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{'item': 'LVwG-2015/44/2817-3'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 29§ 27§ 102Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/44/2817-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 240,- zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Wasserbuch des Bezirks U wurde im Jahr 1936 unter der Postzahl xxx zugunsten von H H und Genossen und der Bewässerungsinteressentschaft B das Wasserbenutzungsrecht für die Bewässerungsanlage B ersichtlich gemacht. Demnach bestand zumindest seit dem Jahr 1870 das Recht zur Ableitung von Wasser aus dem Bach S zum Betrieb der Bewässerungsanlage B. Im Rahmen eines Lokalaugenscheins hat die Wasserrechtsbehörde am 28.01.2015 festgestellt, dass hinsichtlich dieser Bewässerung keine Anlagenteile mehr vorhanden seien. Darüber hat sie mit Parteiengehör vom 28.05.2015 die Eigentümer jener Grundstücke, die sich im (ehemaligen) Bewässerungsbereich befinden, informiert und auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 hingewiesen, wonach Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen erlöschen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat. Zudem wurde festgehalten, dass die Wasserrechtsbehörde

§ 29

Abs 1 WRG 1959 das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen hat.Im Rahmen eines Lokalaugenscheins hat die Wasserrechtsbehörde am 28.01.2015 festgestellt, dass hinsichtlich dieser Bewässerung keine Anlagenteile mehr vorhanden seien. Darüber hat sie mit Parteiengehör vom 28.05.2015 die Eigentümer jener Grundstücke, die sich im (ehemaligen) Bewässerungsbereich befinden, informiert und auf die Rechtsfolgen des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 hingewiesen, wonach Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen erlöschen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat. Zudem wurde festgehalten, dass die Wasserrechtsbehörde

Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes festzustellen hat. Nachdem keine Stellungnahmen der Grundeigentümer eingelangt sind, hat die Wasserrechtsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2015

§ 29

Abs 1 WRG 1959 festgestellt, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht durch den Wegfall bzw durch die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen

§ 27Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen sei.

Gleichzeitig hat sie ausgesprochen, dass mangels vorhandener Anlagenteile keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen seien und, dass im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten erloschen seien.Nachdem keine Stellungnahmen der Grundeigentümer eingelangt sind, hat die Wasserrechtsbehörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.07.2015

Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 festgestellt, dass das gegenständliche Wasserbenutzungsrecht durch den Wegfall bzw durch die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen sei. Gleichzeitig hat sie ausgesprochen, dass mangels vorhandener Anlagenteile keine letztmaligen Vorkehrungen zu treffen seien und, dass im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten erloschen seien. Gegen diesen am 22.07.2015 zugestellten Bescheid hat die A A GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C C, als Eigentümerin des (ehemals) bewässerten Gst Nr 1**, KG Y, mit Schreiben vom 19.08.2015 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, die Behebung des Bescheides begehrt und in der Sache vorgebracht, dass die Anlagenteile nicht zerstört worden seien. Die Anlage werde noch zum Betrieb eines Kraftwerkes benötigt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 hat die Wasserrechtsbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2015, Zahl ****2, die Beschwerde vom 19.08.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die A A GmbH bzw ihre Rechtsvorgängerin das Gst Nr 1** erst erworben habe, als dass Wasserbenutzungsrecht bereits erloschen gewesen sei. Die A A GmbH sei somit nie Berechtigte des gegenständlichen Wasserrechts gewesen und habe somit keine Parteistellung.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.10.2015 hat die Wasserrechtsbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2015, Zahl , ****2, die Beschwerde vom 19.08.2015 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die A A GmbH bzw ihre Rechtsvorgängerin das Gst Nr 1** erst erworben habe, als dass Wasserbenutzungsrecht bereits erloschen gewesen sei. Die A A GmbH sei somit nie Berechtigte des gegenständlichen Wasserrechts gewesen und habe somit keine Parteistellung. Mit fristgerechtem Vorlageantrag vom 03.11.2015 hat die A A GmbH ohne weitere Begründung beantragt, ihre Beschwerde vom 19.08.2015 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen. Am 02.12.2015 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen die A A GmbH auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen hat. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die im Wasserbuch des Bezirks U unter der Postzahl xxx eingetragene Bewässerungsanlage B ist seit vielen Jahren – zumindest seit einem Zeitpunkt vor dem Jahr 2002 – nicht mehr in Betrieb. Die wesentlichen Anlagenteile sind bereits vor dem Jahr 2002 weggefallen. Teil jenes Gebietes, das durch diese Anlage bewässert wurde, war ursprünglich auch das Gst Nr 2**, KG Y. Dieses Grundstück hat die D & A Gesellschaft mbH mit Kaufvertrag vom 21.04.2005 von F F und G F erworben. In der Folge wurde das Gst Nr 2** dem Gst Nr 1**, KG Y, der D & A Gesellschaft mbH zugeschrieben. Rechtsnachfolgerin der D & A Gesellschaft mbH ist die A A GmbH, die somit die derzeitige Eigentümerin des Gst Nr 1** ist. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Dass das Gst Nr 2** ursprünglich Teil des Bewässerungsgebietes B war, ergibt sich aus der Urkundensammlung zur Postzahl xxx des Wasserbuches U. Der Erwerb dieses Grundstückes im Jahr 2005 durch die D & A Gesellschaft mbH und die Zuschreibung zum Gst Nr 1** ergibt sich aus dem Grundbuch (Einlagezahl **5** und **0**, beide KG Y). Die Rechtsnachfolge der D & A Gesellschaft mbH ergibt sich aus dem Firmenbuch (Firmenbuchnummer xxxxxx). In diesem Umfang blieb der Sachverhalt unstrittig. Bestritten wurde von der Beschwerdeführerin hingegen, dass die gegenständliche Bewässerungsanlage bereits seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben wird und die Anlagenteile nicht mehr vorhanden sind. Die Beschwerdeführerin hat dieses Vorbringen jedoch weder näher substantiiert, noch hat sie diesbezügliche Beweismittel angeboten. Hingegen kann dem Protokoll des Lokalaugenscheins der Wasserrechtsbehörde vom 28.01.2015 entnommen werden, dass keine Anlagenteile vorgefunden wurden. Auch der damalige Bürgermeister F F hat bei diesem Lokalaugenschein erklärt, dass die Bewässerungsanlage bereits seit Jahren – spätestens seit der Errichtung der Umfahrung Y – nicht mehr betrieben wird. Die Wasserrechtsbehörde konnte auch im Verwaltungsakt betreffend der Verbauung des Baches S im Jahr 1999 keinen Hinweis auf eine Wasserentnahme für Bewässerungszwecke finden. In der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde am 14.10.2015 haben H H, K K und L L als Eigentümer anderer betroffener Grundstücke ausgesagt, dass ihnen von der gegenständlichen Bewässerungsanlage keine Anlagenteile bekannt sind, dass derartige Anlagenteile vor Ort nicht ersichtlich sind und, dass eine Bewässerung auf den betroffenen Grundstücken seit Jahrzehnten nicht mehr stattfindet. Dies wurde in dieser Verhandlung von Bürgermeister F F bestätigt. Auch der kulturbautechnische Amtssachverständige J J hat in dieser Verhandlung erklärt, dass die Bewässerungsanlage seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben wird und die Anlagenteile nicht mehr vorhanden sind. Die A A GmbH hat in dieser Verhandlung ihr Vorbringen, wonach die Bewässerungsanlage nach wie vor betrieben werde, nicht näher begründet und ausdrücklich auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins verzichtet. Dem Protokoll des Lokalaugenscheins der Wasserrechtsbehörde vom 14.10.2015 kann entnommen werden, dass – unter Beiziehung des kulturbautechnischen Amtssachverständigen J J – keine Anlagenteile der gegenständlichen Bewässerungsanlage auffindbar sind. Aufgrund umfangreicher Schotterumlagerungen im Bach S sei auch nicht vorstellbar, dass in diesem Bereich noch vor einigen Jahren eine Ausleitung bestanden haben könnte. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 02.12.2015 ist die A A GmbH der Feststellung, dass die gegenständliche Bewässerungsanlage bereits seit Jahrzehnten nicht mehr besteht, nicht konkret entgegengetreten sondern hat lediglich auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Ausdrücklich hat die A A GmbH vor dem Landesverwaltungsgericht keine weiteren Beweisanträge – insbesondere auch keinen Lokalaugenschein – beantragt. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im Wesentlichen nur mit der Vorlage von zwei E-Mails begründet hat. Das erste E-Mail vom 21.08.2015 enthält den unbegründeten Ratschlag von Rechtsanwalt Mag. M M, dass die A A GmbH die Beschwerde aufrecht halten soll. Das zweite E-Mail vom 25.08.2015 enthält folgenden wörtlichen Text von A A (einem Gesellschafter der A A GmbH) an Rechtsanwalt DDr. E E: „Soweit für mich erkennbar ist die Wasserbuch PZl. xxx tatsächlich hinfällig, da bei der Regulierung des Baches T die Möglichkeiten der Bewässerung der genannten Grundstücke vernichtet wurden. Dies hat mit unserer Zahl 257 zum Betrieb des Kraftwerkes nichts zu tun. Wir haben im V eine Vielzahl von Grundstücken zur Errichtung der Abfüllanlage gekauft, sodass uns dieser Bescheid sehr wohl trifft. Der Bach wurde aufgrund unseres Verlangens über weite Strecken mit eine Folie abgedichtet, und eine Bewässerungsmöglichkeit aus dem Bach T würde dieser Abdichtung zuwiderlaufen.“Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt im Wesentlichen nur mit der Vorlage von zwei E-Mails begründet hat. Das erste E-Mail vom 21.08.2015 enthält den unbegründeten Ratschlag von Rechtsanwalt Mag. M M, dass die A A GmbH die Beschwerde aufrecht halten soll. Das zweite E-Mail vom 25.08.2015 enthält folgenden wörtlichen Text von A A (einem Gesellschafter der A A GmbH) an Rechtsanwalt DDr. E E: „Soweit für mich erkennbar ist die Wasserbuch PZl. xxx tatsächlich hinfällig, da bei der Regulierung des Baches T die Möglichkeiten der Bewässerung der genannten Grundstücke vernichtet wurden. Dies hat mit unserer Zahl 257 zum Betrieb des Kraftwerkes nichts zu tun. Wir haben im römisch fünf eine Vielzahl von Grundstücken zur Errichtung der Abfüllanlage gekauft, sodass uns dieser Bescheid sehr wohl trifft. Der Bach wurde aufgrund unseres Verlangens über weite Strecken mit eine Folie abgedichtet, und eine Bewässerungsmöglichkeit aus dem Bach T würde dieser Abdichtung zuwiderlaufen.“ Mit dieser Urkundenvorlage hat die A A GmbH ihr eigenes Beschwerdevorbringen, wonach die gegenständliche Bewässerungsanlage zum Betrieb eines Kraftwerks benötigt werde, selbst widerlegt. Zudem widerspricht eine Bewässerung der Felder im Gebiet V, in dem auch das Gst Nr 1** liegt, offensichtlich den Interessen der Beschwerdeführerin.Mit dieser Urkundenvorlage hat die A A GmbH ihr eigenes Beschwerdevorbringen, wonach die gegenständliche Bewässerungsanlage zum Betrieb eines Kraftwerks benötigt werde, selbst widerlegt. Zudem widerspricht eine Bewässerung der Felder im Gebiet römisch fünf, in dem auch das Gst Nr 1** liegt, offensichtlich den Interessen der Beschwerdeführerin. Zusammengefasst ist die A A GmbH der Feststellung, dass die gegenständliche Bewässerungsanlage nicht mehr vorhanden ist, völlig substantiiert entgegengetreten und hat anlässlich der mündlichen Verhandlung der Wasserrechtsbehörde am 14.10.2015 ausdrücklich auf die Durchführung eines Lokalaugenscheins verzichtet. Wären die von ihr behaupteten Anlagenteile tatsächlich noch vorhanden, hätte sie diese im Rahmen der Verhandlung, die in der Gemeinde Y stattgefunden hat, ohne weiteres im Rahmen eines Lokalaugenscheins zeigen können oder zumindest Fotos dieser Anlagenteile vorlegen können. Es sind jedoch im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür aufgetreten, dass noch Teile der Bewässerungsanlage bestehen könnten. Dieser Sachverhalt steht somit für das Landesverwaltungsgericht zweifelsfrei als erwiesen fest. Der konkrete Zeitpunkt, zu dem die Bewässerungsanlage zuletzt betrieben wurde bzw, zu dem die zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen weggefallen oder zerstört wurden, kann nicht mehr festgestellt werden. Das Landesverwaltungsgericht sieht es aber als erwiesen an, dass dieser Zeitpunkt jedenfalls vor dem Jahr 2002 gelegen ist. So hat der Bürgermeister ausgesagt, dass die Bewässerungsanlage zumindest seit der Errichtung der Umfahrung Y nicht mehr in Betrieb war. Amtsbekannt ist, dass diese Umfahrung im Jahr 1995 eröffnet wurde. Und im Verbauungsakt des Baches S aus dem Jahr 1999 findet sich kein Hinweis auf eine Wasserentnahme für Bewässerungszwecke. Diese Beweisergebnisse decken sich mit den Aussagen der übrigen Grundeigentümer und wurden von der Beschwerdeführerin nicht konkret bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt: „Erlöschen der Wasserbenutzungsrecht. § 27.Paragraph 27,

(1)Wasserbenutzungsrechte erlöschen: (…) g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist; (…)“ „Vorkehrungen bei Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten. § 29.Paragraph 29,
(1)Den Fall des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat. (…)
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (§ 70 Abs. 1) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde.
(3)Ist die weitere Erhaltung einer Anlage nach Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutze, zur Abwehr oder zur Pflege der Gewässer erforderlich, so können die öffentlichen Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wasserverbände), wenn dagegen die Erhaltung nur im Interesse von Beteiligten wünschenswert erscheint, diese Beteiligten von dem bisher Berechtigten die Überlassung der vorhandenen Wasserbauten, soweit dies notwendig ist, ohne Entgelt verlangen. Dabei hat jene Körperschaft den Vorzug, die mit den bisher Wasserberechtigten einen Vertrag, betreffend die Übernahme dieser Anlagen abgeschlossen hat. Die weitere Erhaltung und die Leistung der erst künftig fällig werdenden Entschädigungen für etwa aufrecht bleibende Zwangsrechte (Paragraph 70, Absatz eins,) obliegt denjenigen, denen die Anlage überlassen wurde. (…)“ „Parteien und Beteiligte. § 102.Paragraph 102,
(1)Parteien sind: (…)
  1. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;
  2. c)im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im Paragraph 29, Absatz eins und 3 genannten Personen; (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerde vom 19.08.2015 bereits mit Beschwerdevorentscheidung der Wasserrechtsbehörde vom 19.10.2015 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten

§ 102

Abs 1 lit c WRG 1959 sind nur die im § 29 Abs 1 und Abs 3 WRG 1959 genannten Personen Parteien. Außer den bisher Berechtigten können diese Personen – also andere Wasserberechtigte und Anrainer (§ 29 Abs 1 WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (§ 29 Abs 3 WRG 1959) – stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist (VwGH 29.06.2000, 99/07/0154).Im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten

Paragraph 102, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 sind nur die im Paragraph 29, Absatz eins und Absatz 3, WRG 1959 genannten Personen Parteien. Außer den bisher Berechtigten können diese Personen – also andere Wasserberechtigte und Anrainer (Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959) sowie an der Erhaltung der Anlage interessierte Beteiligte (Paragraph 29, Absatz 3, WRG 1959) – stets nur die Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten geltend machen, sie haben aber keinen rechtlichen Einfluss auf die Feststellung des Eintrittes eines Erlöschensfalles selbst. Insofern fehlt ihnen die Parteistellung. Dies wird damit begründet, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes deklarativer Natur ist (VwGH 29.06.2000, 99/07/0154). Adressat eines Feststellungsbescheides nach § 29 Abs 1 WRG 1959 ist nur jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht aber jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt somit nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071).Adressat eines Feststellungsbescheides nach Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 ist nur jene Person, die zum Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes dessen Inhaber war, nicht aber jene Person, die zum Zeitpunkt der Erlassung des Erlöschensbescheides Eigentümer jener Liegenschaften oder Anlagen ist, mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden war (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Der Erwerber einer Liegenschaft, mit der ein zum Zeitpunkt des Erwerbes bereits erloschenes Wasserbenutzungsrecht verbunden war, kommt somit nicht als Rechtsnachfolger des seinerzeit Wasserberechtigten und somit auch nicht als derjenige in Betracht, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist (VwGH 28.04.2011, 2007/07/0071). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgängerin erst seit dem Jahr 2005 Eigentümerin des Gst Nr 1** ist, welches zum Teil durch die gegenständliche Anlage bewässert wurde. Fest steht weiters, dass die Bewässerungsanlage bereits vor dem Jahr 2002 nicht mehr in Betrieb stand und bereits vor dem Jahr 2002 die wesentlichen Anlagenteile weggefallen sind. Im Zeitpunkt des Erwerbes des Gst Nr 1** durch die Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgängerin war das Wasserrecht zur Benutzung der Bewässerungsanlage somit bereits

§ 27Abs 1 lit g WRG 1959 erloschen.

Die Beschwerdeführerin war also nie Inhaberin des Wasserbenutzungsrechtes, weshalb ihr hinsichtlich der Feststellung des Erlöschens dieses Rechtes keine Parteistellung zukommt. Und eine Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgängerin erst seit dem Jahr 2005 Eigentümerin des Gst Nr 1** ist, welches zum Teil durch die gegenständliche Anlage bewässert wurde. Fest steht weiters, dass die Bewässerungsanlage bereits vor dem Jahr 2002 nicht mehr in Betrieb stand und bereits vor dem Jahr 2002 die wesentlichen Anlagenteile weggefallen sind. Im Zeitpunkt des Erwerbes des Gst Nr 1** durch die Beschwerdeführerin bzw deren Rechtsvorgängerin war das Wasserrecht zur Benutzung der Bewässerungsanlage somit bereits

Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erloschen. Die Beschwerdeführerin war also nie Inhaberin des Wasserbenutzungsrechtes, weshalb ihr hinsichtlich der Feststellung des Erlöschens dieses Rechtes keine Parteistellung zukommt. Und eine Beeinträchtigung ihrer Rechte unter dem Gesichtspunkt von Vorkehrungen beim Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes hat die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Schließlich ist zum Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie die Bewässerungsanlage noch zum Betrieb eines Kraftwerkes benötige, festzuhalten, dass das gegenständliche Wasserrecht nie zum Betrieb einer Kraftwerksanlage berechtigt hat. Abgesehen davon ist im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten

§ 29Abs 1 i

Vm § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 nur der Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen für die Dauer von mindestens drei Jahren relevant. Ob die Anlage hingegen noch weiter benötigt wird, ist für die gegenständliche Feststellung ohne Bedeutung.Schließlich ist zum Argument der Beschwerdeführerin, wonach sie die Bewässerungsanlage noch zum Betrieb eines Kraftwerkes benötige, festzuhalten, dass das gegenständliche Wasserrecht nie zum Betrieb einer Kraftwerksanlage berechtigt hat. Abgesehen davon ist im Verfahren über das Erlöschen von Wasserrechten

Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 nur der Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen für die Dauer von mindestens drei Jahren relevant. Ob die Anlage hingegen noch weiter benötigt wird, ist für die gegenständliche Feststellung ohne Bedeutung. Zusammengefasst erfolgte die Zurückweisung der Beschwerde mittels der Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2015 zu Recht, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall wurde die Entscheidung im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes getroffen. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist somit nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.44.2817.3

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