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{'item': 'LVwG-2015/26/3220-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/26/3220-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde der Nachbarn

  1. a)BB, Adresse, und
  2. b)CC, Adresse, gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.11.2015, Zl ***, betreffend eine Wohnanlage auf Gst 1*** KG Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,-- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit der im Stadtgemeindeamt von Z am 04.11.2013 eingelangten Eingabe beantragte die AA beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Z als Baubehörde die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung zum Neubau einer Wohnanlage mit 20 Wohnungen auf dem Grundstück 1*** KG Z, dies unter Vorlage entsprechender Planunterlagen. Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 11.06.2015, in welcher die nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben, erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z mit Bescheid vom 24.07.2015 die beantragte Bau-genehmigung. Dagegen erhoben die beiden Rechtsmittelwerber Beschwerde an das Landesverwaltungs-gericht Tirol. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 11.09.2015, Zl LVwG-2015/32/2130-5, wurden die Beschwerden als unzulässig zurückgewiesen, dies mit der Begründung, dass sie sich gegen einen „Nichtbescheid“ richten würden, zumal die Kopie der Unterschrift des den Bescheid genehmigenden Organwalters auf den Ausfertigungen nicht ausreiche, eine eigenhändige Unterschrift zu ersetzen. Die Bescheidausfertigungen würden auch weder eine Amtssignierung noch eine Beglaubigung nach der Beglaubigungsverordnung aufweisen. Im Ergebnis sei noch kein „Bescheid“ erlassen worden. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 16.11.2015 erteilte der Bürger-meister der Stadtgemeinde Z neuerlich die Baubewilligung für das antragsgegenständliche Bauvorhaben, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen und unter Erklärung der vorgelegten Projektplanunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungs-bescheides. Zugleich wurden die Einwendungen ua der nunmehrigen Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen, andere Einwendungen (nicht solche der nunmehrigen Rechtsmittelwerber) wurden auch auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Z kurz zusammengefasst aus, dass das Bauprojekt den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften entspreche und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen keine öffentlich-rechtlichen Bedenken bestünden. Zu den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführer hielt die belangte Behörde fest, dass die von diesen monierte Frage der Baugrubensicherung und der damit zusammen-hängenden Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Diese Fragestellung sei nicht eine solche der Bewilligungs-fähigkeit des Bauvorhabens, sondern der Bauausführung. Die Einwendungen betreffend die Entwässerung des Baugrundstückes, betreffend die Verkehrssituation und betreffend das Naturdenkmal „DD“ würden nicht die subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn betreffen, weswegen auch den diesbezüglichen Beweisanträgen der Nachbarn nicht nachzukommen gewesen sei. Die zu bebauende Grundfläche würde nicht innerhalb einer Gefahrenzone liegen, trotzdem seien bei der Planung aktenkundig Aspekte der Wildbach- und Lawinenverbauung berücksichtigt worden, sodass der Abweisungsgrund der mangelnden Bauplatzeignung nicht erkannt werden könne. Insgesamt seien daher die Einwendungen der Nachbarn BB und CC abzuweisen gewesen. Bezüglich des Antrages, keine Vorarbeiten zu bewilligen, sei noch anzumerken, dass derartige Arbeiten erst auf Antrag des Bauwerbers bewilligt werden könnten. Ein solcher Antrag liege nicht vor und gehe daher dieses Vorbringen ins Leere. 3) Gegen diesen Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.11.2015 richtet sich die vorliegende Beschwerde des BB sowie des CC, womit beantragt wurde, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge - für den Fall, dass es Bedenken ob der Rechtsqualität des Bescheides habe, die Beschwerde mangels Vorliegens eines beschwerdefähigen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen, - ansonsten in Stattgebung der vorliegenden Beschwerde den Baubewilligungsantrag abweisen, - in eventu den Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, - jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen und - eine Revision insoweit für zulässig erklären, als Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung hervorkommen. Der Baubewilligungsbescheid wurde dabei in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Nach Wiedergabe des Sachverhaltes und nach Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde führten die Rechtsmittelwerber begründungsweise im Wesentlichen aus, dass angeregt werde, die gesetzlichen Formerfordernisse eines rechtswirksamen Bescheides im Gegenstandsfall zu überprüfen. Sollte der Bescheid nunmehr mit Unterschrift des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z eigenhändig unterschrieben worden sein, bestünden keine Bedenken mehr an seiner rechtswirksamen Genehmigung. Durch den bewilligenden Bescheid seien sie als unmittelbare Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, es würden die mit Schriftsatz vom 10.06.2015 erhobenen Einwendungen zum Bestandteil der Beschwerde erklärt. Ergänzend werde ausgeführt, dass vorliegend eine Verletzung des Parteienrechtes auf Akteneinsichtnahme insofern erfolgt sei, als die (kostenpflichtige) Anfertigung von Kopien der Planunterlagen nicht gestattet worden sei. Die zunächst anberaumte Bauverhandlung sei zu kurzfristig angesetzt worden, sodass eine angemessene Vorbereitungszeit nicht gegeben gewesen wäre. Auf ihren Vertagungsantrag hin sei die Bauverhandlung dann auch verlegt worden. Zu der dann abberaumten Verhandlung sei der Beschwerdeführer BB gar nicht eingeladen worden, die Ladung an CC sei dessen 13-jährigen Sohn ausgehändigt worden. Der angefochtene Bescheid erweise sich davon abgesehen schon deshalb als mangelhaft und rechtswidrig, als die Begründung des Bescheides jedenfalls nicht ausreichend sei und der Spruch die zugrunde liegenden Rechtsnormen nicht klar erkennen lasse. Das Erfordernis der Bestimmtheit sei nicht gegeben. Insoweit die belangte Behörde ausführe, dass die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei und daher ihre Einwendungen im Zusammenhang mit der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden ins Leere gehen würden, sei entgegenzuhalten, dass aus dem Baubewilligungsbescheid nicht erkennbar sei, auf welches Sachverständigengutachten die Behörde sich stütze und wie dieses gewürdigt worden sei. Auf ihre Einwendungen vom 10.06.2015 gegen die bis dahin von der Behörde aufgenommenen Stellungnahmen und Gutachten sei gar nicht eingegangen worden. So hätten sie die Eignung des Baugrundstückes für die vorgesehene Bebauung in Zweifel gezogen, worauf die belangte Behörde nur unzureichend dahingehend eingegangen sei, dass in der Begründung dargelegt worden sei, dass im Zuge der Planung des Bauprojekts eine Kontaktaufnahme mit der Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgt sei und das Bauvorhaben sohin in Abstimmung mit der Wildbach- und Lawinenverbauung geplant worden sei. Ihrem Beweisantrag auf Einholung entsprechender Sachverständigengutachten aus den Bereichen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Geologie und der Bodenmechanik sei nicht nachgekommen worden, was umso schwerer wiege, als für den Bauplatz eine ernst zu nehmende Hochwassergefährdung durch den angrenzenden **bach bestehe, was ein Hochwasserereignis im August 2005 untermauere. Die Eignung des gegenständlichen Baugrundstückes für die beantragte Bauführung werde daher von ihnen bestritten. Die Umsetzung des gegenständlichen Bauprojekts bedinge eine Gefährdung von Nachbar-gebäuden. Im Baubewilligungsverfahren sei auch nicht hinreichend geklärt worden, wie die notwendige Stabilisierung des Bauuntergrundes erreicht und eine ausreichende Entwässerung des Bauplatzes sichergestellt werden könnten, um ein Abrutschen des Geländes zum **bach hin zu verhindern, dies insbesondere bei Starkniederschlagsereignissen. Für den Fall, dass Erdreich in den **bach rutsche, sei mit großflächigen Überflutungen zu rechnen. Die wasserrechtliche Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.05.2015 betreffend die Oberflächenentwässerung der Baufläche beruhe auf einer bloß isolierten Sichtweise ohne ausreichende Befunderstellung, auf außergewöhnliche Hochwasserereignisse werde nicht Bedacht genommen. Die Baubehörde habe sich eingehend mit den Auswirkungen eines Bauvorhabens auf die angrenzenden Grundstücke der Nachbarn auseinanderzusetzen, um so auch Rechts-streitigkeiten wegen des Eintretens von Schäden an den Nachbargebäuden hintanzuhalten, wobei diesbezüglich sehr wohl subjektiv-öffentliche Rechte anzunehmen seien. Weiters sei die belangte Behörde ihrem Auftrag nach § 26 Abs 8 TBO 2011 nicht nach-gekommen, auf eine Einigung bei Erhebung privatrechtlicher Einwendungen hinzuwirken. Weiters sei die belangte Behörde ihrem Auftrag nach Paragraph 26, Absatz 8, TBO 2011 nicht nach-gekommen, auf eine Einigung bei Erhebung privatrechtlicher Einwendungen hinzuwirken. Bezüglich der Absicherung des Tiroler Naturdenkmales „DD“, was die Anlegung einer „Wurzelbrücke“ erfordere, sei das Recht auf Parteiengehör insofern verletzt worden, als die diesbezüglichen Pläne nicht dem Parteiengehör unterzogen worden seien. Ihre Einwendungen in Bezug auf dieses nach dem Tiroler Naturschutzgesetz geschützte Naturdenkmal seien lapidar damit abgewiesen worden, dass es sich dabei um keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen handle, was aber nicht zutreffe, zumal die hier erhobenen Einwendungen mit der Eignung des Baugrundstückes in Zusammenhang stünden. Sie bezweifelten jedenfalls einen effektiven Schutz dieses außergewöhnlichen Eichenbaumes, sodass der Erhalt dieses Naturdenkmals in Frage stehe, würden doch tonnenschwere Lastkraftfahrzeuge über die Wurzeln der Eiche fahren. Eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche sei nicht gegeben, jedenfalls nicht ohne Eingriff in das Naturdenkmal „DD“, weshalb auch aus diesem Grund eine Bauplatzeignung zu verneinen sei. Die von ihnen geforderte fachkundige Stellungnahme, etwa der Tiroler Landesumwelt-anwaltschaft, sei nicht eingeholt worden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde seien ihre Einwendungen betreffend das Verkehrsaufkommen am Straße subjektiv-öffentlicher Natur, handle es sich doch beim Straße um eine ausschließlich für den Anrainerverkehr beschränkte öffentliche Straße und würden sie als Anrainer in der Inanspruchnahme des subjektiven Rechts des Anrainer-verkehrs durch nichtberechtigte Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt. Im Gegenstandsverfahren sei auch das tatsächliche Verkehrsaufkommen auf dem Straße nicht hinreichend festgestellt worden. Was die Ausführungen der belangten Behörde zu allfälligen Vorarbeiten betreffe, verkenne sie offenbar die Bedeutung eines sogenannten Eventualantrages. 4) Am 23.02.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol die von den Beschwerdeführern beantragte öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, wobei im Rahmen dieser Verhandlung ein Sachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung einer Befragung unterzogen wurde. Den Verfahrensparteien wurde dabei die Gelegenheit geboten, Fragen an den Sach-verständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung zu richten. Zudem konnten die Parteien ihre Rechtsstandpunkte argumentativ ausführen, wobei sie im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen bekräftigten. Zusätzlich wurde von den Beschwerdeführern bei der Rechtsmittelverhandlung nur darauf hingewiesen, dass die im südöstlichen Bereich des Bauplatzes gelegene Müllinsel aufgrund des Bauvorhabens sicherlich weichen müsse und eine entsprechende Ersatzlösung noch nicht ausgearbeitet sei. II. Erwägungen:römisch zwei. Erwägungen: A) Parteistellung der Beschwerdeführer: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 103/2015, durchgeführt. Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der AA ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet – soweit verfahrensrelevant – wie folgt: „§ 26 Parteien

(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)Nachbarn nach Abs. 2, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(5)Nachbarn nach Absatz 2,, die Eigentümer eines bereits bebauten, betrieblich genutzten Grundstückes sind, sind weiters berechtigt, die Zulässigkeit jener Immissionen geltend zu machen, die von diesem Grundstück aus rechtmäßig auf den Bauplatz einwirken. Absatz 2, zweiter Satz ist anzuwenden.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Abs. 2 sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(6)Nachbarn sind überdies die Inhaber von Seveso-Betrieben. Sie sind, auch wenn sie nicht Nachbarn nach Absatz 2, sind, berechtigt, bei Bauvorhaben im Gefährdungsbereich solcher Betriebe das Risiko eines schweren Unfalles oder, soweit ein solches Risiko bereits besteht, dessen Vergrößerung oder die Verschlimmerung der Folgen eines solchen Unfalles geltend zu machen.
(7)…“ Die beiden Beschwerdeführer verfügen über je 97/6180-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in EZ *** GB Z mit dem darin vorgetragenen Grundstück 2*** KG Z, wobei mit den Miteigentumsanteilen Wohnungseigentum an einer Erdgeschoss-Wohnung im Objekt Straße 16/Top 13 untrennbar verbunden ist. Demgemäß sind die Rechtsmittelwerber unmittelbar angrenzende Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojekts, solcherart kommt ihnen die Berechtigung gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 26 Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Demgemäß sind die Rechtsmittelwerber unmittelbar angrenzende Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojekts, solcherart kommt ihnen die Berechtigung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Dass die Beschwerdeführer Eigentümer eines bereits bebauten und betrieblich genutzten Grundstückes wären oder Inhaber eines Seveso-Betriebes, ist im Gegenstandsverfahren nicht hervorgekommen, auch haben die Beschwerdeführer die diesbezüglichen Berechtigungen nicht geltend gemacht. Es ist daher davon auszugehen, dass die beiden Rechtsmittelwerber die Rechte unmittelbar an den Bauplatz angrenzender Nachbarn im vorliegenden Bauvorhaben ansprechen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach § 27 VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichts Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes: 1) In ihrem Beschwerdeschriftsatz vom 14.12.2015 haben die Rechtmittelwerber angeregt, in Bezug auf die Genehmigung des angefochtenen Bescheides zu überprüfen, ob nunmehr die gesetzlichen Formerfordernisse eines rechtswirksamen Bescheides vorliegen. Über Nachfrage durch das erkennende Verwaltungsgericht wurde von der belangten Behörde bestätigt, dass die an die Rechtsmittelwerber zugestellten Bescheidausfertigungen vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z eigenhändig unterschrieben wurden. Dementsprechend bestehen nunmehr an der rechtswirksamen Genehmigung des in Beschwerde gezogenen Bescheides keine Bedenken mehr, folglich auch nicht an der Bescheidqualität der bekämpften Erledigung. 2) In der Beschwerde wird vorgetragen, dass der Auffassung der belangten Behörde, dass die Frage der Sicherung der Baugrube und der Verhinderung von Schäden an Nachbargebäuden eine solche der Bauausführung sei und somit nicht Gegenstand des Bewilligungsverfahrens sein könne, entgegenzuhalten sei, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, auf welches Sachverständigengutachten Bezug genommen werde. Auf die zahlreichen Bedenken und Einwände der Rechtsmittelwerber gegen die von der Behörde aufgenommenen Stellungnahmen und Gutachten in ihren Einwendungen vom 10.06.2015 sei nicht entsprechend eingegangen worden. Diesbezüglich ist nun auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach die Art der Sicherung einer Baugrube eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens ist, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts (vgl dazu die VwGH-Entscheidungen vom 22.12.2015, Zl Ra 2015/06/0123, vom 08.06.2011, Zl 2009/05/0030, und vom 07.09.2004, Zl 2004/05/0139).Diesbezüglich ist nun auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien hinzuweisen, wonach die Art der Sicherung einer Baugrube eine Frage der Ausführung des Bauvorhabens ist, nicht aber eine solche der Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts vergleiche dazu die VwGH-Entscheidungen vom 22.12.2015, Zl Ra 2015/06/0123, vom 08.06.2011, Zl 2009/05/0030, und vom 07.09.2004, Zl 2004/05/0139). Folglich hat die belangte Behörde rechtskonform die Frage der Baugrubensicherung – entgegen der Forderung der Rechtsmittelwerber – nicht zum Gegenstand des von ihr durchgeführten Baubewilligungsverfahrens gemacht. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, es sei für sie nicht erkennbar, welcher technische Sachverständige ein Gutachten zum Bauvorhaben erstattet habe und wie dieses von der belangten Behörde gewürdigt worden sei, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol festzuhalten, dass aus den vorliegenden Aktenunterlagen klar erkennbar ist, dass bei der Bauverhandlung am 11.06.2015 Ing. EE als Bausachverständiger ein Gutachten erstattet hat, demzufolge das Bauvorhaben den Bestimmungen des Bebauungsplanes „Straße – ***“ und den Bestimmungen der TBO 2011 entspricht, insbesondere also die geforderten Grenzabstände und Höhen eingehalten werden. Bei dieser Bauverhandlung war der Beschwerdeführer CC persönlich anwesend. Dass sich die Einwendungen der Beschwerdeführer vom 10.06.2015 auf das erst am 11.06.2015 erstattete hochbautechnische Gutachten noch nicht beziehen haben können, liegt auf der Hand, gleichermaßen aber auch, dass sich die belangte Behörde mit Einwendungen der Rechtsmittelwerber gegen die hochbautechnische Fachstellungnahme nicht hat auseinandersetzen können, da sich die Einwendungen darauf gar nicht bezogen haben. Insgesamt ist mit dem aufgezeigten Rechtsmittelvorbringen für die Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. 3) In mehrfacher Hinsicht bringen die Beschwerdeführer ihre Bedenken gegen die Eignung des Bauplatzes für die vorgesehene Bauführung vor, der Bauplatz sei hochwassergefährdet und die Eignung des Bauuntergrundes nicht hinreichend geklärt, da entsprechende geologische und bodenmechanische Untersuchungen fehlten. Zu befürchten stehe auch, dass die Nachbargebäude einer größeren Gefährdung durch Hochwasserereignisse nach Verwirklichung des Bauprojekts ausgesetzt seien. Diesem Beschwerdevorbringen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft infolge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurungen und Steinschlag sowie Erdrutsch, zukommen, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren. Der Nachbar hat daher – so das Höchstgericht weiter – unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2015, Zl 2014/06/0001). Der Nachbar hat daher – so das Höchstgericht weiter – unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 30.09.2015, Zl 2014/06/0001). Die Regelungen des § 3 Tiroler Bauordnung 2001, welche mit jenen der Tiroler Bauordnung 2011 vergleichbar sind, dienen dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2010, Zl 2007/06/0163). Die Regelungen des Paragraph 3, Tiroler Bauordnung 2001, welche mit jenen der Tiroler Bauordnung 2011 vergleichbar sind, dienen dem Schutz des Bauwerbers und der Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, allenfalls darüber hinaus dem öffentlichen Interesse an einer den Naturgefahren angemessenen Bebauung, nicht jedoch dem Interesse des Nachbarn (siehe dazu das VwGH-Erkenntnis vom 23.11.2010, Zl 2007/06/0163). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das Landes-verwaltungsgericht Tirol im Gegenstandsfall klargestellt, dass das auf die Eignung des Bauplatzes (insbesondere wegen der Hochwassergefährdung desselben) bezogene Rechts-mittelvorbringen nicht geeignet ist, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen. Davon abgesehen liegt im Gegenstandsfall sehr wohl eine geotechnische Stellungnahme zum strittigen Bauvorhaben vor, welche sich mit der Frage der Untergrundverhältnisse auf dem Bauplatz auseinandersetzt. Aus dieser Fachstellungnahme ergibt sich, dass das gegen-ständliche Bauvorhaben auf dem vorgesehenen Bauplatz möglich ist, dies bei Einhaltung verschiedener Vorgaben. Vom erkennenden Verwaltungsgericht wurde bezüglich der Fragestellung der Hochwasser-gefährdung des Bauplatzes, aber auch bezüglich der Frage einer Verschlechterung der Gefährdungslage für das Nachbargrundstück der Rechtsmittelwerber durch die streitverfangene Bauführung ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dabei ein Sachverständiger für Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung einer Befragung unterzogen. Dieser hat bei der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 23.02.2016 Folgendes zu Protokoll gegeben: „Südwestlich des Bauplatzes grenzt ein Grundstück im Eigentum des Bundes/Öffentliches Wassergut an, es fließt hier der **bach talwärts. Der **bach fließt im Bereich des Bauplatzes zuerst südöstlich und dann östlich in Richtung des Tales. Das Nachbargrundstück 2*** KG Z, an dem die beiden Beschwerdeführer Miteigentumsanteile haben, ist bachaufwärts des Bauplatzes gelegen, dh der Bauplatz ist höhenmäßig gesehen tiefer als das Nachbargrundstück, und zwar meiner Einschätzung nach deutlich tiefer. Zur Frage der Hochwassergefährdung des Bauplatzes durch den vorbeifließenden **bach führe ich Folgendes aus: Der gegenständliche Bereich befand sich früher im Betreuungsbereich der Bundeswasserbauverwaltung, nunmehr befindet sich der gegenständliche Bereich im Betreuungsbereich der Wildbach- und Lawinenverbauung. Im Jahr 2009 ist es diesbezüglich zum Zuständigkeitsübergang gekommen, dies aufgrund einer Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol. Dieser Umstand erklärt auch, dass für den gegenständlichen Bereich noch kein Gefahrenzonenplan besteht, sondern dieser erst noch in Planung sich befindet. Aufgrund der Planungen und Erhebungen zur Erstellung eines Gefahrenzonenplanes auch für den Gegenstandsbereich kann ich festhalten, dass für den Bereich des Bauplatzes ein Gebiet von etwa 20 km² hochwasserrelevant ist. Bei einem 150-jährlichen Bemessungsereignis ist im Gegenstandsbereich mit einem Abfluss von 75 bis 76 m³/sec zu rechnen. Zu berücksichtigen ist insbesondere, dass es sich beim **bach um einen sogenannten Kalkbach handelt, was bedeutet, dass dieser sehr viel Geschiebe bringen kann, dies nicht nur bei Kurzzeitereignissen, sondern auch bei längeren Niederschlagsereignissen. Für den Gegenstandsbereich ist festzuhalten, dass insbesondere bei einer Geschiebeanlandung mit einer Ausuferung des **baches zu rechnen ist, dies auch auf den Bauplatz. Für den gegenständlichen Bereich ist noch hervorzuheben, dass hier der **bach eine Kurve durchfließt, wobei aufgrund der auftretenden Fliehkräfte im Außenbogen ein höheres Wasserniveau gegeben ist als im Innenbogen. Dementsprechend ist für die dem Bauplatz gegenüberliegende Bachseite mit einem höheren Wasserstand zu rechnen, als für den Bauplatz. Das im Jahr 2005 aufgetretene Niederschlagsereignis hat diese Annahmen bestätigt. Für den Bauplatz ist nun selbst festzuhalten, dass dieser geländemäßig so gestaltet ist, dass der Bereich neben dem Ufer recht flach ist und dort mit einer Ausuferung beim Bemessungsereignis zu rechnen ist. Allerdings steigt das Gelände des Bauplatzes dann an und wird der Baukörper genau auf diesem geländemäßig höheren Bereich situiert, sodass in erster Linie beim Bemessungsereignis damit zu rechnen ist, dass der nicht verbaute Uferbegleitbereich überflutet werden kann. Wenn ich gefragt werde, ob die anzunehmende Hochwassergefährdung des Bauplatzes bzw von Teilen des Bauplatzes aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung eine Baunutzung des Bauplatzes ausschließt, so erkläre ich, dass dies nicht der Fall ist. Würde etwa die Wildbach- und Lawinenverbauung zur Stellungnahme eingeladen, ob die gegenständliche Grundparzelle 1*** KG Z im Flächenwidmungsplan als Baugebiet ausgewiesen werden kann, welche Fragestellung sich hier nicht ergibt, da diese Flächenwidmung bereits besteht, so würde die Wildbach- und Lawinenverbauung eine Stellungnahme dahingehend abgeben, dass gegen eine Baulandnutzung der Grundparzelle keine Einwände bestehen, allerdings würde darauf hingewiesen, dass von einer Verbauung gefährdete Teilbereiche ausgenommen werden sollten, dies wären im Gegenstandsfall die bachnahen Bereiche. Im Grunde wurde dieser Forderung der Wildbach- und Lawinenverbauung nach einer Baufreihaltung des ufernahen Bereiches des Bauplatzes bereits durch die Festlegung einer Baugrenzlinie entsprochen, welche vorsieht, dass der ufernahe Bereich des Bauplatzes nicht baulich genutzt werden darf. Seitens der Wildbach- und Lawinenverbauung bestehen gegen die konkrete Baunutzung keine Einwände, wenn gewisse Aspekte berücksichtigt werden, wie diese insbesondere im E-Mail vom 30.05.2012 festgehalten worden sind. Es handelt sich dabei um die Baufreihaltung eines Abstandsbereiches von 4 m vom Bachgrundstück, die Aufrechterhaltung der Zufahrtsmöglichkeit zum Bachgrundstück über das Baugrundstück, die geländemäßige Ausgestaltung des 4 m-Abstandsstreifens neben dem Bach derart, dass weiterhin eine entsprechende Zugänglichkeit gewahrt bleibt und schließlich die Einholung der Zustimmung zur Nutzung der bestehenden Ufermauer zur Anbringung eines Geländers. Außerdem wäre aus Sicht der Wildbach- und Lawinenverbauung vorzusehen, dass das zu errichtende Gebäude zumindest bachseitig nicht nur auf einem Streifenfundament aufgesetzt wird, sondern auf einer Fundamentplatte, damit das Gebäude nicht einen zu großen Seitendruck auf die Ufermauer ausübt. Festgehalten wird, dass die gegenständlichen Projektunterlagen dem Sachverständigen zur Durchsicht vorgelegt werden. Nach Einsichtnahme in diese Planunterlagen erklärte der Sachverständige, dass das gegenständliche Bauprojekt vorsieht, das gesamte Gebäude auf einer durchgehenden Fundamentplatte aufzusetzen. Im Bereich des Baugrundstückes wurde eine Uferbegleitmauer in Form einer Leitmauer in Zementmörtel-Mauerwerk ausgeführt. Im gegenständlichen Bereich befinden sich im Bachbett des **baches auch mehrere Querverbauungen mit entsprechenden Tosbecken, dies zum Zwecke der Verminderung der Fließgeschwindigkeit des Bachwassers, damit dem talwärts fließenden Wasser auch die Kraft genommen wird und die Schleppkraft (in Bezug auf das Geschiebe) vermindert wird. Die Uferbegleitmauern haben auch den Zweck, das Anreißen der Uferbereiche durch das talwärts fließende Wasser hintanzuhalten. Festzuhalten ist, dass die gegenständlichen Verbauungsmaßnahmen am **bach in den 1950-iger Jahren errichtet worden sind und nunmehr gewisse Sanierungen zu erwarten sein werden. Wenn ich schließlich gefragt werde, ob durch die verfahrensgegenständliche Bauführung eine wesentliche Änderung für das Nachbargrundstück 2*** KG Z in Bezug auf die Hochwassergefährdung erwartet werden kann, so erkläre ich, dass der Bauplatz 6 bis 7 m tiefer liegt als das Nachbargrundstück 2*** KG Z. Demgemäß kann ich mir nicht vorstellen, dass durch die Bauführung auf dem Grundstück 1*** KG Z irgendwelche nachteiligen Folgen in Bezug auf die Hochwassergefährdung für das Nachbargrundstück 2*** KG Z eintreten könnten. Eine Gefährdung für das Nachbargrundstück 2*** KG Z könnte nur dann eintreten, wenn die südwestlich des Grundstückes 2*** KG Z situierte Uferbegleitmauer einbrechen würde, welche aber bachaufwärts des Bauplatzes gelegen ist, sodass durch die Bauführung eine Auswirkung auf diese Uferbegleitmauer im Bereich des Nachbargrundstückes 2*** KG Z nicht erwartet werden kann.“ Diese fachlichen Darlegungen des dem Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen sind für das erkennende Verwaltungsgericht schlüssig und nachvollziehbar. Vor allem hat der Sachverständige sehr einleuchtend und überzeugend dartun können, dass eine Verschlechterung der Hochwassergefährdungssituation für das Nachbargrundstück der Rechtsmittelwerber durch die geplante Bauführung nicht erwartet werden kann, dies angesichts des Umstandes, dass der Bauplatz sechs bis sieben Meter tiefer liegt als das Nachbargrundstück der Beschwerdeführer. Mit Bedachtnahme auf die fachlichen Ausführungen des verfahrensbeteiligten Sachverständigen sind die von den Rechtmittelwerbern vorgetragenen Bedenken gegen das Bauvorhaben wegen der Hochwassergefährdung des Bauplatzes nicht berechtigt. 4) Insoweit die Beschwerdeführer die Frage der ausreichenden Entwässerung des Baugrundstückes relevieren und in diesem Zusammenhang den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.05.2015 wegen nicht zureichender Befunderstellung und isolierter Sichtweise kritisieren, ist seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol Folgendes klarzustellen: Im Rahmen einer baurechtlichen Bewilligung kann nicht gleichzeitig über wasserrechtliche Belange abgesprochen werden. Wenn daher Nachbarn geltend machen, dass im Hinblick auf eine nicht ausreichende Entwässerungsanlage Wasser auf ihre Grundstücke gelangen könnte und es zu einer Unterspülung der auf ihren Grundstücken befindlichen Häuser kommen könnte, handelt es sich dabei um Einwendungen, die nicht im baurechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können, sondern die in den Zuständigkeitsbereich der das Wasser-rechtsgesetz vollziehenden Behörden fallen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0133). Im Rahmen einer baurechtlichen Bewilligung kann nicht gleichzeitig über wasserrechtliche Belange abgesprochen werden. Wenn daher Nachbarn geltend machen, dass im Hinblick auf eine nicht ausreichende Entwässerungsanlage Wasser auf ihre Grundstücke gelangen könnte und es zu einer Unterspülung der auf ihren Grundstücken befindlichen Häuser kommen könnte, handelt es sich dabei um Einwendungen, die nicht im baurechtlichen Verfahren berücksichtigt werden können, sondern die in den Zuständigkeitsbereich der das Wasser-rechtsgesetz vollziehenden Behörden fallen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2014, Zl 2013/07/0133). Demnach ist auch dieses Rechtsmittelvorbringen betreffend Entwässerungsbelange des Baugrundstückes und betreffend sonstige wasserrechtliche Aspekte (insbesondere in Bezug auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.05.2015) nicht geeignet, das von den Rechtsmittelwerbern gewünschte Verfahrens-ergebnis herbeizuführen. 5) Die Beschwerdeführer beklagen weiters, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, auf eine Einigung der erhobenen privatrechtlichen Einwendungen hinzuwirken. Auch mit dieser Argumentation ist für die beiden Rechtsmittelwerber insofern nichts zu gewinnen, als eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Baubewilligungsbescheides damit nicht aufgezeigt werden kann. Der Umstand, dass sich die Behörde entgegen der gesetzlichen Bestimmung weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinandergesetzt noch auf eine Einigung hingewirkt noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hätte, hat nämlich nicht zur Folge, dass deswegen eine Baugenehmigung zwingend aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden müsste, weil die betroffenen Nachbarn dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2007, Zl 2007/06/0062). Der Umstand, dass sich die Behörde entgegen der gesetzlichen Bestimmung weder mit privatrechtlichen Einwendungen der Nachbarn auseinandergesetzt noch auf eine Einigung hingewirkt noch sie mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen noch diese Einwendungen in der Baubewilligung ausdrücklich angeführt hätte, hat nämlich nicht zur Folge, dass deswegen eine Baugenehmigung zwingend aus dem Rechtsbestand ausgeschieden werden müsste, weil die betroffenen Nachbarn dadurch nicht gehindert sind, den Rechtsweg zu beschreiten vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2007, Zl 2007/06/0062). 6) Die Beschwerdeführer üben daran Kritik, dass die belangte Behörde in ihrem Baubewilligungsverfahren auf das Naturdenkmal „DD“ nicht ausreichend Bedacht genommen habe. Dieses naturschutzrechtlich geschützte Naturdenkmal sei in seinem Bestand gefährdet, dies durch tonnenschwere Baufahrzeuge, die den Wurzelraum des Eichenbaumes in anzunehmender Weise schädigen werden. Bezüglich dieses Naturdenkmales sei es auch zu einer Verletzung des Parteiengehörs gekommen, da Unterlagen über eine vorgesehene „Wurzelbrücke“ des DI FF vom 08.07.2015 ohne Möglichkeit einer Parteienstellungnahme von der belangten Behörde verwertet worden seien. Dazu ist vom erkennenden Verwaltungsgericht zunächst klarzustellen, dass hier der belangten Behörde ganz augenscheinlich ein Tippfehler im angefochtenen Baubewilligungs-bescheid unterlaufen ist. Offenkundig bezieht sich die bautechnische Vorschreibung Nr 17 auf die Planunterlagen des DI FF vom 08.07.2013 und nicht auf irgendwelche Planunterlagen vom 08.07.2015, da solche gar nicht aktenkundig sind. Die von den Rechtsmittelwerbern geltend gemachte Verletzung des Parteiengehörs ist damit gar nicht eingetreten, da die Planunterlagen vom 08.07.2013 bei der vorgenommenen Akteneinsichtnahme am 01.06.2015 zur Verfügung gestanden sind. Davon abgesehen kann ein Nachbar im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens – wie bereits mehrfach aufgezeigt – ausschließlich eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, wobei Fragen des Schutzes von Naturdenkmälern, der Wälder, der Tierwelt usw keine Verletzung seiner Rechte aus seiner baurechtlichen Parteistellung darstellen können (vgl dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.1987, Zl 83/05/0146). Davon abgesehen kann ein Nachbar im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens – wie bereits mehrfach aufgezeigt – ausschließlich eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, wobei Fragen des Schutzes von Naturdenkmälern, der Wälder, der Tierwelt usw keine Verletzung seiner Rechte aus seiner baurechtlichen Parteistellung darstellen können vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 23.06.1987, Zl 83/05/0146). Nachdem aber Verfahrensrechte der Nachbarn nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen (vgl die Entscheidungen des VwGH vom 18.11.2014, Zl Ra 2014/05/0011, und vom 06.11.2013, Zl 2010/05/0199), könnte in der Nichteinräumung einer Stellungnahme-möglichkeit an die Rechtsmittelwerber zu Beweisaufnahmeergebnissen betreffend das Naturdenkmal „DD“ gar keine Verletzung von Parteienrechten der Beschwerdeführer erblickt werden. Nachdem aber Verfahrensrechte der Nachbarn nicht weiter als ihre materiellen Rechte gehen vergleiche die Entscheidungen des VwGH vom 18.11.2014, Zl Ra 2014/05/0011, und vom 06.11.2013, Zl 2010/05/0199), könnte in der Nichteinräumung einer Stellungnahme-möglichkeit an die Rechtsmittelwerber zu Beweisaufnahmeergebnissen betreffend das Naturdenkmal „DD“ gar keine Verletzung von Parteienrechten der Beschwerdeführer erblickt werden. Insgesamt ist das gesamte Vorbringen der Rechtsmittelwerber zum Naturdenkmal „DD“ dahingehend zu bewerten, dass sie damit im vorliegenden Verfahren nichts gewinnen können. 7) Was die Beschwerdeargumentation anbelangt, der verfahrensgegenständliche Bauplatz verfüge über keine für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, dies jedenfalls nicht ohne Eingriff in das Naturdenkmal „DD“, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach den Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt im Bauverfahren entsprechend den in der Tiroler Bauordnung verankerten Nachbarrechten zukommt (vgl in diesem Sinne das VwGH-Erkenntnis vom 31.01.2008, Zl 2007/06/0178, zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2001, ebenso die Erkenntnisse des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2006/06/0338, sowie vom 22.04.1999, Zl 97/06/0248).Was die Beschwerdeargumentation anbelangt, der verfahrensgegenständliche Bauplatz verfüge über keine für den vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche, dies jedenfalls nicht ohne Eingriff in das Naturdenkmal „DD“, ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol auf die feststehende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu verweisen, wonach den Nachbarn kein Recht auf Einhaltung der rechtlich gesicherten Zufahrt im Bauverfahren entsprechend den in der Tiroler Bauordnung verankerten Nachbarrechten zukommt vergleiche in diesem Sinne das VwGH-Erkenntnis vom 31.01.2008, Zl 2007/06/0178, zur diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2001, ebenso die Erkenntnisse des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2006/06/0338, sowie vom 22.04.1999, Zl 97/06/0248). Angesichts dieser sehr klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermag auch dieser Beschwerdeeinwand betreffend die rechtlich gesicherte Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche die von den Rechtsmittelwerbern beantragte Abweisung des Bauansuchens nicht zu tragen. 8) Die Rechtsmittelwerber üben weiters Kritik daran, dass ihre Einwendung betreffend das Verkehrsaufkommen am Straße nicht als subjektiv-öffentliche Einwendung behandelt worden sei, obwohl sie ein subjektives Recht darauf hätten, dass der Straße als eine ausschließlich für den Anrainerverkehr beschränkte öffentliche Straße unter Ausschluss nichtberechtigter Verkehrsteilnehmer genützt werde. Die belangte Behörde habe hinreichende Feststellungen über das Verkehrsaufkommen in der gegenständlichen Anrainerstraße unterlassen, wodurch ihre diesbezüglichen Interessen nicht ausreichend gewahrt worden seien. Dieses Vorbringen ist nach Dafürhalten des erkennenden Gerichts nicht geeignet, die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes festzuhalten ist: Ein Nachbar im Bauverfahren hat nämlich keinen Rechtsanspruch darauf, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen infolge eines Bauprojektes nicht ändern (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 21.02.2007, Zl 2006/06/0338, und vom 20.02.2003, Zl 2002/06/0198). Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (vgl hier das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016).Fragen der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs begründen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte vergleiche hier das Erkenntnis des VwGH vom 08.09.2014, Zl 2013/06/0016). Wenn also die Beschwerdeführer die Zufahrtsmöglichkeiten über die öffentliche Straße „Straße“ zum Bauplatz als nicht ausreichend beurteilen, dies aufgrund des bereits gegebenen Verkehrsaufkommens, und sie weiter eine Beeinträchtigung ihrer Rechte als Anrainer in dieser auf den Anrainerverkehr eingeschränkten öffentlichen Straße sehen, so sind sie seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei diesen Ausführungen um von ihnen befürchtete (geänderte) Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Verkehrsfläche der Gemeindestraße „Straße“ handelt, die sie als Nachbarn im vorliegend in Prüfung stehenden Bauverfahren nicht erfolgreich gegen das Bauprojekt geltend machen können. Im Lichte der aufgezeigten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist für das erkennende Verwaltungsgericht ganz klar, dass die sich auf die Verkehrsverhältnisse am Straße beziehende Beschwerdeargumentation nicht geeignet ist, ein anderes Verfahrens-ergebnis herbeizuführen. Dass die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern angeregten Beweisaufnahmen in Bezug auf die Erhebung der Verkehrsverhältnisse auf der öffentlichen Straße „Straße“ nicht mehr vorgenommen hat, vermag eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbar-schaftsrechte im Bauverfahren nicht zu bewirken. 9) Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem Eventualantrag betreffend Vorarbeiten ist festzuhalten, dass diesen Darlegungen keine Verfahrensrelevanz zukommen kann, da derartige Vorarbeiten im Sinne der Bestimmung des § 30 Abs 1 TBO 2011 nicht verfahrens-gegenständlich sind, da mit dem angefochtenen Bescheid solche Vorarbeiten nicht bewilligt worden sind. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem Eventualantrag betreffend Vorarbeiten ist festzuhalten, dass diesen Darlegungen keine Verfahrensrelevanz zukommen kann, da derartige Vorarbeiten im Sinne der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, TBO 2011 nicht verfahrens-gegenständlich sind, da mit dem angefochtenen Bescheid solche Vorarbeiten nicht bewilligt worden sind. Gleichermaßen haben die Ausführungen zu der zunächst für 03.06.2015 anberaumten Bau-verhandlung keine Verfahrensbedeutung mehr, wurde doch diese Verhandlung abberaumt und für den 11.06.2015 eine neue Bauverhandlung anberaumt, womit die Fragen, - ob die Vorbereitungszeit für die vorerst am 03.06.2015 anberaumte Bauverhandlung zu kurz gewesen wäre und - wie die Übergabe der Ladung an den 13-jährigen Sohn des Beschwerdeführers CC rechtlich zu beurteilen wäre, gegenständlich keine Rolle mehr spielen. Schließlich hat auch die südöstlich des Bauplatzes gelegene Müllinsel mit der baurechtlichen Parteistellung der Beschwerdeführer aufgrund ihres Miteigentums am nordwestlich des Bauplatzes gelegenen Nachbargrundstück 2*** KG Z nichts zu tun. 10) Die Rechtsmittelwerber üben weiters Kritik an der (unzureichenden) Begründung und am (zu wenig bestimmten) Spruch des bekämpften Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 16.11.2015. Dieser Kritik vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht anzuschließen. Was die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid baurechtlich genehmigt hat, ergibt sich nach Dafürhalten des erkennenden Verwaltungsgerichts unzweifelhaft aus den zu einem integrierenden Bestandteil des Baubewilligungsbescheides erklärten Planunterlagen, welche auch mit dem Genehmigungsstempel „Mit Bescheid vom 16.11.2015, Zl ***, baupolizeilich genehmigt. Der Bürgermeister: GG“ versehen worden sind. Damit ist aber unmissverständlich klargestellt worden, welches konkrete Bauvorhaben die belangte Behörde bewilligt hat. Zudem hat die belangte Behörde auch die zutreffende Rechtsgrundlage für ihren genehmigenden Bescheid in dessen Spruch angeführt, nämlich den § 27 Abs 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2011.Zudem hat die belangte Behörde auch die zutreffende Rechtsgrundlage für ihren genehmigenden Bescheid in dessen Spruch angeführt, nämlich den Paragraph 27, Absatz 6 und 7 Tiroler Bauordnung 2011. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerber ist der in Beschwerde gezogene Bescheid nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichts als ausreichend bestimmt zu beurteilen. Schließlich kann das Landesverwaltungsgericht Tirol auch nicht finden, die belangte Behörde hätte in der Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht dargetan, weshalb sie zu einer bewilligenden Entscheidung gekommen ist. Der Begründung des bekämpften Bescheides lässt sich in ausreichender Weise entnehmen, warum die belangte Behörde die vorliegende Baubewilligung erteilt hat und weshalb die belangte Behörde den Einwendungen der Beschwerdeführer nicht gefolgt ist. Davon abgesehen wären allfällige Begründungsmängel des in Beschwerde gezogenen Bescheides durch die vorliegende und umfangreich begründete Rechtsmittelentscheidung als saniert anzusehen (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.06.2015, Zl 2012/15/0045). 11) In der Beschwerde wird vorgetragen, im Rahmen der am 01.06.2015 im Stadtamt der Stadtgemeinde Z erfolgten Akteneinsichtnahme sei die Anfertigung von Kopien der dem Baubewilligungsverfahren zugrunde gelegenen Planungsunterlagen nicht gestattet worden. Nun ist zwar die Weigerung einer Behörde, Kopien aus dem Akt anzufertigen, als Verweigerung der Akteneinsicht zu werten (vgl dazu die Entscheidung des VwGH vom 17.09.2003, Zl 2002/20/0392), doch kann der in einer rechtswidrigen Verweigerung der Akteneinsicht gelegene Verfahrensmangel nur dann zu einer Aufhebung der die Sache erledigenden Entscheidung führen, wenn dieser Verfahrensmangel für den Verfahrens-ausgang relevant ist, etwa weil das dadurch bewirkte Informationsdefizit die Partei an zweckentsprechendem Vorbringen gehindert hat (vgl VwSlg 15.906 A/2002). Nun ist zwar die Weigerung einer Behörde, Kopien aus dem Akt anzufertigen, als Verweigerung der Akteneinsicht zu werten vergleiche dazu die Entscheidung des VwGH vom 17.09.2003, Zl 2002/20/0392), doch kann der in einer rechtswidrigen Verweigerung der Akteneinsicht gelegene Verfahrensmangel nur dann zu einer Aufhebung der die Sache erledigenden Entscheidung führen, wenn dieser Verfahrensmangel für den Verfahrens-ausgang relevant ist, etwa weil das dadurch bewirkte Informationsdefizit die Partei an zweckentsprechendem Vorbringen gehindert hat vergleiche VwSlg 15.906 A/2002). Nun verhält es sich im Gegenstandsfall so, dass eine Einsichtnahme in die Planungsunterlagen über das strittige Bauvorhaben durch die belangte Behörde schon ermöglicht worden ist, allerdings wurde die Anfertigung von Kopien der Projektunterlagen abgelehnt. Daraus ergibt sich, dass die Rechtsmittelwerber in der Lage waren, sich Wissen über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben zu verschaffen. Im Rahmen der durchgeführten mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 23.02.2016 gewann das erkennende Verwaltungsgericht durchaus den Eindruck, dass die Beschwerdeführer entsprechendes Wissen über den Verhandlungsgegenstand – sohin über das Bauprojekt auf dem Bauplatz 1*** KG Z – hatten. Die Beschwerdeführer haben auch nicht näher vorgebracht, aufgrund welcher (durch die Nichtherstellung von Kopien der Projektunterlagen bewirkter) Informationsdefizite es ihnen nicht möglich gewesen wäre, zweckentsprechendes Vorbringen zu erstatten. Auf Beschwerdeebene bestand für die Rechtsmittelwerber auch die Möglichkeit, beim Landesverwaltungsgericht Tirol in die vorliegenden Aktenunterlagen (darin enthalten auch die vorgelegten Projektunterlagen) Einsicht zu nehmen und sich gegebenenfalls Kopien anfertigen zu lassen, um sich auf die mündliche Rechtsmittelverhandlung am 23.02.2016 vorzubereiten. Von dieser Möglichkeit haben die Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht. Insgesamt ist für das erkennende Verwaltungsgericht auch in diesem Zusammenhang kein ausreichender Grund ersichtlich, den angefochtenen Bescheid zu beheben, zumal nicht wirklich erkennbar ist, welche relevanten Informationsdefizite über das vorliegende Bauprojekt bei den Beschwerdeführern bestanden haben. 12) Die von den Beschwerdeführern beantragte Beschwerdeverhandlung wurde vom erkennenden Gericht am 23.02.2016 durchgeführt. Im Rahmen dieser Rechtsmittel-verhandlung wurde auch eine Befragung eines Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vorgenommen. Die übrigen von den Rechtsmittelwerbern gewünschten Beweisaufnahmen, nämlich - die ergänzende Einholung von Sachverständigenstellungnahmen aus den Bereichen der Geologie und der Bodenmechanik, - ergänzende Erhebungen zu den Verkehrsverhältnissen auf der Gemeindestraße „Straße“, - die Einholung einer Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft zum Naturdenkmal „DD“, waren deshalb nicht vorzunehmen, da ihnen bezüglich dieser Aspekte keinerlei Parteirechte zukommen. C) Zusammenfassend ist im vorliegenden Beschwerdefall festzuhalten, dass das (gegen die vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Z erteilte Baubewilligung) vorgetragene Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, eine Verletzung der beiden Rechtsmittelwerber in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarschaftsrechten aufzuzeigen, welche ihnen durch die Vorschriften der Tiroler Bauordnung 2011 eingeräumt sind. Das Beschwerdevorbringen hat auf subjektiv-öffentliche Parteirechte nicht wirklich Bezug genommen, was gleichermaßen für ihre Einwendungen in dem von der belangten Behörde durchgeführten Bauverfahren zutrifft. Grundsätzlich steht damit die Frage im Raum, ob die beiden Rechtsmittelwerber mangels Erhebung relevanter Parteieinwendungen nicht ihre Parteistellung verloren haben, sodass ihr Rechtsmittel mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Durch die mit der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung vorgenommene Beschwerde-abweisung können die Rechtsmittelwerber aber jedenfalls in ihren Rechten nicht verletzt worden sein. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen, insbesondere ob die Rechtsmittelwerber mit ihren verschiedenen Beschwerdevorbringen überhaupt ihnen zukommende subjektiv-öffentliche Nachbarschaftsrechte nach der TBO 2011 anzusprechen vermochten, konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.26.3220.5

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