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{'item': 'LVwG-2016/32/0195-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum09.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/32/0195-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde der BB GmbH & Co.KG., Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2015, Zahl ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem Antrag vom
  3. November 2015, eingegangen bei der belangten Behörde am
  4. Dezember 2015, hat die AA G.m.b.H. die Erteilung der Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Betriebsanlage §Schirmbar u. Toilettanlagen, Kellerräumlichkeiten im KG“ im Standort PLZ Z, Straße, beantragt. Mit der Kundmachung vom 4.12.2015 wurde unter Bezugnahme auf die Erstgenehmigung vom 24.01.1995 sowie die letzte Änderungsgenehmigung vom 29.01.2015 die mündliche Verhandlung für den
  5. Dezember 2015 anberaumt. In dieser Kundmachung sind die beabsichtigten Änderungen beschrieben. Die Kundmachung wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zugestellt. In der Folge hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.12.2016 ein Vorbringen erstattet. Die mündliche Verhandlung wurde am 17.12.2015 durchgeführt und in der Folge der angefochtene Bescheid vom 22.12.2015 erlassen, mit dem die Betriebsanlagenänderungsgenehmigung erteilt wurde. Gegen diesen Bescheid wurde zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landeswartungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Betreff: AA GmbH, Restaurant und Bar in Z gewerberechtliche Verhandlung von Änderungen: GzL: *** in obiger gewerberechtlicher Angelegenheit erhebt die Firma BB GmbH & Co KG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbe, vom 22.12.2015, Gzl: ***, zugestellt am 28.12.2015, innerhalb offener Frist die nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbe, vom 22.12.2015, Gzl: *** wird dem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden materielle Rechtswidrigkeit, mangelhafte Sachverhaltsdarstellung und Aktenwidrigkeit geltend gemacht und hiezu ausgeführt wie folgt.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbe, vom 22.12.2015, , Gzl: *** wird dem gesamten Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden materielle Rechtswidrigkeit, mangelhafte Sachverhaltsdarstellung und Aktenwidrigkeit geltend gemacht und hiezu ausgeführt wie folgt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Erstbehörde der AA GmbH die betriebsanlagenrechtliche Genehmigung für die Änderung der am Standort PLZ Z, Straße, (Grundstück 1**, GB 8**** Z- ) genehmigten Betriebsanlage im Sinne der Befundbeschreibung nach Maßgabe der vorgelegten Projektunterlagen und Eingabe vom 03.12.2015 erteilt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat die Erstbehörde unter anderem festgestellt, dass in Bezug auf eine juristische Person eine Gefährdung oder Belästigung etwa durch „Lärm oder Geruch“ im Sinne der Bestimmung des § 75 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 schon begrifflich nicht in Betracht komme.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung hat die Erstbehörde unter anderem festgestellt, dass in Bezug auf eine juristische Person eine Gefährdung oder Belästigung etwa durch „Lärm oder Geruch“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 schon begrifflich nicht in Betracht komme. Diese Rechtsansicht der Erstbehörde ist rechtswidrig, zumal die BB GmbH & Co KG auf den zum Betriebsgrundstück der Gst.-Nr. 1** der KG Z angrenzenden Grundstücken, welche sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befinden, nämlich dem Gst.-Nr. 2**, 3**, 4** und 5** eine Skipiste betreiben, welche auch ständig von Skifahrern bzw. Gästen der Beschwerdeführerin benutzt wird. Zweifellos hat die BB GmbH & Co KG im Hinblick auf diese Nutzung auch entsprechende Schutzpflichten gegenüber den Benutzern der Skipiste zu erfüllen, nämlich dass diese etwa nicht durch eine andere Betriebsanlage durch Lärm oder Geruch belästigt werden dürfen. Daher kann auch der Rechtsansicht der Erstbehörde nicht gefolgt werden, dass die BB GmbH & Co KG als juristische Person in diesem Umfang keine Nachbarstellung im Sinne der Bestimmungen der GewO 1994 zukomme. Wie anders soll die Beschwerdeführerin ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen können, nämlich die Benützer der Skipiste auf den vorgenannten Grundstücken vor unzumutbarem Lärm und/oder Geruch, welche von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehen, schützen zu können, wenn dieser im gewerberechtlichen Betriebsanlagegenehmigungsverfahren keine Parteistellung zukommen soll. Insofern ist die Rechtsansicht der Behörde verfehlt, wonach die BB GmbH & Co KG schon in Ansehung der Rechtsform als juristische Person eine Gefährdung oder Belästigung begrifflich nicht in Betracht komme. Weiters hat die Erstbehörde auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung Szl. 13 erster Absatz, ausgeführt, dass hinsichtlich der Fluchtwege anzuführen sei, dass diese auch von der neuen Schirmbar aus nicht über die Piste der BB GmbH & Co KG führen, weshalb das an der Skipiste erworbene dingliche Recht nicht gefährdet sein könne. Diese Feststellung ist insofern unverständlich bzw. aktenwidrig, da die BB GmbH & Co KG in ihrer Stellungnahme vom 10.12.2015 ausdrücklich angeführt hat, dass zumindest ein Fluchtweg über die Gst.-Nr. 3** bzw. 2** der KG Z führt, welche Grundstücke, wie schon vorher erwähnt, sich im Eigentum der BB GmbH & Co KG befinden. Insofern ist die vorher angeführte Feststellung der Erstbehörde unrichtig bzw. missverständlich, dass ein Fluchtweg nicht über die Piste der BB führe, weshalb an der Skipiste erworbene dinglichen Rechte nicht gefährdet sin könne. Vielmehr ist es Tatsache, dass zumindest von einem der Fluchtwege der Betriebsanlage, das Gst.-Nr. 2** bzw. Gst.-Nr. 3** der KG Z in Anspruch genommen wird, zu deren Nutzung die Grundeigentümerin BB GmbH & Co KG bis zum heutigen Tage keine Zustimmung erteilt hat. Insofern hätte die Erstbehörde der Einwendung der BB GmbH & Co KG als Eigentümerin der Gst.-Nr. 2** bzw. Gst.-Nr. 3** der KG Z in Bezug auf den geplanten Fluchtweg über diese Grundstücke Rechnung Grundeigentümerin vorliegt und damit eine Gefährdung des Eigentums der Nachbarin BB GmbH & Co KG in Bezug auf die Gst.-Nr. 2** und Gst.-Nr. 3** je der KG Z im Sinne des § 74 Abs. 2 Ziff. 1 GewO 1994 vorliegt und mangels einer entsprechenden Zustimmung seitens der Grundeigentümerin daher die beantragte Betriebsanagenänderung rechtlich nicht genehmigungsfähig ist.Insofern hätte die Erstbehörde der Einwendung der BB GmbH & Co KG als Eigentümerin der Gst.-Nr. 2** bzw. Gst.-Nr. 3** der KG Z in Bezug auf den geplanten Fluchtweg über diese Grundstücke Rechnung Grundeigentümerin vorliegt und damit eine Gefährdung des Eigentums der Nachbarin BB GmbH & Co KG in Bezug auf die Gst.-Nr. 2** und Gst.-Nr. 3** je der KG Z im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziff. 1 GewO 1994 vorliegt und mangels einer entsprechenden Zustimmung seitens der Grundeigentümerin daher die beantragte Betriebsanagenänderung rechtlich nicht genehmigungsfähig ist. In Folge des aufgezeichneten Rechtsirrtums hat jedoch die Erstbehörde nähere Erhebungen darüber unterlassen, wie sich die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf den oben näher angeführten Fluchtweg auf Gst.-Nr. 2** und 3** je der KG Z tatsächlich darstellen, weshalb der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Erstbehörde mangelhaft ermittelt und festgestellt wurde. Für den Beweis, dass die Beschwerdeführerin grundbücherliche Eigentümerin der angrenzenden Gst.-Nr. 2** und Gst.-Nr. 3** je der KG Z ist, wird auf die beiliegende Kopie des Grundbuchsauszuges, A und B-Blatt verwiesen. Die Beschwerdeführerin stellt daher in Stattgebung dieser Beschwerde die nachstehenden ANTRÄGE:
  6. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Gewerbe, Gzl: *** vom 22.12.2015 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Firma AA GmbH vom 03.12.2015 um betriebsanlagenrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage abgewiesen wird;
  7. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde zurück zu verweisen. X, am 25.01.2016römisch zehn, am 25.01.2016 BB Ges.m.b.H. & Co. KG Beilage: wie erwähnt“ Nach Vorlage durch die belangte Behörde wurde verwaltungsgerichtlich mit der E-Mail vom 3.2.2016 bei der Antragstellerin angefragt, ob tatsächlich eine Neugenehmigung beantragt sei oder ob mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine Änderungsgenehmigung für die bestehende Betriebsanlage herbeigeführt werden soll. In der E-Mail vom 4.2.2016 teilte die Antragstellerin mit, dass bei der Antragstellung ein Fehler passiert sei, in dem das falsche Formular (für eine Neugenehmigung) verwendet worden sei. Tatsächlich sollte von Anfang an eine Änderungsgenehmigung iSd § 81 GewO 1994 beantragt sein.In der E-Mail vom 4.2.2016 teilte die Antragstellerin mit, dass bei der Antragstellung ein Fehler passiert sei, in dem das falsche Formular (für eine Neugenehmigung) verwendet worden sei. Tatsächlich sollte von Anfang an eine Änderungsgenehmigung iSd Paragraph 81, GewO 1994 beantragt sein. In der Folge wurde die Antragstellerin mit dem verwaltungsgerichtlichen E-Mail vom
  8. Februar 2016 zur Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde eingeladen. Insbesondere wurde die Antragstellerin aufgefordert, zu dem in der Beschwerde angesprochenen Fluchtweg Stellung zu nehmen, zumal sich aus den vorliegenden Unterlagen zum gegenständlichen Ansuchen eine Fluchtwegführung über die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Grundstücke nicht ergibt. Seitens der Antragstellerin erging hierzu die Stellungnahme vom
  9. Februar.2016, welche nachstehenden Inhalt aufweist: „Sehr geehrter Herr Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl, wie aus den eingereichten, bau- und gewerberechtlich verhandelten Planunterlagen hervorgeht, ist eine Fluchtwegführung für die die im Erdgeschoss anstelle des bestehenden Restaurantgebäudes zu errichtenden Schirmbar über die angeführten Grundstücke Gstn.-Nr. 2**, 3**, 4** und 5** der BB Ges.m.b.H. & Co.KG, weder geplant noch beabsichtigt. Die Fluchtwegführung für die geplante Schirmbar erfolgt ausschließlich über das betriebseigene Gst.-Nr. 1** auf die Straße 1 Gstnr, 6**. Bei dem von der Beschwerdeführerin angegebenen “Fluchtweg” betreffend die Gst.Nr. 2** und 3** handelt es sich um den Hauptzugang zur AA-Bar im Kellergeschoss, welcher durch eine verbücherte Grunddienstbarkeit (siehe GB Auszug EZ ***, KG 8****, A2 Blatt, 9 a Zahl Grunddienstbarkeit Zugang auf Gst 2** 3** für Gst 1** je GB 8****) vertraglich vereinbart und abgesichert ist. (Bei dem vorgenannten Zugang handelt es sich um “keine” Piste, sondern um einen asphaltierten Zugangsweg parallel der Straße 1.) P.s. Wünschenswert wäre es, wenn ein informierter, mit den örtlichen Gegebenheiten vertrauter Vertreter der BB Ges.m.b.H. & Co.KG bei den bau- und gewerberechtlichen Verhandlungen anwesend wäre um in Hinkunft derart für alle Beteiligten nicht notwendige Arbeitsbeschaffung zu vermeiden. Mit der Bitte um weitere Veranlassung verbleiben wir mit freundlichen Grüßen AA GmbH GF CC“ Mit dem verwaltungsgerichtlichen E-Mail vom
  10. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin wie folgt mitgeteilt: „Sehr geehrte Damen und Herren! Mit dem Bescheid der Bezirkskaufmannschaft Y vom 22.12.2015, Zahl ***, wurde die gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung (§ 81 GewO 1994) für umfangreiche Änderungen an der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort PLZ Z, Straße erteilt.Mit dem Bescheid der Bezirkskaufmannschaft Y vom 22.12.2015, Zahl ***, wurde die gewerberechtliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung (Paragraph 81, GewO 1994) für umfangreiche Änderungen an der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort PLZ Z, Straße erteilt. Dagegen haben Sie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Der Antragstellerin AA G.m.b.H. wurde Ihre Beschwerde zur Stellungnahme übermittelt (siehe unten angefügte E-Mail des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 4.2.2016). In der Eingabe vom 5.2.2016 (siehe unten) führt die Antragstellerin aus, dass es sich bei dem von Ihnen monierten Fluchtweg um den Hauptzugang zur AA-Bar im Kellergeschoss handelt, welcher grundbücherlich sichergestellt ist. Sie werden eingeladen, insbesondere hierzu und auch zur übrigen Stellungnahme der Antragstellerin binnen einer Frist von 2 Wochen schriftliche Stellungnahme einzubringen. Sofern Sie keine Stellungnahme einbringen wird davon ausgegangen, dass es sich - wie die Antragstellerin ausführt - bei dem monierten Fluchtweg um den Hauptzugang zur AA-Bar im Kellergeschoss handelt.“ Seitens der Beschwerdeführerin erging hierzu die Stellungnahme vom
  11. Februar 2016, welche folgenden Inhalt aufweist: „Sehr geehrter Herr Richter Ing. Mag. Peinstingl, in obiger Angelegenheit erstattet die Beschwerdeführerin BB GmbH & Co KG, vertreten durch den Geschäftsführer DD, innerhalb offener Frist zur Stellungnahme des Projektwerbers Firma AA GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer CC, vom 05.02.2016 innerhalb offener Frist die nachstehende STELLUNGNAHME: Richtig ist, dass die Firma BB GmbH & Co KG mit Kauf- und Dienstbarkeitsvertrag vom 03.03.1994 zu Gunsten der Gst.-Nr. 7** (nunmehr vereinigt mit der Gst.-Nr. 1**) der KG Z Land auf der Gst.-Nr. 8** (nunmehr Gst.-Nr. 3**) der KG Zi. O. Land und Gst.-Nr. 2** KG Z die Dienstbarkeit des Zuganges zur 7** (nunmehr vereinigt mit der Gst.-Nr. 1**) der KG Z Land eingeräumt hat. Siehe hiezu beiliegende Kopie des Teilungsplanes des DI EE vom 15.04.
  12. Es entspricht der gesetzlichen Bestimmung des § 484 ABGB sowie der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass Dienstbarkeiten im Zweifel nicht erweitert, sondern restriktiv ausgelegt werden müssen.Es entspricht der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 484, ABGB sowie der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre, dass Dienstbarkeiten im Zweifel nicht erweitert, sondern restriktiv ausgelegt werden müssen. Aus den vom Projektwerber vorgelegten Einreichunterlagen insbesondere der Einreichplanung des Büros FF bzw. DI GG vom 23.04.2015 kann nicht entnommen werden, dass der im Bereich der Gst.-Nr. 2** bzw. 3** befindliche Zugang nicht auch aufgrund der nunmehr beantragten umfangreichen Änderungen an der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage in Zukunft ebenfalls als Fluchtweg genutzt wird. Abgesehen davon, dass wie schon erwähnt, gemäß dem oben eingeräumten Dienstbarkeitsrecht nur der jeweilige Zugang auch für Gäste zu Gunsten der Gst.-Nr. 7** der KG Z Land eingeräumt wurde, so ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass damit auch zwingend zusätzlich ein Fluchtweg über die genannten Grundstücke 3** und 2** der Beschwerdeführerin eingeräumt worden ist, insbesondere zugunsten der gesamten Gst.-Nr. 1**. Bei einem gewöhnlichen Zugang und einem Fluchtweg handelt es sich nach dem normalen Verständnis um zwei völlig unterschiedliche Benützungsarten. Nach dem Standpunkt der Beschwerdeführerin, dies auch unter Bedachtnahme der Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, wonach der Fluchtweg aus der Bar bereits Bestand sei, hätte auch dieser Fluchtweg neuerlich im Rahmen der nunmehr beantragten Änderungen der am Standort PLZ Z, Straße (Gst.-Nr. 1** KG 8**** Z ) befindlichen Betriebsanlage neu verhandelt und beurteilt werden müssen. Insoferne ist das erstbehördliche Verfahren in diesem Umfang auch mangelhaft geblieben. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen gemäß der Beschwerde vom 25.01.2016 inhaltlich fest und wiederholt die darin gestellten Anträge, insbesondere dem Antrag der Firma AA GmbH vom 03.12.2015 um betriebsanlagenrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Betriebsanlage abzuweisen.“ Die Beschwerdeführerin ist Grundeigentümerin der Grundstücke 2** 3**, beide KG Z. Zudem betreibt sie auf den Grundstücken 2**, 3**, 4** und 5** eine Skipiste. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen lassen sich unbedenklich aus dem vorgelegten behördlichen und dem verwaltungsgerichtlichen Akt, insbesondere auch aus der Beschwerde sowie der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingebrachten Schriftsätze der beiden erwähnten Parteien treffen. III. Wesentliche Rechtslage:römisch drei. Wesentliche Rechtslage: Gewerbeordnung (GewO 1994): „§ 74

(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
  1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,
  2. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
  3. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  4. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  5. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  6. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist. … § 75Paragraph 75
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. … § 77Paragraph 77
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. … § 81Paragraph 81
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. …“ IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche nachgenannten Grundstücke in der Katastralgemeinde Z liegen und deshalb in der Folge ein diesbezüglicher Hinweis unterbleibt. Weiters ist festzuhalten, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag vom 30.11.2015, eingegangen bei der belangten Behörde am
  1. Dezember 2015, nach dem Wortlaut als „Ansuchen um die gewerbebehördliche Genehmigung der Erteilung und des Betriebes einer Betriebsanlage“ darstellt. Zudem wird Bezug genommen auf § 77 bzw § 81 GewO 1994.Weiters ist festzuhalten, dass sich der verfahrenseinleitende Antrag vom 30.11.2015, eingegangen bei der belangten Behörde am
  2. Dezember 2015, nach dem Wortlaut als „Ansuchen um die gewerbebehördliche Genehmigung der Erteilung und des Betriebes einer Betriebsanlage“ darstellt. Zudem wird Bezug genommen auf Paragraph 77, bzw Paragraph 81, GewO
  3. Die belangte Behörde hat diesen Antrag als Änderungsansuchen behandelt. Diese erschließt sich insbesondere aus der Kundmachung vom 4.12.
  4. Darin wird auf die Erstgenehmigung sowie die letzte Änderungsgenehmigung Bezug genommen und werden darin zudem die beabsichtigten Änderungen aufgrund des Änderungsantrages dargelegt. Auch aus dem Betreff ergibt sich unzweifelhaft, dass Änderungen gewerberechtlich verhandelt werden sollen. Insofern ist festzuhalten, dass gegenüber den Nachbarn, Parteien und beigezogenen Sachverständigen seitens der belangten Behörde unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht wurde, dass es sich bei dem geführten Verfahren um ein Verfahren betreffend die Änderung der bestehenden Betriebsanlage handelt. Letztlich hat auch die Antragstellerin in der E-Mail vom 4.2.2016 gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol mitgeteilt, dass hier ein Fehler passiert sei und der gegenständliche Antrag von Anfang als Änderungsgenehmigung gedacht war. Es ergibt sich sohin das Bild, dass die Behörde den eingebrachten Antrag von Anfang an so gewertet hat, wie er von der Antragstellerin beabsichtigt war. Sowohl die Nachbarn, insbesondere die hier einschreitende Beschwerdeführerin, das Arbeitsinspektorat und auch die Sachverständigen sind auf Anleitung der belangten Behörde von einem Änderungsverfahren ausgegangen. Nachdem auch die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren klargestellt hat, dass tatsächlich von Anfang an eine Änderungsgenehmigung eingebracht hätte werden sollen und es sich beim Antrag auf Neugenehmigung lediglich um ein Versehen handelt, besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol dahingehend keine Veranlassung, hier eine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn eine Änderungsgenehmigung erteilt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde durch die Vorgehensweise der belangten Behörde in ihrer Rechtsstellung nicht beeinträchtigt, da insbesondere in der Kundmachung vom 4.12.2015 ausdrücklich auf die beabsichtigten Änderungen der gegenständlichen Betriebsanlage Bezug genommen wurde. Auch inhaltlich ergeben sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken gegen der Zulässigkeit eines Antrages um die Erteilung einer gewerberechtlichen Änderungsgenehmigung. Es ist nämlich beabsichtigt, einen Gastgewerbebetrieb umfassend zu ändern, in dem auch Teile der bestehenden Betriebsanlage abgebrochen werden sollen. Im Ergebnis soll jedoch an dieser Stelle wiederum ein Gastgewerbebetrieb entstehen. Ein sachlicher (und auch örtlicher) Zusammenhang ist daher jedenfalls gegeben (vgl VwGH 17.03.1987, 86/04/0188).Auch inhaltlich ergeben sich aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol keine Bedenken gegen der Zulässigkeit eines Antrages um die Erteilung einer gewerberechtlichen Änderungsgenehmigung. Es ist nämlich beabsichtigt, einen Gastgewerbebetrieb umfassend zu ändern, in dem auch Teile der bestehenden Betriebsanlage abgebrochen werden sollen. Im Ergebnis soll jedoch an dieser Stelle wiederum ein Gastgewerbebetrieb entstehen. Ein sachlicher (und auch örtlicher) Zusammenhang ist daher jedenfalls gegeben vergleiche VwGH 17.03.1987, 86/04/0188). § 75 Abs 2 GewO 1994 bestimmt, wer Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (Änderungsverfahren) ist.Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 bestimmt, wer Nachbar im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (Änderungsverfahren) ist. Nur wer Nachbar ist, kann in der Folge subjektiv-öffentliche Rechte im Sinn des § 74 Abs 2 GewO 1994 geltend machen, wobei diese Parteirechte auch maßgeblich durch die Nachbareigenschaft bestimmt sind.Nur wer Nachbar ist, kann in der Folge subjektiv-öffentliche Rechte im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 geltend machen, wobei diese Parteirechte auch maßgeblich durch die Nachbareigenschaft bestimmt sind. Die Beschwerdeführerin argumentiert ihre Nachbarstellung in zweifacher Hinsicht: 1) Sie bringt vor, Eigentümerin der Grundstücke 2**, 3**, 4** und 5** zu sein und durch einen Fluchtweg aus der gegenständlichen Betriebsanlage auf ihre Grundstücke 2** und 3** sowie der Ausweitung einer bestehenden Dienstbarkeit durch die Antragstellerin auf diesen Grundstücken in ihrem Eigentumsrecht gefährdet zu sein (vgl § 74 Abs 2 Z 1 und § 75 Abs 2 erster Satz GewO 1994).1) Sie bringt vor, Eigentümerin der Grundstücke 2**, 3**, 4** und 5** zu sein und durch einen Fluchtweg aus der gegenständlichen Betriebsanlage auf ihre Grundstücke 2** und 3** sowie der Ausweitung einer bestehenden Dienstbarkeit durch die Antragstellerin auf diesen Grundstücken in ihrem Eigentumsrecht gefährdet zu sein vergleiche Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994). 2) Weiters argumentiert sie, auf den oben genannten 4 Grundstücken eine Skipiste zu betreiben und sohin Nachbarin als Inhaberin bestimmte Einrichtungen iSd § 75 Abs 2 dritter Satz GewO 1994 zu sein.2) Weiters argumentiert sie, auf den oben genannten 4 Grundstücken eine Skipiste zu betreiben und sohin Nachbarin als Inhaberin bestimmte Einrichtungen iSd Paragraph 75, Absatz 2, dritter Satz GewO 1994 zu sein. zu 1) Die Antragstellerin ist Inhaberin der bestehenden Betriebsanlage. Als solche ist sie zur Einbringung des hier in Rede stehenden Antrags um die Erteilung der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung berechtigt (vgl VwGH 19.10.1993, 93/04/0055).Die Antragstellerin ist Inhaberin der bestehenden Betriebsanlage. Als solche ist sie zur Einbringung des hier in Rede stehenden Antrags um die Erteilung der Betriebsanlagenänderungsgenehmigung berechtigt vergleiche VwGH 19.10.1993, 93/04/0055). Im Hinblick auf die vorgebrachte Eigentumsgefährdung ist auszuführen, dass schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht jeder Eigentumseingriff als Gefährdung zu verstehen ist. Die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums stellt nach § 75 Abs 1 GewO 1994 stellt keine Eigentumsgefährdung dar.Im Hinblick auf die vorgebrachte Eigentumsgefährdung ist auszuführen, dass schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht jeder Eigentumseingriff als Gefährdung zu verstehen ist. Die bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums stellt nach Paragraph 75, Absatz eins, GewO 1994 stellt keine Eigentumsgefährdung dar. Von einer Gefährdung des Eigentums kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss. Ein solcher Mangel (Verlust) der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO3
(2011)§ 74 Rz 25 und die dort zitierte Judikatur).Von einer Gefährdung des Eigentums kann in der Regel nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Ferner, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit der Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss. Ein solcher Mangel (Verlust) der Verwertbarkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn jedwede auch nur entfernt denkbare Nutzung des Eigentums unmöglich ist, sondern vielmehr bereits dann, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach)Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl GewO3
(2011)Paragraph 74, Rz 25 und die dort zitierte Judikatur). Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass zumindest ein geplanter Fluchtweg über ihre Grundstücke 2** und 3** führt, wofür keine Dienstbarkeit besteht. Zudem führt sie aus, dass zwar zugunsten des Grundstückes 7** (nunmehr 1**) auf den Grundstücken 8** (nunmehr 3**) und 2** die Dienstbarkeit des Zugangs zum Grundstück 7** (nunmehr 1**) besteht, es aber in Ansehung des gegenständlichen Vorhabens aufgrund der Vereinigung (gemeint wohl die Vereinigung von Grundstück 7** mit 9** zu 1**) zivilrechtlich zu einer Ausweitung der Servitut gekommen ist, welche nicht zulässig sei und eine Eigentumsgefährdung darstellt. Seitens der Antragstellerin wird ausdrücklich bestritten, dass ein Fluchtweg über die Grundstücke der Beschwerdeführerin führen soll. In der E-Mail vom
  1. Februar 2016 führt die Antragstellerin aus, dass die Fluchtwegführung für die geplante Schirmbar ausschließlich über das betriebseigene Grundstück 1** auf die Straße 1 Grundstück 6** führt. Wie sich bereits aus dem üblichen Sprachgebrauch ableiten lässt, ist ein Fluchtweg ein besonders gekennzeichneter Weg – meist innerhalb eines Gebäudes – der im Falle einer notwendigen Flucht schnell und sicher ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt. Insofern steht auch fest, dass ein Fluchtweg nicht im Rahmen des gewöhnlichen Betriebes einer Betriebsanlage benutzt wird, sondern eben dann, wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie zum Beispiel im Brandfall eine Flucht erforderlich wird. Nachdem zu erwarten ist, dass derartige Fluchtfälle nicht gewöhnlich sondern selten auftreten, kann ein derartiger Fluchtweg im Licht der oben angeführten Rechtsprechung eine Eigentumsgefährdung nicht bewirken. Überdies steht für den gegenständlichen Fall auch fest, dass eine Fluchtwegführung über die Grundstücke der Einschreiterin gar nicht beabsichtigt ist. Aus den eingereichten Planunterlagen ist ersichtlich, dass die Erschließung der geänderten Betriebsanlage über die Goldriedstraße erfolgt. Auch die Antragstellerin erklärt auf verwaltungsgerichtliche Anfrage in der E-Mail vom
  2. Februar ausdrücklich, dass keine Fluchwegführung über die Grundstücke der Beschwerdeführerin beabsichtigt sei. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.06.1996, 96/04/0024 ist ausgeführt, dass, sofern mit der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage eine unzulässige Erweiterung der zu Wohnzwecken eingeräumten Dienstbarkeit (unentgeltliches Fahrrecht) auch für gewerbliche Zwecke befürchtet wird, dies keine Gefährdung des Eigentums iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 darstellt. Die befürchtete Ausweitung der Dienstbarkeit wäre vielmehr auf dem Zivilrechtsweg abzuwehren Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.06.1996, 96/04/0024 ist ausgeführt, dass, sofern mit der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage eine unzulässige Erweiterung der zu Wohnzwecken eingeräumten Dienstbarkeit (unentgeltliches Fahrrecht) auch für gewerbliche Zwecke befürchtet wird, dies keine Gefährdung des Eigentums iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 darstellt. Die befürchtete Ausweitung der Dienstbarkeit wäre vielmehr auf dem Zivilrechtsweg abzuwehren In Ansehung dieser Rechtsprechung kann die von der Beschwerdeführerin monierte allfällige Ausweitung der Servitut infolge der Vereinigung von Grundstücken der Antragstellerin (und auch die von der Beschwerdeführerin behauptete, jedoch nicht zutreffende Fluchtwegführung über ihre Grundstücke) zu keiner Eigentumsgefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 führen. Es wird von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass grundsätzlich eine Dienstbarkeit für den Zugang zur Betriebsanlage besteht. Eine allfällige Ausweitung dieser Dienstbarkeit für den Zugang zur geänderten Betriebsanlage kann auch bei Berücksichtigung der Vereinigung der Grundstücke der Antragstellerin (und der behaupteten, jedoch nicht zutreffenden Fluchtwegführung) nicht zu einer Substanzbedrohung des Eigentums der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den dienenden Grundstücken führen, zumal auf diesen Grundstücken ja bereits eine Dienstbarkeit eingeräumt ist und somit die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach)Nutzung oder Verwertung dieser Grundstücke ohnehin bereits durch die bestehende Servitut eingeschränkt ist. In Ansehung dieser Rechtsprechung kann die von der Beschwerdeführerin monierte allfällige Ausweitung der Servitut infolge der Vereinigung von Grundstücken der Antragstellerin (und auch die von der Beschwerdeführerin behauptete, jedoch nicht zutreffende Fluchtwegführung über ihre Grundstücke) zu keiner Eigentumsgefährdung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 führen. Es wird von der Beschwerdeführerin selbst eingeräumt, dass grundsätzlich eine Dienstbarkeit für den Zugang zur Betriebsanlage besteht. Eine allfällige Ausweitung dieser Dienstbarkeit für den Zugang zur geänderten Betriebsanlage kann auch bei Berücksichtigung der Vereinigung der Grundstücke der Antragstellerin (und der behaupteten, jedoch nicht zutreffenden Fluchtwegführung) nicht zu einer Substanzbedrohung des Eigentums der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den dienenden Grundstücken führen, zumal auf diesen Grundstücken ja bereits eine Dienstbarkeit eingeräumt ist und somit die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach)Nutzung oder Verwertung dieser Grundstücke ohnehin bereits durch die bestehende Servitut eingeschränkt ist. Deshalb bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Eigentumsgefährdung iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994 vorliegt, daher im Ergebnis unbegründet.Deshalb bleibt das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Eigentumsgefährdung iSd Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 vorliegt, daher im Ergebnis unbegründet. zu 2) Wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt, haben Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, Nachbarstellung. In § 75 Abs 2 GewO 1994 werden hierzu beispielsweise Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime aufgezählt. Diese Aufzählung lässt entnehmen, dass unter derartigen Einrichtungen nur solche zu verstehen sind, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige Einrichtungen typische Art der Inanspruchnahme der betreffenden Betriebsanlage als solche gekennzeichnet ist. Beispielsweise fallen Dienstleistungsberteibe nicht unter diesen Begriff, da der Aufenthalt von Dienstnehmern in diesem Betrieb mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw. Kunden in den in § 75 Abs 2 letzter Satz beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar ist Wie die Beschwerdeführerin richtig darlegt, haben Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, Nachbarstellung. In Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 werden hierzu beispielsweise Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime aufgezählt. Diese Aufzählung lässt entnehmen, dass unter derartigen Einrichtungen nur solche zu verstehen sind, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige Einrichtungen typische Art der Inanspruchnahme der betreffenden Betriebsanlage als solche gekennzeichnet ist. Beispielsweise fallen Dienstleistungsberteibe nicht unter diesen Begriff, da der Aufenthalt von Dienstnehmern in diesem Betrieb mit der Art des Aufenthaltes der Insassen bzw. Kunden in den in Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar ist (vgl Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
(2008)Rz 253). vergleiche Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg), Die gewerbliche Betriebsanlage3
(2008)Rz 253). Nichts anderes kann für eine Skipiste gelten, nachdem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 27.6.2003, 2001/04/0236) auch der Aufenthalt von Kunden (Anglern) in einer Fischteichanlage mit der Art des Aufenthaltes von Kunden in den im § 75 Abs. 2 letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar ist.Nichts anderes kann für eine Skipiste gelten, nachdem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 27.6.2003, 2001/04/0236) auch der Aufenthalt von Kunden (Anglern) in einer Fischteichanlage mit der Art des Aufenthaltes von Kunden in den im Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar ist. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Benützer ihrer Skipisten durch Lärm oder Geruch belästigt werden, ist daher nicht zulässig. V. Ergebnis:römisch fünf. Ergebnis: Nachdem eine allfällige Ausweitung der Dienstbarkeit - sei es durch die Vereinigung von Grundstücken der Antragstellerin oder der behaupteten, jedoch nicht zutreffenden Fluchtwegführung über die Grundstücke der Beschwerdeführerin - zu keiner Eigentumsgefährdung auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin führen kann und die Skipiste der Beschwerdeführerin keine Einrichtung im Sinn des § 75 Abs 2 letzter Satz GewO 1994 darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden.Nachdem eine allfällige Ausweitung der Dienstbarkeit - sei es durch die Vereinigung von Grundstücken der Antragstellerin oder der behaupteten, jedoch nicht zutreffenden Fluchtwegführung über die Grundstücke der Beschwerdeführerin - zu keiner Eigentumsgefährdung auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin führen kann und die Skipiste der Beschwerdeführerin keine Einrichtung im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 darstellt, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt (auf die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen) und konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht beantragt (auf die Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen) und konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.32.0195.7

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