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{'item': 'LVwG-2015/37/3019-2'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 25a§ 38§ 52Art. 130§ 7§ 27§ 9§ 29Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/3019-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkennntisses Folge gegeben, werden diese Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkennntisses Folge gegeben, werden diese Spruchpunkte des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: 1.

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 38Vw

GVG iVm § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit 10% der festgesetzten Strafe, sohin mit Euro 22,00 bestimmt.

Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens mit 10% der festgesetzten Strafe, sohin mit Euro 22,00 bestimmt. 3.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 44,00 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 44,00 zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:

  1. Verfahren bei der belangten Behörde: Aufgrund der Anzeige der C C, Adresse, X, vom 04.12.2014 hat die Landesverkehrsabteilung Tirol, Autobahnpolizeiinspektion (API) U, mit den Schriftsätzen vom 14.01.2015, Zlen ****2, Anzeigen an die Landespolizeidirektion Tirol wegen des Verdachts verschiedener Verwaltungsübertretungen nach den §§ 11 Abs 1 und Abs 2, 15 Abs 1 und 18 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) erstattet. Laut diesen Anzeigen hat der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug vom Typ Volkswagen – Sharan, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX am 28.11.2014 zwischen 14.40 Uhr und 14.44 Uhr auf der Autobahn A1** in Richtung W gelenkt und dabei vorschriftswidrig rechts überholt, den Fahrstreifen gewechselt und gegenüber einem am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand eingehalten. Aufgrund der Anzeige der C C, Adresse, römisch zehn, vom 04.12.2014 hat die Landesverkehrsabteilung Tirol, Autobahnpolizeiinspektion (API) U, mit den Schriftsätzen vom 14.01.2015, Zlen ****2, Anzeigen an die Landespolizeidirektion Tirol wegen des Verdachts verschiedener Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen 11, Absatz eins und Absatz 2, 15, Absatz eins und 18 Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) erstattet. Laut diesen Anzeigen hat der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug vom Typ Volkswagen – Sharan, Farbe grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX am 28.11.2014 zwischen 14.40 Uhr und 14.44 Uhr auf der Autobahn A1** in Richtung W gelenkt und dabei vorschriftswidrig rechts überholt, den Fahrstreifen gewechselt und gegenüber einem am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand eingehalten. Die Anzeige der API U hat die Landespolizeidirektion Tirol mit Schriftsatz vom 26.01.2015 in Anwendung des § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Z abgetreten.Die Anzeige der API U hat die Landespolizeidirektion Tirol mit Schriftsatz vom 26.01.2015 in Anwendung des Paragraph 29 a, VStG an die Bezirkshauptmannschaft Z abgetreten. Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 24.02.2015, Zl ****1, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28.11.2014 um 14.40 Uhr, um 14.42 Uhr, um 14.43 Uhr und um 14.44 Uhr auf der Autobahn A1** bei km 82,300, 76,800, 75,300 und 74,600 unter anderem rechts anstatt links überholt, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand eingehalten sowie einen bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt und habe dadurch die §§ 11 Abs 2, 15 Abs 1 und 18 Abs 1 StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer insgesamt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.460,-- verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafen hat die belangte Behörde zu jeder einzelnen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen neun Verwaltungsübertretungen bestimmt.Die belangte Behörde hat mit Strafverfügung vom 24.02.2015, Zl ****1, dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 28.11.2014 um 14.40 Uhr, um 14.42 Uhr, um 14.43 Uhr und um 14.44 Uhr auf der Autobahn A1** bei km 82,300, 76,800, 75,300 und 74,600 unter anderem rechts anstatt links überholt, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand eingehalten sowie einen bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt und habe dadurch die Paragraphen 11, Absatz 2, 15, Absatz eins und 18 Absatz eins, StVO 1960 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer insgesamt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.460,-- verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafen hat die belangte Behörde zu jeder einzelnen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen neun Verwaltungsübertretungen bestimmt. Gegen diese Strafverfügung hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben und die ihm vorgeworfenen neun Verwaltungsübertretungen bestritten. In weiterer Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Z das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens hat sich die API U mit Schriftsatz vom 06.04.2015, Zahl ****3, zum Einspruch geäußert und insbesondere die ursprünglich in den Anzeigen vom 14.01.2015 angegebenen Kilometrierungen richtiggestellt. Die belangte Behörde hat zudem C C am 19.05.2015 als Zeugin einvernommen. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens hat sich der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 22.06.2015 geäußert. Darin hat er im Wesentlichen vorgebracht, dass die Verwaltungsstrafverfahren zu den Verwaltungsübertretungen
  2. bis einschließlich
  3. einzustellen seien. Ausdrücklich hebt der Beschwerdeführer hervor, dass sich die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen ausschließlich auf eine Privatanzeige stützen würden, die jedoch keine objektiv nachvollziehbaren Angaben enthalte. Zudem hat der Beschwerdeführer die Kopie eines Tankbelegs vom 28.11.2014, 15.26 Uhr, vorgelegt. Dieser Beleg mache deutlich, dass er die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen zu den angegebenen Zeitpunkten nicht habe begehen können. Mit Straferkenntnis vom 29.10.2015, Zl ****1, zugestellt am 02.11.2015, hat die Bezirkshauptmannschaft Z dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 28.11.2014 um 14.40 Uhr auf der Autobahn A1**, zweispurige Richtungsfahrbahn, bei km 80.400 in Fahrtrichtung Osten ● ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt zu haben (1.), ● zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten zu haben, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde (2.) sowie ● den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt zu haben, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen hätten können (4.) und am 28.11.2014 um 14.40 Uhr auf der Autobahn A1**, zweispurige Richtungsfahrbahn, bei km 74.600 in Fahrtrichtung Osten den Fahrstreifen gewechselt zu haben, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei (9.). Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Z zu
  4. eine Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 StVO 1960, zu
  5. eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO 1960, zu
  6. eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 StVO 1960 und zu
  7. eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 StVO 1960 vorgeworfen und über den Beschwerdeführer zu
  8. und
  9. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 60 Stunden, sowie zu den Verwaltungsübertretungen
  10. und
  11. eine Geldstrafe von jeweils Euro 90,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 41 Stunden, verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit insgesamt Euro 64,-- bestimmt.Davon ausgehend hat die Bezirkshauptmannschaft Z zu
  12. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, StVO 1960, zu
  13. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960, zu
  14. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO 1960 und zu
  15. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 vorgeworfen und über den Beschwerdeführer zu
  16. und
  17. jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 60 Stunden, sowie zu den Verwaltungsübertretungen
  18. und
  19. eine Geldstrafe von jeweils Euro 90,--, Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 41 Stunden, verhängt. Den Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit insgesamt Euro 64,-- bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis hat A A, Adresse, Q, vertreten durch Dr. B B, Rechtsanwalt in Y, mit Schriftsatz vom 23.11.2015 Beschwerde erhoben und die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses sowie die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren zu allen Punkten beantragt; hilfsweise wird beantragt, die ausgesprochenen Strafen schuld- und tatangemessen herabzusetzen.
  20. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Am 29.02.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat auf das bisherige Vorbringen und die in der Beschwerde gestellten Anträge verwiesen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der C C als Zeugin sowie die Verlesung des Aktes der belangten Behörde und des Aktes des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einschließlich der Beilagen. II. Beschwerdevorbringen:römisch zwei. Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer bekämpft das angefochtene Straferkenntnis im vollen Umfang. Ganz allgemein hebt er hervor, die ihm gemachten Vorwürfe seien zu unbestimmt und sei für ihn daher nicht ersichtlich, welches Fahrzeug er rechts überholt haben soll, welchem Fahrzeug er zu dicht aufgefahren sei und welcher Fahrstreifenwechsel gemeint gewesen wäre und welcher Fahrzeuglenker sich dadurch gefährdet gefühlt habe. Eine Rechtfertigung zu derart ungenauen Vorwürfen sei nicht möglich, da auch die Kilometerangaben der angeblichen Tatorte im Straferkenntnis von den bisherigen Angaben abweichen würden. Einleitend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er die ihm zum Vorwurf gemachten Verwaltungsübertretungen zu den Punkten 1.,
  21. und
  22. auf der A1** bei km 80.400 in Fahrtrichtung Osten um 14.40 Uhr begangen haben soll. Die ihm zum Vorwurf gemachte Verwaltungsübertretung zu Punkt
  23. soll er ebenfalls um 14.40 Uhr, allerdings bei km 74.600 (vor der Einhausung G) begangen haben, obwohl dieser Tatort 5,8 km vom Tatort der Verwaltungsübertretungen zu den Punkten 1.,
  24. und
  25. entfernt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet, ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt zu haben (Punkt
  26. des angefochtenen Straferkenntnisses). Die Anzeigerin hätte ein solches Überholmanöver in ihrer Aussage vom 19.05.2015 nicht beschrieben. Überdies seien Beobachtungen von Privatpersonen im Rückspiegel grundsätzlich nicht geeignet, um allein darauf Vorwürfe zu stützen. Entgegen Punkt
  27. des angefochtenen Straferkenntnisses habe er immer einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten. Aus dem Straferkenntnis gehe nicht hervor, ob er zum Fahrzeug der Anzeigerin oder zu anderen Fahrzeugen keinen ausreichenden Abstand eingehalten habe. Aufgrund dieser Unbestimmtheit sei es nicht möglich, diesem Vorwurf entgegenzutreten und wäre er richtigerweise fallen zu lassen gewesen. Auch der in Punkt
  28. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobene Vorwurf bestehe nicht zu Recht. Die ursprünglich zu den Punkten
  29. und
  30. der Strafverfügung erhobenen, gleich lautenden Vorwürfe habe die belangte Behörde nicht weiter verfolgt und das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Warum eine Übertretung nach § 11 Abs 2 StVO bei km 80.400, die die Anzeigerin im Rückspiegel beobachtet haben will, nicht eingestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar und willkürlich.Auch der in Punkt
  31. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobene Vorwurf bestehe nicht zu Recht. Die ursprünglich zu den Punkten
  32. und
  33. der Strafverfügung erhobenen, gleich lautenden Vorwürfe habe die belangte Behörde nicht weiter verfolgt und das entsprechende Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Warum eine Übertretung nach Paragraph 11, Absatz 2, StVO bei km 80.400, die die Anzeigerin im Rückspiegel beobachtet haben will, nicht eingestellt worden sei, sei nicht nachvollziehbar und willkürlich. Das ihm im Punkt
  34. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verhalten – Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 StVO 1960 – habe sich in größerer Entfernung zur Anzeigerin abgespielt. Die Entfernung sei für eine Einschätzung, wie sie die Anzeigerin getroffen habe, jedenfalls zu groß. Das Strafverfahren auch zu diesem Vorwurf sei daher einzustellen gewesen.Das ihm im Punkt
  35. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Verhalten – Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 – habe sich in größerer Entfernung zur Anzeigerin abgespielt. Die Entfernung sei für eine Einschätzung, wie sie die Anzeigerin getroffen habe, jedenfalls zu groß. Das Strafverfahren auch zu diesem Vorwurf sei daher einzustellen gewesen. Generell rügt der Beschwerdeführer, aus dem angefochtenen Straferkenntnis sei nicht abzuleiten, welche genauen Verhaltensweisen die Bezirkshauptmannschaft Z ihm tatsächlich vorwerfe, da im Straferkenntnis bloß der Gesetzestext wiedergegeben werde. Lediglich anhand der korrigierten Kilometerangaben der Tatorte in Zusammenschau mit der ersten Aussage der Anzeigerin könne er vermuten, was ihm tatsächlich vorgeworfen werde. Auch aufgrund der Anzeigen vom 14.01.2015 hätte er sich nicht ausreichend verteidigen können. Dies gelte umso mehr, als in dem angefochtenen Straferkenntnis den Übertretungen andere Kilometerangaben zugrunde gelegt worden seien. Warum gerade die ihm nun vorgeworfenen Übertretungen von den ursprünglichen neun Vorwürfen übrig geblieben seien, lasse sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. Darüber hinaus läge allen Vorwürfen die Schilderung einer einzigen Zeugin zugrunde. Abschließend bemängelt der Beschwerdeführer, dass sich die belangte Behörde mit seiner Argumentation, er sei zur „vorgeworfenen Zeit“ gar nicht auf dem verfahrensgegen-ständlichen Streckenabschnitt gefahren, nicht näher auseinandergesetzt habe. III. Sachverhalt:römisch drei. Sachverhalt:
  36. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: A A, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft Adresse in Q, ist Angestellter. Sein derzeitiges monatliches Nettoeinkommen beträgt rund Euro 3.000,--. Er ist Eigentümer eines Reihenhauses und von zwei Eigentumswohnungen. Am 28.11.2014 war der Beschwerdeführer bei der K Gesellschaft m.b.H. angestellt. Die K Gesellschaft m.b.H. betreibt einen Süßwarengroßhandel. Der Beschwerdeführer war im Auftrag dieses Unternehmens in ganz Österreich für die Geschäftsabwicklung mit dem Lebensmittelhandel, etwa den Firmen L, M etc, zuständig, hat aber auch einige Großkunden betreut. Die im Zuge seiner Tätigkeit notwendigen Überprüfungen hat er im Bundesland Tirol jeweils am Freitag durchgeführt, von Montag bis Donnerstag war er außerhalb des Bundeslandes Tirol für die K Gesellschaft m.b.H. tätig.
  37. Feststellungen zu den Tatvorwürfen: Der Beschwerdeführer verließ am 28.11.2014 um 10.00 Uhr mit seinem Dienstfahrzeug, einem „VW Sharan“, grau/silberfarbig, mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX, seinen Wohnort Q und fuhr nach Ö. Um ca 12.00 Uhr traf er sich mit Bekannten im Einkaufszentrum „E“, um mit ihnen gemeinsam Mittag zu essen. Ob er davor noch im Auftrag der K Gesellschaft m.b.H. eine Überprüfung durchgeführt hat, lässt sich nicht feststellen. Das Mittagessen hat rund eine Stunde gedauert. Ob der Beschwerdeführer anschließend im Auftrag seines damaligen Arbeitgebers eine Kontrolle durchgeführt hat, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. C C, wohnhaft Adresse, X, hat am 28.11.2014 – wie jeden Freitag – ihre Tochter zur Übernachtung zu ihren Eltern nach R gebracht. Nach 14.00 Uhr hat sie ihre Eltern verlassen und ist mit ihrem Fahrzeug der Marke „Toyota Corolla“ mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in R auf die Autobahn A1** aufgefahren und war in Richtung W/V unterwegs. An diesem Tag herrschte auf der Autobahn starkes Verkehrsaufkommen, insbesondere waren auch zahlreiche Lastkraftwagen unterwegs.C C, wohnhaft Adresse, römisch zehn, hat am 28.11.2014 – wie jeden Freitag – ihre Tochter zur Übernachtung zu ihren Eltern nach R gebracht. Nach 14.00 Uhr hat sie ihre Eltern verlassen und ist mit ihrem Fahrzeug der Marke „Toyota Corolla“ mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in R auf die Autobahn A1** aufgefahren und war in Richtung W/V unterwegs. An diesem Tag herrschte auf der Autobahn starkes Verkehrsaufkommen, insbesondere waren auch zahlreiche Lastkraftwagen unterwegs. Um ca 14.30 Uhr lenkte der Beschwerdeführer sein Dienstkraftfahrzeug bei der Autobahnauffahrt im Nahbereich des Einkaufszentrum „E“ auf die Autobahn A1** und war in Richtung W/V unterwegs. Um ca 14.40 Uhr fuhr der Beschwerdeführer im Bereich des „Vorderradars“ auf Höhe des „Rastplatzes Ö“ bei km 80.40 dem von C C gelenkten Personenkraftwagen unter Missachtung des notwendigen Sicherheitsabstandes dicht auf. Nach dem „Vorderradar“, aber noch vor der Autobahnausfahrt „P 2“, hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug auf den rechten Fahrstreifen gelenkt. Es lässt sich aber nicht feststellen, ob er es unterlassen hat, den Wechsel des Fahrstreifens anzuzeigen. Er hat das von C C gelenkte Fahrzeug nicht am rechten Fahrstreifen überholt, sondern sich wiederum hinter diesem Fahrzeug eingereiht, allerdings weiterhin den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Kurz vor dem „Tunnel T“ hat C C den Fahrstreifen gewechselt und sich mit ihrem Fahrzeug auf der rechten Fahrbahn eingeordnet. Unmittelbar danach hat sie der Beschwerdeführer überholt. Ob der Beschwerdeführer auf dem Abschnitt der Autobahn A1** zwischen dem „Tunnel T“ und dem Zusammenschluss der A1** und der A2** andere Fahrzeuge rechts überholt und den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne dies rechtzeitig anzuzeigen, lässt sich nicht feststellen. Zuletzt, und zwar jedenfalls nach 14.40 Uhr, hat C C das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug vor der Einhausung „G“ wahrgenommen. Der Beschwerdeführer hat vor der Einhausung „G“ einen Fahrspurwechsel vorgenommen. Ob er dabei sein Fahrzeug von der äußerst rechten Fahrspur auf die äußerst linke Fahrspur gelenkt hat, steht nicht fest. Es lässt sich zudem nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer dabei eine mögliche Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer außer Acht gelassen hat. Kurz vor der Einhausung „G“ hat C C über die in ihrem Fahrzeug vorhandene Freisprecheinrichtung die Polizei über das ihrer Ansicht nach straßenverkehrswidrige Fahrverhalten des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges informiert und das Kennzeichen dieses Fahrzeuges mitgeteilt. Da die Polizei offensichtlich ein falsches Kennzeichen notiert hat, hat diese nochmal Rücksprache mit C C gehalten. C C hat ihre Fahrt bis zur Autobahnausfahrt „P 1“ fortgesetzt, hat dort die Autobahn verlassen und ist nach Hause gefahren. Zu Hause hat sie sich nochmals das von ihr an die Polizei weitergegebene Kennzeichen notiert. Der Beschwerdeführer hat die Autobahn bei der Autobahnabfahrt „P 2“ verlassen, um bei der Tankstelle F in der Adresse 1, P, zu tanken. Über diesen Tankvorgang hat die Tankstellenbetreiberin um 15.26 Uhr den Beleg Nr xxxxxxxx, ausgedruckt. Anschließend fuhr der Beschwerdeführer mit einem Zwischenaufenthalt in S nach I.Anschließend fuhr der Beschwerdeführer mit einem Zwischenaufenthalt in S nach römisch eins. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers – Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten etc – und zu seinem am 28.11.2014 bestehenden Angestelltenverhältnis zur K Gesellschaft m.b.H. stützen sich auf dessen Aussagen und sind nicht weiter strittig. In dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 vorgelegten Auszug aus dem Fahrtenbuch ist ersichtlich, dass er am 28.11.2014 mit dem Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX von seinem Wohnort in Q nach I und retour gefahren ist. Laut dem Auszug aus dem Fahrtenbuch hat diese dienstliche Tätigkeit um 10.00 Uhr begonnen.In dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 vorgelegten Auszug aus dem Fahrtenbuch ist ersichtlich, dass er am 28.11.2014 mit dem Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX von seinem Wohnort in Q nach römisch eins und retour gefahren ist. Laut dem Auszug aus dem Fahrtenbuch hat diese dienstliche Tätigkeit um 10.00 Uhr begonnen. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 ausgesagt, dass er am 28.11.2014 – wie jeden Freitag – mit Bekannten im Einkaufszentrum „E“ (Gemeinde Ö) gegessen habe, und zwar um ca 12.00 Uhr. Er konnte allerdings nicht angeben, ob er vor und nach dem Mittagessen im Auftrag seines Dienstgebers Überprüfungen durchgeführt hat. Diese zusammenfassend wiedergegebenen Beweisergebnisse sind nicht weiter strittig. Dass C C ihre Tochter – wie jeden Freitag – am 28.11.2014 zur Übernachtung zu ihren Eltern nach R gebracht hat, hat die Zeugin im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgehalten. Widersprüchliche Beweisergebnisse liegen allerdings im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen vor. Der Beschwerdeführer hat bestritten, am 28.11.2014 mit dem von ihm gelenkten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX vorschriftswidrig rechts überholt, bevorstehende Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt und gegenüber einem am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einen zu geringen Abstand eingehalten zu haben. Ausdrücklich verweist der Beschwerdeführer auf den von der Betreiberin der Tankstelle F in der Adresse 1, P, ausgestellten Tankbeleg Nr xxxxxxxx. Laut diesem Tankbeleg sei er um 15.26 Uhr an dieser Tankstelle gewesen. Aus zeitlichen Gründen könne er daher nicht um 14.40 Uhr sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX auf dem Abschnitt der Autobahn A1** zwischen der Autobahnauffahrt im Nahbereich des Einkaufszentrums „E“ und dem „Tunnel T“ gelenkt haben. Dem gegenüber hat die Zeugin C C bei ihren Einvernahmen am 04.12.2014, am 19.05.2015 und anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 festgehalten, dass ihr der Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX noch vor dem „Vorderradar“ auf Höhe des „Rastplatzes Ö“ sehr dicht aufgefahren sei, und zwar bis vor den „Tunnel T“. Darüber hinaus hat sie auch angegeben, dass er versucht habe, das von ihr gelenkte Fahrzeug rechts zu überholen. Diese wiedersprechenden Beweisergebnisse würdigt das Landesverwaltungsgericht Tirol wie folgt: Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ist entscheidend, dass die Zeugin C C – dies ist unstrittig – noch während der Fahrt über die in ihrem Auto vorhandene Freisprecheinrichtung das Fahrverhalten des Lenkers des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX gemeldet hat. Zwar hat die Polizei offenbar zunächst ein falsches Kennzeichen notiert und hatte die Zeugin auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung sich an das Kennzeichen nicht genau erinnert. Tatsache ist aber, dass der Beschwerdeführer – wie auch die Zeugin C C – am 28.11.2014 jedenfalls Abschnitte der Autobahn A1** zwischen der Autobahnauffahrt im Nahbereich des Einkaufszentrums „E“ und der Autobahnabfahrt „P 2“ befahren hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sein Fahrzeug nicht im verfahrensrelevanten Zeitraum auf dem eben beschriebenen Abschnitt der Autobahn A1** gelenkt, ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht schlüssig. Laut dem angefochtenen Straferkenntnis haben sich die Tathandlungen 1.,
  38. und
  39. um 14.40 Uhr unmittelbar nach dem „Vorderradar“ auf Höhe des „Rastplatzes Ö“ bei km 80.4 zugetragen. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Tankbeleg der Tankstelle F in Adresse 1, P, wurde um 15.26 Uhr, also 46 Minuten später ausgedruckt. Unter Berücksichtigung des an diesem Tag starken Verkehrsaufkommens, der Entfernung zwischen Tatort und der Autobahnabfahrt „P 2“ sowie der erforderlichen Zeit für den Tankvorgang lässt sich aus dem Zeitabstand von 46 Minuten nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer um 14.40 Uhr sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX nicht am angegebenen Tatort gelenkt hat. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war die Zeugin über ihren Innen-/Rückspiegel sehr wohl in der Lage festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug viel zu dicht auf das von ihr gelenkte Fahrzeug aufgefahren ist. Auf diesen Umstand hat die Zeugin bei ihren Einvernahmen am 04.12.2014, am 19.05.2015 und im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016 dezidiert hingewiesen. Die Zeugin hat im Zuge der mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich erklärt, dass sie wegen der Fahrweise des auf sie zu dicht auffahrenden Fahrzeuglenkers sehr erschrocken ist. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat diesbezüglich keinen Zweifel an der Aussage der glaubwürdigen Zeugin. Die Zeugin hat bei ihrer Einvernahme am 19.05.2015 und anlässlich der mündlichen Verhandlung am 29.02.2016, darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mehrfach den Fahrstreifen gewechselt hat. Ob dies ohne entsprechende Blinkzeichen erfolgt ist, lässt sich allerdings nicht feststellen, da die Zeugin sowohl bei der Einvernahme am 19.05.2015 als auch bei der Einvernahme am 29.02.2016 dies nicht ausgesagt hat. Die Zeugin hat bei ihrer Einvernahme anlässlich der mündlichen Verhandlung lediglich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer versucht habe, ihr Fahrzeug, aber auch andere Fahrzeuge rechts zu überholen. Demgegenüber hat sie nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer sie oder andere Fahrzeuge tatsächlich rechts überholt hat. Ausgehend von diesen Beweisergebnissen stellt das Landesverwaltungsgericht Tirol fest, dass der Beschwerdeführer sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX um ca 14.30 Uhr bei der im Nahbereich des Einkaufszentrums „E“ gelegenen Autobahnauffahrt auf die Autobahn gelenkt hat und im Bereich des „Vorderradars“ auf der Höhe des „Rastplatzes Ö“ auf das von der Zeugin C C gelenkte Fahrzeug aufgefahren ist, ohne den entsprechenden Sicherheitsabstand einzuhalten. Ob der Beschwerdeführer andere Fahrzeuge rechts überholt und den Fahrstreifen ohne Blinkzeichen gewechselt hat, ließ sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit klären, das Landesverwaltungsgericht Tirol trifft daher dazu eine Negativfeststellung. Die Zeugin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgesagt, der Beschwerdeführer habe vor der Einhausung „G“ von der ganz rechten Spur auf die äußerste linke Spur gewechselt. „Seitenversetzt“ hätten sich zwischen dem von ihr gelenkten Fahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers weitere Fahrzeuge befunden. Der Beschwerdeführer hat wiederum ausdrücklich bestritten, im Bereich der Einmündung von der A1** in die A2** sein Fahrzeug auf der äußerst rechten Fahrspur gelenkt zu haben. Auf der Grundlage dieser Aussagen lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit klären, welchen Fahrstreifenwechsel der Beschwerdeführer vorgenommen und dabei mögliche Behinderungen oder Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer außer Acht gelassen hat. Dementsprechend hat auch dazu das Landesverwaltungsgericht im Wesentlichen eine Negativfeststellung getroffen. Die abschließenden Feststellungen des Kapitels
  40. – Verständigung der Polizei durch die Zeugin C C, Tankvorgang auf der Tankstelle F in der Adresse 1 in P etc – sind unstrittig. V. Rechtslage:römisch fünf. Rechtslage:
  41. Straßenverkehrsordnung 1960: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 123/2015, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 2015,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Änderung der Fahrtrichtung und Wechsel des Fahrstreifens. § 11.

(1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.Paragraph 11,
(1)Der Lenker eines Fahrzeuges darf die Fahrtrichtung nur ändern oder den Fahrstreifen wechseln, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist.
(2)Der Lenker eines Fahrzeuges hat die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. […]“ „ Überholen § 15.
(1)Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen.Paragraph 15,
(1)Außer in den Fällen der Absatz 2 und 2 a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links überholen. […]“ „Hintereinanderfahren § 18.
(1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.Paragraph 18,
(1)Der Lenker eines Fahrzeuges hat stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird. […]“ Strafbestimmungen § 99. […]“Paragraph 99, […]“
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist, […]“ 2. Verwaltungsstrafgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.“ „Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ „§ 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2)Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.“
  1. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse „§
  2. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“„§ 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ „Kosten § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. […]
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
(9)Wird eine verhängte Strafe infolge Beschwerde aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten. […]“ VI. Erwägungen:römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol: Nach der Generalklausel des Art 131 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 idF BGBl I Nr 102/2014, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2015, Zl ****1.Nach der Generalklausel des Artikel 131, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2014,, ist das Landesverwaltungsgericht Tirol zuständig zur Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2015, Zl ****
  2. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:

§ 7Abs 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gem Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters am 02.11.2015 zugestellt. Die am 24.11.2015 bei der Post aufgegebene Beschwerde vom 23.11.2015 war daher rechtzeitig. 3. Zum Prüfungsumfang:

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Z 3 und 4 Vw

GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Nach dem unmissverständlichen Inhalt der Beschwerde vom 23.11.2015 richtet sich diese gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.10.2015, Zl ****1, im vollen Umfang. 4. In der Sache: 4.1. Zur Delegation

§ 29a VSt

G:Zur Delegation

Paragraph 29, a VStG: Eine Übertragung des Strafverfahrens wegen einer im Straßenverkehr begangenen Übertretung an die zuständige Wohnsitzbehörde lässt grundsätzlich eine wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen (so VwGH 11.07.2001, Zl 97/03/0230 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist an jene Behörde abgetreten worden, in deren Sprengel der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat. Die Landespolizeidirektion Tirol hat daher zulässigerweise eine Delegation iSd § 29a VStG vorgenommen.Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ist an jene Behörde abgetreten worden, in deren Sprengel der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz hat. Die Landespolizeidirektion Tirol hat daher zulässigerweise eine Delegation iSd Paragraph 29 a, VStG vorgenommen. 4.2. Zu den Vorwürfen

den Spruchpunkten 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses: 4.2.1 Zu den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen
  3. und
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses: Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer entgegen § 15 Abs 1 StVO 1960 ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt und entgegen § 11 Abs 2 StVO den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt hat. Diesbezüglich können die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden und sind daher die zu den Punkten
  5. und
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses geführten Verwaltungs-strafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen.Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer entgegen Paragraph 15, Absatz eins, StVO 1960 ein anderes Fahrzeug rechts anstatt links überholt und entgegen Paragraph 11, Absatz 2, StVO den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt hat. Diesbezüglich können die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten nicht erwiesen werden und sind daher die zu den Punkten 1. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses geführten Verwaltungs-strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. 4.2.2 Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung

Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses: Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer vor der Einhausung „G“ durch einen Fahrstreifenwechsel eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer herbeigeführt hat. Zudem befand sich der Beschwerdeführer mit seinem Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX am 28.11.2014 um 14.40 bei km 80.400, also mehr als fünf km vor der Einhausung „G“. Die ihm unter Punkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Handlung – Fahrstreifenwechsel entgegen § 11 Abs 1 StVO bei km 74.600 – ist somit nicht erwiesen. Das zu Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses geführte Verwaltungsstrafverfahren ist daher ebenfalls

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen.Es steht nicht fest, dass der Beschwerdeführer vor der Einhausung „G“ durch einen Fahrstreifenwechsel eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer herbeigeführt hat. Zudem befand sich der Beschwerdeführer mit seinem Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX am 28.11.2014 um 14.40 bei km 80.400, also mehr als fünf km vor der Einhausung „G“. Die ihm unter Punkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Handlung – Fahrstreifenwechsel entgegen Paragraph 11, Absatz eins, StVO bei km 74.600 – ist somit nicht erwiesen. Das zu Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses geführte Verwaltungsstrafverfahren ist daher ebenfalls

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. 4.2.3 Zur vorgeworfenen Verwaltungsübertretung

Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses: Der Beschwerdeführer hat am 28.11.2014 sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX auf der Autobahn A1** gelenkt. Um 14.40 Uhr ist er unmittelbar beim „Vorderradar“ auf der Höhe des „Rastplatzes Ö“ so dicht auf das von C C gelenkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX aufgefahren, dass ihm bei einem plötzlichen Bremsvorgang des vor ihm fahrenden Fahrzeuges ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich gewesen wäre. Er hat somit die ihn treffende Verpflichtung des § 18 Abs 1 StVO 1960 verletzt und dadurch in objektiver Hinsicht eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begangen.Der Beschwerdeführer hat am 28.11.2014 sein Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX auf der Autobahn A1** gelenkt. Um 14.40 Uhr ist er unmittelbar beim „Vorderradar“ auf der Höhe des „Rastplatzes Ö“ so dicht auf das von C C gelenkte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX aufgefahren, dass ihm bei einem plötzlichen Bremsvorgang des vor ihm fahrenden Fahrzeuges ein rechtzeitiges Anhalten nicht möglich gewesen wäre. Er hat somit die ihn treffende Verpflichtung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 verletzt und dadurch in objektiver Hinsicht eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begangen. Dem Beschwerdeführer ist das von ihm vorgeworfene Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Ausgehend von § 5 Abs 1 VStG ist beim Beschwerdeführer von Fahrlässigkeit auszugehen. Er hat auch keine Umstände dargelegt, warum ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschwerdeführer ist das von ihm vorgeworfene Verhalten auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Ausgehend von Paragraph 5, Absatz eins, VStG ist beim Beschwerdeführer von Fahrlässigkeit auszugehen. Er hat auch keine Umstände dargelegt, warum ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. 4.3 Zur Strafbemessung: Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatlichen Nettoeinkommen von Euro 3.000,-- und ist Eigentümer eines Reihenhauses sowie von zwei Eigentumswohnungen. Bei der Strafbemessung ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO 1960 hat eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung ist als beachtlicher Verstoß zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer zu vertretende Rechtsgutsbeeinträchtigung ist daher als erheblich zu bewerten.Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 hat eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit. Eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung ist als beachtlicher Verstoß zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer zu vertretende Rechtsgutsbeeinträchtigung ist daher als erheblich zu bewerten. Dem Beschwerdeführer ist ausgehend von § 5 Abs 1 VStG jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Aufgrund seiner Verhaltensweise ist nicht bloß von einem geringen Verschulden auszugehen.Dem Beschwerdeführer ist ausgehend von Paragraph 5, Absatz eins, VStG jedenfalls Fahrlässigkeit anzulasten. Aufgrund seiner Verhaltensweise ist nicht bloß von einem geringen Verschulden auszugehen. Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschwerdeführers und seiner Einkommenssituation ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 220,-- als schuld- und tatangemessen zu beurteilen. Dies gilt auch für die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe. VII. Ergebnis:römisch sieben. Ergebnis: Die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1.,
  2. und
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Tathandlungen lassen sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisen. Die Spruchpunkte 1.,
  4. und
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses waren daher aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G einzustellen.Die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 1.,

  1. und
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Tathandlungen lassen sich nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit nachweisen. Die Spruchpunkte 1.,
  3. und
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses waren daher aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt I./1 der gegenständlichen Entscheidung (Beschluss).Dementsprechend lautet Spruchpunkt römisch eins./1 der gegenständlichen Entscheidung (Beschluss). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Tathandlung gesetzt, gegen das Verbot des § 18 Abs 1 StVO 1960 verstoßen und damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begangen. Die dafür von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist – ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe – schuld- und tatangemessen. Die gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt II./
  3. (Erkenntnis) der gegenständlichen Entscheidung. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer die ihm in Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Tathandlung gesetzt, gegen das Verbot des Paragraph 18, Absatz eins, StVO 1960 verstoßen und damit eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begangen. Die dafür von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe ist – ebenso wie die Ersatzfreiheitsstrafe – schuld- und tatangemessen. Die gegen Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses erhobene Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Dementsprechend lautet Spruchpunkt römisch zwei./
  6. (Erkenntnis) der gegenständlichen Entscheidung. In Folge der Aufhebung der Spruchpunkte 1.,
  7. und
  8. des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der Geldstrafe von insgesamt Euro 620,-- auf Euro 220,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 22,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft Z vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 64,-- war daher mit Euro 22,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt II./
  9. der gegenständlichen Entscheidung). In Folge der Aufhebung der Spruchpunkte 1.,
  10. und
  11. des angefochtenen Straferkenntnisses und der damit verbundenen Reduzierung der Geldstrafe von insgesamt Euro 620,-- auf Euro 220,-- verringert sich der daraus resultierende Kostenbeitrag auf Euro 22,--. Der von der Bezirkshauptmannschaft Z vorgeschriebene Kostenbeitrag in Höhe von Euro 64,-- war daher mit Euro 22,-- neu festzusetzen (Spruchpunkt römisch zwei./
  12. der gegenständlichen Entscheidung). Ausgehend von dem gegenüber Spruchpunkt
  13. des angefochtenen Straferkenntnisses unverändert gebliebenen Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 22,-- war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG mit Euro 44,-- zu bestimmen (Spruchpunkt II./

  1. der gegenständlichen Entscheidung).Ausgehend von dem gegenüber Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses unverändert gebliebenen Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 22,-- war der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG mit Euro 44,-- zu bestimmen (Spruchpunkt römisch zwei./3. der gegenständlichen Entscheidung). VIII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch acht. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG, BGBl Nr 10/1985 idF BGBl I Nr 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall ging es in erster Linie darum, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren nicht zu lösen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für unzulässig. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wolfgang Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.3019.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.