RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.03.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/39/2728-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 18.09.2015, AZ ***, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Mit Ansuchen vom 03.02.2015 (eingelangt bei der belangten Behörde am 20.02.2015) beantragte die BB-Wohnbau GmbH die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Neubaus einer Kleinwohnanlage mit 14 Wohnungen mit Keller, Tiefgarage und Außenanlagen auf Gst Nr 1***, KG Z, unter Anschluss von Planunterlagen des Architekturbüros Baumeister CC GmbH, Stand 18.02.2015. Mit Kundmachung vom 26.03.2015 wurde die mündliche Verhandlung für den 16.04.2015 anberaumt. In der Verhandlung am 16.04.2015 wendete Herr AA (im Folgenden: Beschwerdeführer) zusammengefasst ein, dass sowohl unter seinem Grundstück als auch unter dem Baugrundstück in ca 11 bis 15 Tiefe ein Stollen verlaufe, dessen Lage nicht genau bekannt sei, und auf seinem Grundstück bereits mehrere Einbruchstellen – dies auch an anderen Stellen als dem angenommenen Stollenverlauf - entstanden wären. Zur Abklärung von zu befürchtenden Schäden auf seinem Grundstück bedingt durch die Bauführung wäre die Einholung der Stellungnahme eines Geologen, eines Geotechnikers oder Sachverständigen sowie die Vorschreibung entsprechender Auflagen im Bescheid notwendig. Daneben befände sich sowohl auf seinem als auch auf dem Baugrundstück eine Gefahrenzone „Rutschungsbereich“ und würden nachteilige Auswirkungen und Schäden auf das Nachbargrundstück während der Bauführung befürchtet. Auch diesbezüglich sei kein geologisches oder geotechnisches Gutachten eingeholt worden. Da die Versickerung vermutlich höhenmäßig klar über dem Tunnelniveau erfolge, könne eine Ableitung in das Tunnelbauwerk nicht ausgeschlossen werden, wären die Auswirkungen auf das Bauwerk unabsehbar und sei das Ableiten von Wasser unter das Grundstück des Beschwerdeführers mit geeigneten Maßnahmen zu untersagen. Eine Auswirkung der durch das Bauwerk erfolgenden zusätzlichen Auflasten auf die Stollenbauwerke könnte nicht eingeschätzt werden. Amtswegige Abklärung durch entsprechende Gutachten sei vorzunehmen. Unter Hinweis auf die Lage des Baugrundstücks in seinem südlichen Teil im braunen Hinweisbereich „Rutschung“, auf die Unterstellung von Rutschungsprozessen im Ereignisfall (bedingt durch die terrassenförmige Ausbildung und die steilen, südexponierten Einhänge) sowie auf dadurch mögliche Nachböschungen im oberen Bereich der Terrasse des Baugrundstücks als auch unter Hinweis auf den Nahbereich der südlichen Gebäudefront der Tiefgarage zum braunen Hinweisbereich erachtete die Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Mittleres Inntal, in ihrer Stellungnahme vom 27.05.2015 geotechnische Fragestellungen (Gründungstiefe, Auswirkungen auf die Böschungskante, Standsicherheitsberechnungen etc) sowie die Beurteilung der schadlosen Ableitung der Dach- und Oberflächenwässer (hydrologisches/hydraulisches Entwässerungskonzept) als entscheidend. Die Bauwerberin legte in der Folge eine geotechnische Stellungnahme der DD-Geotechnik vom 01.06.2015 vor. Beschrieben wird darin eine Gründung des vorderen Teils der Wohnanlage (Verlauf eines einsturzgefährdeten Stollens unter der geplanten Tiefgarage) auf einem Pfahlrost (Ortbetonbohrpfähle mit Durchmesser 90 cm und Länge 25,00
- m)unter Angabe der ungefähren Pfahlpositionen. Eine Projektierung der Niederschlagswasserbeseitigung könne erst nach Aufschluss der örtlichen Untergrundverhältnisse und Verifizierung der Durchlässigkeit erfolgen. In seiner Stellungnahme vom 16.06.2015 stellte der Beschwerdeführer eine geeignete Ausführung durch die geplante Pfahlgründung in Abrede, eine Schadensabschätzung wäre aufgrund fehlender Aufschlüsse in der Stellungnahme vom 01.06.2015 nicht möglich. Der Beschwerdeführer berief sich in seiner Argumentation auch auf eine von ihm vorgelegte Stellungnahme der EE GmbH vom 10.06.2015 und forderte die Durchführung von Bodenerhebungen und eine Beurteilung der Hangbewegung. Der Beschwerdeführer monierte weiters die Erlassung des Bebauungsplanes als „Anlassgesetzgebung“. Im Bebauungsplan werde lediglich eine Höhe definiert, weshalb dieser für das gegenständliche Bauvorhaben gar nicht anwendbar wäre. Die Versickerung sei noch nicht nachgewiesen. Infolge notwendig werdender Rodungsmaßnahmen falle der Schallschutz gegenüber der Autobahn weg. In der Folge reichte die Bauwerberin eine „generelle geotechnische Stellungnahme“ sowie einen „Technischen Bericht Versickerung“ der DD-Geotechnik, beide erstellt mit 12.08.2015, nach. Die generelle technische Stellungnahme beurteilt die Untergrundverhältnisse, beschreibt die durchgeführten Aufschlussarbeiten (Baggerschürfe, Aufschlussbohrungen, Grundwasserpegel, Versickerungsversuch), schlüsselt die Aufschlussergebnisse detailliert auf, zieht Folgerungen für das Bauvorhaben (Flachgründung, Tiefgründung, Bauwasserhaltung, Bodenklassen Aushub, Baugrubenböschungen, Versickerung von Niederschlagswässern, Auswirkungen auf die südliche Böschung) und endet in Schlussbemerkungen. Den Ausführungen angehängt sind diverse belegende Planunterlagen. Der Technische Bericht Versickerung nimmt seinerseits ebenfalls Bezug auf die ermittelten Untergrundverhältnisse, trifft nähere Angaben zur Versickerung der Niederschlagswässer, dabei unterscheidend nach Art und Ort ihrer Entstehung, und enthält Ausführungen zur Versickerungsanlage. Der Stellungnahme angehängt sind ebenfalls diverse dazu erstellte Planunterlagen. Mit Schreiben vom 14.08.2015 wahrte die Marktgemeinde Z hinsichtlich der nun ergänzend vorliegenden Unterlagen (unter anderem auch) dem Beschwerdeführer gegenüber Parteiengehör. In seiner Stellungnahme vom 31.08.2015 monierte der Beschwerdeführer Widersprüche im Gutachten in Bezug auf die Darstellung der ermittelten Bodenschichten, weiters unzureichende Durchführung der Kernbohrungen als nämlich nur außerhalb des problematischen Rutschungsbereiches erfolgt, das Fehlen von Langzeiterkundungen und nicht zielführende Inklinometermessungen. Es würden jegliche Erkenntnisse über genaue Lage, Aufmaß und Zustand des Stollens fehlen, Pläne darüber gäbe es nicht. Das vorgelegte geotechnische Gutachten sei somit zur Bewertung konkreter Gefahren ungeeignet, eine Ergänzung wäre notwendig. Der Beschwerdeführer ortete weiters eine bewilligungslose Errichtung eines Brunnens auf dem Baugrundstück. Rückstau durch Bewässerung des Stollens und damit Schäden am Beschwerdegrundstück würden befürchtet. Die Frage des Bebauungsplans wäre weiterhin nicht geklärt, dieser auf das gegenständliche Vorhaben nicht anwendbar. Mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 18.09.2015, AZ ***, wurde die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der genehmigten Pläne unter Vorschreibung diverser Auflagen genehmigt (Spruchpunkt I). Unter Punkt D wurden die Vorschreibungen der Wildbach- und Lawinenverbauung laut deren Stellungnahme vom 27.05.2015 übernommen. Unter Punkt E wurden Vorschreibungen aufgrund der geotechnischen Stellungnahme wie folgt vorgeschrieben:Mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde Z vom 18.09.2015, AZ ***, wurde die beantragte Baubewilligung nach Maßgabe der genehmigten Pläne unter Vorschreibung diverser Auflagen genehmigt (Spruchpunkt römisch eins). Unter Punkt D wurden die Vorschreibungen der Wildbach- und Lawinenverbauung laut deren Stellungnahme vom 27.05.2015 übernommen. Unter Punkt E wurden Vorschreibungen aufgrund der geotechnischen Stellungnahme wie folgt vorgeschrieben: „Flachgründung: 1. Die Gründung des nördlichen Gebäudeteils kann sowohl als Plattengründung als auch auf Einzel- und Streifenfundamenten ausgeführt werden. Im letzteren Fall ist eine ausreichende Drainagierung der erdberührten Wände erforderlich. 2. Das anstehende gemischtkörnige Material ist jedoch empfindlich bei Einwirkung durch Wasser, vor allem in Kombination mit mechanischer Beanspruchung. Es ist daher darauf zu achten, dass die Aushubebene vor W asser geschützt wird (z. Bsp. umgehendes Aufbringen der Sauberkeitsschicht). 3. Ein Befahren mit luftbereiften Geräten ist zu unterlassen. 4. Um ein geeignetes Arbeitsplanum zu erhalten, sowie um ein Aufweichen des stark schluffigen Materials an der Aushubsohle zu vermeiden, ist ein 0,5 m starker Bodenaustausch vorzunehmen. 5. Der Aushub der Gründungsfläche im Bereich der Sand-Schluff-Gemische hat von „hinten nach vorne“ zu erfolgen. Das ausgehobene Planum darf nicht mehr befahren werden. 6. Der Aushub ist derart bis ca. 0,50 m über die Außenkante der vorgesehenen Fundamente hinaus auszuführen. 7. Einbringen und Verdichten von Bodenaustauschmaterial. Das Schüttmaterial (Kantkornmaterial 0/70) muss gut verdichtbar und scherfest sein und darf maximal einen Feinkornanteil von 10 % aufweisen. Das Material ist von „vorne nach hinten“ (über Kopf) einzubringen und zu verdichten. 8. Zur Kontrolle der Verdichtung sind Lastplattenversuche nach Ö N -B 4417 durchzuführen. Es muss dabei auf Gründungsniveau ein Verformungsmodul im Erstbelastungsast von mindestens EV1, > 30 MN/m2 nachgewiesen werden. Das Verhältnis EV2 / EV1 hat kleiner 3.0 zu sein. 9. Die Gründung muss in ausreichender Tiefe im frostsicheren Bereich ausgeführt werden. 10. Die oberflächennah anstehenden organisch verunreinigten Bodenschichten sind restlos auszuräumen. Tiefgründung: 1. Die Planung der Pfahlgründung hat durch ein dafür befugtes Planungsbüro zu erfolgen. Baugrubenböschungen: 1. Die Aushubböschungen können entsprechend der Standsicherheit des anstehenden Bodens frei geböscht hergestellt werden. Die maximale Neigung der Aushubböschungen darf 4:5 (39°) nicht übersteigen. 2. Sollten im Zuge der Bauführung bzw. bei ergänzenden Bodenuntersuchungen zusätzliche Informationen über den Baugrund gewonnen werden, so ist die geotechnische Stellungnahme an die neuen Erkenntnisse anzupassen.“ Unter Spruchpunkt III. wurden die Einwendungen (
- ua)des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen bzw zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurden die Einwendungen (
- ua)des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen bzw zurückgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass Fragen zur Ableitung der Oberflächenwässer, der Eignung des Bauplatzes bzw der geologischen Beschaffenheit des Bodens keine Nachbarrechte im Sinne des Gesetzes berühren würden. Zur Abklärung der Bodenbeschaffenheit sei der Baubehörde eine generelle geotechnische Stellungnahme der DD vom 12.08.2015 vorgelegen. Empfohlene Maßnahmen wären im Spruch des Bescheides aufgenommen worden, sodass aus öffentlich-rechtlicher Sicht bei Einhalten der vorgeschriebenen Maßnahmen keine Einwendungen bestünden. Bedenken gegen die gutachterlichen Ausführungen über die Eignung des Bauplatzes könnten nicht nachvollzogen werden bzw würden Auseinandersetzungen auf gleicher fachlicher Ebene fehlen. Aus dem der Baubehörde vorgelegten Versickerungsprojekt ginge die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versickerung der Oberflächenwässer hervor. Ergänzend werde ausgeführt, dass die Versickerungsanlage in einem Abstand von ca 22 bis 35 m zum Stollen liege. Aufgrund der festgestellten Untergrundverhältnisse sei davon auszugehen, dass das Oberflächenwasser vertikal nach unten versickere. Eine Bewässerung des weit entfernten Stollens bzw ein Rückstau von Wasser im Stollen sei auszuschließen. Bereits im derzeitigen unbebauten Zustand würden Niederschlagswässer in den Untergrund einsickern. Über das Versickerungsprojekt habe die Wasserrechtsbehörde zu befinden. Die Behörde habe von der sach- und fachgemäßen Ausführung von dazu befugten und konzessionierten Unternehmen auszugehen. Der Vorwurf einer Anlassgesetzgebung durch den Bebauungsplan könne nicht nachvollzogen werden. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z wäre der gegenständliche Ortsteil für die verpflichtende Erstellung eines Bebauungsplanes gekennzeichnet. Die belangte Behörde bezog sich hinsichtlich der verordneten Bauhöhe auf die Bestimmungen des § 62 Abs 1 TROG 2011. Es bestehe Bindung der Behörde an den vorhandenen rechtsgültigen Bebauungsplan. Die schallschutzmäßigen Einwände beträfen durch die Autobahn verursachte Immissionen, die Baubehörde habe hingegen auf das Bauobjekt Wohnanlage abzustellen. Entgegen entsprechendem Vorwurf wäre auf dem Baugrundstück kein bewilligungspflichtiger Brunnen errichtet worden, vielmehr dürfte es sich um das Inklinometerrohr im Zuge der geotechnischen Erhebungen gehandelt haben. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass Fragen zur Ableitung der Oberflächenwässer, der Eignung des Bauplatzes bzw der geologischen Beschaffenheit des Bodens keine Nachbarrechte im Sinne des Gesetzes berühren würden. Zur Abklärung der Bodenbeschaffenheit sei der Baubehörde eine generelle geotechnische Stellungnahme der DD vom 12.08.2015 vorgelegen. Empfohlene Maßnahmen wären im Spruch des Bescheides aufgenommen worden, sodass aus öffentlich-rechtlicher Sicht bei Einhalten der vorgeschriebenen Maßnahmen keine Einwendungen bestünden. Bedenken gegen die gutachterlichen Ausführungen über die Eignung des Bauplatzes könnten nicht nachvollzogen werden bzw würden Auseinandersetzungen auf gleicher fachlicher Ebene fehlen. Aus dem der Baubehörde vorgelegten Versickerungsprojekt ginge die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Versickerung der Oberflächenwässer hervor. Ergänzend werde ausgeführt, dass die Versickerungsanlage in einem Abstand von ca 22 bis 35 m zum Stollen liege. Aufgrund der festgestellten Untergrundverhältnisse sei davon auszugehen, dass das Oberflächenwasser vertikal nach unten versickere. Eine Bewässerung des weit entfernten Stollens bzw ein Rückstau von Wasser im Stollen sei auszuschließen. Bereits im derzeitigen unbebauten Zustand würden Niederschlagswässer in den Untergrund einsickern. Über das Versickerungsprojekt habe die Wasserrechtsbehörde zu befinden. Die Behörde habe von der sach- und fachgemäßen Ausführung von dazu befugten und konzessionierten Unternehmen auszugehen. Der Vorwurf einer Anlassgesetzgebung durch den Bebauungsplan könne nicht nachvollzogen werden. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z wäre der gegenständliche Ortsteil für die verpflichtende Erstellung eines Bebauungsplanes gekennzeichnet. Die belangte Behörde bezog sich hinsichtlich der verordneten Bauhöhe auf die Bestimmungen des Paragraph 62, Absatz eins, TROG 2011. Es bestehe Bindung der Behörde an den vorhandenen rechtsgültigen Bebauungsplan. Die schallschutzmäßigen Einwände beträfen durch die Autobahn verursachte Immissionen, die Baubehörde habe hingegen auf das Bauobjekt Wohnanlage abzustellen. Entgegen entsprechendem Vorwurf wäre auf dem Baugrundstück kein bewilligungspflichtiger Brunnen errichtet worden, vielmehr dürfte es sich um das Inklinometerrohr im Zuge der geotechnischen Erhebungen gehandelt haben. In fristgerecht eingebrachter Beschwerde monierte der Beschwerdeführer das Fehlen eines Sachverständigengutachtens. Die vorliegende geotechnische Problematik könne durch die vorgelegte, unvollständige und einseitige geotechnische Stellungnahme in Form eines Privatgutachtens nicht gelöst werden, wäre diese zudem ungeprüft und ohne Beiziehung eines Amtssachverständigen als unbedenklich übernommen worden. Das Ermittlungsverfahren sei unvollständig geblieben, würden der Behörde wesentliche Unterlagen gar nicht vorliegen (beispielsweise sei die Planung zur Pfahlgründung erst vorgeschrieben, ebenso die Vorlage eines Entwässerungskonzeptes). Die Einleitung von Oberflächenwasser nahe dem lagemäßig unbekannten Stollen berge ein Risiko in sich. Eine Überbindung der Risikoabschätzung an den Bauwerber sei so nicht vorgesehen. Wesentliche Informationen wären dem Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Die Nichteinholung der notwendigen Sachverständigengutachten würde einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen. Der Bescheid fuße auf einem gesetzwidrig erlassenen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan, würde dieser nicht den Erfordernissen des § 54 TROG 2011 entsprechen, wäre er nicht möglichst für ein größeres funktional zusammenhängendes Gebiet erlassen worden. Der Bürgermeister habe die Festlegungen im Bebauungsplan ausschließlich entsprechend den Gestaltungsbedürfnissen der Bauwerberin vorgenommen, dabei die Interessen der Nachbarn jedoch außer Acht gelassen. Es handle sich um eine unzulässige Anlassgesetzgebung, habe der Gemeinderat den allgemeinen Bebauungsplan letztlich mit der Intention erlassen, berechtigte Einwendungen von Nachbarn abwenden zu können. Der Beschwerdeführer übersehe freilich die Bindung der Baubehörde an formell gültig erlassene Rechtsverordnungen nicht. Der Bebauungsplan wäre amtswegig an den Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Die Bauverhandlung sei mit Mangelhaftigkeit behaftet, da die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen keine gesicherte Auskunft über die tatsächliche Höhe des Gebäudes zuließen und damit eine abschließende Beurteilung nicht möglich gewesen wäre. Auch aufgrund des Umstandes, dass die Bauverhandlung nicht an Ort und Stelle durchgeführt worden wäre, hätten die anwesenden Nachbarn nicht sämtlich mögliche Einwände erheben können. Der Beschwerdeführer monierte Widersprüche im Privatgutachten im Hinblick auf die Darlegung der Konsistenz der untersuchten Bodenschichten. Mit Durchführung beider Kernbohrungen außerhalb des problematischen Rutschungsbereiches habe eine tatsächliche Erkundung der kritischen Grundstücksteile nicht stattgefunden. Es ergebe sich ein Bedarf nach entsprechender Ergänzung. Langzeiterkundungen würden fehlen, die Inklinometermessung an der konkret durchgeführten Stelle sei nicht zielführend. Jegliche Erkenntnisse über die genaue Lage, Aufmaß und Zustand des Stollens würden fehlen, entsprechende Pläne nicht existieren. Das vorgelegte geotechnische Privatgutachten wäre zur Bewertung möglicher Gefahren nicht geeignet. In fristgerecht eingebrachter Beschwerde monierte der Beschwerdeführer das Fehlen eines Sachverständigengutachtens. Die vorliegende geotechnische Problematik könne durch die vorgelegte, unvollständige und einseitige geotechnische Stellungnahme in Form eines Privatgutachtens nicht gelöst werden, wäre diese zudem ungeprüft und ohne Beiziehung eines Amtssachverständigen als unbedenklich übernommen worden. Das Ermittlungsverfahren sei unvollständig geblieben, würden der Behörde wesentliche Unterlagen gar nicht vorliegen (beispielsweise sei die Planung zur Pfahlgründung erst vorgeschrieben, ebenso die Vorlage eines Entwässerungskonzeptes). Die Einleitung von Oberflächenwasser nahe dem lagemäßig unbekannten Stollen berge ein Risiko in sich. Eine Überbindung der Risikoabschätzung an den Bauwerber sei so nicht vorgesehen. Wesentliche Informationen wären dem Beschwerdeführer nicht vorgelegen. Die Nichteinholung der notwendigen Sachverständigengutachten würde einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen. Der Bescheid fuße auf einem gesetzwidrig erlassenen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan, würde dieser nicht den Erfordernissen des Paragraph 54, TROG 2011 entsprechen, wäre er nicht möglichst für ein größeres funktional zusammenhängendes Gebiet erlassen worden. Der Bürgermeister habe die Festlegungen im Bebauungsplan ausschließlich entsprechend den Gestaltungsbedürfnissen der Bauwerberin vorgenommen, dabei die Interessen der Nachbarn jedoch außer Acht gelassen. Es handle sich um eine unzulässige Anlassgesetzgebung, habe der Gemeinderat den allgemeinen Bebauungsplan letztlich mit der Intention erlassen, berechtigte Einwendungen von Nachbarn abwenden zu können. Der Beschwerdeführer übersehe freilich die Bindung der Baubehörde an formell gültig erlassene Rechtsverordnungen nicht. Der Bebauungsplan wäre amtswegig an den Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung vorzulegen. Die Bauverhandlung sei mit Mangelhaftigkeit behaftet, da die zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Unterlagen keine gesicherte Auskunft über die tatsächliche Höhe des Gebäudes zuließen und damit eine abschließende Beurteilung nicht möglich gewesen wäre. Auch aufgrund des Umstandes, dass die Bauverhandlung nicht an Ort und Stelle durchgeführt worden wäre, hätten die anwesenden Nachbarn nicht sämtlich mögliche Einwände erheben können. Der Beschwerdeführer monierte Widersprüche im Privatgutachten im Hinblick auf die Darlegung der Konsistenz der untersuchten Bodenschichten. Mit Durchführung beider Kernbohrungen außerhalb des problematischen Rutschungsbereiches habe eine tatsächliche Erkundung der kritischen Grundstücksteile nicht stattgefunden. Es ergebe sich ein Bedarf nach entsprechender Ergänzung. Langzeiterkundungen würden fehlen, die Inklinometermessung an der konkret durchgeführten Stelle sei nicht zielführend. Jegliche Erkenntnisse über die genaue Lage, Aufmaß und Zustand des Stollens würden fehlen, entsprechende Pläne nicht existieren. Das vorgelegte geotechnische Privatgutachten wäre zur Bewertung möglicher Gefahren nicht geeignet. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Abweisung des Bauansuchens, in eventu auf Behebung des bekämpften Bescheides und neuerliche Entscheidung durch die Baubehörde nach Ergänzung des Verfahrens. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 103/2015:Es gelten folgende Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung LGBl Nr 103/2015: „2. Abschnitt Bebauungsbestimmungen § 3Paragraph 3 Bauplatzeignung
(1)Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.
(2)Auf Grundstücken, die einer Gefährdung durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch oder andere gravitative Naturgefahren ausgesetzt sind, sind der Neu-, Zu- und Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass durch die Anordnung oder die bauliche Beschaffenheit des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage, durch sonstige bauliche Vorkehrungen in deren Bereich oder durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen, wie insbesondere durch ein Sicherheitskonzept, ein im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck ausreichender Schutz vor Naturgefahren gewährleistet ist. Soweit aktuelle Gefahrenzonenpläne vorhanden sind, ist bei der Beurteilung der Gefahrensituation darauf Bedacht zu nehmen. (…) § 26Paragraph 26 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen. (…)“ Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 33/2013:Es gilt folgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 33/2013: „§ 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. (…)“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062). Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Das gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat (VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015; 27.11.2003, 2002/06/0062). Der Beschwerdeführer grenzt mit seinen Grundstücken Nr 2*** und 3***, KG Z, unmittelbar an das Baugrundstück an. Er ist somit grundsätzlich berechtigt, die in § 26 Abs 3 TBO 2011 genannten nachbarrechtlichen Mitspracherechte, soweit diese auch seinem Schutz dienen, geltend zu machen. Diese nachbarrechtlichen Mitspracherechte sind in genannter Bestimmung in taxativer Weise aufgezählt. Der Beschwerdeführer grenzt mit seinen Grundstücken Nr 2*** und 3***, KG Z, unmittelbar an das Baugrundstück an. Er ist somit grundsätzlich berechtigt, die in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 genannten nachbarrechtlichen Mitspracherechte, soweit diese auch seinem Schutz dienen, geltend zu machen. Diese nachbarrechtlichen Mitspracherechte sind in genannter Bestimmung in taxativer Weise aufgezählt. Mit Kundmachung vom 26.03.2015 wurde der Beschwerdeführer ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Als Gegenstand des Verfahrens wurde das Vorhaben „Neubau einer Wohnanlage auf Gst Nr 4***, KG Z, EZ ***“ genannt. In der Ladung wurde in gesetzmäßiger Weise auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Erhebung von (zulässigen) Einwendungen hingewiesen, als nämlich Verlust der Parteistellung eintritt, soweit nicht rechtzeitig Einwendungen erhoben würden. Die Ladung wurde nachweislich übernommen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2015 erhob der Beschwerdeführer ausschließlich Einwendungen im Zusammenhang mit der Eignung des Baugrundstücks zur Bauführung (Stollen, Brauner Hinweisbereich „Rutschung“, geologische/geotechnische Eignung, Rückwirkungen auf das Nachbargrundstück durch die Bauführung). Einwendungen, welche darauf gerichtet wären, die Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit dem bestehenden Bebauungsplan und dessen Festlegungen in Abrede zu stellen, wurden hingegen in der mündlichen Verhandlung in keiner Weise vorgehalten. Bringt der Beschwerdeführer erstmals in der Beschwerde Bedenken in Bezug auf die projektierte Bauhöhe vor, und sollte er mit dem dazu getroffenen Vorhalt, eine Beurteilung der Bauhöhe wäre ihm auf Grundlage der in der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Planunterlagen nicht möglich gewesen, seine Berechtigung zum Ausdruck bringen wollen, derartigen Einwand (präklusionsausschließend) auch erstmalig zum Beschwerdezeitpunkt geltend machen zu dürfen, so ist festzuhalten: Aus dem nachvollziehbaren Akteninhalt ergibt sich, dass die Einreichpläne in der nun genehmigten Fassung bereits in der mündlichen Verhandlung vorlagen und Gegenstand der Erörterung bildeten. Nach der mündlichen Verhandlung erfolgten keine Änderungen der ursprünglichen Einreichplanung. Vielmehr wurden die Einreichplanung in unveränderter ursprünglicher Form Inhalt des Baubewilligungsbescheides. Hätte der Beschwerdeführer die Wahrnehmung seiner Nachbarrechte auf Grundlage dieser in der Verhandlung vorgelegenen Pläne, insbesondere eben auch im Hinblick auf eine Überprüfung des Bauvorhabens auf Übereinstimmung mit den im Bebauungsplan verordneten Bauhöhenfestlegungen, als nicht möglich erachtet, hätte er dies aber (präklusionshemmend) bereits in der Verhandlung einwenden müssen. Dies ist jedoch offenkundig nicht geschehen. Vielmehr werden derartige Bedenken nun erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemacht. Damit ist aber in diesem Umfang von eingetretener Präklusion auszugehen. Wurde der verfahrenseinleitende Antrag nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr modifiziert, konnte die Rechtssphäre des Beschwerdeführers aber auch nicht in anderer (weiterer) Weise derart berührt sein, dass er neue Einwendungen geltend hätte machen können. Ebenfalls der Einwand, beim rechtskräftigen Bebauungsplan handle es sich um eine unzulässige Anlassgesetzgebung, wurde vom Beschwerdeführer erstmals nach der mündlichen Bauverhandlung erhoben. Die vorgenannten Ausführungen zur Präklusion gelten damit auch in dieser Hinsicht. Der Beschwerdeführer teilt zwar dem Grunde nach die zutreffende Rechtswirkung einer Bindung an rechtsgültig erlassene Verordnungen der Gemeinde. Er fordert jedoch die (amtswegige) Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens. Dazu ist festzuhalten: Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Erlassung des Bebauungsplanes für das Baugrundstück sei aus Anlass des für dieses Grundstück geplanten Projekts erfolgt, ist für sich genommen nicht geeignet, das Verwaltungsgericht zu einer Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu veranlassen. So erweist sich im Sinne ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig, dass sich derartige Notwendigkeit erst im Zuge bzw angesichts eines geplanten Bauvorhabens ergibt. Derartige Erlassung bzw Änderung aus Anlass stellt für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt. Damit in Einklang steht auch die gesetzliche Vorgabe im § 54 Abs 1 TROG 2011, welche eine „möglichste“ Erlassung für ein größeres funktional zusammenhängendes Gebiet normiert.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Erlassung des Bebauungsplanes für das Baugrundstück sei aus Anlass des für dieses Grundstück geplanten Projekts erfolgt, ist für sich genommen nicht geeignet, das Verwaltungsgericht zu einer Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens zu veranlassen. So erweist sich im Sinne ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung die Änderung bzw Erlassung eines Bebauungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig, dass sich derartige Notwendigkeit erst im Zuge bzw angesichts eines geplanten Bauvorhabens ergibt. Derartige Erlassung bzw Änderung aus Anlass stellt für sich allein keine Gesetzwidrigkeit dar, wenn darin nicht eine unsachliche Begünstigung oder Benachteiligung einer Person liegt. Damit in Einklang steht auch die gesetzliche Vorgabe im Paragraph 54, Absatz eins, TROG 2011, welche eine „möglichste“ Erlassung für ein größeres funktional zusammenhängendes Gebiet normiert. Aus dem Verordnungsakt geht die sachliche Rechtfertigung der Bebauungsplanerlassung hervor. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z ist der gegenständliche Ortsteil „Y“, in dem sich auch das Baugrundstück befindet, für die verpflichtende Erstellung eines Bebauungsplans (§ 31 Abs 5 TROG 2011) vorgesehen. Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, ein Absehen von der Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen iSd § 54 Abs 4 TROG 2011 wäre demnach auch nicht zulässig. Gemäß § 55 Abs 1 TROG 2011 ist für die Errichtung von Neubauten in zur Bebauungsplanung vorgesehenen Gebieten das Bestehen eines Bebauungsplanes Voraussetzung. Aus dem Verordnungsakt geht die sachliche Rechtfertigung der Bebauungsplanerlassung hervor. Im örtlichen Raumordnungskonzept der Marktgemeinde Z ist der gegenständliche Ortsteil „Y“, in dem sich auch das Baugrundstück befindet, für die verpflichtende Erstellung eines Bebauungsplans (Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2011) vorgesehen. Beim gegenständlichen Grundstück handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, ein Absehen von der Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen iSd Paragraph 54, Absatz 4, TROG 2011 wäre demnach auch nicht zulässig. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, TROG 2011 ist für die Errichtung von Neubauten in zur Bebauungsplanung vorgesehenen Gebieten das Bestehen eines Bebauungsplanes Voraussetzung. Die Festlegung konkreter Bebauungsplaninhalte liegt im Planungsermessen der Gemeinde. Berücksichtigt man vorliegend die bestehende Bebauung im betroffenen Gebiet „Y“ (gewidmet als Wohngebiet), welche laut Befundaufnahmen im örtlichen Raumordnungskonzept aus einer Durchmischung von Einfamilienhäusern direkt Y und verdichteter Bebauung im restlichen Bereich der Siedlung besteht, sowie die ausdrücklichen Vorgaben im Raumordnungskonzept, wonach die vorhandenen Baulücken zu schließen und den Dichtevorgaben für dieses Gebiet anzupassen sind, so erscheinen die konkret gewählten Bebauungsfestlegungen (Dichten, Höhen,…) für einen zulässigen Baukörper in diesem Bereich mit dem ausgewiesenen umgebenden Baubestand (ersichtlich etwa auch aus dem Auszug der digitalen Katastralmappe – Abbildung 2, S. 7, in der generellen geotechnischen Stellungnahme vom 12.08.2015) verträglich und als solche jedenfalls nicht unsachlich. Auch der raumordnungsfachliche Sachverständige beurteilte diese Bebauungsplanung als mit den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z kompatibel bzw diesen Vorgaben entsprechend. Insbesondere liege entsprechend diesen Planungsabsichten eine zulässige Bebauung mit einer Mindestnutzflächendichte von 0,50 im Sinne einer bodensparenden und zweckmäßigen Bebauung, sei die maximale Nutzflächendichte mit 0,80 festgelegt und entspräche dies den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Der gesamte Planungsbereich sei in offener Bauweise unter Einhaltung der Abstände gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2011 (0,4 und 0,6 m Wandhöhe) zu bebauen, die Bauhöhe werde mit einem obersten Punkt des Gebäudes mit einer Höhe von 575,00 m über Adria festgelegt.Auch der raumordnungsfachliche Sachverständige beurteilte diese Bebauungsplanung als mit den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Marktgemeinde Z kompatibel bzw diesen Vorgaben entsprechend. Insbesondere liege entsprechend diesen Planungsabsichten eine zulässige Bebauung mit einer Mindestnutzflächendichte von 0,50 im Sinne einer bodensparenden und zweckmäßigen Bebauung, sei die maximale Nutzflächendichte mit 0,80 festgelegt und entspräche dies den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes. Der gesamte Planungsbereich sei in offener Bauweise unter Einhaltung der Abstände gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2011 (0,4 und 0,6 m Wandhöhe) zu bebauen, die Bauhöhe werde mit einem obersten Punkt des Gebäudes mit einer Höhe von 575,00 m über Adria festgelegt. Wenngleich auch eine Anwendbarkeit des Bebauungsplanes für das gegenständliche Bauvorhaben infolge Festlegung lediglich einer einzigen Bauhöhe in der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt wird, sei doch festgehalten, dass der gegenständliche Bebauungsplan auf der Rechtsgrundlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 erlassen wurde und sämtliche Mindestinhalte, wie sie in § 56 Abs1 leg cit definiert sind, enthält.Wenngleich auch eine Anwendbarkeit des Bebauungsplanes für das gegenständliche Bauvorhaben infolge Festlegung lediglich einer einzigen Bauhöhe in der Beschwerde nicht mehr in Abrede gestellt wird, sei doch festgehalten, dass der gegenständliche Bebauungsplan auf der Rechtsgrundlage des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 erlassen wurde und sämtliche Mindestinhalte, wie sie in Paragraph 56, Abs1 leg cit definiert sind, enthält. Soweit der Beschwerdeführer unter näherer Begründung geotechnische und geologische Problematiken gegen die Ausführung des Bauvorhabens ins Treffen führt, sich damit gegen die Bauplatzeignung des Baugrundstückes ausspricht und unter derartigen Gesichtspunkten negative Rückwirkungen auf Sicherheit bzw Unversehrtheit seiner Liegenschaft vorhält, ist festzuhalten: Die Aufzählung der in § 26 Abs 3 TBO 2011 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ist taxativ. Die vom Beschwerdeführer eingewendeten geotechnischen bzw geologischen Fragestellungen betreffen aus öffentlich rechtlicher Sicht Fragen der Beschaffenheit des Bauplatzes, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Schäden, negative Auswirkungen) für seine Liegenschaft aus privatrechtlicher Sicht Fragen der Unversehrtheit seines Eigentums. Die Aufzählung der in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 normierten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte ist taxativ. Die vom Beschwerdeführer eingewendeten geotechnischen bzw geologischen Fragestellungen betreffen aus öffentlich rechtlicher Sicht Fragen der Beschaffenheit des Bauplatzes, die daraus gezogenen Schlussfolgerungen (Schäden, negative Auswirkungen) für seine Liegenschaft aus privatrechtlicher Sicht Fragen der Unversehrtheit seines Eigentums. Räumte noch die Tiroler Bauordnung 1989, LGBl 33, zuletzt geändert durch LGBl Nr 31/1997, dem Nachbarn eines Bauverfahrens ausdrücklich auch ein subjektiv-öffentlich rechtliches Mitspracherecht hinsichtlich der Beschaffenheit des Bauplatzes ein (§ 30 Abs 4) ein, kennt die geltende Rechtslage ein derartiges Nachbarrecht demgegenüber nicht (mehr). Der Einwand der Beschaffenheit des Baugrundstückes bzw der Bauplatzeignung (§ 3 TBO 2011) lässt sich unter keines der taxativen Mitspracherechte subsumieren. Räumte noch die Tiroler Bauordnung 1989, LGBl 33, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 31 aus 1997,, dem Nachbarn eines Bauverfahrens ausdrücklich auch ein subjektiv-öffentlich rechtliches Mitspracherecht hinsichtlich der Beschaffenheit des Bauplatzes ein (Paragraph 30, Absatz 4,) ein, kennt die geltende Rechtslage ein derartiges Nachbarrecht demgegenüber nicht (mehr). Der Einwand der Beschaffenheit des Baugrundstückes bzw der Bauplatzeignung (Paragraph 3, TBO 2011) lässt sich unter keines der taxativen Mitspracherechte subsumieren. Dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich der Bodenbeschaffenheit nach für die vorgesehene Bebauung eignen (§ 3), und verpflichtet diese Forderung nach Bauplatzeignung die Behörde zur (amtswegigen) Prüfung, ob eine bauliche Anlage auch auf einem ausreichend tragfähigen Untergrund errichtet wird, und ist dies (wenn notwendig) entsprechend sachverständig abzuklären, steht jedoch dem Nachbarn nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Frage kein subjektives Mitspracherecht zu. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 TBO 2011 dient (allein) dem Schutz öffentlicher Interessen sowie dem Schutz des Bauwerbers und jener Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, nicht aber dem Nachbarn. Für Letztere verbürgt diese Vorschrift also kein eigenständiges subjektives Recht. Dürfen bauliche Anlagen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich der Bodenbeschaffenheit nach für die vorgesehene Bebauung eignen (Paragraph 3,), und verpflichtet diese Forderung nach Bauplatzeignung die Behörde zur (amtswegigen) Prüfung, ob eine bauliche Anlage auch auf einem ausreichend tragfähigen Untergrund errichtet wird, und ist dies (wenn notwendig) entsprechend sachverständig abzuklären, steht jedoch dem Nachbarn nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu dieser Frage kein subjektives Mitspracherecht zu. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 dient (allein) dem Schutz öffentlicher Interessen sowie dem Schutz des Bauwerbers und jener Personen, die sich in der Baulichkeit aufhalten, nicht aber dem Nachbarn. Für Letztere verbürgt diese Vorschrift also kein eigenständiges subjektives Recht. Befürchtet der Beschwerdeführer daneben bedingt durch die von ihm vorgehaltene Beschaffenheit des Untergrundes (Stollenbauwerk) im gegenständlichen Bereich sowie durch die Lage sowohl seines eigenen als auch des Baugrundstückes im ausgewiesenen braunen Hinweisbereich „Rutschungen“ nachteilige Auswirkungen bzw Einwirkungen durch die Bauführung auf seine Liegenschaft, so ist dieser Vorhalt dem Privatrechtsbereich zuzuordnen. Die Verfolgung derartiger Interessen ist dem ordentlichen Rechtsweg vorbehalten. Auf Grundlage rein privatrechtlicher Einwendungen vermag eine baurechtliche Entscheidung nicht getroffen zu werden. Den darauf gerichteten Einwendungen war aus diesen Gründen im Bauverfahren damit kein Erfolg beschieden. Lediglich in grundsätzlicher Einlassung sei zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Problematiken auf den vom Bauwerber zur Abklärung vorgelegten geotechnischer Bericht vom 12.08.2015 sowie auch auf den technischen Bericht zur Versickerung vom 12.08.2015 hingewiesen. Diesen fachlichen Beurteilungen wurde vom Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengehalten. Weiters in ebenfalls lediglich grundsätzlicher Ausführung sei zur in Abrede gestellten Eignung eines von einer Partei selbst vorgelegten Gutachtens (Privatgutachtens) auf die in diesem Zusammenhang ergangene einschlägige höchstgerichtliche Judikatur hingewiesen, welche nicht schon allein im Umstand, dass zur Abklärung des maßgeblichen Sachverhalts ein von der Partei selbst veranlasstes, (jedoch) als schlüssig und nachvollziehbar zu wertendes Gutachten in die Sachverhaltsermittlung mit einfließt, eine Rechtswidrigkeit erblickt. Der angefochtene Bescheid enthält weiters Auflagen sowohl unter geotechnischen Gesichtspunkten als auch Vorschreibungen im Sinne der eingeholten Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung. Steht dem Beschwerdeführer schon ein subjektives materielles Mitspracherecht hinsichtlich der Bauplatzeignung von Gesetzes wegen nicht zu, vermag er aber auch Unvollständigkeit des Ermittlungsverfahrens aus dem Umstand, dass einschlägige Unterlagen der Behörde nicht vorlägen bzw erst vorgeschrieben würden, nicht mit Erfolgt zu behaupten bzw vorzuwerfen. Moniert der Beschwerdeführer weiters, dass die ihm zustehenden Rechte mangels wesentlicher Informationen nicht in vollem Umfang hätten ausgeübt werden können, so unterlässt er es jedoch, anzuführen, um welche einzufordernden Rechte es sich dabei im Konkreten gehandelt hätte. Sieht sich der Beschwerdeführer in der Möglichkeit einer vollständigen Geltendmachung seiner Nachbarrechte dadurch beeinträchtigt, dass die Verhandlung nicht an Ort und Stelle durchgeführt worden wäre (dies wurde über Nachfrage durch die belangte Behörde in der Weise konkretisiert, als infolge Zutrittsverweigerung durch den Beschwerdeführer über sein Grundstück eine Verhandlung zwar nicht direkt auf dem Baugrundstück, jedoch in direktem Sichtkontakt zum betroffenen Baubereich durchgeführt worden wäre), so hat er es auch in dieser Hinsicht unterlassen, diesen Einwand bereits in der mündlichen Verhandlung vorzubringen. Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer auch hier, darzutun, welche Nachbarrechte er andernfalls konkret überprüfen hätte wollen. Er unterlässt es damit darzutun, was er vorgetragen hätte, wenn der von ihm gesehene Verfahrensmangel unterblieben wäre. Er hat nicht dargetan, inwieweit er im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen in der Verfolgung der ihm gemäß § 26 Abs 3 TBO 2011 zukommenden Rechte gehindert war. Sieht sich der Beschwerdeführer in der Möglichkeit einer vollständigen Geltendmachung seiner Nachbarrechte dadurch beeinträchtigt, dass die Verhandlung nicht an Ort und Stelle durchgeführt worden wäre (dies wurde über Nachfrage durch die belangte Behörde in der Weise konkretisiert, als infolge Zutrittsverweigerung durch den Beschwerdeführer über sein Grundstück eine Verhandlung zwar nicht direkt auf dem Baugrundstück, jedoch in direktem Sichtkontakt zum betroffenen Baubereich durchgeführt worden wäre), so hat er es auch in dieser Hinsicht unterlassen, diesen Einwand bereits in der mündlichen Verhandlung vorzubringen. Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer auch hier, darzutun, welche Nachbarrechte er andernfalls konkret überprüfen hätte wollen. Er unterlässt es damit darzutun, was er vorgetragen hätte, wenn der von ihm gesehene Verfahrensmangel unterblieben wäre. Er hat nicht dargetan, inwieweit er im Hinblick auf sein Beschwerdevorbringen in der Verfolgung der ihm gemäß Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zukommenden Rechte gehindert war. Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Tiroler Bauordnung 2011 schon für sich keine zwingende Verpflichtung zur Durchführung eines Ortsaugenscheins im Rahmen einer mündlichen Verhandlung normiert. Auch aus der Bestimmung des § 25 Abs 8 TBO 2011, wonach dem Bauwerber aufgetragen werden kann, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen (dies wurde vom Beschwerdeführer aber auch gar nicht vorgehalten), kann kein Nachbarrecht abgeleitet werden, handelt es sich so zum einen nicht um eine zwingende Vorschreibung an den Bauwerber, und steht diese Anordnung zum anderen vor dem Hintergrund, eine Einfügung des Bauvorhabens in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild beurteilen zu können. Hinsichtlich derartiger Interessen gesteht die Tiroler Bauordnung 2011 dem Nachbarn schon grundsätzlich kein subjektives Mitspracherecht zu.Darüber hinaus ist anzumerken, dass die Tiroler Bauordnung 2011 schon für sich keine zwingende Verpflichtung zur Durchführung eines Ortsaugenscheins im Rahmen einer mündlichen Verhandlung normiert. Auch aus der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 8, TBO 2011, wonach dem Bauwerber aufgetragen werden kann, für die Bauverhandlung die Umrisse des Gebäudes in der Natur darzustellen (dies wurde vom Beschwerdeführer aber auch gar nicht vorgehalten), kann kein Nachbarrecht abgeleitet werden, handelt es sich so zum einen nicht um eine zwingende Vorschreibung an den Bauwerber, und steht diese Anordnung zum anderen vor dem Hintergrund, eine Einfügung des Bauvorhabens in das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild beurteilen zu können. Hinsichtlich derartiger Interessen gesteht die Tiroler Bauordnung 2011 dem Nachbarn schon grundsätzlich kein subjektives Mitspracherecht zu. Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren entscheidungsprimär keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstand. Es waren primär Rechtsfragen zu lösen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund der Aktenlage fest. Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt. Es waren entscheidungsprimär keine Fragen der Beweiswürdigung zu klären, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstand. Es waren primär Rechtsfragen zu lösen. Auch der Beschwerdeführer stellte keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.39.2728.3