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{'item': 'LVwG-2015/15/2931-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/2931-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. BB, Adresse1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.09.2015, Zl FO-***1, betreffend Waldfeststellung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. BB, Adresse1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 30.09.2015, Zl FO-***1, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 27 und 28 ABs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 27 und 28 ABs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: Auf Grund des Antrages von Herrn AA, Adresse2, Z vom 09.03.2015 wird gemäß den §§ 5 Abs 1 lit a iVm § 1a Abs 1 und § 4 Abs 1 Z 2 ForstG festgestellt, dass es sich beim abgebildeten Teilbereich der Gp ****/1 in der KG Z-Berg (links und unten schwarz, oben und rechts blau umrandeter Bereich) um Wald handelt. Auf Grund des Antrages von Herrn AA, Adresse2, Z vom 09.03.2015 wird gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins a, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ForstG festgestellt, dass es sich beim abgebildeten Teilbereich der Gp ****/1 in der KG Z-Berg (links und unten schwarz, oben und rechts blau umrandeter Bereich) um Wald handelt. Abbildung im pdf ersichtlich 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der (Anm.: gemeint: Nicht)Waldeigenschaft hinsichtlich des Gst ****/1 der KG Z-Berg im Ausmaß von 0,19 ha, gemäß der Aktenlage zu FO-***1 und dem beigelegten, signierten Lageplan gemäß den § 5 Abs 1 lit a und Abs 2 Z 1 iVm § 1a und § 4 Abs 1 Z 2 Forstgesetz 1975 versagt. In Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde aufgrund des § 5 Abs 1 Z a, § 1a und § 4 Abs 1 Z 2 Forstgesetz 1975 von Amts wegen festgestellt, dass es sich bei der besagten Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Anmerkung, gemeint: Nicht)Waldeigenschaft hinsichtlich des Gst ****/1 der KG Z-Berg im Ausmaß von 0,19 ha, gemäß der Aktenlage zu FO-***1 und dem beigelegten, signierten Lageplan gemäß den Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins a und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Forstgesetz 1975 versagt. In Spruchpunkt römisch zwei. hat die belangte Behörde aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Z a, Paragraph eins a und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Forstgesetz 1975 von Amts wegen festgestellt, dass es sich bei der besagten Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich die Feststellung, dass es sich bei der in Frage stehenden Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle, auf der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen beruhe. Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich im vorliegenden Fall um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Aus dem Gutachten, welches die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde lege, sei nicht ersichtlich, ob eine Beurteilung aufgrund eines Lokalaugenscheines stattgefunden habe oder lediglich auf Grundlage eines Orthofotos. Die Annahme eine Überschirmung von 70 bis 80 % aufgrund einer Luftbildaufnahme sei sehr fragwürdig. So weise die fragliche Fläche auf den Luftfotos zu großen Teilen Schattenfälle auf, was zwangsläufig auf einen Nichtbewuchs der Schattenflächen hinweise. Auch lasse sich das Alter der Bäume nur bei einem Lokalaugenschein feststellen. Die Feststellung des Sachverständigen widerspreche seiner Ortskenntnis als Waldeigentümer. Es sei die gegenständliche Fläche nicht forstlich genutzt worden, sondern handle es sich um eine seit jeher genutzte Almfläche. Eine Überschirmung von drei Zehnteln werde nicht erreicht. Dies sei für ihn auch auf dem vorliegenden Orthofoto klar ersichtlich. Außerdem wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere in Bezug auf das zur Kenntnis bringen des Sachverhalts vor Entscheidung durch die belangte Behörde, gerügt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 24.02.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung mitgewirkt haben neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter auch ein forstfachlicher Amtssachverständiger. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus: Infrage steht im vorliegenden Fall die Waldeigenschaft eines bestimmten Teils des Grundstückes mit der Nr ****/1 in der KG Z-Berg. Im November 2014 wurde dieses Teilstück auf der Grundparzelle ****/1 sowie ein angrenzendes Waldstück vom Bruder des Beschwerdeführers technisch gerodet. Aus diesem Grund wurde von der belangten Behörde sodann ein Wiederbewaldungsverfahren durchgeführt. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2015 aufgetragene Verpflichtung zur Wiederbewaldung – vorgeschrieben gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer selbst wurde in jenem Verfahren nicht als Partei beigezogen – wurde vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft. Die Beschwerde dagegen wurde allerdings mit Erkenntnis vom 08.01.2016, Zl LVwG-2015/41/1077-8, nach Maßgabe bestimmter Spruchkorrekturen abgewiesen. Bei der hier gegenständlichen Teilfläche des Grundstückes mit der Nr ****/1 in der KG Z-Berg hat es sich vor der Durchführung der Schlägerungsarbeiten im November 2014 um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt. Der Bewuchs war zwischen 40 und 70 Jahre alt und hat sich durch Naturverjüngung eingestellt. Der Überschirmungsgrad hat jedenfalls mehr als 50 % betragen. Zur Abgrenzung der zu beurteilenden Waldfläche wird auf die Abbildung als Teil des Spruches dieses Erkenntnisses verwiesen. Diese Abgrenzung wurde vom Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorgenommen und deckt sich weitgehend mit jener, welche bereits dem Bescheid der belangten Behörde zu Grunde gelegen ist. Die Abgrenzung wurde aufgrund einer Laserscanaufnahme erstellt, auf welcher der Bewuchs ohne Schattenwurf erkennbar ist. Die im Verhältnis zum Ausspruch der belangten Behörde nunmehr geringfügig kleinere Fläche beträgt ca 0,18 ha. Die durchschnittliche Breite ist jedenfalls größer als 10 Meter. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass die gegenständlichen Schlägerungsarbeiten im November 2014 durchgeführt wurden. Das Alter der Bestockung vor der Durchführung der Schlägerungsarbeiten ergibt sich aus der Aussage des Amtssachverständigen, welcher – nach erfolgter Schlägerung – einen Lokalaugenschein durchgeführt und das Alter des Bewuchses anhand der noch vorhandenen Stöcke festgestellt hat. Der Überschirmungsgrad wurde vom Amtssachverständigen aufgrund des Lokalaugenscheins, der Orthofotos sowie des Laserscans festgestellt. Die Abgrenzung der Waldfläche zur im Süden anliegenden Almfläche wurde vom Amtssachverständigen aufgrund der natürlichen Bewuchsgrenzen vorgenommen. So ist nach Aussage des Amtssachverständigen im vorliegenden Fall nördlich und östlich des in Frage stehenden Grundstückes jedenfalls von Wald auszugehen bzw handelte es sich um einen entsprechenden Bewuchs vor Durchführung der Schlägerungsarbeiten im November 2014. Diese Fläche auf dem nordöstlich gelegenen Grundstück mit der Parzellennummer ****/2 in der KG Z-Berg hat zusammen mit der hier fraglichen Teilfläche auf dem Grundstück ****/1 in der KG Z-Berg vor Umsetzung der Schlägerungsarbeiten eine einheitliche Waldfläche dargestellt. Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass die Abgrenzung der Waldfläche mit dem südlich der gegenständlichen Fläche gelegenen Wiesengerinne vorzunehmen sei, so hat der Amtssachverständige glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass diesem Wiesengerinne für die Abgrenzung der Fläche, welche als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusprechen ist, keinerlei Bedeutung zukommt. Auch ergibt sich aus den anzuwendenden Bestimmungen nicht, dass eine Waldfläche aufgrund natürlicher Gegebenheiten wie eines Bachlaufes abzugrenzen wäre sondern ist die Frage, wo ein zusammenhängender Bewuchs als Wald anzusprechen ist eine solche, die auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere auch, dass südlich angrenzend der hier in Frage kommenden Waldfläche hin zum vom Beschwerdeführer angesprochenen Wiesengerinne schon nach den Luftbildaufnahmen auch vor Durchführung der Schlägerungsarbeiten eine Almweidefläche gelegen ist. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich die Waldfeststellung auch auf diese schon aus dem Orthofoto klar erkennbaren Almweideflächen ohne entsprechenden forstlichen Bewuchs beziehen sollte. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch diese Ausweitung der Beurteilungsfläche in Richtung Süden lediglich eine Feststellung ermöglichen will, dass der Überschirmungsgrad weniger als 50 bzw 30 % betragen hat. Zur Frage der Überschirmung wird weiters festgehalten, dass diese vom Amtssachverständigen zunächst einerseits auf Grundlage eines Lokalaugenscheines, andererseits aufgrund einer Luftbildaufnahme beurteilt wurde. Weiters hat der Amtssachverständige das Ausmaß der Überschirmung auch auf Grundlage von Laserscandaten bestätigt. Bei diesen Laserscandateien wird eine Aufnahme der Oberfläche samt Vegetation über einen Laserscan vorgenommen, bei welchem Schattenwürfe nicht mehr erkennbar sind. Auch bei dieser Luftbildaufnahme, auf welcher keine Schattenwürfe abgebildet werden, war für den Amtssachverständigen klar erkennbar, dass die Überschirmung jedenfalls mehr als 50 % betragen hat. Insgesamt wird daher festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen weder auf gleicher Ebene entgegen getreten ist, noch dass er die Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nachzuweisen vermochte. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des forstfachlichen Amtssachverständigen fest, dass es sich bei der anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol neu präzisierten Fläche vor Durchführung der Schlägerungsarbeiten um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat, wozu auf die rechtlichen Ausführungen weiter unten verwiesen wird. Zumal der Überschirmungsgrad vom Amtssachverständigen zweifelsfrei festgestellt wurde, seine Ausführungen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig waren und diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet wurde, waren die beantragten mathematischen bzw geometrischen Gutachten zur Feststellung des Überschirmungsgrades nicht einzuholen. Rechtliche Erwägungen: Einleitend wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Wiederbewaldung der auch hier fraglichen Fläche durch die Behörde angeordnet wurde, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht mit dem bereits oben zitierten Erkenntnis abgewiesen. Zumal der Beschwerdeführer jenem Wiederbewaldungsverfahren nicht beigezogen wurde ist der Feststellungsantrag trotz dem durch das Landesverwaltungsgericht bestätigten Auftrag zur Wiederbewaldung zur Wahrung seiner Mitspracherechte und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK zulässig. Einleitend wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Wiederbewaldung der auch hier fraglichen Fläche durch die Behörde angeordnet wurde, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht mit dem bereits oben zitierten Erkenntnis abgewiesen. Zumal der Beschwerdeführer jenem Wiederbewaldungsverfahren nicht beigezogen wurde ist der Feststellungsantrag trotz dem durch das Landesverwaltungsgericht bestätigten Auftrag zur Wiederbewaldung zur Wahrung seiner Mitspracherechte und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens iSd Artikel 6, EMRK zulässig. Wald im Sinne des Forstgesetzes sind gemäß dessen § 1 Abs 1 mit Holzgewächsen der im Anhang zum Forstgesetz angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.Wald im Sinne des Forstgesetzes sind gemäß dessen Paragraph eins, Absatz eins, mit Holzgewächsen der im Anhang zum Forstgesetz angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald im Sinne des § 1 Abs 1 Forstgesetz sind gemäß Abs 2 leg cit auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.Wald im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Forstgesetz sind gemäß Absatz 2, leg cit auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. Nicht als Wald gelten gemäß § 1 Abs 4 ForstgesetzNicht als Wald gelten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Forstgesetz

  1. a)unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat,
  2. b)bestockte Flächen, die infolge des parkmäßigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen,
  3. c)forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (§ 23) oder die Bannlegung ausgesprochen (§ 30) wurde,forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt (Paragraph 23,) oder die Bannlegung ausgesprochen (Paragraph 30,) wurde,
  4. d)Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (§ 2 Abs. 3) handelt,Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen (Paragraph 2, Absatz 3,) handelt,
  5. e)Grenzflächen im Sinne des § 1 Z 2 des Staatsgrenzgesetzes, BGBl. Nr. 9/1974, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind.Grenzflächen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, des Staatsgrenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1974,, soweit sie auf Grund von Staatsverträgen, die die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze regeln, von Bewuchs freizuhalten sind. Die Bestimmungen der §§ 43 bis 46 Forstgesetz finden Anwendung.Die Bestimmungen der Paragraphen 43 bis 46 Forstgesetz finden Anwendung. Grundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen des Forstgesetzes gemäß § 4 Abs 1 im FallGrundflächen, die bisher nicht Wald waren, unterliegen den Bestimmungen des Forstgesetzes gemäß Paragraph 4, Absatz eins, im Fall 1. der Aufforstung (Saat oder Pflanzung) nach Ablauf von zehn Jahren ab der Durchführung, 2. der Naturverjüngung nach Erreichen einer Überschirmung von fünf Zehnteln ihrer Fläche mit einem Bewuchs von wenigstens 3 m Höhe. Die Bestimmungen des IV. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden.Die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes sind jedoch bereits ab dem Vorhandensein des Bewuchses anzuwenden. Bestehen Zweifel, ob
  6. a)eine Grundfläche Wald ist oder
  7. b)ein bestimmter Bewuchs in der Kampfzone des Waldes oder als Windschutzanlage den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegt, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs 1 Forstgesetz von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs 1 Forstgesetz Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. so hat die Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Forstgesetz von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Forstgesetz Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie gemäß § 5 Abs 2 Forstgesetz mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Forstgesetz mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Weist der Antragsteller nach, dass 1. die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht zutreffen oder 2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß § 17a Forstgesetz durchgeführt wurde, 2. eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt oder eine angemeldete dauernde Rodung gemäß Paragraph 17 a, Forstgesetz durchgeführt wurde, und ist inzwischen keine Neubewaldung erfolgt, so hat die Behörde mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei dieser Grundfläche nicht um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich im vorliegenden Fall um eine Fläche gehandelt hat, welche durch Naturverjüngung zu Wald geworden ist. Fraglich war im vorliegenden Fall, wie hoch der Überschirmungsgrad der gegenständlichen Waldfläche festzustellen und wie die Waldfläche gegenüber der Weidefläche abzugrenzen ist. Diese Fragen konnten im vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahren geklärt werden, wozu auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Waldbeurteilung ist gemäß § 5 Abs 2 Forstgesetz der Zustand der Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre. Wie sich aus den wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt, hat der Überschirmungsgrad der fraglichen Fläche, wie sie der Feststellung gemäß der Abbildung wie im Spruch dieser Entscheidung wiedergegeben zu Grunde gelegen ist, vor Durchführung der Schlägerung im November 2014 jedenfalls mehr als 50 % betragen. Auch die Abgrenzung der hier zu beurteilenden Waldfläche gegenüber den Weideflächen der angrenzenden Alm beruht auf den Aussagen des Amtssachverständigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Waldbeurteilung ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Forstgesetz der Zustand der Grundfläche zum Zeitpunkt der Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre. Wie sich aus den wiedergegebenen Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt, hat der Überschirmungsgrad der fraglichen Fläche, wie sie der Feststellung gemäß der Abbildung wie im Spruch dieser Entscheidung wiedergegeben zu Grunde gelegen ist, vor Durchführung der Schlägerung im November 2014 jedenfalls mehr als 50 % betragen. Auch die Abgrenzung der hier zu beurteilenden Waldfläche gegenüber den Weideflächen der angrenzenden Alm beruht auf den Aussagen des Amtssachverständigen. Dass sich der Amtssachverständige bei seinen Feststellungen neben dem durchgeführten Lokalaugenschein auch auf Luftbild- und Laserscandaten gestützt hat begegnet keinerlei Bedenken, zumal die Schlägerungsarbeiten bereits abgeschlossen waren, bevor der Amtssachverständige mit der Frage der Überschirmung befasst wurde. Aus diesem Grund waren auch diese Unterlagen zur Befunderstellung und Begutachtung heranzuziehen (vgl dazu etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom 05.11.2014, 2013/10/0272, welchem ebenfalls eine Beurteilung einer Waldfläche durch Orthofotos zugrunde gelegen ist).Dass sich der Amtssachverständige bei seinen Feststellungen neben dem durchgeführten Lokalaugenschein auch auf Luftbild- und Laserscandaten gestützt hat begegnet keinerlei Bedenken, zumal die Schlägerungsarbeiten bereits abgeschlossen waren, bevor der Amtssachverständige mit der Frage der Überschirmung befasst wurde. Aus diesem Grund waren auch diese Unterlagen zur Befunderstellung und Begutachtung heranzuziehen vergleiche dazu etwa auch das Erkenntnis des VwGH vom 05.11.2014, 2013/10/0272, welchem ebenfalls eine Beurteilung einer Waldfläche durch Orthofotos zugrunde gelegen ist). Aus den Bestimmungen des § 1 Abs 1, § 1 Abs 2, § 1 Abs 3, § 1 Abs 7 sowie § 4 Abs 1 ForstG 1975 läßt sich nach der Judikatur (vgl VwGH 19.12.1994, 93/10/0076) der Grundsatz ermitteln, dass die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Vorheriger Wald einen - im Einzelfall an Hand der gesamten Umstände zu beurteilenden - räumlichen Zusammenhang jener Gewächse voraussetzt, die den "forstlichen Bewuchs" iSd § 1 Abs 1 ForstG 1975 bilden. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass in § 1 Abs 1 ForstG 1975 die "Bestockung" zum "forstlichen Bewuchs" in Beziehung gesetzt wird, wobei von jenem schon im Hinblick auf die bei der forstlichen Bodennutzung zu beachtenden wirtschaftlichen und forsttechnischen Gesichtspunkte nur dann gesprochen werden kann, wenn ein räumlicher Zusammenhang der einzelnen forstlichen Gewächse vorliegt. Ein solcher räumlicher Zusammenhang ist auch bei der Abgrenzung von Waldflächen von Gewächsen bzw Gewächsgruppen zu beachten, die nach Gesichtspunkten des räumlichen Zusammenhanges als außerhalb des geschlossenen Waldverbandes gelegen anzusehen sind; wann dies der Fall ist, wird an Hand der Umstände des Einzelfalles nach forstfachlichen Gesichtspunkten zu bewerten sein.Aus den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph eins, Absatz 7, sowie Paragraph 4, Absatz eins, ForstG 1975 läßt sich nach der Judikatur vergleiche VwGH 19.12.1994, 93/10/0076) der Grundsatz ermitteln, dass die Qualifikation einer bestimmten Fläche als Vorheriger Wald einen - im Einzelfall an Hand der gesamten Umstände zu beurteilenden - räumlichen Zusammenhang jener Gewächse voraussetzt, die den "forstlichen Bewuchs" iSd Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 bilden. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass in Paragraph eins, Absatz eins, ForstG 1975 die "Bestockung" zum "forstlichen Bewuchs" in Beziehung gesetzt wird, wobei von jenem schon im Hinblick auf die bei der forstlichen Bodennutzung zu beachtenden wirtschaftlichen und forsttechnischen Gesichtspunkte nur dann gesprochen werden kann, wenn ein räumlicher Zusammenhang der einzelnen forstlichen Gewächse vorliegt. Ein solcher räumlicher Zusammenhang ist auch bei der Abgrenzung von Waldflächen von Gewächsen bzw Gewächsgruppen zu beachten, die nach Gesichtspunkten des räumlichen Zusammenhanges als außerhalb des geschlossenen Waldverbandes gelegen anzusehen sind; wann dies der Fall ist, wird an Hand der Umstände des Einzelfalles nach forstfachlichen Gesichtspunkten zu bewerten sein. Auch vor dem Hintergrund dieser Judikatur zeigt sich, dass die Abgrenzung der Waldfläche wie vom Amtssachverständigen vorgeschlagen vorzunehmen war. Soweit schließlich in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten durch die belangte Behörde behauptet wird so wird dazu auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach eine im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren saniert werden kann. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann dann durch die mit Beschwerde an das VwG verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0056). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt, außerdem hat das Landesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren durch Einvernahme des forstfachlichen Amtssachverständigen bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung wiederholt. Eine Verletzung von Verfahrensrechten liegt somit nicht vor. Abschließend wird daher festgehalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides durch das Landesverwaltungsgericht dahingehend klarzustellen war, dass es sich bei der in der Abbildung als Teil des Spruches wiedergegebenen Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handelt. Zur besseren Verständlichkeit des behördlichen Abspruchs war daher die von der belangten Behörde vorgenommene Aufteilung in eine Versagung des Antrages auf (nicht)Waldfeststellung sowie amtswegige Waldfeststellung zusammenzufassen und die Waldeigenschaft festzustellen. Eine inhaltliche Änderung hat sich dadurch nur insofern ergeben, als dass die neu festgestellte Waldfläche anders als von der belangten Behörde noch angenommen nicht ca 0,19 ha sondern nach einer Nachmessung im TIRIS ca 0,18 ha beträgt. Zumal allerdings auch die konkrete Größe der betroffenen Fläche nicht obligatorischer Bestandteil einer entsprechenden Feststellung ist, war die konkrete Größe nicht in den Spruch aufzunehmen. Vielmehr ergibt sich die betroffene Fläche aus der Abgrenzung in der Abbildung. Dies gilt im vorliegenden Fall insbesondere deshalb, weil die Größe der Waldfläche von mehr als 1000 m² bei einer durchschnittlichen Breite von mehr als 10 Meter nicht in Frage gestanden ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich bei der Frage der Abgrenzung einer Waldfläche gleich wie der Feststellung des Überschirmungsgrades um eine Sachverhaltsfrage, die vom Landesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines forstfachlichen Amtssachverständigen geklärt werden konnte. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.2931.4

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