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{'item': 'LVwG-2015/40/3191-3'}

Obsah (12)§ 50§ 52§ 45§ 25a§ 57§ 64§ 32§ 31§ 39§ 35§ 21§ 366

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/40/3191-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen. 2.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten.2.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 400,-- zu leisten. 3.

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. teilweise Folge gegeben und der Tatvorwurf „entgegen dem Auflagenpunkt I.6 keinen Kaminkehrerbefund vorgelegt“ aufgehoben, das Straferkenntnis in diesem Punkt abgeändert und das Strafverfahren in diesem Umfang

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G eingestellt. Weiters wird die verhängte Geldstrafe auf Euro 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden herabgesetzt. Gleichzeitig werden gem § 64 VStG 1991 die Verfahrenskosten erster Instanz zu diesem Spruchpunkt mit Euro 40,-- neu festgesetzt.3.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. teilweise Folge gegeben und der Tatvorwurf „entgegen dem Auflagenpunkt römisch eins.6 keinen Kaminkehrerbefund vorgelegt“ aufgehoben, das Straferkenntnis in diesem Punkt abgeändert und das Strafverfahren in diesem Umfang

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Weiters wird die verhängte Geldstrafe auf Euro 400,--, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Stunden herabgesetzt. Gleichzeitig werden gem Paragraph 64, VStG 1991 die Verfahrenskosten erster Instanz zu diesem Spruchpunkt mit Euro 40,-- neu festgesetzt. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.4. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.11.2015, Zl STR-***1 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Spruchpunkt I.„Spruchpunkt römisch eins. Sie, Herr AA, haben auf Ihrem Grundstück ****/1, KG 8***1 Z, ohne entsprechende Baubewilligung mit der Errichtung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens, und zwar eines ca. 5 Meter tiefen und 8 Meter langen Parkplatzes mit talseitiger Stützmauer, begonnen. Dies war im Zuge eines baubehördlichen Lokalaugenscheines am 1.9.2015 festgestellt worden. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit a TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 begangen.

§ 57Abs.

1 lit a TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 18 Stunden. Spruchpunkt II.Spruchpunkt römisch zwei. Ferner haben Sie, Herr AA, das mit Bescheid vom 15.9.2014 zu Zahl BAU-***1 bewilligte Bauvorhaben - „Errichtung eines Heizwerkes auf Grundstück ****/2, KG 8***1 Z“ bereits ausgeführt, ohne jedoch die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wie nachstehend angeführt erfüllt zu haben. Und zwar haben Sie entgegen dem Auflagenpunkt I.12 keinen Bauverantwortlichen namhaft gemacht, entgegen dem Auflagenpunkt I.4 keine Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten vorgelegt, entgegen dem Auflagenpunkt I.5 keine Bestätigung über die Bauhöhen vorgelegt, entgegen dem Auflagenpunkt I.6 keinen Kaminkehrerbefund vorgelegt und entgegen dem Auflagenpunkt IV. 1 keinen verantwortlichen Geotechniker namhaft gemacht.Ferner haben Sie, Herr AA, das mit Bescheid vom 15.9.2014 zu Zahl BAU-***1 bewilligte Bauvorhaben - „Errichtung eines Heizwerkes auf Grundstück ****/2, KG 8***1 Z“ bereits ausgeführt, ohne jedoch die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen wie nachstehend angeführt erfüllt zu haben. Und zwar haben Sie entgegen dem Auflagenpunkt römisch eins.12 keinen Bauverantwortlichen namhaft gemacht, entgegen dem Auflagenpunkt römisch eins.4 keine Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten vorgelegt, entgegen dem Auflagenpunkt römisch eins.5 keine Bestätigung über die Bauhöhen vorgelegt, entgegen dem Auflagenpunkt römisch eins.6 keinen Kaminkehrerbefund vorgelegt und entgegen dem Auflagenpunkt römisch vier. 1 keinen verantwortlichen Geotechniker namhaft gemacht. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit b TBO 2011 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 57, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 begangen.

§ 57Abs.

1 lit a TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt.

Paragraph 57, Absatz eins, Litera a, TBO 2011 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 6 Stunden.

§ 64

Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 250, sohin insgesamt EUR 2.500,00 zu bezahlen.“

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens EUR 250, sohin insgesamt EUR 2.500,00 zu bezahlen.“ Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer - rechtsfreundlich vertreten - rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Zuge eines Grundtausches mit der Gemeinde mündlich von der Gemeinde eine provisorische Zufahrt zum Grundstück ****/1 zugesagt worden sei. Aufgrund der mehrfachen und heftigen Niederschläge im heurigen Jahr habe sich das Oberflächenwasser von der Gemeindestraße und den umliegenden Parkplätzen auf dieser provisorischen Zufahrt gesammelt. In weiterer Folge habe sich ein Sturzbach entwickelt, welcher zu einer zweimaligen Überflutung der Kellerräumlichkeiten des Beschwerdeführers geführt hätte. Der Beschuldigte sei daher gezwungen gewesen, aufgrund von Gefahr in Verzug rasch zu handeln und habe er aus diesem Grund die Zufahrt in den Altzustand zurückgebaut. Seitens der erkennenden Behörde sei nicht der vom Beschuldigten ins Treffen geführte Videobeweis aufgenommen worden. Auch sei seitens der Behörde nicht festgestellt worden, ob tatsächlich Gefahr in Verzug vorgelegen habe oder nicht. Es wäre festzustellen gewesen, dass einerseits eine mündliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Gemeinde Z vorliege und andererseits wäre festzustellen gewesen, dass aufgrund von Gefahr in Verzug der Beschwerdeführer zum Handeln gezwungen gewesen sei. Der Kaminkehrerbefund habe erst nach dem Vorliegen des Immissionsbefundes erstellt werden können. Dieser wiederum werde derzeit während des seit ca 2 Wochen laufenden Probebetriebes des neu errichteten Heizwerkes erstellt. Zur vorgeworfenen Namhaftmachung des Geotechnikers sei auszuführen, dass bei der Baueinreichung ein geotechnisches Gutachten vorgelegen sei, der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass damit der Vorschreibung im Baubewilligungsbescheid genüge getan sein werde. Hinsichtlich der Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten sei festzuhalten, dass sich dabei der Beschwerdeführer auf das von ihm beauftragte Vermessungsbüro Firma CC in X verlassen hätte. Hinsichtlich der bis dato nicht vorgelegten Bauhöhenbestätigung habe sich der Beschwerdeführer sofort bereit erklärt, diese sobald als möglich über die Firma DD in Z erstellen zu lassen. Zwischenzeitlich seien die Bestätigungen über das Schnurgerüst und Außenmaße vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich auf einzelne Professionisten verlassen, die er damit beauftragt habe, einen bewilligungskonformen Bau des Heizwerkes zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hätte hinsichtlich Spruchpunkt I. aufgrund massiver Wassereintritte in seinem Keller gar keine andere Wahl gehabt, als den Altzustand wiederherzustellen und die Bauführung vorzunehmen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. habe der Beschwerdeführer sich ebenso bemüht, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Eine Ermahnung wäre daher ausreichend gewesen. Aufgrund des Vorliegens von Gefahr in Verzug wäre von der Behörde eine wesentlich geringere Strafe zu verhängen gewesen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer - rechtsfreundlich vertreten - rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer im Zuge eines Grundtausches mit der Gemeinde mündlich von der Gemeinde eine provisorische Zufahrt zum Grundstück ****/1 zugesagt worden sei. Aufgrund der mehrfachen und heftigen Niederschläge im heurigen Jahr habe sich das Oberflächenwasser von der Gemeindestraße und den umliegenden Parkplätzen auf dieser provisorischen Zufahrt gesammelt. In weiterer Folge habe sich ein Sturzbach entwickelt, welcher zu einer zweimaligen Überflutung der Kellerräumlichkeiten des Beschwerdeführers geführt hätte. Der Beschuldigte sei daher gezwungen gewesen, aufgrund von Gefahr in Verzug rasch zu handeln und habe er aus diesem Grund die Zufahrt in den Altzustand zurückgebaut. Seitens der erkennenden Behörde sei nicht der vom Beschuldigten ins Treffen geführte Videobeweis aufgenommen worden. Auch sei seitens der Behörde nicht festgestellt worden, ob tatsächlich Gefahr in Verzug vorgelegen habe oder nicht. Es wäre festzustellen gewesen, dass einerseits eine mündliche Vereinbarung zwischen der Gemeinde und der Gemeinde Z vorliege und andererseits wäre festzustellen gewesen, dass aufgrund von Gefahr in Verzug der Beschwerdeführer zum Handeln gezwungen gewesen sei. Der Kaminkehrerbefund habe erst nach dem Vorliegen des Immissionsbefundes erstellt werden können. Dieser wiederum werde derzeit während des seit ca 2 Wochen laufenden Probebetriebes des neu errichteten Heizwerkes erstellt. Zur vorgeworfenen Namhaftmachung des Geotechnikers sei auszuführen, dass bei der Baueinreichung ein geotechnisches Gutachten vorgelegen sei, der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass damit der Vorschreibung im Baubewilligungsbescheid genüge getan sein werde. Hinsichtlich der Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten sei festzuhalten, dass sich dabei der Beschwerdeführer auf das von ihm beauftragte Vermessungsbüro Firma CC in römisch zehn verlassen hätte. Hinsichtlich der bis dato nicht vorgelegten Bauhöhenbestätigung habe sich der Beschwerdeführer sofort bereit erklärt, diese sobald als möglich über die Firma DD in Z erstellen zu lassen. Zwischenzeitlich seien die Bestätigungen über das Schnurgerüst und Außenmaße vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe sich auf einzelne Professionisten verlassen, die er damit beauftragt habe, einen bewilligungskonformen Bau des Heizwerkes zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer hätte hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. aufgrund massiver Wassereintritte in seinem Keller gar keine andere Wahl gehabt, als den Altzustand wiederherzustellen und die Bauführung vorzunehmen. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. habe der Beschwerdeführer sich ebenso bemüht, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Eine Ermahnung wäre daher ausreichend gewesen. Aufgrund des Vorliegens von Gefahr in Verzug wäre von der Behörde eine wesentlich geringere Strafe zu verhängen gewesen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Y sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Videoaufzeichnungen. Am 24.02.2016 fand schließlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher der Beschwerdeführer persönlich einvernommen wurde. Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.09.2014, Zl BAU-***1, wurde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Heizwerkes auf Gst ****/2 KG Z unter Vorschreibung von zahlreichen Auflagen und Bedingungen erteilt. Unter anderem wurden darin folgende Auflagen vorgeschrieben: I. Allgemeine baupolizeiliche Auflagen und Bedingungen:römisch eins. Allgemeine baupolizeiliche Auflagen und Bedingungen: (…) 4. Der Bauherr hat laut § 31 Abs 2 TBO nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundamentes durch eine befugte Person oder Stelle den aufgrund der Baubewilligung sich ergebenden Verlauf der äußeren Wandfluchten mittels eines eingemessenen Schnurgerüstes oder auf eine sonstige geeignete Weise zu kennzeichnen und der Behörde eine von der betreffenden Person oder Stelle ausgestellte Bestätigung darüber vorzulegen. Die Kennzeichnung darf erst im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden.4. Der Bauherr hat laut Paragraph 31, Absatz 2, TBO nach Fertigstellung der Bodenplatte bzw des Fundamentes durch eine befugte Person oder Stelle den aufgrund der Baubewilligung sich ergebenden Verlauf der äußeren Wandfluchten mittels eines eingemessenen Schnurgerüstes oder auf eine sonstige geeignete Weise zu kennzeichnen und der Behörde eine von der betreffenden Person oder Stelle ausgestellte Bestätigung darüber vorzulegen. Die Kennzeichnung darf erst im Zuge der weiteren Bauausführung entsprechend dem Baufortschritt entfernt werden. 5. Der Bauherr hat laut § 31 Abs 3 TBO der Behörde nach Fertigstellung der Außenwände eine Bestätigung durch eine befugte Person oder Stelle darüber vorzulegen, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. 5. Der Bauherr hat laut Paragraph 31, Absatz 3, TBO der Behörde nach Fertigstellung der Außenwände eine Bestätigung durch eine befugte Person oder Stelle darüber vorzulegen, dass die Bauhöhen der Baubewilligung entsprechen. Mit dem Aufsetzen der Dachkonstruktion darf erst nach dem Vorliegen dieser Bestätigung begonnen werden. 6. Der Bauherr hat spätestens nach der Fertigstellung des Rohbaues die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasfänge und festen Verbindungsstücke durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Der Rauchfangkehrer hat über die Überprüfung einen schriftlichen Befund auszustellen. Dieser ist der Baubehörde spätestens mit der Bauvollendungsmeldung vorzulegen (§ 31 Abs 4 TBO).6. Der Bauherr hat spätestens nach der Fertigstellung des Rohbaues die ordnungsgemäße Herstellung aller Rauch- und Abgasfänge und festen Verbindungsstücke durch einen Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Der Rauchfangkehrer hat über die Überprüfung einen schriftlichen Befund auszustellen. Dieser ist der Baubehörde spätestens mit der Bauvollendungsmeldung vorzulegen (Paragraph 31, Absatz 4, TBO). 12. Der Bauwerber bzw der Bauherr hat für das gegenständliche Bauvorhaben einen Bauverantwortlichen zu bestellen und der Behörde dessen Bestellung schriftlich vor Baubeginn (§ 32 Abs 2 TBO) nachzuweisen, wobei nur iSd § 32 Abs 5 geeignete Personen als Bauverantwortliche Bestellt werden dürfen. Auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Planungs- und Baustellenkoordinators nach den Bestimmungen des BauKG wird hingewiesen.12. Der Bauwerber bzw der Bauherr hat für das gegenständliche Bauvorhaben einen Bauverantwortlichen zu bestellen und der Behörde dessen Bestellung schriftlich vor Baubeginn (Paragraph 32, Absatz 2, TBO) nachzuweisen, wobei nur iSd Paragraph 32, Absatz 5, geeignete Personen als Bauverantwortliche Bestellt werden dürfen. Auf die Notwendigkeit der Bestellung eines Planungs- und Baustellenkoordinators nach den Bestimmungen des BauKG wird hingewiesen. IV. Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung:römisch vier. Auflagen der Wildbach- und Lawinenverbauung: 1. Das Bauvorhaben ist unter geotechnischer Bauaufsicht auszuführen. Der verantwortliche Geotechniker ist der Baubehörde vor Baubeginn namhaft zu machen. (…) Mit Schreiben der Gemeinde Z vom 01.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Baubehörde festgestellt habe, dass das Bauvorhaben zwischenzeitlich bereits ausgeführt wurde, ohne dass der Behörde ein Bauverantwortlicher

§ 32

Abs 2 TBO namhaft gemacht worden sei, eine Bestätigung des Schnurgerüstes

§ 31

Abs 2 TBO vorgelegt worden sei, eine Bestätigung der Bauhöhen

§ 31

Abs 3 vorgelegt worden sei, ein Kaminkehrerbefund

§ 31

Abs 4 TBO vorgelegt worden sei und der verantwortliche Geotechniker namhaft gemacht worden sei. Er werde aufgefordert, längstens binnen einer Frist von 5 Tagen diese Bestätigungen/Meldungen vorzulegen. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Gebäude erst nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung benützt werden dürfe.Mit Schreiben der Gemeinde Z vom 01.09.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Baubehörde festgestellt habe, dass das Bauvorhaben zwischenzeitlich bereits ausgeführt wurde, ohne dass der Behörde ein Bauverantwortlicher

Paragraph 32, Absatz 2, TBO namhaft gemacht worden sei, eine Bestätigung des Schnurgerüstes

Paragraph 31, Absatz 2, TBO vorgelegt worden sei, eine Bestätigung der Bauhöhen

Paragraph 31, Absatz 3, vorgelegt worden sei, ein Kaminkehrerbefund

Paragraph 31, Absatz 4, TBO vorgelegt worden sei und der verantwortliche Geotechniker namhaft gemacht worden sei. Er werde aufgefordert, längstens binnen einer Frist von 5 Tagen diese Bestätigungen/Meldungen vorzulegen. Ausdrücklich werde darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Gebäude erst nach Vorliegen der Bauvollendungsmeldung benützt werden dürfe. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2015, Zl Bauakt x1-2 wurde

§ 39Abs 6 TBO i

Vm § 2 und 21 TBO die Benützung des im nordöstlichen Bereich des Gst ****/1 errichteten 5 m tiefen und 8 m langen Parkplatzes mit talseitiger Stützmauer untersagt. Gleichzeitig wurde

§ 35Abs 3 TBO 2011 i

Vm § 2 und 21 TBO die weitere Bauausführung der angeführten Baumaßnahme „Parkplatz mit talseitiger Stützmauer“ untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt worden sei, dass im Bereich des Gst ****/1 KG Z direkt im Anschluss an das hier bestehende Wohnhaus nach Nordosten hin ein Parkplatz mit einer talseitigen Stützmauer im Ausmaß von ca 5 m x 8 m errichtet werde. Es handle sich um Maßnahmen, die im Sinne der Bestimmung des § 2 TBO bauliche Maßnahmen seien. Inhaltlich liege die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage, zu deren Herstellung wesentliche bautechnische Erfordernisse berührt würden, vor. Die Maßnahmen seien

§ 21

Abs 1 lit e bewilligungspflichtig, da es hier insbesondere um eine Frage der Statik bzw Standsicherheit der talseitigen Stützmauer und die fachgerechte Absicherung der durch dieser Baumaßnahme entstehenden Absturzkanten gehe. Eine Baubewilligung liege nicht vor. Daher seien die gegenständlichen Maßnahmen, die derzeit noch ausgeführt würden, bewilligungspflichtig und es liege keine Bewilligung für diese vor. Grundbücherlicher Eigentümer auf Gst ****/1 sei Herr AA, Adresse1, ZMit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 01.09.2015, Zl Bauakt x1-2 wurde

Paragraph 39, Absatz 6, TBO in Verbindung mit Paragraph 2 und 21 TBO die Benützung des im nordöstlichen Bereich des Gst ****/1 errichteten 5 m tiefen und 8 m langen Parkplatzes mit talseitiger Stützmauer untersagt. Gleichzeitig wurde

Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 in Verbindung mit Paragraph 2 und 21 TBO die weitere Bauausführung der angeführten Baumaßnahme „Parkplatz mit talseitiger Stützmauer“ untersagt. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass im Zuge eines Lokalaugenscheines festgestellt worden sei, dass im Bereich des Gst ****/1 KG Z direkt im Anschluss an das hier bestehende Wohnhaus nach Nordosten hin ein Parkplatz mit einer talseitigen Stützmauer im Ausmaß von ca 5 m x 8 m errichtet werde. Es handle sich um Maßnahmen, die im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, TBO bauliche Maßnahmen seien. Inhaltlich liege die Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage, zu deren Herstellung wesentliche bautechnische Erfordernisse berührt würden, vor. Die Maßnahmen seien

Paragraph 21, Absatz eins, Litera e, bewilligungspflichtig, da es hier insbesondere um eine Frage der Statik bzw Standsicherheit der talseitigen Stützmauer und die fachgerechte Absicherung der durch dieser Baumaßnahme entstehenden Absturzkanten gehe. Eine Baubewilligung liege nicht vor. Daher seien die gegenständlichen Maßnahmen, die derzeit noch ausgeführt würden, bewilligungspflichtig und es liege keine Bewilligung für diese vor. Grundbücherlicher Eigentümer auf Gst ****/1 sei Herr AA, Adresse1, Z Der Bereich im Nordosten des gegenständlichen Grundstücks war gegenständlich eben mit der Zufahrt. Durch die Errichtung einer Baustellenzufahrt wurde dieser Teil abgegraben. Ursprünglich bestand im gegenständlichen Bereich keine Stützmauer. Die gegenständliche Stützmauer wurde nicht von einem gewerberechtlich dazu Befugten geplant und errichtet. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die von ihm beauftragten Firmen mit der Vorlage der Bestätigungen beauftragt bzw deren Vorlage kontrolliert hätte. Eine Baufertigstellungsmeldung für das Heizkraftwerk wurde seitens des Beschwerdeführers noch nicht abgegeben. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF lauten wie folgt: „§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. … § 21Paragraph 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  6. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden.
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
(2)Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Absatz eins, Litera b, oder e einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
  1. a)die Anbringung und Änderung von untergeordneten Bauteilen und von Balkonverglasungen bei bestehenden baulichen Anlagen;
  2. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
  3. b)die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Absatz 3, Litera c, fallen;
  4. c)die Errichtung und Änderung von Terrassen, Pergolen und dergleichen;
  5. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. k vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  6. d)die Errichtung und Änderung von ortsüblichen Städeln in Holzbauweise, die landwirtschaftlichen Zwecken dienen, und von Bienenhäusern in Holzbauweise sowie die Aufstellung von Folientunnels, soweit diese nicht nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera k, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind;
  7. e)die Errichtung und Änderung von Sportplätzen, Reitplätzen und dergleichen sowie von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen und Kinderspielplätzen von Wohnanlagen;
  8. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.
  9. f)die größere Renovierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Absatz eins, bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt. … § 27Paragraph 27 Baubewilligung …
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 24 Abs. 2.
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2, … § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,
  2. a)ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, ausführt,
  3. b)als Inhaber der Baubewilligung in der Baubewilligung, gegebenenfalls in Verbindung mit § 27 Abs. 8, 11 erster Satz oder 13 dritter Satz, oder nach § 27 Abs. 10 lit. a oder 12 vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt,
  4. b)als Inhaber der Baubewilligung in der Baubewilligung, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 8, 11, erster Satz oder 13 dritter Satz, oder nach Paragraph 27, Absatz 10, Litera a, oder 12 vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt, …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52 idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 52 idgF lauten wie folgt: „§ 6. Eine Tat ist nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. § 45.Paragraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
  4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
  5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
  6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Der Beschwerdeführer bestreitet im Rahmen des gesamten Verfahrens die Tatsache nicht, dass er die gegenständliche Stützmauer samt Parkplatz ohne entsprechende Baubewilligung bzw zur Kenntnisnahme einer Bauanzeige errichtet hat bzw errichten ließ. Der Beschwerdeführer steht vielmehr auf den Standpunkt, dass Gefahr in Verzug vorgelegen wäre und er durch die gegenständliche Bauführung einerseits den Zustand, wie er früher bestanden hätte wiederhergestellt hätte und andererseits Gefahr in Verzug gewesen wäre und er somit weiteren Schaden von seinem Haus abgewendet hätte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung räumte der Beschwerdeführer allerdings ein, dass eine Stützmauer nie bestanden hätte. Damit kann das Argument des Beschwerdeführers, er hätte den Altzustand wiederhergestellt, schon nicht greifen. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt den Notstand auf die Rechtsgüter Leben, die Freiheit oder das Vermögen; für diese muss eine unmittelbar drohende Gefahr bestehen (zB VwGH 31.10.1990, 90/02/0118). Wirtschaftliche Nachteile können – allenfalls – nur bei unmittelbarer Bedrohung der Lebensmöglichkeiten Notstand begründen (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 03.03.1994, 93/18/0090). Eine unmittelbare Bedrohung der Lebensmöglichkeiten wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und konnte auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht erkannt werden. Darüber hinaus muss die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto einziges zur Gefahrenabwehr sein (zB VwGH 30.03.1993, 92/04/0241). Es ist daher zu prüfen, ob die Errichtung der gegenständlichen Stützmauer samt Parkplatz bzw Entwässerungssystem das einzig mögliche Mittel zur Abwehr des Oberflächenwassers dargestellt hat. Das Landesverwaltungsgericht steht diesbezüglich auf dem Standpunkt, dass der Gefährdung durch Oberflächenwasser von der Gemeindestraße her auch mittels der Schlichtung von Sandsäcken wirksam begegnet hätte werden können. Ein rechtfertigender Notstand als ultima ratio liegt demnach nicht vor. Somit ist klargestellt, dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Wie bereits festgestellt, wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.09.2014 dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Heizwerkes auf Gst ****/2 KG Z unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen erteilt. Diesen Auflagen hat der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch die Baubehörde vom 01.09.2015 nicht entsprochen. Zu den Vorwürfen, dass kein Bauverantwortlicher namhaft gemacht worden wäre, keine Bestätigung über den Verlauf der äußeren Wandfluchten vorgelegt worden wäre, keine Bestätigung über die Bauhöhen vorgelegt worden sei und kein verantwortlicher Geotechniker namhaft gemacht worden wäre, bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich diesbezüglich auf die von ihm beauftragten Professionisten verlassen hätte und zwischenzeitig die Bestätigungen der Baubehörde auch vorgelegt worden seien. Diesen Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass sich die Verpflichtungen aus dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.09.2014, Zl BAU-***1 an den Bauherren richten und diesen die Verpflichtung trifft, sämtliche Auflagen und Bedingungen einzuhalten. Eine Übertragung dieser Verpflichtungen auf Dritte erweist sich zwar grundsätzlich als zulässig, den entsprechenden Beweis dafür ist der Beschwerdeführer jedoch schuldig geblieben. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass eine wirksame Übertragung dieser Verpflichtungen auf die einzelnen Professionisten erfolgt wäre, so wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Einhaltung der von ihm erfolgten Weisungen sicherzustellen. Dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Kontrolle der einzelnen Professionisten durchgeführt hätte, wird von ihm nicht einmal behauptet und konnte auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in seiner Einvernahme nicht erwiesen werden. Hinsichtlich des Auflagenpunktes I.6 ist festzuhalten, dass der Befund des Rauchfangkehrers über die Überprüfung aller Rauch- und Abgasfänge und festen Verbindungsstücke dem eindeutigen Wortlaut dieser Auflage nach der Baubehörde spätestens mit der Bauvollendungsmeldung vorzulegen ist. Der Beschwerdeführer gab an, eine Bauvollendungsanzeige bei der Gemeinde Z noch nicht abgegeben zu haben. Die Verpflichtung zur Vorlage des Befundes kann daher erst im Zeitpunkt der Vorlage der Bauvollendungsmeldung nicht entsprochen werden. Eine Verwaltungsübertretung liegt demnach nicht vor.Hinsichtlich des Auflagenpunktes römisch eins.6 ist festzuhalten, dass der Befund des Rauchfangkehrers über die Überprüfung aller Rauch- und Abgasfänge und festen Verbindungsstücke dem eindeutigen Wortlaut dieser Auflage nach der Baubehörde spätestens mit der Bauvollendungsmeldung vorzulegen ist. Der Beschwerdeführer gab an, eine Bauvollendungsanzeige bei der Gemeinde Z noch nicht abgegeben zu haben. Die Verpflichtung zur Vorlage des Befundes kann daher erst im Zeitpunkt der Vorlage der Bauvollendungsmeldung nicht entsprochen werden. Eine Verwaltungsübertretung liegt demnach nicht vor. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruchpunkt II. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme des Auflagenpunktes I.6 keinen Kaminkehrerbefund vorgelegt zu haben sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die ihm im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen mit Ausnahme des Auflagenpunktes römisch eins.6 keinen Kaminkehrerbefund vorgelegt zu haben sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen trotz gegebener Möglichkeit keine Angaben gemacht. Es war somit von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, vor allem hinsichtlich des Spruchpunktes I. ist als erheblich anzusehen, da diesbezüglich von einem klassischen Schwarzbau auszugehen ist. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre zweifellos möglich gewesen. Ebenso konnten keine Gründe angegeben werden, warum die erforderliche Baubewilligung bzw allenfalls auch eine Bauanzeige auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht eingebracht wurde. Das Landesverwaltungsgericht erachtet es durchaus als plausibel, wenn der Beschwerdeführer mit der konkreten Baumaßnahme, nämlich der Errichtung einer Stützmauer, weiteren Schaden von seiner Liegenschaft abwenden wollte. Die Abwendung weiterer Schäden hätte jedoch auch anderweitig, zB mittels Schlichtung von Sandsäcken bewerkstelligt werden können, sodass ein Milderungsgrund diesbezüglich nicht vorliegt. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen, vor allem hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. ist als erheblich anzusehen, da diesbezüglich von einem klassischen Schwarzbau auszugehen ist. Ein rechtmäßiges Alternativverhalten wäre zweifellos möglich gewesen. Ebenso konnten keine Gründe angegeben werden, warum die erforderliche Baubewilligung bzw allenfalls auch eine Bauanzeige auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht eingebracht wurde. Das Landesverwaltungsgericht erachtet es durchaus als plausibel, wenn der Beschwerdeführer mit der konkreten Baumaßnahme, nämlich der Errichtung einer Stützmauer, weiteren Schaden von seiner Liegenschaft abwenden wollte. Die Abwendung weiterer Schäden hätte jedoch auch anderweitig, zB mittels Schlichtung von Sandsäcken bewerkstelligt werden können, sodass ein Milderungsgrund diesbezüglich nicht vorliegt. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. ist festzuhalten, dass die erforderlichen Bestätigungen trotz dem klaren Wortlaut des zu Grunde liegenden Baubescheides der Baubehörde nicht vorgelegt wurden, dies auch nicht nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung. Auch diesbezüglich ist der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen als nicht mehr gering anzusehen, da gesetzlichen klaren Aufträgen erkennbar zuwidergehandelt wurde. Mildernd konnte ebenfalls hier nichts gewertet werden.Hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. ist festzuhalten, dass die erforderlichen Bestätigungen trotz dem klaren Wortlaut des zu Grunde liegenden Baubescheides der Baubehörde nicht vorgelegt wurden, dies auch nicht nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung. Auch diesbezüglich ist der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretungen als nicht mehr gering anzusehen, da gesetzlichen klaren Aufträgen erkennbar zuwidergehandelt wurde. Mildernd konnte ebenfalls hier nichts gewertet werden. Erschwerend kommt im gesamten Verfahren eine rechtskräftige Strafvormerkung

§ 366Gew

O 1994 in Betracht, der Beschwerdeführer ist sohin nicht unbescholten, wenngleich auch nicht einschlägig vorbestraft. Erschwerend kommt im gesamten Verfahren eine rechtskräftige Strafvormerkung

Paragraph 366, GewO 1994 in Betracht, der Beschwerdeführer ist sohin nicht unbescholten, wenngleich auch nicht einschlägig vorbestraft. Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 36.300,-- erweisen sich die verhängten Geldstrafen jedenfalls als Tat- und Schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Im Übrigen sind die verhängten Geldstrafen ohnehin lediglich im alleruntersten Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt. Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG schien insofern nicht geboten, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering sind. Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Da sich ein Übertretungspunkt als nicht strafbar erwiesen hat (vgl Kaminkehrerbefund) war daher der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes II. teilweise Folge zu geben.Unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsregeln und eines zur Anwendung gelangenden Strafrahmens bis zu Euro 36.300,-- erweisen sich die verhängten Geldstrafen jedenfalls als Tat- und Schuldangemessen sowie auch als ausreichend, um den Beschwerdeführer künftig hin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Bauherren das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen. Im Übrigen sind die verhängten Geldstrafen ohnehin lediglich im alleruntersten Bereich des zulässigen Strafrahmens angesiedelt. Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG schien insofern nicht geboten, zumal die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering sind. Von einem geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht gesprochen werden. Da sich ein Übertretungspunkt als nicht strafbar erwiesen hat vergleiche Kaminkehrerbefund) war daher der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. teilweise Folge zu geben. Aufgefallen ist, dass hinsichtlich der Kostenentscheidung gem § 64 VStG 1991 die Berechnung der Verfahrenskosten erster Instanz (Euro 250,-) zwar richtig erfolgt ist, in der Summe von Euro 2.500,- jedoch nicht enthalten war und somit von einem offenkundigen Schreib-oder Rechenfehler ausgegangen werden kann. Da jedoch die Verfahrenskosten erster Instanz neu festzulegen waren kommt diesem Umstand keine weitere Bedeutung zu.Aufgefallen ist, dass hinsichtlich der Kostenentscheidung gem Paragraph 64, VStG 1991 die Berechnung der Verfahrenskosten erster Instanz (Euro 250,-) zwar richtig erfolgt ist, in der Summe von Euro 2.500,- jedoch nicht enthalten war und somit von einem offenkundigen Schreib-oder Rechenfehler ausgegangen werden kann. Da jedoch die Verfahrenskosten erster Instanz neu festzulegen waren kommt diesem Umstand keine weitere Bedeutung zu. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.40.3191.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.