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{'item': 'LVwG-2015/40/2986-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/40/2986-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 15Abs 1 Z 3 Gel

VerkGParagraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3, GelVerkG 2. §

§ 366Abs 1 Z 1 Gew

OParagraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in € /falls diese uneinbringlich ist /Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß Zu

  1. € 1.453,-- 5 Tagen § 15 Abs 2 zweiter Satz GelVerkGParagraph 15, Absatz 2, zweiter Satz GelVerkG Zu
  2. € 1.000,-- 4 Tagen § 366 GewOParagraph 366, GewO Die Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, also € 245,30 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“Die Bestrafte hat als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,--, also € 245,30 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtmittel, in dem zusammenfassend ausgeführt wird, dass sie keine Unternehmerin sei. Sie seien eine große Familie und sie habe auch einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und sie habe privat und ausschließlich nur für Privatfahrzeuge das Kraftfahrzeug mit dem Kontrollschild XX-XXXX angeschafft. Gelegentlich komme es vor, dass sie dieses Kraftfahrzeug auch an Familienmitglieder und Freunde kostenlos für Privatfahrten zur Verfügung stelle. Die Aufzeichnungen würden notwendiger Weise über ihre Veranlassung geführt, da sie als Zulassungsinhaberin nach dem KFG jederzeit Auskunft geben können müsse, wer das auf sie zugelassene Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätte. Sie habe dem ihr bekannten B B das auf sie zugelassene Fahrzeug nur für eine Privatfahrt überlassen und ersuche, das Verfahren einzustellen. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: Wie der VwGH etwa im Erkenntnis vom 19.12.2014, Ro 2014/02/0087 festgehalten hat, sind Anstiftung und Beihilfe nur dann strafbar, wenn der unmittelbare Täter das Tatbild hergestellt hat, das der übertretenen Vorschrift entspricht, weshalb die Feststellung, wer der unmittelbare Täter ist, wesentlich ist. Nach dem angeführten Erkenntnis vom 19.12.2014 ist im Spruch allerdings auch die Tatzeit zu nennen, auf die sich die Beitragshandlung und nicht etwa die unmittelbare Ausführung der strafbaren Tat bezieht. Derartige Feststellungen lassen sich dem Spruch nicht entnehmen. Ebenso finden sich dazu auch keinerlei Anhaltspunkte im vorgelegten Akt der belangten Behörde (vgl dazu etwa auch VwGH 20.12.1995, 93/03/0166).Nach dem angeführten Erkenntnis vom 19.12.2014 ist im Spruch allerdings auch die Tatzeit zu nennen, auf die sich die Beitragshandlung und nicht etwa die unmittelbare Ausführung der strafbaren Tat bezieht. Derartige Feststellungen lassen sich dem Spruch nicht entnehmen. Ebenso finden sich dazu auch keinerlei Anhaltspunkte im vorgelegten Akt der belangten Behörde vergleiche dazu etwa auch VwGH 20.12.1995, 93/03/0166). Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen vorsätzlich veranlasst, reicht für die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat und der Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht aus (VwGH 05.11.1997, 96/21/0752).Der Vorwurf, der Beschuldigte habe die Begehung näher umschriebener Verwaltungsübertretungen vorsätzlich veranlasst, reicht für die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat und der Angabe von Zeit, Ort und Inhalt der Anstiftung im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht aus (VwGH 05.11.1997, 96/21/0752). Dem gesamten vorgelegten Strafakt sowie auch dem angefochtenen Straferkenntnis fehlen jegliche Feststellungen über den Zeitpunkt und den Ort des Überlassens des tatgegenständlichen PKWs und wurde dazu auch bisher keine Verfolgungshandlung durch die belangte Behörde gesetzt, weshalb eine Verbesserung des Spruchs durch das Landesverwaltungsgericht in diesem Punkt nicht in Frage kam. Weiters sei darauf hingewiesen, dass die Beitragshandlung, nämlich das vorsätzliche zur Verfügung stellen des tatgegenständlichen PKWs für die Ausübung des Mietwagengewerbes für eine Strafbarkeit im Sinne des § 7 VStG zu prüfen ist. Feststellungen zum Tatzeitpunkt und zum Tatort, wo dem Lenker des tatgegenständlichen PKWs dieser zur Verfügung gestellt wurde, finden sich im vorgelegten Strafakt der belangten Behörde nicht. Regelmäßig wird man davon ausgehen müssen, dass die Zurverfügungstellung des tatgegenständlichen PKWs am dauernden Standort desselben erfolgen wird, sodass diesbezüglich eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch erheblich in Zweifel zu ziehen sein wird.Weiters sei darauf hingewiesen, dass die Beitragshandlung, nämlich das vorsätzliche zur Verfügung stellen des tatgegenständlichen PKWs für die Ausübung des Mietwagengewerbes für eine Strafbarkeit im Sinne des Paragraph 7, VStG zu prüfen ist. Feststellungen zum Tatzeitpunkt und zum Tatort, wo dem Lenker des tatgegenständlichen PKWs dieser zur Verfügung gestellt wurde, finden sich im vorgelegten Strafakt der belangten Behörde nicht. Regelmäßig wird man davon ausgehen müssen, dass die Zurverfügungstellung des tatgegenständlichen PKWs am dauernden Standort desselben erfolgen wird, sodass diesbezüglich eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Z zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, jedoch erheblich in Zweifel zu ziehen sein wird. Ergänzend sei angemerkt, dass mit Strafverfügung vom 15.04.2015, ****1 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- gemäß §

§ 15Abs 2 Gel

VerkG iVm § 366 Abs 1 Einleitungssatz Z 1 GewO 1994 verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Beschwerdeführerin nunmehr zwei Geldstrafen nämlich einerseits in der Höhe von Euro 1453,-- gemäß §

§ 15Abs 2 Gel

VerkG und zu 2. in der Höhe von Euro 1.000,-- gemäß §

§ 366Abs 1 Z 1 Gew

O 1994 zur Last gelegt. Diesbezüglich liegt offenkundig ein Verstoß gemäß § 49 Abs 2 letzter Satz VStG vor, wonach in dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung. Damit hat die belangte Behörde offenkundig dem Verbot der reformatio in peius zuwidergehandelt, sodass auch in diesem Punkt der Beschwerde Berechtigung zukommt.Ergänzend sei angemerkt, dass mit Strafverfügung vom 15.04.2015, ****1 über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,-- gemäß Paragraph 7, VStG in Verbindung mit , Paragraph 15, Absatz 2, GelVerkG in Verbindung mit Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz Ziffer eins, GewO 1994 verhängt wurde. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Beschwerdeführerin nunmehr zwei Geldstrafen nämlich einerseits in der Höhe von Euro 1453,-- gemäß Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, GelVerkG und zu 2. in der Höhe von Euro 1.000,-- gemäß Paragraph 7, VStG in Verbindung mit , Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 zur Last gelegt. Diesbezüglich liegt offenkundig ein Verstoß gemäß Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz VStG vor, wonach in dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses keine höhere Strafe verhängt werden darf als in der Strafverfügung. Damit hat die belangte Behörde offenkundig dem Verbot der reformatio in peius zuwidergehandelt, sodass auch in diesem Punkt der Beschwerde Berechtigung zukommt. Aus diesen Gründen erweist sich das angefochtene Straferkenntnis in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig und war dieses daher zu beheben. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.2986.1

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