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{'item': 'LVwG-2015/44/1939-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum10.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/1939-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Alexander Spielmann über die Beschwerde von Herrn A Z, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 18.05.2015, Zahl **-***/*-****/*-****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Vorlage der Fotodokumentation an die Wasserrechtsbehörde mit 30.04.2016 neu festgelegt wird.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Leistungsfrist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Vorlage der Fotodokumentation an die Wasserrechtsbehörde mit 30.04.2016 neu festgelegt wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft L als Wasserrechtsbehörde vom 18.05.2015, *** **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-**** und **-***/*-****/*-**** wurde Herrn B Z, Herrn C Z, Herrn E Z, Herrn D Z, Herrn E Z, Herrn F Z, Herrn G Z, Herrn H Z, Herrn I Z, Herrn J Z, Herrn K Z, Herrn K Z, Herrn L Z, Herrn M Z, Herrn N Z, Herrn O Z, Herrn P Z, Herrn Q Z, Herrn R Z, Herrn S Z, Herrn T Z, Herrn U Z, Herrn V Z, Herrn W Z, Herrn X Z und Frau Y Z jeweils als Pächter eines Teils des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr ***, KG L, folgender gleichlautender Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 138 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) erteilt:Mit rechtskräftigen Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft L als Wasserrechtsbehörde vom 18.05.2015, *** **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-****, **-***/*-****/*-**** und **-***/*-****/*-**** wurde Herrn B Z, Herrn C Z, Herrn E Z, Herrn D Z, Herrn E Z, Herrn F Z, Herrn G Z, Herrn H Z, Herrn römisch eins Z, Herrn J Z, Herrn K Z, Herrn K Z, Herrn L Z, Herrn M Z, Herrn N Z, Herrn O Z, Herrn P Z, Herrn Q Z, Herrn R Z, Herrn S Z, Herrn T Z, Herrn U Z, Herrn römisch fünf Z, Herrn W Z, Herrn römisch zehn Z und Frau Y Z jeweils als Pächter eines Teils des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr ***, KG L, folgender gleichlautender Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 138, Absatz eins und 2 Wasserrechtsgesetzes 1959 , (WRG 1959) erteilt: „Auf der an Sie vermieteten Teilfläche der Gp. 929, KG L, sind
  3. jegliche Bauten und
  4. der gesamte Anbau (Gemüse, usw.) zu entfernen Diese Maßnahmen sind innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides umzusetzen.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die jeweiligen Bescheidadressaten von Herrn A Z Teilbereiche des Grundstücks Nr *** für gärtnerische Zwecke gepachtet und im Frühling 2015 auch zu solchen Zwecken verwendet hätten. Zudem seien im Bereich des Gemüseanbaues mehrere Gartenhütten errichtet worden. Die betroffene Fläche würde jedoch in dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.11.1987, Zl *****-****/**, bewilligten Wasserschutzgebiet „Tiefbrunnen L Ost“ liegen. Die Kleingartenbewirtschaftung auf dem Grundstück Nr *** verstoße gegen die erlassenen Verbote in diesem Wasserschutzgebiet. Im nunmehr angefochtenen Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 18.05.2015, Zl **-***/*-****/*-****, wurde einleitend ausgeführt, dass bereits den Pächtern des Grundstücks Nr ***, KG L, mit Bescheid aufgetragen wurde, jegliche Bauten und den gesamten Anbau (Gemüse) auf diesem Grundstück zu entfernen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde gegenüber Herrn A Z folgender zusätzlicher Auftrag gemäß § 138 Abs 1 und 2 WRG 1959 erteilt:Im nunmehr angefochtenen Bescheid der Wasserrechtsbehörde vom 18.05.2015, Zl , **-***/*-****/*-****, wurde einleitend ausgeführt, dass bereits den Pächtern des Grundstücks Nr ***, KG L, mit Bescheid aufgetragen wurde, jegliche Bauten und den gesamten Anbau (Gemüse) auf diesem Grundstück zu entfernen. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde gegenüber Herrn A Z folgender zusätzlicher Auftrag gemäß Paragraph 138, Absatz eins und 2 WRG 1959 erteilt: ● „Nach erfolgter Entfernung der Bauten und des gesamten Anbaues ist das Grundstück zu rekultivieren und in den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. ● Der Bezirkshauptmannschaft L ist dies schriftlich, unter Vorlage einer Fotodokumentation, zu melden.“ Gegen den am 21.05.2015 zugestellten Bescheid vom 18.05.2015, Zl **-***/*-****/*-****, hat Herr A Z mit Eingabe vom 12.06.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Im nachgereichten Schriftsatz vom 23.06.2015 hat er die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass auf dem gegenständlichen Grundstück ca 30 Einzelgärten im Ausmaß von je ca 100 m² bzw 200 m² verpachtet worden seien. In diesen Kleingärten würden ausnahmslos Flachwurzler angebaut. Die Bewässerung erfolge händisch aus dem angrenzenden Wassergraben. Es würden keine Pflanzenbehandlungsmittel verwendet und es seien auch keine Sonderkulturen angelegt worden. Die Gartenhütten und Zelte seien bereits entfernt worden. Für das Wasserschutzgebiet würden keine nachteiligen Auswirkungen entstehen. Der Beschwerdeführer ersuchte, die bestehenden Gemüsekulturen noch bis Ende September 2015 zu belassen, damit das angebaute Gemüse noch sinnvoll verwendet werden könne. Eine sofortige Kündigung der Pächter sei auch unfair. Der Beschwerdeführer kündigte für Oktober 2015 die Rekultivierung bzw die Grünlandherstellung an.Gegen den am 21.05.2015 zugestellten Bescheid vom 18.05.2015, Zl , **-***/*-****/*-****, hat Herr A Z mit Eingabe vom 12.06.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Im nachgereichten Schriftsatz vom 23.06.2015 hat er die Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass auf dem gegenständlichen Grundstück ca 30 Einzelgärten im Ausmaß von je ca 100 m² bzw 200 m² verpachtet worden seien. In diesen Kleingärten würden ausnahmslos Flachwurzler angebaut. Die Bewässerung erfolge händisch aus dem angrenzenden Wassergraben. Es würden keine Pflanzenbehandlungsmittel verwendet und es seien auch keine Sonderkulturen angelegt worden. Die Gartenhütten und Zelte seien bereits entfernt worden. Für das Wasserschutzgebiet würden keine nachteiligen Auswirkungen entstehen. Der Beschwerdeführer ersuchte, die bestehenden Gemüsekulturen noch bis Ende September 2015 zu belassen, damit das angebaute Gemüse noch sinnvoll verwendet werden könne. Eine sofortige Kündigung der Pächter sei auch unfair. Der Beschwerdeführer kündigte für Oktober 2015 die Rekultivierung bzw die Grünlandherstellung an. Am 27.10.2015 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Beschwerdeführer einvernommen wurde. In dieser Verhandlung konkretisierte er sein Begehren dahingehend, dass die Behebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Begründend führte er aus, dass auf dem gegenständlichen Grundstück auch künftig biologisch Gemüse angebaut werden solle und daher die Zulässigkeit des Gemüseanbaus geklärt werden möge. Alternativ beantragte er, die Wiederherstellungsfrist bis Ende November 2015 zu erstrecken. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Eigentümer des ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Nr ***, KG L, ist Herr Z Z, der Sohn des Beschwerdeführers. Dieser verpachtet das Grundstück an seine Mutter A Y, die Frau des Beschwerdeführers. Von seiner Frau hat der Beschwerdeführer den Auftrag bekommen, dieses Grundstück weiter zu verpachten. Der Auftrag seiner Frau umfasste sämtliche organisatorische Angelegenheiten zur Verpachtung des Grundstückes, wie insbesondere auch alle rechtlichen und behördlichen Angelegenheiten. Aufgrund dieses Auftrages hat der Beschwerdeführer das Grundstück Nr *** in einzelne Parzellen samt einem Zugangsweg in der Mitte und einem Vorplatz zur Straße hin untergliedert. Sodann wurden 26 Pachtverträge für das Jahr 2015 abgeschlossen, die die Pächter zum Anbau von Gemüse auf ihren jeweiligen Parzellen und zur Benützung des Zugangsweges und des Vorplatzes berechtigten. In der Folge entstand im Frühling 2015 auf dem Grundstück Nr *** eine Kleingartenanlage, indem Zäune, Spaliere und Gartenhütten errichtet wurden und mit dem Anbau von Gemüse begonnen wurde. Zudem haben die Pächter der einzelnen Gartenparzellen den Vorplatz als Parkplatz für ihre Kfz verwendet, sodass in diesem Bereich die ursprüngliche Grasnarbe zum Teil verloren ging und der unbefestigte Untergrund verdichtet wurde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und zwar insbesondere aus dem Gutachten des kulturbautechnischen Amtssachverständigen Ing. B Y vom 20.04.2015, aus dem Protokoll des Lokalaugenscheins der Behörde vom 05.05.2015, aus dem angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015 und aus den 26 abgeschlossenen Pachtverträgen. Der festgestellte Sachverhalt deckt sich auch mit der Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.11.1987, Zl *****-****/**, wurde unter anderem das Gebiet des Grundstücks Nr ***, KG L, gemäß § 34 Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zum Teil II des Wasserschutzgebietes „Tiefbrunnen L Ost“ erklärt. In diesem Teil des Schutzgebietes sind unter anderem folgende Maßnahmen verboten:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.11.1987, Zl *****-****/**, wurde unter anderem das Gebiet des Grundstücks Nr ***, KG L, gemäß Paragraph 34, Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) zum Teil römisch zwei des Wasserschutzgebietes „Tiefbrunnen L Ost“ erklärt. In diesem Teil des Schutzgebietes sind unter anderem folgende Maßnahmen verboten: ● „Jeder großflächige Einsatz von Pflanzenbehandlungsmittel (wie z.B. Aufwuchsstoffe und Schädlingsbekämpfungsmittel).“ ● „Jede Errichtung bzw. Erweiterung von Verkehrsflächen, einschließlich von Parkplätzen bzw. die Versickerung der auf diesen Flächen anfallenden Oberflächenwässer.“ ● „Jede Bautätigkeit.“ ● „Jeder über die landwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehende Bodeneingriff, bei dem die Deckschichten verletzt werden.“ ● „Anlegen von Sonderkulturen, die einen vermehrten Einsatz von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsvernichtungsmitteln bedingen.“ Die maßgebliche Bestimmung des WRG 1959 lautet wie folgt: „Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes. § 138.Paragraph 138,

(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
  1. a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
  2. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  3. b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
  4. c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
  5. d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2)In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist. (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass die im Frühling 2015 auf dem Grundstück Nr *** errichtete Kleingartenanlage als Gesamtvorhaben den mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.11.1987, Zl *****-****/**, für das Wasserschutzgebiet „Tiefbrunnen L Ost“ erlassenen Verboten widersprochen hat. Konkret wurde durch die Erschließung des Grundstückes mittels eines Parkplatzes und eines Zugangsweges und durch die Errichtung von Zäunen, Spalieren und Gartenhütten dem Verbot der Erweiterung von Verkehrsflächen (einschließlich von Parkplätzen), dem Verbot jedweder Bautätigkeit und dem Verbot jedes über die landwirtschaftliche Bearbeitung hinausgehenden Bodeneingriffs, bei dem die Deckschichten verletzt werden (konkret durch die Verdichtung des Bodens), zuwider gehandelt. Dabei ist zu betonen, dass insbesondere die Verwendung der landwirtschaftlichen Fläche als Parkplatz zu einer konkreten Gefährdung des Wasserschutzgebietes führen kann, da allfällige Fahrzeugflüssigkeiten, die in den unbefestigten Boden sickern können, geeignet sind, eine Gefährdung des Grundwassers herbeizuführen. Das Beschwerdebegehren auf Behebung des angefochtenen Bescheides vom 18.05.2015 wird nur damit begründet, dass der Anbau des Gemüses in dieser Kleingartenanlage nicht den für das Wasserschutzgebiet „Tiefbrunnen L Ost“ erlassenen Verboten widerspreche. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gegenüber dem Beschwerdeführer aber hinsichtlich des Gemüseanbaus gar kein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt. Ein solcher Auftrag wurde vielmehr mit den 26 rechtskräftigen Bescheiden gegenüber den Pächtern der einzelnen Gartenparzellen erlassen. Ob also die Pächter der Gartenparzellen mit dem Gemüseanbau im Frühling 2015 dem Verbot des großflächigen Einsatzes von Pflanzenbehandlungsmitteln und dem Verbot der Anlegung von Sonderkulturen, die einen vermehrten Einsatz von Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsvernichtungsmitteln bedingen, zuwider gehandelt haben, ist nicht Gegenstand des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Somit konnte auch auf die zur Klärung dieser Frage erforderlichen Ermittlungen zum allfälligen Einsatz wassergefährdender Pflanzenbehandlungsmittel verzichtet werden. Auch das zweite Beschwerdebegehren, wonach die Frist zur Entfernung des Gemüseanbaus erstreckt werden möge um das bereits angebaute Gemüse noch ernten zu können, geht somit ins Leere. Letztlich entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer von der Pächterin des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr *** beauftragt wurde, dieses weiter zu verpachten und alle dazu notwendigen organisatorischen Angelegenheiten wie insbesondere auch alle rechtlichen und behördlichen Angelegenheiten zu übernehmen. Im Rahmen dieses Auftrages hat der Beschwerdeführer das Grundstück in Gartenparzellen und Verkehrsflächen eingeteilt und die einzelnen Parzellen zum Gemüseanbau weiter verpachtet. Als Täter iSd § 138 WRG 1959 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, wobei für eine solche Täterschaft vielfältige Möglichkeiten in Betracht kommen (VwGH 25.01.1996, 93/07/0074). So kann etwa eine Mittäterschaft in Form des Duldens durch das Unterlassen zumutbarer eigener Abwehrmöglichkeiten begründet werden (VwGH 12.10.1993, 91/07/0109). Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer als beauftragter Organisator gehalten gewesen, durch entsprechende Vertragsgestaltung und tatsächliche Überwachung der Kleingartenanlage die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Wasserschutzgebietes zu gewährleisten (vgl VwGH 29.06.2000, 99/07/0114).Letztlich entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer von der Pächterin des landwirtschaftlichen Grundstücks Nr *** beauftragt wurde, dieses weiter zu verpachten und alle dazu notwendigen organisatorischen Angelegenheiten wie insbesondere auch alle rechtlichen und behördlichen Angelegenheiten zu übernehmen. Im Rahmen dieses Auftrages hat der Beschwerdeführer das Grundstück in Gartenparzellen und Verkehrsflächen eingeteilt und die einzelnen Parzellen zum Gemüseanbau weiter verpachtet. Als Täter iSd Paragraph 138, WRG 1959 kommt jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat, wobei für eine solche Täterschaft vielfältige Möglichkeiten in Betracht kommen (VwGH 25.01.1996, 93/07/0074). So kann etwa eine Mittäterschaft in Form des Duldens durch das Unterlassen zumutbarer eigener Abwehrmöglichkeiten begründet werden (VwGH 12.10.1993, 91/07/0109). Im gegenständlichen Fall wäre der Beschwerdeführer als beauftragter Organisator gehalten gewesen, durch entsprechende Vertragsgestaltung und tatsächliche Überwachung der Kleingartenanlage die Einhaltung der wasserrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Wasserschutzgebietes zu gewährleisten vergleiche VwGH 29.06.2000, 99/07/0114). Der Wasserrechtsbehörde ist bei der Auswahl zwischen mehreren Personen zur Heranziehung als Adressaten eines wasserpolizeilichen Auftrages zwar nicht freies Belieben, jedoch Ermessen eingeräumt, welches im Sinne des Gesetzes zu handhaben ist (VwGH 25.07.2002, 98/07/0073). Der belangten Behörde ist somit nicht entgegen zu treten, dass sie, nachdem sie bereits die Pächter der einzelnen Parzellen zur Entfernung der Bauten und des Gemüseanbaus verpflichtet hat, dem Beschwerdeführer als Organisator der Kleingartenanlage den Auftrag erteilt hat, anschließend den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Der bekämpfte Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erfolgte allerdings ohne Festsetzung einer Leistungsfrist. Im Spruch eines Leistungsbescheides muss aber eine angemessene Frist zur Erbringung der aufgetragenen Leistung festgesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung ist nämlich erst nach unbenütztem Ablauf der Leistungsfrist zulässig. Unterbleibt rechtswidrigerweise die Festsetzung einer Leistungsfrist, ist der Bescheid sofort nach Rechtskraft vollstreckbar, doch muss in diesem Fall im Zuge des Vollstreckungsverfahrens eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung gesetzt werden. Auf Grund seiner meritorischen Entscheidungsbefugnis hat das Landesverwaltungsgericht daher den bekämpften Bescheid insofern geändert, als eine angemessene Leistungsfrist festgesetzt wurde. Abschließend wird noch einmal festgehalten, dass die Frage der Zulässigkeit des Gemüseanbaus auf dem gegenständlichen Grundstück nicht verfahrensgegenständlich war. Der Beschwerdeführer, der sein Rechtsmittel im Wesentlichen mit der Klärung dieser Frage begründet hat, wird diesbezüglich an die zuständige Wasserrechtsbehörde verwiesen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.1939.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.