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LVwG-2016/38/0392-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum16.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/38/0392-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters bzw die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters bzw die Beschwerdevorentscheidung aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen bzw. Vorlagevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen bzw. Vorlagevorbringen: Mit Baubescheid vom 05.10.1998 wurde Herrn B B die Baubewilligung zur Errichtung einer Lagerhalle mit Büroräumlichkeiten und einer betriebstechnisch notwendigen Wohnung erteilt. Am 25.04.2012 wurde von Seiten der Gemeinde Z ein Lokalaugenschein durchgeführt und es wurde festgestellt, dass die zwei Lagerräume im Obergeschoß zu Wohnungen umgebaut worden sind. Des Weiteren hat das Ermittlungsverfahren der Gemeinde ergeben, dass auch die Wohnung vermietet und nicht für betriebstechnisch notwendiges Personal zur Verfügung steht. Aus diesem Grund erging am 02.12.2015 gegen die nunmehrige Eigentümerin Frau A A,

§ 39Abs 6 TBO 2011 ein Benützungsuntersagungsbescheid.

Aus diesem Grund erging am 02.12.2015 gegen die nunmehrige Eigentümerin Frau A A,

Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 ein Benützungsuntersagungsbescheid. Fristgerecht reichte die nunmehrige Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein, und führte darin aus, dass zunächst der Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil er sich auf das gesamte Gebäude beziehe und die Wohnungen nur im ersten Obergeschoß situiert seien. Zur Behebung dieser nicht bewilligten Situation ersuche sie auch, dass die Gemeinde eine Widmung mit Teilfestlegungen machen solle, damit eine Benutzung als Wohnungen zulässig sei. Daraufhin erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z, am 19.01.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, in der der angefochtene Bescheid insofern abgewandelt wurde als der Spruch nunmehr lautete: „

§ 39

Abs 6 TBO 2011 wird ihnen die weitere Benützung der am 05.10.1998 bewilligten Lagerräume (Lagerraum mit 46,8 m² und Lagerraum mit 136,52 m²) des Gebäudes, Gewerbestraße 12 untersagt – jetzige Nutzung: Wohn- und Schlafräume“„

Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011 wird ihnen die weitere Benützung der am 05.10.1998 bewilligten Lagerräume (Lagerraum mit 46,8 m² und Lagerraum mit 136,52 m²) des Gebäudes, Gewerbestraße 12 untersagt – jetzige Nutzung: Wohn- und Schlafräume“, Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht am 05.02.2016, eingelangt bei der Gemeinde Z am 08.02.2016, einen Vorlageantrag ein und führte aus, dass auch dieser Bescheid rechtswidrig sei, da die Benützung der Räume als Lagerräume nicht untersagt hätte werden dürfen. Jede Nutzung der Räumlichkeiten zu Lagerzwecken würde dem gültigen Baubescheid entsprechen. Zudem führte sie aus, dass sie das Objekt von ihrem Vater übernommen habe und damals schon drei Wohnungen ausgebaut gewesen seien. Ihre Eltern hätten sich schon des Öfteren darum bemüht gehabt, dass die nicht bewilligten Wohnungen für andere Zwecke als Wohnungen vermietet werden sollten. Allerdings seien die Lagerräume im ersten Stock ungünstig zu erreichen und deshalb an sich nicht geeignet. Aus diesem Grund habe sie Herrn Ing. C beauftragt, Bestandspläne auszuarbeiten und diese zur Genehmigung der Gemeinde vorzulegen. Sie habe auch der Gemeinde die Lösung vorgeschlagen, dass für das Gebäude eine Sonderfläche in verschiedenen Ebenen gewidmet werden sollte. Der Mehrbedarf der Wohnungen sei deshalb gegeben, da die Struktur bzw. die Vermietung des Gewerbeobjektes geändert worden sei und nun an sich vier Betriebe im Gebäude untergebracht wären, sodass mehrere Betriebswohnungen gerechtfertigt wären. Weiters beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Sie weise auch darauf hin, dass diverse Baulichkeiten im Bestand bis heute nicht genehmigt seine, obwohl um deren Errichtung bereits vor längerer Zeit angesucht worden sei. Somit sei die Benützungsuntersagung an sich unrechtmäßig. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z mit Bescheid vom 05.10.1998 die baubehördliche Bewilligung zum Neubau einer Lagerhalle mit Büroräumlichkeiten und einer betriebstechnischen notwendigen Wohnung genehmigt worden ist. Weiters steht fest, dass die genehmigten zwei Lagerräume im ersten Obergeschoß des Bestandgebäudes entgegen der Baubewilligung als Wohnungen ausgeführt wurden und derzeit auch zu Wohnzwecken verwendet werden. Es steht auch fest, dass die als betriebstechnisch notwendige Wohnung genehmigte Wohnung, derzeit an Dritte vermietet ist. Die derzeitige Eigentümerin der baulichen Anlage wohnt nicht im Bestandsgebäude. Weiters steht fest, dass sich das gegenständliche Gebäude im Gewerbe- und Industriegebiet

§ 39Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 befindet.

Die derzeitige Eigentümerin der baulichen Anlage wohnt nicht im Bestandsgebäude. Weiters steht fest, dass sich das gegenständliche Gebäude im Gewerbe- und Industriegebiet

Paragraph 39, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 befindet. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z, Zl: ****1. Aus dem Akt ergibt sich, welches konkrete Projekt genehmigt worden ist. Des Weiteren ergeben sich daraus auch die Feststellungen, wie die Vorortsituation derzeit gestaltet ist. Zudem wurde die Tatsache der Ausgestaltung des ersten Obergeschoßes auch in keiner Lage des Verfahrens von der Beschwerdeführerin bestritten. Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister genommen, aus dem sich ergeben hat, wer derzeit in der Wohnung, die als betriebstechnisch notwendige Wohnung ausgewiesen ist, lebt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest. Zudem wurden die wesentlichen Sachverhaltsfeststellungen auch in keiner Lage des Verfahrens von der Beschwerdeführerin bestritten. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. , Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es waren keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. IV.römisch vier. Rechtslage:

§ 39

Abs 6 lit a Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.

Paragraph 39, Absatz 6, Litera a, Tiroler Bauordnung 2011 (kurz TBO) hat die Behörde dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt.

lit c leg. zit. gilt dies auch, wenn er sie zu einem anderen, als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.

Litera c, leg. zit. gilt dies auch, wenn er sie zu einem anderen, als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt.

§ 39

Abs 1 lit c Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (kurz TROG) dürfen im Gewerbe- und Industriegebiet nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen errichtet werden.

Paragraph 39, Absatz eins, Litera c, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (kurz TROG) dürfen im Gewerbe- und Industriegebiet nur betriebstechnisch notwendige Wohnungen errichtet werden. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie bereits zum Sachverhalt festgestellt wurde, ist die gegenständliche Wohnung im ersten Obergeschoß des Bestandsgebäudes als betriebstechnisch notwendige Wohnung genehmigt und die sonstigen Räume sind als Lager baurechtlich bewilligt. Der Umbau der Lagerräume zu Wohnungen stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, und die Nutzung der Wohnung als nicht betriebstechnisch notwendige Wohnung eine Änderung des Verwendungszweckes im Sinn des § 21 Abs 1 lit c TBO 2011. Die Verwendung aller drei Räume als Wohnungen hat aber aufgrund der Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet

§ 39

TROG Einfluss auf die Zulässigkeit nach den genannten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen.Der Umbau der Lagerräume zu Wohnungen stellt ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, und die Nutzung der Wohnung als nicht betriebstechnisch notwendige Wohnung eine Änderung des Verwendungszweckes im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Litera c, TBO 2011. Die Verwendung aller drei Räume als Wohnungen hat aber aufgrund der Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet

Paragraph 39, TROG Einfluss auf die Zulässigkeit nach den genannten raumordnungsrechtlichen Bestimmungen. Die zur Verwendung als betriebstechnisch notwendige Wohnung ausgewiesen Räumlichkeiten zu reinen Vermietungszwecken ist im Gewerbe- und Industriegebiet unzulässig. Dies wird auch für die weiteren zwei Wohnungen zu berücksichtigen sein. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt ist nämlich eine betriebstechnisch notwendige Wohnung nur eine solche, die zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufes im Betrieb unbedingt notwendig ist (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/06/0036).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt ist nämlich eine betriebstechnisch notwendige Wohnung nur eine solche, die zur Aufrechterhaltung des Produktionsablaufes im Betrieb unbedingt notwendig ist vergleiche VwGH 27.1.2011, 2010/06/0036). Allerdings kommt der Beschwerde dennoch Berechtigung zu. In den Fällen einer widmungswidrigen Verwendung ist nur die weitere zweckwidmungswidrige Verwendung zu untersagen und andererseits ist der Adressat eines Benützungsverbotes im Sinne des § 39 Abs 6 TBO derjenige, der tatsächlich die bauliche Anlage verwendet. Allerdings kommt der Beschwerde dennoch Berechtigung zu. In den Fällen einer widmungswidrigen Verwendung ist nur die weitere zweckwidmungswidrige Verwendung zu untersagen und andererseits ist der Adressat eines Benützungsverbotes im Sinne des Paragraph 39, Absatz 6, TBO derjenige, der tatsächlich die bauliche Anlage verwendet. Die Erteilung eines Benützungsverbotes an den Eigentümer ist nämlich dann nicht zulässig, wenn die bauliche Anlage nicht vom Eigentümer, sondern von einem Dritten benützt wird. (Vergleiche VwGH 22.02.2005, 2004/06/0178). Laut TBO ist deshalb von Seiten des Bürgermeisters demjenigen die verwendungswidrige Benützung zu untersagen, der die Wohnung tatsächlich benützt und auch nur in dem Rahmen, insofern eine Zweckwidrigkeit vorliegt (Lager als Wohnraum). Aus diesem Grund kam der Beschwerde Berechtigung zu und es war spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.38.0392.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.