GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG wird nicht zugelassen.Die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird nicht zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensablauf, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit verbindlichem Kaufanbot vom 18.08.2014 und 19.08.2014 erfolgte hinsichtlich der KG *** Z der Erwerb der a) Geschäftsanteile an der Firma CC Z GmbH & Co KG, FN *** b, in deren Eigentum sich die Liegenschaft in EZ **, bestehend aus den Gst 1**, 2** und 3**, befindet, durch die Firma BB Co Ltd mit Sitz in X, sowie in weiterer FolgeGeschäftsanteile an der Firma CC Z GmbH & Co KG, FN *** b, in deren Eigentum sich die Liegenschaft in EZ **, bestehend aus den Gst 1**, 2** und 3**, befindet, durch die Firma BB Co Ltd mit Sitz in römisch zehn, sowie in weiterer Folge b) der Firma DD Z Gesellschaft mbH & Co KG gehörenden Liegenschaft in EZ **, bestehend aus dem Gst 4**, durch die Firma CC Z GmbH; c) der Herrn AA gehörenden Liegenschaft in EZ **, bestehend aus dem Gst 5**, durch die Firma CC Z GmbH. Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person mit Sitz in der X, zeigte diese Rechtserwerbe am 08.04.2015
Tiroler Grundverkehrsgesetz an und beantragte die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für das gegenständliche Kaufanbot. Der Anzeige wurde ein separater Schriftsatz als Beilage angeschlossen, in dem das Unternehmen und das gegenständliche Projekt näher beschrieben wurden.Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person mit Sitz in der römisch zehn, zeigte diese Rechtserwerbe am 08.04.2015
Paragraph 23, Tiroler Grundverkehrsgesetz an und beantragte die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für das gegenständliche Kaufanbot. Der Anzeige wurde ein separater Schriftsatz als Beilage angeschlossen, in dem das Unternehmen und das gegenständliche Projekt näher beschrieben wurden. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Y als
Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz zuständiger Grundverkehrsbehörde vom 09.07.2015, Zl ***, wurde dem gegenständlichen Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin die nach § 12 Abs 1 leg cit erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Y als
Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz zuständiger Grundverkehrsbehörde vom 09.07.2015, Zl ***, wurde dem gegenständlichen Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin die nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Ausländerin im Sinne des § 2 Abs 7 Tiroler Grundverkehrsgesetz sei und der Rechtserwerb von Rechten an Grundstücken nach § 9 leg cit durch Ausländer der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedürfe. Eine solche dürfe nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspreche und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch Ausländer bestehe. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Ausländerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Grundverkehrsgesetz sei und der Rechtserwerb von Rechten an Grundstücken nach Paragraph 9, leg cit durch Ausländer der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedürfe. Eine solche dürfe nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspreche und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch Ausländer bestehe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das dargelegte Gesamtkonzept als Wellness- und Gesundheitseinrichtung in Zusammenschau mit den angekündigten Maßnahmen im Bereich der **forschung nicht schlüssig und als unseriös einzuordnen sei. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen spielten im Rahmen einer Interessenabwägung lediglich eine untergeordnete Rolle. Zudem hätte eine Alternativlosigkeit des gegenständlichen Verkaufs nicht verifiziert werden können. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass die geforderten öffentlichen Interessen am Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin, die eine Ausnahme von den Grundverkehrsbeschränkungen für Ausländer rechtfertigten, im behördlichen Verfahren nicht hervorgekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht vermocht diese öffentlichen Interessen insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht zu begründen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung seien daher nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, in welcher Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Rechtsmittel vor allem auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen bezogen, wobei für jedes in § 13 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz aufgezählte Interesse Ausführungen getätigt wurden. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Rechtsmittel vor allem auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen bezogen, wobei für jedes in Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz aufgezählte Interesse Ausführungen getätigt wurden. Es wurde zunächst vorgebracht, dass durch den Ausbau des bestehenden Hotelbetriebes zu einem 5-Sterne-Hotel und den dadurch bewirkten Zustrom an chinesischen Touristen aus dem gehobenen Gästesegment massive touristische Impulse gesetzt würden, welche zu einer Aufwertung des Ortes Z beitragen würden. Aus diesen Gründen habe auch der Yer Tourismusverband und die Wirtschaftskammer Tirol den beabsichtigten Ankauf begrüßt und unterstützt. Dadurch seien die öffentlichen Interessen dargelegt. Durch den Zuschlag zur Durchführung der Winter-Olympiade 2022 an Peking sei eine bedeutend gesteigerte wirtschaftliche Kooperation zwischen der X und der österreichischen Winter- und insbesondere Skiindustrie zu erwarten, weshalb ein höherer Bedarf an Hotelbetrieben gegeben sei, die den kulturellen Ansprüchen chinesischer Touristen entsprechen.Durch den Zuschlag zur Durchführung der Winter-Olympiade 2022 an Peking sei eine bedeutend gesteigerte wirtschaftliche Kooperation zwischen der römisch zehn und der österreichischen Winter- und insbesondere Skiindustrie zu erwarten, weshalb ein höherer Bedarf an Hotelbetrieben gegeben sei, die den kulturellen Ansprüchen chinesischer Touristen entsprechen. Zum Vorliegen des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Rechtserwerb in wirtschaftlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, dass durch die Fortführung des Betriebes 60 bestehende Arbeitsplätze erhalten und weitere 25 bis 35 neue geschaffen werden sollen. Zudem werde die Bauwirtschaft durch das geplante Investitionsprogramm belebt und stünden auch in Zukunft kontinuierlich weitere Investitionen an. Dadurch solle die Erhaltung des Standortes Z gesichert sein und werde dieser zu einem Zentrum für die Anwendung modernster **therapien in Europa ausgebaut. In kultureller Hinsicht wurde angeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen seriösen Investor handle und das gegenständliche Projekt den Beginn einer breiten Investitionstätigkeit in Tourismusobjekte in ganz Europa darstelle. Schließlich wurde bezüglich der am gegenständlichen Rechtserwerb bestehenden öffentlichen Interessen in sozialer Hinsicht ausgeführt, dass durch die Betriebsfortführung 60 Arbeitsplätze gesichert sowie neue geschaffen werden sollen. Außerdem seien sämtliche Mitarbeiter des **-Austauschprogrammes herzlich aufgenommen worden und habe es diesbezüglich keine Vorbehalte gegeben. In der Beschwerde wurde moniert, dass der bekämpfte Bescheid in unzulässiger Weise eine Selektion aus den gesamten Gründen, die ein öffentliches Interesse begründen, vorgenommen habe. Die Behörde habe sich zentral mit dem zusätzlich geplanten ** Zentrum und dem **labor auseinandergesetzt, dies obwohl sie bestätigte, dass die im Antrag genannten Punkte isoliert betrachtet Kriterien seien, die für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses sprechen würden. Sie sei jedoch überhaupt nicht auf diese Argumente im Detail eingegangen. Die Behörde habe sich nur damit beschäftigt, dass man laut Verkäufer keinen anderen qualifizierten Käufer gefunden habe. Damit zweifle die Behörde an den Angaben des Antragstellers AA. Im Bescheid sei bemängelt worden, dass keine Projektunterlagen vorgelegt worden seien. Das Vorbringen, wonach eine Detailplanung vernünftigerweise erst nach erfolgter grundverkehrsbehördlicher Genehmigung durchzuführen sei, sei übergangen worden. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass beanstandet wurde, die vorliegenden Rechtserwerbe seien die erste Investition der Beschwerdeführerin in Europa. Es sei nämlich nicht Voraussetzung für die Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, dass diesbezüglich Referenzen vorliegen müssten. Die Behörde wende sich offenbar generell gegen die geplante Forschungseinrichtung und die Traditionelle Chinesische Medizin. Es sei allerdings nicht Aufgabe der Behörde, medizinische Fragen zu klären oder Reputationen des Leiters der Forschungseinrichtung zu prüfen. Welche Vertragspartner ein Unternehmen wählt, obliege allein dem Unternehmen selbst. Dies lasse an der Objektivität und Unbefangenheit der Behörde zweifeln. Die Behörde greife in Belange ein, welche ausschließlich die Beschwerdeführerin betreffen würden. Die Aufgabe der Grundverkehrsbehörde sei es ausschließlich zu prüfen, ob aus Gründen des öffentlichen Interesses das Gesamtprojekt zu bewilligen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die Heranziehung von Vorschriften des Vergaberechtes unrichtig sei, da das geplante Projekt auf privatem Grund errichtet werden solle und dabei keine Vergabe-Konzessionen notwendig seien. Die Behörde habe das Recht der Erwerbsfreiheit nach dem Grundsatz der WTO und nach Art 6 StGG verletzt. Durch den Bescheid sei das Prinzip der Inländerbehandlung verletzt worden und stehe die Anwendung von verfahrensfremden Prozesshandlungen in Widerspruch zu Art 6 EMRK.Die Behörde habe das Recht der Erwerbsfreiheit nach dem Grundsatz der WTO und nach Artikel 6, StGG verletzt. Durch den Bescheid sei das Prinzip der Inländerbehandlung verletzt worden und stehe die Anwendung von verfahrensfremden Prozesshandlungen in Widerspruch zu Artikel 6, EMRK. In der Beschwerde wurde sodann darauf hingewiesen, dass **forschung in Österreich erlaubt und als Wissenschaftszweig zugelassen sei, wobei weitreichende Ausführungen zur **therapie und deren Fortschritt getätigt wurden. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und in der Sache entscheiden, dass der Kaufvertrag, verbunden mit dem Erwerb der a) Geschäftsanteile an der CC Z GmbH & Co KG, in deren Eigentum sich die Liegenschaft in EZ **, bestehend aus den Gst 1**, 2** und 3**, befindet, durch die BB Co, Ltd b) der Fa. DD Z Gesellschaft mbH & Co KG gehörenden Liegenschaft in EZ **, bestehend aus dem Gst 4**, durch die Fa. CC Z GmbH c) Herrn AA gehörenden Liegenschaft in EZ **, bestehend aus dem Gst 5**, durch die Firma CC Z GmbH grundverkehrsbehördlich bewilligt wird; d)
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen;
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen;
Abs 1 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz als auch auf ein Recht
lit g dieser Bestimmung, nämlich den Erwerb der Geschäftsanteile an den Firmen CC Z GmbH & Co KG und CC Z GmbH sowie den Erwerb des Eigentums von Grundstücken durch die übernommene Firma CC Z GmbH.Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Rechtserwerbe beziehen sich sowohl auf ein Recht
Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz als auch auf ein Recht
Litera g, dieser Bestimmung, nämlich den Erwerb der Geschäftsanteile an den Firmen CC Z GmbH & Co KG und CC Z GmbH sowie den Erwerb des Eigentums von Grundstücken durch die übernommene Firma CC Z GmbH. Unbestritten ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person mit Sitz in X handelt, dessen Gesellschaftskapital von chinesischen Staatsangehörigen gehalten wird. Die Beschwerdeführerin zählt daher zum Personenkreis des § 2 Abs 7 Tiroler Grundverkehrsgesetzes.Unbestritten ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person mit Sitz in römisch zehn handelt, dessen Gesellschaftskapital von chinesischen Staatsangehörigen gehalten wird. Die Beschwerdeführerin zählt daher zum Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Im Anlassfall ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rechtserwerb durch Ausländer
Vm § 13 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz vorliegen.Im Anlassfall ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rechtserwerb durch Ausländer
Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz vorliegen.
Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des § 9 an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des § 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben, der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.
Paragraph 12, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des Paragraph 9, an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des Paragraph 4, an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben, der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Nach § 13 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht. Davon, dass der gegenständliche Rechtserwerb in keinem Widerspruch zu staatspolitischen Interessen steht, kann ausgegangen werden und wurde ein solcher Widerspruch auch von der belangten Behörde nicht angenommen. Zu prüfen ist jedoch, ob an den verfahrensgegenständlichen Erwerben ein öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.Zu prüfen ist jedoch, ob an den verfahrensgegenständlichen Erwerben ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht. Die Beurteilung des Vorliegens derartiger besonderer öffentlicher Interessen ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082).Die Beurteilung des Vorliegens derartiger besonderer öffentlicher Interessen ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082). Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, das öffentliche Interesse am vorliegenden Rechtserwerb durch einen Ausländer sei durch den Ausbau des bestehenden Betriebes zu einem 5-Sterne-Hotel mit Wellness-, Gesundheits- und Forschungseinrichtungen begründet, kann diesem Argument von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Das Verfahren betreffend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist ein Prognoseverfahren, wobei aufgrund von Angaben der Beschwerdeführerin das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, hier von öffentlichen Interessen am Rechtserwerb, geprüft werden muss. Die Prüfung hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung des dem Einzelfall zugrunde liegenden Sachverhaltes zu erfolgen. Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Umsetzbarkeit und der Bedeutung des geplanten Vorhabens von maßgeblicher Bedeutung, insbesondere ist auf die hier im Speziellen gegebenen Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen. Die Errichtung eines Therapiezentrums für umstrittene Behandlungsmethoden im Umfeld eines 5-Sterne-Hotels in Tirol wirkt auf das erkennende Gericht nicht besonders seriös. Zudem lassen die von der Beschwerdeführerin zum Projekt getätigten Angaben am Vorliegen von den im Tiroler Grundverkehrsgesetz geforderten öffentlichen Interessen zweifeln. Klargestellt wird in diesem Zusammenhang, dass die Notwendigkeit und Bedeutung der **forschung und **therapie nicht angezweifelt werden und dieser Therapie keine generelle Unseriösität unterstellt wird. Zweifel ergeben sich seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol allerdings bezüglich der Seriösität und der Umsetzung des Projektes unter den gegebenen Bedingungen. Dem Beschwerdevorwurf, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, medizinische Fragen zu klären oder die Reputationen der an der geplanten Forschungseinrichtung mitwirkenden Personen zu hinterfragen, ist zu entgegnen, dass es bei einem beantragten Projekt, bei dem von der Antragstellerin selbst die handelnden Personen namhaft gemacht wurden, natürlich unerlässlich ist, sich mit sämtlichen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachen auseinanderzusetzen und diese zu prüfen, dies insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen. Mit der aufgezeigten Argumentation ist für die Beschwerdeführerin sohin im Gegenstandsfall nichts zu gewinnen, denn die belangte Behörde hat zutreffend das gesamte eingereichte Projekt, welches verständlicherweise auch die dabei mitwirkenden Personen umfasst, auf dessen Umsetzbarkeit und Bedeutung hin überprüft. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es Aufgabe der Grundverkehrsbehörde sei, zu prüfen, ob aus Gründen des öffentlichen Interesses das Gesamtprojekt zu bewilligen sei, ist beizupflichten. Genau diese Prüfung ist im behördlichen Verfahren auch erfolgt. Das von der belangten Behörde durchgeführte umfangreiche Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen Stellungnahmen von mehreren Stellen (ua der Universität Y, des Stadtphysikus, der Landessanitätsdirektion, der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten und des Bundesministeriums für Gesundheit) eingeholt wurden, hat massive Bedenken am gegenständlich geplanten Projekt des chinesischen Investors geweckt. Diese Bedenken konnten auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden. Die von der Behörde angestellten Erwägungen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol schlüssig und der gegenständliche Sachverhalt ist ausreichend ermittelt worden. Das von der Behörde durchgeführte Verfahren ist auch in keinster Weise als mangelhaft zu bezeichnen, insbesondere deshalb, da die Prüfung der ausreichenden Sachverhaltsermittlung seitens der Behörde unter der Beachtung des (sich aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergebenden) Umstands zu erfolgen hat, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 45 Rz 3).Die von der Behörde angestellten Erwägungen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol schlüssig und der gegenständliche Sachverhalt ist ausreichend ermittelt worden. Das von der Behörde durchgeführte Verfahren ist auch in keinster Weise als mangelhaft zu bezeichnen, insbesondere deshalb, da die Prüfung der ausreichenden Sachverhaltsermittlung seitens der Behörde unter der Beachtung des (sich aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergebenden) Umstands zu erfolgen hat, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 45, Rz 3). Sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen und Beweise wurden von der belangten Behörde in ausreichender Art und Weise im Zuge eines umfangreichen Ermittlungsverfahren erhoben und gewürdigt. Daher ist auch der Beschwerdevorwurf, wonach der bekämpfte Bescheid eine Selektion aus den gesamten Gründen, die ein öffentliches Interesse begründen, vorgenommen habe, unzutreffend. Die Grundverkehrsbehörde hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller für das Vorliegen von öffentlichen Interessen relevanter Tatsachen eine Interessenabwägung durchgeführt und das Vorliegen öffentlicher Interessen geprüft. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch das geplante Vorhaben die heimische Tourismuswirtschaft im Raum Z und in ganz Tirol unterstützt. Der Zusammenhang zwischen dem von der Beschwerdeführerin angeführten Beitrag zur Förderung der Tourismuswirtschaft sowie zur Aufwertung des Standortes Z und der Errichtung eines Forschungslabors in einer Hotelumgebung ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich. Außerdem reichen die von der Beschwerdeführerin immer wieder ins Treffen geführten wirtschaftlichen Aspekte für sich allein gesehen nicht aus, um die geforderten öffentlichen Interessen am Rechtserwerb durch einen Ausländer zu begründen. Ebenso reichen die durch den Erwerb der beiden Hotels allenfalls steigenden touristischen Impulse und die dadurch bedingte positive Dynamik nicht aus, um die geforderten Interessen zu begründen. Sohin kann die Begründung öffentlicher Interessen in wirtschaftlicher Hinsicht für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht festgestellt werden. Dass der Fortbetrieb der Hotels und die Sicherung der bestehenden bzw die Schaffung neuer Arbeitsplätze ein öffentliches Interesse an den Rechtserwerben begründen können, wird nicht in Abrede gestellt; doch reicht dies alleine im hier vorliegenden Fall nicht aus, um die Voraussetzungen zur Erteilung der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu begründen. Aus diesem Grund kann im Gegenstandsfall das Vorliegen öffentlicher Interessen in sozialer Hinsicht nicht erblickt werden. Betreffend die geltend gemachten wissenschaftlichen Impulse, die durch den vorliegenden Rechtserwerb gesetzt würden, ist festzuhalten, dass **forschung bzw –therapie bereits anerkannt und auch betrieben wird. Daher liegt es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht im öffentlichen Interesse, dass ausgerechnet ein ausländischer Investor die gegenständlichen Hotelbetriebe erwerben und dort unter anderem eine Forschungseinrichtung errichten soll. Aus der Erfahrung des täglichen Lebens kann nämlich festgestellt werden, dass derartige Rechtserwerbe auch von inländischen bzw europäischen Investoren getätigt werden. Es kann sohin das Vorliegen öffentlicher Interessen auch in Bezug auf wissenschaftliche und kulturelle Aspekte nicht festgestellt werden. Auch die wiederholt vorgebrachte Alternativlosigkeit des gegenständlichen Verkaufs konnte nicht verifiziert bzw von der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden. Die bisherige Erfolglosigkeit bei der Suche nach Interessenten wird unter anderem auch auf die Preisvorstellungen der Verkäufer zurückzuführen sein. Auch wenn es verständlich ist, dass es im Interesse der Verkäufer liegt einen angemessenen Preis für den gegenständlichen Rechtserwerb zu erzielen, handelt es sich dabei um ein rein privates Interesse, welches wohl kaum mehr wiegen kann als die öffentlichen Interessen an dem vorliegenden Erwerb. Es ist nicht nachvollziehbar, dass weder im Inland noch im gesamten EU-Raum Investoren für das gegenständliche Kaufobjekt gefunden haben werden können, zumal - wie bereits erwähnt - derartige Rechtserwerbe wie im Gegenstandsfall auch durch inländische bzw europäische Investoren erfolgen. Festzuhalten ist schließlich, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Heranziehung von Vorschriften des Vergaberechtes unrichtig sei, ins Leere geht, zumal die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme klargestellt hat, dass sie nicht die Bestimmungen des Vergaberechts herangezogen, sondern diese lediglich als beispielhafte Analogie angeführt hat. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid auch in dem durch Art 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, Liegenschaften zu erwerben und über diese frei zu verfügen, nicht verletzt worden.Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid auch in dem durch Artikel 6, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, Liegenschaften zu erwerben und über diese frei zu verfügen, nicht verletzt worden. Betreffend den in diese Richtung zielenden Beschwerdevorwurf, wonach durch den bekämpften Bescheid die Grundsätze der WTO und damit die Erwerbsfreiheit verletzt würden, ist auszuführen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das durch Art 6 StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen richtet, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Art 6 StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682/1983). Betreffend den in diese Richtung zielenden Beschwerdevorwurf, wonach durch den bekämpften Bescheid die Grundsätze der WTO und damit die Erwerbsfreiheit verletzt würden, ist auszuführen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das durch Artikel 6, StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen richtet, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Artikel 6, StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682 aus 1983,). Mit dem darauf gerichteten Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin somit nichts zu gewinnen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und in Ansehung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besteht im Gegenstandsfall kein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin, das eine Ausnahme von den Grundverkehrsbeschränkungen für Ausländer rechtfertigt. In Zusammenschau des gesamten Sachverhaltes vermochte die Beschwerdeführerin das Vorliegen öffentlicher Interessen am Rechtserwerb durch einen Ausländer nicht nachzuweisen. Vor allem auch in Hinblick darauf, dass in Österreich in unmittelbarer Nähe von Tirol und dem Standort Z, nämlich an der Universität W, bereits **forschung und –therapie angewandt wird – wie es in der Beschwerde selbst vorgebracht wurde – und auch an der Universität in Y angestrebt wird, kann die Notwendigkeit und der Bedarf einer solchen Forschungseinrichtung in einem 5-Sterne-Hotel in Z nicht erblickt werden. Zudem wiegen die wiederholt geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen und das Interesse der Verkäufer an der Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises weniger als das öffentliche Interesse am gegenständlichen Rechtserwerb. Daher hat die belangte Behörde den vorliegenden Rechtserwerben zutreffend die nach § 12 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.Daher hat die belangte Behörde den vorliegenden Rechtserwerben zutreffend die nach Paragraph 12, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Genehmigungsvoraussetzungen eines Rechtserwerbes durch einen Ausländer, insbesondere zur Frage, ob an diesem Erwerb ein öffentlichen Interesse besteht, existiert eine Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aber auch des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch fehlt eine solche Rechtsprechung nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.2073.5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.