreissumme von ihr erlegt und der Kaufvertrag doch noch abgewickelt werden könnte, kann von einer unrechtmäßigen Ausübung des Ermessens nicht die Rede sein.Es lagen somit die Voraussetzungen des Paragraph 44, Absatz 2, Litera g, KFG vor, wonach im Falle der Verletzung der Verpflichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 4, Litera a bis c KFG die Zulassung aufgehoben werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin mehrfachen Aufforderungen zur Zahlung des Kaufpreises nicht nachgekommen ist und auch keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kaufpreissumme von ihr erlegt und der Kaufvertrag doch noch abgewickelt werden könnte, kann von einer unrechtmäßigen Ausübung des Ermessens nicht die Rede sein. Der Einwand der Befangenheit wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht näher präzisiert, weshalb darauf nicht näher einzugehen war. Es war daher im Spruch ausgeführt zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.20.2675.8

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