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{'item': 'LVwG-2015/15/2434-6'}

Obsah (12)§ 25a§ 78§ 37Art 130§ 28§ 13§ 17§ 41§ 51§ 43§ 38Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/15/2434-6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG nach Maßgabe der am 03.12.2015 und am 18.02.2016 vorgenommenen Projektmodifikationen

den dieser Entscheidung zu Grunde gelegten signierten Projektunterlagen als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG nach Maßgabe , der am 03.12.2015 und am 18.02.2016 vorgenommenen Projektmodifikationen

den dieser Entscheidung zu Grunde gelegten signierten Projektunterlagen als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie Folgt abgeändert:

  1. Spruchteil A.I.
  2. zweiter Punkt hat zu lauten wie folgt: „des Einsatzes einer Aufbereitungsanlage für Baurestmassen der Type Rubble Master RM 80GO mit einer Motoremission der Stufe III A nach der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (in Folge kurz: MOT-V) und einem Schalleistungspegel LW,A = 109 dB im Ausmaß von maximal 100 Stunden pro Kalenderjahr, wobei ein zeitgleicher Betrieb mit der bestehenden stationären Aufbereitungsanlage ‚Lokotrack 100‘ nicht zulässig ist“.„des Einsatzes einer Aufbereitungsanlage für Baurestmassen der Type Rubble Master RM 80GO mit einer Motoremission der Stufe römisch drei A nach der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (in Folge kurz: MOT-V) und einem Schalleistungspegel LW,A = 109 dB im Ausmaß von maximal 100 Stunden pro Kalenderjahr, wobei ein zeitgleicher Betrieb mit der bestehenden stationären Aufbereitungsanlage ‚Lokotrack 100‘ nicht zulässig ist“.
  3. In Spruchteil A.I.
  4. wird die Wendung „mittels einer mobilen Siebanlage, die hinsichtlich der Motoremissionen zumindest der Stufe III A nach MOT-V entspricht“ durch „mittels einer Siebanlage der Type Powerscreen Warrior 1400 mit einer Motoremission der Stufe III A nach MOT-V und einem Schalleistungspegel LW,A = 113 dB“ ersetzt.In Spruchteil A.I.
  5. wird die Wendung „mittels einer mobilen Siebanlage, die hinsichtlich der Motoremissionen zumindest der Stufe römisch drei A nach MOT-V entspricht“ durch „mittels einer Siebanlage der Type Powerscreen Warrior 1400 mit einer Motoremission der Stufe römisch drei A nach MOT-V und einem Schalleistungspegel LW,A = 113 dB“ ersetzt.
  6. Am Ende von Spruchteil A.I. wird nach der Wendung „mündlichen Verhandlung vom 27.04.2014“ folgende Wendung eingefügt: „sowie ‚Sand- und Kieswerke A A e.U., X, Bescheid des LH von Tirol vom 19.08.2015, GZl. ****1 – Änderung des Antrages vom 03.12.2015, ergänzt im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.02.2016“.Am Ende von Spruchteil A.I. wird nach der Wendung „mündlichen Verhandlung vom 27.04.2014“ folgende Wendung eingefügt: „sowie ‚Sand- und Kieswerke A A e.U., römisch zehn, Bescheid des LH von Tirol vom 19.08.2015, GZl. ****1 – Änderung des Antrages vom 03.12.2015, ergänzt im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 18.02.2016“.
  7. Spruchteil A.II. wird wie Folgt geändert: a. Punkt B.) 1.) b. entfällt. b. Punkt B.) 1.) c. hat zu lauten: „Der Einsatz der Aufbereitungsanlage Rubble Master RM 80GO ist hinsichtlich der Betriebszeiten zu dokumentieren“ c. Punkt B.) 2.) f. hat zu lauten: „Der Betrieb der Aufbereitungsanlage Powerscreen Warrior 1400 ist nur am westlichen Ende des vorgesehenen Zwischenlagers für Bodenaushub zulässig. Vor dem Einsatz dieser Anlage ist östlich der Siebanlage eine dammartige Aufschüttung mit dem vorhandenen Bodenaushubmaterial in der Höhe von 4 m herzustellen, mit der diese Anlage in Richtung Osten abgeschirmt wird.“ d. Punkt B.) 2.) g. hat zu lauten: „Der Einsatz der Aufbereitungsanlage Powerscreen Warrior 1400 ist hinsichtlich der Betriebszeiten zu dokumentieren“. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag auf Änderung einer nach dem AWG 2002 genehmigten Anlage unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen Folge gegeben und die beantragte Genehmigung erteilt. Beabsichtigt ist demnach eine Änderung des bestehenden Zwischenlagers für Baurestmassen durch Ausweitung der Lagerkapazität von 10.000 auf 25.000 Tonnen/Jahr sowie die Errichtung eines Zwischenlagers für Bodenaushub mit einer Gesamtkapazität von 9.500 Tonnen. Der Landeshauptmann hat diese Genehmigung auf §§ 37 Abs 1, 38 Abs 1a und 43 Abs 1 AWG 2002 gestützt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Antrag auf Änderung einer nach dem AWG 2002 genehmigten Anlage unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen Folge gegeben und die beantragte Genehmigung erteilt. Beabsichtigt ist demnach eine Änderung des bestehenden Zwischenlagers für Baurestmassen durch Ausweitung der Lagerkapazität von 10.000 auf 25.000 Tonnen/Jahr sowie die Errichtung eines Zwischenlagers für Bodenaushub mit einer Gesamtkapazität von 9.500 Tonnen. Der Landeshauptmann hat diese Genehmigung auf Paragraphen 37, Absatz eins, 38, Absatz eins a und 43 Absatz eins, AWG 2002 gestützt. Festgehalten wird, dass im angefochtenen Bescheid neben der Genehmigung besagter Zwischenlager weiters vorgesehen ist, dass auf beiden Zwischenlagern, nämlich jenem für Baurestmassen und jenem für Bodenaushub, jeweils eine mobile Aufbereitungsanlage mit einer Genehmigung nach § 52 AWG 2002 zum Einsatz kommen soll. Der Einsatz ist jeweils wiederkehrend im Umfang von bis zu 100 Stunden pro Kalenderjahr geplant. Die Genehmigung des Einsatzes dieser mobilen Behandlungsanlagen nach § 52 AWG 2002 wird vom Landeshauptmann ausdrücklich in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Auf § 53 AWG 2002 wird indes nicht Bezug genommen. Festgehalten wird, dass im angefochtenen Bescheid neben der Genehmigung besagter Zwischenlager weiters vorgesehen ist, dass auf beiden Zwischenlagern, nämlich jenem für Baurestmassen und jenem für Bodenaushub, jeweils eine mobile Aufbereitungsanlage mit einer Genehmigung nach Paragraph 52, AWG 2002 zum Einsatz kommen soll. Der Einsatz ist jeweils wiederkehrend im Umfang von bis zu 100 Stunden pro Kalenderjahr geplant. Die Genehmigung des Einsatzes dieser mobilen Behandlungsanlagen nach Paragraph 52, AWG 2002 wird vom Landeshauptmann ausdrücklich in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen. Auf Paragraph 53, AWG 2002 wird indes nicht Bezug genommen. Zu den vorangegangen Verfahren wird in der Promulgation des angefochtenen Bescheides auf Folgende Bewilligungen verwiesen: „Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20.07.1998, Zl ****2, wurde Herrn A A, Adresse, U, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Bodenaushubdeponie „D" unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.04.2003, Zl ****6, wurde Herrn A A die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Erweiterung der Bodenaushubdeponie „D“ unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 29.10.2008, Zl ****7, wurde Herrn A A unter Spruchpunkt I die gewerbe- und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Baurestmassenaufbereitung auf dem Gst Nr 1**, KG X, erteilt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 29.10.2008, Zl ****7, wurde Herrn A A unter Spruchpunkt römisch eins die gewerbe- und naturschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers samt Baurestmassenaufbereitung auf dem Gst Nr 1**, KG römisch zehn, erteilt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.07.2009, Zl ****3, wurde der Weiterbetrieb eines Teiles der gegenständlichen Bodenaushubdeponie als Inertabfallkompartiment seitens der zuständigen Abfallbehörde unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26.05.2014, Zl ****5, wurden Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 02.04.2003, Zl ****6, geändert bzw. aufgehoben. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.03.2015, Zl ****4, wurde

§ 78Abs 23 i

Vm § 6 Abs 8 Z 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 29.10.2008 erteilte gewerbe- und naturschutzrechtliche Genehmigung für das Zwischenlager samt Baurestmassenaufbereitung auf dem Gst Nr 1**, KG X, als Genehmigung nach § 37 Abfallwirtschafts-gesetz 2002 gilt.“Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 03.03.2015, Zl ****4, wurde

Paragraph 78, Absatz 23, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 8, Ziffer 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 festgestellt, dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch fünf vom 29.10.2008 erteilte gewerbe- und naturschutzrechtliche Genehmigung für das Zwischenlager samt Baurestmassenaufbereitung auf dem Gst Nr 1**, KG römisch zehn, als Genehmigung nach Paragraph 37, Abfallwirtschafts-gesetz 2002 gilt.“ Im Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.08.2015 führt dieser begründend Folgendes aus (Wiedergabe im Originalwortlaut): „Die im Bescheid entschiedenen Emissionswerte bezüglich Wasser, Luft und Boden sind keine Sollwerte sondern Istwerte, da laut emissionstechnischem Sachverständigen ein Schall-leistungspegel (Istwert) von ca 113 dB angegeben ist, aber laut Bescheid wird dies bei unter 60 dB sein, was wiederum ein Säumnis der Behörde offenbart, da weder eine Messung erhoben wurde sondern dies spekulativ geschätzt wurde (Rechtsmittel sind wegen Säumnis Ihrer Pflichten unzulässig)?“ Mit weiterem Schriftsatz vom 09.09.2015 führt der Beschwerdeführer weiters aus (Wiedergabe wiederum im Originalwortlaut): „Zur Säumnisbeschwerde bzw Bescheidbeschwerde ist nicht erkennbar, in welchem Ausmaß bezüglich Deponie – Zwischenlager Mehrtransportfahrten durch die Umschichtung des Deponiematerials entstehen, aber laut entschiedenem Bescheid ****1 wurde dies keinesfalls entschieden, was wiederum ein Säumnis und Rechtswidrigkeit der Bescheidbehörde offenbart (Rechtsmittel sind wegen Säumnis Ihrer Pflichten unzulässig)?“ Am 03.12.2015 hat die Antragstellerin und mitbeteiligte Partei einen Änderungsantrag dahingehend eingebracht, dass statt dem Einsatz eines mobilen Baurestmassenbrechers mit einer Genehmigung nach § 52 AWG 2002 die Abänderung der Bewilligung dahingehend beantragt wurde, dass eine Bewilligung

§ 37

Abs 1 AWG 2002 für den Einsatz des Kompaktbrechers der Marke Rubble Master, RM 80GO, nach mit diesem Antrag vorgelegten Unterlagen begehrt werde. Am 03.12.2015 hat die Antragstellerin und mitbeteiligte Partei einen Änderungsantrag dahingehend eingebracht, dass statt dem Einsatz eines mobilen Baurestmassenbrechers mit einer Genehmigung nach Paragraph 52, AWG 2002 die Abänderung der Bewilligung dahingehend beantragt wurde, dass eine Bewilligung

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 für den Einsatz des Kompaktbrechers der Marke Rubble Master, RM 80GO, nach mit diesem Antrag vorgelegten Unterlagen begehrt werde. Am 18.02.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde der Antrag abermals dahingehend abgeändert, dass auch statt der vorgesehenen mobilen Behandlungsanlage (Siebanlage) für Bodenaushubmaterial eine Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG 2002 für den Einsatz der Siebanlage „Powerscreen Warrior 1400“ mit einem Emissionsverhalten

der Stufe IIIA nach der MOT-V mit einem Schallleistungspegel von 113 dB beantragt wurde; diese Anlage wurde bereits in den ursprünglichen Antragsunterlagen näher beschrieben. Am 18.02.2016 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde der Antrag abermals dahingehend abgeändert, dass auch statt der vorgesehenen mobilen Behandlungsanlage (Siebanlage) für Bodenaushubmaterial eine Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 für den Einsatz der Siebanlage „Powerscreen Warrior 1400“ mit einem Emissionsverhalten

der Stufe IIIA nach der MOT-V mit einem Schallleistungspegel von 113 dB beantragt wurde; diese Anlage wurde bereits in den ursprünglichen Antragsunterlagen näher beschrieben. An der mündlichen Verhandlung hat neben der mitbeteiligten Partei der vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogene emissionstechnische Amtssachverständige teilgenommen. Weiters wurden zur mündlichen Verhandlung der Beschwerdeführer, die belangte Behörde, der Landesumweltanwalt, das Arbeitsinspektorat und die Standortgemeinde geladen; diese sind allerdings trotz nachweislicher Zustellung des Ladungsbeschlusses nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Mit Schreiben vom 27.02.2015 hat Herr A A, Sand- und Kieswerk A A e.U., Adresse, X, vertreten durch Herrn Dr. C C, Projekt-Partner OG, Adresse, Z, unter Vorlage von Projektunterlagen der Projekt-Partner OG, um die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub samt einer mobilen Aufbereitungsanlage auf der Bodenaushubdeponie „D“ mit einer Jahreskapazität von 9.500 t auf einer Teilflache des Gst Nr 1**, KG X, im Ausmaß von ca 2.875 m² angesucht.Mit Schreiben vom 27.02.2015 hat Herr A A, Sand- und Kieswerk A A e.U., Adresse, römisch zehn, vertreten durch Herrn Dr. C C, Projekt-Partner OG, Adresse, Z, unter Vorlage von Projektunterlagen der Projekt-Partner OG, um die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Bodenaushub samt einer mobilen Aufbereitungsanlage auf der Bodenaushubdeponie „D“ mit einer Jahreskapazität von 9.500 t auf einer Teilflache des Gst Nr 1**, KG römisch zehn, im Ausmaß von ca 2.875 m² angesucht. Weiters wurde mit selbigem Schreiben um die Erhöhung der Jahreskapazität auf dem bereits genehmigten Zwischenlager auf der Bodenaushubdeponie „D“ auf dem Gst Nr 1**, KG X, von 10.000 t auf maximal 25.000 t, um die Lagerung zusätzlicher Abfallarten sowie um den Einsatz einer mobilen Aufbereitungsanlage auf gegenständlichem Zwischenlager angesucht.Weiters wurde mit selbigem Schreiben um die Erhöhung der Jahreskapazität auf dem bereits genehmigten Zwischenlager auf der Bodenaushubdeponie „D“ auf dem Gst Nr 1**, KG römisch zehn, von 10.000 t auf maximal 25.000 t, um die Lagerung zusätzlicher Abfallarten sowie um den Einsatz einer mobilen Aufbereitungsanlage auf gegenständlichem Zwischenlager angesucht. Die belangte Behörde hat am 27.04.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer nachweislich geladen wurde. Zwar ist er nicht bei dieser Verhandlung erschienen, allerdings hat er schriftliche Einwendungen erhoben (vgl dazu die Ausführungen weiter unten).Die belangte Behörde hat am 27.04.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer nachweislich geladen wurde. Zwar ist er nicht bei dieser Verhandlung erschienen, allerdings hat er schriftliche Einwendungen erhoben vergleiche dazu die Ausführungen weiter unten). Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die mitbeteiligte Partei ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass statt dem Einsatz mobiler Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen bzw zur Siebung von Bodenaushubmaterial jeweils eine Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG 2002 für den Einsatz näher beschriebener Behandlungsanlagen begehrt werde. Die dabei eingesetzten Anlagen entsprechen jenen, welche bereits Beurteilungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid gewesen sind. Konkret handelt es sich dabei für die Aufbereitung von Baurestmassen um eine Behandlungsanlage der Type „Rubble Master RM 80GO“ und für die Siebung von Bodenaushub um eine Behandlungsanlage der Type „Powerscreen Warrior 1400“, beide jeweils mit einem Emissionsverhalten nach der Stufe III A nach der MOT-V. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat die mitbeteiligte Partei ihren Antrag dahingehend abgeändert, dass statt dem Einsatz mobiler Behandlungsanlagen zur Aufbereitung von Baurestmassen bzw zur Siebung von Bodenaushubmaterial jeweils eine Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 für den Einsatz näher beschriebener Behandlungsanlagen begehrt werde. Die dabei eingesetzten Anlagen entsprechen jenen, welche bereits Beurteilungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid gewesen sind. Konkret handelt es sich dabei für die Aufbereitung von Baurestmassen um eine Behandlungsanlage der Type „Rubble Master RM 80GO“ und für die Siebung von Bodenaushub um eine Behandlungsanlage der Type „Powerscreen Warrior 1400“, beide jeweils mit einem Emissionsverhalten nach der Stufe römisch drei A nach der MOT-V. Die Leistung der Brechanlage liegt bei maximal 160 t/h, bei der beantragten Einsatzzeit von maximal 100 h Stunden im Jahr beträgt die höchstmögliche Kapazität somit 16.000 t/a. Die Kapazität der Siebanlage liegt bei maximal 150 t/h, bei der beantragten Einsatzzeit von maximal 100 h Stunden im Jahr beträgt die höchstmögliche Kapazität somit bei 15.000 t/a. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat ein ergänzendes emissionstechnisches Gutachten eingeholt, nach welchem auch nach der Umsetzung der beantragten Änderungen der planungstechnische Grundsatz beim Beschwerdeführer eingehalten wird, dh beim Bemessungspunkt betreffend die zu beurteilenden Schallimmissionen nicht mit einer relevanten zusätzlichen Lärmbelästigungen zu rechnen ist. Außerdem ist weder eine Beeinträchtigung der Luftgüte bzw Beeinträchtigung des Beschwerdeführers durch Staub zu erwarten, noch eine Verunreinigung von Gewässern; insgesamt wird es daher weder zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Beschwerdeführers kommen, noch zu einer unzumutbaren Belästigung durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterungen oder auf andere Weise. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Eigentum oder sonstige dingliche Rechte des Beschwerdeführers beeinträchtigt würden. Durch die beantragte Antragsänderung ist von einer Steigerung der LKW-Fahrbewegungen am Betriebsareal von 130 auf 140 LKW, dies ist der Maximalwert, auszugehen. Bei der Frage der Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes beim Grundstück des Beschwerdeführers als Bezugspunkt wurden diese Fahrbewegungen mitberücksichtigt. Ausdrücklich wird weiters festgehalten, dass die Vorschreibung weiterer Neben-bestimmungen, insbesondere zum Schutz der Arbeitnehmer betreffend den Einsatz besagter Behandlungsanlagen, nicht erforderlich ist. Vielmehr hat sich der Anlagenbetreiber an die Vorgaben des Herstellers der Anlagen zu halten. Beweiswürdigung: Aufgrund des Beschwerdevorbringens war vom Landesverwaltungsgericht Tirol insbesondere zu klären, inwiefern es zu relevanten Auswirkungen für den Beschwerdeführer betreffend Lärmimmissionen sowie Immissionen von Schadstoffen bzw Staub kommt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat dazu ein Gutachten des emissionstechnischen Amts-sachverständigen Ing. Mag. E eingeholt. Der Amtssachverständige hat zur Erstellung seines Gutachtens unter anderem auch eine Hintergrundmessung beim Beschwerdeführer durchgeführt. In seinem Gutachten vom 30.12.2015, welches im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2016 vom Sachverständigen erörtert wurde, kommt der Amtssach-verständige zu folgendem Schluss (auszugsweise Widergabe des Gutachtens, wobei bestimmte Tabellen und Abbildung hier aus Darstellungsgründen nicht wiedergebeben werden: „2.1 Nachweis ob der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL-RL-3/2008 beim Immissionspunkt B eingehalten wird: Für die Untersuchung der schalltechnischen Auswirkungen betreffend die Erweiterung des bestehenden Baurestmassenzwischenlagers werden aus fachlicher Sicht zwei Varianten in Betracht gezogen und untersucht. Variante 1: Prüfung über die Einhaltung des planungstechnische Grundsatzes nach ÖAL 3/2008 beim Immissionspunkt B, unter Berücksichtigung des genehmigten Bestandes.Prüfung über die Einhaltung des planungstechnische Grundsatzes nach ÖAL 3 aus 2008, beim Immissionspunkt B, unter Berücksichtigung des genehmigten Bestandes. Bei dieser Variante 1 wird der genehmigte Bestand, im Sinne der Kurzbeschreibungen in den Abschnitten 1.1.1 bis 1.1.3, der schaltechnischen oder akustischen Grundbelastung d.h. dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen zugerechnet, um damit eine Gegenüberstellung zur beantragten Erweiterung des Baurestmassen-zwischenlagers abbilden zu können. Die akustische Ist-Situation oder der Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen, welcher sich durch den genehmigten Bestand ergibt, wird durch eine schalltechnische Ausbreitungsmodellierung abgebildet. Für eine konservative Beurteilung im Sinne der Nachbarschaft werden bei dieser Variante „allgemeine“ Umgebungsgeräusche, verursacht beispielsweise durch die vorbeiführende Landesstraße B ** oder durch die Bahnstrecke P-Q, außer Acht gelassen. Variante 2: Prüfung über die Einhaltung des planungstechnische Grundsatzes nach ÖAL 3/2008 beim Immissionspunkt B, auf Basis einer Umgebungslärmmessung ohne Beeinflussung des genehmigten Bestandes.Prüfung über die Einhaltung des planungstechnische Grundsatzes nach ÖAL 3 aus 2008, beim Immissionspunkt B, auf Basis einer Umgebungslärmmessung ohne Beeinflussung des genehmigten Bestandes. Für die Durchführung und Bearbeitung dieser Variante 2 wurde am 29.12.2015 eine Umgebungslärmmessung zur Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmissionen repräsentativer Quellen, ohne Einfluss eines genehmigten Bestandes, am Standort D durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Messung war grundsätzlich kein Betrieb am Standort D zu vermerken. Es war lediglich eine Radlader bei der Müllumladestation im Einsatz. Der Einsatz des Radlader wirkte sich allerdings schalltechnisch am Messpunkt nicht aus, sodass eine durch die Betriebsanlage unbeeinflusste Umgebungssituation messtechnisch erfasst werden konnte. 2.1.

  1. Bearbeitung Variante 1, Prüfung ob der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL 3/2008 beim Immissionspunkt B eingehalten wird, unter Berücksichtigung des genehmigten Bestandes:Bearbeitung Variante 1, Prüfung ob der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL 3 aus 2008, beim Immissionspunkt B eingehalten wird, unter Berücksichtigung des genehmigten Bestandes: Zur Bearbeitung dieser Variante 1 werden auf Basis des genehmigten Bestandes, im Sinne der Abschnitte 1.1.1 bis 1.1.3, die schalltechnischen Auswirkungen der Erweiterung und der Kapazitätserhöhung des Baurestmassenzwischenlagers untersucht. Dabei wird der genehmigte Bestand modelltechnisch abgebildet. Die schalltechnischen Auswirkungen der Anlagenerweiterung werden ebenfalls durch eine Ausbreitungsberechnung abgebildet. Damit für diese Untersuchung eine konservative Annahme im Sinne der Nachbarschaft getroffen werden kann, wird ein durchschnittlicher Regelbetriebstag des Bestandes einem sogenannten „Spitzentag“ der Anlagenerweiterung gegenübergestellt. Die für den Bestand berücksichtigten Schallquellen sind in Tabelle 1 zusammengefasst. Durch die Lage der Zufahrt sind die LKW-Fahrbewegungen beim Immissionspunkt B als maßgebliche Schallquellen zu nennen. Wie im Befund ausgeführt werden für einen durchschnittlichen Regelbetriebstag des Bestandes, im Rahmen der Modellierung, 130 LKW-Fahrbewegungen (Hin + Retour) sowie weitere Baumaschinen und Manipulationstätigkeiten berücksichtigt. Dabei wird angemerkt, dass beim genehmigten Bestand mit Ausnahme der Aufbereitungsanlage am Baurestmassenzwischenlager keine Aufbereitungsmaschinen der Schotteraufbereitung und der Betonmischanlage (Brecher, Siebanlagen, Rüttler oder Mischanlagen etc.) berücksichtigt werden. Das außer Acht lassen der Schallemissionen dieser maschinellen Anlagenteile der Schotteraufbereitung erfolgt ebenfalls unter dem Aspekt einer konservativen Beurteilungsweise im Sinne des Nachbarschaftsschutzes. In Zusammenschau mit der Umgebungslärmmessung in Abschnitt 2.1.2 sind die abgebildeten Schallpegelwerte des genehmigten Bestandes somit auch nur als „Relativwerte“ zu verstehen, welche dazu dienen, einen Großteil des genehmigten Bestandes der beantragten Anlagenerweiterung des Baurestmassenzwischenlagers gegenüber zu stellen.“ … „Unter Anwendung der Beurteilungszeiten der ÖAL-Richtlinie 3/2008 sind für den Tagzeitraum zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr 13 Stunden, für den Abendzeitraum zwischen 19:00 – 22:00 Uhr 3 Stunden und für die Nachtzeit zwischen 22.00 bis 06:00 Uhr 8 Stunden für die beurteilungsrelevanten Zeiträume der ortsüblichen Schallimmission (Lr,O) heranzuziehen. Für die Beurteilung des gegenständlichen Betriebes ist nur der Tagzeitraum von Bedeutung. Damit ergeben sich für die Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission auf Basis des genehmigten Bestandes, im Sinnes eines Regelbetriebstages und der in Tabelle 1 definierten Quellen folgende Schallpegel der modellierten „ortsüblichen“ Schallimmissionen.„Unter Anwendung der Beurteilungszeiten der ÖAL-Richtlinie 3 aus 2008, sind für den Tagzeitraum zwischen 06:00 Uhr und 19:00 Uhr 13 Stunden, für den Abendzeitraum zwischen 19:00 – 22:00 Uhr 3 Stunden und für die Nachtzeit zwischen 22.00 bis 06:00 Uhr 8 Stunden für die beurteilungsrelevanten Zeiträume der ortsüblichen Schallimmission (Lr,O) heranzuziehen. Für die Beurteilung des gegenständlichen Betriebes ist nur der Tagzeitraum von Bedeutung. Damit ergeben sich für die Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission auf Basis des genehmigten Bestandes, im Sinnes eines Regelbetriebstages und der in Tabelle 1 definierten Quellen folgende Schallpegel der modellierten „ortsüblichen“ Schallimmissionen. Messpunkt-Immissionspunkt Zeitraum/Beurteilungszeitraum Beschreibung Lr,O [dB] IP1 Referenzpunkt Messung 6:00 – 19:00 (Tag) Sonderfläche 55 IP2 Immissionspunkt B 6:00 – 19:00 (Tag) Freiland 43 Tabelle 3: Beurteilungspegel der „ortsüblichen“ Schallimmission (Lr,O) verursacht durch den genehmigten Bestand der Betriebsanlage an einem Regel- oder Durchschnittsbetriebstag. Für die Erweiterung des Baurestmassenzwischenlagers werden für die Berechnungen der spezifischen Schallimmissionen folgende Quellen in Tabelle 4 berücksichtigt. Dabei darf wiederholt angemerkt werden, dass hinsichtlich der LKW-Fahrbewegungen ein Spitzentag berücksichtigt wird. Für den Spitzentag werden die Fahrbewegungen, welche sich aus der Durchschnittsbetrachtung ergeben (vgl. Abschnitt 1.2), um den Faktor zwei erhöht. Somit werden bei der Berechnung der spezifischen Schallimmissionen nicht 8 sondern 16 LKW-Fahrbewegungen (Hin + Retour) für die Erweiterung des Baurestmassenzwischenlagers in der Ausbreitungsmodellierung berücksichtigt.“Für die Erweiterung des Baurestmassenzwischenlagers werden für die Berechnungen der spezifischen Schallimmissionen folgende Quellen in Tabelle 4 berücksichtigt. Dabei darf wiederholt angemerkt werden, dass hinsichtlich der LKW-Fahrbewegungen ein Spitzentag berücksichtigt wird. Für den Spitzentag werden die Fahrbewegungen, welche sich aus der Durchschnittsbetrachtung ergeben vergleiche Abschnitt 1.2), um den Faktor zwei erhöht. Somit werden bei der Berechnung der spezifischen Schallimmissionen nicht 8 sondern 16 LKW-Fahrbewegungen (Hin + Retour) für die Erweiterung des Baurestmassenzwischenlagers in der Ausbreitungsmodellierung berücksichtigt.“ … „Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission ist der auf eine Bezugszeit (= Beurteilungszeit) bezogene energieäquivalente Dauerschallpegel der spezifischen Schallimmission, der bei gewerblichen Betriebsanlagen und verwandten Einrichtungen sowie Baulärm mit einem generellen Anpassungswert von +5 dB, bei Straßenverkehr und Flugverkehr von 0 dB und bei Schienenverkehr von -5 dB zu versehen ist oder sich aus den Schallpegelspitzen nach ÖAL Richtlinie 3/2008 ergibt. Im Tagzeitraum wird berücksichtigt, dass ein Beurteilungspegel mit einer Bezugszeit von 1 h dann zur Beurteilung herangezogen wird, wenn diese um mehr als 5 dB über dem Beurteilungspegel bezogen auf 13 Stunden liegt. Dies erfolgt nach folgender Beziehung:„Der Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission ist der auf eine Bezugszeit (= Beurteilungszeit) bezogene energieäquivalente Dauerschallpegel der spezifischen Schallimmission, der bei gewerblichen Betriebsanlagen und verwandten Einrichtungen sowie Baulärm mit einem generellen Anpassungswert von +5 dB, bei Straßenverkehr und Flugverkehr von 0 dB und bei Schienenverkehr von -5 dB zu versehen ist oder sich aus den Schallpegelspitzen nach ÖAL Richtlinie 3 aus 2008, ergibt. Im Tagzeitraum wird berücksichtigt, dass ein Beurteilungspegel mit einer Bezugszeit von 1 h dann zur Beurteilung herangezogen wird, wenn diese um mehr als 5 dB über dem Beurteilungspegel bezogen auf 13 Stunden liegt. Dies erfolgt nach folgender Beziehung: wenn Lr,1h < Lr,13h + 5 dB, dann Lr,spez = Lr,13h wenn Lr,1h ≥ Lr,13h + 5 dB, dann Lr,spez = Lr,1h – 5 dB Die Prognose des Beurteilungspegels Lr,spez erfolgte mit Hilfe des EDV-Programms SoundPlan 7.4 der Firma F und G GmbH. Die Berechnung wurde nach den Rechenvorschriften der ÖNORM EN ISO 6913-2 in einzelnen Oktavbändern vorgenommen. Dem Modell wurden eine Umgebungstemperatur von +10°C und eine relative Luftfeuchtigkeit von 70 % zugrunde gelegt. Die Korrektur für die Meteorologie nach DIN ISO 9613 wurde mit c0 = 0 festgelegt, sodass die Berechnung für ausbreitungsgünstige Bedingungen (Mitwind) vorgenommen wurde. Die maximale Abschirmung durch mehrere Schirmwände wurde mit 20 dB begrenzt.“ … „Nach der oben beschriebenen Regel gem. ÖAL 3/2008 sind die Beurteilungspegel für den Bezugszeitraum von 13h für die weitere Bildung der spezifischen Beurteilungspegel heranzuziehen. Dabei wird angemerkt, dass die Beurteilungspegel der spez. Schallimmissionen mit einem generellen Anpassungswert von + 5 dB versehen werden.„Nach der oben beschriebenen Regel gem. ÖAL 3 aus 2008, sind die Beurteilungspegel für den Bezugszeitraum von 13h für die weitere Bildung der spezifischen Beurteilungspegel heranzuziehen. Dabei wird angemerkt, dass die Beurteilungspegel der spez. Schallimmissionen mit einem generellen Anpassungswert von + 5 dB versehen werden. Messpunkt-Immissionspunkt Beschreibung L r,spez. [dB] L r,O [dB] IP1 Referenzpunkt Messung Sonderfläche 50 55 IP2 Immissionspunkt B Freiland 38 43 Tabelle 6: Berechnete Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission für die Erweiterung des Baurestmassenzwischenlagers inkl. eines generellen Anpassungswertes von + 5dB. Die weiterführende Beurteilung nach ÖAL 3-1/2008 findet in technischer Hinsicht nach einem definierten Ablaufdiagramm statt. Nachdem die ermittelten Schallimmissionspegel bereits Beurteilungspegel im Sinne der ÖAL 3-1/2008 sind, kann unmittelbar geprüft werden, ob der Beurteilungspegel am Tag < 65 dB, am Abend < 60 dB und in der Nacht < 55 dB ist (Obergrenze für Planungen). Die Einhaltung dieser Grenzwerte ist die Voraussetzung zur Abarbeitung weiterer Verfahrensschritte nach ÖAL 3-1/
  2. In der Folge ist zu prüfen, ob der planungstechnische Grundsatz der ÖAL 3-1/2008 eingehalten wird. Ist dies der Fall, so ist mit keiner schalltechnisch relevanten Änderung der akustischen Ist-Situation durch die zusätzliche Immission zu rechnen. Der Planungswert Lr,PW gem. ÖAL 3-1/2008 ergibt sich aus dem Minimum zwischen dem Beurteilungspegel der Flächenwidmung nach ÖNORM S 5021-1 in Verbindung mit ÖAL Richtlinie 36 Blatt 1 und dem Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission. Zur Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes muss der Planungswert Lr,PW durch den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Lr,spez um mindestens 5 dB unterschritten werden. Die Widmungskategorien wurden aus dem TIRIS entnommen. Aufgrund der Flächenwidmung und des ermittelten Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission ergeben sich die in der Tabelle 7 angegebenen Planungswerte. Messpunkt-Immissionspunkt Beschreibung Beurteilungszeitraum Tag (06:00-19:00) 13h Lr,FW Lr,O Lr,PW IP1 Referenzpunkt Messung Sonderfläche - 55 55 IP2 Immissionspunkt B Freiland - 43 43 Tabelle 7: Planungsrichtwerte für den Beurteilungszeitraum Tag. Für Freiland sind keine Flächenwidmungswerte vorgesehen. Der planungstechnische Grundsatz ist eingehalten wenn Lr,spez ≤ Lr,PW – 5 dB erfüllt ist. Messpunkt- Immisionspunkt Beschreibung Beurteilungszeitraum Tag 06:00-19:00 13h (alle Werte in dB) Lr,O Lr,PW-5 dB Lr,spez PTG eingehalten? Lr,O + Lr,spez (Lr,O + L r,spez)- Lr,O IP1 Referenzpunkt Messung Sonderfläche 55 50 50 Ja 51 +1 IP2 Immissionspunkt B Freiland 43 38 38 Ja 44 +1 Tabelle 8: Zusammenstellung der Ergebnisse und Auswertung, ob der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL3/2008 eingehalten wird. Lr,o Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,PW Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,spez Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der dargestellten Variante 1 der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL Richtlinie 3/2008 eingehalten wird. Dies auch unter dem Aspekt, dass im Rahmen dieser Variante 1 überwiegend konservative Ansätze im Sinne des Nachbarschatschutzes getroffen wurden.Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der dargestellten Variante 1 der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL Richtlinie 3 aus 2008, eingehalten wird. Dies auch unter dem Aspekt, dass im Rahmen dieser Variante 1 überwiegend konservative Ansätze im Sinne des Nachbarschatschutzes getroffen wurden. 2.1.
  3. Bearbeitung Variante 2, Prüfung ob der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL 3/2008 beim Immissionspunkt B eingehalten wird, auf Basis einer Umgebungslärmmessung ohne Beeinflussung des genehmigten Bestandes:Bearbeitung Variante 2, Prüfung ob der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL 3 aus 2008, beim Immissionspunkt B eingehalten wird, auf Basis einer Umgebungslärmmessung ohne Beeinflussung des genehmigten Bestandes: Am 29.12.2015 wurde im Bereich der betreffsgegenständlichen Betriebsanlage eine Umgebungslärmmessung durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Messung war am Betriebsgelände mit Ausnahme eines Radladers und einer LKW-Vorbeifahrt kein Betrieb zu verzeichnen. Der Radlader war zum überwiegenden Zeitraum im Bereich der Müllumladestation im Einsatz und wirkte sich auf den Messstandort und den herangezogenen Messzeitraum nicht aus. Der Pegelschrieb der gesamten Messung ist in Abbildung 3 dargestellt. Die Lage des Messpunktes kann aus der Abbildung 1 (IP1 Referenzpunkt Messung) entnommen werden. Der im Pegelschrieb durch die rote Markierung gekennzeichnete Bereich stellt jenen Zeitraum dar, während dessen eine ungestörte Umgebungssituation ohne Beeinflussung durch die Betriebsanlage erfasst werden konnte. Die gemessenen Immissionspegel in diesem Zeitraum sind repräsentativ für die Abbildung der akustischen Ist-Situation im Bereich der Betriebsanlage und im Bereich des Nachbarn Herrn B B (vgl. IP 2 Immissionspunkt B). Während des ungestörten Messzeitraumes wurde keine Zug-Vorbeifahrt verzeichnet. Das Umgebungsgeräusch und der Basispegel werden im Wesentlichen durch den Verkehr auf der Landesstraße B-*** bestimmt.Am 29.12.2015 wurde im Bereich der betreffsgegenständlichen Betriebsanlage eine Umgebungslärmmessung durchgeführt. Zum Zeitpunkt der Messung war am Betriebsgelände mit Ausnahme eines Radladers und einer LKW-Vorbeifahrt kein Betrieb zu verzeichnen. Der Radlader war zum überwiegenden Zeitraum im Bereich der Müllumladestation im Einsatz und wirkte sich auf den Messstandort und den herangezogenen Messzeitraum nicht aus. Der Pegelschrieb der gesamten Messung ist in Abbildung 3 dargestellt. Die Lage des Messpunktes kann aus der Abbildung 1 (IP1 Referenzpunkt Messung) entnommen werden. Der im Pegelschrieb durch die rote Markierung gekennzeichnete Bereich stellt jenen Zeitraum dar, während dessen eine ungestörte Umgebungssituation ohne Beeinflussung durch die Betriebsanlage erfasst werden konnte. Die gemessenen Immissionspegel in diesem Zeitraum sind repräsentativ für die Abbildung der akustischen Ist-Situation im Bereich der Betriebsanlage und im Bereich des Nachbarn Herrn B B vergleiche IP 2 Immissionspunkt B). Während des ungestörten Messzeitraumes wurde keine Zug-Vorbeifahrt verzeichnet. Das Umgebungsgeräusch und der Basispegel werden im Wesentlichen durch den Verkehr auf der Landesstraße B-*** bestimmt. Während der Messungen war es weitgehend Windstill, der Himmel war mit ca. 2/8 hoher Cirrus-Bewölkung bedeckt und die Temperatur betrug rund -5°C. Für die Messung wurde ein Windschirm verwendet. Weiters wurde das Mikrophon vor und nach der Messung kalibriert bzw. kontrolliert. Als Messgerät wurde ein Norsonic H140 Echtzeitpegelmesser mit entsprechender gültiger Eichung eingesetzt. Am Messpunkt IP1 (IP1 Referenzpunkt Messung) konnten folgende Schallpegel erfasst werden. Messpunkt Zeitraum Beschreibung LA,95 [dB] LA,eq [dB] LA,1 [dB] MP1/IP1 09:07 – 09:36 28 min. Die Messung war beeinflusst durch einen RL, eine LKW-Vorbeifahrt, Auto-Vorbeifahrten und eine Zugvorbeifahrt 41,9 59,5 70,8 MP1/IP1 09:25 – 09:35 10 min. Unbeeinflusster Messzeitraum 41,9 46,8 52,6 Tabelle 9: Messergebnisse der amtswegig durchgeführten Umgebungslärmmessung vom 29.12.2015 Der gemessene Umgebungsgeräuschpegel über den gesamten Messzeitraum am Messpunkt beträgt, ausgedrückt als energieäquivalenten Dauerschallpegel, LA,eq, 59,5 dB. Für den unbeeinflussten Messzeitraum beträgt der Umgebungsgeräuschpegel, ausgedrückt als energieäquivalenten Dauerschallpegel, LA,eq, 46,8 dB. Der Basispegel (LA,95) wird in beiden Zeiträumen durch eine Verkehrspause auf der Landesstraße B-*** mit 41,9 dB geprägt bzw. bestimmt.“ … „Messpunkt-Immissionspunkt Zeitraum/Beurteilungszeitraum Beschreibung Lr,O [dB] IP1 Referenzpunkt Messung 6:00 – 19:00 (Tag) Sonderfläche 47 IP2 Immissionspunkt B 6:00 – 19:00 (Tag) Freiland 47 Tabelle 10: Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission (Lr,O) ohne Einfluss der Betriebsanlage. Für die Variante 2 ist dieser gewählte Ansatz ebenfalls als sehr konservativ im Sinne des Nachbarschaftsschutzes zu bezeichnen. Würde man den Lärmpegel ausgehend von der Bahnstrecke über einen längeren Zeitraum berücksichtigen, wäre die akustische Ist-Situation deutlich höher anzusetzen und somit deutlich ungünstiger für die Beurteilung am Immissionspunkt B.

den Lärmkarten des Lebensministeriums liegt unter Berücksichtigung des Schienenverkehrs die Umgebungsgeräuschsituation bei rund 55 bis 60 dB.“ „Anhand dieser Messdaten und der in Tabelle 10 beschriebenen Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen kann auf Basis der Berechnungen und der Ergebnisse aus den Tabelle 4 bis Tabelle 6 wiederum die Prüfung durchgeführt werden, ob der planungstechnische Grundsatz im Bereich des Immissionspunktes B durch die Erweiterung des Baurestmassenzwischenlagers eingehalten ist. Aufgrund der Flächenwidmung und der ermittelten Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen (vgl. Tabelle 10) ergeben sich die in der Tabelle 11 angegebenen Planungswerte.Aufgrund der Flächenwidmung und der ermittelten Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmissionen vergleiche Tabelle 10) ergeben sich die in der Tabelle 11 angegebenen Planungswerte. Messpunkt-Immissionspunkt Beschreibung Beurteilungszeitraum Tag (06:00-19:00) 13h Lr,FW Lr,O Lr,PW IP1 Referenzpunkt Messung Sonderfläche - 47 47 IP2 Immissionspunkt B Freiland - 47 47 Tabelle 11: Planungsrichtwerte für den Beurteilungszeitraum Tag. Für Freiland sind keine Flächenwidmungswerte vorgesehen. Der planungstechnische Grundsatz ist eingehalten wenn Lr,spez ≤ Lr,PW – 5 dB erfüllt ist. Messpunkt- Immisionspunkt Beschreibung Beurteilungszeitraum Tag 06:00-19:00 13h (alle Werte in dB) Lr,O Lr,PW-5 dB Lr,spez PTG eingehalten? Lr,O + Lr,spez (Lr,O + L r,spez)- Lr,O IP1 Referenzpunkt Messung Sonderfläche 47 50 50 Nein 52 +2 IP2 Immissionspunkt B Freiland 47 38 38 Ja 47 0 Tabelle 12: Zusammenstellung der Ergebnisse und Auswertung, ob der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL3/2008 eingehalten wird. Lr,o Beurteilungspegel der ortsüblichen Schallimmission Lr,PW Planungswert für die spezifische Schallimmission Lr,spez Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der dargestellten Variante 2 der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL Richtlinie 3/2008 am Immissionspunkt B eingehalten wird.Zusammenfassend ergibt sich, dass bei der dargestellten Variante 2 der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL Richtlinie 3 aus 2008, am Immissionspunkt B eingehalten wird. 2.2 Zusammenfassung: Zur Bearbeitung und Beantwortung der im Ersuchen vom 07.12.2015, Zl. LVwG-2015/15/2334-2, gestellten Frage, ob durch die Anlagenerweiterung bzw. Antragsänderung aus schalltechnischer Sicht der planungstechnische Grundsatz beim Immissionspunkt B eingehalten ist, wurden in der o.a. angeführten gutachterlichen Ausarbeitung zwei Varianten betrachtet. Dabei dient die Variante 1 in Abschnitt 2.1.1 dazu, dem genehmigten und vorhandenen Bestand die beantragten Anlagenänderung/Erweiterung des Baurestmassenzwischenlagers gegenüber zu stellen. Diese angestellte Gegenüberstellung zeigt, dass die geplante und beantragte Anlagenerweiterung aus schalltechnischer Sicht keine relevante Veränderung beim Immissionspunkt B ergibt. Die Antragsänderung, dass die zusätzliche Aufbereitungsanlage als stationärer Anlagenteil des Baurestmassenzwischenlagers eingesetzt bzw. beantragt wird, hat gegenüber dem bisherigen Antrag (Einsatz als mobile Aufbereitungsanlage) aus schalltechnischer Sicht keine Auswirkung. Für die Bearbeitung der Variante 2 in Abschnitt 2.1.2 wurde eine Umgebungslärmmessung am 29.12.2015 an Ort und Stelle durchgeführt. Auf Basis dieser Messung wurde in weiterer Folge amtswegig untersucht, ob die geplante Anlagenerweiterung bzw. Antragsänderung des Baurestmassenzwischenlagers relevante Auswirkungen auf den Nachbarbereich des Herrn B B hat und dabei geprüft, ob der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL Richtlinie 3/2008 eingehalten wird. Die schalltechnische Ausarbeitung in Abschnitt 2.1.2 zeigt, dass auch unter Berücksichtigung der Umgebungssituation ohne Beeinflussung des genehmigten Bestandes, beim Immissionspunkt B mit keinen relevanten Veränderungen der akustischen Ist-Situation durch die Anlagenerweiterung bzw. Antragsänderung am Baurestmassenzwischenlager zu rechnen ist.Für die Bearbeitung der Variante 2 in Abschnitt 2.1.2 wurde eine Umgebungslärmmessung am 29.12.2015 an Ort und Stelle durchgeführt. Auf Basis dieser Messung wurde in weiterer Folge amtswegig untersucht, ob die geplante Anlagenerweiterung bzw. Antragsänderung des Baurestmassenzwischenlagers relevante Auswirkungen auf den Nachbarbereich des Herrn B B hat und dabei geprüft, ob der planungstechnische Grundsatz nach ÖAL Richtlinie 3 aus 2008, eingehalten wird. Die schalltechnische Ausarbeitung in Abschnitt 2.1.2 zeigt, dass auch unter Berücksichtigung der Umgebungssituation ohne Beeinflussung des genehmigten Bestandes, beim Immissionspunkt B mit keinen relevanten Veränderungen der akustischen Ist-Situation durch die Anlagenerweiterung bzw. Antragsänderung am Baurestmassenzwischenlager zu rechnen ist. In beiden bearbeiteten Varianten ergibt sich, dass die beantrage Erweiterung und Kapazitätserhöhung des Baurestmassenzwischenlagers zu keiner Verletzung oder Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes nach ÖAL-Richtlinie 3/2008 beim Immissionspunkt B führt. Die geplante Erweiterung des Baurestmassenzwischenlagers, in Zusammenschau mit der vorgenommen Antragsänderung, ist somit aus fachlicher Sicht, betreffend die schalltechnischen Auswirkungen am Immissionspunkt/Bereich B, als irrelevant zu bezeichnen.“In beiden bearbeiteten Varianten ergibt sich, dass die beantrage Erweiterung und Kapazitätserhöhung des Baurestmassenzwischenlagers zu keiner Verletzung oder Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes nach ÖAL-Richtlinie 3 aus 2008, beim Immissionspunkt B führt. Die geplante Erweiterung des Baurestmassenzwischenlagers, in Zusammenschau mit der vorgenommen Antragsänderung, ist somit aus fachlicher Sicht, betreffend die schalltechnischen Auswirkungen am Immissionspunkt/Bereich B, als irrelevant zu bezeichnen.“ Bei der mündlichen Verhandlung hat der emissionstechnische Amtssachverständige weiters ausgeführt, dass auch betreffend den Einsatz der Siebanlage der Type „Powerscreen Warrior 1400“ mit einem Emissionsverhalten

Stufe IIIA nach der MOT-V mit einem Schall-leistungspegel von 113 dB der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, sofern diese Siebanlage am westlichen Ende des für Bodenaushub vorgesehenen Zwischenlagers aufgestellt wird und die Siebanlage in Richtung zum Beschwerdeführer vor ihrem Einsatz jeweils durch eine mit dem vorhandenen Material vorzunehmende dammartigen Materialaufschüttung in der Höhe von vier Metern abgeschirmt wird. Bei Einhaltung dieser Nebenbestimmung ist sohin nach den nachvollziehbaren und im Übrigen nicht in Frage gestellten Ausführungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen mit einer Einhaltung des planungstechnischen Grundsatzes beim Beschwerdeführer, sohin nicht mit wahrnehmbaren zusätzlichen Lärmimmissionen, zu rechnen. Ausdrücklich hat der emissionstechnische Amtssachverständige weiters erklärt, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, insbesondere betreffend Befeuchtungen, nicht mit relevanten Staubemissionen und damit auch nicht mit entsprechenden Immissionen beim Beschwerdeführer zu rechnen ist. Dass mit keinen negativen Auswirkungen auf die Gewässer zu rechnen ist, ergibt sich bereits aus der Stellungnahme des von der belangten Behörde beigezogenen wasserfachlichen Amtssach-verständigen, wie dies im Gutachten vom 05.03.2015 ausgeführt wurde. Weiters ergibt sich die Feststellung, dass weitere Nebenbestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer bei Einhaltung der durch den Hersteller vorgesehenen Verwendungs-bestimmungen nichts nicht nötig sind, aus einer entsprechenden Stellungnahme des Leiters des Arbeitsinspektorates. Dieser hat ausdrücklich erklärt, dass die Vorschreibung von Neben-bestimmungen dazu entbehrlich und außerdem auch eine Teilnahme des Arbeits-inspektorates bei der vom Landesverwaltungsgericht Tirol geführten mündlichen Verhandlung nicht erforderlich ist. Die weiteren Angaben zu den verwendeten Behandlungsanlagen, insbesondere auch zu den maximalen Behandlungskapazitäten, ergeben sich aus den Antragsunterlagen. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol bestehen keinerlei Zweifel, dass die in der Beschwerde sowie im Ergänzungsschriftsatz des Beschwerdeführers vorgebrachten Bedenken nicht zutreffen. Diese Feststellungen stützen sich insbesondere auf die Ausführungen des emissionstechnischen Amtssachverständigen, welcher dazu ein Gutachten erstellt hat, welches auf Grundlage einer vor Ort vorgenommen Messung der Hintergrundgeräusche erstellt wurde. Dieses Gutachten wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Die Ausführungen des Amtssachverständigen waren nachvollziehbar, schlüssig und insgesamt durch kein anderes Beweisergebnis in Frage gestellt. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Befugnis des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Änderungsanträge: Zur Befugnis des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die Änderungsanträge: , Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG

§ 28Abs 2 Vw

GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Das Verwaltungsgericht hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei sie entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

§ 13

Abs 8 AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Diese Bestimmung hat das Verwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG anzuwenden (vgl dazu etwa auch VwGH 27.08.2014, R o2014/05/0062). Diese Bestimmung hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG anzuwenden vergleiche dazu etwa auch VwGH 27.08.2014, R o2014/05/0062). Der Landeshauptmann hat die beantragte Änderung der im Zusammenhang mit einer Deponie stehenden Zwischenlager auf Grundlage des § 37 Abs 1 AWG 2002 genehmigt. Durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderungen wurde weder die Zuständigkeit der belangten Behörde berührt, noch wurde die Sache ihrem Wesen nach geändert. Die Änderungen beziehen sich vielmehr darauf, dass statt dem Einsatz der beantragten mobilen Behandlungsanlagen für dieselben Anlagen, welche bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in Rede gestanden sind, nunmehr eine Genehmigung nach § 37 Abs 1 AWG 2002 beantragt wurde. Zumal daher Zuständigkeitsfragen durch die Antragsänderung nicht berührt werden und auch die Sache ihrem Wesen nach die selbe geblieben ist war das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu berechtigt und auch verpflichtet, den Änderungsantrag in Behandlung zu nehmen.Der Landeshauptmann hat die beantragte Änderung der im Zusammenhang mit einer Deponie stehenden Zwischenlager auf Grundlage des Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigt. Durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderungen wurde weder die Zuständigkeit der belangten Behörde berührt, noch wurde die Sache ihrem Wesen nach geändert. Die Änderungen beziehen sich vielmehr darauf, dass statt dem Einsatz der beantragten mobilen Behandlungsanlagen für dieselben Anlagen, welche bereits im Verfahren vor der belangten Behörde in Rede gestanden sind, nunmehr eine Genehmigung nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 beantragt wurde. Zumal daher Zuständigkeitsfragen durch die Antragsänderung nicht berührt werden und auch die Sache ihrem Wesen nach die selbe geblieben ist war das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu berechtigt und auch verpflichtet, den Änderungsantrag in Behandlung zu nehmen. 2. Zur Beschwerdelegimitation: Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41

Abs 1 zweiter Satz AVG und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, zu welcher dem Beschwerdeführer eine Kundmachung übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24.04.2015, welcher bei der belangten Behörde noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung eingelangt ist, die Vollständigkeit der Antragsunterlagen dahingehend bestritten, dass daraus nicht erkennbar sei, welche Abfallarten im Zwischenlager behandelt würden. Auch wurde – für das Verfahren gerade noch erkennbar – vorgebracht, dass die Antragsunterlagen zur Bestimmung der Immissionsbelastung nicht ausreichend seien. Aus diesem Grund hat sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Genehmigung ausgesprochen. Weiters festgehalten wird, dass im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung überdies eine Antragsänderung vorgenommen wurde. Bei der mündlichen Verhandlung wurde konkretisiert, dass der vormals noch beabsichtigte Einsatz einer mobilen Behandlungsanlage dahingehend konkretisiert werde, dass es sich bei der eingesetzten Anlage um eine solche der Emissionsklasse III A der MOT-V handle. Ein zeitgleicher Betrieb mit der stationär betriebenen und bereits bewilligten Aufbereitungsanlage Lokotrack erfolge nicht. Der Einsatz der beantragten Anlage erfolge im Rahmen der stationären Aufbereitung und werde mit einer maximalen Stundenzahl von 100 Stunden/Jahr begrenzt. Außerdem seien die Circa-Angaben in den Projektunterlagen bezüglich der beantragten zusätzlichen Abfallarten ohne diese Circa-Angabe zu verstehen. Festgehalten wird, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, zu welcher dem Beschwerdeführer eine Kundmachung übermittelt wurde. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 24.04.2015, welcher bei der belangten Behörde noch vor Durchführung der mündlichen Verhandlung eingelangt ist, die Vollständigkeit der Antragsunterlagen dahingehend bestritten, dass daraus nicht erkennbar sei, welche Abfallarten im Zwischenlager behandelt würden. Auch wurde – für das Verfahren gerade noch erkennbar – vorgebracht, dass die Antragsunterlagen zur Bestimmung der Immissionsbelastung nicht ausreichend seien. Aus diesem Grund hat sich der Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Genehmigung ausgesprochen. Weiters festgehalten wird, dass im Rahmen der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung überdies eine Antragsänderung vorgenommen wurde. Bei der mündlichen Verhandlung wurde konkretisiert, dass der vormals noch beabsichtigte Einsatz einer mobilen Behandlungsanlage dahingehend konkretisiert werde, dass es sich bei der eingesetzten Anlage um eine solche der Emissionsklasse römisch drei A der MOT-V handle. Ein zeitgleicher Betrieb mit der stationär betriebenen und bereits bewilligten Aufbereitungsanlage Lokotrack erfolge nicht. Der Einsatz der beantragten Anlage erfolge im Rahmen der stationären Aufbereitung und werde mit einer maximalen Stundenzahl von 100 Stunden/Jahr begrenzt. Außerdem seien die Circa-Angaben in den Projektunterlagen bezüglich der beantragten zusätzlichen Abfallarten ohne diese Circa-Angabe zu verstehen. Festgehalten wird vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht präkludiert ist. Zum einen hat er, wenngleich nur gerade noch erkennbar, Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, andererseits wurde das Vorhaben bei der mündlichen Verhandlung durch eine Antragsänderung konkretisiert. Der in § 42 Abs 1 iVm Abs 2 AVG vorgesehene Verlust der Parteistellung tritt nun insoweit ein, als es sich um das Projekt handelt, das Gegenstand der Kundmachung für die mündliche Verhandlung war. Der Verlust der Parteistellung kann also jedenfalls nicht eintreten, sofern das Projekt in der Verhandlung geändert wurde (vgl VwGH 21.11.2002, 2000/06/0192). Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen in Verbindung mit der vorgenommenen Antragsänderung führen daher insgesamt dazu, dass der Beschwerdeführer nicht präkludiert ist.Festgehalten wird vor diesem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht präkludiert ist. Zum einen hat er, wenngleich nur gerade noch erkennbar, Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben, andererseits wurde das Vorhaben bei der mündlichen Verhandlung durch eine Antragsänderung konkretisiert. Der in Paragraph 42, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, AVG vorgesehene Verlust der Parteistellung tritt nun insoweit ein, als es sich um das Projekt handelt, das Gegenstand der Kundmachung für die mündliche Verhandlung war. Der Verlust der Parteistellung kann also jedenfalls nicht eintreten, sofern das Projekt in der Verhandlung geändert wurde vergleiche VwGH 21.11.2002, 2000/06/0192). Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen in Verbindung mit der vorgenommenen Antragsänderung führen daher insgesamt dazu, dass der Beschwerdeführer nicht präkludiert ist. Die Beschwerde ist daher zulässig, allerdings nicht begründet: 3. Zur Abfallrechtlichen Genehmigung: Zur im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderung des Vorhabens wird zunächst festgehalten, dass diese Antragsänderung nachvollziehbar ist. Mobile Behandlungsanlagen im Sinne des AWG 2002 sind

dessen § 2 Abs 7 Z 2 AWG 2002 Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten. Eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des § 52 AWG 2002 liegt nicht mehr vor, wenn diese immer wieder zum selben Standort zurückkehrt; erfolgt die Aufstellung und der Betrieb einer solchen Anlage regelmäßig bzw wiederkehrend an einem Standort, sind die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar (vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, K51 zu § 2 AWG 2002). Zur im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Änderung des Vorhabens wird zunächst festgehalten, dass diese Antragsänderung nachvollziehbar ist. Mobile Behandlungsanlagen im Sinne des AWG 2002 sind

dessen Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 Einrichtungen, die an verschiedenen Standorten vorübergehend betrieben und in denen Abfälle behandelt werden. Nicht als mobile Behandlungsanlagen gelten ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtungen, die länger als sechs Monate an einem Standort betrieben werden, ausgenommen Behandlungsanlagen zur Sanierung von kontaminierten Standorten. Eine mobile Behandlungsanlage im Sinne des Paragraph 52, AWG 2002 liegt nicht mehr vor, wenn diese immer wieder zum selben Standort zurückkehrt; erfolgt die Aufstellung und der Betrieb einer solchen Anlage regelmäßig bzw wiederkehrend an einem Standort, sind die Auswirkungen mit jenen einer ortsfesten Behandlungsanlage vergleichbar vergleiche Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, K51 zu Paragraph 2, AWG 2002). Bei der Auslegung des § 2 Abs 7 Z 2 AWG 2002 ist weiters zu berücksichtigen, dass die Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage ohne Beteiligung der Nachbarn erfolgt, zumal bei einer Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage der Kreis der Nachbarn im Vorhinein durch deren wechselnden Aufstellungsort nicht bestimmbar ist. Wenn eine mobile Behandlungsanlage daher alleine schon auf Grundlage einer nach § 52 AWG 2002 erteilten Genehmigung wiederkehrend am selben Standort eingesetzt werden könnte, so würde die gesetzlich eingeräumte Parteistellung des Nachbarn betreffend die Genehmigungspflicht von Anlagen nach § 37 Abs 1 AWG 2002 unterlaufen: Der Nachbar könnte sich selbst dann nicht gegen den Einsatz der Behandlungsanlage wehren, wenn diese über mehrere Jahre wiederkehrend wöchentlich, wenngleich nur jeweils für kurze Zeit, betrieben würde. Auch bietet § 53 Abs 2 AWG 2002 betreffend die Möglichkeit der Vorschreibung von Maßnahmen betreffend einen bestimmten Aufstellungsort einer Anlage keine Abhilfe, weil Parteistellung in einem derartigen Verfahren mangels anderslautender gesetzlicher Regelung nur der Antragsteller (Anlagenbetreiber) hat (vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/ Wolfslehner, AWG 20022, K6 zu § 53 AWG 2002). Bei der Auslegung des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 ist weiters zu berücksichtigen, dass die Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage ohne Beteiligung der Nachbarn erfolgt, zumal bei einer Genehmigung einer mobilen Behandlungsanlage der Kreis der Nachbarn im Vorhinein durch deren wechselnden Aufstellungsort nicht bestimmbar ist. Wenn eine mobile Behandlungsanlage daher alleine schon auf Grundlage einer nach Paragraph 52, AWG 2002 erteilten Genehmigung wiederkehrend am selben Standort eingesetzt werden könnte, so würde die gesetzlich eingeräumte Parteistellung des Nachbarn betreffend die Genehmigungspflicht von Anlagen nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 unterlaufen: Der Nachbar könnte sich selbst dann nicht gegen den Einsatz der Behandlungsanlage wehren, wenn diese über mehrere Jahre wiederkehrend wöchentlich, wenngleich nur jeweils für kurze Zeit, betrieben würde. Auch bietet Paragraph 53, Absatz 2, AWG 2002 betreffend die Möglichkeit der Vorschreibung von Maßnahmen betreffend einen bestimmten Aufstellungsort einer Anlage keine Abhilfe, weil Parteistellung in einem derartigen Verfahren mangels anderslautender gesetzlicher Regelung nur der Antragsteller (Anlagenbetreiber) hat vergleiche Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/ Wolfslehner, AWG 20022, K6 zu Paragraph 53, AWG 2002). Insofern ist für den Charakter einer Behandlungsanlage als stationär oder mobil nicht deren bestimmungsgemäße Transportierbarkeit maßgeblich, sondern ist dabei unter Hinweis auf die zitierte Ansicht von Bumberger et al auf die Frage der Vergleichbarkeit der Auswirkungen abzustellen. Soll diese somit in einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten wiederkehrend am selben Standort betrieben werden (vgl § 2 Abs 7 Z 2 AWG 2002), so handelt es sich – sofern Gegenstand nicht die Sanierung eines kontaminierten Standortes ist – auf Grund der Vergleichbarkeit der Auswirkungen mit einer stationären Behandlungsanlage um eine nach § 37 Abs 1 AWG 2002, bei entsprechend geringer Jahreskapazität allenfalls nach § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002, bewilligungspflichtige Anlage.Insofern ist für den Charakter einer Behandlungsanlage als stationär oder mobil nicht deren bestimmungsgemäße Transportierbarkeit maßgeblich, sondern ist dabei unter Hinweis auf die zitierte Ansicht von Bumberger et al auf die Frage der Vergleichbarkeit der Auswirkungen abzustellen. Soll diese somit in einem Zeitraum von mehr als 6 Monaten wiederkehrend am selben Standort betrieben werden vergleiche Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002), so handelt es sich – sofern Gegenstand nicht die Sanierung eines kontaminierten Standortes ist – auf Grund der Vergleichbarkeit der Auswirkungen mit einer stationären Behandlungsanlage um eine nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, bei entsprechend geringer Jahreskapazität allenfalls nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002, bewilligungspflichtige Anlage. Schließlich können die Auswirkungen der Aufbereitungsanlage auch nicht dem Zwischenlager zugeschrieben werden, auf welchem der Betrieb der Behandlungsanlage erfolgt, gehen Auswirkungen wie Abgase und Lärm (ausgenommen der für die Aufschüttung oder den Abtransport erforderlichen Arbeitsmaschinen) doch nicht vom Zwischenlager, sondern der darauf betriebenen Behandlungsanlage aus. Zumal Nebenbestimmungen immer akzessorisch zum rechtseinräumenden Akt sind muss sich eine Nebenbestimmung darauf beziehen, was Gegenstand der Genehmigung ist. Das Wesen eines Abfalllagers ist die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines weiteren Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens (vgl dazu etwa die in Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Behandlungsverfahren R 13 bzw D 15). Bei der Genehmigung eines Zwischenlagers kommen daher Nebenbestimmungen zur Hintanhaltung von Emissionen aus dem Betrieb des Zwischenlagers selbst in Betracht, nicht jedoch in Bezug auf die Verwendung von Anlagen und Behandlungsverfahren, die nicht Teil der erteilten Genehmigung sind. Die Vorschreibung von Nebenbestimmungen betreffend den Einsatz einer mobilen Behandlungsablage wird abschließend in § 52 Abs 5 AWG 2002 geregelt, wobei wie ausgeführt allenfalls für einen bestimmten Aufstellungsort bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen weitere Nebenbestimmungen nach § 53 Abs 2 AWG 2002 vorgeschrieben werden können. Auf Grund dieser klaren Regelung verbleibt daher kein Raum für die Vorschreibung von Nebenbestimmungen für die Verwendung einer nicht vom jeweils eingeräumten Konsens erfassten Behandlungsanlage auf einem Zwischenlager.Schließlich können die Auswirkungen der Aufbereitungsanlage auch nicht dem Zwischenlager zugeschrieben werden, auf welchem der Betrieb der Behandlungsanlage erfolgt, gehen Auswirkungen wie Abgase und Lärm (ausgenommen der für die Aufschüttung oder den Abtransport erforderlichen Arbeitsmaschinen) doch nicht vom Zwischenlager, sondern der darauf betriebenen Behandlungsanlage aus. Zumal Nebenbestimmungen immer akzessorisch zum rechtseinräumenden Akt sind muss sich eine Nebenbestimmung darauf beziehen, was Gegenstand der Genehmigung ist. Das Wesen eines Abfalllagers ist die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines weiteren Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens vergleiche dazu etwa die in Anhang 2 zum AWG 2002 angeführten Behandlungsverfahren R 13 bzw D 15). Bei der Genehmigung eines Zwischenlagers kommen daher Nebenbestimmungen zur Hintanhaltung von Emissionen aus dem Betrieb des Zwischenlagers selbst in Betracht, nicht jedoch in Bezug auf die Verwendung von Anlagen und Behandlungsverfahren, die nicht Teil der erteilten Genehmigung sind. Die Vorschreibung von Nebenbestimmungen betreffend den Einsatz einer mobilen Behandlungsablage wird abschließend in Paragraph 52, Absatz 5, AWG 2002 geregelt, wobei wie ausgeführt allenfalls für einen bestimmten Aufstellungsort bei Vorliegen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen weitere Nebenbestimmungen nach Paragraph 53, Absatz 2, AWG 2002 vorgeschrieben werden können. Auf Grund dieser klaren Regelung verbleibt daher kein Raum für die Vorschreibung von Nebenbestimmungen für die Verwendung einer nicht vom jeweils eingeräumten Konsens erfassten Behandlungsanlage auf einem Zwischenlager. Für den hier zu beurteilenden Fall sei weiters darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde zwar Vorschreibungen in Bezug auf die Motoremissionsklasse der verwendeten Behandlungsanlage nach der MOT-V als Nebenbestimmung in den Bescheid aufgenommen hat; diese Beschränkung nach der MOT-V trifft allerdings keinerlei Regelungen in Bezug auf den Schallleistungspegel der verwendeten Anlagen; eine solche wird im Übrigen auch nicht durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen vorgesehenen, betreffen die diesbezüglichen Regelungen im hier interessierenden Zusammenhang durch nur handgeführte Betonbrecher (vgl dazu § 10 Abs 1 Z 4 der Verordnung). Durch die von der Behörde vorgesehene Nebenbestimmung betreffend die zulässige Emissionsklasse nach der MOT-V wird sohin keine Einschränkung betreffend die Lärmemissionen der verwendeten Anlage vorgenommen: eben diese sind aber erkennbar einer der Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eingebracht hat.Für den hier zu beurteilenden Fall sei weiters darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde zwar Vorschreibungen in Bezug auf die Motoremissionsklasse der verwendeten Behandlungsanlage nach der MOT-V als Nebenbestimmung in den Bescheid aufgenommen hat; diese Beschränkung nach der MOT-V trifft allerdings keinerlei Regelungen in Bezug auf den Schallleistungspegel der verwendeten Anlagen; eine solche wird im Übrigen auch nicht durch die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen vorgesehenen, betreffen die diesbezüglichen Regelungen im hier interessierenden Zusammenhang durch nur handgeführte Betonbrecher vergleiche dazu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, der Verordnung). Durch die von der Behörde vorgesehene Nebenbestimmung betreffend die zulässige Emissionsklasse nach der MOT-V wird sohin keine Einschränkung betreffend die Lärmemissionen der verwendeten Anlage vorgenommen: eben diese sind aber erkennbar einer der Gründe dafür, dass der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel eingebracht hat. Der Gesetzgeber geht somit beim Einsatz einer mobilen Anlage im zulässigen Umfang davon aus, dass auch in Bezug auf die Lärmemissionen einer mobilen Behandlungsanlage mit den nach § 52 Abs 5 AWG 2002 vorzuschreibenden Nebenbestimmungen, in welchen in der Praxis bestimmte Mindestabstände zu Siedlungsgebieten bzw bestimmten Einrichtungen vorgesehen werden, das Auslangen gefunden werden kann. Sollte es dennoch zu unzumutbaren Belästigungen kommen, so hat die Behörde von Amts wegen entsprechend § 53 Abs 2 AWG 2002 vorzugehen; ein Nachbar kann ein diesbezügliche Vorgehen zwar anregen, eine Parteistellung kommt ihm in einem derartigen Verfahren aber nicht zu. Wenn die Anlage allerdings wiederkehrend betrieben werden soll, so sind die konkreten Auswirkungen der Anlage am Aufstellungsort zu überprüfen und ist der Beschwerdeführer bei der Genehmigung der Anlage nach § 37 Abs 1 AWG 2002 als Partei beizuziehen und kann seine Bedenken in diesem Fall im Genehmigungsverfahren geltend machen. Der Gesetzgeber geht somit beim Einsatz einer mobilen Anlage im zulässigen Umfang davon aus, dass auch in Bezug auf die Lärmemissionen einer mobilen Behandlungsanlage mit den nach Paragraph 52, Absatz 5, AWG 2002 vorzuschreibenden Nebenbestimmungen, in welchen in der Praxis bestimmte Mindestabstände zu Siedlungsgebieten bzw bestimmten Einrichtungen vorgesehen werden, das Auslangen gefunden werden kann. Sollte es dennoch zu unzumutbaren Belästigungen kommen, so hat die Behörde von Amts wegen entsprechend Paragraph 53, Absatz 2, AWG 2002 vorzugehen; ein Nachbar kann ein diesbezügliche Vorgehen zwar anregen, eine Parteistellung kommt ihm in einem derartigen Verfahren aber nicht zu. Wenn die Anlage allerdings wiederkehrend betrieben werden soll, so sind die konkreten Auswirkungen der Anlage am Aufstellungsort zu überprüfen und ist der Beschwerdeführer bei der Genehmigung der Anlage nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 als Partei beizuziehen und kann seine Bedenken in diesem Fall im Genehmigungsverfahren geltend machen. Schließlich wird festgehalten, dass im Antrag vom 27.02.2015 betreffend die Baurestmassenaufbereitung ausdrücklich festgehalten wird, dass die Aufbereitung am Zwischenlager bescheidgemäß mit der Brechanlage der Marke Nordberg Typ Lokotrack 100 erfolge und die Aufbereitung künftig auch mit mobilen gem § 52 AWG genehmigten Aufbereitungsanlagen erfolgen soll; bei der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2015 wurde dazu ergänzend klargestellt, dass ein zeitgleicher Betrieb der bestehenden Behandlungsanlage mit der mobilen Behandlungsanlage nicht erfolgen soll. Bei einem derartigen Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass nicht mehr von einem zulässigen Einsatz einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden kann, soll doch damit eine bereits bestehende stationäre Behandlungsanlage, die vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 03.03.2015 nach § 78 Abs 23 AWG 2002 in das Anlagenregime des AWG 2002 überführt wurde, ersetzt werden. Zumal daher schon nach dem Projektwille erkennbar mit der neuen Anlage der Einsatz der bestehenden Behandlungsanlage nach § 37 Abs 1 AWG 2002 teilweise ersetzt werden soll liegt es auf der Hand, dass dafür eine Genehmigung nach § 52 AWG 2002 nicht ausreichend ist. Bei gegenteiliger Auffassung läge es nämlich im Belieben des Anlagenbetreibers frei zwischen den einzelnen Genehmigungsarten nach § 37 Abs 1 und § 52 AWG 2002 zu wählen und somit auch darüber zu bestimmen, ob den Nachbarn im konkreten Verfahren Parteistellung zukommt oder nicht. Eine derart unsachliche Auslegung der Bestimmungen des AWG 2002 kann schon von vorn herein nicht in Betracht kommen. Schließlich wird festgehalten, dass im Antrag vom 27.02.2015 betreffend die Baurestmassenaufbereitung ausdrücklich festgehalten wird, dass die Aufbereitung am Zwischenlager bescheidgemäß mit der Brechanlage der Marke Nordberg Typ Lokotrack 100 erfolge und die Aufbereitung künftig auch mit mobilen gem Paragraph 52, AWG genehmigten Aufbereitungsanlagen erfolgen soll; bei der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2015 wurde dazu ergänzend klargestellt, dass ein zeitgleicher Betrieb der bestehenden Behandlungsanlage mit der mobilen Behandlungsanlage nicht erfolgen soll. Bei einem derartigen Sachverhalt liegt es auf der Hand, dass nicht mehr von einem zulässigen Einsatz einer mobilen Behandlungsanlage gesprochen werden kann, soll doch damit eine bereits bestehende stationäre Behandlungsanlage, die vom Landeshauptmann mit Bescheid vom 03.03.2015 nach Paragraph 78, Absatz 23, AWG 2002 in das Anlagenregime des AWG 2002 überführt wurde, ersetzt werden. Zumal daher schon nach dem Projektwille erkennbar mit der neuen Anlage der Einsatz der bestehenden Behandlungsanlage nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 teilweise ersetzt werden soll liegt es auf der Hand, dass dafür eine Genehmigung nach Paragraph 52, AWG 2002 nicht ausreichend ist. Bei gegenteiliger Auffassung läge es nämlich im Belieben des Anlagenbetreibers frei zwischen den einzelnen Genehmigungsarten nach Paragraph 37, Absatz eins und Paragraph 52, AWG 2002 zu wählen und somit auch darüber zu bestimmen, ob den Nachbarn im konkreten Verfahren Parteistellung zukommt oder nicht. Eine derart unsachliche Auslegung der Bestimmungen des AWG 2002 kann schon von vorn herein nicht in Betracht kommen. Insgesamt ist daher im vorliegenden Fall für die beantragte Aufbereitung von Baurestmassen und Bodenaushub eine Genehmigung nach § 37 AWG 2002 erforderlich, wie diese auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt wurde. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang noch auf § 37 Abs 4 Z 3 AWG 2002, wonach der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen grundsätzlich nur anzeigepflichtig ist.

§ 51Abs 2 AWG 2002 kann dieser Ersatz mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden.

Einer derartigen Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Insgesamt ist daher im vorliegenden Fall für die beantragte Aufbereitung von Baurestmassen und Bodenaushub eine Genehmigung nach Paragraph 37, AWG 2002 erforderlich, wie diese auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt wurde. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang noch auf Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002, wonach der Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch in den Auswirkungen gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen grundsätzlich nur anzeigepflichtig ist.

Paragraph 51, Absatz 2, AWG 2002 kann dieser Ersatz mit Einlangen der Anzeige vorgenommen werden. Einer derartigen Anzeige sind die erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung der Gleichwertigkeit der Maschinen, Geräte oder Ausstattungen anzuschließen. Auf Antrag hat die Behörde diese Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf

§ 37Abs 1 AWG 2002 der Genehmigung der Behörde.

Betreffend die beantragten Behandlungsanlagen (Betonbrecher/Siebanlage für Bodenaushub) wird festgehalten, dass die Jahreskapazität jeweils mehr als 10.000 t beträgt, weshalb das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 nicht anzuwenden war (vgl § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002).Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 der Genehmigung der Behörde. Betreffend die beantragten Behandlungsanlagen (Betonbrecher/Siebanlage für Bodenaushub) wird festgehalten, dass die Jahreskapazität jeweils mehr als 10.000 t beträgt, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 nicht anzuwenden war vergleiche Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002). Eine Genehmigung

§ 37

Abs 1 AWG 2002 ist

§ 43

Abs 1 AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der

§ 38

anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Eine Genehmigung

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 ist

Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der

Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
  2. Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
  3. Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
  4. Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
  5. Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a. Die Behandlungspflichten

den §§ 15 und 16 und

einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.Die Behandlungspflichten

den Paragraphen 15 und 16 und

einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten. 6. Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.“Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen.“ Wie sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen ergibt, wurde vom Landes-verwaltungsgericht Tirol ein emissionstechnischer Sachverständiger beigezogen, welcher glaubhaft und nachvollziehbar ausgeführt hat, dass der planungstechnische Grundsatz nach der ÖAL im vorliegenden Fall eingehalten wird, der Beschwerdeführer sohin nicht in unzumutbarer Weise durch Lärm belästigt wird. Nach dem Gutachten des emissionstechnischen Amtssachverständigen ist nicht mit relevanten Zusatzbelastungen zu rechnen; vielmehr liegen diese insgesamt unter dem planungstechnischen Grundsatz im Sinne der ÖAL 3-1/2008 und sind somit irrelevant. Da somit beim Beschwerdeführer keine zusätzlichen Immissionen zu erwarten sind war auch die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, zumal bei fehlenden zusätzlichen Belastungen die Grundlage für eine umweltmedizinische Beurteilung fehlt. Anders gewendet: kommt kein zusätzlicher Lärm, kann dieser auch nicht belästigend oder gefährdend sein. Sofern der Beschwerdeführer daher angibt, dass nicht nachvollziehbar sei, dass bei einem angegebenen Emissionswert von 113 dB der Behandlungsanlage ein Wert unter 60 dB zu erwarten sei, so wird festgehalten, dass er sich dabei offensichtlich auf Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides bezieht. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich diese Ausführungen auf das Gutachten des emissionstechnischen Sachverständigen beziehen, welches bei der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Demnach ist diese Angabe so zu verstehen, dass bei einem Schallleistungspegel der Anlage von 113 dB unter Berücksichtigung des Aufstellungsortes der Anlage und der Entfernung zum Anwesen des Beschwerdeführers lediglich ein Wert von unter 60 dB beim Beschwerdeführer als Immissionsbelastung zu erwarten ist. Die Feststellung, dass der planungstechnische Grundsatz eingehalten wird, beruht auch auf einer vom Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren durchgeführten Hintergrundmessung. Betreffend die mobile Siebanlage ist weiters zu berücksichtigen, dass die Anlage durch eine entsprechende Materialaufschüttung in Richtung zum Beschwerdeführer abzuschirmen ist. Betreffend den Einsatz der zusätzlich beantragten Baurestmassenaufbereitungsanlage hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgeführt, dass die Einhaltung des planungstechnischen Grund-satzes betreffend der diesbezüglich hervorgerufenen Lärmemissionen unabhängig vom Aufstellungsort dieser Brechanlage am beantragten Zwischenlager für Baurestmassen ist. Dieses Zwischenlager für Baurestmassen ist daher am Betriebsareal soweit vom Anwesen des Beschwerdeführers entfernt, dass unabhängig vom Aufstellungsort an diesem Zwischenlager mit relevanten Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer nicht zu rechnen ist. Ausdrücklich hat der Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung außerdem angegeben, dass auch nicht mit unzumutbaren Staubbelastungen bzw Belastungen der Luftgüte beim Beschwerdeführer zu rechnen ist, soweit die von ihm vorgeschlagenen Neben-bestimmungen eingehalten werden. Die Beschränkung der Schadstoffe nach dem Stand der Technik ergib sich daraus, dass die beantragten Behandlungsanlagen der dafür vorgesehenen Stufe nach der MOT-V entsprechen. Außerdem wird zum Einwand des Beschwerdeführers, dass auf die durch die Änderung der Anlage resultierenden zusätzlichen Fahrbewegungen kein Bezug genommen worden sei festgehalten, dass der Emissionstechnische Amtssachverständige eine Steigerung der LKW-Fahrten bei seinen Beurteilungen mitberücksichtigt hat, wie er dies auch ausdrücklich im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Auch der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers geht somit fachlich ins Leere. Da die in der Beschwerde artikulierten Bedenken nach dem vom Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht zutreffen, war die Beschwerde insgesamt abzuweisen. Der im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Antragsänderung sind keine Genehmigungshindernisse entgegengestanden, weshalb die beantragte Bewilligung durch Abänderung der vom Landeshauptmann erteilten Genehmigung vorzunehmen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall waren keine Rechtsfragen zu klären, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich der Umfang der Entscheidungsbefugnis aus der in der Begründung zitierten Judikatur. Im Übrigen waren vom Landesverwaltungsgericht Sachverhalts- und nicht Rechtsfragen zu klären. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.15.2434.6

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.