7 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Z 16a nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 117, Absatz 7, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 16 a, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4b.
5 oder des § 136b Abs. 3 das letzte Vertretungsverhältnis oder
10 das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 5, oder des Paragraph 136 b, Absatz 3, das letzte Vertretungsverhältnis oder
Paragraph 136 a, Absatz 10, das Vertretungsverhältnis weggefallen ist oder 4c.
12 eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Z 2 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 136 a, Absatz 12, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 2, nicht rechtzeitig erfolgt oder 4d.
7 eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
Z 13 nicht rechtzeitig erfolgt oderim Sinne des Paragraph 99, Absatz 7, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wegfällt oder ein Nachweis
Paragraph 376, Ziffer 13, nicht rechtzeitig erfolgt oder 5.
5 eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt.
Paragraph 137 c, Absatz 5, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine sonstige Haftungsabsicherung wegfällt. Schutzinteressen gemäß Z 3 sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Art. III Abs. 1 Z 3 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008).Schutzinteressen gemäß Ziffer 3, sind insbesondere die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung, der Kinderpornographie, des Suchtgiftkonsums, des Suchtgiftverkehrs, der illegalen Prostitution sowie der Diskriminierung von Personen aus dem Grund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung (Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 3, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 - EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,).
O 1994 gleichzuhalten. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Insbesondere die wiederholte Beschäftigung von Mitarbeitern ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere in einem engen zeitlichen Zusammenhang, und zwar in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zentrale sozialrechtliche Vorschriften, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen werden können, einzuhalten. Dieser gleichgültigen Haltung gegenüber sozialrechtlichen Vorschriften konnten auch die höheren Strafsätze im Wiederholungsfalle nicht wirksam begegnen. Somit geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Personalwechsel gekommen sei. Die dem Beschwerdeführer – unbestritten – zur Last gelegten drei Übertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und vier Übertretungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz sind jedenfalls in ihrer Gesamtheit „schwerwiegenden Verstößen“
Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 gleichzuhalten. Entscheidend ist dabei, dass sich aus dieser Vielzahl von Verstößen unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Insbesondere die wiederholte Beschäftigung von Mitarbeitern ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung sowie die wiederholte Beschäftigung von Ausländern ohne die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere in einem engen zeitlichen Zusammenhang, und zwar in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015, legt den Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, zentrale sozialrechtliche Vorschriften, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes begangen werden können, einzuhalten. Dieser gleichgültigen Haltung gegenüber sozialrechtlichen Vorschriften konnten auch die höheren Strafsätze im Wiederholungsfalle nicht wirksam begegnen. Somit geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer die für die Ausübung des Gastgewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. An dieser Beurteilung ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass es in der Vergangenheit immer wieder zu Personalwechsel gekommen sei. Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers. Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass ein Entzug der Gewerbeberechtigung den Verlust seiner Existenz und die finanzielle Grundlage seiner Familie zur Folge habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach § 87 Abs 1 iVm § 13 Abs 1 GewO 1994 nicht maßgeblich sind (vgl dazu VwGH 24.02.2010, Zl 2009/04/0303, und VwGH 20.05.2010, Zl 2009/04/0202). Wenn der Beschwerdeführer weiters vorbringt, dass ein Entzug der Gewerbeberechtigung den Verlust seiner Existenz und die finanzielle Grundlage seiner Familie zur Folge habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass die wirtschaftlichen Folgen der Entziehung der Gewerbeberechtigung für den Gewerbeinhaber für die Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit nach Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 nicht maßgeblich sind vergleiche dazu VwGH 24.02.2010, Zl 2009/04/0303, und VwGH 20.05.2010, Zl 2009/04/0202). Wenn der Beschwerdeführer letztlich ersucht, den Spruch aufzuheben bzw in eine Verwarnung oder Geldstrafe abzuändern, so ist festzuhalten, dass es sich gegenständlich nicht um ein Strafverfahren
Verwaltungsstrafgesetzes 1991, sondern um eine administrative Maßnahme handelt. Sollte der Beschwerdeführer hingegen eine befristete Entziehung
O 1994 gemeint haben so ist festzuhalten, dass eine Befristung im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt. Durch die wiederholte Missachtung von Sozialvorschriften in einem engen zeitlichen Zusammenhang (der Beschwerdeführer wurde von 2012 bis 2015 jährlich wegen Übertretungen des AuslBG bzw ASVG bestraft) scheint eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht geboten.Sollte der Beschwerdeführer hingegen eine befristete Entziehung
Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1994 gemeint haben so ist festzuhalten, dass eine Befristung im gegenständlichen Fall nicht in Betracht kommt. Durch die wiederholte Missachtung von Sozialvorschriften in einem engen zeitlichen Zusammenhang (der Beschwerdeführer wurde von 2012 bis 2015 jährlich wegen Übertretungen des AuslBG bzw ASVG bestraft) scheint eine Befristung der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht geboten. Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in allen Punkten geklärt, Fragen der Beweiswürdigung waren nicht zu klären. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstanden. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer trotz ausdrücklichen Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist in allen Punkten geklärt, Fragen der Beweiswürdigung waren nicht zu klären. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.3077.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.