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LVwG-2015/33/2073-5

Obsah (8)§ 28§ 23§ 26§ 24§ 9§ 12§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/33/2073-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 28Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG wird nicht zugelassen.Die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird nicht zugelassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensablauf, Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit verbindlichem Kaufanbot vom 18.08.2014 und 19.08.2014 erfolgte hinsichtlich der KG *** Z der Erwerb der a) Geschäftsanteile an der Firma CC Z GmbH & Co KG, FN *** b, in deren Eigentum sich die Liegenschaft in EZ **, bestehend aus den Gst 1**, 2** und 3**, befindet, durch die Firma BB Co Ltd mit Sitz in X, sowie in weiterer FolgeGeschäftsanteile an der Firma CC Z GmbH & Co KG, FN *** b, in deren Eigentum sich die Liegenschaft in EZ **, bestehend aus den Gst 1**, 2** und 3**, befindet, durch die Firma BB Co Ltd mit Sitz in römisch zehn, sowie in weiterer Folge b) der Firma DD Z Gesellschaft mbH & Co KG gehörenden Liegenschaft in EZ **, bestehend aus dem Gst 4**, durch die Firma CC Z GmbH; c) der Herrn AA gehörenden Liegenschaft in EZ **, bestehend aus dem Gst 5**, durch die Firma CC Z GmbH. Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person mit Sitz in der X, zeigte diese Rechtserwerbe am 08.04.2015

§ 23

Tiroler Grundverkehrsgesetz an und beantragte die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für das gegenständliche Kaufanbot. Der Anzeige wurde ein separater Schriftsatz als Beilage angeschlossen, in dem das Unternehmen und das gegenständliche Projekt näher beschrieben wurden.Die Beschwerdeführerin, eine juristische Person mit Sitz in der römisch zehn, zeigte diese Rechtserwerbe am 08.04.2015

Paragraph 23, Tiroler Grundverkehrsgesetz an und beantragte die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für das gegenständliche Kaufanbot. Der Anzeige wurde ein separater Schriftsatz als Beilage angeschlossen, in dem das Unternehmen und das gegenständliche Projekt näher beschrieben wurden. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Y als

§ 26

Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz zuständiger Grundverkehrsbehörde vom 09.07.2015, Zl ***, wurde dem gegenständlichen Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin die nach § 12 Abs 1 leg cit erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Y als

Paragraph 26, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz zuständiger Grundverkehrsbehörde vom 09.07.2015, Zl ***, wurde dem gegenständlichen Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin die nach Paragraph 12, Absatz eins, leg cit erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Ausländerin im Sinne des § 2 Abs 7 Tiroler Grundverkehrsgesetz sei und der Rechtserwerb von Rechten an Grundstücken nach § 9 leg cit durch Ausländer der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedürfe. Eine solche dürfe nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspreche und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch Ausländer bestehe. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin Ausländerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Grundverkehrsgesetz sei und der Rechtserwerb von Rechten an Grundstücken nach Paragraph 9, leg cit durch Ausländer der Genehmigung der Grundverkehrsbehörde bedürfe. Eine solche dürfe nur erteilt werden, wenn der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspreche und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch Ausländer bestehe. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das dargelegte Gesamtkonzept als Wellness- und Gesundheitseinrichtung in Zusammenschau mit den angekündigten Maßnahmen im Bereich der **forschung nicht schlüssig und als unseriös einzuordnen sei. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen spielten im Rahmen einer Interessenabwägung lediglich eine untergeordnete Rolle. Zudem hätte eine Alternativlosigkeit des gegenständlichen Verkaufs nicht verifiziert werden können. Im Ergebnis sei daher davon auszugehen, dass die geforderten öffentlichen Interessen am Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin, die eine Ausnahme von den Grundverkehrsbeschränkungen für Ausländer rechtfertigten, im behördlichen Verfahren nicht hervorgekommen seien. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht vermocht diese öffentlichen Interessen insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht zu begründen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung seien daher nicht gegeben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerechte Beschwerde der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin, in welcher Verfahrensmängel und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wurden. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Rechtsmittel vor allem auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen bezogen, wobei für jedes in § 13 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz aufgezählte Interesse Ausführungen getätigt wurden. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Rechtsmittel vor allem auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen bezogen, wobei für jedes in Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz aufgezählte Interesse Ausführungen getätigt wurden. Es wurde zunächst vorgebracht, dass durch den Ausbau des bestehenden Hotelbetriebes zu einem 5-Sterne-Hotel und den dadurch bewirkten Zustrom an chinesischen Touristen aus dem gehobenen Gästesegment massive touristische Impulse gesetzt würden, welche zu einer Aufwertung des Ortes Z beitragen würden. Aus diesen Gründen habe auch der Yer Tourismusverband und die Wirtschaftskammer Tirol den beabsichtigten Ankauf begrüßt und unterstützt. Dadurch seien die öffentlichen Interessen dargelegt. Durch den Zuschlag zur Durchführung der Winter-Olympiade 2022 an Peking sei eine bedeutend gesteigerte wirtschaftliche Kooperation zwischen der X und der österreichischen Winter- und insbesondere Skiindustrie zu erwarten, weshalb ein höherer Bedarf an Hotelbetrieben gegeben sei, die den kulturellen Ansprüchen chinesischer Touristen entsprechen.Durch den Zuschlag zur Durchführung der Winter-Olympiade 2022 an Peking sei eine bedeutend gesteigerte wirtschaftliche Kooperation zwischen der römisch zehn und der österreichischen Winter- und insbesondere Skiindustrie zu erwarten, weshalb ein höherer Bedarf an Hotelbetrieben gegeben sei, die den kulturellen Ansprüchen chinesischer Touristen entsprechen. Zum Vorliegen des öffentlichen Interesses am gegenständlichen Rechtserwerb in wirtschaftlicher Hinsicht wurde insbesondere ausgeführt, dass durch die Fortführung des Betriebes 60 bestehende Arbeitsplätze erhalten und weitere 25 bis 35 neue geschaffen werden sollen. Zudem werde die Bauwirtschaft durch das geplante Investitionsprogramm belebt und stünden auch in Zukunft kontinuierlich weitere Investitionen an. Dadurch solle die Erhaltung des Standortes Z gesichert sein und werde dieser zu einem Zentrum für die Anwendung modernster **therapien in Europa ausgebaut. In kultureller Hinsicht wurde angeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen seriösen Investor handle und das gegenständliche Projekt den Beginn einer breiten Investitionstätigkeit in Tourismusobjekte in ganz Europa darstelle. Schließlich wurde bezüglich der am gegenständlichen Rechtserwerb bestehenden öffentlichen Interessen in sozialer Hinsicht ausgeführt, dass durch die Betriebsfortführung 60 Arbeitsplätze gesichert sowie neue geschaffen werden sollen. Außerdem seien sämtliche Mitarbeiter des **-Austauschprogrammes herzlich aufgenommen worden und habe es diesbezüglich keine Vorbehalte gegeben. In der Beschwerde wurde moniert, dass der bekämpfte Bescheid in unzulässiger Weise eine Selektion aus den gesamten Gründen, die ein öffentliches Interesse begründen, vorgenommen habe. Die Behörde habe sich zentral mit dem zusätzlich geplanten ** Zentrum und dem **labor auseinandergesetzt, dies obwohl sie bestätigte, dass die im Antrag genannten Punkte isoliert betrachtet Kriterien seien, die für das Vorliegen eines öffentlichen Interesses sprechen würden. Sie sei jedoch überhaupt nicht auf diese Argumente im Detail eingegangen. Die Behörde habe sich nur damit beschäftigt, dass man laut Verkäufer keinen anderen qualifizierten Käufer gefunden habe. Damit zweifle die Behörde an den Angaben des Antragstellers AA. Im Bescheid sei bemängelt worden, dass keine Projektunterlagen vorgelegt worden seien. Das Vorbringen, wonach eine Detailplanung vernünftigerweise erst nach erfolgter grundverkehrsbehördlicher Genehmigung durchzuführen sei, sei übergangen worden. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass beanstandet wurde, die vorliegenden Rechtserwerbe seien die erste Investition der Beschwerdeführerin in Europa. Es sei nämlich nicht Voraussetzung für die Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde, dass diesbezüglich Referenzen vorliegen müssten. Die Behörde wende sich offenbar generell gegen die geplante Forschungseinrichtung und die Traditionelle Chinesische Medizin. Es sei allerdings nicht Aufgabe der Behörde, medizinische Fragen zu klären oder Reputationen des Leiters der Forschungseinrichtung zu prüfen. Welche Vertragspartner ein Unternehmen wählt, obliege allein dem Unternehmen selbst. Dies lasse an der Objektivität und Unbefangenheit der Behörde zweifeln. Die Behörde greife in Belange ein, welche ausschließlich die Beschwerdeführerin betreffen würden. Die Aufgabe der Grundverkehrsbehörde sei es ausschließlich zu prüfen, ob aus Gründen des öffentlichen Interesses das Gesamtprojekt zu bewilligen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die Heranziehung von Vorschriften des Vergaberechtes unrichtig sei, da das geplante Projekt auf privatem Grund errichtet werden solle und dabei keine Vergabe-Konzessionen notwendig seien. Die Behörde habe das Recht der Erwerbsfreiheit nach dem Grundsatz der WTO und nach Art 6 StGG verletzt. Durch den Bescheid sei das Prinzip der Inländerbehandlung verletzt worden und stehe die Anwendung von verfahrensfremden Prozesshandlungen in Widerspruch zu Art 6 EMRK.Die Behörde habe das Recht der Erwerbsfreiheit nach dem Grundsatz der WTO und nach Artikel 6, StGG verletzt. Durch den Bescheid sei das Prinzip der Inländerbehandlung verletzt worden und stehe die Anwendung von verfahrensfremden Prozesshandlungen in Widerspruch zu Artikel 6, EMRK. In der Beschwerde wurde sodann darauf hingewiesen, dass **forschung in Österreich erlaubt und als Wissenschaftszweig zugelassen sei, wobei weitreichende Ausführungen zur **therapie und deren Fortschritt getätigt wurden. Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid aufheben und in der Sache entscheiden, dass der Kaufvertrag, verbunden mit dem Erwerb der a) Geschäftsanteile an der CC Z GmbH & Co KG, in deren Eigentum sich die Liegenschaft in EZ **, bestehend aus den Gst 1**, 2** und 3**, befindet, durch die BB Co, Ltd b) der Fa. DD Z Gesellschaft mbH & Co KG gehörenden Liegenschaft in EZ **, bestehend aus dem Gst 4**, durch die Fa. CC Z GmbH c) Herrn AA gehörenden Liegenschaft in EZ **, bestehend aus dem Gst 5**, durch die Firma CC Z GmbH grundverkehrsbehördlich bewilligt wird; d)

§ 24Abs 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen;

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und die beantragten Beweise aufnehmen;

  1. e)SV-Gutachten aus dem Medizin-Forschungsbereich einholen, zum Nachweis der Notwendigkeit der **forschung und **therapie zur Bekämpfung bisher unheilbarer Krankheiten insbesondere im Bereich der Onkologie, zum Beweis dafür, dass die **forschung und –therapie bereits erfolgreich international, aber vor allem auch in Österreich – zB an der Universität W – zulässigerweise angewandt wird;
  2. f)und sämtlichen beantragten Beweise durchführen. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 hat die belangte Behörde eine Stellungnahme zur Beschwerde abgegeben und darin ausgeführt, dass aufgrund der von der Beschwerdeführerin selbst getätigten Angaben eine Interessenabwägung vorgenommen wurde und im Zuge des Verfahrens neben eigenen Fachdienststellen auch die Ebene des Landes und des Bundes um deren Einschätzung zum Inhalt des Vorbingens ersucht worden sei. Zweck des Ermittlungsverfahrens sei, dem Grundsatz der materiellen Wahrheit folgend, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes. Im Zuge dessen sei es nötig, das Projekt auf seine Umsetzbarkeit und Bedeutung zu prüfen und seine Seriosität zu hinterfragen. Diese Prüfung sei aufgrund der von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben erfolgt. Das Ermittlungsverfahren habe erhebliche Zweifel an der Seriosität und Umsetzbarkeit des Vorhabens unter den angegebenen Rahmenbedingungen ergeben. Die Beschwerdeführerin habe es unterlassen Gegenbeweise zu erbringen, welche gegen die Ermittlungsergebnisse sprechen würden. Diese Untätigkeit bzw Mitwirkungspflichtverletzung könne die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung auslegen. Der Hinweis auf das Vergabeverfahren sei lediglich als beispielhafte Analogie gedacht gewesen, es seien natürlich nicht die Bestimmungen des Vergaberechts herangezogen worden. Der Beschwerdevorwurf, wonach die Entscheidung aufgrund von Indizien ergangen sei, sei unsachlich, weil es in der Natur des Grundverkehrsverfahrens liege, dass dieses mit einer Prognoseentscheidung ende. Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, dass es sinnlos wäre, eine Detailplanung vorzunehmen, ohne dass eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliege, ist dem entgegenzuhalten, dass die Behörde lediglich eine grobe Projektplanung gefordert habe. Auch sei es selbstverständlich, dass für die Beurteilung des Vorliegens öffentlicher Interessen gerade im Gesundheitsbereich die handelnden Personen maßgeblich sind. Dass an der Universität W, welche die Beschwerdeführerin selbst ins Treffen geführt habe, bereits **forschung betrieben werde, habe nichts mit einem Hotelbetrieb in Z zu tun. Es sei wohl auch nicht verwunderlich, dass die Grundverkehrsbehörde aufmerksam werde, wenn ein in Europa bisher nicht in Erscheinung getretener chinesischer Investor mit unschlüssigen Konzepten die „modernste **forschung“ mit Anwendung am Menschen in einer Hotelumgebung propagiert. Diese Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Kenntnis gebracht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2015/33/2073. Am 23.12.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der belangten Behörde äußerte und dazu ergänzend ausführte, dass es vorliegend nicht um die umstrittene embryonale **forschung gehe. Auf diese würde sich die Behörde jedoch beziehen. Es sei absolut unseriös, den aus der Suchmaschine Google zum Thema **forschung angeführten faulen Zauber aus X anzuführen. Es handle sich im Gegenstandsfall um die mit der Universität W vergleichbare Forschung. Dies als unseriös zu bezeichnen sei unsachlich. Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien alle erforderlichen Beweisanbote gestellt worden. Wenn die Behörde weitere Beweise für nötig erachtet habe, wäre es ihre Pflicht gewesen diese auch einzufordern und nicht pauschal auf eine Unseriösität zu verweisen.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten verwaltungsbehördlichen Akt zu Zl *** sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2015/33/2073. Am 23.12.2015 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme der belangten Behörde äußerte und dazu ergänzend ausführte, dass es vorliegend nicht um die umstrittene embryonale **forschung gehe. Auf diese würde sich die Behörde jedoch beziehen. Es sei absolut unseriös, den aus der Suchmaschine Google zum Thema **forschung angeführten faulen Zauber aus römisch zehn anzuführen. Es handle sich im Gegenstandsfall um die mit der Universität W vergleichbare Forschung. Dies als unseriös zu bezeichnen sei unsachlich. Aus Sicht der Beschwerdeführerin seien alle erforderlichen Beweisanbote gestellt worden. Wenn die Behörde weitere Beweise für nötig erachtet habe, wäre es ihre Pflicht gewesen diese auch einzufordern und nicht pauschal auf eine Unseriösität zu verweisen. Zu den von der rechtsmittelwerbenden Partei gestellten Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragte mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt wurde. Die beantragte Beweisaufnahme der zeugenschaftlichen Einvernahme von Frau EE, zum Beweis dafür, dass sie über sämtliche Befähigungen verfügt, die sie auf ihrer Homepage ankündigt und die Berechtigung hat, Akupunktur im Sinne der ** durchzuführen, konnte entfallen, da ihre Qualifikationen nicht angezweifelt werden bzw unstrittig sind. Ebenso konnte die beantragte Einvernahme von AA als Zeuge zum Beweis dafür, dass seine Angaben zutreffen, dass sich das 5-Sterne-Hotel zur Unterbringung von Kongressteilnehmern selbstverständlich hervorragend eignet, entfallen, da nicht bezweifelt wird, dass seine diesbezüglich getätigten Angaben der Richtigkeit entsprechen. Zum weiteren Beweisantrag der Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Medizin-Forschungsbereich, zum Nachweis der Notwendigkeit der **forschung und **therapie zur Bekämpfung bisher unheilbarer Krankheiten insbesondere im Bereich der Onkologie und zum Beweis dafür, dass die **forschung und –therapie bereits erfolgreich international, aber vor allem auch in Österreich – zB an der Universität W – zulässigerweise angewandt wird, ist festzuhalten, dass auch diesbezüglich keine Zweifel bestehen und nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der vorliegenden Aktenlage feststeht. Somit war den gestellten Beweisanträgen nicht zu folgen. In der mündlichen Verhandlung wurden auch keine weiteren Beweisanträge gestellt. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl Nr 61/1996 idgF LGBl Nr 130/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, idgF Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Geltungsbereich

(1)Dieses Gesetz gilt für den Erwerb von Rechten
  1. a)an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken,
  2. b)an Baugrundstücken und
  3. c)an sonstigen Grundstücken, wenn der Rechtserwerber Ausländer ist.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht:
  1. a)für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die im Eisenbahnbuch eingetragen sind;
  2. b)für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Wege der Enteignung;
  3. c)für den Erwerb von Rechten an Grundstücken, die durch Entscheidung oder Verordnung dazu bestimmt sind, dem öffentlichen Verkehr, der öffentlichen Wasser- oder Energieversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder -reinigung, der öffentlichen Abfallentsorgung oder öffentlichen Wasserbauten zu dienen;
  4. d)für die Einräumung von Geh-, Fahr-, Wege-, Bringungs- und Leitungsrechten sowie von Leitungsdienstbarkeiten für elektrische Anlagen;
  5. e)für den Erwerb von Rechten an Grundstücken im Rahmen eines Agrarverfahrens oder eines Baulandumlegungsverfahrens sowie von Anteilsrechten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken und von Einforstungsrechten;
  6. f)für die Teilung von Grundstücken, die von den Vermessungsbehörden im Rahmen des Feldvergleiches von Amts wegen oder von den Agrarbehörden vorgenommen werden;
  7. g)für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2008, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;
  8. g)für die Abschreibungen und die Verbücherungen nach den Paragraphen 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, es sei denn, dass aus einem Trennstück ein neuer Grundbuchskörper gebildet werden soll;
  9. h)für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des § 10 Abs. 3 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 111/2010.
  10. h)für Änderungen der Miteigentumsanteile im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 70, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen …
(7)Ausländer sind:
  1. a)natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen;
  2. b)juristische Personen, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschaftskapital oder Anteile am Vermögen (wie Namens- oder Stammaktien, Stammeinlagen und ähnliche Rechte) mindestens zur Hälfte Ausländern gehören;
  3. c)eingetragene Personengesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben oder deren Gesellschafter mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder deren Gesellschaftsvermögen mindestens zur Hälfte Ausländern gehört;
  4. d)Stiftungen und Fonds, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- bzw. Fondszweck jedoch mindestens zur Hälfte Ausländern zukommen;
  5. e)Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. § 9Paragraph 9 Erklärungspflicht
(1)Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2:Rechtsgeschäfte, die den Erwerb eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, bedürfen einer Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2:
  1. a)den Erwerb des Eigentums; …
  2. g)den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und eingetragenen Personengesellschaften, wenn im Eigentum der Gesellschaft Baugrundstücke stehen oder die Gesellschaft einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an solchen Grundstücken hat und mit dem Erwerb ein für die Ausübung der Nutzungs- bzw. Verfügungsrechte an diesen Grundstücken maßgeblicher Einfluss auf die Gesellschaft verbunden ist. … § 12Paragraph 12 Genehmigungspflicht, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des § 9 an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des § 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben.
(1)Der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des Paragraph 9, an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des Paragraph 4, an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben.
(2)In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Abs. 1:
(2)In folgenden Fällen bedarf es nicht der Genehmigung nach Absatz eins :,
  1. a)beim Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungsübereinkommen) abgegangen wird;
  2. b)beim Rechtserwerb nach rechtskräftiger Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder nach rechtskräftiger Auflösung oder Nichtigerklärung einer eingetragenen Partnerschaft zwischen den früheren Ehegatten bzw. früheren eingetragenen Partnern im Zug der Aufteilung des ehelichen bzw. partnerschaftlichen Vermögens. § 13Paragraph 13 Genehmigungsvoraussetzungen
(1)Die Genehmigung nach § 12 Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn
(1)Die Genehmigung nach Paragraph 12, Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn
  1. a)bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken die Voraussetzungen nach dem 2. Abschnitt vorliegen,
  2. b)bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 vorliegt; der Erklärung nach § 11 Abs. 1 oder 2 lit. a bedarf es jedoch nicht beim Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz nach § 14 Abs. 1,
  3. b)bei Rechtserwerben an Baugrundstücken die Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 vorliegt; der Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 Litera a, bedarf es jedoch nicht beim Rechtserwerb an einem Freizeitwohnsitz nach Paragraph 14, Absatz eins,,
  4. c)in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.
(2)Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Abs. 1 kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechtserwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn sie aufgehoben wird. § 8 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2)Zur Sicherung der Voraussetzungen nach Absatz eins, kann die Genehmigung mit Auflagen erteilt werden. Weiters kann zur Sicherung der Erfüllung einer solchen Auflage eine Kaution in einer der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtserwerbes im Hinblick auf die Verwendung des Grundstückes angemessenen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe der Gegenleistung oder des höheren Wertes des Gegenstandes des Rechtserwerbes, vorgeschrieben werden. Die Kaution verfällt bei Rechtserwerben an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zugunsten des Landeskulturfonds, bei Rechtserwerben an sonstigen Grundstücken zugunsten des Tiroler Bodenfonds, wenn der Rechtserwerber die Auflage schuldhaft nicht erfüllt. Den Eintritt des Verfalls hat die Grundverkehrsbehörde mit Bescheid festzustellen. Die Kaution wird frei, sobald die Auflage erfüllt ist oder wenn sie aufgehoben wird. Paragraph 8, Absatz 3, ist anzuwenden. § 25Paragraph 25 Erteilung der Genehmigung
(1)Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück oder durch einen Ausländer vor, so hat die Grundverkehrsbehörde mit schriftlichem Bescheid die Genehmigung zu erteilen.
(2)Bescheide der Grundverkehrsbehörden, mit denen die Genehmigung erteilt wird, sind zu begründen.
(3)Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Abs. 1 der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (ab dem 1. Jänner 2014: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) erheben können.
(3)Vor der Erlassung eines Bescheides nach Absatz eins, hat die Grundverkehrsbehörde die Gemeinde, in deren Gebiet das betreffende Grundstück liegt, und die Landwirtschaftskammer anzuhören, wenn es dabei um die Erteilung der Genehmigung für den angezeigten Rechtserwerb an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück geht. In diesen Fällen ist der Bescheid nach Absatz eins, der Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zuzustellen, die dagegen Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat (ab dem 1. Jänner 2014: Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) erheben können. IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen: Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Rechtserwerbe beziehen sich sowohl auf ein Recht

§ 9

Abs 1 lit a Tiroler Grundverkehrsgesetz als auch auf ein Recht

lit g dieser Bestimmung, nämlich den Erwerb der Geschäftsanteile an den Firmen CC Z GmbH & Co KG und CC Z GmbH sowie den Erwerb des Eigentums von Grundstücken durch die übernommene Firma CC Z GmbH.Die im gegenständlichen Fall vorliegenden Rechtserwerbe beziehen sich sowohl auf ein Recht

Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Tiroler Grundverkehrsgesetz als auch auf ein Recht

Litera g, dieser Bestimmung, nämlich den Erwerb der Geschäftsanteile an den Firmen CC Z GmbH & Co KG und CC Z GmbH sowie den Erwerb des Eigentums von Grundstücken durch die übernommene Firma CC Z GmbH. Unbestritten ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person mit Sitz in X handelt, dessen Gesellschaftskapital von chinesischen Staatsangehörigen gehalten wird. Die Beschwerdeführerin zählt daher zum Personenkreis des § 2 Abs 7 Tiroler Grundverkehrsgesetzes.Unbestritten ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine juristische Person mit Sitz in römisch zehn handelt, dessen Gesellschaftskapital von chinesischen Staatsangehörigen gehalten wird. Die Beschwerdeführerin zählt daher zum Personenkreis des Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Im Anlassfall ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rechtserwerb durch Ausländer

§ 12Abs 1 i

Vm § 13 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz vorliegen.Im Anlassfall ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Rechtserwerb durch Ausländer

Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz vorliegen.

§ 12

Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des § 9 an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des § 4 an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben, der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde.

Paragraph 12, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz bedürfen Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge, die den Erwerb von Rechten im Sinne des Paragraph 9, an Baugrundstücken oder von Rechten im Sinne des Paragraph 4, an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken oder an sonstigen Grundstücken durch Ausländer zum Gegenstand haben, der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Nach § 13 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.Nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn in allen Fällen der Rechtserwerb staatspolitischen Interessen nicht widerspricht und ein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht. Davon, dass der gegenständliche Rechtserwerb in keinem Widerspruch zu staatspolitischen Interessen steht, kann ausgegangen werden und wurde ein solcher Widerspruch auch von der belangten Behörde nicht angenommen. Zu prüfen ist jedoch, ob an den verfahrensgegenständlichen Erwerben ein öffentliches Interesse im Sinne des § 13 Abs 1 lit c Tiroler Grundverkehrsgesetz, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht.Zu prüfen ist jedoch, ob an den verfahrensgegenständlichen Erwerben ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, Tiroler Grundverkehrsgesetz, insbesondere in wirtschaftlicher, kultureller oder sozialer Hinsicht, besteht. Die Beurteilung des Vorliegens derartiger besonderer öffentlicher Interessen ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082).Die Beurteilung des Vorliegens derartiger besonderer öffentlicher Interessen ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche VwGH 03.10.2014, Ra 2014/02/0082). Wenn nun die Beschwerdeführerin vorbringt, das öffentliche Interesse am vorliegenden Rechtserwerb durch einen Ausländer sei durch den Ausbau des bestehenden Betriebes zu einem 5-Sterne-Hotel mit Wellness-, Gesundheits- und Forschungseinrichtungen begründet, kann diesem Argument von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: Das Verfahren betreffend die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ist ein Prognoseverfahren, wobei aufgrund von Angaben der Beschwerdeführerin das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, hier von öffentlichen Interessen am Rechtserwerb, geprüft werden muss. Die Prüfung hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung des dem Einzelfall zugrunde liegenden Sachverhaltes zu erfolgen. Im vorliegenden Fall ist die Beurteilung der Umsetzbarkeit und der Bedeutung des geplanten Vorhabens von maßgeblicher Bedeutung, insbesondere ist auf die hier im Speziellen gegebenen Rahmenbedingungen Bedacht zu nehmen. Die Errichtung eines Therapiezentrums für umstrittene Behandlungsmethoden im Umfeld eines 5-Sterne-Hotels in Tirol wirkt auf das erkennende Gericht nicht besonders seriös. Zudem lassen die von der Beschwerdeführerin zum Projekt getätigten Angaben am Vorliegen von den im Tiroler Grundverkehrsgesetz geforderten öffentlichen Interessen zweifeln. Klargestellt wird in diesem Zusammenhang, dass die Notwendigkeit und Bedeutung der **forschung und **therapie nicht angezweifelt werden und dieser Therapie keine generelle Unseriösität unterstellt wird. Zweifel ergeben sich seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol allerdings bezüglich der Seriösität und der Umsetzung des Projektes unter den gegebenen Bedingungen. Dem Beschwerdevorwurf, dass es nicht Aufgabe der Behörde sei, medizinische Fragen zu klären oder die Reputationen der an der geplanten Forschungseinrichtung mitwirkenden Personen zu hinterfragen, ist zu entgegnen, dass es bei einem beantragten Projekt, bei dem von der Antragstellerin selbst die handelnden Personen namhaft gemacht wurden, natürlich unerlässlich ist, sich mit sämtlichen in diesem Zusammenhang vorgebrachten Tatsachen auseinanderzusetzen und diese zu prüfen, dies insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen von öffentlichen Interessen. Mit der aufgezeigten Argumentation ist für die Beschwerdeführerin sohin im Gegenstandsfall nichts zu gewinnen, denn die belangte Behörde hat zutreffend das gesamte eingereichte Projekt, welches verständlicherweise auch die dabei mitwirkenden Personen umfasst, auf dessen Umsetzbarkeit und Bedeutung hin überprüft. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass es Aufgabe der Grundverkehrsbehörde sei, zu prüfen, ob aus Gründen des öffentlichen Interesses das Gesamtprojekt zu bewilligen sei, ist beizupflichten. Genau diese Prüfung ist im behördlichen Verfahren auch erfolgt. Das von der belangten Behörde durchgeführte umfangreiche Ermittlungsverfahren, im Zuge dessen Stellungnahmen von mehreren Stellen (ua der Universität Y, des Stadtphysikus, der Landessanitätsdirektion, der Abteilung Gesundheitsrecht und Krankenanstalten und des Bundesministeriums für Gesundheit) eingeholt wurden, hat massive Bedenken am gegenständlich geplanten Projekt des chinesischen Investors geweckt. Diese Bedenken konnten auch von Seiten der Beschwerdeführerin nicht ausgeräumt werden. Die von der Behörde angestellten Erwägungen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol schlüssig und der gegenständliche Sachverhalt ist ausreichend ermittelt worden. Das von der Behörde durchgeführte Verfahren ist auch in keinster Weise als mangelhaft zu bezeichnen, insbesondere deshalb, da die Prüfung der ausreichenden Sachverhaltsermittlung seitens der Behörde unter der Beachtung des (sich aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergebenden) Umstands zu erfolgen hat, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 45 Rz 3).Die von der Behörde angestellten Erwägungen sind nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol schlüssig und der gegenständliche Sachverhalt ist ausreichend ermittelt worden. Das von der Behörde durchgeführte Verfahren ist auch in keinster Weise als mangelhaft zu bezeichnen, insbesondere deshalb, da die Prüfung der ausreichenden Sachverhaltsermittlung seitens der Behörde unter der Beachtung des (sich aus dem Wesen der Glaubhaftmachung ergebenden) Umstands zu erfolgen hat, dass die Ermittlungspflicht der Behörde durch die vorgebrachten Tatsachen und angebotenen Beweise eingeschränkt ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 45, Rz 3). Sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Tatsachen und Beweise wurden von der belangten Behörde in ausreichender Art und Weise im Zuge eines umfangreichen Ermittlungsverfahren erhoben und gewürdigt. Daher ist auch der Beschwerdevorwurf, wonach der bekämpfte Bescheid eine Selektion aus den gesamten Gründen, die ein öffentliches Interesse begründen, vorgenommen habe, unzutreffend. Die Grundverkehrsbehörde hat aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller für das Vorliegen von öffentlichen Interessen relevanter Tatsachen eine Interessenabwägung durchgeführt und das Vorliegen öffentlicher Interessen geprüft. Aufgrund der Ermittlungsergebnisse ist nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführerin durch das geplante Vorhaben die heimische Tourismuswirtschaft im Raum Z und in ganz Tirol unterstützt. Der Zusammenhang zwischen dem von der Beschwerdeführerin angeführten Beitrag zur Förderung der Tourismuswirtschaft sowie zur Aufwertung des Standortes Z und der Errichtung eines Forschungslabors in einer Hotelumgebung ist dem erkennenden Gericht nicht ersichtlich. Außerdem reichen die von der Beschwerdeführerin immer wieder ins Treffen geführten wirtschaftlichen Aspekte für sich allein gesehen nicht aus, um die geforderten öffentlichen Interessen am Rechtserwerb durch einen Ausländer zu begründen. Ebenso reichen die durch den Erwerb der beiden Hotels allenfalls steigenden touristischen Impulse und die dadurch bedingte positive Dynamik nicht aus, um die geforderten Interessen zu begründen. Sohin kann die Begründung öffentlicher Interessen in wirtschaftlicher Hinsicht für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht festgestellt werden. Dass der Fortbetrieb der Hotels und die Sicherung der bestehenden bzw die Schaffung neuer Arbeitsplätze ein öffentliches Interesse an den Rechtserwerben begründen können, wird nicht in Abrede gestellt; doch reicht dies alleine im hier vorliegenden Fall nicht aus, um die Voraussetzungen zur Erteilung der erforderlichen grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zu begründen. Aus diesem Grund kann im Gegenstandsfall das Vorliegen öffentlicher Interessen in sozialer Hinsicht nicht erblickt werden. Betreffend die geltend gemachten wissenschaftlichen Impulse, die durch den vorliegenden Rechtserwerb gesetzt würden, ist festzuhalten, dass **forschung bzw –therapie bereits anerkannt und auch betrieben wird. Daher liegt es nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht im öffentlichen Interesse, dass ausgerechnet ein ausländischer Investor die gegenständlichen Hotelbetriebe erwerben und dort unter anderem eine Forschungseinrichtung errichten soll. Aus der Erfahrung des täglichen Lebens kann nämlich festgestellt werden, dass derartige Rechtserwerbe auch von inländischen bzw europäischen Investoren getätigt werden. Es kann sohin das Vorliegen öffentlicher Interessen auch in Bezug auf wissenschaftliche und kulturelle Aspekte nicht festgestellt werden. Auch die wiederholt vorgebrachte Alternativlosigkeit des gegenständlichen Verkaufs konnte nicht verifiziert bzw von der Beschwerdeführerin nachgewiesen werden. Die bisherige Erfolglosigkeit bei der Suche nach Interessenten wird unter anderem auch auf die Preisvorstellungen der Verkäufer zurückzuführen sein. Auch wenn es verständlich ist, dass es im Interesse der Verkäufer liegt einen angemessenen Preis für den gegenständlichen Rechtserwerb zu erzielen, handelt es sich dabei um ein rein privates Interesse, welches wohl kaum mehr wiegen kann als die öffentlichen Interessen an dem vorliegenden Erwerb. Es ist nicht nachvollziehbar, dass weder im Inland noch im gesamten EU-Raum Investoren für das gegenständliche Kaufobjekt gefunden haben werden können, zumal - wie bereits erwähnt - derartige Rechtserwerbe wie im Gegenstandsfall auch durch inländische bzw europäische Investoren erfolgen. Festzuhalten ist schließlich, dass das Beschwerdevorbringen, wonach die Heranziehung von Vorschriften des Vergaberechtes unrichtig sei, ins Leere geht, zumal die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme klargestellt hat, dass sie nicht die Bestimmungen des Vergaberechts herangezogen, sondern diese lediglich als beispielhafte Analogie angeführt hat. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid auch in dem durch Art 6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, Liegenschaften zu erwerben und über diese frei zu verfügen, nicht verletzt worden.Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid auch in dem durch Artikel 6, StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, Liegenschaften zu erwerben und über diese frei zu verfügen, nicht verletzt worden. Betreffend den in diese Richtung zielenden Beschwerdevorwurf, wonach durch den bekämpften Bescheid die Grundsätze der WTO und damit die Erwerbsfreiheit verletzt würden, ist auszuführen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das durch Art 6 StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen richtet, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Art 6 StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682/1983). Betreffend den in diese Richtung zielenden Beschwerdevorwurf, wonach durch den bekämpften Bescheid die Grundsätze der WTO und damit die Erwerbsfreiheit verletzt würden, ist auszuführen, dass sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das durch Artikel 6, StGG gewährleistete Recht, Liegenschaften zu erwerben und darüber frei zu verfügen, nur gegen jene historisch gegebenen Beschränkungen richtet, die ehemals zugunsten bestimmter bevorrechteter Klassen bestanden haben. Allgemeine Einschränkungen des Liegenschaftsverkehrs, wie sie in den Grundverkehrsgesetzen enthalten sind, werden durch Artikel 6, StGG nicht ausgeschlossen (VfSlg. 9682 aus 1983,). Mit dem darauf gerichteten Vorbringen ist für die Beschwerdeführerin somit nichts zu gewinnen. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und in Ansehung der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur besteht im Gegenstandsfall kein öffentliches Interesse am Rechtserwerb durch die Beschwerdeführerin, das eine Ausnahme von den Grundverkehrsbeschränkungen für Ausländer rechtfertigt. In Zusammenschau des gesamten Sachverhaltes vermochte die Beschwerdeführerin das Vorliegen öffentlicher Interessen am Rechtserwerb durch einen Ausländer nicht nachzuweisen. Vor allem auch in Hinblick darauf, dass in Österreich in unmittelbarer Nähe von Tirol und dem Standort Z, nämlich an der Universität W, bereits **forschung und –therapie angewandt wird – wie es in der Beschwerde selbst vorgebracht wurde – und auch an der Universität in Y angestrebt wird, kann die Notwendigkeit und der Bedarf einer solchen Forschungseinrichtung in einem 5-Sterne-Hotel in Z nicht erblickt werden. Zudem wiegen die wiederholt geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen und das Interesse der Verkäufer an der Erzielung eines möglichst hohen Verkaufspreises weniger als das öffentliche Interesse am gegenständlichen Rechtserwerb. Daher hat die belangte Behörde den vorliegenden Rechtserwerben zutreffend die nach § 12 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt.Daher hat die belangte Behörde den vorliegenden Rechtserwerben zutreffend die nach Paragraph 12, Absatz eins, Tiroler Grundverkehrsgesetz erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist oder nicht.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist oder nicht.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage der Genehmigungsvoraussetzungen eines Rechtserwerbes durch einen Ausländer, insbesondere zur Frage, ob an diesem Erwerb ein öffentlichen Interesse besteht, existiert eine Judikatur des Verfassungsgerichtshofes aber auch des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab. Auch fehlt eine solche Rechtsprechung nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Die ordentliche Revision ist daher unzulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.33.2073.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.