VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 um 0:15 Uhr in der Gemeinde W im Tunnel V das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und dabei einen Auffahrunfall verursacht hat. Unstrittig ist im Gegenstandsfall, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 um 0:15 Uhr in der Gemeinde W im Tunnel römisch fünf das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat und dabei einen Auffahrunfall verursacht hat. Unstrittig ist weiters, dass der Alkoholgehalt der Atemluft des Beschwerdeführers 0,73 mg/l betrug. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes U vom 16.12.2015, ****2, wurde A A wegen dieses Sachverhalts des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 (§ 81 Z 2) StGB für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen á Euro 46,--, sohin insgesamt Euro 5.520,--, verhängt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes U vom 16.12.2015, ****2, wurde A A wegen dieses Sachverhalts des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen á Euro 46,--, sohin insgesamt Euro 5.520,--, verhängt. Strittig ist nunmehr ausschließlich die Bemessung der Entziehungsdauer sowie der Umstand, ob die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme im Gegenstandsfall rechtens erging. Hinsichtlich der Entziehungsdauer ist auszuführen, dass gemäß § 26 Abs 2 Z 4 FSG von einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten auszugehen ist. Hinsichtlich der Entziehungsdauer ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG von einer Mindestentziehungsdauer von vier Monaten auszugehen ist. Zurecht verweist die belangte Behörde hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer auf die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden, welcher analog zu § 26 Abs 1 Z 2 FSG zu einer Erhöhung der Entziehungsdauer um zwei weitere Monate führt. Zurecht verweist die belangte Behörde hinsichtlich der Bemessung der Entziehungsdauer auf die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden, welcher analog zu Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG zu einer Erhöhung der Entziehungsdauer um zwei weitere Monate führt. Was die Verhängung einer Entziehungsdauer über sechs Monaten anbelangt, ging die belangte Behörde im Mandatsbescheid zunächst davon aus, dass besonders gefährliche Verhältnisse vorlagen. Diese Argumentation wurde im nunmehr bekämpften Bescheid allerdings nicht mehr aufrechterhalten und lediglich darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse als zwei weitere Parameter in die Wertung einfließen. Dabei wurde unter anderem vermeint, dass der Beschwerdeführer die für diesen Streckenabschnitt vorgeschrieben Geschwindigkeit 30 km/h weit überschritten habe. Diese Argumentation wurde im nunmehr bekämpften Bescheid allerdings nicht mehr aufrechterhalten und lediglich darauf hingewiesen, dass im Rahmen einer Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG die Verwerflichkeit und die Gefährlichkeit der Verhältnisse als zwei weitere Parameter in die Wertung einfließen. Dabei wurde unter anderem vermeint, dass der Beschwerdeführer die für diesen Streckenabschnitt vorgeschrieben Geschwindigkeit 30 km/h weit überschritten habe. Für eine solche Feststellung finden sich im gegenständlichen Akt aber keinerlei Anhaltspunkte, zumal zwar aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer ungebremst auf das vor ihm fahrende Fahrzeug des F F aufgefahren ist und F deshalb eine Halsmuskelzerrung und eine Sternumprellung erlitten habe, jedoch weder in den Feststellungen noch in den Strafzumessungsgründen des oa Urteiles die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Verkehrsunfall auch unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verursacht habe. Auch wenn es sich bei den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG angeführten Fallkonstellationen eines Verhaltens, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, lediglich um eine demonstrative Aufzählung handelt, bleibt im Gegenstandsfall zudem zu attestieren, dass keine der in der zitierten Bestimmung ausdrücklich angeführten Gefährlichkeitsindikatoren verwirklicht wurde. Weder ist eine qualifizierte Geschwindigkeits-überschreitung nachweisbar noch wurde der zeitlich Sicherheitsabstand mit technischen Messgeräten festgestellt oder wurde ein Überholverbot übertreten. Auch wenn es sich bei den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG angeführten Fallkonstellationen eines Verhaltens, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, lediglich um eine demonstrative Aufzählung handelt, bleibt im Gegenstandsfall zudem zu attestieren, dass keine der in der zitierten Bestimmung ausdrücklich angeführten Gefährlichkeitsindikatoren verwirklicht wurde. Weder ist eine qualifizierte Geschwindigkeits-überschreitung nachweisbar noch wurde der zeitlich Sicherheitsabstand mit technischen Messgeräten festgestellt oder wurde ein Überholverbot übertreten. Im Zusammentreffen der Umstände Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h, einspurig befahrbarer Tunnel und zu geringer Sicherheitsabstand wurde nunmehr von der belangten Behörde ein Anwendungsfall dieser Bestimmung insofern erblickt, als die Entziehungsdauer um weitere zwei Monate erhöht wurde. Dem ist zu entgegnen, dass die Gefahrenneigung des vorliegenden Falles mit den in § 7 Abs 3 Z 3 FSG festgelegten qualifizierten Umständen in keinster Weise vergleichbar ist. Dem ist zu entgegnen, dass die Gefahrenneigung des vorliegenden Falles mit den in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG festgelegten qualifizierten Umständen in keinster Weise vergleichbar ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 im Tunnel V einen Verkehrsunfall mit Personenschaden in alkoholisiertem Zustand verursacht hat, bereits durch Festlegung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten hinreichend Rechnung getragen wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Umstand, dass der Beschwerdeführer am 15.10.2015 im Tunnel römisch fünf einen Verkehrsunfall mit Personenschaden in alkoholisiertem Zustand verursacht hat, bereits durch Festlegung einer Entziehungsdauer von sechs Monaten hinreichend Rechnung getragen wurde. Die Entziehungsdauer war daher entsprechend herabzusetzen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrs-psychologischer Stellungnahme ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtsfolge gemäß § 24 Abs 3 FSG in der gegenständlichen Konstellation einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1a StVO nicht zwingend vorgesehen ist. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrs-psychologischer Stellungnahme ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Rechtsfolge gemäß Paragraph 24, Absatz 3, FSG in der gegenständlichen Konstellation einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO nicht zwingend vorgesehen ist. Die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahre 2013 hatte eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Wochen zur Folge und liegt mittlerweile nahezu drei Jahre zurück. Der von der belangten Behörde vermeinte Vorfall vom 13.8.2015 in X, bei dem der Beschwerdeführer in Verdacht stand, eine Körperverletzung begangen zu haben, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 10.12.2015 abgehandelt:Die qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahre 2013 hatte eine Entziehung der Lenkberechtigung in der Dauer von zwei Wochen zur Folge und liegt mittlerweile nahezu drei Jahre zurück. Der von der belangten Behörde vermeinte Vorfall vom 13.8.2015 in römisch zehn, bei dem der Beschwerdeführer in Verdacht stand, eine Körperverletzung begangen zu haben, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Z vom 10.12.2015 abgehandelt: Dabei wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 5.11.2015 erhobenen Anklage, er habe am 13.8.2015 in X D D durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, was eine Prellung im Bereich des Unterkiefers und der Ohrmuschel links zur Folge gehabt habe, am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Dabei wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn mit Strafantrag vom 5.11.2015 erhobenen Anklage, er habe am 13.8.2015 in römisch zehn D D durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, was eine Prellung im Bereich des Unterkiefers und der Ohrmuschel links zur Folge gehabt habe, am Körper verletzt und hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Ein solcher Freispruch kann für die belangte Behörde nichts anderes bedeuten als dass sie nicht von der Verwirklichung dieses Vorwurfes ausgehen darf. Dementsprechend liegen die von der belangten Behörde für die Aufforderung zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ins Treffen geführten Argumente nicht vor, sodass diese Aufforderung ersatzlos zu eliminieren war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden., Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.31.0350.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.