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{'item': 'LVwG-2016/31/0010-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum15.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0010-3 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.11.2015, ***, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Eingabe vom 16.1.2012 ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Hackschnitzellagers auf Gst 1** KG Z. Das geplante Lager hat eine verbaute Fläche von 142,16 m² und eine Baumasse von 654,66 m³ nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz. Das Gst 1** KG Z ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Freiland nach § 41 TROG 2011 gewidmet und liegt zudem gänzlich in der überörtlichen Grünzone.Das Gst 1** KG Z ist im gültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z als Freiland nach Paragraph 41, TROG 2011 gewidmet und liegt zudem gänzlich in der überörtlichen Grünzone. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 15.11.2013 wurde das Bauansuchen wegen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan abgewiesen. Dem fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 11.5.2015, ***, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Gemeinderat mit der für die Genehmigung dieses Bauansuchens erforderlichen Änderung des Flächenwidmungsplanes ausgiebig befasst habe. Es seien Gutachten von raumplanerischen Sachverständigen eingeholt worden, welche eine Widmungsänderung einhellig negativ beurteilten. Letztlich wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes in diesem Bereich abgelehnt, sodass für gegenständliches Grundstück nach wie vor die Widmung „Freiland“ gemäß § 41 TROG 2011 gelte. Gemäß § 27 Abs 3 lit a Z 1 TBO 2011 sei daher das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen.Letztlich wurde die Änderung des Flächenwidmungsplanes in diesem Bereich abgelehnt, sodass für gegenständliches Grundstück nach wie vor die Widmung „Freiland“ gemäß Paragraph 41, TROG 2011 gelte. Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, Litera a, Ziffer eins, TBO 2011 sei daher das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen gewesen. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Mit den nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.11.2015, ***, wurde AA gemäß § 35 Abs 3 lit a TBO 2011 aufgetragen, bis spätestens 30.4.2016 die ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Bauteile zur Errichtung des Hackschnitzellagers ordnungsgemäß zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wieder herzustellen.Mit den nunmehr bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.11.2015, ***, wurde AA gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 aufgetragen, bis spätestens 30.4.2016 die ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Bauteile zur Errichtung des Hackschnitzellagers ordnungsgemäß zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wieder herzustellen. Begründend wurde darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall die Baubewilligung rechtskräftig versagt wurde. In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte AA durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Angelegenheit wird zunächst mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt, rechtsfreundlich vertreten wird. Es wird ersucht, diesen von sämtlichen Fristen und Terminen zu verständigen und Zustellungen zu seinen Handen vorzunehmen. Mit Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 27.11.2015 zur Zahl *** wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs 3 lit a der Tiroler Bauordnung aufgetragen, bis spätestens 30.4.2016 die ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Bauteile zur Errichtung des Hackschnitzellagers ordnungsgemäß zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wieder herzustellen.Mit Bescheid des Bürgermeisters von Z vom 27.11.2015 zur Zahl *** wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Litera a, der Tiroler Bauordnung aufgetragen, bis spätestens 30.4.2016 die ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Bauteile zur Errichtung des Hackschnitzellagers ordnungsgemäß zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand des Bauplatzes wieder herzustellen. Im Wesentlichen wurde diese Entscheidung damit begründet, dass im gegenständlichen Fall eine Baubewilligung rechtskräftig untersagt worden ist. Ursprünglich hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16.1.2012 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Hackschnitzellagers auf Gp. 1** KG Z angesucht. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z zur Zahl *** vom 15.11.2013 wurde das Bauansuchen zunächst mit der Begründung, dass die erforderliche Widmung nicht vorhanden wäre, abgewiesen. Durch den Beschwerdeführer wurde gegen diese Entscheidung ein Einspruch erhoben, welcher letztlich vom Gemeindevorstand der Gemeinde Z insoferne negativ behandelt worden ist, als dieser davon ausgeht, für die Genehmigung des Bauansuchens wäre eine Änderung der Flächenwidmung notwendig. Da diese Änderung der Flächenwidmung abgelehnt worden ist, gilt für das gegenständliche Grundstück nach wie vor die Widmung Freiland gem. § 41 TROG 2011 und ist die Errichtung eines Hackschnitzellagers im Freiland nicht zulässig, sodass die Baubewilligung für das gegenständliche Bauansuchen nicht erteilt werden konnte.Da diese Änderung der Flächenwidmung abgelehnt worden ist, gilt für das gegenständliche Grundstück nach wie vor die Widmung Freiland gem. Paragraph 41, TROG 2011 und ist die Errichtung eines Hackschnitzellagers im Freiland nicht zulässig, sodass die Baubewilligung für das gegenständliche Bauansuchen nicht erteilt werden konnte. Dem Beschwerdeführer war von Anfang an klar, dass er für sein Bauvorhaben eine Bewilligung benötigt und hat sich auch dem entsprechend verhalten. Er hat die entsprechenden Erkundigungen eingeholt und ist letztlich davon ausgegangen, dass einer Errichtung des Hackschnitzellagers nichts entgegen steht, sodass er mit der Bautätigkeit begonnen hat. Im Übrigen hat er die Errichtung dieses Gebäudes insoferne als zweckmäßig angesehen, als er durch die Auslagerung des Hackschnitzellagers im Ortsgebiet von Z für eine Einschränkung von Lärm und Staub sorgt. Unter Berücksichtigung dieser sicherlich maßgeblichen Komponenten erscheinen dem Beschwerdeführer die vorliegenden Entscheidungen unzweckmäßig. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die vorliegenden gesetzlichen Bestimmungen der Errichtung des Hackschnitzellagers nicht entgegen stehen. Zusammengefasst geht er also davon aus, dass der Bescheid des Bürgermeisters zu unrecht erlassen worden ist und wird beantragt, den Bescheid vom 27.11.2015 zur GZ *** aufzuheben.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z. In Ansehung der Vorgaben des § 24 Abs 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden:In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, die im Übrigen gar nicht beantragt wurde, abgesehen werden: Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Der maßgebliche Sachverhalt steht unbestritten fest. Es waren keinerlei Fragen der Beweiswürdigung sondern ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Die Akten lassen nicht erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Dem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015 (TBO 2011), von Relevanz:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015, (TBO 2011), von Relevanz: „§ 21 Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
(1)Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:
  1. a)der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b)die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;
  3. c)die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;
  4. d)die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;die Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz, sofern nicht eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorliegt, sowie die Verwendung von im Freiland gelegenen Freizeitwohnsitzen auch zu einem anderen Zweck als dem eines Freizeitwohnsitzes;
  5. e)die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden. … § 35Paragraph 35 Mängelbehebung, Baueinstellung
(1)Werden im Rahmen der Bauaufsicht wesentliche Mängel in der Ausführung eines Bauvorhabens festgestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung der betreffenden Teile des Bauvorhabens zu untersagen und ihm die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt einstellen.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(2)Wird dem Auftrag zur Bestellung eines Bauverantwortlichen nicht entsprochen oder ungeachtet des vorzeitigen Endens der Tätigkeit des Bauverantwortlichen ein neuer Bauverantwortlicher nicht bestellt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Ausführung des betreffenden Bauvorhabens oder Bauabschnittes oder der betreffenden Bauarbeiten bis zur Bestellung oder Neubestellung eines Bauverantwortlichen zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Abs. 1 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
(3)Wird ein bewilligungspflichtiges oder anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt, so hat die Behörde dem Bauherrn die weitere Bauausführung zu untersagen. Absatz eins, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Wird innerhalb eines Monats nach der Untersagung der weiteren Bauausführung nicht nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht bzw. die Bauanzeige nachgeholt oder wurde die Baubewilligung versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens untersagt, so hat die Behörde dem Bauherrn mit Bescheid
  1. a)bei Errichtung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige die Beseitigung der bereits errichteten Teile des Bauvorhabens und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen oder
  2. b)bei 1. Änderung einer bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen baulichen Anlage ohne die dafür erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige oder 2. Ausführung eines solchen Bauvorhabens abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige, wenn diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder Bauanzeige erforderlich wäre, die Herstellung des der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Bauherrn stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(4)Abs. 3 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Abs. 3 erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtiges Bauvorhaben entgegen dem § 30 Abs. 2 begonnen wird.
(4)Absatz 3, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde. Absatz 3, erster und zweiter Satz gilt weiters, wenn mit der Ausführung eines anzeigepflichtiges Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 30, Absatz 2, begonnen wird.
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Abs. 3 offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs. 3 bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“
(5)Ist anlässlich der Erteilung eines Auftrages nach Absatz 3, offenkundig, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung für ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, bzw. der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ein dieser Bestimmung entsprechender Untersagungsgrund entgegenstünde, so hat die Behörde dies, sofern die Baubewilligung nicht bereits versagt bzw. die Ausführung des Bauvorhabens nicht bereits untersagt wurde, in einem mit der Erteilung des Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrages festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung bzw. der Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens gleichzuhalten.“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aktenkundig ist zunächst, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 11.5.2015, ***, rechtskräftig die Bewilligung zur Errichtung eines Hackschnitzellagers auf Gst 1** KG Z infolge Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt wurde. Durch fernmündliche Rücksprache mit dem Amtsleiter der Gemeinde Z am 8.3.2016 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben zwar begonnen, jedoch noch nicht fertiggestellt wurde, zumal lediglich das Betonfundament und Wandteile errichtet wurden, das gegenständliche Bauvorhaben bis dato aber weder umschlossen noch überdacht ist. Der baubehördlicher Auftrag wurde daher zurecht auf § 35 und nicht auf § 39 TBO 2011 gestützt.Durch fernmündliche Rücksprache mit dem Amtsleiter der Gemeinde Z am 8.3.2016 konnte in Erfahrung gebracht werden, dass das gegenständliche Bauvorhaben zwar begonnen, jedoch noch nicht fertiggestellt wurde, zumal lediglich das Betonfundament und Wandteile errichtet wurden, das gegenständliche Bauvorhaben bis dato aber weder umschlossen noch überdacht ist. Der baubehördlicher Auftrag wurde daher zurecht auf Paragraph 35 und nicht auf Paragraph 39, TBO 2011 gestützt. Dass der Beschwerdeführer AA, der Grundstückseigentümer des Gst 1** ist, als Bauherr des Hackschnitzellagers fungiert, erhellt aus der Einreichplanung vom 29.12.2011. Dass für den gegenständlichen Neubau eines Hackschnitzellagers auf Gst 1** KG Z die Baubewilligung rechtskräftig versagt wurde, wird nicht einmal vom Beschwerdeführer selbst bestritten. Der auf die bisher errichteten Teile des Neubaus bezogene baubehördliche Entfernungsauftrag im Sinn des § 35 Abs 3 TBO 2011 erging damit zurecht, da sämtliche dafür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.Der auf die bisher errichteten Teile des Neubaus bezogene baubehördliche Entfernungsauftrag im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 erging damit zurecht, da sämtliche dafür geforderten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das beschwerdegegenständliche Vorbringen, wonach dem Beschwerdeführer von Anfang an klar gewesen sei, dass er für sein Bauvorhaben eine Bewilligung benötige und sich dementsprechend verhalten habe, nach Einholung der entsprechenden Erkundigungen dann aber mit der Bautätigkeit begonnen habe, da er letztlich davon ausgegangen sei, dass der Errichtung einer Hackschnitzellagers nichts entgegen stehe, ist unschlüssig. Der Bauwerber musste sich vielmehr im Klaren darüber sein, dass mit der Bauausführung erst mit der Erteilung der Baubewilligung begonnen werden könne. Dies umso mehr, als die widmungsrechtlichen Voraussetzungen ebensowenig gegeben waren wie die Konformität zu den Festlegungen der überörtlichen Grünzone. Die Möglichkeit der Änderung dieser Planungsgrundlagen wird somit nicht allein durch den Wohlwollen des Gemeinderates der Gemeinde Z bestimmt. Vor diesem Hintergrund wäre es daher geboten gewesen, dass der Bauwerber mit der Ausführung seines Bauvorhabens zumindest so lange innehält, als die erforderlichen Änderungen der örtlichen und überörtlichen Planungsinstrumente umgesetzt werden. Dass die Auslagerung des Hackschnitzellagers aus dem Ortsgebiet ein positiver Nebeneffekt des gegenständlichen Bauvorhabens sei, mag zutreffen, hätte jedoch bereits im Verfahren betreffend die Versagung der Baubewilligung thematisiert werden müssen und nicht erst im darauf basierenden baubehördlichen Auftragsverfahren. Im Ergebnis wurde daher vom Bürgermeister der Gemeinde Z zu Recht der gegenständliche Beseitigungsauftrag samt Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes ausgesprochen. Die bis 30.4.2016 vorgeschriebene Leistungsfrist wurde dabei von der belangten Behörde angemessen festgesetzt. Ein Neufestsetzung dieses Enddatums durch das Landesverwaltungsgericht Tirol erwies sich vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer nach Zustellung dieses Erkenntnisses noch ca. sechs Wochen zur Beseitigung der baulichen Anlage verbleiben, als nicht geboten. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0010.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.