öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt: I.römisch eins.
den Gepflogenheiten eines ordentlichen Landwirtes mit einem geeigneten funktionstüchtigen Zaun ein - bzw. abzuzäunen, sodass ein Einweiden des Weideviehs in diesen Flächen verhindert wird. Die Zäunungsmaßnahme ist so lange aufrecht zu erhalten, bis die dort heranwachsende Waldverjüngung eine durchschnittliche Standhöhe (Baumhöhe) von 2,5 Meter erreicht hat. 2. Die im Lageplan eingezeichneten Beanstandungsflächen sind
weislich unter Anleitung des ortszuständigen Waldaufsehers flächendeckend in einer Verbandsweite von 1,5 mal 1,5 Meter mit folgenden Forstpflanzen zu bepflanzen: • 50 Stück Fichtenjungpflanzen (Alter 2/2, wurzelnackt) und • 80 Stück Weißkiefernjungpflanzen (Topfballen, Größe 20cm/40 cm) Auftretende Jungpflanzenausfälle sind jeweils im darauf folgenden Frühjahr mit den gleichen Baumarten, die ausgefallen sind,
zubessern. 3. Sämtliche Maßnahmen sind bis spätestens 30.06.2016 durchzuführen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Vorweg ist festzuhalten, dass sich alle Grundstücke und Einlagezahlen in diesem Erkenntnis auf das Grundbuch X beziehen.Vorweg ist festzuhalten, dass sich alle Grundstücke und Einlagezahlen in diesem Erkenntnis auf das Grundbuch römisch zehn beziehen. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.08.2015, Zl ****1, wurde spruchgemäß Folgendes festgestellt bzw angeordnet: „Frau B und Herr A A haben im Herbst 2014 auf Teilflächen des Gst. **1/2 oder **1/1, beide KG X (siehe den als Anlage angeschlossenen Lageplan „A“ vom 09.06.2015), welche als Waldflächen ausgewiesen sind, den infolge einer zuvor erfolgten freien Fällung im Sinne der Tiroler Waldordnung 2005 gewachsenen Bewuchs (Waldverjüngung bzw. Naturverjüngung), bestehend aus kleineren Nadelholz- und Laubholzbäumen (vor allem Bergahorn und Buche) in einer Standhöhe von 1,5 bis 2 m, ohne entsprechende Ausnahmebewilligung entfernt und galt die beseitigte Waldverjüngung als noch nicht gesichert.„Frau B und Herr A A haben im Herbst 2014 auf Teilflächen des Gst. **1/2 oder **1/1, beide KG römisch zehn (siehe den als Anlage angeschlossenen Lageplan „A“ vom 09.06.2015), welche als Waldflächen ausgewiesen sind, den infolge einer zuvor erfolgten freien Fällung im Sinne der Tiroler Waldordnung 2005 gewachsenen Bewuchs (Waldverjüngung bzw. Naturverjüngung), bestehend aus kleineren Nadelholz- und Laubholzbäumen (vor allem Bergahorn und Buche) in einer Standhöhe von 1,5 bis 2 m, ohne entsprechende Ausnahmebewilligung entfernt und galt die beseitigte Waldverjüngung als noch nicht gesichert. Spruch: Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß § 170 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der geltenden Fassung, entscheidet in der gegenständlichen Angelegenheit wie folgt:Die Bezirkshauptmannschaft Y als Forstbehörde gemäß Paragraph 170, Absatz eins, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der geltenden Fassung, entscheidet in der gegenständlichen Angelegenheit wie folgt: Gemäß § 172 Abs. 6 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 Forstgesetz 1975 werden Frau B und Herrn A A folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen:Gemäß Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 werden Frau B und Herrn A A folgende Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufgetragen: 1. Die im Lageplan dargestellten Beanstandungsflächen (Verjüngungsflächen) sind
den Gepflogenheiten eines ordentlichen Landwirtes mit einem geeigneten Zaun ein- bzw. abzuzäunen, sodass ein Einweiden des Weideviehs in diesen Flächen verhindert wird. Die Zäunungsmaßnahme ist so lange aufrecht zu erhalten, bis die dort heranwachsende Waldverjüngung im Sinne des ForstG 1975 als gesichert gilt. 2. Die im Lageplan eingezeichneten Beanstandungsflächen sind
weislich unter Anleitung des ortszuständigen Waldaufsehers mit folgenden Gewächsen zu bepflanzen: ● 50 Stück Fichtenjungpflanzen (Alter 2/2, wurzelnackt) und ● 80 Stück Weißkiefernjungpflanzen (Topfballen, Größe 20/40 cm) 3. Sämtliche Maßnahmen sind bis spätestens 30.04.2016 durchzuführen.“ Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn A A und von Frau B A, beide rechtsfreundlich vertreten durch RA Mag. C C, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben, der Bescheid in seinem gesamten Umfange angefochten und als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes, unrichtige rechtliche Beurteilung und unrichtige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund mangelnden Ermittlungsverfahrens geltend gemacht. Dem angefochtenen Bescheid wurde entgegen gehalten wie folgt: „Zunächst ist auf das Verfahren zu ****2 der Bezirkshauptmannschaft Y zu verweisen, dem derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt. Ebenso auf das Verfahren zu ****3 derselben Behörde. Gleichzeitig wird BEANTRAGT, beide Verfahrensakten im Beschwerdeverfahren einzuholen. Es darf darauf verwiesen werden, dass es sich um kein abgeschlossenes Ermittlungsverfahren handelt, siehe hierzu auch die beiden vorgenannten Verfahren, sodass das Erlassen des Bescheides zu ****1 allein unter diesen Gesichtpunkt rechtswidrig und verfrüht erfolgt ist. Gemäß Grundbuchsauszug Gutsbestandsblatt, sind sowohl das Grundstück **1/2 als auch Grundstück **1/1, beide KG X, nicht als gesamtes als Waldfläche ausgewiesen. Das Grundstück **1/2 weist eine Gesamtfläche von 226.174 m2 auf, wovon 391 m2 als landwirtschaftliche Fläche (verbuschte Fläche), 138 m2 als Alpfläche, 8.118 m² als Gewässerfläche, 505 m² Sonstige Fläche (Straßenverkehrsanlagen), 25.934 m² Sonstige Fläche (Fels- und Geröllflächen), 2.545 m² als Forststraßen und der Rest als Wald gewidmet ist. Eine Übertretung
Forstgesetz betrifft laut den Grundlagen eine Fläche von grob 520 m², die aber wie sich oben ergibt und ebenso dem Lageplan der Bezirksforstinspektion zu entnehmen, jeweils landwirtschaftliche Flächen darstellen und daher nicht als Waldflächen zuzuordnen sind. Ähnliches gilt für das Grundstück **1/1, welches laut Grundbuchsauszug eine Gesamtgrundstücksfläche von 9.707 m² aufweist, wobei hiervon 9.030 m² als Wald zuzuordnen sind, die Sonstige Fläche (Straßenverkehrsanlagen) mit 103 m² und sonstige Fläche (vegetationsarm) mit 574 m² ausgewiesen wurde.Gemäß Grundbuchsauszug Gutsbestandsblatt, sind sowohl das Grundstück **1/2 als auch Grundstück **1/1, beide KG römisch zehn, nicht als gesamtes als Waldfläche ausgewiesen. Das Grundstück **1/2 weist eine Gesamtfläche von 226.174 m2 auf, wovon 391 m2 als landwirtschaftliche Fläche (verbuschte Fläche), 138 m2 als Alpfläche, 8.118 m² als Gewässerfläche, 505 m² Sonstige Fläche (Straßenverkehrsanlagen), 25.934 m² Sonstige Fläche (Fels- und Geröllflächen), 2.545 m² als Forststraßen und der Rest als Wald gewidmet ist. Eine Übertretung
Forstgesetz betrifft laut den Grundlagen eine Fläche von grob 520 m², die aber wie sich oben ergibt und ebenso dem Lageplan der Bezirksforstinspektion zu entnehmen, jeweils landwirtschaftliche Flächen darstellen und daher nicht als Waldflächen zuzuordnen sind. Ähnliches gilt für das Grundstück **1/1, welches laut Grundbuchsauszug eine Gesamtgrundstücksfläche von 9.707 m² aufweist, wobei hiervon 9.030 m² als Wald zuzuordnen sind, die Sonstige Fläche (Straßenverkehrsanlagen) mit 103 m² und sonstige Fläche (vegetationsarm) mit 574 m² ausgewiesen wurde. In der seinerzeitigen Stellungnahme vom 10. Juni 2015 der Bezirksforstinspektion Y ist in keiner Weise angeführt, inwieweit tatsächlich nunmehr Waldflächen laut Forstgesetz berührt sind. Ein Verweis auf den Grenz- oder Grundkataster ist hier nicht ausreichend, sondern ist die genaue Zuordnung der Widmungs- und Nutzungsform ausschlaggebend. In diesem Fall ist § 3 Abs. 1 des ForstG 1975 entsprechend auszulegen.In der seinerzeitigen Stellungnahme vom 10. Juni 2015 der Bezirksforstinspektion Y ist in keiner Weise angeführt, inwieweit tatsächlich nunmehr Waldflächen laut Forstgesetz berührt sind. Ein Verweis auf den Grenz- oder Grundkataster ist hier nicht ausreichend, sondern ist die genaue Zuordnung der Widmungs- und Nutzungsform ausschlaggebend. In diesem Fall ist Paragraph 3, Absatz eins, des ForstG 1975 entsprechend auszulegen. Darüber hinaus darf auf den Grundbuchseintrag in EZ **0**, KG X, geschlossener Hof „H“ verwiesen werden, in dem zu C-LNr. 5 die Dienstbarkeit auf Grundstück **1/2 eingetragen ist wie folgt:Darüber hinaus darf auf den Grundbuchseintrag in EZ **0**, KG römisch zehn, geschlossener Hof „H“ verwiesen werden, in dem zu C-LNr. 5 die Dienstbarkeit auf Grundstück **1/2 eingetragen ist wie folgt:
dem ForstG 1975 weder vorwerfbar noch tatsächlich vorgelegen und widerspricht die mit dem nunmehrig angefochtenen Bescheid aufgetragene Zwangsmaßnahme den eingetragenen bücherlichen Rechten. Sie ist daher als rechtswidrig anzusehen. Offensichtlich ist von der den Bescheid erlassenden Behörde eine Einsichtnahme in das Grundbuch mit den sich daraus ergebenden Rechten nicht erfolgt, ansonsten dieser angefochtene Bescheid nicht ergehen hätte dürfen. Es darf nochmals auf die Verfahren zu ****2 und ****3 der Bezirkshauptmannschaft verwiesen werden, in denen bereits ebenfalls eine ausführliche Stellungnahmen erfolgt sind und werden diese Ausführungen in diesem Verfahren ausdrücklich auch im Rahmen der Anfechtung des gegenständlichen Bescheides ausdrücklich als Vorbringen erhoben.“ Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Insoweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf das auf die Verfahren zu Zlen ****2 und ****3 der Bezirkshauptmannschaft Y verweisen, ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.01.2016, Zl LVwG-2015/16/2618-6, der Beschwerde von Herrn A A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2015, GZ ****2, wegen einer Übertretung
G, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt wurde.Insoweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde auf das auf die Verfahren zu Zlen ****2 und ****3 der Bezirkshauptmannschaft Y verweisen, ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 07.01.2016, Zl LVwG-2015/16/2618-6, der Beschwerde von Herrn A A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.09.2015, GZ ****2, wegen einer Übertretung
Paragraph 37, Absatz eins, ForstG, Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wurde. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2015, Zl LVwG-2015/35/2686-4, wurde die Beschwerde von Frau B A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2015, GZ ****3, wegen einer Übertretung
G, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde von Frau B A über deren Rechtsvertreter Beschwerde beim VfGH eingebracht und der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des VfGH vom 19.02.2016, Zl E 2014/2016-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2015, Zl LVwG-2015/35/2686-4, wurde die Beschwerde von Frau B A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2015, GZ ****3, wegen einer Übertretung
Paragraph 80, Absatz eins, ForstG, als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde von Frau B A über deren Rechtsvertreter Beschwerde beim VfGH eingebracht und der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des VfGH vom 19.02.2016, Zl E 2014/2016-5, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Beiden zitierten Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y liegt der Sachverhalt zugrunde, aufgrund dessen der nunmehr verfahrensgegenständliche forstpolizeiliche Wiederherstellungsauftrag gemäß § 172 Abs 6 iVm § 80 Abs 1 ForstG 1975 erlassen wurde.Beiden zitierten Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Y liegt der Sachverhalt zugrunde, aufgrund dessen der nunmehr verfahrensgegenständliche forstpolizeiliche Wiederherstellungsauftrag gemäß Paragraph 172, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 erlassen wurde. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der Folge
ergänzenden Erhebungen durch die BFI Y (vgl forstfachliche Stellungnahmen des Ing. K K vom 14.12.2015, Ozl. 3, und vom 28.01.2016, Ozl. 5, sowie
Vorliegen der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2015, Zl LVwG-2015/35/2686-4, (betreffend des Verwaltungsstrafverfahrens B A) und vom 07.01.2016, LVwG-2015/16/2618-6 (betreffend des Verwaltungsstrafverfahrens A A) am 24.02.2016 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der Gegenstandssache durchgeführt, welcher entsprechend dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auch die Parallelakten – behördlicher Akt zu GZ ****2 iVm dem Landesverwaltungsgerichtsakt 2015/16/2618 (Verwaltungsstrafverfahren A A) und der behördliche Akt ****3 iVm mit dem Landesverwaltungsgerichtsakt 2015/35/2686 (Verwaltungsstrafverfahren B A) zu Grunde lagen und auf deren Ergebnisse, insbesondere auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 24.11.2015, verwiesen sowie im Rahmen welcher der Beschwerdeführer A A zum Sachverhalt einvernommen und der forstfachliche Amtssachverständige Ing. K K zur Angelegenheit befragt wurde. Frau B A ist zur Verhandlung am 24.02.2016 nicht erschienen und wurde dies mit der bereits erfolgten Einvernahme im Paralellverfahren und dem für sie psychisch sehr belastenden Verfahren begründet.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der Folge
ergänzenden Erhebungen durch die BFI Y vergleiche forstfachliche Stellungnahmen des Ing. K K vom 14.12.2015, Ozl. 3, und vom 28.01.2016, Ozl. 5, sowie
Vorliegen der Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2015, Zl LVwG-2015/35/2686-4, (betreffend des Verwaltungsstrafverfahrens B A) und vom 07.01.2016, LVwG-2015/16/2618-6 (betreffend des Verwaltungsstrafverfahrens A A) am 24.02.2016 eine öffentliche mündliche Rechtsmittelverhandlung in der Gegenstandssache durchgeführt, welcher entsprechend dem Beweisantrag der Beschwerdeführer auch die Parallelakten – behördlicher Akt zu GZ ****2 in Verbindung mit dem Landesverwaltungsgerichtsakt 2015/16/2618 (Verwaltungsstrafverfahren A A) und der behördliche Akt ****3 in Verbindung mit mit dem Landesverwaltungsgerichtsakt 2015/35/2686 (Verwaltungsstrafverfahren B A) zu Grunde lagen und auf deren Ergebnisse, insbesondere auf die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 24.11.2015, verwiesen sowie im Rahmen welcher der Beschwerdeführer A A zum Sachverhalt einvernommen und der forstfachliche Amtssachverständige Ing. K K zur Angelegenheit befragt wurde. Frau B A ist zur Verhandlung am 24.02.2016 nicht erschienen und wurde dies mit der bereits erfolgten Einvernahme im Paralellverfahren und dem für sie psychisch sehr belastenden Verfahren begründet. II.römisch zwei. Zur Behebung des forstrechtlichen Auftrages
G 1975 gegenüber Herrn A A:Zur Behebung des forstrechtlichen Auftrages
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 gegenüber Herrn A A: Von der belangten Behörde wurde der gegenüber A A erlassene forstrechtliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes neben der Bestimmung des § 172 Abs 6 ForstG 1975 auf die Bestimmung des § 80 Abs 1 ForstG 1975 gestützt.Von der belangten Behörde wurde der gegenüber A A erlassene forstrechtliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes neben der Bestimmung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 auf die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 gestützt. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass von der Bezirkshauptmannschaft Y im Aktenvermerk vom 14.09.2015, Zl ****2, festgehalten wurde, dass A A die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des § 80 Abs 1 ForstG nicht begangen hat und somit von der Fortführung des Strafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 VStG abgesehen wird. Begründet wurde die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung damit, dass sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens herausgestellt hat, dass nicht A A, sondern seine Mutter B A diese Verwaltungsübertretung begangen hat, dies unter Hinweis auf das Ergebnis der Einvernahme am 04.08.2015. Diese Einstellung wurde Herrn A A auch schriftlich mitgeteilt. Bestraft wurde A A in weiterer Folge wegen einer Verwaltungsübertretung
G, dieses Verfahren wurde jedoch vom Landesverwaltungsgericht Tirol, wie bereits oben dargelegt, mit Erkenntnis vom 07.01.2016, Zl LVwG-2015/16/2618-6, gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt. Zumal somit gegenüber A A der Vorwurf, forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen zu haben, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, war der ihm gegenüber erlassene Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ersatzlos aufzuheben.In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass von der Bezirkshauptmannschaft Y im Aktenvermerk vom 14.09.2015, Zl ****2, festgehalten wurde, dass A A die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung des Paragraph 80, Absatz eins, ForstG nicht begangen hat und somit von der Fortführung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG abgesehen wird. Begründet wurde die Einstellung des Strafverfahrens hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung damit, dass sich im Rahmen des Ermittlungsverfahrens herausgestellt hat, dass nicht A A, sondern seine Mutter B A diese Verwaltungsübertretung begangen hat, dies unter Hinweis auf das Ergebnis der Einvernahme am 04.08.2015. Diese Einstellung wurde Herrn A A auch schriftlich mitgeteilt. Bestraft wurde A A in weiterer Folge wegen einer Verwaltungsübertretung
, Paragraph 37, Absatz eins, ForstG, dieses Verfahren wurde jedoch vom Landesverwaltungsgericht Tirol, wie bereits oben dargelegt, mit Erkenntnis vom 07.01.2016, Zl LVwG-2015/16/2618-6, gemäß , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Zumal somit gegenüber A A der Vorwurf, forstrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen zu haben, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann, war der ihm gegenüber erlassene Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes ersatzlos aufzuheben. III.römisch drei. Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtliche Erwägungen: Im Jahr 2011 wurde auf den im dem angefochtenen Bescheid angeschlossenen Lageplan „A“ vom 09.06.2015 dargestellten Beanstandungsflächen auf Gst **1/2 (dzt Eigentümer: L L) mit einem Flächenausmaß von rund 530 m² eine freie Fällung im Sinne der Tiroler Waldordnung durchgeführt. Die forstfachliche Stellungnahme des Ing. K K, BFI Y, vom 10.06.2015, Zl ****4, beinhaltet zwei historische Luftbilder mit Befliegungsstand 1990 und 2009 (Quelle: TIRIS Luftbildaltas), aus denen ersichtlich ist, dass sich auf den Beanstandungsflächen des Gst **1/2 bis zur rechtmäßigen Holznutzung im Jahr 2011 eine Baukrone
der anderen anreihte. Die Beanstandungsflächen waren vollkommen mit großen überwiegend hiebsreifen Bäumen überwachsen und bestockt. Am 04.12.2015 wurden von Herrn Ing. K unter Mithilfe des Forstpraktikanten M M alle auf der Beanstandungsfläche vorzufindenden Baumstöcke mit einem Stockdurchmesser von mehr als 10 cm, herrührend von der Holznutzung 2011,
Baumarten getrennt gezählt und deren Stockdurchmesser erhoben. Die Beanstandungsflächen waren mit 62 Stück Bäumen (54 Kiefernbäumen und 8 Fichtenbäumen) bestockt. Von 10 bis 24 cm Stockdurchmesser wurde ein durchschnittlicher Baumkronendurchmesser von 3 m und von 25 cm Stockdurchmesser aufwärts ein durchschnittlicher Baumkronendurchmesser von 4 m je Baum für die Baumkronenüberschirmungsberechnung herangezogen, sodass sich auf dem Beanstandungsflächen von rund 529 m² eine Baumkronenüberschirmungsfläche von 564,40 m² ergab. Aus dieser Flächenberechnung der Baumkronenüberschirmung ergibt sich im Zusammenhang mit den historischen Luftbildern eindeutig, dass die Beanstandungsflächen vor der rechtmäßigen Holznutzung im Jahre 2011 vollkommen mit überwiegend hiebsreifen Bäumen bestockt bzw überschirmt waren. Die Beanstandungsflächen sind laut Katasterstand als Wald ausgewiesen. Im Herbst des Jahres 2014 wurde von der Beschwerdeführerin die auf den Beanstandungsflächen des Gst **1/2 vorhandene Naturverjüngung – kleinere Nadelholzjungbäume und Laubholzbäume, vor allem Bergahorn und Buche, in einer Standhöhe von 1,50 m bis 2,00 m, - entfernt, um dort eine intensivere Beweidung zu ermöglichen. Bei den betroffenen Flächen handelt es sich um Standortschutzwald im Ertrag. Kriterien hierfür sind: Seichtgründigkeit (Humus zwischen 0 bis 20 cm Mächtigkeit) und extrem schwierige Wiederbewaldung aufgrund Bodenaustrocknung, Nährstoffmangel und Vergrasung und günstige Bringungslage (Fahrwegnähe) mit erzielbarem positiven Deckungsbeitrag bei der Endnutzung von hiebsreifen Bäumen mit entsprechender Untriebszeitplanung von 140 bis 160 Jahren. Die Bodenmächtigkeit (Humusmächtigkeit) wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. K über ein Bodenprofil auf der Beanstandungsfläche erhoben (gemessen). Der produktive Boden hat dort eine Mächtigkeit von 10 bis 13 cm. Im konkreten Beschwerdefall liegt Hochwald vor, weil der betroffene Wald und umliegende Wälder durch natürliche Ansamung entstanden sind.
dem Grundbuchsauszug zu EZ **0** – zum geschlossenen Hof „H“ zählt auch das verfahrensgegenständliche Gst **1/2 -, ist auf diesem Grundstück unter C-LNr 5 insbesondere die Dienstbarkeit „
dem Grundbuchsauszug zu EZ **0** – zum geschlossenen Hof „H“ zählt auch das verfahrensgegenständliche Gst **1/2 -, ist auf diesem Grundstück unter C-LNr 5 insbesondere die Dienstbarkeit „
Ansicht der Beschwerdeführerin wurde im verfahrensgegenständlichen Fall vom Recht des Schwendens zugunsten der Liegenschaft EZ **1** Gebrauch gemacht, um das grundbücherlich einverleibte Weiderecht ausüben zu können. Wegen der rechtswidrigen Entfernung der hiebsunreifen Naturverjüngung wurde Frau B A mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2015, Zl ****3 (Verwaltungsübertretung
Vm § 80 Abs 1 ForstG 1975) bestraft und wurde die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2015, Zl LVwG-2015/35/2686-4, als unbegründet abgewiesen.Wegen der rechtswidrigen Entfernung der hiebsunreifen Naturverjüngung wurde Frau B A mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2015, Zl ****3 (Verwaltungsübertretung
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975) bestraft und wurde die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2015, Zl LVwG-2015/35/2686-4, als unbegründet abgewiesen. Zur Frage, inwieweit es sich bei der Fläche vor Umsetzung der Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin um Wald im Sinne des ForstG 1975 gehandelt hat, liegen ergänzende Stellungnahmen des forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. K K vom 14.12.2015 und vom 28.01.2016 vor und wurde dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Landesverwaltungsgericht am 24.11.2015 und am 24.02.2016 zeugenschaftlich einvernommen. Dabei hat er angegeben, dass ihm das gesamte Gebiet aus seiner dienstlichen Tätigkeit als Bediensteter der Forstinspektion Y ganz gut bekannt ist und er die Beanstandungsflächen auch schon vor dem Jahre 2011, noch bevor die bewilligungsfreien Fällungen auf dieser Fläche vorgenommen wurden, kennt. In den vom Landesverwaltungsgericht am 24.11.2015 und am 24.02.2016 durchgeführten Verhandlungen wurde zunächst das Vorliegen eines Waldes auf den Beanstandungsflächen nochmals ausdrücklich untermauert. Dies wurde auch für das Landesverwaltungsgericht
vollziehbar und widerspruchsfrei durch Luftbildaufnahmen aus den Jahren 1990 und 2009 belegt, woraus klar ersichtlich ist, dass jedenfalls in diesen Jahren die gegenständliche Fläche derart mit Bäumen bestockt war, dass Baumkrone an Baumkrone stand. Die sich aus nunmehr aktuellen Lichtbildern ergebende Beschaffenheit der gegenständlichen Fläche mit deutlich geringerer, nämlich praktisch fehlender Überschirmung, entstand aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes somit zweifelsfrei aufgrund der im Jahre 2011 durchgeführten, vom forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellten und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestrittenen freien Fällungen. Es wurde also erst durch die im Jahr 2011 durchgeführte Holznutzung der Bestand aufgelichtet. Der Amtssachverständige hat auch
vollziehbar ausgeführt, dass im Fall, dass unter dem Altholzbestand bereits Naturverjüngung herangewachsen ist und in weiterer Folge der Altbestand entfernt wird, die schon vorhandene Naturverjüngung als hiebsunreifer Bestand gilt. Entsprechend den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen steht somit für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die gegenständlichen Maßnahmen auf einer als Wald zu qualifizierenden Fläche durchgeführt wurden. Aufgrund der klaren und widerspruchsfreien Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. K war sohin dem Beweisantrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und auf Beiziehung eines forstfachlichen Sachverständigen zum Beweis, dass ein rechtswidriger Eingriff seitens der Beschwerdeführerin im Gst **1/2 nicht erfolgt ist und zum weiteren Beweis, dass im Zuge der Fällungen im Jahre 2011 nur etwa 40 Bäume auf dem verfahrensgegenständlichen Teilstück des Gst **1/2 gefällt wurden, nicht zu entsprechen. Auf die schlüssigen forstfachlichen Aussagen des einvernommenen Zeugen Ing. K im Verfahren vor der belangten Behörde und in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Es besteht für das erkennende Gericht kein Anlass, der Bestandsaufnahme der vorhandenen Baumstöcke am 04.12.2015 durch Herrn Ing. K gemeinsam mit dem Forstpraktikanten M M keinen Glauben zu schenken. Dass es sich beim gegenständlichen Waldbestand um Hochwald im Sinn des § 80 Abs 1 ForstG 1975 handelt, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem E-Mail vom 25.11.2015 ebenfalls schlüssig dargelegt. In diesem E-Mail revidierte der Amtssachverständige zunächst seine in der Verhandlung vom 24.11.2015 artikulierte Begründung und führte in diesem Sinn aus, dass Hochwälder Wälder seien, die aus Samen (Ansamung) entstanden sind. Darunter seien Naturverjüngungswälder (natürliche Ansamung) wie auch aus Aufforstungen entstandene Wälder zu verstehen. Im konkreten Beschwerdefall liege Hochwald vor, weil der betroffene Wald und umliegende Wälder durch natürliche Ansamung entstanden sind.Dass es sich beim gegenständlichen Waldbestand um Hochwald im Sinn des Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 handelt, wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seinem E-Mail vom 25.11.2015 ebenfalls schlüssig dargelegt. In diesem E-Mail revidierte der Amtssachverständige zunächst seine in der Verhandlung vom 24.11.2015 artikulierte Begründung und führte in diesem Sinn aus, dass Hochwälder Wälder seien, die aus Samen (Ansamung) entstanden sind. Darunter seien Naturverjüngungswälder (natürliche Ansamung) wie auch aus Aufforstungen entstandene Wälder zu verstehen. Im konkreten Beschwerdefall liege Hochwald vor, weil der betroffene Wald und umliegende Wälder durch natürliche Ansamung entstanden sind. Insoweit die Beschwerdeführer den Umstand, dass es sich bei der Fläche vor Umsetzung der Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin um Wald im Sinne des ForstG bzw dass es sich beim gegenständlichen Waldbestand um im Sinne des § 80 Abs 1 ForstG gehandelt hat, in Abrede stellen, ist darauf hinzuweisen, dass
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann (vgl etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat
dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer keine solche Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu erkennen. Zur Schlüssigkeit und
vollziehbarkeit seiner Ausführungen hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis konkretisiert und für die Beschwerdeführer
vollziehbar gemacht. Da also die Beschwerdeführer den gegenständlichen gutachterlichen Ausführungen zum Vorliegen eines Waldes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der vom forstfachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegungen des Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht (vgl etwa VwGH 23.08.2013, 2011/03/0094).Insoweit die Beschwerdeführer den Umstand, dass es sich bei der Fläche vor Umsetzung der Maßnahmen durch die Beschwerdeführerin um Wald im Sinne des ForstG bzw dass es sich beim gegenständlichen Waldbestand um im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, ForstG gehandelt hat, in Abrede stellen, ist darauf hinzuweisen, dass
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein schlüssiges und widerspruchfreies Sachverständigengutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 11.10.2007, 2006/04/0250). Einem mangelhaften Gutachten gegenüber gilt dieses Postulat
dem genannten Erkenntnis zwar nicht, das Landesverwaltungsgericht vermag aber aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer keine solche Mangelhaftigkeit der gutachterlichen Ausführungen zu erkennen. Zur Schlüssigkeit und
vollziehbarkeit seiner Ausführungen hat der Amtssachverständige seine Sach- und Ortskenntnis konkretisiert und für die Beschwerdeführer
vollziehbar gemacht. Da also die Beschwerdeführer den gegenständlichen gutachterlichen Ausführungen zum Vorliegen eines Waldes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, konnte das Landesverwaltungsgericht daher von der Richtigkeit der vom forstfachlichen Sachverständigen gezogenen Schlüsse ausgehen und erweist sich die Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Eine behördliche Anleitungspflicht betreffend das Erfordernis der Widerlegungen des Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene besteht nicht vergleiche etwa VwGH 23.08.2013, 2011/03/0094). Wenn die Beschwerdeführerin, wie in der am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlung angegeben, aus dem vorhandenen Luftbild vom 2009 nicht erkennen kann, dass es sich auf der gegenständlichen Fläche ein praktisch durchgehender Baumbewuchs befindet, so erweist sich dies in Anbetracht der Deutlichkeit dieses Luftbildes als reine Schutzbehauptung. Auch an der Richtigkeit der Ausführungen zum Vorliegen eines Hochwaldes im Sinn des § 80 Abs 1 ForstG 1975 beim verfahrensgegenständlichen Waldbestand besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Amtssachverständige seine zunächst spontan in der am 24.11.2015 getroffenen Ausführungen zum Vorliegen von Hochwald
träglich ausdrücklich revidierte, somit aber deutlich machte, sich eingehend mit dieser Fragestellung auseinander gesetzt zu haben. Die Beschwerdeführerin ist diesem Vorbringen nicht ausreichend auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.Auch an der Richtigkeit der Ausführungen zum Vorliegen eines Hochwaldes im Sinn des Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 beim verfahrensgegenständlichen Waldbestand besteht für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Amtssachverständige seine zunächst spontan in der am 24.11.2015 getroffenen Ausführungen zum Vorliegen von Hochwald
träglich ausdrücklich revidierte, somit aber deutlich machte, sich eingehend mit dieser Fragestellung auseinander gesetzt zu haben. Die Beschwerdeführerin ist diesem Vorbringen nicht ausreichend auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Ausdrücklich klargestellt wurde vom forstfachlichen Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang auch, dass zwar eine Einordnung als Schutzwald außer Ertrag der gleichzeitigen Qualifizierung als Hochwald entgegenstehe, im vorliegenden Fall aber Standortschutzwald im Ertrag vorliege und somit die gleichzeitige Annahme von hiebsunreifem Hochwald nicht ausgeschlossen sei. Wenn das Vorliegen von Schutzwald im Ertrag von der Beschwerdeführerin insofern verneint wird, als dass die beanstandete Fläche in der Waldnutzungskartierung im TIRIS als Schutzwaldertrag außer Ertrag aufscheine, so hat der Amtssachverständige diesbezüglich in der am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlung eindeutig und
vollziehbar zum Ausdruck gebracht, dass es sich diesbezüglich nur um eine Grobeinstufung handle und eine exakte Bestimmung vor Ort durch einen forstfachlichen Sachverständigen jedenfalls aussagekräftiger sei. Diese Bestimmung vor Ort habe aber eindeutig das Vorliegen von Standortschutzwald im Ertrag ergeben. Auch diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin nicht mit Erfolg auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb das Landesverwaltungsgericht von der Richtigkeit der forstfachlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen ausgehen konnte. Dass der angesprochene Hochwaldbestand hiebsunreif war, steht im vorliegenden Fall ebenso fest wie die Durchführung eines Kahlhiebs bzw von über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen. Auch dies ergibt sich aus den widerspruchsfreien und insbesondere in der vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlungen erstatteten Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen. Die Hiebsunreife ergibt sich aus dem Alter der entfernten Holzgewächse und das Vorliegen eines Kahlhiebes ist – abgesehen von den Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen – auch aufgrund der vorhandenen Lichtbilder von der gegenständlichen Fläche erkennbar. Aus diesen vom forstfachlichen Amtssachverständigen angefertigten Lichtbildern ist klar erkennbar, dass das darauf abgebildete, entfernte Holzmaterial nicht die Reste der zulässigen Fällung aus dem Jahr 2011 darstellt, sondern es sich hier großteils um die zu Unrecht entfernte Naturverjüngung handelt. Auch dass die von der Beschwerdeführerin unbestritten durchgeführten Maßnahmen nicht als Pflegemaßnahmen für den Wald betrachtet werden können, wurde in der Verhandlung vom 24.11.2015 – auf das Ergebnis dieser Verhandlung hat der Amtssachverständige Ing. K auch in der Verhandlung am 24.02.2016 ausdrücklich verwiesen - eingehend erörtert. Dass die komplette Beseitigung (Herausschneiden) einer bestehenden Waldnaturverjüngung (hiebsunreifer Bestand) nichts mit einem Pflegeeingriff zu tun hat, sondern genau das Gegenteil (Vernichtung einer Waldnaturverjüngung),ist, mit der beabsichtigten Zielsetzung, auf dieser Fläche keine forstlichen Holzgewächse heranwachsen zu lassen und im Ergebnis eine illegale Waldrodung herbeizuführen und dass die Erhaltung von Schutzwäldern und deren Schutzwirkung auch im hohen öffentlichen Interesse ist und mit diesem öffentlichen Interesse auch die Erhaltung von stabilen Schutzwäldern unverrückbar verbunden sind, somit der Wiederbewaldungsauftrag samt befristeter einweidesicherer Abzäunung der Beanstandungsflächen im konkreten Fall zur im öffentlichen Interesse stehenden Walderhaltung dringend notwendig ist, um möglichst rasch und ohne unnötige Zeitverzögerung einen stabilen Schutzwaldbestand heranzuziehen, ergibt sich aus der schlüssigen forstfachlichen Stellungnahme vom 14.12.2015. All diesen Ausführungen des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin wiederum nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten, weshalb für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel an deren Richtigkeit besteht. Wenn sich diese auf eine offensichtliche Aussage des Amtssachverständigen gegenüber Herrn A A, doch einen Rodungsantrag zu stellen, welcher sicherlich genehmigt werden würde, beruft, ist darauf hinzuweisen, dass über einen solchen Antrag die Forstbehörde
einem Ermittlungsverfahren zu entscheiden hätte, weshalb dieser behaupteten offensichtlichen Aussage keine Bedeutung zukommt. Dass somit im konkreten Fall die Wiederbewaldung zur Walderhaltung erforderlich und die bescheidmäßig aufgetragene Aufforstungsverpflichtung verhältnismäßig ist, wurde somit vom forstfachlichen Amtssachverständigen in seinen Expertisen schlüssig begründet. Die Beschwerdeführerin konnte
Ansicht des erkennenden Gerichts nichts darlegen, was Zweifel an den diesbezüglichen Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen aufkommen ließe. Dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Maßnahmen wirtschaftlich unzumutbar wären, wurde im Verfahren nicht geltend gemacht. Damit die Wiederbewaldungsmaßnahmen greifen, ist aus Sicht des Sachverständigen auch die Abzäunung der Aufforstungsfläche zur Sicherung des Aufkommens der Kultur unabdingbar erforderlich und im Hinblick auf die geringe Größe der Beanstandungsfläche – 0,05 ha bzw 0,26 % der Beweidungspflegefläche des Gst **1/2 - für den Weideberechtigten leicht vertretbar, um im Sinne des öffentlichen Interesses auf dieser Beanstandungsfläche die Weide (Waldweide) solange auszusetzen, bis die Forstkultur im Sinne des Forstgesetzes als gesichert gilt. Zur Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts Tirol zur Entscheidung in der Sache: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs 2 leg cit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, leg cit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist)
der Judikatur (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist)
der Judikatur (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
G 1975, BGBl Nr. 440/1975 idF BGBl I Nr 104/2013, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
Paragraph 172, Absatz 6, Litera a, ForstG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 104 aus 2013,, hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer Acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.
G sind in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Abs 2) verboten.
Paragraph 80, Absatz eins, ForstG sind in hiebsunreifen Hochwaldbeständen Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen (Absatz 2,) verboten.
G wird das pflegliche Ausmaß im Sinne des Abs 1 überschritten, wenn
der Einzelstammentnahme weniger als 6/10 der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wennNach Paragraph 80, Absatz 2, ForstG wird das pflegliche Ausmaß im Sinne des Absatz eins, überschritten, wenn
der Einzelstammentnahme weniger als 6/10 der vollen Überschirmung zurückbleiben würden. Dieser Wert kann bei Pflegeeingriffen unterschritten werden, wenn
dem Pflegeeingriff wieder eine Überschirmung von mehr als 6/10 erreicht sein wird.
Abs 3 leg cit sind hiebsunreife Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
Paragraph 80, Absatz 3, leg cit sind hiebsunreife Hochwaldbestände von nicht raschwüchsigen Baumarten
G darf durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (§ 6 Abs. 2) nicht gefährdet werden.
Paragraph 37, Absatz eins, ForstG darf durch die Waldweide die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht gefährdet werden.
Abs 2 leg cit ist der Viehtrieb unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.
Paragraph 37, Absatz 2, leg cit ist der Viehtrieb unter Rücksichtnahme auf die nötige Waldschonung, erforderlichenfalls auch auf zumutbaren Umwegen, durchzuführen.
Abs 3 leg cit darf die Waldweide in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen) nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im § 1 festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
Paragraph 37, Absatz 3, leg cit darf die Waldweide in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder erst heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen) nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten. Auf Antrag des Waldeigentümers oder des Weideberechtigten hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die im Paragraph eins, festgelegten Grundsätze den Umfang, die Dauer und die Kennzeichnung der Schonungsflächen durch Bescheid festzulegen.
Abs 4 leg cit werden die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt.
Paragraph 37, Absatz 4, leg cit werden die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden werden durch die Regelungen der Absatz eins und 3 nicht berührt. Sache des vorliegenden Verfahrens ist die Frage der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Maßnahmen als Voraussetzung für die Erlassung verwaltungspolizeilicher Aufträge
dem ForstG 1975. Das Landesverwaltungsgericht hatte daher zu überprüfen, inwieweit die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung verwaltungspolizeilicher Aufträge
dem ForstG vorliegen und bei einer abweichenden Beurteilung eine entsprechende Richtigstellung vorzunehmen. Anordnungen
G richten sich grundsätzlich an Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 21.11.2005, 2002/10/0232 festgehalten hat, ist
G jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich ohne Unterschied gegen Jedermann. Die Forstbehörden sind zum Einschreiten von Amts wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waldverwüstung vom Eigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet (vgl. etwa Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG richten sich grundsätzlich an Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen. Wie der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise im Erkenntnis vom 21.11.2005, 2002/10/0232 festgehalten hat, ist
Paragraph 16, Absatz eins, ForstG jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich ohne Unterschied gegen Jedermann. Die Forstbehörden sind zum Einschreiten von Amts wegen, ohne Rücksicht darauf, ob die Waldverwüstung vom Eigentümer oder von einer anderen Person verursacht worden ist, verpflichtet vergleiche etwa Brawenz/Kind/Reindl, ForstG3
Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet § 4 ForstG Anwendung.Nicht als Wald im Sinne des Paragraph eins a, Absatz eins, ForstG gelten auch Flächen, die im Kurzumtrieb mit einer Untriebszeit bis zu 30 Jahren genutzt werden, sowie Forstgärten, Forstsamenplantagen, Christbaumkulturen und Plantagen von Holzgewächsen zum Zwecke der Gewinnung von Früchten wie Walnuss oder Edelkastanie, soweit sie nicht auf Waldboden angelegt wurden und ihre Inhaber die beabsichtigte Betriebsform der Behörde binnen 10 Jahren
Durchführung der Aufforstung oder Errichtung dieser Anlagen gemeldet haben. Erfolgt eine solche Meldung nicht, findet Paragraph 4, ForstG Anwendung. Die Beurteilung der Fläche als Wald stellt eine präjudizielle Frage für die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde angeordneten Maßnahmen dar. Vor diesem Hintergrund hat für die belangte Behörde allerdings keine Notwendigkeit bestanden, eine förmliche Feststellung der Waldeigenschaft durch einen eigenen Bescheid vorzunehmen, ist diese doch als Vorfrage im Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zu beantworten gewesen (vgl VwGH 31.03.2013, 2012/10/0091). Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118). Die Beurteilung der Fläche als Wald stellt eine präjudizielle Frage für die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde angeordneten Maßnahmen dar. Vor diesem Hintergrund hat für die belangte Behörde allerdings keine Notwendigkeit bestanden, eine förmliche Feststellung der Waldeigenschaft durch einen eigenen Bescheid vorzunehmen, ist diese doch als Vorfrage im Verfahren zur Erlassung eines forstpolizeilichen Auftrages zu beantworten gewesen vergleiche VwGH 31.03.2013, 2012/10/0091). Für die Beantwortung der Vorfrage, ob im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung gegen forstliche Vorschriften die Waldeigenschaft gegeben war, ist maßgeblich, ob die Fläche im Zeitpunkt des Beginns der Zuwiderhandlung oder innerhalb des davor liegenden Zeitraumes von zehn Jahren Wald gewesen ist (VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118). Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen und aufgrund der durchgeführten Beweiswürdigung, insbesondere auf Grund der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen, ergibt, bestehen keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei der zu beurteilenden Fläche vor der gänzlichen Entfernung des Bewuchses um Wald im Sinne der Bestimmungen des ForstG 1975 gehandelt hat. Wegen der gesetzwidrig vorgenommenen Maßnahmen wurde die Beschwerdeführerin auch mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.09.2015, Zl ****3, wegen einer Übertretung
Vm § 80 Abs 1 ForstG 1975 rechtskräftig bestraft.Wegen der gesetzwidrig vorgenommenen Maßnahmen wurde die Beschwerdeführerin auch mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21.09.2015, Zl ****3, wegen einer Übertretung
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 28, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 rechtskräftig bestraft. Die Beschwerdeführerin ist den Feststellungen und Schlussfolgerungen des forstfachlichen Amtssachverständigen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und konnte auch nicht eine Unvollständigkeit des Gutachtens oder einen Widerspruch desselben zu den Denkgesetzen der Logik
weisen. Die Beurteilung als Wald im Sinne des Forstgesetzes sowie der Verstoß gegen forstrechtliche Vorschriften und die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der der Beschwerdeführerin aufgetragenen Maßnahmen war daher auf Grundlage obiger Feststellungen und fachlicher Schlussfolgerungen zu treffen. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass A A als Eigentümer des geschlossenen Hofes „D“ in EZ **1** auf den Beanstandungsflächen des Gst **1/2 das Recht der Weide und das Recht des Schwendens zusteht, ist darauf hinzuweisen, dass sich der bescheidmäßige Wiederbewaldungsauftrag nicht auf eine verbotene Waldweide
G, sondern auf den verbotener Weise durchgeführten Kahlhieb im hiebsunreifen Hochwaldbeständen sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen
G 1975 stützt. Im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Waldweide ist zu berücksichtigen, dass nunmehr lediglich A A als Eigentümer des Hofes D ua auf dem waldweidebelasteten Gst **1/2 die Waldweide ausübt, die ebenfalls berechtigten Höfe „F“ und „G“ üben die Waldweide in diesem Bereich, ebenso wie der Eigentümer des Hofes „J“ schon lange nicht mehr aus, weshalb das erkennende Gericht hier eine Beschneidung der dem „Hof D“ zustehenden Dienstbarkeiten – Vornahme der Waldweide und des Schwendens im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse und Berechtigungen und damit einhergehende eine behauptete Enteignung – und auch eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des verbücherten Rechtes der Waldweide nicht zu erkennen vermag. Waldweideflächen können auch nicht durch gesetzwidrig durchgeführte Schwendmaßnahmen genutzt werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich darauf berufen kann, dass die Vornahme der Waldweide und des Schwendens im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse und Berechtigungen
den Bestimmungen des WWSG 1952 erfolgt ist. Dass sich die vom Beschwerdeführer A A in der Verhandlung am 24.02.2016 genannte Hutweide im Bereich der verfahrensgegenständlichen Fläche befindet, konnte aus den beigebrachten AMA-Förderungsunterlagen nicht eindeutig herausgelesen werden, zumal in den ÖPUL- Anträgen diesbezüglich kein Grundstück angeführt ist. Im Hinblick auf die geringe Größe der Beanstandungsfläche – 0,05 ha bzw 0,26 % der Beweidungspflegefläche des Gst **1/2 – ist es für den Weideberechtigten darüber hinaus leicht vertretbar, um im Sinne des öffentlichen Interesses auf dieser Beanstandungsfläche die Weide (Waldweide) solange auszusetzen, bis die Forstkultur im Sinne des Forstgesetzes als gesichert gilt. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass A A als Eigentümer des geschlossenen Hofes „D“ in EZ **1** auf den Beanstandungsflächen des Gst **1/2 das Recht der Weide und das Recht des Schwendens zusteht, ist darauf hinzuweisen, dass sich der bescheidmäßige Wiederbewaldungsauftrag nicht auf eine verbotene Waldweide
Paragraph 37, Absatz eins, ForstG, sondern auf den verbotener Weise durchgeführten Kahlhieb im hiebsunreifen Hochwaldbeständen sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen
Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 stützt. Im Zusammenhang mit der ins Treffen geführten Waldweide ist zu berücksichtigen, dass nunmehr lediglich A A als Eigentümer des Hofes D ua auf dem waldweidebelasteten Gst **1/2 die Waldweide ausübt, die ebenfalls berechtigten Höfe „F“ und „G“ üben die Waldweide in diesem Bereich, ebenso wie der Eigentümer des Hofes „J“ schon lange nicht mehr aus, weshalb das erkennende Gericht hier eine Beschneidung der dem „Hof D“ zustehenden Dienstbarkeiten – Vornahme der Waldweide und des Schwendens im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse und Berechtigungen und damit einhergehende eine behauptete Enteignung – und auch eine nicht gerechtfertigte Einschränkung des verbücherten Rechtes der Waldweide nicht zu erkennen vermag. Waldweideflächen können auch nicht durch gesetzwidrig durchgeführte Schwendmaßnahmen genutzt werden, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht erfolgreich darauf berufen kann, dass die Vornahme der Waldweide und des Schwendens im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse und Berechtigungen
den Bestimmungen des WWSG 1952 erfolgt ist. Dass sich die vom Beschwerdeführer A A in der Verhandlung am 24.02.2016 genannte Hutweide im Bereich der verfahrensgegenständlichen Fläche befindet, konnte aus den beigebrachten AMA-Förderungsunterlagen nicht eindeutig herausgelesen werden, zumal in den ÖPUL- Anträgen diesbezüglich kein Grundstück angeführt ist. Im Hinblick auf die geringe Größe der Beanstandungsfläche – 0,05 ha bzw 0,26 % der Beweidungspflegefläche des Gst **1/2 – ist es für den Weideberechtigten darüber hinaus leicht vertretbar, um im Sinne des öffentlichen Interesses auf dieser Beanstandungsfläche die Weide (Waldweide) solange auszusetzen, bis die Forstkultur im Sinne des Forstgesetzes als gesichert gilt. Wenn von der Beschwerdeführerin auf das geltend gemachte Recht des „Schwendens“ zugunsten der EZ **3**, welche wiederum zu 7/15 Anteilen im Eigentum des jeweiligen Eigentümers der EZ **1**, somit im anteilsmäßigen Eigentum des Sohnes der Beschwerdeführerin, Herrn A A, steht, verwiesen wird, dies aufgrund der Vereinbarung vom 17.08.1905, vertritt das erkennende Gericht die Ansicht, dass sich die von der Beschwerdeführerin durchgeführten Maßnahmen nicht unter diesen Begriff subsumieren lassen. Wie der forstfachliche Amtssachverständige in der am 24.11.2015 durchgeführten Verhandlung, auf welche auch anlässlich der Verhandlung am 24.02.2016 verwiesen wurde, klargestellt hat, setzt ein Schwenden voraus, dass noch keine Waldfläche vorliegt. Man könne also nur dann schwenden, wenn eine Nichtwaldfläche, zB eine Weide oder eine Almfläche vorliegt. Auch dieses Vorbringen ist für das Landesverwaltungsgericht schlüssig und
vollziehbar und konnte durch die Beschwerdeführerin in ihren Stellungnahmen nicht ausreichend entkräftet werden. Das durchgeführte Verwaltungsverfahren hat – wie weiter oben ausgeführt – ergeben, dass die – allenfalls zu einem unbestimmten früheren Zeitpunkt unbestockte – Fläche mittlerweile längst derart verwachsen ist, dass eindeutig von einer Waldfläche ausgegangen werden muss. Ein bloßes Freihalten einer Weidefläche, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, kann somit nicht angenommen werden. Dies hat auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der vom Landesverwaltungsgericht durchgeführten Verhandlung am 24.11.2015 gezeigt, in der diese trotz
frage keine näheren Auskünfte zu dem Zeitpunkt machen konnte, zu denen sie vor dem Jahr 2014 zuletzt „Schwendungen“ durchgeführt hat. Insofern handelt es sich im vorliegenden Fall um einen Kahlhieb einer Waldfläche und nicht um das Schwenden einer Weide- oder Almfläche. Auch die von den Beschwerdeführern mit Schriftsatz vom 16.2.2016 vorgelegte Expertise „Erhaltung von naturschutzfachlich wertvollen Magerweiden“ spricht von zentralen Maßnahmen im Rahmen des Naturschutzplanes auf der Alm, wobei das Schwenden von aufkommenden Jungbäumen und Zwergsträuchern im Vordergrund steht. Ein Schwenden von Jungbäumen, von Gebüsch und von Zwergsträuchern in Waldflächen ist damit nicht gemeint. Dass der VwGH in seiner Entscheidung vom 12.02.1991, Zl 87/07/0146, ausgeführt hätte, dass Schwenden auch die Entfernung des im Laufe der Zeit
gewachsenen Waldes mitumfasst, lässt ein Studium dieses Erkenntnisses für das erkennende Gericht in dieser Klarheit nicht erkennen, vielmehr wird in diesem Erkenntnis die Ansicht des im Rechtsmittelverfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wiedergegeben, der ua „Pflegemaßnahmen wie Schwenden, teilweise Schlägerung von Bäumen und Düngemaßnahmen“ als „weit verbreitete und in der Almbewirtschaftung übliche Maßnahmen“ bezeichnete. Die vom Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz vom 16.2.2016 vorgebrachten Argumente, auch dessen Verweise auf offizielle Herausgaben, zB der Salzburger Landesregierung und Internetseiten des Bundesministeriums für Landwirtschaft und die Definition des Schwendens im Universalwörterbuch, vermögen ebenfalls in überzeugender Weise keine andere Sichtweise herbeizuführen. Vor diesem Hintergrund war das nähere Ausmaß der von der Beschwerdeführerin behaupteten Dienstbarkeit des Schwendens – die laut Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen und laut eingeholter Grundbuchurkunde (Teil B der Skizze I bei TZ ****/****) grundsätzlich auf der beanstandeten Fläche zustünde – vom Landesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht näher prüfen, da selbst dann, wenn dieses Recht dem jeweiligen Eigentümer des Hofes D in EZ **1** tatsächlich zustünde, dies nichts an der Verwirklichung des § 80 Abs 1 ForstG 1975 änderte.Vor diesem Hintergrund war das nähere Ausmaß der von der Beschwerdeführerin behaupteten Dienstbarkeit des Schwendens – die laut Aussagen des forstfachlichen Amtssachverständigen und laut eingeholter Grundbuchurkunde (Teil B der Skizze römisch eins bei TZ ****/****) grundsätzlich auf der beanstandeten Fläche zustünde – vom Landesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht näher prüfen, da selbst dann, wenn dieses Recht dem jeweiligen Eigentümer des Hofes D in EZ **1** tatsächlich zustünde, dies nichts an der Verwirklichung des Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 änderte. Das Recht des Schwendens erlaubt einerseits nicht den von der Beschwerdeführerin durchgeführten und oben festgestellten Kahlhieb einer Waldfläche; andererseits kommt es für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die objektiven Tatbestandsmerkmale des im § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 vorgesehenen Verbots von Kahlhieben sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen erfüllt hat, nicht auf das Bestehen eines allfälligen privatrechtlich eingeräumten Rechts hierfür an.Das Recht des Schwendens erlaubt einerseits nicht den von der Beschwerdeführerin durchgeführten und oben festgestellten Kahlhieb einer Waldfläche; andererseits kommt es für die Frage, ob die Beschwerdeführerin die objektiven Tatbestandsmerkmale des im Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 vorgesehenen Verbots von Kahlhieben sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehenden Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen erfüllt hat, nicht auf das Bestehen eines allfälligen privatrechtlich eingeräumten Rechts hierfür an. Ein verwaltungsrechtlich bestehendes Verbot kann zweifellos nicht durch Einräumung eines privaten Rechts, welches diesem Verbot entgegensteht, umgangen werden. Dies insbesondere deshalb, da in Bezug auf § 80 Abs 1 Forstgesetz 1975 eine vergleichbare Bestimmung wie § 37 Abs 4 leg cit, wonach die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden Vorrang vor dem Weideverbot des § 37 Abs 3 leg cit genießen (siehe in diesem Sinn etwa VwGH 24.11.2003, 2002/10/0092), fehlt.Ein verwaltungsrechtlich bestehendes Verbot kann zweifellos nicht durch Einräumung eines privaten Rechts, welches diesem Verbot entgegensteht, umgangen werden. Dies insbesondere deshalb, da in Bezug auf Paragraph 80, Absatz eins, Forstgesetz 1975 eine vergleichbare Bestimmung wie Paragraph 37, Absatz 4, leg cit, wonach die für Weiderechte in Einforstungswäldern geltenden Bestimmungen der Regulierungsurkunden Vorrang vor dem Weideverbot des Paragraph 37, Absatz 3, leg cit genießen (siehe in diesem Sinn etwa VwGH 24.11.2003, 2002/10/0092), fehlt. Selbst das Vorliegen der behaupteten privatrechtlichen Dienstbarkeit würde also nichts an der Geltung des Verbots
G 1975 ändern.Selbst das Vorliegen der behaupteten privatrechtlichen Dienstbarkeit würde also nichts an der Geltung des Verbots
Paragraph 80, Absatz eins, ForstG 1975 ändern. Insoweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen die Objektivität des Verfahrens darin erblicken, dass der Zeuge Ing. K
seiner Einvernahme bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 im Verhandlungssaal geblieben ist, damit dem weiteren Verfahrensablauf folgen konnte und
träglich seine Aussage schriftlich abänderte, ist darauf hinzuweisen, dass Ing. K den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nicht als Zeuge, sondern als forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen wurde, weshalb dieses Argument nicht
vollziehbar ist. Der Verfassungsgerichtshof hat durch die Nichtbehandlung der Beschwerde von Frau B A gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2015, Zl LvwG-2915/35/2686-4, einen behaupteten Verstoß gegen Art 6 EMRK und gegen Art 5 StGG (Eingriff in ein absolut geschütztes Eigentumsrecht durch die Nichtbeachtung des grundbücherlich sichergestellten Rechtes der Waldweide und auch des Schwendens) nicht erblickt, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Argumenten erübrigte. Der Verfassungsgerichtshof hat durch die Nichtbehandlung der Beschwerde von Frau B A gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.12.2015, Zl LvwG-2915/35/2686-4, einen behaupteten Verstoß gegen Artikel 6, EMRK und gegen Artikel 5, StGG (Eingriff in ein absolut geschütztes Eigentumsrecht durch die Nichtbeachtung des grundbücherlich sichergestellten Rechtes der Waldweide und auch des Schwendens) nicht erblickt, weshalb sich eine weitere Auseinandersetzung mit diesen Argumenten erübrigte. Zusammenfassend ist daher in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin rechtsrichtig die in Beschwerde gezogenen forstpolizeilichen Aufträge
der Bestimmung des § 172 Abs 6 ForstG 1975 erteilt hat.Zusammenfassend ist daher in der vorliegenden Beschwerdesache festzuhalten, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin rechtsrichtig die in Beschwerde gezogenen forstpolizeilichen Aufträge
der Bestimmung des Paragraph 172, Absatz 6, ForstG 1975 erteilt hat. Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist angesichts des mit dem Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraumes entsprechend neu zu bestimmen, wobei die Leistungsfrist mit 30.06.2016 so festgelegt wurde, dass der Erfüllungszeitraum für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verkürzt wurde.
der Rechtsprechung des VwGH (vgl VwGH vom 25.04.2014, 2011/10/0207) ist für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung bei der Festsetzung von Leistungsfristen entscheidend, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte
der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. etwa die
weise bei Hengstschläger Leeb, AVG § 59 Rz 63).
G ist die "umgehende" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen ergibt, zumal die Wiederherstellung des Waldzustandes ein besonderes öffentliches Interesse darstellt (vgl. etwa VwGH vom 31. März 2013, Zl. 2012/10/0091, mwN).Aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens war die Leistungsfrist angesichts des mit dem Beschwerdeverfahren verstrichenen Zeitraumes entsprechend neu zu bestimmen, wobei die Leistungsfrist mit 30.06.2016 so festgelegt wurde, dass der Erfüllungszeitraum für die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht verkürzt wurde.
der Rechtsprechung des VwGH vergleiche VwGH vom 25.04.2014, 2011/10/0207) ist für die Gesetzmäßigkeit der Ermessensübung bei der Festsetzung von Leistungsfristen entscheidend, dass die Frist objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte
der Lage des konkreten Falls die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen vergleiche , etwa die
weise bei Hengstschläger Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 63).
Paragraph 172, Absatz 6, ForstG ist die "umgehende" Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes geboten, woraus sich die Verpflichtung zur möglichst zeitnahen Durchführung von Wiederbewaldungsmaßnahmen ergibt, zumal die Wiederherstellung des Waldzustandes ein besonderes öffentliches Interesse darstellt vergleiche , etwa VwGH vom 31. März 2013, Zl. 2012/10/0091, mwN). Um klarere überprüfbare Vorgaben zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu erreichen, waren vom erkennenden Gericht die Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne der Anregungen des forstfachlichen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme vom 28.01.2016 entsprechend zu modifizieren, die Leistungsfrist war angemessen zu verlängern. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen – insbesondere die Frage der Waldeigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundflächen sowie die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen forstbehördlichen Auftrag
Abs 6 Forstgesetz 1975 vorliegen – konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen – insbesondere die Frage der Waldeigenschaft der verfahrensbetroffenen Grundflächen sowie die Frage, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für einen forstbehördlichen Auftrag
Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 vorliegen – konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.41.2360.11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.