GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.2.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten. 3.
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. teilweise Folge gegeben und der Tatvorwurf „entgegen dem Auflagenpunkt I.6 keinen Kaminkehrerbefund vorgelegt“ aufgehoben, das Straferkenntnis in diesem Punkt abgeändert und das Strafverfahren in diesem Umfang
G eingestellt. Weiters wird die verhängte Geldstrafe auf Euro 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden herabgesetzt. Gleichzeitig werden gem § 64 VStG 1991 die Verfahrenskosten erster Instanz zu diesem Spruchpunkt mit Euro 40,-- neu festgesetzt.3.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. teilweise Folge gegeben und der Tatvorwurf „entgegen dem Auflagenpunkt römisch eins.6 keinen Kaminkehrerbefund vorgelegt“ aufgehoben, das Straferkenntnis in diesem Punkt abgeändert und das Strafverfahren in diesem Umfang
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Weiters wird die verhängte Geldstrafe auf Euro 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden herabgesetzt. Gleichzeitig werden gem Paragraph 64, VStG 1991 die Verfahrenskosten erster Instanz zu diesem Spruchpunkt mit Euro 40,-- neu festgesetzt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2015, Zl STR-***1 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Spruchpunkt I.„Spruchpunkt römisch eins. Sie, Herr AA, haben auf Ihrem Grundstück ****/1, KG 8***1 Z, ohne entsprechende Baubewilligung mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, und zwar eines ca. 5 Meter tiefen und 8 Meter langen Parkplatzes mit talseitiger Stützmauer, begonnen. Dies war im Zuge eines baubehördlichen Lokalaugenscheines am 1.9.2015 festgestellt worden. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit a TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen.
1 lit a TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 18 Stunden. Spruchpunkt II.Spruchpunkt römisch zwei. Ferner haben Sie, Herr AA, das mit Bescheid vom 15.9.2014 zu Zahl BAU-***1 bewilligte Bauvorhaben - „Errichtung eines Heizwerkes auf Grundstück ****/2, KG 8***1 Z“ bereits ausgeführt, ohne jedoch die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wie nachstehend angeführt erfüllt zu haben. Und zwar haben Sie entgegen dem Auflagenpunkt I.12 keinen Bauverantwortlichen namhaft gemacht, entgegen dem Auflagenpunkt I.4 keine Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten vorgelegt, entgegen dem Auflagenpunkt I.5 keine Bestätigung über die Bauhöhen vorgelegt, entgegen dem Auflagenpunkt I.6 keinen Kaminkehrerbefund vorgelegt und entgegen dem Auflagenpunkt IV. 1 keinen verantwortlichen Geotechniker namhaft gemacht.Ferner haben Sie, Herr AA, das mit Bescheid vom 15.9.2014 zu Zahl BAU-***1 bewilligte Bauvorhaben - „Errichtung eines Heizwerkes auf Grundstück ****/2, KG 8***1 Z“ bereits ausgeführt, ohne jedoch die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wie nachstehend angeführt erfüllt zu haben. Und zwar haben Sie entgegen dem Auflagenpunkt römisch eins.12 keinen Bauverantwortlichen namhaft gemacht, entgegen dem Auflagenpunkt römisch eins.4 keine Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten vorgelegt, entgegen dem Auflagenpunkt römisch eins.5 keine Bestätigung über die Bauhöhen vorgelegt, entgegen dem Auflagenpunkt römisch eins.6 keinen Kaminkehrerbefund vorgelegt und entgegen dem Auflagenpunkt römisch vier. 1 keinen verantwortlichen Geotechniker namhaft gemacht. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit b TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 begangen.
1 lit a TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt.
Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 6 Stunden.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 250, sohin insgesamt EUR 2.500,00 zu bezahlen.“
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 250, sohin insgesamt EUR 2.500,00 zu bezahlen.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer - rechtsfreundlich vertreten - rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Zuge eines Grundtausches mit der Gemeinde mündlich von der Gemeinde eine provisorische Zufahrt zum Grundstück ****/1 zugesagt worden sei. Aufgrund der mehrfachen und heftigen Niederschläge im heurigen Jahr habe sich das Oberflächenwasser von der Gemeindestraße und den umliegenden Parkplätzen auf dieser provisorischen Zufahrt gesammelt. In weiterer Folge habe sich ein Sturzbach entwickelt, welcher zu einer zweimaligen Überflutung der Kellerräumlichkeiten des Beschwerdeführers geführt hätte. Der Beschuldigte sei daher gezwungen gewesen, aufgrund von Gefahr in Verzug rasch zu handeln und habe er aus diesem Grund die Zufahrt in den Altzustand zurückgebaut. Seitens der erkennenden Behörde sei nicht der vom Beschuldigten ins Treffen geführte Videobeweis aufgenommen worden. Auch sei seitens der Behörde nicht festgestellt worden, ob tatsächlich Gefahr in Verzug vorgelegen habe oder nicht. Es wäre festzustellen gewesen, dass einerseits eine mündliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Gemeinde Z vorliege und andererseits wäre festzustellen gewesen, dass aufgrund von Gefahr in Verzug der Beschwerdeführer zum Handeln gezwungen gewesen sei. Der Kaminkehrerbefund habe erst nach dem Vorliegen des Immissionsbefundes erstellt werden können. Dieser wiederum werde derzeit während des seit ca 2 Wochen laufenden Probebetriebes des neu errichteten Heizwerkes erstellt. Zur vorgeworfenen Namhaftmachung des Geotechnikers sei auszuführen, dass bei der Baueinreichung ein geotechnisches Gutachten vorgelegen sei, der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass damit der Vorschreibung im Baubewilligungsbescheid genüge getan sein werde. Hinsichtlich der Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten sei festzuhalten, dass sich dabei der Beschwerdeführer auf das von ihm beauftragte Vermessungsbüro Firma CC in X verlassen hätte. Hinsichtlich der bis dato nicht vorgelegten Bauhöhenbestätigung habe sich der Beschwerdeführer sofort bereit erklärt, diese sobald als möglich über die Firma DD in Z erstellen zu lassen. Zwischenzeitlich seien die Bestätigungen über das Schnurgerüst und Außenmaße vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich auf einzelne Professionisten verlassen, die er damit beauftragt habe, einen bewilligungskonformen Bau des Heizwerkes zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hätte hinsichtlich Spruchpunkt I. aufgrund massiver Wassereintritte in seinem Keller gar keine andere Wahl gehabt, als den Altzustand wiederherzustellen und die Bauführung vorzunehmen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. habe der Beschwerdeführer sich ebenso bemüht, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Eine Ermahnung wäre daher ausreichend gewesen. Aufgrund des Vorliegens von Gefahr in Verzug wäre von der Behörde eine wesentlich geringere Strafe zu verhängen gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer - rechtsfreundlich vertreten - rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Zuge eines Grundtausches mit der Gemeinde mündlich von der Gemeinde eine provisorische Zufahrt zum Grundstück ****/1 zugesagt worden sei. Aufgrund der mehrfachen und heftigen Niederschläge im heurigen Jahr habe sich das Oberflächenwasser von der Gemeindestraße und den umliegenden Parkplätzen auf dieser provisorischen Zufahrt gesammelt. In weiterer Folge habe sich ein Sturzbach entwickelt, welcher zu einer zweimaligen Überflutung der Kellerräumlichkeiten des Beschwerdeführers geführt hätte. Der Beschuldigte sei daher gezwungen gewesen, aufgrund von Gefahr in Verzug rasch zu handeln und habe er aus diesem Grund die Zufahrt in den Altzustand zurückgebaut. Seitens der erkennenden Behörde sei nicht der vom Beschuldigten ins Treffen geführte Videobeweis aufgenommen worden. Auch sei seitens der Behörde nicht festgestellt worden, ob tatsächlich Gefahr in Verzug vorgelegen habe oder nicht. Es wäre festzustellen gewesen, dass einerseits eine mündliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Gemeinde Z vorliege und andererseits wäre festzustellen gewesen, dass aufgrund von Gefahr in Verzug der Beschwerdeführer zum Handeln gezwungen gewesen sei. Der Kaminkehrerbefund habe erst nach dem Vorliegen des Immissionsbefundes erstellt werden können. Dieser wiederum werde derzeit während des seit ca 2 Wochen laufenden Probebetriebes des neu errichteten Heizwerkes erstellt. Zur vorgeworfenen Namhaftmachung des Geotechnikers sei auszuführen, dass bei der Baueinreichung ein geotechnisches Gutachten vorgelegen sei, der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass damit der Vorschreibung im Baubewilligungsbescheid genüge getan sein werde. Hinsichtlich der Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten sei festzuhalten, dass sich dabei der Beschwerdeführer auf das von ihm beauftragte Vermessungsbüro Firma CC in römisch zehn verlassen hätte. Hinsichtlich der bis dato nicht vorgelegten Bauhöhenbestätigung habe sich der Beschwerdeführer sofort bereit erklärt, diese sobald als möglich über die Firma DD in Z erstellen zu lassen. Zwischenzeitlich seien die Bestätigungen über das Schnurgerüst und Außenmaße vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich auf einzelne Professionisten verlassen, die er damit beauftragt habe, einen bewilligungskonformen Bau des Heizwerkes zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hätte hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aufgrund massiver Wassereintritte in seinem Keller gar keine andere Wahl gehabt, als den Altzustand wiederherzustellen und die Bauführung vorzunehmen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. habe der Beschwerdeführer sich ebenso bemüht, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Eine Ermahnung wäre daher ausreichend gewesen. Aufgrund des Vorliegens von Gefahr in Verzug wäre von der Behörde eine wesentlich geringere Strafe zu verhängen gewesen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Videoaufzeichnungen. Am 24.02.2016 fand schließlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.09.2014, Zl BAU-***1, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Heizwerkes auf Gst ****/2 KG Z unter Vorschreibung von zahlreichen Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter anderem wurden darin folgende Auflagen vorgeschrieben: I. Allgemeine baupolizeiliche Auflagen und Bedingungen:römisch eins. Allgemeine baupolizeiliche Auflagen und Bedingungen: (…) 4. Der Bauherr hat laut § 31 Abs 2 TBO nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundamentes durch eine befugte Person oder Stelle den aufgrund der Baubewilligung sich ergebenden Verlauf der äußeren Wandfluchten mittels eines eingemessenen Schnurgerüstes oder auf eine sonstige geeignete Weise zu kennzeichnen und der Behörde eine von der betreffenden Person oder Stelle ausgestellte Bestätigung darüber vorzulegen. Die Kennzeichnung darf erst im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden.4. Der Bauherr hat laut Paragraph 31, Absatz 2, TBO nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundamentes durch eine befugte Person oder Stelle den aufgrund der Baubewilligung sich ergebenden Verlauf der äußeren Wandfluchten mittels eines eingemessenen Schnurgerüstes oder auf eine sonstige geeignete Weise zu kennzeichnen und der Behörde eine von der betreffenden Person oder Stelle ausgestellte Bestätigung darüber vorzulegen. Die Kennzeichnung darf erst im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden. 5. Der Bauherr hat laut § 31 Abs 3 TBO der Behörde nach Fertigstellung der Außenwände eine Bestätigung durch eine befugte Person oder Stelle darüber vorzulegen, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. 5. Der Bauherr hat laut Paragraph 31, Absatz 3, TBO der Behörde nach Fertigstellung der Außenwände eine Bestätigung durch eine befugte Person oder Stelle darüber vorzulegen, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. 6. Der Bauherr hat spätestens nach der Fertigstellung des Rohbaues die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasfänge und festen Verbindungsstücke durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Der Rauchfangkehrer hat über die Überprüfung einen schriftlichen Befund auszustellen. Dieser ist der Baubehörde spätestens mit der Bauvollendungsmeldung vorzulegen (§ 31 Abs 4 TBO).6. Der Bauherr hat spätestens nach der Fertigstellung des Rohbaues die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasfänge und festen Verbindungsstücke durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Der Rauchfangkehrer hat über die Überprüfung einen schriftlichen Befund auszustellen. Dieser ist der Baubehörde spätestens mit der Bauvollendungsmeldung vorzulegen (Paragraph 31, Absatz 4, TBO). 12. Der Bauwerber bzw der Bauherr hat für das gegenständliche Bauvorhaben einen Bauverantwortlichen zu bestellen und der Behörde dessen Bestellung schriftlich vor Baubeginn (§ 32 Abs 2 TBO) nachzuweisen, wobei nur iSd § 32 Abs 5 geeignete Personen als Bauverantwortliche Bestellt werden dürfen. Auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Planungs- und Baustellenkoordinators nach den Bestimmungen des BauKG wird hingewiesen.12. Der Bauwerber bzw der Bauherr hat für das gegenständliche Bauvorhaben einen Bauverantwortlichen zu bestellen und der Behörde dessen Bestellung schriftlich vor Baubeginn (Paragraph 32, Absatz 2, TBO) nachzuweisen, wobei nur iSd Paragraph 32, Absatz 5, geeignete Personen als Bauverantwortliche Bestellt werden dürfen. Auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Planungs- und Baustellenkoordinators nach den Bestimmungen des BauKG wird hingewiesen. IV. Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung:römisch vier. Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung: 1. Das Bauvorhaben ist unter geotechnischer Bauaufsicht auszuführen. Der verantwortliche Geotechniker ist der Baubehörde vor Baubeginn namhaft zu machen. (…) Mit Schreiben der Gemeinde Z vom 01.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Baubehörde festgestellt habe, dass das Bauvorhaben zwischenzeitlich bereits ausgeführt wurde, ohne dass der Behörde ein Bauverantwortlicher
Abs 2 TBO namhaft gemacht worden sei, eine Bestätigung des Schnurgerüstes
Abs 2 TBO vorgelegt worden sei, eine Bestätigung der Bauhöhen
Abs 3 vorgelegt worden sei, ein Kaminkehrerbefund
Abs 4 TBO vorgelegt worden sei und der verantwortliche Geotechniker namhaft gemacht worden sei. Er werde aufgefordert, längstens binnen einer Frist von 5 Tagen diese Bestätigungen/Meldungen vorzulegen. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Gebäude erst nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung benützt werden dürfe.Mit Schreiben der Gemeinde Z vom 01.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Baubehörde festgestellt habe, dass das Bauvorhaben zwischenzeitlich bereits ausgeführt wurde, ohne dass der Behörde ein Bauverantwortlicher
Paragraph 32, Absatz 2, TBO namhaft gemacht worden sei, eine Bestätigung des Schnurgerüstes
Paragraph 31, Absatz 2, TBO vorgelegt worden sei, eine Bestätigung der Bauhöhen
Paragraph 31, Absatz 3, vorgelegt worden sei, ein Kaminkehrerbefund
Paragraph 31, Absatz 4, TBO vorgelegt worden sei und der verantwortliche Geotechniker namhaft gemacht worden sei. Er werde aufgefordert, längstens binnen einer Frist von 5 Tagen diese Bestätigungen/Meldungen vorzulegen. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Gebäude erst nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung benützt werden dürfe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2015, Zl Bauakt x1-2 wurde
Vm § 2 und 21 TBO die Benützung des im nordöstlichen Bereich des Gst ****/1 errichteten 5 m tiefen und 8 m langen Parkplatzes mit talseitiger Stützmauer untersagt. Gleichzeitig wurde
Vm § 2 und 21 TBO die weitere Bauausführung der angeführten Baumaßnahme „Parkplatz mit talseitiger Stützmauer“ untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt worden sei, dass im Bereich des Gst ****/1 KG Z direkt im Anschluss an das hier bestehende Wohnhaus nach Nordosten hin ein Parkplatz mit einer talseitigen Stützmauer im Ausmaß von ca 5 m x 8 m errichtet werde. Es handle sich um Maßnahmen, die im Sinne der Bestimmung des § 2 TBO bauliche Maßnahmen seien. Inhaltlich liege die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage, zu deren Herstellung wesentliche bautechnische Erfordernisse berührt würden, vor. Die Maßnahmen seien
Abs 1 lit e bewilligungspflichtig, da es hier insbesondere um eine Frage der Statik bzw Standsicherheit der talseitigen Stützmauer und die fachgerechte Absicherung der durch dieser Baumaßnahme entstehenden Absturzkanten gehe. Eine Baubewilligung liege nicht vor. Daher seien die gegenständlichen Maßnahmen, die derzeit noch ausgeführt würden, bewilligungspflichtig und es liege keine Bewilligung für diese vor. Grundbücherlicher Eigentümer auf Gst ****/1 sei Herr AA, Adresse1, ZMit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2015, Zl Bauakt x1-2 wurde
Paragraph 39, Absatz 6, TBO in Verbindung mit Paragraph 2 und 21 TBO die Benützung des im nordöstlichen Bereich des Gst ****/1 errichteten 5 m tiefen und 8 m langen Parkplatzes mit talseitiger Stützmauer untersagt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 2 und 21 TBO die weitere Bauausführung der angeführten Baumaßnahme „Parkplatz mit talseitiger Stützmauer“ untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt worden sei, dass im Bereich des Gst ****/1 KG Z direkt im Anschluss an das hier bestehende Wohnhaus nach Nordosten hin ein Parkplatz mit einer talseitigen Stützmauer im Ausmaß von ca 5 m x 8 m errichtet werde. Es handle sich um Maßnahmen, die im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, TBO bauliche Maßnahmen seien. Inhaltlich liege die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage, zu deren Herstellung wesentliche bautechnische Erfordernisse berührt würden, vor. Die Maßnahmen seien
Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, bewilligungspflichtig, da es hier insbesondere um eine Frage der Statik bzw Standsicherheit der talseitigen Stützmauer und die fachgerechte Absicherung der durch dieser Baumaßnahme entstehenden Absturzkanten gehe. Eine Baubewilligung liege nicht vor. Daher seien die gegenständlichen Maßnahmen, die derzeit noch ausgeführt würden, bewilligungspflichtig und es liege keine Bewilligung für diese vor. Grundbücherlicher Eigentümer auf Gst ****/1 sei Herr AA, Adresse1, Z Der Bereich im Nordosten des gegenständlichen Grundstücks war gegenständlich eben mit der Zufahrt. Durch die Errichtung einer Baustellenzufahrt wurde dieser Teil abgegraben. Ursprünglich bestand im gegenständlichen Bereich keine Stützmauer. Die gegenständliche Stützmauer wurde nicht von einem gewerberechtlich dazu Befugten geplant und errichtet. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die von ihm beauftragten Firmen mit der Vorlage der Bestätigungen beauftragt bzw deren Vorlage kontrolliert hätte. Eine Baufertigstellungsmeldung für das Heizkraftwerk wurde seitens des Beschwerdeführers noch nicht abgegeben. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen
O 1994 in Betracht, der Beschwerdeführer ist sohin nicht unbescholten, wenngleich auch nicht einschlägig vorbestraft. Erschwerend kommt im gesamten Verfahren eine rechtskräftige Strafvormerkung
Paragraph 366, GewO 1994 in Betracht, der Beschwerdeführer ist sohin nicht unbescholten, wenngleich auch nicht einschlägig vorbestraft. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 36.300,-- erweisen sich die verhängten Geldstrafen jedenfalls als Tat- und Schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Im Übrigen sind die verhängten Geldstrafen ohnehin lediglich im alleruntersten Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt. Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG schien insofern nicht geboten, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering sind. Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Da sich ein Übertretungspunkt als nicht strafbar erwiesen hat (vgl Kaminkehrerbefund) war daher der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. teilweise Folge zu geben.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 36.300,-- erweisen sich die verhängten Geldstrafen jedenfalls als Tat- und Schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Im Übrigen sind die verhängten Geldstrafen ohnehin lediglich im alleruntersten Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt. Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG schien insofern nicht geboten, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering sind. Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Da sich ein Übertretungspunkt als nicht strafbar erwiesen hat vergleiche Kaminkehrerbefund) war daher der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. teilweise Folge zu geben. Aufgefallen ist, dass hinsichtlich der Kostenentscheidung gem § 64 VStG 1991 die Berechnung der Verfahrenskosten erster Instanz (Euro 250,-) zwar richtig erfolgt ist, in der Summe von Euro 2.500,- jedoch nicht enthalten war und somit von einem offenkundigen Schreib-oder Rechenfehler ausgegangen werden kann. Da jedoch die Verfahrenskosten erster Instanz neu festzulegen waren kommt diesem Umstand keine weitere Bedeutung zu.Aufgefallen ist, dass hinsichtlich der Kostenentscheidung gem Paragraph 64, VStG 1991 die Berechnung der Verfahrenskosten erster Instanz (Euro 250,-) zwar richtig erfolgt ist, in der Summe von Euro 2.500,- jedoch nicht enthalten war und somit von einem offenkundigen Schreib-oder Rechenfehler ausgegangen werden kann. Da jedoch die Verfahrenskosten erster Instanz neu festzulegen waren kommt diesem Umstand keine weitere Bedeutung zu. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.3191.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.