RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/2931-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. BB, Adresse1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 30.09.2015, Zl FO-***1, betreffend Waldfeststellung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, geb am xx.xx.xxxx, vertreten durch Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. BB, Adresse1, Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 30.09.2015, Zl FO-***1, betreffend Waldfeststellung, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß den §§ 27 und 28 ABs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 27 und 28 ABs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat zu lauten: Auf Grund des Antrages von Herrn AA, Adresse2, Z vom 09.03.2015 wird gemäß den §§ 5 Abs 1 lit a iVm § 1a Abs 1 und § 4 Abs 1 Z 2 ForstG festgestellt, dass es sich beim abgebildeten Teilbereich der Gp ****/1 in der KG Z-Berg (links und unten schwarz, oben und rechts blau umrandeter Bereich) um Wald handelt. Auf Grund des Antrages von Herrn AA, Adresse2, Z vom 09.03.2015 wird gemäß den Paragraphen 5, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph eins a, Absatz eins und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ForstG festgestellt, dass es sich beim abgebildeten Teilbereich der Gp ****/1 in der KG Z-Berg (links und unten schwarz, oben und rechts blau umrandeter Bereich) um Wald handelt. Abbildung im pdf ersichtlich 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der (Anm.: gemeint: Nicht)Waldeigenschaft hinsichtlich des Gst ****/1 der KG Z-Berg im Ausmaß von 0,19 ha, gemäß der Aktenlage zu FO-***1 und dem beigelegten, signierten Lageplan gemäß den § 5 Abs 1 lit a und Abs 2 Z 1 iVm § 1a und § 4 Abs 1 Z 2 Forstgesetz 1975 versagt. In Spruchpunkt II. hat die belangte Behörde aufgrund des § 5 Abs 1 Z a, § 1a und § 4 Abs 1 Z 2 Forstgesetz 1975 von Amts wegen festgestellt, dass es sich bei der besagten Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mit Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Anmerkung, gemeint: Nicht)Waldeigenschaft hinsichtlich des Gst ****/1 der KG Z-Berg im Ausmaß von 0,19 ha, gemäß der Aktenlage zu FO-***1 und dem beigelegten, signierten Lageplan gemäß den Paragraph 5, Absatz eins, Litera a und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins a und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Forstgesetz 1975 versagt. In Spruchpunkt römisch zwei. hat die belangte Behörde aufgrund des Paragraph 5, Absatz eins, Z a, Paragraph eins a und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Forstgesetz 1975 von Amts wegen festgestellt, dass es sich bei der besagten Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass sich die Feststellung, dass es sich bei der in Frage stehenden Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle, auf der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des beigezogenen forstfachlichen Amtssachverständigen beruhe. Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel bestreitet der Beschwerdeführer, dass es sich im vorliegenden Fall um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Aus dem Gutachten, welches die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde lege, sei nicht ersichtlich, ob eine Beurteilung aufgrund eines Lokalaugenscheines stattgefunden habe oder lediglich auf Grundlage eines Orthofotos. Die Annahme eine Überschirmung von 70 bis 80 % aufgrund einer Luftbildaufnahme sei sehr fragwürdig. So weise die fragliche Fläche auf den Luftfotos zu großen Teilen Schattenfälle auf, was zwangsläufig auf einen Nichtbewuchs der Schattenflächen hinweise. Auch lasse sich das Alter der Bäume nur bei einem Lokalaugenschein feststellen. Die Feststellung des Sachverständigen widerspreche seiner Ortskenntnis als Waldeigentümer. Es sei die gegenständliche Fläche nicht forstlich genutzt worden, sondern handle es sich um eine seit jeher genutzte Almfläche. Eine Überschirmung von drei Zehnteln werde nicht erreicht. Dies sei für ihn auch auf dem vorliegenden Orthofoto klar ersichtlich. Außerdem wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere in Bezug auf das zur Kenntnis bringen des Sachverhalts vor Entscheidung durch die belangte Behörde, gerügt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in der vorliegenden Beschwerdesache am 24.02.2016 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung mitgewirkt haben neben dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter auch ein forstfachlicher Amtssachverständiger. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus: Infrage steht im vorliegenden Fall die Waldeigenschaft eines bestimmten Teils des Grundstückes mit der Nr ****/1 in der KG Z-Berg. Im November 2014 wurde dieses Teilstück auf der Grundparzelle ****/1 sowie ein angrenzendes Waldstück vom Bruder des Beschwerdeführers technisch gerodet. Aus diesem Grund wurde von der belangten Behörde sodann ein Wiederbewaldungsverfahren durchgeführt. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2015 aufgetragene Verpflichtung zur Wiederbewaldung – vorgeschrieben gegenüber dem Bruder des Beschwerdeführers; der Beschwerdeführer selbst wurde in jenem Verfahren nicht als Partei beigezogen – wurde vor dem Landesverwaltungsgericht bekämpft. Die Beschwerde dagegen wurde allerdings mit Erkenntnis vom 08.01.2016, Zl LVwG-2015/41/1077-8, nach Maßgabe bestimmter Spruchkorrekturen abgewiesen. Bei der hier gegenständlichen Teilfläche des Grundstückes mit der Nr ****/1 in der KG Z-Berg hat es sich vor der Durchführung der Schlägerungsarbeiten im November 2014 um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt. Der Bewuchs war zwischen 40 und 70 Jahre alt und hat sich durch Naturverjüngung eingestellt. Der Überschirmungsgrad hat jedenfalls mehr als 50 % betragen. Zur Abgrenzung der zu beurteilenden Waldfläche wird auf die Abbildung als Teil des Spruches dieses Erkenntnisses verwiesen. Diese Abgrenzung wurde vom Amtssachverständigen bei der mündlichen Verhandlung vorgenommen und deckt sich weitgehend mit jener, welche bereits dem Bescheid der belangten Behörde zu Grunde gelegen ist. Die Abgrenzung wurde aufgrund einer Laserscanaufnahme erstellt, auf welcher der Bewuchs ohne Schattenwurf erkennbar ist. Die im Verhältnis zum Ausspruch der belangten Behörde nunmehr geringfügig kleinere Fläche beträgt ca 0,18 ha. Die durchschnittliche Breite ist jedenfalls größer als 10 Meter. Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat bei der mündlichen Verhandlung selbst angegeben, dass die gegenständlichen Schlägerungsarbeiten im November 2014 durchgeführt wurden. Das Alter der Bestockung vor der Durchführung der Schlägerungsarbeiten ergibt sich aus der Aussage des Amtssachverständigen, welcher – nach erfolgter Schlägerung – einen Lokalaugenschein durchgeführt und das Alter des Bewuchses anhand der noch vorhandenen Stöcke festgestellt hat. Der Überschirmungsgrad wurde vom Amtssachverständigen aufgrund des Lokalaugenscheins, der Orthofotos sowie des Laserscans festgestellt. Die Abgrenzung der Waldfläche zur im Süden anliegenden Almfläche wurde vom Amtssachverständigen aufgrund der natürlichen Bewuchsgrenzen vorgenommen. So ist nach Aussage des Amtssachverständigen im vorliegenden Fall nördlich und östlich des in Frage stehenden Grundstückes jedenfalls von Wald auszugehen bzw handelte es sich um einen entsprechenden Bewuchs vor Durchführung der Schlägerungsarbeiten im November 2014. Diese Fläche auf dem nordöstlich gelegenen Grundstück mit der Parzellennummer ****/2 in der KG Z-Berg hat zusammen mit der hier fraglichen Teilfläche auf dem Grundstück ****/1 in der KG Z-Berg vor Umsetzung der Schlägerungsarbeiten eine einheitliche Waldfläche dargestellt. Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass die Abgrenzung der Waldfläche mit dem südlich der gegenständlichen Fläche gelegenen Wiesengerinne vorzunehmen sei, so hat der Amtssachverständige glaubwürdig und nachvollziehbar ausgeführt, dass diesem Wiesengerinne für die Abgrenzung der Fläche, welche als Wald im Sinne des Forstgesetzes anzusprechen ist, keinerlei Bedeutung zukommt. Auch ergibt sich aus den anzuwendenden Bestimmungen nicht, dass eine Waldfläche aufgrund natürlicher Gegebenheiten wie eines Bachlaufes abzugrenzen wäre sondern ist die Frage, wo ein zusammenhängender Bewuchs als Wald anzusprechen ist eine solche, die auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens vorzunehmen ist. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies insbesondere auch, dass südlich angrenzend der hier in Frage kommenden Waldfläche hin zum vom Beschwerdeführer angesprochenen Wiesengerinne schon nach den Luftbildaufnahmen auch vor Durchführung der Schlägerungsarbeiten eine Almweidefläche gelegen ist. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, weshalb sich die Waldfeststellung auch auf diese schon aus dem Orthofoto klar erkennbaren Almweideflächen ohne entsprechenden forstlichen Bewuchs beziehen sollte. Vielmehr ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer durch diese Ausweitung der Beurteilungsfläche in Richtung Süden lediglich eine Feststellung ermöglichen will, dass der Überschirmungsgrad weniger als 50 bzw 30 % betragen hat. Zur Frage der Überschirmung wird weiters festgehalten, dass diese vom Amtssachverständigen zunächst einerseits auf Grundlage eines Lokalaugenscheines, andererseits aufgrund einer Luftbildaufnahme beurteilt wurde. Weiters hat der Amtssachverständige das Ausmaß der Überschirmung auch auf Grundlage von Laserscandaten bestätigt. Bei diesen Laserscandateien wird eine Aufnahme der Oberfläche samt Vegetation über einen Laserscan vorgenommen, bei welchem Schattenwürfe nicht mehr erkennbar sind. Auch bei dieser Luftbildaufnahme, auf welcher keine Schattenwürfe abgebildet werden, war für den Amtssachverständigen klar erkennbar, dass die Überschirmung jedenfalls mehr als 50 % betragen hat. Insgesamt wird daher festgehalten, dass der Beschwerdeführer den Feststellungen des forstfachlichen Amtssachverständigen weder auf gleicher Ebene entgegen getreten ist, noch dass er die Unschlüssigkeit oder mangelnde Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nachzuweisen vermochte. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des forstfachlichen Amtssachverständigen fest, dass es sich bei der anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol neu präzisierten Fläche vor Durchführung der Schlägerungsarbeiten um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat, wozu auf die rechtlichen Ausführungen weiter unten verwiesen wird. Zumal der Überschirmungsgrad vom Amtssachverständigen zweifelsfrei festgestellt wurde, seine Ausführungen nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig waren und diesen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegnet wurde, waren die beantragten mathematischen bzw geometrischen Gutachten zur Feststellung des Überschirmungsgrades nicht einzuholen. Rechtliche Erwägungen: Einleitend wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Wiederbewaldung der auch hier fraglichen Fläche durch die Behörde angeordnet wurde, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht mit dem bereits oben zitierten Erkenntnis abgewiesen. Zumal der Beschwerdeführer jenem Wiederbewaldungsverfahren nicht beigezogen wurde ist der Feststellungsantrag trotz dem durch das Landesverwaltungsgericht bestätigten Auftrag zur Wiederbewaldung zur Wahrung seiner Mitspracherechte und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens iSd Art 6 EMRK zulässig. Einleitend wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Wiederbewaldung der auch hier fraglichen Fläche durch die Behörde angeordnet wurde, die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht mit dem bereits oben zitierten Erkenntnis abgewiesen. Zumal der Beschwerdeführer jenem Wiederbewaldungsverfahren nicht beigezogen wurde ist der Feststellungsantrag trotz dem durch das Landesverwaltungsgericht bestätigten Auftrag zur Wiederbewaldung zur Wahrung seiner Mitspracherechte und zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens iSd Artikel 6, EMRK zulässig. Wald im Sinne des Forstgesetzes sind gemäß dessen § 1 Abs 1 mit Holzgewächsen der im Anhang zum Forstgesetz angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht.Wald im Sinne des Forstgesetzes sind gemäß dessen Paragraph eins, Absatz eins, mit Holzgewächsen der im Anhang zum Forstgesetz angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1 000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald im Sinne des § 1 Abs 1 Forstgesetz sind gemäß Abs 2 leg cit auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.Wald im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Forstgesetz sind gemäß Absatz 2, leg cit auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlass vorübergehend vermindert oder beseitigt ist. Nicht als Wald gelten gemäß § 1 Abs 4 ForstgesetzNicht als Wald gelten gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Forstgesetz
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